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{'item': 'W207 2297313-1'}

Obsah (8)§ 42Art. 133§ 29b§ 1§ 43§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlW207 2297313-1 Spruch, W207 2297313-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 42Abs.

1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2024 bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2024 bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 04.01.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Unter dem Punkt „Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass“ tätigte die Beschwerdeführerin im Antragsformblatt die Angaben „Stents“ und „Implantat“. Dem Antrag legte sie einen ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 05.12.2023 sowie eine Meldebestätigung bei. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.01.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Unter dem Punkt „Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass“ tätigte die Beschwerdeführerin im Antragsformblatt die Angaben „Stents“ und „Implantat“. Dem Antrag legte sie einen ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 05.12.2023 sowie eine Meldebestätigung bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 20.02.2024 ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): LK XXX, stationäre Aufnahme 9.10.-5.12.2023: .. pAVK IV re. mit Osteolyse und feuchter Gangrän der Großzehe re. % LK römisch 30 , stationäre Aufnahme 9.10.-5.12.2023: .. pAVK römisch vier re. mit Osteolyse und feuchter Gangrän der Großzehe re. % Wundinfekt re. Leiste bei St. p. Anlage eines femorocruralen Composite-Bypasses (10.10.2023) IDDM. Hyperlipoproteinämie substituierte Hypothyreose. St. p. Carotis-OP bei hochgradigen Stenosen beidseits. Varizen. Ulcus Großzehe und Infekt St. p. Stent-Implantation Art. iliaca communis beidseits

