GVG stattgegeben und 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX sowie 4) XXXX
1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 sowie 4) römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. II.
5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass 1) XXXX , 2) XXXX 3) XXXX sowie 4) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass 1) römisch 40 , 2) römisch 40 3) römisch 40 sowie 4) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen der Status von Asylberechtigten ebenso wie
G der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) jeweils eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.1.5. Mit Bescheiden vom 16.05.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 04.11.2015
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihnen der Status von Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.1.
G abgewiesen, den Beschwerden hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten
G stattgegeben und den BF jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 14.01.2020
G erteilt.1.1.8. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 14.01.2019 zu W265 2200016-1/8E, W265 2200015-1/8E sowie W265 2199964-1/8E wurden die Beschwerden hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, den Beschwerden hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stattgegeben und den BF jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 14.01.2020
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt. 1.1.9. Mit Bescheiden des BFA wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen
G laufend verlängert.1.1.9. Mit Bescheiden des BFA wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG laufend verlängert. Zu BF4: 1.1.
G abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr
G in Verbindung mit § 34 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).1.1.11. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2022 wurde der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.1.
G abgewiesen.1.2.4. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 01.07.2024 wurden die Folgeanträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. 1.2.
G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe hat bereits vor der Einreise bestanden.Der BF1 ist der Ehemann, und der BF2, BF3 sowie BF4 sind die minderjährigen Kinder von römisch 40 , der mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2200017-2/4E,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe hat bereits vor der Einreise bestanden. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W191 2200017-2/4E. Dass der Ehefrau bzw. Mutter der BF mit Erkenntnis vom 20.01.2025
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W191 2200017-2/4E. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister bzw. aufgrund der Strafunmündigkeit der BF. 4. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG bezüglich der Verfahren der BF und deren Mutter bzw. Ehefrau vor.Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG bezüglich der Verfahren der BF und deren Mutter bzw. Ehefrau vor.
G ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
G hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Der Mutter bzw. der Ehefrau wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2200017-2/4E,
G der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
G festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Mutter bzw. der Ehefrau wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2200017-2/4E,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da ihr der Status einerAsylberechtigten zuerkannt wurde, ist
G auch den BF der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind. Da ihr der Status einerAsylberechtigten zuerkannt wurde, ist
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auch den BF der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind.
G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Beschwerden ist daher
GVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG stattzugeben und festzustellen, dass den BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattzugeben und festzustellen, dass den BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W191.2200016.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.