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{'item': 'W185 2298084-1'}

Obsah (14)Art. 32Art. 133Art. 8§ 14§ 293§ 11aArt. 130§ 20Artikel 15Artikel 9cArtikel 9aArtikel 24Artikel 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlW185 2298084-1 Spruch, W185 2298082-1/2E W185 2298084-1/2E Im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 32Abs.

1 lit. a sublit. iii) und lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden werden

Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.

iii) und Litera b,) der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (auch: der (Erst-)Antragsteller) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (auch: die (Zweit-)Antragstellerin; beide infolge auch: die Antragsteller – ASt. bzw. die Beschwerdeführer - BF); beide syrische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer stellten am 16.04.2024 jeweils unter Verwendung des vorgesehenen Formulars bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums „C“ mit einer Gültigkeit von 90 Tagen. Als Hauptzweck der Reise wurde jeweils „Besuch von Sohn und Enkelkindern“ angegeben. Die BF seien Eheleute. Der Erstbeschwerdeführer sei aktuell ohne Beschäftigung („unemployed“). Die Zweitbeschwerdeführerin sei Hausfrau („house wife“). Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 20.05.2024, als geplantes Abreisedatum der 18.08.2024 angegeben. Als einladende Person wurde XXXX angeführt. Der Erstbeschwerdeführer sei der Vater, die Zweitbeschwerdeführerin die Mutter des Einladers. Die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts der BF würden vom Einlader getragen werden.Als Hauptzweck der Reise wurde jeweils „Besuch von Sohn und Enkelkindern“ angegeben. Die BF seien Eheleute. Der Erstbeschwerdeführer sei aktuell ohne Beschäftigung („unemployed“). Die Zweitbeschwerdeführerin sei Hausfrau („house wife“). Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 20.05.2024, als geplantes Abreisedatum der 18.08.2024 angegeben. Als einladende Person wurde römisch 40 angeführt. Der Erstbeschwerdeführer sei der Vater, die Zweitbeschwerdeführerin die Mutter des Einladers. Die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts der BF würden vom Einlader getragen werden. Im Zuge der Antragstellung gab der Erstbeschwerdeführer an, er reise nach Österreich, um seine Söhne und Enkelkinder zu besuchen („visit my sons and grandchildren“). Der BF sei pensionierter Landwirt („retired (farmer)“) und würde monatlich EUR 200,- an Pension erhalten. In Syrien habe er keinerlei Verpflichtungen. Der Erstbeschwerdeführer würde Österreich nicht verlassen, um ein weiteres Schengen-Land zu besuchen. Er beabsichtige auch nicht, sich in Österreich niederzulassen. Während seines Aufenthalts in Österreich würde er sich bei seinem Sohn aufhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin führte ebenso aus, in Österreich ihre Söhne und Enkelkinder besuchen zu wollen („visit my sons and grandchildren“). Sie sei in Pension („retired“), monatlich würde sie EUR 200,- Pension erhalten. In Syrien habe sie keinerlei Verpflichtungen. Die Zweitbeschwerdeführerin würde Österreich nicht verlassen, um ein anderes Schengen-Land zu besuchen; sie beabsichtige auch nicht, sich in Österreich niederzulassen. Während ihres Aufenthalts in Österreich würde sie sich bei ihrem Sohn aufhalten. Mit dem Antrag legten die BF folgende Dokumente vor:  Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE): XXXX , Staatsangehörigkeit Österreich, Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin; EDV und Geräte – Betreuer bei XXXX ; monatliches Nettoeinkommen: EUR 1582,43; Kreditverbindlichkeiten: null; die Felder „sonst. bezugsa. St.“, „sonst. Verm.“ sowie „weitere Haush. Eink.“ blieben frei; Sorgepflichten für 2 Kinder; Einladungszeitraum: 25.03.2024 bis 25.07.2024; Anzahl der Tage: 90; Reisegrund: Besuch von Familie und Freunden römisch 40 , Staatsangehörigkeit Österreich, Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin; EDV und Geräte – Betreuer bei römisch 40 ; monatliches Nettoeinkommen: EUR 1582,43; Kreditverbindlichkeiten: null; die Felder „sonst. bezugsa. St.“, „sonst. Verm.“ sowie „weitere Haush. Eink.“ blieben frei; Sorgepflichten für 2 Kinder; Einladungszeitraum: 25.03.2024 bis 25.07.2024; Anzahl der Tage: 90; Reisegrund: Besuch von Familie und Freunden  Reisepasskopien der Antragsteller  Flugreservierungen (Abflug aus Beirut: am 20.05.2024; Abflug aus Wien: am 18.08.2024)  Geburtsurkunden  Auszug aus dem Familienregister  Auszüge aus dem Personenregister Mit Mandatsbescheiden vom 18.04.2024 wurde die Erteilung der Visa mit der Begründung verweigert, dass nicht der Nachweis erbracht worden sei, dass die BF über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, indem ihre Zulassung gewährt sei, verfügen würden. Es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Die BF hätten angegeben, ihre Söhne und Enkelkinder besuchen zu wollen. Eine für die geplante Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet abgeschlossene, alle Risiken abdeckende gültige Reisekrankenversicherung sei den Anträgen nicht beigeschlossen worden. Den Anträgen seien jeweils eine Flugreservierung beigelegt worden, welche eine Aufenthaltsdauer von 91 Tagen belegen würde. Die BF hätten auch keine ausreichenden Eigenmittel zur Finanzierung der Lebenserhaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen nachgewiesen. Durch die fehlenden finanziellen Eigenmittel sei eine ausreichende finanzielle Verwurzelung im Heimatland nicht ersichtlich. Die EVE des XXXX erweise sich nicht als tragfähig. Weiters sei diese für den Zeitraum vom 25.03.2024 bis 25.07.2024 abgegeben worden, wobei die BF laut beigelegtem Flugticket einen Aufenthalt vom 20.05.2024 bis 18.08.2024 in Österreich planen würden, womit die gegenständliche EVE nicht den gesamten Aufenthalt der BF abdecken würde. Die Bedingungen der gesicherten Lebensführung der BF in Syrien sei nicht belegt. In ihrem Interview hätten die BF jeweils angegeben, monatlich EUR 200,- (Pension) zu erhalten, wobei keine entsprechenden Nachweise vorgelegt worden seien. Es seien keine Bankauszüge der letzten drei Monate vorgelegt worden, die regelmäßige Gehaltseingänge oder andere regelmäßige Kontobewegungen nachweisen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, mit welchen Mitteln die Lebensführung in Syrien finanziert werden könnte. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, pensionierter Landwirt zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, Hausfrau/arbeitslos zu sein. Eine berufliche Verwurzelung der BF im Heimatstaat sei somit jeweils nicht ersichtlich. Aus dem beigelegten Familienregister gehe hervor, dass die BF verheiratet seien und 10 volljährige Kinder hätten, wovon neun im Schengenraum (Österreich und Niederlande) und ein Sohn in Syrien leben würde. Da die BF gemeinsam nach Österreich reisen wollen würden, sei eine familiäre Verwurzelung im Heimatland nicht ersichtlich. Dem Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums hätten die BF keinerlei schlüssige Unterlagen oder Nachweise beigefügt, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könne. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Angabe der BF, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, bei einer Gesamtbetrachtung aller im Ermittlungsverfahren festgestellten Umstände als nicht wahrscheinlich anzusehen sei. Zweifel an der Ausreiseabsicht würden nach der Rechtsprechung zu Lasten des Fremden gehen.Mit Mandatsbescheiden vom 18.04.2024 wurde die Erteilung der Visa mit der Begründung verweigert, dass nicht der Nachweis erbracht worden sei, dass die BF über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, indem ihre Zulassung gewährt sei, verfügen würden. Es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Die BF hätten angegeben, ihre Söhne und Enkelkinder besuchen zu wollen. Eine für die geplante Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet abgeschlossene, alle Risiken abdeckende gültige Reisekrankenversicherung sei den Anträgen nicht beigeschlossen worden. Den Anträgen seien jeweils eine Flugreservierung beigelegt worden, welche eine Aufenthaltsdauer von 91 Tagen belegen würde. Die BF hätten auch keine ausreichenden Eigenmittel zur Finanzierung der Lebenserhaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen nachgewiesen. Durch die fehlenden finanziellen Eigenmittel sei eine ausreichende finanzielle Verwurzelung im Heimatland nicht ersichtlich. Die EVE des römisch 40 erweise sich nicht als tragfähig. Weiters sei diese für den Zeitraum vom 25.03.2024 bis 25.07.2024 abgegeben worden, wobei die BF laut beigelegtem Flugticket einen Aufenthalt vom 20.05.2024 bis 18.08.2024 in Österreich planen würden, womit die gegenständliche EVE nicht den gesamten Aufenthalt der BF abdecken würde. Die Bedingungen der gesicherten Lebensführung der BF in Syrien sei nicht belegt. In ihrem Interview hätten die BF jeweils angegeben, monatlich EUR 200,- (Pension) zu erhalten, wobei keine entsprechenden Nachweise vorgelegt worden seien. Es seien keine Bankauszüge der letzten drei Monate vorgelegt worden, die regelmäßige Gehaltseingänge oder andere regelmäßige Kontobewegungen nachweisen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, mit welchen Mitteln die Lebensführung in Syrien finanziert werden könnte. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, pensionierter Landwirt zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, Hausfrau/arbeitslos zu sein. Eine berufliche Verwurzelung der BF im Heimatstaat sei somit jeweils nicht ersichtlich. Aus dem beigelegten Familienregister gehe hervor, dass die BF verheiratet seien und 10 volljährige Kinder hätten, wovon neun im Schengenraum (Österreich und Niederlande) und ein Sohn in Syrien leben würde. Da die BF gemeinsam nach Österreich reisen wollen würden, sei eine familiäre Verwurzelung im Heimatland nicht ersichtlich. Dem Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums hätten die BF keinerlei schlüssige Unterlagen oder Nachweise beigefügt, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könne. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Angabe der BF, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, bei einer Gesamtbetrachtung aller im Ermittlungsverfahren festgestellten Umstände als nicht wahrscheinlich anzusehen sei. Zweifel an der Ausreiseabsicht würden nach der Rechtsprechung zu Lasten des Fremden gehen. Mit Vorstellung vom 30.04.2024 wurde von den Rechtsvertretern der BF beantragt, die angeführten Bescheide aufzuheben und die Visa zu erteilen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden die BF sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums erfüllen und hätten diese auch alle notwendigen Unterlagen bei Antragstellung vorgelegt. Die BF würden beabsichtigen, nach Österreich zu kommen, um ihre 8 in Österreich lebenden Kinder, samt Ehepartner und Enkelkinder, zu besuchen. Geplant sei ein ca. 2 bis max. 3 Monate langer Aufenthalt, alleiniger Zweck der Reise sei der Besuch von Familienangehörigen. Ihre in Österreich aufhältigen Kinder würden allesamt entweder über einen Aufenthaltstitel verfügen oder bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Ihr Sohn XXXX und seine Gattin XXXX würden zusammen über ein Einkommen in Höhe von ca. EUR 4.000,- im Monat verfügen. Auch die anderen in Österreich lebenden Kinder der BF seien allesamt berufstätig. Es sei auch „eine Haftungserklärung“ für die BF abgegeben und erklärt worden, für sämtliche Kosten, die mit dem Aufenthalt der BF in Österreich in Verbindung stehen würden, aufzukommen. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass die BF in Syrien über eine Landwirtschaft verfügen würden, die ihr dort lebender Sohn für die BF bewirtschafte. Auch durch diese Erträge sei der Lebensunterhalt der BF gesichert. Zudem begründe die belangte Behörde nicht, weshalb sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die BF nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren würden; die Genannten würden im Heimatland, wie gesagt, über eine Landwirtschaft sowie auch ihren sozialen Lebensmittelpunkt verfügen. Es gehe den BF finanziell „sehr gut“. Die BF hätten ein berechtigtes Interesse am Besuch in Österreich. Im Falle der Erteilung des Visums würden die BF „selbstverständlich“ vor Ablauf des Visums das Bundesgebiet wieder verlassen. Sollte den BF das beantragte Visum nicht erteilt werden, würde das Familienleben der BF stark darunter leiden, da ihre Kinder aus beruflichen bzw. privaten Gründen (Berufstätigkeit, Schulbesuch der Kinder) nicht nach Syrien reisen könnten. Es werde ersucht, die beantragten Visa auszustellen.Mit Vorstellung vom 30.04.2024 wurde von den Rechtsvertretern der BF beantragt, die angeführten Bescheide aufzuheben und die Visa zu erteilen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden die BF sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums erfüllen und hätten diese auch alle notwendigen Unterlagen bei Antragstellung vorgelegt. Die BF würden beabsichtigen, nach Österreich zu kommen, um ihre 8 in Österreich lebenden Kinder, samt Ehepartner und Enkelkinder, zu besuchen. Geplant sei ein ca. 2 bis max. 3 Monate langer Aufenthalt, alleiniger Zweck der Reise sei der Besuch von Familienangehörigen. Ihre in Österreich aufhältigen Kinder würden allesamt entweder über einen Aufenthaltstitel verfügen oder bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Ihr Sohn römisch 40 und seine Gattin römisch 40 würden zusammen über ein Einkommen in Höhe von ca. EUR 4.000,- im Monat verfügen. Auch die anderen in Österreich lebenden Kinder der BF seien allesamt berufstätig. Es sei auch „eine Haftungserklärung“ für die BF abgegeben und erklärt worden, für sämtliche Kosten, die mit dem Aufenthalt der BF in Österreich in Verbindung stehen würden, aufzukommen. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass die BF in Syrien über eine Landwirtschaft verfügen würden, die ihr dort lebender Sohn für die BF bewirtschafte. Auch durch diese Erträge sei der Lebensunterhalt der BF gesichert. Zudem begründe die belangte Behörde nicht, weshalb sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die BF nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren würden; die Genannten würden im Heimatland, wie gesagt, über eine Landwirtschaft sowie auch ihren sozialen Lebensmittelpunkt verfügen. Es gehe den BF finanziell „sehr gut“. Die BF hätten ein berechtigtes Interesse am Besuch in Österreich. Im Falle der Erteilung des Visums würden die BF „selbstverständlich“ vor Ablauf des Visums das Bundesgebiet wieder verlassen. Sollte den BF das beantragte Visum nicht erteilt werden, würde das Familienleben der BF stark darunter leiden, da ihre Kinder aus beruflichen bzw. privaten Gründen (Berufstätigkeit, Schulbesuch der Kinder) nicht nach Syrien reisen könnten. Es werde ersucht, die beantragten Visa auszustellen. Mit E-Mail vom 30.04.2024 wurden neben der Vorstellung – wie im Rahmen der Anlagen angeführt - auch ein Mietvertrag, eine Verpflichtungserklärung vom 15.03.2024 (Verpflichtende Person: XXXX , österreichischer Staatsangehöriger; Einladungsbeginn: 25.03.2024; Einladungsende: 25.07.2024; Aufenthaltsdauer in Tagen: 90; Vermögen: EUR 1.582,43; Belastungen: EUR 960,-; Sorgepflichten: 2 Kinder), ein Dokument betreffend Familienbeihilfe (Adressatin: XXXX ) und Lohnzettel des Einladenden (Jänner 2024 – März 2024) sowie von XXXX übermittelt.Mit E-Mail vom 30.04.2024 wurden neben der Vorstellung – wie im Rahmen der Anlagen angeführt - auch ein Mietvertrag, eine Verpflichtungserklärung vom 15.03.2024 (Verpflichtende Person: römisch 40 , österreichischer Staatsangehöriger; Einladungsbeginn: 25.03.2024; Einladungsende: 25.07.2024; Aufenthaltsdauer in Tagen: 90; Vermögen: EUR 1.582,43; Belastungen: EUR 960,-; Sorgepflichten: 2 Kinder), ein Dokument betreffend Familienbeihilfe (Adressatin: römisch 40 ) und Lohnzettel des Einladenden (Jänner 2024 – März 2024) sowie von römisch 40 übermittelt. Im Akt finden sich zudem Bankauszüge von XXXX betreffend den Bezug von Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages (Februar 2024 bis April 2024, gedruckt am 15.04.2024). Meldezettel des Einladenden, XXXX sowie der Reisepass des Einladers in Kopie.Im Akt finden sich zudem Bankauszüge von römisch 40 betreffend den Bezug von Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages (Februar 2024 bis April 2024, gedruckt am 15.04.2024). Meldezettel des Einladenden, römisch 40 sowie der Reisepass des Einladers in Kopie. Mit Bescheiden vom 08.05.2024 verweigerte die ÖB Damaskus jeweils die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung: Eine neuerliche Prüfung Ihrer Angaben unter Berücksichtigung der von Ihnen vorgelegten Dokumente und Beweismittel hat ergeben, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Visums

