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{'item': 'W191 2140325-2'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 2§ 34§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlW191 2140325-2 Spruch, W191 2140325-2/4EW191 2288225-1/4EW191 2140325-2/4E, W191 2288225-1/4E IM NAMEN DER REPUBL

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und 1) römisch 40 sowie 2) römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs.

5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass 1) XXXX sowie 2) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass 1) römisch 40 sowie 2) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Vorverfahren: 1.1.
  3. Zur Erstbeschwerdeführerin: 1.1.1.
  4. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1) wurde im Bundesgebiet geboren und stellte am 18.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1.
  5. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1) wurde im Bundesgebiet geboren und stellte am 18.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Die minderjährige BF1 wurde dabei von ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin vertreten. 1.1.1.
  6. Am 26.04.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Mutter der BF1 statt. 1.1.1.
  7. Am 19.05.2015 wurde die Mutter der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen befragt gab die Mutter der BF1 an, dass ihr Vater versucht habe, sie mit einem reichen älteren Mann zu verheiraten, sie das aber nicht gewollt habe, da sie bereits mit ihrem Lebensgefährten, dem Vater der BF1, zusammen gewesen sei. Die Mutter und ihr Lebensgefährte seien dann von ihrem Vater erwischt worden und sie sei daraufhin von ihrem Vater geschlagen worden, da dieser gegen die Beziehung gewesen sei. Wegen der angedrohten Zwangsverheiratung habe die Mutter dann mit dem Lebensgefährten beschlossen, Afghanistan zu verlassen. 1.1.1.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2016 wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Der BF1 wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 04.10.2017

§ 8Abs. 4 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.). 1.1.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2016 wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF1 wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 04.10.2017

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.1.1.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) erhoben.1.1.1.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) erhoben. 1.1.1.
  3. Das BVwG führte am 20.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die BF1 ist nicht persönlich erschienen. 1.1.1.
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.04.2019, W169 2140325-1/8E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.1.1.1.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.04.2019, W169 2140325-1/8E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als unbegründet abgewiesen. 1.1.1.8. Mit Bescheiden des BFA wurden ihre befristeten Aufenthaltsberechtigungen

§ 8Abs. 4 Asyl

G laufend verlängert.1.1.1.8. Mit Bescheiden des BFA wurden ihre befristeten Aufenthaltsberechtigungen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG laufend verlängert. 1.1.

  1. Zum Zweitbeschwerdeführer: 1.1.2.
  2. Der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge BF2) wurde am 18.11.2020 im Bundesgebiet geboren und stellte am 07.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.1.1.2.
  3. Der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge BF2) wurde am 18.11.2020 im Bundesgebiet geboren und stellte am 07.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Der minderjährige BF2 wurde dabei von seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin vertreten. 1.1.2.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2016 wurde der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF2 wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr

§ 8Abs. 4 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.1.1.2.2. Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2016 wurde der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF2 wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. 1.

  1. Gegenständliche Verfahren (Folgeanträge): 1.2.1 Am 16.06.2023 stellten die BF durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.1.2.1 Am 16.06.2023 stellten die BF durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. 1.2.
  2. Am 18.06.2023 Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Mutter der BF statt. 1.2.
  3. Am 25.04.2024 wurden die BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Mutter der BF an, dass sie in Österreich glücklich sei und man als Frau in Afghanistan nicht mehr außer Haus gehen oder sich frei bewegen dürfe. Ihre Fluchtgründe würden sich auch auf die Gründe ihrer Kinder, somit auch auf BF1 und BF2 beziehen. 1.2.
  4. Mit Bescheiden des BFA vom 1) 18.12.2023 sowie vom 2) 20.12.2023 wurden die Folgeanträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen.1.2.4. Mit Bescheiden des BFA vom 1) 18.12.2023 sowie vom 2) 20.12.2023 wurden die Folgeanträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Das BFA traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es der Mutter der BF nicht gelungen sei, eine neue konkret gegen die Personen der BF gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen. 1.2.

  1. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden an das BVwG erhoben und im Wesentlichen Verletzung der Ermittlungspflicht, Verletzung der Begründungspflicht und inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt. 1.2.
  2. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom BFA vorgelegt und langten am 13.03.2024 beim BVwG ein. 1.2.
  3. Das BVwG teilte den BF mit Schreiben vom 20.11.2024 mit, dass beabsichtigt sei, ohne Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zu entscheiden, und räumte den BF zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von 14 Tagen ein, um eine allfällige nötige Korrektur personenbezogener Daten mitzuteilen und allfällige sonstige verfahrensrelevante Angaben zu machen, andernfalls nach Aktenlage zu entscheiden sei. 1.2.
  4. Am 28.11.2024 brachten die BF durch ihre gewillkürte Vertreterin vor, dass keine Korrektur der personenbezogenen Daten notwendig sei.
  5. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die BF sind afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken. Sie bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die BF wurden im österreichischen Bundesgebiet geboren. Die BF1 stellte am 18.09.2015 und der BF2 am 07.01.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die BF sind die minderjährigen Kinder von XXXX , der mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2140323-2/4E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe hat bereits vor der Einreise bestanden.Die BF sind die minderjährigen Kinder von römisch 40 , der mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2140323-2/4E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe hat bereits vor der Einreise bestanden. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit der BF ergeben sich aus ihren diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben in der Erstbefragung und vor dem BFA. Die Feststellung zur Ausreise aus Afghanistan und zur Weiterreise nach Österreich ergibt sich aus den Angaben der BF in der Erstbefragung und vor dem BFA. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass es sich bei den BF um die Kinder von Frau XXXX handelt, gründet sich auf den glaubhaften Angaben der Mutter.Die Feststellung, dass es sich bei den BF um die Kinder von Frau römisch 40 handelt, gründet sich auf den glaubhaften Angaben der Mutter. Dass der Mutter der BF mit Erkenntnis vom 20.01.2025

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W191 2140323-2/4E. Dass der Mutter der BF mit Erkenntnis vom 20.01.2025

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W191 2140323-2/4E. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aufgrund der Strafunmündigkeit der BF. 4. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG bezüglich der Verfahren der BF und ihrer Mutter vor.Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG bezüglich der Verfahren der BF und ihrer Mutter vor.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

§ 34Abs. 2 Z 1 und 3 Asyl

G hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Der Mutter wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2140323-2/4E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Mutter wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2140323-2/4E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

§ 34Abs. 2 Asyl

G auch den BF der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auch den BF der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Beschwerden ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG stattzugeben und festzustellen, dass den BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattzugeben und festzustellen, dass den BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W191.2140325.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.