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{'item': 'W207 2293517-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlW207 2293517-1 Spruch, W207 2293517-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.01.2024, OB: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.01.2024, OB: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2024 bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2024 bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 31.01.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Zugleich beantragte er auch die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Dem Antrag legte er ein Konvolut an – zum Teil unvollständigen – medizinischen Unterlagen sowie Nachweise bezüglich der akademischen Grade bei. Der Beschwerdeführer stellte am 31.01.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Zugleich beantragte er auch die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Dem Antrag legte er ein Konvolut an – zum Teil unvollständigen – medizinischen Unterlagen sowie Nachweise bezüglich der akademischen Grade bei. Auf Ersuchen der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23.02.2023 die zunächst unvollständig vorgelegten Befunde nunmehr vollständig in Vorlage. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 05.04.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.04.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Erstantrag auf Festlegung des GdB und UZM der Nutzung ÖVM; neben einer nicht stenosierenden KHK stehe die myotone Dystrophie Typ II im Vordergrund der Beschwerden- ED 2010. Z.n. Bandscheibenvorfall 2008- konservative Therapie. Schilddrüsenunterfunktion- medikamentöse Behandlung. Art. Hypertonie- medikamentös behandelt. NIDDM- medikamentös behandelt. Erstantrag auf Festlegung des GdB und UZM der Nutzung ÖVM; neben einer nicht stenosierenden KHK stehe die myotone Dystrophie Typ römisch zwei im Vordergrund der Beschwerden- ED 2010. Z.n. Bandscheibenvorfall 2008- konservative Therapie. Schilddrüsenunterfunktion- medikamentöse Behandlung. "Art". Hypertonie- medikamentös behandelt. NIDDM- medikamentös behandelt. Z.n. Leistenhernien OP rechts vor Jahren, Z.n. Varicozelen OP ca. 2015. Derzeitige Beschwerden: Er habe Probleme beim Bergauf- oder Bergabsteigen, das Stiegensteigen sei sehr schwierig, er brauche immer eine Anhaltemöglichkeit, er müsse sich immer hinaufziehen. Daher sei das Tragen von Gegenständen (zB Mineralwasserflaschen) über Stiegen nicht wie früher möglich, er müsse die Flaschen in einem Rucksack transportieren. In die Schnellbahn könne er sich nicht hinaufhieven, in der Niederflurbahn könne er einsteigen und damit fahren. In der Ebene könne er tageweise unterschiedlich gehen- er könne ca. 15 Minuten gehen, brauche dann eine Pause. Teilweise Dyspnoe von cardialer Seite, teils auch wegen der Anstrengung der Muskulatur. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Med: Th ASS 1-0-0, Thyrex 100 μg 0,5-0-0, Repatha Pen 140 mg 14 tägig, Jardiance 10 mg 1-0-0, Tamsu 0,4 mg 0-0-1, Concor Cor 2,5 mg 1-0-0, Candeblo 8 mg 1-0-0, Dymista 137/ 50μg 0-0-1, Symbicort DA 0-0-1 Med: Th ASS 1-0-0, Thyrex 100 μg 0,5-0-0, Repatha Pen 140 mg 14 tägig, Jardiance 10 mg 1-0-0, Tamsu 0,4 mg 0-0-1, Concor Cor 2,5 mg 1-0-0, Candeblo 8 mg 1-0-0, Dymista 137/ 50μg 0-0-1, Symbicort DA 0-0-1 , Regelmäßige Physiotherapie ambulant, seit 2 Jahren jährliche neurologische Rehabilitation im neurologischen Zentrum der XXX in XXX. Regelmäßige Physiotherapie ambulant, seit 2 Jahren jährliche neurologische Rehabilitation im neurologischen Zentrum der römisch 30 in römisch 30 . , Brille, Hörgeräte, Handläufe im Haus. Sozialanamnese: verheirateter, pensioniertes Mitglied des XXX. 1 Sohn, keine Enkelkinder. Haus mit 2 Ebenen, Handlauf. Barrierefreie Dusche mit Sitzgelegenheit. verheirateter, pensioniertes Mitglied des römisch 30 . 1 Sohn, keine Enkelkinder. Haus mit 2 Ebenen, Handlauf. Barrierefreie Dusche mit Sitzgelegenheit. In der Freizeit gehe er gerne schwimmen, soweit möglich auch wandern. Der Hund sei kürzlich verstorben, er musste mit ihm sehr viel spazieren gehen. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): - Medikamentenliste Dr. L. 8.3.2023 - Befund Muskelbiopsie Neurolog. Klinik XXX 10.11.2009, Va Myopathie, Vastus lateralis Biopsie: deutlich ausgeprägtes morphologisch unspezifisches myopathisches Syndrom, kompatibel mit den Veränderungen eines myotonen Syndroms. - Befund Muskelbiopsie Neurolog. Klinik römisch 30 10.11.2009, römisch fünf a Myopathie, Vastus lateralis Biopsie: deutlich ausgeprägtes morphologisch unspezifisches myopathisches Syndrom, kompatibel mit den Veränderungen eines myotonen Syndroms. - molekulargenetische Untersuchung XXX/ Neurologie 15.2.2010: CCTG Repeatverlängerung im ZNF9-Gen - Entlassungsbericht Therapiezentrum XXX 8/ 2022: Fortschritte konnten erzielt werden, Muskelaufbau, Kräftigung der Muskulatur und Verbesserung der Gangunsicherheit zum Erhalt der Mobililtät standen im Vordergrund. - Entlassungsbericht Therapiezentrum römisch 30 8/ 2022: Fortschritte konnten erzielt werden, Muskelaufbau, Kräftigung der Muskulatur und Verbesserung der Gangunsicherheit zum Erhalt der Mobililtät standen im Vordergrund. - Entlassungsbericht LK XXX/ Innere Medizin 1/2021: Coronarangiografie bei Va KHK; geringe Wandunregelmäßigkeiten, von einer Intervention wurde daher abgesehen. - Entlassungsbericht LK XXX/ Innere Medizin 1/2021: Coronarangiografie bei römisch fünf a KHK; geringe Wandunregelmäßigkeiten, von einer Intervention wurde daher abgesehen. - MRT des Schädels Dr. B./ XXX, unleserlich, Datum nicht erkennbar. - MRT des Schädels Dr. B./ römisch 30 , unleserlich, Datum nicht erkennbar. - MRT der LWS Dr. B./ XXX 4.11.2021: Im Verlauf zunehmende degenerative Veränderungen mit multisegmentalen Osteochondrosen (mit aktivierten Anteilen Modic 1 L2/3 sowie L4/5 mit Knochenmarködem, in den übrigen Segmenten mit geringen chronischen Anteilen), Spondylosen sowie nach kaudal zunehmenden Spondylarthrosen mit Aktivierungszeichen L4/5 und L5/S1 beidseits. 2. Keine höhergradige Spinalkanalstenose. 3. Links mediolateral akzentuierte bis intraforaminär reichender Diskusherniation L5/S1 (4
  2. mm)mit hochgradiger Recessusstenose links und Verdrängung der linken Radix S1 gegen das Facettengelenk, es besteht auch eine mäßig bis höhergradige osteodiscale Neuroforamenstenose mit Tangierung der linken Radix L5. Rechts ebenfalls mäßiggradige Recessusstenose mit Tangierung der rechten Radix L5. 4. Breitbasige links mediolateral akzentuierte bis intraforaminär reichende Diskusherniation mit knöcherner Abstützreaktion L4/5 {5
  3. mm)mit hochgradiger Recessusstenose links, Verdrängung der linken Radix L5 gegen das Facettengelenk sowie Tangierung auch der linken Radix L4 im Neuroforamen. 5. Flache beidseits intraforaminäre Diskusherniation L2/3 und L3/4 mit mäßiggradigen Neuroforamenstenosen und Tangierung der entsprechenden Radices. Beginnende Recessusstenose L2/3 rechts. 6. Streckhaltung der LWS. 7. Die übrigen Neuroforamina und der Spinalkanal nicht eingeengt - MRT der LWS Dr. B./ römisch 30 4.11.2021: Im Verlauf zunehmende degenerative Veränderungen mit multisegmentalen Osteochondrosen (mit aktivierten Anteilen Modic 1 L2/3 sowie L4/5 mit Knochenmarködem, in den übrigen Segmenten mit geringen chronischen Anteilen), Spondylosen sowie nach kaudal zunehmenden Spondylarthrosen mit Aktivierungszeichen L4/5 und L5/S1 beidseits. 2. Keine höhergradige Spinalkanalstenose. 3. Links mediolateral akzentuierte bis intraforaminär reichender Diskusherniation L5/S1 (4
  4. mm)mit hochgradiger Recessusstenose links und Verdrängung der linken Radix S1 gegen das Facettengelenk, es besteht auch eine mäßig bis höhergradige osteodiscale Neuroforamenstenose mit Tangierung der linken Radix L5. Rechts ebenfalls mäßiggradige Recessusstenose mit Tangierung der rechten Radix L5. 4. Breitbasige links mediolateral akzentuierte bis intraforaminär reichende Diskusherniation mit knöcherner Abstützreaktion L4/5 {5
  5. mm)mit hochgradiger Recessusstenose links, Verdrängung der linken Radix L5 gegen das Facettengelenk sowie Tangierung auch der linken Radix L4 im Neuroforamen. 5. Flache beidseits intraforaminäre Diskusherniation L2/3 und L3/4 mit mäßiggradigen Neuroforamenstenosen und Tangierung der entsprechenden Radices. Beginnende Recessusstenose L2/3 rechts. 6. Streckhaltung der LWS. 7. Die übrigen Neuroforamina und der Spinalkanal nicht eingeengt - Entlassungsbericht Neurologie KH XXX 2/ 2013: kryptogene periphere Vestibulopathie bds., Myotonia dystrophicans Typ II, vasc. Leucenzephalopathie, Va kleinkalibriges laterales Keilbeinmeningeom re, Nikotinabusus - Entlassungsbericht Neurologie KH römisch 30 2/ 2013: kryptogene periphere Vestibulopathie bds., Myotonia dystrophicans Typ römisch zwei, vasc. Leucenzephalopathie, römisch fünf a kleinkalibriges laterales Keilbeinmeningeom re, Nikotinabusus Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: schlanker EZ Größe: 185,00 cm Gewicht: 76,50 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status – Fachstatus: Unauffälliger Kopf- Halsstatus, Zunge feucht, gerade, wird zu ca. einem Drittel vorgestreckt. Eigenes, saniertes Gebiss. Wirbelsäule gerade, kein Klopf- oder Druckschmerz, NL bds. frei. Cor rein, rhythmisch, Pulmo: vesic. AG, Basen gut atemverschieblich. Abdomen weich, kein Druckschmerz. Gute Beweglichkeit beider Schulter- und Ellbogengelenke, Elevation und Abduktion der Schultern problemlos möglich, Funktionsgriffe erhalten. Faustschluss bds. vollständig, symmetrisch, mittelkräftig, Feinmotorik erhalten,. Fingerspitzgriff unauffällig. Mäßig atrophe Muskulatur im Bereich der Oberarme und auch Beine, symmetrische Muskulatur. Hüft- und Kniegelenke gut beweglich, keine Varizen, Sockenrandödeme bds., li> re. FP nicht palpabel. Gesamtmobilität – Gangbild: kommt frei gehend in Konfektionsschuhen, leicht basisverbreitert ohne Nutzung eines Hilfsmittel, in Begleitung der Gattin, in die Ordination, eine Tasche mit Befunden wird in der rechten Hand bzw. über die rechte Schulter hängend getragen. Der freie Stand mit Zusatzaktivitäten ist problemlos, leicht basisverbreitert möglich; zieht sich im Stehen und teils auch im Sitzen selbstständig aus und wieder an, Feinmotorik zum Knöpfeln gut erhalten. Einbeinstand jeweils wackelig möglich, Zehenballenstand gut durchführbar. Fersenstand nicht durchführbar. FBA im Stehen bis knapp unterhalb der Knien. Das Aufstehen vom Sessel gelingt mit beidhändigem Abstützen eher schwierig und schwerfällig. Status Psychicus: wach, orientiert, euthym, sehr eloquente und ausführliche Anamnesegestaltung, kognitiv unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Myotone Muskledystrophie Typ II, degenerative WirbelsäulenveränderungenMyotone Muskledystrophie Typ römisch zwei, degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz bei gut erhaltener Mobilität und mäßigen funktionellen Einschränkungen im Alltag 02.02.02 40 2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Eine Stufe über unterem Rahmensatz bei oraler Monotherapie 09.02.01 20 3 Hypertonie Fixer Rahmensatz bei medikamentöser Therapie 05.01.01 10 4 Hypothreose Unterer Rahmensatz bei guter medikamentöser Substituierbarkeit 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 wegen fehlender negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht; die Leiden 3 und 4 erhöhen mangels funktioneller Relevanz nicht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Meningeom- keine aktuellen Befunde, aktuell keine Beschwerden objektivierbar. KHK- keine Wandunregelmäßigkeiten im Rahmen der Coronarangiografie objektivierbar. Coxarthrose- keine relevanten Befunde vorliegen, keine relevanten Einschränkungen oder Beschwerden erhebbar. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstantrag Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: -- Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Gehstrecke ist ausreichend, das Gangbild sicher und raumgreifend, eine kurze Wegstrecke ist bewältigbar, sicheres Ein- und Aussteigen ist möglich, ausreichende Standfestigkeit ist gegeben, die Beugefunktion der Gelenke ist soweit erhalten, dass eine kurze Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede möglich ist. Die Greiffunktion ist erhalten. Die Nutzung ÖVM ist möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.04.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 05.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 28.04.2023, eingelangt am 02.05.2023, brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 28.04.2023 eine Stellungnahme ein. Darin führte er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Aufgrund des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Frau Dr W., Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde als Ergebnis der Beweisaufnahme der Grad der Behinderung vom Sozialministeriumservice mit 40 % eingeschätzt. Dadurch sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben. Ich erachte mich durch die aufgrund des Gutachtens getroffene Feststellung des Sozialministeriumservice aus folgenden Gründen in meinem subjektiven Recht auf Ausstellung eines Behindertenpasses verletzt:

(1)Gemäß § 2 Abs 1 der Einschätzungs-VO zum BBG, BGBl II 261/2010, sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Dabei wird der Grad der Behinderung nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen nach der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Diese Anlage sieht unter der Position 04.07 für Neuromuskuläre Erkrankungen vor, dass die Ausprägungen der muskulären Schwäche, sensible Störungen und Grundmuster des Krankheitsbildes zu beurteilen sind. Die aufgrund des Sachverständigengutachtens mit 40 % beurteilten Funktionseinschränkungen sind gemäß der in Tarifpost 04.07.01 genannten Bandbreite noch als leicht zu betrachten.