Art. 32Abs.

1 lit. a sublit. iii, lit. b des Visakodex abzuweisen ist, da:Eine neuerliche Prüfung Ihrer Angaben unter Berücksichtigung der von Ihnen vorgelegten Dokumente und Beweismittel hat ergeben, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Visums

Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.

iii, Litera b, des Visakodex abzuweisen ist, da:  Sie nicht den Nachweis erbracht haben, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist; Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii. Sie nicht den Nachweis erbracht haben, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist; Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii.  Begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet auszureisen, bestehen; Art. 32 Abs. 1 lit. b.“ Begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet auszureisen, bestehen; Artikel 32, Absatz eins, lit. b.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass [….] die Reisekrankenversicherung im Zuge der Vorstellung nach Ablauf der Vorstellungsfrist am 07.05.2024 übermittelt worden sei; diese würde dennoch „als gültig betrachtet“ werde. Eine (neue) Flugreservierung, welche nunmehr dem Zeitraum der EVE entspreche, sei im Zuge der Vorstellung nach Ablauf der Vorstellungsfrist am 07.05.2024 übermittelt worden; auch diese würde dennoch als gültig betrachtet werde. Die BF hätten jedoch keine ausreichenden Eigenmittel zur Finanzierung der Lebenserhaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen nachgewiesen. Durch die fehlenden finanziellen Eigenmittel der BF sei eine ausreichende finanzielle Verwurzelung im Heimatland der BF nicht ersichtlich. Die von XXXX abgegebene EVE sei als nicht tragfähig einzustufen. Die Bedingungen der gesicherten Lebensführung der BF in Syrien seien nicht belegt. Die BF hätten keine ausreichenden finanziellen Mittel nachgewiesen. In ihren Interviews hätten die BF jeweils angegeben, monatlich EUR 200,- zu „verdienen“. Den Anträgen seien jedoch keine entsprechenden Nachweise beigelegt worden. Ebenso seien keine Bankauszüge der letzten drei Monate vorgelegt worden, die regelmäßige Gehaltseingänge oder andere regelmäßige Kontobewegungen nachweisen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Mitteln die gesicherte Lebensführung der BF in Syrien finanziert werden könnte. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, pensionierter Landwirt zu sein, die Zweitbeschwerdeführerin Hausfrau bzw arbeitslos zu sein. Eine berufliche Verwurzelung im Heimatland sei somit nicht ersichtlich. Aus dem beigelegten Familienregister gehe hervor, dass die BF Eheleute seien und 10 volljährige Kinder haben würden, wovon neun im Schengenraum (Österreich und Niederlande) und ein Sohn in Syrien leben würden. Da die BF gemeinsam nach Österreich kommen wollen würden, sei eine familiäre Verwurzelung der BF im Heimatland nicht ersichtlich. Den Anträgen auf Erteilung eines Schengenvisums seien keinerlei schlüssige Unterlagen oder Nachweise beigefügt worden, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könne. Bei einer Gesamtbetrachtung aller im Ermittlungsverfahren festgestellter Umstände sei es als nicht wahrscheinlich anzusehen, dass die BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums wieder verlassen würden.

Art. 32Abs.

