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{'item': 'W191 2255186-2'}

Obsah (14)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 2§ 34§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlW191 2255186-2 Spruch, W191 2200015-2/4EW191 2200016-2/4EW191 2199964-2/4EW191 2255186-2/4EW191 2200015-2/4E, W19

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX sowie 4) XXXX

§ 3Abs.

1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 sowie 4) römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs.

5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass 1) XXXX , 2) XXXX 3) XXXX sowie 4) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass 1) römisch 40 , 2) römisch 40 3) römisch 40 sowie 4) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Vorverfahren: Zu BF1, BF2 und BF3: 1.1.
  3. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX (in der Folge BF1) und XXXX (in der Folge BF2) stellten am 04.11.2015 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Die minderjährigen BF wurden dabei von beiden Elternteilen als gesetzliche Vertreter vertreten.1.1.
  4. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) römisch 40 (in der Folge BF1) und römisch 40 (in der Folge BF2) stellten am 04.11.2015 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Die minderjährigen BF wurden dabei von beiden Elternteilen als gesetzliche Vertreter vertreten. 1.1.
  5. Am 04.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 sowie der Mutter als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF statt. 1.1.
  6. Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge BF3) wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte am 04.04.2017, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.1.1.
  7. Der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge BF3) wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und stellte am 04.04.2017, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. 1.1.
  8. Am 22.02.2018 wurden der BF1 sowie die Mutter der minderjährigen BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. 1.1.
  9. Mit Bescheiden vom 16.05.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 04.11.2015

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen der Status von Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.1.5. Mit Bescheiden vom 16.05.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 04.11.2015

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihnen der Status von Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.1.

  1. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) erhoben. 1.1.
  2. Das BVwG führte am 30.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die BF im Beisein der Mutter als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF sowie deren Vertreterin zu ihren Fluchtgründen, zu ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu ihrer Integration in Österreich befragt wurden. 1.1.
  3. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 14.01.2019 zu W265 2200016-1/8E, W265 2200015-1/8E sowie W265 2199964-1/8E wurden die Beschwerden hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen, den Beschwerden hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G stattgegeben und den BF jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 14.01.2020

§ 8Abs. 4 Asyl

G erteilt.1.1.8. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 14.01.2019 zu W265 2200016-1/8E, W265 2200015-1/8E sowie W265 2199964-1/8E wurden die Beschwerden hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, den Beschwerden hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stattgegeben und den BF jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 14.01.2020

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt. 1.1.9. Mit Bescheiden des BFA wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen

§ 8Abs. 4 Asyl

G laufend verlängert.1.1.9. Mit Bescheiden des BFA wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG laufend verlängert. Zu BF4: 1.1.

  1. Die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge BF4) wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte am 13.04.2022, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. 1.1.
  2. Die Beschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge BF4) wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und stellte am 13.04.2022, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. 1.1.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2022 wurde der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr

§ 8Abs. 1 Asyl

G in Verbindung mit § 34 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).1.1.11. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2022 wurde der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.1.

  1. Mit Bescheiden des BFA wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen laufend verlängert, zuletzt bis zum 07.02.
  2. , 1.
  3. Gegenständliche Verfahren (Folgeanträge): 1.2.1 Die BF stellten am 28.07.2023 die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Die minderjährigen BF2, BF3 sowie BF4 wurden dabei von ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin vertreten.1.2.1 Die BF stellten am 28.07.2023 die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Die minderjährigen BF2, BF3 sowie BF4 wurden dabei von ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin vertreten. 1.2.
  4. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. 1.2.
  5. Am 25.04.2024 wurden die BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Mutter der BF an, dass sie Angst hätte, dass ihre Familie abgeschoben werden könnte, und deshalb die gegenständlichen Anträge gestellt hätte. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF1 an, dass seine Familie mit dem Status des subsidiär Schutzberechtigten nur schwer eine Arbeit oder eine Wohnung bekommen würde. Die jetzige Wohnung habe die Familie bloß durch Zahlung einer Provision erhalten. Er sei aufgrund seines Status nicht „glaubwürdig“ und habe deshalb schwer eine Arbeit gefunden. 1.2.
  6. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 01.07.2024 wurden die Folgeanträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen.1.2.4. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 01.07.2024 wurden die Folgeanträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. 1.2.