(1)Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Einschätzungs-VO zum BBG, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Dabei wird der Grad der Behinderung nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen nach der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Diese Anlage sieht unter der Position 04.07 für Neuromuskuläre Erkrankungen vor, dass die Ausprägungen der muskulären Schwäche, sensible Störungen und Grundmuster des Krankheitsbildes zu beurteilen sind. Die aufgrund des Sachverständigengutachtens mit 40 % beurteilten Funktionseinschränkungen sind gemäß der in Tarifpost 04.07.01 genannten Bandbreite noch als leicht zu betrachten.
(2)Wie dem Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservices unter ‚Derzeitige Beschwerden' zutreffend zu entnehmen ist, habe ich ‚.... Probleme beim Bergauf- oder Bergabsteigen‘ und ‚... brauche immer eine Anhaltemöglichkeit, (weil ich mich) immer und hinaufziehen (muss)‘. Dies zeige sich insbesondere darin, dass ich mich ‚... in die Schnellbahn nicht hinaufhieven (kann und lediglich) ...in die Niederflurbahn .... einsteigen (kann)‘.
(3)Im Gegensatz dazu wird zur Frage der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel sowie zum Ein- und Aussteigen und den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel auf Seite 5 des Gutachtens ausgeführt, dass ‚das Gangbild sicher und raumgreifend, ... sicheres Ein- und Aussteigen möglich (und) ausreichende Standfestigkeit.... gegeben (ist).‘ Dies ist insofern unzutreffend, als mir der Einstieg über Stufen in einen Reisezugwagen der ÖBB (zB Railjet oder Nahverkehrszüge älterer Bauart) nur mit Unterstützung bzw unter Hilfeleistung durch Dritte möglich und im Falle der Mitnahme von Reisegepäck aus eigener Kraft kaum bzw gar nicht möglich ist.
(4)Des Weiteren ist es mir - was im Gutachten unerwähnt geblieben ist – nicht möglich, mich von Sitzgelegenheiten mit der üblichen Höhe weder in öffentlichen Verkehrsmitteln noch in Toiletten ohne Zuhilfenahme von Haltegriffen oder ohne Unterstützung Dritter zu erheben. Dazu kommt, dass sich Fahrgäste in öffentlichen Verkehrsmitteln nach der Benützungsordnung durch die Benützung von Haltegriffen, Griffstangen uä stets sicheren Halt zu verschaffen haben, was mir wegen der Standunsicherheit in Fahrbetriebsmitteln bei Bewegung nicht hinreichend möglich ist und in der Vergangenheit schon mehrmals zu gefährlichen Situationen (Sturzgefahr, Aufprall auf andere Mitreisende etc) geführt hat. Die im Gutachten getroffene Feststellung, wonach sowohl ein sicheres Ein- und Aussteigen als auch eine ausreichende Standfestigkeit bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben und demnach die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich sei, entspricht somit nicht den Tatsachen.
(5)In diesem Zusammenhang halte ich ergänzend fest, dass es mir aufgrund des festgestellten Krankheitsbildes auch nicht möglich ist, aus dem Kniestand aus eigener Kraft aufzustehen, zB um etwas vom Boden aufzuheben. In solchen Fällen bedarf es des Einsatzes der Arme und Hände sowie einer hinreichenden Gelegenheit mich abzustützen (Bank, Bett oä), um aus eigener Kraft wieder auf die Beine zu kommen. In diesem Zusammenhang habe ich das Ergebnis der Beweisaufnahme des Sozialministeriumservice samt Sachverständigengutachten der mich behandelnden Fachärztin für Neurologie, Frau PD Dr. K. zur Kenntnisnahme und dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Das Ergebnis der fachärztlichen Begutachtung zur Beurteilung des Grades der Behinderung vom 28.04.2023 stellt einen integralen Bestandteil des Parteiengehörs dar. Zusammenfassung des Parteiengehörs gem § 45 AVG und AntragstellungZusammenfassung des Parteiengehörs gem Paragraph 45, AVG und Antragstellung Gemäß Position 04.07 der Anlage zur Einschätzungs-VO des BBG sind Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung bei neuromuskulären Erkrankungen aufgrund der Ausprägung der muskulären Schwäche, der sensiblen Störungen und des Grundmusters des Krankheitsbildes festzusetzen. Gestützt auf die beiliegende fachärztliche Stellungnahme von Frau PD Dr. K. vom 28.04.2023 ersuche ich in offener Frist um
  1. Reevaluierung der Beurteilung des Behinderungsgrades,
  2. Stattgabe meines Antrages auf bescheidmäßige Feststellung des Behinderungsgrades und Ausstellung eines Behindertenpasses sowie
  3. Ausstellung ein § 29b-Ausweises nach der StVO mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.
  4. Ausstellung ein Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der StVO mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung. Name des Beschwerdeführers“ Aufgrund der erhobenen Einwendungen und des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde in der Folge ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.05.2023 ein, worin die Gutachterin die Leiden 1 bis 4 sowie den Gesamtgrad der Behinderung unverändert einstufte und ausführte, dass eine Änderung der Positionsnummer – wie vom Beschwerdeführer in dessen Stellungnahme moniert – aufgrund der im aktuellen neurologischen Befund objektivierbaren, guten Kraftgrade der oberen und unteren Extremitäten nicht ableitbar sei. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Herr Dr. J. ist frei gehend, etwas basisverbreitert mobil, Hilfsmittel kamen im Rahmen der klinischen Begutachtung nicht zur Anwendung, auch im fachärztlich- neurologischen Befund wird der Zehenspitzen und Fersenstand als möglich beschrieben, die Verwendung eines Hilfsmittels ist nicht dokumentiert. Das Überwinden der in ÖVM üblichen Niveauunterschiede (dh. eine- bis 2 Stufen) ist bei KG 5 der OE und 4/5 der UE und ubiquitär vorliegenden Haltegriffen zumutbar. Der Transport ist gegebenenfalls im Sitzen zumutbar, das Erheben aus der Hocke ist in ÖVM nicht erforderlich. Die dem Erlass öV 2015 zugrundeliegenden Kriterien für die Gewährung der Unzumutbarkeit der Nutzung ÖVM sind aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht erfüllt.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.05.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 08.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 06.06.2023, eingelangt am Folgetag, brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel eine Stellungnahme ein. Darin führte er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…]
(4)In dem der Beweisaufnahme des Sozialministeriumservice zugrunde gelegten Aktengutachten der Sachverständigen Dr. W., Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.05.2023 wird dazu ausgeführt (Zusammenfassung): 1 Gesamtgrad der Behinderung 40 %: Dieser ergibt sich als Folge der als Dauerzustand nachweislich festgestellten myotonen Muskeldystrophie Typ II und degenerativer Wirbelsäulenveränderungen (Pos. Nr. 02.02.02) als führendes Leiden 1.1 Gesamtgrad der Behinderung 40 %: Dieser ergibt sich als Folge der als Dauerzustand nachweislich festgestellten myotonen Muskeldystrophie Typ römisch zwei und degenerativer Wirbelsäulenveränderungen (Pos. Nr. 02.02.02) als führendes Leiden 1. 2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Leiden 2, Pos. Nr. 09.02.01, GdB 20 %), Hypertonie (Leiden 3, Pos. Nr. 05.01.01) und Hypothyreose (Leiden 4, Pos. Nr. 09.01.01) mit einem GdB von jeweils 10 %. 3 Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 wegen fehlender negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht; die Leiden 3 und 4 erhöhen mangels funktioneller Relevanz nicht. 4 Die weiters diagnostizierten Gesundheitsschädigungen Meningeom und koronare Herzerkrankung (KHK) erreichen keinen Grad der Behinderung. Zu diesen im Gutachten der Behörde getroffenen Feststellungen wird ausgeführt: Ad 4.1) Die Anlage zur Einschätzungsverordnung sieht unter Position 04.07 für Neuromuskuläre Erkrankungen vor, dass die Ausprägungen der muskulären Schwäche, sensible Störungen und Grundmuster des Krankheitsbildes zu beurteilen sind. Die aufgrund des Sachverständigengutachtens mit 40 % beurteilten Funktionseinschränkungen sind gemäß der in Tarifpost 04.07.01 genannten Bandbreite noch als leicht zu betrachten. a. Entgegen der Vorgabe des § 2 Abs 3 der Einschätzungsverordnung enthält das Gutachten keine Begründung für das mit einem GdB von 40 % bewertete Grundleiden der myotonen Muskeldystrophie und der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und entbehrt damit der geforderten Nachvollziehbarkeit.a. Entgegen der Vorgabe des Paragraph 2, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung enthält das Gutachten keine Begründung für das mit einem GdB von 40 % bewertete Grundleiden der myotonen Muskeldystrophie und der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und entbehrt damit der geforderten Nachvollziehbarkeit. b. Gemäß § 4 Abs 2 leg cit bildet ein Sachverständigengutachten die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung, wobei erforderlichenfalls weitere Expert(inn)en heranzuziehen sind. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.b. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg cit bildet ein Sachverständigengutachten die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung, wobei erforderlichenfalls weitere Expert(inn)en heranzuziehen sind. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die dazu eingeholte Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie, PD Dr. K. vom 28.04.2023 kommt nach umfassender Statuserhebung zu dem Schluss, dass ‚.... eine multifaktorielle Beeinträchtigung der Motorik vorliegt, .... wodurch sich uU bedrohliche Situationen für den Patienten ergeben können. Aufgrund selbiger motorischer Einschränkung ist es dem Patienten schwer, tw gar nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel, bei denen Stufen zu bewältigen sind, zu benützen.‘ Die neurologische Sachverständige ersuchte daher, die im Gutachten der Behörde getroffene Beurteilung zu reevaluieren. Das dazu erstattete Angebot, allfällige Rückfragen zu beantworten, wurde nicht genützt. c. Zur Frage der Fähigkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nach stRsp des VwGH insb auf die konkrete Fähigkeit des Antragstellers zur Benützung öV unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc einzugehen. Das Gutachten der Behörde kommt zur Beurteilung, ‚das Überwinden der in ÖVM üblichen Niveauunterschiede ... ist.... zumutbar‘ und folgerte, ‚die dem Erlass öV 2015 zugrundeliegenden Kriterien für die Gewährung der Unzumutbarkeit der Nutzung ÖVM sind aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht erfüllt.