1 lit. a sublit. iii lit. b Visakodex seien die Anträge der BF auf Erteilung eines Visums abzuweisen gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass [….] die Reisekrankenversicherung im Zuge der Vorstellung nach Ablauf der Vorstellungsfrist am 07.05.2024 übermittelt worden sei; diese würde dennoch „als gültig betrachtet“ werde. Eine (neue) Flugreservierung, welche nunmehr dem Zeitraum der EVE entspreche, sei im Zuge der Vorstellung nach Ablauf der Vorstellungsfrist am 07.05.2024 übermittelt worden; auch diese würde dennoch als gültig betrachtet werde. Die BF hätten jedoch keine ausreichenden Eigenmittel zur Finanzierung der Lebenserhaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen nachgewiesen. Durch die fehlenden finanziellen Eigenmittel der BF sei eine ausreichende finanzielle Verwurzelung im Heimatland der BF nicht ersichtlich. Die von römisch 40 abgegebene EVE sei als nicht tragfähig einzustufen. Die Bedingungen der gesicherten Lebensführung der BF in Syrien seien nicht belegt. Die BF hätten keine ausreichenden finanziellen Mittel nachgewiesen. In ihren Interviews hätten die BF jeweils angegeben, monatlich EUR 200,- zu „verdienen“. Den Anträgen seien jedoch keine entsprechenden Nachweise beigelegt worden. Ebenso seien keine Bankauszüge der letzten drei Monate vorgelegt worden, die regelmäßige Gehaltseingänge oder andere regelmäßige Kontobewegungen nachweisen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Mitteln die gesicherte Lebensführung der BF in Syrien finanziert werden könnte. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, pensionierter Landwirt zu sein, die Zweitbeschwerdeführerin Hausfrau bzw arbeitslos zu sein. Eine berufliche Verwurzelung im Heimatland sei somit nicht ersichtlich. Aus dem beigelegten Familienregister gehe hervor, dass die BF Eheleute seien und 10 volljährige Kinder haben würden, wovon neun im Schengenraum (Österreich und Niederlande) und ein Sohn in Syrien leben würden. Da die BF gemeinsam nach Österreich kommen wollen würden, sei eine familiäre Verwurzelung der BF im Heimatland nicht ersichtlich. Den Anträgen auf Erteilung eines Schengenvisums seien keinerlei schlüssige Unterlagen oder Nachweise beigefügt worden, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könne. Bei einer Gesamtbetrachtung aller im Ermittlungsverfahren festgestellter Umstände sei es als nicht wahrscheinlich anzusehen, dass die BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums wieder verlassen würden.

Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.

iii Litera b, Visakodex seien die Anträge der BF auf Erteilung eines Visums abzuweisen gewesen. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 04.06.2024, eingelangt bei der ÖB Damaskus am 05.06.2024, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei richtiger rechtlicher Würdigung den Anträgen der BF auf Erteilung der Visa stattgegeben hätte werden müssen. Die BF hätten ihren Lebensmittelpunkt in Syrien. Ihren Lebensunterhalt hätten sie bisher als Landwirte bestritten. Die angesprochene Landwirtschaft werde derzeit vom Sohn der BF betrieben, ihnen würden jedoch „ausreichende“ Eigenmittel aus der familiären Landwirtschaft zufließen. Schriftliche Nachweise über Einkommen aus der Landwirtschaft in Syrien gäbe es nicht; dies sei in Syrien nicht üblich. Die BF hätten ausreichende Eigenmittel und seien in ihrem Heimatland verwurzelt. Sie hätten 10 volljährige Kinder, wovon 9 im Schengen-Raum (Österreich und den Niederlanden) leben würden. Die in Europa lebenden Kinder seien alle berufstätig und würden ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Ihr in Österreich lebender Sohn habe eine Verpflichtungserklärung (EVE) für die BF abgegeben und auch nachgewiesen, dass er über ein ausreichendes Einkommen verfüge. Der angeführte Sohn, XXXX , und die Schwiegertochter XXXX hätten ausreichende Einkommen (rund EUR 4.000,-- pro Monat. Es sei „auch eine Haftungserklärung“ für die BF abgegeben und erklärt worden, für sämtliche mit dem Aufenthalt der BF in Österreich zusammenhängende Kosten aufzukommen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden die BF sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Visums erfüllen und hätten bei Antragstellung auch alle notwendigen Unterlagen vorgelegt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gäbe es auch keinerlei Bedenken in Hinblick auf einer rechtzeitigen Wiederausreise der BF. Die Behörde habe nicht begründet, weshalb sie zum Schluss komme, dass die BF nach Einreise nicht in ihre Heimat zurückkehren würden, obwohl sie in ihrem Heimatland über eine Landwirtschaft verfügen würden und ihr „kompletter sozialer Lebensmittelpunkt“ dort sei. Die Absicht der Reise der BF nach Österreich bestehe allein im Besuch ihrer in Österreich lebenden Familienangehörigen. Die BF hätten ein berechtigtes Interesse am Besuch ihrer Kinder und Enkelkinder in Österreich. Im Falle der Erteilung des Visums würden die BF das Bundesgebiet selbstverständlich vor Ablauf des Visums wieder verlassen. Die BF würden nicht in Österreich leben wollen, da sie dort weder mit der Kultur noch nicht mit den Gegebenheiten vertraut seien. Sie würden nur ihre Familie für einen Zeitraum von wenigen Wochen besuchen wollen. Sollte den BF das beantragte Visum nicht erteilt werden, würde ihr Familienleben stark darunter leiden, da ihre Kinder aus beruflichen bzw. privaten Gründen (Berufstätigkeit, Schulbesuch der Kinder) nicht nach Syrien reisen könnten. Die belangte Behörde verkenne den Sachverhalt grob; den BF würde grundlos unterstellt, sie würden nicht wieder ausreisen wollen. Wenn allein die Tatsache, dass ein Großteil ihrer Kinder in Europa lebe, Grund für eine Visaverweigerung sei, hätte niemand das Recht, seine im Ausland lebenden Kinder zu besuchen. „Der negative Bescheid“ verletze die BF in ihrem Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens

Art. 8EMRK.

Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 04.06.2024, eingelangt bei der ÖB Damaskus am 05.06.2024, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei richtiger rechtlicher Würdigung den Anträgen der BF auf Erteilung der Visa stattgegeben hätte werden müssen. Die BF hätten ihren Lebensmittelpunkt in Syrien. Ihren Lebensunterhalt hätten sie bisher als Landwirte bestritten. Die angesprochene Landwirtschaft werde derzeit vom Sohn der BF betrieben, ihnen würden jedoch „ausreichende“ Eigenmittel aus der familiären Landwirtschaft zufließen. Schriftliche Nachweise über Einkommen aus der Landwirtschaft in Syrien gäbe es nicht; dies sei in Syrien nicht üblich. Die BF hätten ausreichende Eigenmittel und seien in ihrem Heimatland verwurzelt. Sie hätten 10 volljährige Kinder, wovon 9 im Schengen-Raum (Österreich und den Niederlanden) leben würden. Die in Europa lebenden Kinder seien alle berufstätig und würden ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Ihr in Österreich lebender Sohn habe eine Verpflichtungserklärung (EVE) für die BF abgegeben und auch nachgewiesen, dass er über ein ausreichendes Einkommen verfüge. Der angeführte Sohn, römisch 40 , und die Schwiegertochter römisch 40 hätten ausreichende Einkommen (rund EUR 4.000,-- pro Monat. Es sei „auch eine Haftungserklärung“ für die BF abgegeben und erklärt worden, für sämtliche mit dem Aufenthalt der BF in Österreich zusammenhängende Kosten aufzukommen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden die BF sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Visums erfüllen und hätten bei Antragstellung auch alle notwendigen Unterlagen vorgelegt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gäbe es auch keinerlei Bedenken in Hinblick auf einer rechtzeitigen Wiederausreise der BF. Die Behörde habe nicht begründet, weshalb sie zum Schluss komme, dass die BF nach Einreise nicht in ihre Heimat zurückkehren würden, obwohl sie in ihrem Heimatland über eine Landwirtschaft verfügen würden und ihr „kompletter sozialer Lebensmittelpunkt“ dort sei. Die Absicht der Reise der BF nach Österreich bestehe allein im Besuch ihrer in Österreich lebenden Familienangehörigen. Die BF hätten ein berechtigtes Interesse am Besuch ihrer Kinder und Enkelkinder in Österreich. Im Falle der Erteilung des Visums würden die BF das Bundesgebiet selbstverständlich vor Ablauf des Visums wieder verlassen. Die BF würden nicht in Österreich leben wollen, da sie dort weder mit der Kultur noch nicht mit den Gegebenheiten vertraut seien. Sie würden nur ihre Familie für einen Zeitraum von wenigen Wochen besuchen wollen. Sollte den BF das beantragte Visum nicht erteilt werden, würde ihr Familienleben stark darunter leiden, da ihre Kinder aus beruflichen bzw. privaten Gründen (Berufstätigkeit, Schulbesuch der Kinder) nicht nach Syrien reisen könnten. Die belangte Behörde verkenne den Sachverhalt grob; den BF würde grundlos unterstellt, sie würden nicht wieder ausreisen wollen. Wenn allein die Tatsache, dass ein Großteil ihrer Kinder in Europa lebe, Grund für eine Visaverweigerung sei, hätte niemand das Recht, seine im Ausland lebenden Kinder zu besuchen. „Der negative Bescheid“ verletze die BF in ihrem Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens

Artikel 8, EMRK.

Am 06.08.2024 erließ die ÖB Damaskus eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen die Bescheide vom 08.05.2024

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom in Österreich lebenden Sohn der BF abgegebene EVE als nicht tragfähig im Hinblick auf Reisegrund und –zeitraum eingestuft worden sei. Die Nachweispflicht liege hier bei den Antragstellern; die BF seien aber weder der Nachweispflicht noch der Begründungspflicht nachgekommen. Die BF selbst hätten keinen Nachweis über finanzielle Mittel vorgelegt. Dem monatlichen Einkommen des Sohnes der BF in Höhe von EUR 1582,43 würden eine monatliche Miete in Höhe von EUR 960,-- und Sorgepflichten für zwei mj Kinder gegenüberstehen. Zum Hinweis in der Beschwerde, wonach der Einlader (Sohn der BF) und dessen Ehefrau gemeinsam rund EUR 4.000,-- verdienen würden, sei anzumerken, dass die angeführte Ehefrau keine EVE abgegeben habe und deren Gehalt daher nicht gewertet werden könne. Zur wirtschaftlichen Verwurzelung in der Heimat würden die BF vorbringen, dort eine Landwirtschaft zu besitzen. In der Beschwerde würde hiezu jedoch ausgeführt, dass diese von einem in Syrien lebenden Sohn der BF betrieben würde. Aufgrund der neun im Schengenraum lebenden Kinder der BF – acht davon in Österreich – sei auch von keiner familiären Verwurzelung im Heimatland auszugehen. Es würden begründete Zweifel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen. Entsprechende Zweifel hätten von den BF letztlich nicht ausgeräumt werden können; Zweifel würden zu Lasten des Fremden gehen. Unter Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes sei auszuführen, dass aufgrund der nicht ausreichend begründeten familiären und finanziellen/wirtschaftlichen Verwurzelung im Heimatland, der prekären Sicherheitslage in Syrien sowie der Tatsache, dass neun der zehn Kinder der BF im Schengenraum leben, der Verbleib der BF im Schengenraum über die Visumsdauer hinaus - und in der Folge die Stellung eines Asylantrages - wahrscheinlich seien. Den BF sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.Am 06.08.2024 erließ die ÖB Damaskus eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen die Bescheide vom 08.05.2024

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom in Österreich lebenden Sohn der BF abgegebene EVE als nicht tragfähig im Hinblick auf Reisegrund und –zeitraum eingestuft worden sei. Die Nachweispflicht liege hier bei den Antragstellern; die BF seien aber weder der Nachweispflicht noch der Begründungspflicht nachgekommen. Die BF selbst hätten keinen Nachweis über finanzielle Mittel vorgelegt. Dem monatlichen Einkommen des Sohnes der BF in Höhe von EUR 1582,43 würden eine monatliche Miete in Höhe von EUR 960,-- und Sorgepflichten für zwei mj Kinder gegenüberstehen. Zum Hinweis in der Beschwerde, wonach der Einlader (Sohn der BF) und dessen Ehefrau gemeinsam rund EUR 4.000,-- verdienen würden, sei anzumerken, dass die angeführte Ehefrau keine EVE abgegeben habe und deren Gehalt daher nicht gewertet werden könne. Zur wirtschaftlichen Verwurzelung in der Heimat würden die BF vorbringen, dort eine Landwirtschaft zu besitzen. In der Beschwerde würde hiezu jedoch ausgeführt, dass diese von einem in Syrien lebenden Sohn der BF betrieben würde. Aufgrund der neun im Schengenraum lebenden Kinder der BF – acht davon in Österreich – sei auch von keiner familiären Verwurzelung im Heimatland auszugehen. Es würden begründete Zweifel im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen. Entsprechende Zweifel hätten von den BF letztlich nicht ausgeräumt werden können; Zweifel würden zu Lasten des Fremden gehen. Unter Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes sei auszuführen, dass aufgrund der nicht ausreichend begründeten familiären und finanziellen/wirtschaftlichen Verwurzelung im Heimatland, der prekären Sicherheitslage in Syrien sowie der Tatsache, dass neun der zehn Kinder der BF im Schengenraum leben, der Verbleib der BF im Schengenraum über die Visumsdauer hinaus - und in der Folge die Stellung eines Asylantrages - wahrscheinlich seien. Den BF sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Mit Schreiben vom 08.08.2024 wurde durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung der BF ein Vorlageantrag eingebracht. Die gestellten Anträge würden vollinhaltlich aufrecht bleiben. Weiteres Vorbringen und weitere Anträge würden vorbehalten bleiben. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 23.08.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.08.2024, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, beide syrische Staatsangehörige, sind Eheleute; sie leben in Syrien. Die BF stellten am 16.04.2024 jeweils unter Verwendung des vorgesehenen Formulars bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Ausstellung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums C mit einer Gültigkeit von 90 Tagen. Als Einlader wurde XXXX , ein Sohn der BF, angeführt, welcher auch eine EVE abgab. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts sollten vom Einlader getragen werden. Die EVE wurde von der Behörde als nicht tragfähig eingestuft. Die Gattin des Einladers hat keine EVE abgegeben; deren Einkommen kann daher nicht „gewertet“ werden.Als Einlader wurde römisch 40 , ein Sohn der BF, angeführt, welcher auch eine EVE abgab. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts sollten vom Einlader getragen werden. Die EVE wurde von der Behörde als nicht tragfähig eingestuft. Die Gattin des Einladers hat keine EVE abgegeben; deren Einkommen kann daher nicht „gewertet“ werden. Der Erstbeschwerdeführer ist aktuell ohne Beschäftigung („unemployed“) bzw. pensionierter Landwirt („retired (farmer)“). Die Zweitbeschwerdeführerin ist Hausfrau („house wife“) bzw. pensionierte Landwirtin („retired“). Acht volljährige Kinder der BF, unter anderem der Einlader, leben in Österreich. Der Einlader lebt zusammen mit seiner Frau und zwei minderjährigen Kindern in einer Mietwohnung in XXXX . Ein volljähriger Sohn der BF lebt nach wie vor in Syrien. Dieser führt dort die familieneigene Landwirtschaft. Nicht festgestellt werden konnte, dass den BF Einkünfte aus der angeführten Landwirtschaft zufließen würden oder diese eine (staatliche) Pension erhalten würden. Acht volljährige Kinder der BF, unter anderem der Einlader, leben in Österreich. Der Einlader lebt zusammen mit seiner Frau und zwei minderjährigen Kindern in einer Mietwohnung in römisch 40 . Ein volljähriger Sohn der BF lebt nach wie vor in Syrien. Dieser führt dort die familieneigene Landwirtschaft. Nicht festgestellt werden konnte, dass den BF Einkünfte aus der angeführten Landwirtschaft zufließen würden oder diese eine (staatliche) Pension erhalten würden. Die BF haben nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts, als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, zu verfügen bzw. in der Lage zu sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Die vom Einlader abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) ist nicht tragfähig. Eine besondere wirtschaftliche oder berufliche Verwurzelung der BF im Herkunfts- bzw. im Wohnsitzstaat Syrien konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der von den BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Näheres siehe unten). Umstände, dass eine Einreise der BF in das Bundesgebiet aus besonderen humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig erschiene, oder, dass ihre Einreise im nationalen Interesse gelegen wäre, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide langte bei der Behörde am 05.06.2024 ein. Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG endete somit am 05.08.2024. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich erst am 06.08.2024 zugestellt und erweist sich somit als verspätet. Die Beschwerdevorentscheidung wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war zu beheben. Die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide langte bei der Behörde am 05.06.2024 ein. Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG endete somit am 05.08.

