1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.
5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 04.10.2017
G erteilt (Spruchpunkt III.). 1.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 04.10.2017
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.1.
G als unbegründet abgewiesen.1.1.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.04.2019, Zahl W169 2140320-1/12E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als unbegründet abgewiesen. 1.1.8. Mit Bescheiden des BFA wurden ihre befristeten Aufenthaltsberechtigungen
G laufend verlängert.1.1.8. Mit Bescheiden des BFA wurden ihre befristeten Aufenthaltsberechtigungen
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG laufend verlängert. 1.
G abgewiesen.1.2.4. Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2023 wurde sein Folgeantrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Das BFA traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF bloß vorgebracht habe, dass seine Lebensgefährtin und seine Kinder in Österreich einen besseren Bildungsstandard als in Afghanistan genießen würden sowie in Österreich eine Möglichkeit bestehe, einer Arbeit nachzugehen. Zusammenfassend habe keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können, zumal der BF keine direkte, seine Person betreffende Verfolgung habe glaubhaft machen können. 1.2.
G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.Der BF ist der Vater der minderjährigen römisch 40 , der mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2140322-2/4E,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben in der Erstbefragung und vor dem BFA. Die Feststellung zur Ausreise aus Afghanistan und zur Weiterreise nach Österreich ergibt sich aus den Angaben des BF in der Erstbefragung und vor dem BFA. Die Daten der Erstantragstellung sowie der Folgeantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass es sich beim BF um den Vater der minderjährigen XXXX handelt, gründet sich auf den glaubhaften Angaben des BF sowie seiner Ehefrau.Die Feststellung, dass es sich beim BF um den Vater der minderjährigen römisch 40 handelt, gründet sich auf den glaubhaften Angaben des BF sowie seiner Ehefrau. Dass der Tochter des BF mit Erkenntnis vom 20.01.2025
G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W191 2140322-2/4E. Dass der Tochter des BF mit Erkenntnis vom 20.01.2025
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W191 2140322-2/4E. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 4. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG bezüglich der Verfahren des BF und seiner minderjährigen Tochter vor.Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG bezüglich der Verfahren des BF und seiner minderjährigen Tochter vor.
G ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
G hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Der Ehefrau des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag zu W191 2140323-2/4E,
G der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
G festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, jedoch kommt sie als Ankerperson für die Asylgewährung nicht in Frage, da die Ehe erst nach der Einreise in das Bundesgebiet geschlossen wurde und die Ehefrau somit nicht Familienangehörige des BF im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG ist.Der Ehefrau des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag zu W191 2140323-2/4E,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, jedoch kommt sie als Ankerperson für die Asylgewährung nicht in Frage, da die Ehe erst nach der Einreise in das Bundesgebiet geschlossen wurde und die Ehefrau somit nicht Familienangehörige des BF im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG ist. Der minderjährigen Tochter des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag zu W191 21403222/4E
G der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
G festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der minderjährigen Tochter des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag zu W191 21403222/4E
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist
G auch dem BF der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind.Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auch dem BF der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind.
G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher
GVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG stattzugeben und festzustellen, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattzugeben und festzustellen, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W191.2140320.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.