‘ Das Gutachten lässt jedoch offen, ob und auf welche Weise die geforderten Fähigkeiten konkret überprüft wurden (zB durch die Benützung von Stiegenaufgängen, das Erheben von Sitzgelegenheiten mit verschiedenen Höhen udgl) und welches Ergebnis dabei erzielt wurde. Das Urteil im Gutachten der Behörde steht im Widerspruch zur Ansicht der neurologischen Sachverständigen und ist somit unschlüssig. Ad 4.2 und 4.3) Zur Feststellung ‚nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus‘ wird der vom XXX Laborinstitut erstattete Endbefund vom 24.05.2023 vorgelegt (Beilage 1). Er enthält für den Kohlenhydratstoffwechsel einen Glukose-Parameter von 94 mg/dl und bestätigt damit die im Gutachten enthaltene Diagnose nicht.Zur Feststellung ‚nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus‘ wird der vom römisch 30 Laborinstitut erstattete Endbefund vom 24.05.2023 vorgelegt (Beilage 1). Er enthält für den Kohlenhydratstoffwechsel einen Glukose-Parameter von 94 mg/dl und bestätigt damit die im Gutachten enthaltene Diagnose nicht. Zur Diagnose ‚Hypertonie‘ ist festzuhalten, dass ich mich seit rund einem Jahr regelmäßigen Kontrolluntersuchungen bei einer Fachärztin für Kardiologie unterziehe. Daraus resultiert auch die Medikamentenvorschreibung vom 08.03.2023, die im Gutachten der Behörde wiedergegeben wird. Die in der Medikamentenliste genannten Präparate ThromboAss 100 mg, Jardiance 10 mg, Concor Cor 2,5 mg und Candeblo 8 mg wurden von der Kardiologin wegen der bestehenden unspezifischen KHK bzw Herzrhythmusstörungen verordnet, welche die Grunderkrankung der myotonen Dystrophie negativ beeinflussen. Die den genannten Medikamenten innewohnende blutdrucksenkende Wirkung führt dazu, dass der regelmäßig kontrollierte Wert im mehrmonatigen Tagesdurchschnitt bei etwa 110/75 mmHg liegt. Wenn nun im Gutachten der Behörde der Schluss gezogen wird, es liege eine Hypertonie mit nicht funktionaler Relevanz für die Beurteilung des GdB vor, so bedeutet dies, dass von den verordneten Medikamenten auf das Vorhandensein einer arteriellen Hypertonie geschlossen wird - was jedoch realiter nicht der Fall ist. Ad 4.3 und 4.4) In der Begründung für den GdB iHv 40 % wird im Gutachten der Behörde festgestellt, dass die angeführten Leiden 2 bis 4 das führende Leiden der myotonen Dystrophie nicht negativ wechselseitig beeinflussen und es an funktioneller Relevanz mangle. Dieser Feststellung wird unter Hinweis auf das von der DGM - Deutsche Gesellschaft für Muskelkranke eV herausgegebene Handbuch zur Myotonen Dystrophie entgegengetreten, wo es heißt (Beilage 2): ‚Die für die DM2 charakteristische Veränderung des Erbguts hat Auswirkungen auf viele verschiedene Prozesse im Körper. Neben der Muskulatur können noch weitere Organe betroffen sein. Man spricht daher von einer multisystemischen Erkrankung. Die Symptome und der Krankheitsverlauf variieren unter den Patienten ganz erheblich. Dennoch kann man feststellen, dass einige Symptome bei der DM2 gehäuft vorzufinden sind und damit auch diagnoseführend sein können.‘ In Konsequenz dessen sind die im Gutachten der Behörde angeführten und erwiesenen Beeinträchtigungen als wechselwirksam zu betrachten und somit von funktioneller Relevanz. Zusammenfassend ergibt sich für mich aus der Beweisaufnahme: Das Gutachten der Behörde aufgrund der Aktenlage vom 08.05.2023 enthält Feststellungen, die von der eingeholten fachärztlichen Stellungnahme von PD Dr. K. abweichen und einer schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren ganzheitlichen Beurteilung der antragsbegründenden Funktionsbeeinträchtigungen entgegenstehen. Ich stelle daher folgende Anträge: Das Sozialministeriumservice möge
(1)eine Reevaluierung der Beurteilung des Behinderungsgrades unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahme von PD Dr. K. vom 28.04.2023 vornehmen;
(2)aufgrund dessen die bescheidmäßige Feststellung des Behinderungsgrades feststellen,
(3)dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgeben und
(4)einen § 29b-Ausweis nach der StVO mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung ausstellen.
(4)einen Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, nach der StVO mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung ausstellen. Name des Beschwerdeführers“ Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und der Inneren Medizin/Allgemeinmedizin sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Der Facharzt für Neurologie führte in seinem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.06.2023 erstellten Sachverständigengutachten vom 31.08.2023 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Anamnese: Laut Angaben des Antragstellers und vorliegenden Befundberichten stehe er aufgrund einer seit 2010 bekannten Muskeldystrophie (pos. Familienanamnese) in regelmäßigen Kontrollen bei der niedergelassenen Neurologin. Er absolviere regelmäßig Physiotherapie und sei auch aufgrund der Grunderkrankung beim Kardiologen in Behandlung. Er leide an einer COPD, und seit Jahren sei ein konstant bleibendes Meningeom bekannt. Derzeitige Beschwerden: Er habe Probleme beim Aufstehen und beim Stiegen steigen, diese werden immer einschränkender. Auch die Arme seien nicht mehr so kräftig wie früher, er habe Probleme beim Heben bzw. Tragen von schwereren Dingen. Er könne auch nicht mehr Radfahren, das Gleichgewicht sei eingeschränkt, er fühle sich instabil. Wenn er nicht aufpasse, stürze er. Er leide unter Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule L4/L5, habe da 2018 einen Prolaps erlitten. Die Schmerzen würden phasenweise auch in das linke Bein einschließen und seine Beweglichkeit einschränken. Bezüglich des Zuckers sei der HbA1c zuletzt 5,0 gewesen und der Nüchternblutzucker normal. Behandlung(
  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: TASS, Thyrex, Repatha Pen, Jardiance, TASU, Conor, Candeblo, Dymista, Symbicord Sozialanamnese: XXX-jähriger Antragsteller, verheiratet, lebt mit der Gattin im gemeinsamen Haushalt, ein Sohn. Schulbildung: Matura, Volkswirtschafts- und Jusstudium. Pensionist. Führerschein vorhanden, Auto wird gelenkt. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund einer Muskelbiopsie vom 4.1.2010: Deutlich ausgeprägtes myopathisches Syndrom-PROMM oder myotone Myopathie Befund einer Muskelbiopsie vom 4.1.2010: Deutlich ausgeprägtes myopathisches Syndrom-PROMM oder myotone Myopathie , Molekulargenetische Untersuchung vom 15.2.2010: Kein Hinweis auf myotone Dystrophie 1, Diagnose: Myotone Dystrophie 2 Molekulargenetische Untersuchung vom 15.2.2010: Kein Hinweis auf myotone Dystrophie 1, Diagnose: Myotone Dystrophie 2 , Befund der neurologischen Abteilung des Krankenhauses XXX vom 20.2.2013: Diagnose: Kryptogene periphere Vestibulopathie bds. ohne Nachweis einer Neuroborreliose bei positiver Borrelien-Serologie, myotone Dystrophie atrophicans Typ II (PROMM), deutliche vaskuläre Leukenzephalopathie, V.a. kleines laterales Keilbeinmeningiom rechts, Nikotinabusus, Hypercholesterinämie. Befund der neurologischen Abteilung des Krankenhauses römisch 30 vom 20.2.2013: Diagnose: Kryptogene periphere Vestibulopathie bds. ohne Nachweis einer Neuroborreliose bei positiver Borrelien-Serologie, myotone Dystrophie atrophicans Typ römisch zwei (PROMM), deutliche vaskuläre Leukenzephalopathie, römisch fünf.a. kleines laterales Keilbeinmeningiom rechts, Nikotinabusus, Hypercholesterinämie. , Internistischer Entlassungsbefund Krankenhaus XXX vom 29. Jänner 2021: Nicht stenosierende koronare Herzkrankheit, CAG bei V.a. KHK: Intermediäre nicht wirksame Stenose der RM bei CX. Myotone Dystrophie Typ II (Erstmanifestation 2010), Hypercholesterinämie, größenkonstantes Meningeom rechtstemporal und bekannter Linksschenkelblock. Internistischer Entlassungsbefund Krankenhaus römisch 30 vom 29. Jänner 2021: Nicht stenosierende koronare Herzkrankheit, CAG bei römisch fünf.a. KHK: Intermediäre nicht wirksame Stenose der RM bei CX. Myotone Dystrophie Typ römisch zwei (Erstmanifestation 2010), Hypercholesterinämie, größenkonstantes Meningeom rechtstemporal und bekannter Linksschenkelblock. Schädel-MRT vom 14.10.2021: Temporopolare Raumforderung idem. Mäßige Leukenzephalopathie. Schädel-MRT vom 14.10.2021: Temporopolare Raumforderung idem. Mäßige Leukenzephalopathie. , MRT der LWS vom 4.11.2021: Degenerative Veränderungen ohne höhergradige Spinalkanalstenose mit Diskusherniation L5/S1. Entlassungsbefund Therapiezentrum XXX vom 10.8.2022: Myotone Muskeldystrophie Typ II (ED 2010) (G 71.0), pAVK Grad I rechts, zerebrale arterielle Verschlusskrankheit Grad I, Hyperlipidämie, substituierte Hypothyreose, COPD, Varikositas bei Z.n. chronischer venöser Insuffizienz, Diskusherniation C3-C7 mit Stenose der Neuroforaminan, Z.n. L4/5-Wurzelblockade. Coxarthrose bei Hüftdysplasie bds., Prostatahypertrophie, bekanntes Meningiom, Z.n. Nikotinabusus, Z.n. CA-Nicht signifikante. Entlassungsbefund Therapiezentrum römisch 30 vom 10.8.2022: Myotone Muskeldystrophie Typ römisch zwei (ED 2010) (G 71.0), pAVK Grad römisch eins rechts, zerebrale arterielle Verschlusskrankheit Grad römisch eins, Hyperlipidämie, substituierte Hypothyreose, COPD, Varikositas bei Z.n. chronischer venöser Insuffizienz, Diskusherniation C3-C7 mit Stenose der Neuroforaminan, Z.n. L4/5-Wurzelblockade. Coxarthrose bei Hüftdysplasie bds., Prostatahypertrophie, bekanntes Meningiom, Z.n. Nikotinabusus, Z.n. CA-Nicht signifikante. , Neurologischer Befundbericht vom 4.4.2023: Bekannte Diagnosen (zusätzlich NIDDM) Neurologischer Befundbericht vom 4.4.2023: Bekannte Diagnosen (zusätzlich NIDDM) , Bodyplethysmografie vom 17.10.2022 Haut: FEV1% max (soll 81,36)-44,41 (ist). Bodyplethysmografie vom 17.10.2022 Haut: FEV1% max (soll 81,36)-44,41 (ist). , Allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 04.04.2023: 1) Myotone Muskledystrophie Typ II, degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Oberer Rahmensatz bei gut erhaltener Mobilität und mäßigen funktionellen Einschränkungen im Alltag. 02.02.02. 40% 1) Myotone Muskledystrophie Typ römisch zwei, degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Oberer Rahmensatz bei gut erhaltener Mobilität und mäßigen funktionellen Einschränkungen im Alltag. 02.02.02. 40% 2) Nicht insulipflichtiger Diabetes Mellitus. Eine Stufe über unterem Rahmensatz bei oraler Monotherapie. 09.02.01 3) Hypertonie. Fixer Rahmensatz bei medikamentöser Therapie. 05.01.01. 10% 4) Hypothreose. Unterer Rahmensatz bei guter medikamentöser Substituierbarkeit. 09.01.01.10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Harn und Stuhl unauffällig, Nikotin negiert, Alkohol: Gelegentlich. Ernährungszustand: Gut Größe: 185,00 cm Gewicht: 76,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: bland Collum: bland, Schilddrüse o.B. Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent Thorax: unauffällig Pulmo: VA, sonorer Klopfschall Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz. OE: Schulter-, Ellenbogen, Handgelenke und Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich. Wirbelsäule: im Lot, FBA 40cm, SN und RT bland, Lasegue negativ, Zehen- und Fersengang bds kurz möglich, Beine können von der UL gehoben werden. Einbeinstand bds möglich. Hüftgelenke: bds bland Kniegelenke: bds bland Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung Haut: keine Auffälligkeiten Neurologisch: Mimik in Ordnung, Hörgeräte bds, keine Parese, PZ neg, MER an den UE fehlend. Leichte Hypertrophie der Wadenmuskulatur bds Sonstiges: keine Auffälligkeiten Gesamtmobilität – Gangbild: Der Antragsteller ist in gutem AZ und EZ, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich ohne Begleitung zur Untersuchung, keine Einschränkung der Mobilität. Gangbild durchaus sicher, Arme mitpendeln normal, Aufstehen von erhöhter Position sicher, aus tiefer eingeschränkt (leichte proximale Schwäche), Richtungswechsel durchaus sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe. Das Lenken eines PKWs sei lt Angaben ohne verkehrsbehindernde Einschränkungen möglich. Status Psychicus: Voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Myotone Muskelerkrankung - Muskeldystrophie Typ II - PROMM (Proximale myotone Myopathie)Myotone Muskelerkrankung - Muskeldystrophie Typ römisch zwei - PROMM (Proximale myotone Myopathie) Oberer Rahmensatz bei gutartiger Verlaufsform einer myotonen Dystrophie mit gut erhaltener Mobilität und mäßigen funktionellen Einschränkungen im Alltag. 