  1. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich erst am 06.08.2024 zugestellt und erweist sich somit als verspätet. Die Beschwerdevorentscheidung wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war zu beheben.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem beide BF betreffenden Akt der ÖB Damaskus, insbesondere aus dem Interview vor der Botschaft am 16.04.2024, dem Inhalt der Vorstellung und der Beschwerde sowie den in Vorlage gebrachten Unterlagen/Dokumenten. Den getroffenen Feststellungen zum Verfahrensablauf wurde nicht substantiiert entgegengetreten. Zum fehlenden Nachweis ausreichender finanzieller Mittel ist anzuführen: Die BF haben ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat, wie von ihnen selbst dargelegt, aus Erträgen der Bewirtschaftung der familieneigenen Landwirtschaft bestritten. Nach ihrer „Pensionierung“ führt ihr (einziger) noch in Syrien aufhältiger Sohn die angesprochene Landwirtschaft. Die BF erbrachten im gesamten Verfahren keinen Nachweis über den Bezug von (regelmäßigen) Erträgen aus der Landwirtschaft bzw von monatlich EUR 200,-- an „Pensionseinkünften“. Ebenso wenig wurde nachgewiesen, dass die BF über sonstiges Vermögen oder Ersparnisse oder Eigentum verfügen würden. Bankauszüge der letzten drei Monate, welche regelmäßige Einnahmen der BF nachweisen würden, wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Wie bereits von der ÖB Damaskus zutreffend ausgeführt, waren die BF demnach nicht in der Lage, nachzuweisen, dass ihnen ausreichende Mittel zur Finanzierung ihrer Reisekosten sowie ihres Aufenthalts in Österreich zur Verfügung stehen würden. In Ermangelung nachgewiesener eigener finanzieller Mittel ist bei der Beurteilung des Kriteriums „ausreichende Mittel“ allein auf die vom Einlader abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) abzustellen. In Hinblick darauf ist der ÖB Damaskus beizupflichten, dass sich die vorgelegte EVE des Sohnes der BF als nicht tragfähig erweist: Zur Frage, wann bzw. ab welcher Höhe "ausreichende Mittel" vorhanden sind, hat der VwGH beispielhaft etwa in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2012/21/0100, festgehalten, dass „in Anbetracht der Belastung durch die in der Verpflichtungserklärung angegebenen Mietzahlungen und Unterhaltspflichten - nicht nachvollziehbar (sei), warum das jedenfalls über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare liegende Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, bei dem sie offenbar wohnen kann, nicht ausreichend sein sollte, um ihren neunzigtägigen Aufenthalt und die Wiederausreise zu finanzieren.“.

§ 293Abs.

1 lit a sublit. aa ASVG beträgt der Richtsatz im Jahr 2024 für Alleinstehende EUR 1.217,96, für Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, pro Monat EUR 1.921,46 (https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_beruf_und_pension/pension/Seite.270224.html, abgerufen am 05.11.2024).