  1. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden an das BVwG erhoben und im Wesentlichen mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt. 1.2.
  2. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom BFA vorgelegt und langten am 05.09.2024 beim BVwG ein. 1.2.
  3. Das BVwG teilte den BF mit Schreiben vom 20.11.2024 mit, dass beabsichtigt sei, ohne Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zu entscheiden, und räumte den BF zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von 14 Tagen ein, um eine allfällige nötige Korrektur personenbezogener Daten mitzuteilen und allfällige sonstige verfahrensrelevante Angaben zu machen, andernfalls nach Aktenlage zu entscheiden sei. 1.2.
  4. Am 05.12.2024 brachten die BF durch ihre Vertreterin vor, dass es zu einem offensichtlichen Schreibfehler hinsichtlich des Namens des BF3 gekommen sei, und stellten dessen Namen richtig.
  5. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die BF sind afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken. Sie bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF1 und BF2 reisten im Jahr 2015 aus Afghanistan aus und über mehrere Länder bis nach Österreich, wo sie erstmals am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Der BF3 sowie die BF4 wurden im Bundesgebiet geboren. Der BF3 führt den Namen XXXX und stellte erstmals am 04.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF4 stellte erstmals am 13.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Alle BF stellten am 28.07.2023 jeweils einen Folgeantrag.Der BF1 und BF2 reisten im Jahr 2015 aus Afghanistan aus und über mehrere Länder bis nach Österreich, wo sie erstmals am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Der BF3 sowie die BF4 wurden im Bundesgebiet geboren. Der BF3 führt den Namen römisch 40 und stellte erstmals am 04.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF4 stellte erstmals am 13.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Alle BF stellten am 28.07.2023 jeweils einen Folgeantrag. Der BF1 ist der Ehemann, und der BF2, BF3 sowie BF4 sind die minderjährigen Kinder von XXXX , der mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2200017-2/4E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe hat bereits vor der Einreise bestanden.Der BF1 ist der Ehemann, und der BF2, BF3 sowie BF4 sind die minderjährigen Kinder von römisch 40 , der mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2200017-2/4E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe hat bereits vor der Einreise bestanden. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit der BF ergeben sich aus ihren diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben in der Erstbefragung und vor dem BFA. Die Korrektur des Vor- sowie des Nachnamens des BF3 erfolgte aufgrund der glaubhaften Angaben in der von der Vertreterin eingebrachten Äußerung zum Parteiengehör vom 05.12.
  2. Dabei wurde von der Vertreterin des BF3 vorgebracht, dass dem gesetzlichen Vertreter bei der Eintragung des Namens des BF3 ein offenkundiger Schreibfehler unterlaufen sei. Die Feststellung zur Ausreise aus Afghanistan und zur Weiterreise nach Österreich ergibt sich aus dem Vorakt. Die Daten der Antrag- sowie der Folgeantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass es sich bei den BF um den Ehemann (BF1) bzw. die Kinder (BF2, BF3, BF4) von Frau XXXX handelt sowie, dass die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat, gründet sich auf den glaubhaften Angaben der Mutter sowie des BF1.Die Feststellung, dass es sich bei den BF um den Ehemann (BF1) bzw. die Kinder (BF2, BF3, BF4) von Frau römisch 40 handelt sowie, dass die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat, gründet sich auf den glaubhaften Angaben der Mutter sowie des BF
  3. Dass der Ehefrau bzw. Mutter der BF mit Erkenntnis vom 20.01.2025

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W191 2200017-2/4E. Dass der Ehefrau bzw. Mutter der BF mit Erkenntnis vom 20.01.2025

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W191 2200017-2/4E. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister bzw. aufgrund der Strafunmündigkeit der BF. 4. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG bezüglich der Verfahren der BF und deren Mutter bzw. Ehefrau vor.Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG bezüglich der Verfahren der BF und deren Mutter bzw. Ehefrau vor.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

§ 34Abs. 2 Z 1 und 3 Asyl

G hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Der Mutter bzw. der Ehefrau wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2200017-2/4E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Mutter bzw. der Ehefrau wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2200017-2/4E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da ihr der Status einerAsylberechtigten zuerkannt wurde, ist

§ 34Abs. 2 Asyl

G auch den BF der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind. Da ihr der Status einerAsylberechtigten zuerkannt wurde, ist

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auch den BF der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Beschwerden ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG stattzugeben und festzustellen, dass den BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattzugeben und festzustellen, dass den BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W191.2255186.2.00

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