04.07.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Ein Leiden. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hörminderung bds - Versorgung durch Hörgeräte Meningeom- keine aktuellen Befunde, aktuell keine Beschwerden objektivierbar. KHK, Hypertonie, Hypercholesterinämie, paVK I, COPD I - Internistischen GA KHK, Hypertonie, Hypercholesterinämie, paVK römisch eins, COPD römisch eins - Internistischen GA Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zu dem allgemeinmedizinischen Aktengutachten vom 08.05.2023 ist es aus neurologischer Sicht zu keine Änderung gekommen. Es besteht eine Myotone Dystrophie Typ 2 mit leichter bis maximal mäßiger proximal betonten myotone Myopathie. Die myotone Dystrophie Typ II (PROMM) verläuft deutlich gutartiger als die Dysthrophie Typ I (Morbus Curschmann-Steinert), die zu hochgradigen Funktionseinschränkungen führt. Im Vergleich zu dem allgemeinmedizinischen Aktengutachten vom 08.05.2023 ist es aus neurologischer Sicht zu keine Änderung gekommen. Es besteht eine Myotone Dystrophie Typ 2 mit leichter bis maximal mäßiger proximal betonten myotone Myopathie. Die myotone Dystrophie Typ römisch zwei (PROMM) verläuft deutlich gutartiger als die Dysthrophie Typ römisch eins (Morbus Curschmann-Steinert), die zu hochgradigen Funktionseinschränkungen führt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung. Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Bezüglich der Mobilität und der körperlichen Belastbarkeit ist aus den vorliegenden Befunden und dem aktuellen körperlichen Status keine erhebliche Einschränkung mit Lähmungserscheinungen oder höhergradiger Gleichgewichtseinschränkung ableitbar. Die Verwendung von Hilfsmittel zur Verbesserung der Sicherheit - wie Walkingstöcke - und die für Menschen mit Behinderung eingerichteten Hilfsmittel - wie Aufzüge - ist möglich. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind dem Antragsteller zumutbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein […]“ Die Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin führte in ihrem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.09.2023 erstellten Sachverständigengutachten vom 18.09.2023 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Anamnese: Myotone Muskeldystrophie Typ li mit ED 2010 PAVK GR I rechts PAVK GR römisch eins rechts Cerebrale arterielle Verschlußkrankheit GR I Cerebrale arterielle Verschlußkrankheit GR römisch eins Hyperlipidämie - Statin-Unverträglichkeit Substituierte Hypothreose COPD Varikositas bds bei chronischer venöser Insuffizienz Discusherniation C3- 7 mit Stenose der Neuroforamina li St.p.L4/5 -St.p. Wurzelblockade Coxarthrose bei Hüftdysplasie bds Prostatahyperplasie Bekanntes Meningeom St.p. Nikotinabusus Z.n.CA (1/2021, LK XXX) - nicht signifikante Koronarsklerose Z.n.CA (1 aus 2021,, LK römisch 30 ) - nicht signifikante Koronarsklerose Derzeitige Beschwerden: Pat. macht regelmäßig Rehabilitation - zuletzt 08/2023 Pat. macht regelmäßig Rehabilitation - zuletzt 08 aus 2023, regelmäßige cardiologische Kontrollen - der Pat. fühlt sich diesbezüglich aber sehr wohl, keine Atemnot in Ruhe, vermehrte Kurzatmigkeit bei Belastung, Ruhephasen werden zunehmend länger Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Aglandin, Thyrex, Thrombo Ass, Symbicort, Dymista, Repatha, Jardiance, Concor Cor, candeblo Sozialanamnese: lebt gemeinsam mit der Gattin, kein Pflegegeld Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Labor, 24.05.2023 vorgelegt Befundbericht LKH XXX, 01/2021: Befundbericht LKH römisch 30 , 01/2021: Nicht-stenosierende koronare Herzerkrankung Ei. CAG bei V.a. KHK: Intermediäre, nicht wks. Stenose des RM der CX. Geringe WUs LAD und RCA. Ei. CAG bei römisch fünf.a. KHK: Intermediäre, nicht wks. Stenose des RM der CX. Geringe WUs LAD und RCA. Myotone Dystrophie Typ 2 (EF 2010), Hypercholesterinaemie, größenkonstantes Meningeom rechts temporal, bekannter Linksschenkelblock MRT Befund Meningeom Verlaufskontrolle, 14.07.2021: keine relevante Befunddynamik im Verlauf Befundbericht XXX, 14.07.2022: Befundbericht römisch 30 , 14.07.2022: DIAGNOSEN: Myotone Muskeldystrophie Typ II mit ED 2010 Myotone Muskeldystrophie Typ römisch zwei mit ED 2010 PAVK GR I rechts PAVK GR römisch eins rechts Cerebrale arterielle Verschlußkrankheit GR I Cerebrale arterielle Verschlußkrankheit GR römisch eins Hyperlipidämie - Statin-Unverträglichkeit Substituierte Hypothreose COPD Varikositas bds. bei chronischer venöser Insuffizienz Discusherniation C3-7 mit Stenose der Neuroforamina li St.p.L4/5 -St.p. Wurzelblockade Coxarthrose bei Hüftdysplasie bds Prostatahyperplasie Bekanntes Meningeom St.p. Nikotinabusus Z.n.CA (1/2021, LK XXX) - nicht signifikante Koronarsklerose Z.n.CA (1 aus 2021,, LK römisch 30 ) - nicht signifikante Koronarsklerose Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: normal Größe: 182,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen gut, Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich, Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich Bauch: weich, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung, Leber und Milz nicht tastbar, Caput: unauffällig OE und UE altersbedingt endgradig in der Beweglichkeit eingeschränkt diskrete Beinödeme Gesamtmobilität – Gangbild: Schrittlänge leicht verkürzt, Gehen frei möglich, gangbild aber sicher, keine erhöhte Sturzgefahr Lagewechsel möglich, aufstehen aus erhöhter Sitzposition sicher möglich Status Psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz bei nur geringen Wandveränderungen, die periphere und cerebrale arterielle Verschlusskrankheit werden hier mit abgebildet. 05.05.02 40 2 Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz bei bekannter Diskusherniation C3-C7 mit Stenose der Neuroforamina links, die Hüftdysplasie beidseits ist hier mit abgebildet. 02.02.02 40 3 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Oberer Rahmensatz da unter inhalativer Therapie gut kontrolliert. 06.06.01 20 4 Varikositas Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da geringe Ödembildung, kein postthrombotisches Syndrom. 05.08.01 20 5 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei oraler Monotherapie. 09.02.01 20 6 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.01 10 7 Hypothyreose Unterer Rahmensatz da hormonelle Situation stabil. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leiden 2 bis 5 um eine Stufe erhöht. Leiden 6 und 7 erhöhen bei ungenügender funktioneller Relevanz nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Meningeom da von keiner funktionellen Relevanz Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 aus dem Vorgutachten wird in einem neurologischen Fachgutachten eingeschätzt. Leiden 1 bis 4 hier wird neu ins SVGA aufgenommen. Leiden 5 - 7 entsprechen den Leiden 2 bis 4 aus dem Vorgutachten. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Die Änderung ergibt sich aus den neu aufgenommenen Leiden Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein und Aussteigen sowie das zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es liegen weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nicht zutreffend […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 40 v.H. […]“ Auf Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten führte die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 20.09.2023 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Myotone Muskelerkrankung - Muskeldystrophie Typ II - PROMM (Proximale myotone Myopathie)Myotone Muskelerkrankung - Muskeldystrophie Typ römisch zwei - PROMM (Proximale myotone Myopathie) Oberer Rahmensatz bei gutartiger Verlaufsform einer myotonen Dystrophie mit gut erhaltener Mobilität und mäßigen funktionellen Einschränkungen im Alltag. 04.07.01 40 2 Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz bei nur geringen Wandveränderungen, die periphere und cerebrale arterielle Verschlusskrankheit werden hier mit abgebildet. 05.05.02 40 3 Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz bei bekannter Diskusherniation C3-C7 mit Stenose der Neuroforamina links, die Hüftdysplasie beidseits ist hier mit abgebildet. 02.02.02 40 4 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Oberer Rahmensatz da unter inhalativer Therapie gut kontrolliert. 06.06.01 20 5 Varikositas Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da geringe Ödembildung, kein postthrombotisches Syndrom. 05.08.01 20 6 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei oraler Monotherapie. 09.02.01 20 7 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.01 10 8 Hypothyreose Unterer Rahmensatz da hormonelle Situation stabil. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 6 und aufgrund der wesentlich negativen Leidensbeeinflussung des Leiden 1 durch das Leiden 2 und 3 um 2 Stufen erhöht. Leiden 7 und 8 erhöhen aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Meningeom da von keiner funktionellen Relevanz Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 aus dem Vorgutachten wird in einem neurologischen Fachgutachten eingeschätzt und hier subsummiert. Leiden 2 bis 5 hier wird neu ins SVGA aufgenommen. Leiden 6 - 8 entsprechen den Leiden 2 bis 4 aus dem Vorgutachten. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Die Änderung ergibt sich aus den neu aufgenommenen Leiden. Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Bezüglich der Mobilität und der körperlichen Belastbarkeit ist aus den vorliegenden Befunden und dem aktuellen körperlichen Status keine erhebliche Einschränkung mit Lähmungserscheinungen oder höhergradiger Gleichgewichtseinschränkung ableitbar. Die Verwendung von Hilfsmittel zur Verbesserung der Sicherheit - wie Walkingstöcke - und die für Menschen mit Behinderung eingerichteten Hilfsmittel - wie Aufzüge - ist möglich. Das sichere Ein und Aussteigen sowie das zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich und dem Antragsteller zumutbar. Es liegen weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nicht zutreffend […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 40 v.H. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.10.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Die eingeholten Gutachten vom 31.08.2023 (Neurologie), vom 18.09.2023 (Innere Medizin/Allgemeinmedizin) und vom 20.09.2023 (Gesamtbeurteilung) wurden dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 19.10.2023, eingelangt am Folgetag, brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen eine Stellungnahme ein. Darin führte er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…]
(5)Zu der von Gesetz und Rechtsprechung geforderten vollständigen und aktuellen Beurteilung der Zumutbarkeit werden in der Beilage folgende Unterlagen als neue Beweismittel vorgelegt: • Physiotherapeutischer Kurzbefund R., Ärztezentrum XXX, vom
  1. Juni 2023 (Beilage 1),• Physiotherapeutischer Kurzbefund R., Ärztezentrum römisch 30 , vom
  2. Juni 2023 (Beilage 1), • Ärztlicher Entlassungsbericht Therapiezentrum XXX in XXX über den Aufenthalt von 12.
  3. bis 09.08.2023 (Beilage 2) sowie• Ärztlicher Entlassungsbericht Therapiezentrum römisch 30 in römisch 30 über den Aufenthalt von 12.