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG beträgt der Richtsatz im Jahr 2024 für Alleinstehende EUR 1.217,96, für Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, pro Monat EUR 1.921,46 (https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_beruf_und_pension/pension/Seite.270224.html, abgerufen am 05.11.2024). Die zumindest erforderlichen Mittel übersteigen die Möglichkeiten des Einladers und seine verfügbaren finanziellen Mittel sind als nicht ausreichend zu qualifizieren: Dem Einkommen des Einladers in Höhe von EUR 1.582,43 steht eine monatliche Miete in Höhe von EUR 960,- und Sorgepflichten für zwei Kinder gegenüber. Ein Nachweis, dass der Einlader über sonstige Vermögenswerte verfügt, mit denen er die Reisekosten und den Unterhalt für die BF für einen Aufenthalt von 90 Tagen finanzieren könnte, wurde nicht erbracht. Sofern ausgeführt wird, der Einlader und dessen Ehefrau würden gemeinsam rund EUR 4.000,- pro Monat verdienen, ist wesentlich festzuhalten, dass die Ehefrau des Einladers keine EVE abgegeben hat, sodass deren Einkommen nicht „gezählt“ werden kann. Der belangten Behörde ist sohin letztlich nicht entgegenzutreten, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Sohnes der BF als nicht tragfähig zu qualifizieren und der Einlader demnach nicht in der Lage ist, die Kosten für den Aufenthalt der BF zu tragen. Aufgrund folgenden Erwägungen war festzustellen, dass begründete Zweifel an der von den BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen: Die BF befinden sich nach eigenen Angaben „im Ruhestand“. Bankunterlagen bzw. Dokumente, die belegen würden, dass die BF monatlich EUR 200,-- an Pension bzw. an Erträgen aus der vom in Syrien aufhältigen Sohn bewirtschafteten familieneigenen Landwirtschaft beziehen würden, wurden nicht vorgelegt. Über allfällige Ersparnisse oder Eigentum der BF in der Heimat wurde nicht berichtet. Es ist den BF im Ergebnis nicht gelungen, eine berufliche/wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nachzuweisen. Wie die BF zudem selbst vorbrachten, würden acht der zehn volljährigen Kinder der BF in Österreich aufenthaltsberechtigt sein bzw. über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Der familiären Verwurzelung der BF in Syrien (Anm: ein Sohn) stehen sohin starke familiäre Bindungen zu im Schengen Gebiet aufhältigen Personen (8 Söhne und Töchter, Enkelkinder) gegenüber. Wie die BF zudem selbst vorbrachten, würden acht der zehn volljährigen Kinder der BF in Österreich aufenthaltsberechtigt sein bzw. über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Der familiären Verwurzelung der BF in Syrien Anmerkung, ein Sohn) stehen sohin starke familiäre Bindungen zu im Schengen Gebiet aufhältigen Personen (8 Söhne und Töchter, Enkelkinder) gegenüber. Lediglich kursorisch wurde in den Raum gestellt, dass sich „der komplette soziale Lebensmittelpunkt“ der BF in Syrien befände. Abgesehen von einem (volljährigen) Sohn, welcher die familieneigene Landwirtschaft weiterführt, wurden seitens der BF jedoch keine weiteren familiären, verwandtschaftlich oder sonstige sozialen Bindungen in Syrien ins Treffen geführt. Bei Gesamtbetrachtung der familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse der BF sowie den allgemeinen Verhältnissen im Wohnsitzstaat der BF erscheint es lebensnah und plausibel (wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt), dass die BF nicht beabsichtigen, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder zu verlassen und nach Syrien zurückzukehren. Die Behörde gelangte im Ergebnis zu Recht zu der Annahme, dass begründete Zweifel an der Absicht der BF bestehen würden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, sondern vielmehr beabsichtigen würden, in Österreich bei ihren Angehörigen zu verbleiben. Die Negativfeststellung bezüglich humanitärer Gründe und nationaler Interessen, die eine Einreise in das Bundesgebiet indizieren könnten, ergibt sich daraus, dass die BF derartige Gründe nicht geltend gemacht haben und auch nicht ersichtlich ist, welches nationale Interesse an den Einreisen bestehen sollte.

§ 11aAbs.

2 FPG sind Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen – es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG sind Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen – es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Beschwerdevorentscheidung § 14

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) Vorlageantrag § 15
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20

Abs 1 Z 9 sind Art 9 Abs 1 erster Satz und Art 14 Abs 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs 4 Z13a) ist Art 23 Abs 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Z13a) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung Verordnung (EU) 2021/1134 vom 07.07.2021 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung Verordnung (EU) 2021/1134 vom 07.07.2021 lauten wie folgt: „Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(3a)Zum Zwecke der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Absatz 3 dieses Artikels berücksichtigen das Konsulat oder die zentralen Behörden gegebenenfalls das Ergebnis der Verifizierungen von Treffern

Artikel 9c

der VIS-Verordnung oder die

den Artikeln 9e und 9g der VIS-Verordnung bereitgestellte mit Gründen versehene Stellungnahme der benannten VIS-Behörde im Sinne des Artikels 4 Nummer 3b der VIS-Verordnung oder der nationalen ETIAS-Stelle

Artikel 8der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 sind die zentralen Behörden im Falle von Anträgen, bei denen die benannte VIS-Behörde oder die nationale ETIAS-Stelle eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben hat, entweder ermächtigt, selbst über den Antrag zu entscheiden, oder setzen sie nach Prüfung der mit Gründen versehenen Stellungnahme das Konsulat, das den Antrag bearbeitet, davon in Kenntnis, dass sie Einwände geben die Erteilung des Visums erheben.

(3b)Zum Zwecke der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Absatz 3 dieses Artikels bewerten das Konsulat oder die zentralen Behörden, wenn eine rote Verknüpfung

Artikel 32der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates besteht, die Unterschiede bei den verknüpften Identitäten und berücksichtigen sie.

(3c)Treffer anhand der spezifischen Risikoindikatoren nach Artikel 9j der VIS-Verordnung

Artikel 9a

Absatz 13 der genannten Verordnung werden bei der Prüfung eines Antrags berücksichtigt. Das Konsulat und die zentralen Behörden entscheiden in keinem Fall automatisch auf der Grundlage eines auf spezifischen Risikoindikatoren basierenden Treffers. Das Konsulat oder die zentralen Behörden nehmen in allen Fällen eine individuelle Bewertung des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung und des hohen Epidemierisikos vor.

(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden verifizieren anhand der Informationen aus dem EES

Artikel 24

der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, ob der Antragsteller — ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels — mit dem beabsichtigten Aufenthalt nicht die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschreiten wird.

(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(8a)Die Konsulate achten besonders auf die korrekte Verifizierung der Identität von Minderjährigen und die Verknüpfung zu der Person, die die elterliche Sorge oder die Vormundschaft ausübt, um Kinderhandel zu verhindern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. […]“ Zu A) Zu Spruchpunkt I.:Zu A) Zu Spruchpunkt römisch eins.: Die Beschwerde vom 04.06.2024, eingelangt bei der ÖB Damaskus am 05.06.2024, wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 06.08.2024, somit verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde, erlassen.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige (bzw. die im Materiengesetz vorgesehene [vgl Rz 30]) Frist, innerhalb der die belangte Behörde entweder eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen oder die Beschwerde dem VwG vorzulegen hat, beginnt stets am Tag des Einlangens der ersten Beschwerde bei der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zu laufen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 20; Stand 1.3.2022, rdb.at, mwN).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des Paragraph 27, VwGVG. Die zweimonatige (bzw. die im Materiengesetz vorgesehene [vgl Rz 30]) Frist, innerhalb der die belangte Behörde entweder eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen oder die Beschwerde dem VwG vorzulegen hat, beginnt stets am Tag des Einlangens der ersten Beschwerde bei der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zu laufen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG Rz 20; Stand 1.3.2022, rdb.at, mwN). Diese zweimonatige Frist endete hinsichtlich der am 05.06.2024 bei der Behörde eingegangenen Beschwerde nach § 33 Abs. 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) mit Ablauf des 05.08.

