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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlW200 2303872-1 Spruch, W200 2303872-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvoluts medizinischer Unterlagen. Mit Ladung des SMS vom 05.08.2024 wurde der Beschwerdeführer zur medizinische Untersuchung am 19.11.2024 geladen. In dieser Ladung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass – sollte er dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen - das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt wird.Mit Ladung des SMS vom 05.08.2024 wurde der Beschwerdeführer zur medizinische Untersuchung am 19.11.2024 geladen. In dieser Ladung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass – sollte er dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen - das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt wird. Der Beschwerdeführer hat der Ladung nicht Folge geleistet. Mit Bescheid vom 20.11.2025 wurde das Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingestellt. Dagegen wurde wie folgt fristgerecht Beschwerde erhoben: „Hiermit lege ich Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2025 ein.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Ladung des SMS vom 05.08.2024 wurde der Beschwerdeführer zur medizinische Untersuchung am 19.11.2024 geladen. In dieser Ladung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass – sollte er dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen - das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt wird.Mit Ladung des SMS vom 05.08.2024 wurde der Beschwerdeführer zur medizinische Untersuchung am 19.11.2024 geladen. In dieser Ladung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass – sollte er dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen - das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt wird. Der Beschwerdeführer hat der Ladung ohne triftigen Grund nicht Folge geleistet.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung basieren auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) § 41 Abs. 3 BBG besagt: Paragraph 41, Absatz 3, BBG besagt: Entspricht ein Behindertenpasswerber (…) ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, (…) ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. Da der Beschwerdeführer der Ladung zur medizinischen Untersuchung, in der er auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen wurde, ohne triftigen Grund nicht Folge geleistet hat, war von der belangten Behörde zu Recht das Verfahren einzustellen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2303872.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.