  4. bis 09.08.2023 (Beilage 2) sowie • MRT der LWS, Dr. B. XXX vom 10.10.2023 (Beilage 3).• MRT der LWS, Dr. B. römisch 30 vom 10.10.2023 (Beilage 3).
(6)Wie der Beilage 1 als Statusaufnahme vor Antritt des Reha-Aufenthalts im Sommer 2023 zu entnehmen ist, bin ich nicht in der Lage, von tiefen Sitzgelegenheiten ohne Anhalten oder Hilfestellung durch eine zweite Person aufzustehen und auch das Einsteigen in eine Straßenbahn mit hohen Stufen ist trotz Handlauf kaum möglich. Auch das Aufstehen von Sitzen in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Haltegriff oder wie das Stehen ohne Griffstange ist mir nicht möglich. Zur Frage der Zurücklegung von Wegstrecken und des Gangbildes wurde im funktionellen Gate Assessment (FGA) ein Wert von 21 Punkten erzielt, wobei ein Wert < 22/30 als zuverlässiger Prädikator für Stürze angesehen wird. Daraus ist ableitbar, dass die während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln geforderte Stabilität beim Stehen und Gehen bzw bei der Sitzplatzsuche nicht gegeben ist. Diese Feststellungen gründen sich auf die seit 2020 andauernde Beobachtung und Schlussfolgerungen aus der ambulanten Behandlung des progredient verlaufenden führenden Leidens (Myotone Dystrophie Typ 2 - PROMM) durch die Physiotherapeutin. Sie stehen im Widerspruch zu der im Sachverständigengutachten getroffenen Beurteilung, wonach ‚aus dem aktuellen körperlichen Status keine erhebliche Einschränkung mit Lähmungserscheinungen oder höhergradiger Gleichgewichtsstörung ableitbar (sei).‘ In diesem Zusammenhang geht auch die Empfehlung im Sachverständigengutachten, Hilfsmittel zur Verbesserung der Sicherheit in Form von Walkingstöcken udgl zu verwenden ins Leere, weil diese die Schwierigkeiten beim Einsteigen über Stufen und der Bewältigung von Niveauunterschieden nicht erleichtern und sogar hinderlich wären.
(7)Dem als Beilage 2 angefügten Ärztlichen Entlassungsbericht des Therapiezentrums XXX sind unter dem neurologischen Status bei der Aufnahme bzw Entlassung diverse Auffälligkeiten betreffend die Motorik der oberen und unteren Extremitäten, der Sensibilität der unteren Extremitäten sowie zum Sitzen und zu Stand und Gang entnehmen. Dabei wird ua (vgl S 4ff) ausgeführt, ‚Unterberger unsicher, Stand- und Gangprüfungen unsicher erschwert, anam Gangunsicherheit in der Ebene Gehstrecke uneingeschränkt, Treppensteigen
(7)Dem als Beilage 2 angefügten Ärztlichen Entlassungsbericht des Therapiezentrums römisch 30 sind unter dem neurologischen Status bei der Aufnahme bzw Entlassung diverse Auffälligkeiten betreffend die Motorik der oberen und unteren Extremitäten, der Sensibilität der unteren Extremitäten sowie zum Sitzen und zu Stand und Gang entnehmen. Dabei wird ua vergleiche S 4ff) ausgeführt, ‚Unterberger unsicher, Stand- und Gangprüfungen unsicher erschwert, anam Gangunsicherheit in der Ebene Gehstrecke uneingeschränkt, Treppensteigen erschwert, Zehen und Fersenstand li erschwert, Patient kann aus Hocke nicht aufstehen.‘ Dazu wird festgestellt, dass die vorhandenen körperlichen Einschränkungen und die im Rahmen der stationären Physiotherapie durchgeführten Übungen durch Videos digitalisiert dokumentiert wurden, um die zu beurteilenden Behinderungen zu veranschaulichen. Die digitalisierten Videos des TZ XXX sowie zeitnah angefertigte Videoaufnahmen der Physiotherapeutin werden als ergänzende Beweismittel angeboten und können über Aufforderung vorgelegt werden.Dazu wird festgestellt, dass die vorhandenen körperlichen Einschränkungen und die im Rahmen der stationären Physiotherapie durchgeführten Übungen durch Videos digitalisiert dokumentiert wurden, um die zu beurteilenden Behinderungen zu veranschaulichen. Die digitalisierten Videos des TZ römisch 30 sowie zeitnah angefertigte Videoaufnahmen der Physiotherapeutin werden als ergänzende Beweismittel angeboten und können über Aufforderung vorgelegt werden.
(8)Das als Beilage 3 übermittelte Ergebnis der MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule weist die Befundprogredienz passend zur klinischen Symptomatik der Vorfußheber- und Großzehenextensionsschwäche links nach. Dazu treten fortschreitende Osteochondrosen, die als degenerative Veränderungen nicht umkehrbar sind, sowie fettige Atrophien des linken und des rechten Musculus psoas und der autochthonen Rückenmuskulatur.
(9)Zusammenfassend ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 3. Oktober 2023: • Das zusammenfassende Gutachten der Sachverständigen ist unvollständig, weil es die in den nachgereichten Unterlagen festgestellten und progredient verlaufenden Beeinträchtigungen vermissen lässt und in der Gesamtbeurteilung nicht berücksichtigt. Dadurch ist die von der ständigen Rechtsprechung geforderte konkrete Feststellung und Beschreibung der Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere nicht möglich und die Verneinung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verfehlt. • Die Feststellung, wonach der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar und bezüglich der Mobilität und körperlichen Belastbarkeit keine erhebliche Einschränkung bzw höhergradige Gleichgewichtseinschränkungen ableitbar und ein sicheres Ein- und Aussteigen möglich sei, wird durch Videoaufnahmen widerlegt, • Daraus wird gefolgert, dass die Behörde bei umfassender Berücksichtigung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Ich stelle somit folgende Anträge: Das Sozialministeriumservice möge
(1)den Behindertenpass aufgrund der erfüllten Voraussetzungen mit einem GdB im Ausmaß von 60 vH ausstellen und
(2)den § 29b-Ausweis nach der StVO wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bescheidmäßig zuerkennen.
(2)den Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, nach der StVO wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bescheidmäßig zuerkennen. Name des Beschwerdeführers“ Mit Eingabe vom 14.11.2023 brachte der Beschwerdeführer einen Erstversorgungsbericht eines näher genannten Krankenhauses vom 06.11.2023 in Vorlage und erstattete unter einem eine Stellungnahme, in der er zusammengefasst ausführte, dass er am 06.11.2023 beim Betreten eines Gebäudes über den nicht barrierefreien Zugang über die Stiege gestürzt sei, weil der Zugang über keinen Handlauf verfügt habe, welchen er zur Absicherung seines unsicheren Ganges benötige. Er sei vorwärts auf beide Knie gestürzt und sei unfähig gewesen, sich alleine wiederaufzurichten oder aufzustehen. Im Krankenhaus seien keine frischen traumatischen Knochenveränderungen festgestellt worden und er sei in häusliche Pflege entlassen worden. Mittlerweile sei es ihm möglich, sich daheim mit Krücken zu bewegen. Für außerhäusliche Bewegungen sei er gegenwärtig nicht kräftig und stabil genug. In Hinkunft werde er wohl auf die Unterstützung durch eine Begleitperson angewiesen sein. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Neurologie vom 08.01.2024 ein, worin – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „[…] Stellungnahme zum Einspruch des Antragstellers vom 19. Oktober 2023 und vom 10. November 2023 bezüglich des neurologischen Sachverständigengutachtens mit Untersuchung vom 22.6.2023: Es werden neue Befunde vorgelegt: 1) MRT der LWS vom 10.10.2023: Im Vergleich zu 11/2021: Bandscheibenhernierung L5/S1 median bis links paramedian mit Rezessusstenose links-Irritation denkbar. Sonst idem zu 2021 mit degenerativen Veränderungen. 2) Entlassungsbefund vom 8.8.2023 Therapiezentrum XXX: Diagnosen: Myotone Muskeldystrophie Typ II (Erstdiagnose 2010) (G 71.0), pAVK I rechts, cAVK I, Hyperlipidämie, Statinunverträglichkeit, substituierte Hypothyreose, COPD, Varikositas bds. mit chronisch-venöser Insuffizienz, Diskusherniation C3-C7 mit Stenose der Neuroforamina links, Z.n. Wurzelblockade L4/5, Coxarthrose bei Dysplasie bds., Prostatahyperplasie, Meningiom temporopolar konstant seit 2019, nicht signifikante Koronarsklerose 01/2021, Diabetes mellitus Typ II ohne Komplikationen, Z.n. Katarakt-Operation bds. und Linksschenkelblock. Der Aufenthalt wird als komplikationslos beschrieben, ein regelmäßiges Training in einem Fitnessstudio mit Einschulung durch ambulante Physiotherapeutin wird empfohlen. Keine explizite Notwendigkeit von Gehbehelfen oder Einschränkungen der Gangleistung beschrieben. 3) Physiotherapeutischer Kurzbefund vom 28. Juni 2023: Bekannte Diagnosen. Stiegensteigen nur mit Geländer, das Einsteigen ins Auto ist selbstständig möglich. 4) Unfallchirurgische Ambulanz Befund XXX vom 6.11.2023 mit bekannten Diagnosen: Patient auf beide Knie gestürzt, keine sicheren Zeichen einer frischen traumatischen Knochenveränderung, Schonung, kühle Umschläge. Stellungnahme zum Einspruch des Antragstellers vom 19. Oktober 2023 und vom 10. November 2023 bezüglich des neurologischen Sachverständigengutachtens mit Untersuchung vom 22.6.2023: Es werden neue Befunde vorgelegt: 1) MRT der LWS vom 10.10.2023: Im Vergleich zu 11/2021: Bandscheibenhernierung L5/S1 median bis links paramedian mit Rezessusstenose links-Irritation denkbar. Sonst idem zu 2021 mit degenerativen Veränderungen. 2) Entlassungsbefund vom 8.8.2023 Therapiezentrum XXX: Diagnosen: Myotone Muskeldystrophie Typ römisch zwei (Erstdiagnose 2010) (G 71.0), pAVK römisch eins rechts, cAVK römisch eins, Hyperlipidämie, Statinunverträglichkeit, substituierte Hypothyreose, COPD, Varikositas bds. mit chronisch-venöser Insuffizienz, Diskusherniation C3-C7 mit Stenose der Neuroforamina links, Z.n. Wurzelblockade L4/5, Coxarthrose bei Dysplasie bds., Prostatahyperplasie, Meningiom temporopolar konstant seit 2019, nicht signifikante Koronarsklerose 01 aus 2021,, Diabetes mellitus Typ römisch zwei ohne Komplikationen, Z.n. Katarakt-Operation bds. und Linksschenkelblock. Der Aufenthalt wird als komplikationslos beschrieben, ein regelmäßiges Training in einem Fitnessstudio mit Einschulung durch ambulante Physiotherapeutin wird empfohlen. Keine explizite Notwendigkeit von Gehbehelfen oder Einschränkungen der Gangleistung beschrieben. 3) Physiotherapeutischer Kurzbefund vom 28. Juni 2023: Bekannte Diagnosen. Stiegensteigen nur mit Geländer, das Einsteigen ins Auto ist selbstständig möglich. 4) Unfallchirurgische Ambulanz Befund römisch 30 vom 6.11.2023 mit bekannten Diagnosen: Patient auf beide Knie gestürzt, keine sicheren Zeichen einer frischen traumatischen Knochenveränderung, Schonung, kühle Umschläge. Die vom Antragsteller eingebrachten Angaben sind schon bei der Untersuchung berichtet und in das gegenständliche Gutachten aufgenommen worden. Die im aktuellen medizinischen Status des Gutachtens vom 22.6.2023 objektivierten Einschränkungen wurden in der Auswahl der Positionsnummern und eines entsprechenden Rahmensatzes ausreichend abgebildet und führen zu keiner Erweiterung. Bezüglich des MRT-Befundes der Lendenwirbelsäule vom 10.10.2023 darf auf Leiden 3 der Gesamtbeurteilung vom 20.9.2023 hingewiesen werden. Bezüglich des Entlassungsbefundes des Rehazentrums vom 8.8.2023 ist eine maßgebliche Änderung zum Untersuchungszeitpunkt im Juni 2023 nicht ableitbar. Bezüglich des physiotherapeutischen Befundes aus dem Juli 2023 wird hier das Ein- und damit auch das Aussteigen aus einem Auto als selbstständig möglich beschrieben, eine Funktionseinschränkung, die das Lenken eines Kfz nicht mehr möglich macht, wird nicht angegeben. Bezüglich des Sturzes im November 2023 wird ein fehlender Handlauf als Ursache des Sturzes angegeben. Die Verwendung von Hilfsmitteln wie Walkingstöcke und Handläufe ist im Antragsteller zumutbar, im Hinblick auf die Unzumutbarkeit ergibt sich somit keine Änderung.“ Am 29.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Am 29.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag wurde hingegen der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.01.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gutachtens zu bewirken. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 08.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Schriftsatz vom 27.02.2024, eingelangt am Folgetag, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er sich ausschließlich gegen die Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wendete. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] 3.4. In der Gesamtbeurteilung vom 20.09.2023 und Zusammenfassung der Sachverständigengutachten vom 27.08.2003 und 12.09.2023 wurde zur Frage ‚Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?‘ ausgeführt: […] Infolgedessen führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung aus, dass die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Nachdem die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen, sei der Antrag abzuweisen gewesen. 3.4.1 Nach ständiger Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten ieS enthalten. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art wie diese Tatsachen ermittelt wurden, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (§ 37 AVG) nicht gerecht. Im Übrigen muss der Sachverständige im Gutachten auch den Weg darlegen, auf dem er zu seinem Ergebnis gekommen ist.und das eigentliche Gutachten ieS enthalten. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art wie diese Tatsachen ermittelt wurden, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht. Im Übrigen muss der Sachverständige im Gutachten auch den Weg darlegen, auf dem er zu seinem Ergebnis gekommen ist. 3.4.2 Diesen Anforderungen genügt das entscheidungserhebliche Gutachten nicht. Es erschöpft sich in der Feststellung auf Einsicht in die vorliegenden Befunde und den aktuellen körperlichen Status, der jedoch im Gutachten nicht abgebildet ist. Auch der Weg, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, ist aus dem Gutachten nicht ableitbar. So etwa ermangelt es dem Gutachten an der Feststellung der für jedermann unmittelbar erkenn- und nachvollziehbaren Tatsache, dass • ich mich ohne Zuhilfenahme der Arme von Sitzgelegenheiten ohne Armlehnen nicht alleine erheben kann, • mir die Überwindung von Niveauunterschieden in Form von Stiegen das Vorhandensein von Handläufen voraussetzt und nur unter Zuhilfenahme der Arme und Hände möglich ist und • nach längerem Stehen auftretende Muskelkrämpfe einer sicheren Fortbewegung entgegenstehen. Im Übrigen verwende ich seit dem Unfall am 06.11.2024 eine Gehhilfe (Gehstock) und bewege mich im öffentlichen Raum überwiegend mit einer Begleitperson. Selbst die Zurücklegung kurzer Wegstrecken fordert mir massive Kraftanstrengungen ab, nach denen ich Ruhepausen einlegen muss. 3.4.3 Nach stRsp des VwGH obliegt es einer Partei im Falle grundlegender Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten. Zu diesem Zweck habe ich im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens der belangten Behörde am 06.06.2023 eine ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie, Priv.-Doz. Drin. K. vom 28.04.2023 vorgelegt. Darin gelangt sie nach umfassender Statuserhebung zu dem Ergebnis, dass ‚.... Eine multifaktorielle Beeinträchtigung der Motorik vorliegt, .... wodurch sich uU bedrohliche Situationen für den Patienten ergeben können. Aufgrund selbiger motorischer Einschränkung ist es dem Patienten schwer, tw gar nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel, bei denen Stufen zu bewältigen sind, zu benützen.‘ In Konsequenz dessen ersuchte die Verfasserin, die im Gutachten der Behörde getroffene Beurteilung zu reevaluieren; das ue erstattete Angebot, für allfällige Rückfragen zur Verfügung zu stehen und zu beantworten, wurde von der belangten Behörde nicht genützt. 3.4.4 Um der Progredienz des führenden Leidens (Myotone Muskelerkrankung – Muskeldystrophie Typ II - PROMM) entgegenzuwirken, wurden mir von der XXX seit 2001 im Jahresabstand bislang drei Rehabilitationsaufenthalte im Therapiezentrum XXX, bewilligt, die ich allesamt absolviert habe. Der Statusaufnahme vor Antritt des letzten Reha-Aufenthalts im Sommer 2023 ist zu entnehmen,3.4.4 Um der Progredienz des führenden Leidens (Myotone Muskelerkrankung – Muskeldystrophie Typ römisch zwei - PROMM) entgegenzuwirken, wurden mir von der römisch 30 seit 2001 im Jahresabstand bislang drei Rehabilitationsaufenthalte im Therapiezentrum römisch 30 , bewilligt, die ich allesamt absolviert habe. Der Statusaufnahme vor Antritt des letzten Reha-Aufenthalts im Sommer 2023 ist zu entnehmen, • dass ich nicht in der Lage bin, mich von tiefen Sitzgelegenheiten ohne Anhalten oder Hilfestellung durch eine zweite Person zu erheben bzw aufzustehen und auch das Einsteigen in eine Straßenbahn mit den üblichen Stufen ist mir trotz vorhandener Griffstangen nur sehr eingeschränkt möglich. • Desgleichen gelingt es mir nicht, von Sitzen in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Haltegriff aufzustehen und auch das Stehen oder die Fortbewegung während der Fahrt scheitert an der instabilen Körperhaltung bzw an Gleichgewichtsdefiziten. 3.4.5 Dem Ärztlichen Entlassungsbericht des Therapiezentrums XXX vom 08.08.2023 sind unter dem neurologischen Status diverse Auffälligkeiten betreffend die Motorik der oberen und unteren Extremitäten, der Sensibilität der unteren Extremitäten sowie zum Sitzen und zu Stand und Gang zu entnehmen. Dazu wird ua ausgeführt, ‚... Unterberger unsicher, Stand- und Gangprüfungen unsicher erschwert, Gangunsicherheit in der Ebene, ...Treppensteigen erschwert, Zehen- und Fersenstand li erschwert, Patient kann aus Hocke nicht aufstehen.‘3.4.5 Dem Ärztlichen Entlassungsbericht des Therapiezentrums römisch 30 vom 08.08.2023 sind unter dem neurologischen Status diverse Auffälligkeiten betreffend die Motorik der oberen und unteren Extremitäten, der Sensibilität der unteren Extremitäten sowie zum Sitzen und zu Stand und Gang zu entnehmen. Dazu wird ua ausgeführt, ‚... Unterberger unsicher, Stand- und Gangprüfungen unsicher erschwert, Gangunsicherheit in der Ebene, ...Treppensteigen erschwert, Zehen- und Fersenstand li erschwert, Patient kann aus Hocke nicht aufstehen.‘ Ergänzend dazu habe ich der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass die vorhandenen körperlichen Einschränkungen durch Bild- und Tonaufnahmen in Form von Videoaufnahmen des Therapiezentruns XXX dokumentiert wurden, um die vorhandenenvon Videoaufnahmen des Therapiezentruns römisch 30 dokumentiert wurden, um die vorhandenen Behinderungen zu veranschaulichen. Diese Videoaufnahmen stellen unmittelbare Beweismittel dar, die der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren angeboten wurden. Von diesem Beweisanbot hat die belangte Behörde keinen Gebrauch gemacht und ein entscheidungsrelevantes Beweismittel im Verfahren nicht berücksichtigt. 3.4.6 Alle im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens vorgebrachten Argumente liegen der belangten Behörde in Form von Dokumenten und Nachweisen vor, wurden bei der Entscheidungsfindung jedoch nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde hat die Entscheidung ausschließlich auf das von ihr als schlüssig erachtete ärztliche Sachverständigengutachten gestützt. Dagegen erhebe ich folgende Einwändungen: • Der Sachverständige hat nach stRsp im Verfahren bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch die Behörde mitzuwirken, nicht aber an der Beweiswürdigung (VwGH 25.06.1992, 91/09/0231) und der rechtlichen Beurteilung (VwGH 17.12.1993, 93/15/0094). Ebensowenig obliegt es dem Sachverständigen, die Subsumtion des Sachverhalts unter die anzuwendende Rechtsnorm vorzunehmen. • Der Verweis auf die Benützbarkeit von Walkingstöcken und Aufzügen wird den vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen ebensowenig gerecht wie die Feststellung im Sachverständigengutachten vom 08.01.2024, meine abgegebenen Stellungnahmen seien nicht geeignet, eine Änderung in der Beurteilung der Unzumutbarkeit zu bewirken. 3.5. Zusammenfassend werden folgende Beschwerdegründe geltend gemacht: • Die belangte Behörde hat sich im Rahmen des Stellungnahmeverfahren mit den vorgebrachten Argumenten und den übermittelten Unterlagen für die Entscheidungsfindung weder hinreichend auseinandergesetzt noch diese gewürdigt; • die auf gleicher fachlicher Ebene erhobenen früheren Stellungnahmen von sachverständigen Zeugen (Priv.-Doz. Dr. K., der Physiotherapeutin R. und des Therapiezentrums XXX) wurden bei der Beurteilung des Sachverhalts nicht berücksichtigt und • die auf gleicher fachlicher Ebene erhobenen früheren Stellungnahmen von sachverständigen Zeugen (Priv.-Doz. Dr. K., der Physiotherapeutin R. und des Therapiezentrums römisch 30 ) wurden bei der Beurteilung des Sachverhalts nicht berücksichtigt und • angebotene unmittelbare Beweismittel in Form von Videodokumentationen wurden in die Entscheidungsfindung nicht einbezogen. • Bei widersprüchlichen Beweisergebnissen muss die Behörde in der Bescheidbegründung schlüssig darlegen, was sie veranlasst hat, dem einen (ihrem) Ergebnis den Vorzug zu geben (VwGH, 10.04.1991, 90/03/0264). Eine solche argumentative Auseinandersetzung ist dem Bescheid ebenfalls nicht zu entnehmen. • In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die freie Beweiswürdigung nur die Ermittlung des Sachverhalts betrifft, bei der die Behörde die aufgenommenen Beweise nach dem Wahrheitsgehalt zu bewerten hat. Ermessen ist erst bei der Entscheidung über die Rechtsfolge auszuüben, wenn das Gesetz der Behörde zwei oder mehrere Möglichkeiten offeriert. Im Lichte dessen wird davon ausgegangen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der unterlaufenen Verfahrensfehler und Berücksichtigung der angebotenen Beweismittel zu einem anderen Bescheid gelangt wäre. 3.6 Als Nachweis der vorgebrachten Beschwerdegründe wurden daher erneut aktuelle fachärztliche Gutachten über den Status der vorhandenen Beeinträchtigungen eingeholt und hiermit als Beweismittel vorgelegt mit denen auf gleicher fachlicher Ebene den bescheidbegründenden Sachverständigengutachten der belangten Behörde entgegengetreten wird: • Arztbrief vom 11.02.2024 von Dr. P. MSc, Facharzt für Orthopädie und Schmerzmedizin (Beilage 1) und • Ärztlicher Befundbericht vom 19.02.2024 von Priv.-Doz. Dr. K., Fachärztin für Neurologie Beilege 2). Ergänzend dazu wird die Einvernahme von • Priv.-Doz. K., Fachärztin für Neurologie in XXX• Priv.-Doz. K., Fachärztin für Neurologie in römisch 30 • R., Physiotherapeutin im Ärztezentrum XXX• R., Physiotherapeutin im Ärztezentrum römisch 30 als sachverständige Zeuginnen angeregt bzw beantragt. 4. Beschwerdeantrag Ich stelle sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge 1) eine mündliche Verhandlung durchführen und 2) in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29. Jänner 2024, XXX dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Aufnahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ gem § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 495/2013 idgF, stattgegeben wird,2) in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29. Jänner 2024, römisch 30 dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Aufnahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ gem Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 495 aus 2013, idgF, stattgegeben wird, 3) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Unterschrift des Beschwerdeführers“ Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde in der Folge Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Fachgebieten der Orthopädie/Unfallchirurgie und der Neurologie/Psychiatrie sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie führte in seinem, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.04.2024 erstellten Sachverständigengutachten vom 09.04.2024 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Anamnese: VGA 9/2023 50%; jetzt Beschwerdevorentscheidung. VGA 9 aus 2023, 50%; jetzt Beschwerdevorentscheidung. Derzeitige Beschwerden: ‚Hauptproblem ist das Aufstehen aus dem Sitzen, Stiegen steigen ist erschwert. Ich habe alle Sitzgelegenheiten ausgetauscht, weil ich nicht aufstehen kann. Ich brauche Armstützen, sonst komme ich nicht in die Höhe. Ich muss immer den linken Fuß anheben, sonst stolpere ich. Ich habe Anlaufbeschwerden. nach einigen Anlaufbeschwerden geht es dann aber ganz gut. Einsteigen kann ich nicht. Auch der Transport ist auch erschwert. Ich brauche einen Handlauf. Ich bin im November gestürzt.‘ Behandlung(