  1. Das Einlangen der Beschwerde mit 05.06.2024 wurde in der Beschwerdevorentscheidung explizit angeführt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch erst am 06.08.2024 zugestellt und ist somit als verspätet und damit als von einer unzuständigen Behörde erlassen zu qualifizieren. Diese zweimonatige Frist endete hinsichtlich der am 05.06.2024 bei der Behörde eingegangenen Beschwerde nach Paragraph 33, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) mit Ablauf des 05.08.
  2. Das Einlangen der Beschwerde mit 05.06.2024 wurde in der Beschwerdevorentscheidung explizit angeführt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch erst am 06.08.2024 zugestellt und ist somit als verspätet und damit als von einer unzuständigen Behörde erlassen zu qualifizieren. Eine dennoch von der Behörde (verspätet) getroffene Entscheidung stammt von der unzuständigen Behörde, ist aber trotz dieser Rechtswidrigkeit gültig und wirksam. Wird sie mittels Vorlageantrages bekämpft, hat das VwG die verspätete Beschwerdevorentscheidung infolge (amtswegig aufzugreifender [vgl. § 27 VwGVG]) Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde, weil die Zuständigkeit bei ihm liegt, zu entscheiden. Das Erkenntnis des VwG tritt an die Stelle der verspäteten (und deshalb behobenen) Beschwerdevorentscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 37; Stand 1.3.2022, rdb.at, mwN).Eine dennoch von der Behörde (verspätet) getroffene Entscheidung stammt von der unzuständigen Behörde, ist aber trotz dieser Rechtswidrigkeit gültig und wirksam. Wird sie mittels Vorlageantrages bekämpft, hat das VwG die verspätete Beschwerdevorentscheidung infolge (amtswegig aufzugreifender [vgl. Paragraph 27, VwGVG]) Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde, weil die Zuständigkeit bei ihm liegt, zu entscheiden. Das Erkenntnis des VwG tritt an die Stelle der verspäteten (und deshalb behobenen) Beschwerdevorentscheidung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG Rz 37; Stand 1.3.2022, rdb.at, mwN). Zu A) Zu Spruchpunkt II.:Zu A) Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Art 32Abs.

1 lit. a) sublit. iii) Visakodex ist das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben:

Artikel 32, Absatz eins, Litera a,) sublit.

iii) Visakodex ist das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben: Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, wurde nicht nachgewiesen, dass die BF über ausreichende Eigenmittel oder über ein regelmäßiges Einkommen, etwa aus Pensionsleistungen oder Erträgen aus der Landwirtschaft, verfügen, zumal auch keine entsprechenden Unterlagen (Bankauszüge der letzten drei Wochen; Pensionsbescheide, eine schriftliche Bestätigung des die Landwirtschaft führenden Sohnes der BF über die monatlichen Erträge der Landwirtschaft etc) in Vorlage gebracht wurden. Die vom Einlader vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) war als nicht tragfähig zu qualifizieren; die namentlich genannte Schwiegertochter der BF hat keine EVE abgegeben und konnte deren Einkommen somit auch „nicht berücksichtigt“ werden. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, erweist sich das Einkommen des Einladers im Hinblick auf die eigenständige Bestreitung des Lebensunterhaltes nach dem in § 293 Abs. 1 lit a sublit. aa ASVG normierten Richtwert einerseits sowie andererseits für die Reisekosten und den Unterhalt der BF für die Dauer von 90 Tagen aufzukommen, als nicht ausreichend.Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, erweist sich das Einkommen des Einladers im Hinblick auf die eigenständige Bestreitung des Lebensunterhaltes nach dem in Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG normierten Richtwert einerseits sowie andererseits für die Reisekosten und den Unterhalt der BF für die Dauer von 90 Tagen aufzukommen, als nicht ausreichend. Der Vollständigkeit halber ist erneut festzuhalten, dass die BF im erstinstanzlichen Verfahren trotz Aufforderung zur Stellungnahme nicht in der Lage waren, die ihnen bereits von der belangten Behörde zur Kenntnis gebrachten Bedenken hinsichtlich ihrer (fehlenden) Unterhaltsmittel sowie in Zusammenhang mit der elektronischen Verpflichtungserklärung des Einladenden durch ein nachvollziehbares Vorbringen sowie durch Vorlage allfälliger Bescheinigungsmittel zu zerstreuen. Auch ihr Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, die dargelegten Zweifel auszuräumen. Insgesamt bestehen aus den dargelegten Erwägungen keine Bedenken gegen die Ansicht der Behörde, dass ausreichende finanzielle Mittel nicht nachgewiesen worden seien. Abgesehen davon beruht die Entscheidung der belangten Behörde auch auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Nach dieser Bestimmung ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen.Abgesehen davon beruht die Entscheidung der belangten Behörde auch auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Nach dieser Bestimmung ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E

  1. Dezember 2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen).Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
  2. Dezember 2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen). Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde allerdings nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen. Wie die BF selbst vorbrachten, seien acht ihrer zehn volljährigen Kinder in Österreich aufenthaltsberechtigt bzw. seien bereits österreichische Staatsbürger. Lediglich ein Sohn der BF sei noch in Syrien aufhältig; zu diesem wurden keine näheren Angaben erstattet. Der familiären Verwurzelung der BF in Syrien stehen sohin mindestens ebenso starke familiäre Bindungen zu im Schengenraum aufhältigen Angehörigen gegenüber. Die BF haben ihren Lebensunterhalt, wie von ihnen selbst dargetan, als Landwirte bestritten. Nachweise, dass den BF (regelmäßige) Erträge aus der nunmehr von einem Sohn der BF geführten Landwirtschaft zufließen würden, wurden nicht vorgelegt. Ebenso wurden seitens der BF keinerlei Nachweise erbracht, die belegen würden, dass die BF jeweils monatlich regelmäßig EUR 200,-- (an „Pension“) beziehen würden. Eine wirtschaftliche Verwurzelung im Herkunftsstaat ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Sonstige Bindungen zum Herkunftsstaat haben die BF nicht dargetan. Die Behörde gelangte im Ergebnis jedenfalls zu Recht zu der Annahme, dass begründete Zweifel an der Absicht der BF bestehen würden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen. Die aufgezeigten Zweifel konnten seitens der BF letztlich auch nicht ausgeräumt werden. Die Ausführungen der BF bzw. der Rechtsvertretung der BF hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpften sich in einer bloßen diesbezüglichen Behauptung. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104, führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen, anders als nach der alten Rechtslage, daher nunmehr zu Lasten des Fremden. Nach dem Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass es sich gegenständlich um einen „Generalverdacht“ handle, der zur Versagung des Visums geführt hätte. Vielmehr liegen begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibens der BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten. Es ist es den BF letztlich nicht gelungen, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Im Übrigen kann nicht erkannt werden, dass die BF durch die Versagung eines Schengen-Visums der Kategorie C in ihren nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden würden, da Art. 8 EMRK nicht das Recht eines Fremden garantiert, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (vgl. EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse v. The Netherlands, Application no. 12738/10). Ergänzend ist festzuhalten, dass ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, da weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine gegenseitige wirtschaftliche, soziale oder sonstige Abhängigkeit zwischen den BF einerseits und ihren im Schengen-Raum aufhältigen volljährigen Kindern andererseits, besteht.Im Übrigen kann nicht erkannt werden, dass die BF durch die Versagung eines Schengen-Visums der Kategorie C in ihren nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden würden, da Artikel 8, EMRK nicht das Recht eines Fremden garantiert, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten vergleiche EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse v. The Netherlands, Application no. 12738/10). Ergänzend ist festzuhalten, dass ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, da weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine gegenseitige wirtschaftliche, soziale oder sonstige Abhängigkeit zwischen den BF einerseits und ihren im Schengen-Raum aufhältigen volljährigen Kindern andererseits, besteht.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W185.2298084.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.