  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: siehe Neurogutachten Sozialanamnese: in Pension, verheiratet; davor Beamter XXX. in Pension, verheiratet; davor Beamter römisch 30 . Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA 2023; Befund Orthopäde Dr. P. 11 02 2024: Dauerdiagnosen • G57.3 - Peronaeusparese links • M47.2 - Facettensyndrom L5/S1 • Recessusstenose L4/5/S1 links • M54.4-Lumboischialgie • M54.2-Cervicalsyndrom • Myotone Dystrophie Typ 2 Herr Mag. Dr J., SvNr. XXX, leidet unter einer seltenen Muskeldystrophie sowie unter einer Peronaeusschwäche links bei alter Nervenkompression. Im aktuellen MRT Befund zeigen sich Recessusstenosen L4-S1 links. Das Gangbild des Patienten ist mühsam mit Hinken und auf wenige Meter beschränkt (unter 100m ohne Pause oder Sitzmöglichkeit). Herr Mag. Dr J., SvNr. römisch 30 , leidet unter einer seltenen Muskeldystrophie sowie unter einer Peronaeusschwäche links bei alter Nervenkompression. Im aktuellen MRT Befund zeigen sich Recessusstenosen L4-S1 links. Das Gangbild des Patienten ist mühsam mit Hinken und auf wenige Meter beschränkt (unter 100m ohne Pause oder Sitzmöglichkeit). Es besteht eine doppelte Gehbehinderung: 1) Myotone Dystrophie Typ 2 (in der Literatur 1:100 000, wobei die Gehfähigkeix mit 60 Jahren normalerweise erlischt), 2) Peronaeusschwäche links und massive Neuroforamenstenosen links, sodass bei Belastung (Gehen und Stehen) alsbald Schmerzen und Schwäche auftreten. Bericht XXX 11/2023: Cont. gen. utriusqueZustand nach Event-Recorder (Reveal) Implantation 2010 bei Zustand nach Synkope Bericht römisch 30 11/2023: Cont. gen. utriusqueZustand nach Event-Recorder (Reveal) Implantation 2010 bei Zustand nach Synkope KHK # Koronarangiographie 2010: nichtwirksame Stenosen (OMCX 40 %) myotone Muskeldystrophie Typ II myotone Muskeldystrophie Typ römisch zwei cryptogene periphere Vestibulopathie beidseits Keilbeinmeningeom rechts Diskusprolaps L4/L5 Hypothyreose, substituiert. Schmerzen im Bereich beider Kniegelenke, Kniegelenke frei beweglich, keine Hämatomverfärbung, Schwellung oder Prellmarke, Vollbelastung möglich, periphere Sensibilität, Motorik und Zirkulation ungestört. MRT LWS B. 10/2023: 1. Die breitbasige, beidseits bisforaminal reichende Bandscheibenhernierung L5/S1 (7
  2. mm)zeigt median bis links paramedian eine zunehmend nach kranial hernierende Extrusionskomponente (kraniokaudal 9 mm, vormals 4
  3. mm)mit gering zunehmender weiterhin höhergradiger Recessusstenose links und mäßig rechts. Die linke Radix S1 an das Facettengelenk verlagert. Die rechte Radix S1 tangiert. Eine Irritation insbesondere der linken Radix S1 denkbar. Im Übrigen kein signifikanter Befundwandel. 2. Unverändert höhergradige osteodiscale neuroforaminale Enge L5/S1 beidseits mit zirkulär aufgehobenem Fettpolster um die Radices L5 und möglicher Irritation bei bis foraminal reichender Bandscheibenhernierung sowie höhergradige Spondylarthrose mit Hypertrophie der Ligamenta flava. 3. Höhergradige Recessusstenose L4/5 links (mäßig rechts) bei links hochgradiger (rechts mäßiger) Spondylarthrose sowie breitbasiger durch posterolaterale Spondylophyten partiell knöchern gedeckter, beidseits bis foraminal reichender Bandscheibenhernierung (4 mm). Die linke Radix L5 an das Facettengelenk verlagert. Eine Irritation denkbar. Das linke Neuroforamen mäßig osteodiscal eingeengt mit Tangierung der linken Radix L4. Eine Irritation denkbar. Das rechte Neuroforamen lediglich beginnend osteodiscal eingeengt. 4. Mäßige osteodiscale neuroforaminale Enge L3/4 rechts bei Spondylarthrose mit Hypertrophie der Ligamenta flava beidseits sowie rechts mediolateraler bis lateraler, durch posterolaterale Spondylophyten partiell knöchern gedeckter Bandscheibenprotrusion (4 mm). Die rechte Radix L3 im Neuroforamen von kaudal tangiert. Eine Irritation denkbar jedoch keine Verlagerung der Nervenwurzel. 5. Beidseits bis foraminal reichendes Bandscheibenbulging L2/3 (3
  4. mm)durch beginnende posterolaterale Spondylophyten partiell knöchern gedeckt jedoch ohne relevante spinale oder neuroforaminale Enge. Beginnende Osteochondrose L3/4. Linkslateral führende chronische Osteochondrose L4/5. Linkslateral gering aktivierte mäßige Osteochondrose L5/S1 (Modic 1). Dorsal beginnende Osteochondrose L2/3. Der übrige Spinalkanal sowie die übrigen Neuroforamina ohne relevante Einengungen. Das miterfasste Myelon/Konus unauffällig. Keine Myelopathie. Verlaufskonstante vollständige fettige Atrophie des linken Musculus psoas sowie hochgradige fettige Atrophie des rechten Musculus psoas. Beginnende fettige Atrophie Rückenmuskulatur. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 175,00 cm Gewicht: 76,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig,Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 25-0-25, normale Lendenlordose, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Kein rel.Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-170, F 160-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-105, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-125, Sprunggelenke 10-0-40. Oberschenkel rechts 41 cm zu links 40 cm, Wade rechts 40 cm zu links 39 cm.Beide Beine können gestreckt von der Unterlage gehoben werden. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, erscheint mit Gehstock, diesen eher tragend als verwendend. Status Psychicus: Normale Vigilanz. Regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, lumbale Osteochondrosen und Bandscheibenschäden und Radiculopathie L5/S1 links; cervicale Bandscheibenschäden; Hüftabnützung beidseits bei Dysplasie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: unverändert zu 9/2023; neu zu GA 4/2023unverändert zu 9 aus 2023,; neu zu GA 4/2023 Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich.“ Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führte in ihrem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.04.2024 erstellten Sachverständigengutachten vom 11.04.2024 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Anamnese: VORLIEGENDE VORGUTACHTEN: […] AKTUELL: Beschwerdevorentscheidung - Schreiben des AW vom 27 02 2024 (eingesehen) Beschwerdevorentscheidung - Schreiben des AW vom 27 02 2024 (eingesehen) , ANAMNESE: In der Jugend Leistenbruch OP rechts 2008 Bandscheibenvorfall L4/L5 (kons.) 2010 Dg.: Myotone Muskeldystrophie Typ II 2010 Dg.: Myotone Muskeldystrophie Typ römisch zwei seit 3a pAVK I rechts, seit 3a pAVK römisch eins rechts, 2021 Herzkatheter (Dg.:Nicht-stenosierende koronare Herzerkrankung) substituierte Hypothyreose, COPD Varikositas bds. mit chronisch-venöser Insuffizienz, Diskusherniation C3-C7 mit Stenose der Neuroforamina links, Coxarthrose bei Dysplasie bds. Prostatahyperplasie, Meningiom temporopolar (Zufallsbefund) konstant seit 2019 seit 2015 Diabetes mellitus Typ II ohne Komplikationen, seit 2015 Diabetes mellitus Typ römisch zwei ohne Komplikationen, Z.n. Katarakt Operation bds. vor 5a Hörgeräte seit einem Jahr Derzeitige Beschwerden: Er könne sich alleine aus dem Sitzen nicht erheben. Er brauche etwas zum Anhalten, brauche die Unterstützung der Arme, damit er sich in die Höhe hieven könne. Er habe Probleme beim Stiegen steigen, er brauche einen Handlauf, damit er sich emporziehen könne. Er habe links eine Fußheberschwäche, da müsse er aufpassen. Er könne nicht länger stehen, da genügen schon 5 Minuten beim Warten auf die Straßenbahn. Behandlung(
  5. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: T ASS 100 1x1 Thyrex 100 1/2 Repatha Pen 140 1x1 (spritzt selbst alle 14 Tage) Jardiance 10 1x1 Tamsu 0,4 1 x1 Covor cor 2,5 2x1 Candeblo 8 2x1/2 Dymista Spray Nase 1x1 Symbicort 160/4,5 1x1 Spirono 50 1x1 Finasterid 5 1x1 Peroneusschiene nehme er jetzt keine- es habe keine Verbesserung gebracht, er verwende Bänder neurologische Kontrolle alle 2-3 Monate Sozialanamnese: Matura, Volkswirtschafts- und Jusstudium. Pensionist verheiratet, lebt mit der Gattin im gemeinsamen Haushalt, ein Sohn. Führerschein: vorhanden, fahre auch selbst Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Es werden alle Befunde eingesehen, aber nur die angeführt, die nicht bereits bei den Vorgutachten/Stellungnahme zitiert wurden. Es werden alle Befunde eingesehen, aber nur die angeführt, die nicht bereits bei den Vorgutachten/Stellungnahme zitiert wurden. , Befund Neurologin Dr. K. 19 02 2024: Dauerdiagnosen: Myotone Dystrophie "Typ 2 (Muskelbiopsie M vastus lat sin. 4.1.10; Genetik 15.2.10: ZNF-9 Allel mit Verlängerung der CCTG Repeats), GdB 60% St p Cataract OP bds NIDDM, klinische Zeichen einer PNP-> NLG 19.2.24 zugewiesen), ABI: 1,09 re, 1,08 links (5.10.23) Hypercholesterinämie......... .......Gang/Stand: breitbasiges GB mit unzureichender VFH li, etw. vorgebeugte Haltung, Aufstehen unter Zuhilfenahme der OE. 3-4 Wendeschritte. Stgl. Mitschwinden der OE. ZUSAMENFASSUNG: links und Schulter- bzw. beckengürtelnahe Paresen mit Atrophie, p.m. Quadricepsatrophie li, sensomotoriscnes radikuläres Deficit .4/5 (li >re), klinische Zeichen einer PNP, Hörminderung. Nb: ex anamnesis RH-Menge:, bis 120m< in urol. KoBG........ links und Schulter- bzw. beckengürtelnahe Paresen mit Atrophie, p.m. Quadricepsatrophie li, sensomotoriscnes radikuläres Deficit .4/5 (li >re), klinische Zeichen einer PNP, Hörminderung. Nb: ex anamnesis RH-Menge:, bis 120m< in urol. KoBG........ , Befund Orthopäde Dr. P. 11 02 2024: Dauerdiagnosen • G57.3 - Peronaeusparese links • M47.2 - Facettensyndrom L5/S1 • Recessusstenose L4/5/S1 links • M54.4-Lumboischialgie • M54.2-Cervicalsyndrom • Myotone Dystrophie Typ 2 Herr Mag. Dr J., SvNr. XXX, leidet unter einer seltenen Muskeldystrophie sowie unter einer Peronaeusschwäche links bei alter Nervenkompression. Im aktuellen MRT Befund zeigen sich Recessusstenosen L4-S1 links. Das Gangbild des Patienten ist mühsam mit Hinken und auf wenige Meter beschränkt (unter 100m ohne Pause oder Sitzmöglichkeit). Herr Mag. Dr J., SvNr. römisch 30 , leidet unter einer seltenen Muskeldystrophie sowie unter einer Peronaeusschwäche links bei alter Nervenkompression. Im aktuellen MRT Befund zeigen sich Recessusstenosen L4-S1 links. Das Gangbild des Patienten ist mühsam mit Hinken und auf wenige Meter beschränkt (unter 100m ohne Pause oder Sitzmöglichkeit). Es besteht eine doppelte Gehbehinderung: 1) Myotone Dystrophie Typ 2 (in der Literatur 1:100 000, wobei die Gehfähigkeix mit 60 Jahren normalerweise erlischt), 2) Peronaeusschwäche links und massive Neuroforamenstenosen links, sodass bei Belastung (Gehen und Stehen) alsbald Schmerzen und Schwäche auftreten....... Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: XXX jähriger in gutem AZ römisch 30 jähriger in gutem AZ Ernährungszustand: gut Größe: 175,00 cm Gewicht: 76,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Stuhl: unauffällig Miktion: unauffällig Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch reduziert, Hörgeräte bds. Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: proximal KG 4-5, distal unauffällig Trophik: stammnahe Muskelhypotrophie bds. Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: proximal bds. KG 4, distal: links: Fußhebung KG 4- sonst KG 5 Trophik: stammnahe Muskelhypotrophie Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR und ASR nicht auslösbar Pyramidenbahnzeichen : negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds., langsam durchgeführt Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: ohne Hilfsmittel möglich, beide Füße werden auf der Ferse aufgesetzt und abgerollt, kein Fallfuß links Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: langsam staksig durchgeführt, etwas unsicher Zehenstand bds möglich, Fersenstand bds. möglich- links ggü rechts reduziert Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit einem Gehstock gehend zur Untersuchung, Gattin Begleitperson, Aufstehen aus dem Sitz mit Zuhilfenahme der Arme ohne Personenhilfe. Sämtliche Lagewechsel selbstständig. Kommen mit Taxi Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Muskelerkrankung (PROMM- Proximale myotone Myopathie, Myotone Dystrophie Typ II)Muskelerkrankung (PROMM- Proximale myotone Myopathie, Myotone Dystrophie Typ römisch zwei) 2 Koronare Herzkrankheit, periphere und cerebrale arterielle Verschlusskrankheit 3 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) 4 Varikositas 5 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 6 Bluthochdruck 7 Schilddrüsenfunktionsstörung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hörminderung bds - Versorgung durch Hörgeräte- da kein aktueller HNO fachärztlicher Befund vorliegend Meningeom in Kontrolle, da keine behinderungsbedingte Funktionseinschränkung daraus ableitbar Abnützungen Bewegungsapparat wird in einem separatem Gutachten bewertet Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Es besteht eine stammnahe Schwäche der Extremitäten, vor allem der Beine, mit Schwäche des Aufstehens aus dem Sitz, was mit Armunterstützung gelingt, aber keine erhebliche Einschränkung der Extremitäten. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich. Das Überwinden üblicher Niveauunterschiede ist zumutbar, das Benützen von Haltegriffen o.ä. ist möglich und zumutbar. Der sichere Transport ist möglich. Trotz der behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen ist die Geh-, Steh und Steigfähigkeit des Antragstellers ausreichend um -ggf. mit Hilfsmittel - die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Die Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke ist zweckmäßig, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann. Dieses Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Maße. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: s.o.“ Auf Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten führte die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in ihrer Gesamtbeurteilung vom 13.04.2024 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Muskelerkrankung (PROMM- Proximale myotone Myopathie, Myotone Dystrophie Typ II)Muskelerkrankung (PROMM- Proximale myotone Myopathie, Myotone Dystrophie Typ römisch zwei) 2 Koronare Herzkrankheit, periphere und cerebrale arterielle Verschlusskrankheit 3 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, lumbale Osteochondrosen und Bandscheibenschäden und Radiculopathie L5/S1 links; cervicale Bandscheibenschäden; Hüftabnützung beidseits bei Dysplasie 4 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) 5 Varikositas 6 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 7 Bluthochdruck 8 Schilddrüsenfunktionsstörung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zum letzten vorliegenden Gutachten (Gesamtgutachten) 20 09 2023 (nervenfachärztliches und internistisches Gutachten) Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Es besteht eine stammnahe Schwäche der Extremitäten, vor allem der Beine, mit Schwäche des Aufstehens aus dem Sitz, was mit Armunterstützung gelingt, aber keine erhebliche Einschränkung der Extremitäten. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich. Das Überwinden üblicher Niveauunterschiede ist zumutbar, das Benützen von Haltegriffen o.ä. ist möglich und zumutbar. Der sichere Transport ist möglich. Trotz der behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen ist die Geh-, Steh und Steigfähigkeit des Antragstellers ausreichend um -ggf. mit Hilfsmittel - die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Die Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke ist zweckmäßig, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann. Dieses Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Maße. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: s.o.“ Mit Bescheid vom 23.04.2024 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.04.2024 (Orthopädie/Unfallchirurgie), vom 11.04.2024 (Neurologie/Psychiatrie) und vom 13.04.2024 (Gesamtbeurteilung) wurden dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt. Mit Schreiben vom 02.05.2024, eingelangt am 06.05.2024, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dem Vorlageantrag wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2024 die Beschwerde, den Vorlageantrag und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Am 25.09.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 20.09.2024 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „[…]
(3)In der Zeit vom 10.07. bis 07.08.2024 habe ich mich mittlerweile zum vierten Mal einem Wiederholungsaufenthalt im TZ XXX der XXX unterzogen, wobei die Epikrise (S 1f) u.a. folgende zusammenfassende Feststellung trifft:
(3)In der Zeit vom 10.07. bis 07.08.2024 habe ich mich mittlerweile zum vierten Mal einem Wiederholungsaufenthalt im TZ römisch 30 der römisch 30 unterzogen, wobei die Epikrise (S 1f) u.a. folgende zusammenfassende Feststellung trifft: ‚Das Aufstehen aus dem Sitzen ist nur mit Anhalten möglich, längeres Stehen ist nicht möglich. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Patienten nicht zumutbar. .... Momentaufnahme 2.8.2024: Mindestmaß Sitzhöhe mit Armlehnen: 47 cm, Mindestmaß Sitzhöhe ohne Armlehnen: 53 cm, bei niedrigerer Sitzhöhe kommt Pat. nicht sst. vom Sitzen ins Stehen.‘ Darüber hinaus enthält der Bericht im Rahmen des neurologischen Status weitere Auffälligkeiten in Bezug auf die Motorik der unteren Extremitäten, Sensibilität, Schmerzen sowie Sitzen, Stand und Gang.
(4)Im Gegensatz kommt die Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst des SMS (vgl S 7 der Beschwerdevorentscheidung) zum konträren Ergebnis, indem es feststellte:
(4)Im Gegensatz kommt die Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst des SMS vergleiche S 7 der Beschwerdevorentscheidung) zum konträren Ergebnis, indem es feststellte: ‚Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. .... Das Überwinden üblicher Niveauunterschiede ist zumutbar, . . . der sichere Transport ist möglich. Trotz der behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen ist die Geh-, Steh und Steigfähigkeit des Antragstellers ausreichend um — ggf mit Hilfsmittel - die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen.‘
(5)Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Ergebnis, somit auf gleicher fachlicher Ebene durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen der Logikkönnen auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden.
(5)Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Ergebnis, somit auf gleicher fachlicher Ebene durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen der Logikkönnen auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden.,
(6)In meiner dem BVwG zur Entscheidung vorgelegten Beschwerde bin ich dem Gutachten des Amtssachverständigen durch die Vorlage von zwei Privatgutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und habe formelle und materielle Ungereimtheiten und Unvollständigkeiten im Beschwerdeverfahren aufgezeigt. Mit dem nunmehr vorgelegten Entlassungsbericht des TZ XXX erachte ich die Begründung der Abweisung meines Antrages überdies als mit den Denkgesetzen der Logik sowie den Erfahrungen des Lebens unvereinbar, wenn die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Fachgutachten sowohl bejaht als auch verneint wird.
(6)In meiner dem BVwG zur Entscheidung vorgelegten Beschwerde bin ich dem Gutachten des Amtssachverständigen durch die Vorlage von zwei Privatgutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und habe formelle und materielle Ungereimtheiten und Unvollständigkeiten im Beschwerdeverfahren aufgezeigt. Mit dem nunmehr vorgelegten Entlassungsbericht des TZ römisch 30 erachte ich die Begründung der Abweisung meines Antrages überdies als mit den Denkgesetzen der Logik sowie den Erfahrungen des Lebens unvereinbar, wenn die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Fachgutachten sowohl bejaht als auch verneint wird. Unterschrift des Beschwerdeführers“ Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Therapiezentrums vom 05.08.2024 – betreffend einen Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 10.07.2024 bis zum 07.08.2024 – bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 31.01.2023 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Am 29.01.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.Am 29.01.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Mit Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde hingegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in seinen Behindertenpass ab. Gegen die mit Bescheid vom 29.01.2024 ergangene Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein. In der Folge erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.04.2024 eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies. Diesbezüglich stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
  2. Muskelerkrankung (PROMM- Proximale myotone Myopathie, Myotone Dystrophie Typ II);
  3. Muskelerkrankung (PROMM- Proximale myotone Myopathie, Myotone Dystrophie Typ römisch zwei);
  4. Koronare Herzkrankheit, periphere und cerebrale arterielle Verschlusskrankheit;
  5. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, lumbale Osteochondrosen und Bandscheibenschäden und Radiculopathie L5/S1 links; cervicale Bandscheibenschäden; Hüftabnützung beidseits bei Dysplasie;
  6. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD);
  7. Varikositas;
  8. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus;
  9. Bluthochdruck;
  10. Schilddrüsenfunktionsstörung. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in der oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 13.04.2024 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie/Unfallchirurgie vom 09.04.2024 und der Neurologie/Psychiatrie vom 11.04.2024 -, welche auch die Beurteilungen in der zuvor eingeholten Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.09.2023 – diese wiederum basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie vom 31.08.2023 und der Inneren Medizin/Allgemeinmedizin vom 18.09.2023 – samt ergänzender neurologischer Stellungnahme vom 08.01.2024 sowie auch die Ausführungen in den Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.04.2023 und vom 08.05.2023 im Ergebnis bestätigt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass, zum Gegenstand der Beschwerde, zur erlassenen Beschwerdevorentscheidung und zum erhobenen Vorlageantrag ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führen, gründen sich auf die von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens unter Zugrundelegung der ebenfalls eingeholten, jeweils auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie/Unfallchirurgie vom 09.04.2024 und der Neurologie/Psychiatrie vom 11.04.2024 eingeholte Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 13.04.
  12. Diese Sachverständigengutachten bestätigen im Ergebnis auch die Beurteilungen in der zuvor eingeholten Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.09.2023 – diese wiederum unter Zugrundelegung der ebenfalls eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie vom 31.08.2023 und der Inneren Medizin/Allgemeinmedizin vom 18.09.2023 – samt ergänzender neurologischer Stellungnahme vom 08.01.2024 sowie letztlich auch die Beurteilungen in den Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.04.2023 und vom 08.05.
  13. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers wurde von den diversen dem Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen übereinstimmend festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Der im gegenständlichen Verfahren beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie gelangten unter den von ihnen in ihren Gutachten vom 09.04.2024 bzw. vom 11.04.2024 geprüften Gesichtspunkten übereinstimmend zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und der gesicherte Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist. So hielt der orthopädische/unfallchi

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.