(2018)... 10 10.2023: Anlage eines femorocruralen Composite-Bypasses (Vena saphena parva Kunststoffprothese) von der Art. femoralis communis auf die Art. poplitea im Segment III Leistenendarteriektomie ITA mit Drug-Coated-Ballon Art. iliaca communis und Art. iliaca externa re. 10.10.2023 -12.10.2023: Intensivaufenthalt 25.10.2023: Großzehenamputation re., Wundrevision re. Leiste, 26.10.2023: Wundrevision re. Leiste und VAC-Anlage, VAC-Wechsel mit Teil-Sekundärnähten, 4.12.2023: Sekundärnaht... St. p. Stent-Implantation "Art". iliaca communis beidseits
(2018)... 10 10.2023: Anlage eines femorocruralen Composite-Bypasses (Vena saphena parva Kunststoffprothese) von der "Art". femoralis communis auf die "Art". poplitea im Segment römisch drei Leistenendarteriektomie ITA mit Drug-Coated-Ballon "Art". iliaca communis und "Art". iliaca externa re. 10.10.2023 -12.10.2023: Intensivaufenthalt 25.10.2023: Großzehenamputation re., Wundrevision re. Leiste, 26.10.2023: Wundrevision re. Leiste und VAC-Anlage, VAC-Wechsel mit Teil-Sekundärnähten, 4.12.2023: Sekundärnaht... Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei insulinpflichtigem Diabetes mit Folgeschäden, peripher arterieller Verschlußkrankheit rechts, Großzehenamputation rechts nach femorocruralem Bypass 10/2023, sowie Leistenendarteriektomie der Arteria iliaca communis und externa rechts im LK XXX. Es folgten eine Wundrevision der rechten Leiste und VAC Anlage ab 26.10.
  1. Nach zwischenzeitlichem VAC-Wechsel konnte die Sekundärnaht am 4.12.2023 durchgeführt werden. Dauermedikation (12/2023): Euthyrox 100 pg 1-0-0, Pantoloc 40 mg 1-0-0, Dioscomb 500 mg 1-0-1, Ezerosu 10 mg 180 mg 0-0-1, Ferrograd Fol. 105 mg / 0,35 mg 1-0-0, Novalgin 30 gtt bis 3x täglich, Diamicron 30 mg 2-0-0, Synjardy 5 mg /1000 mg 1-0-1, Trajenta 5 mg 1-0-0, Insulatard 0-0-16 IE, Thrombo ASS 100 mg 1-0-0Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei insulinpflichtigem Diabetes mit Folgeschäden, peripher arterieller Verschlußkrankheit rechts, Großzehenamputation rechts nach femorocruralem Bypass 10 aus 2023,, sowie Leistenendarteriektomie der Arteria iliaca communis und externa rechts im LK römisch 30 . Es folgten eine Wundrevision der rechten Leiste und VAC Anlage ab 26.10.
  2. Nach zwischenzeitlichem VAC-Wechsel konnte die Sekundärnaht am 4.12.2023 durchgeführt werden. Dauermedikation (12 aus 2023,): Euthyrox 100 pg 1-0-0, Pantoloc 40 mg 1-0-0, Dioscomb 500 mg 1-0-1, Ezerosu 10 mg 180 mg 0-0-1, Ferrograd Fol. 105 mg / 0,35 mg 1-0-0, Novalgin 30 gtt bis 3x täglich, Diamicron 30 mg 2-0-0, Synjardy 5 mg /1000 mg 1-0-1, Trajenta 5 mg 1-0-0, Insulatard 0-0-16 IE, Thrombo ASS 100 mg 1-0-0 Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 peripher arterielle Verschlußkrankheit IV rechts, Kunststoff- Bypassanlage femorocrural 10/2023, generalisierte Arterioskleroseperipher arterielle Verschlußkrankheit römisch vier rechts, Kunststoff- Bypassanlage femorocrural 10 aus 2023,, generalisierte Arteriosklerose Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Wundheilungsstörung und intermittierender VAC Anlage 10-12/2023; der Verlust der rechten Großzehe wird mitberücksichtigt. Zustand nach Stent-Implantation Arteria iliaca communis beidseits
(2018)und nach operativer Sanierung bei hochgradigen Stenosen der Carotiden beidseits inkludiert. 05.03.02 40 2 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus ll Wahl dieser Richtsatzposition mit dem unteren Rahmensatz, da kombinierte medikamentöse Behandlung und einmal täglich erforderliche Basalinsulintherapie mit Kostanpassung notwendig und bisher ausreichend sind. 09.02.02 30 3 Varikositas Unterer Rahmensatz, da Dauermedikation dokumentiert. 05.08.01 10 4 Schilddrüsenfunktionsstörung Unterer Rahmensatz, da unter Substitutionsbehandlung stabil verlaufend. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2, 3 sind maßgeblich ungünstig wechselwirksam und erhöhen gemeinsam das Hauptleiden um eine Stufe. Leiden 4 ist nicht wechselwirksam. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […]
  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine maßgeblich schweren und dauerhaft anhaltenden, die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichenden Funktionsbeeinträchtigungen dokumentiert.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein, kein derartiger Immundefekt dokumentiert. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  3. GdB: 30 v.H. Begründung: Das Vorhandensein von Kunststoffbypass und Gefäßstents begründet keine Zusatzeintragung.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 20.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Am 11.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Am 11.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.01.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit E-Mail vom 22.05.2024 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein, in der sie sich in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich gegen die Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin führte sie zusammengefasst aus, es sei ihr aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht möglich, längere Wegstrecken zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Daher ersuche sie erneut um die Ausstellung eines Parkausweises. Der Beschwerde legte sie einen Befund eines näher genannten Facharztes für Chirurgie vom 16.05.2024 bei. Die belangte Behörde holte im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 12.07.2024 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.07.2024 Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ausgeführt wurde: „[…] Anamnese: Letztes Aktengutachten vom 14.2.2024: GdB 50vH wegen paVK, IDDM,Letztes Aktengutachten vom 14.2.2024: GdB 50vH wegen paVK, IDDM,, Derzeitige Beschwerden: "Die öffentlichen Verkehrsmittel kann ich nicht benützen, weil ich nicht weit gehen kann. Ich komme auch nicht über die Stiegen, seit der Operation ist es viel schlimmer geworden. Ich habe jeden Tag Schmerzen, das Bein schwillt an, habe Narbenschmerzen. Mir fehlt die große Zehe, das Gleichgewicht ist dadurch schlecht. Es ist vorwiegend rechts aber auch Links. Mein Arzt vermutet eine Polyneuropathie, aber da gibt es ja keine Medikamente. Nachts habe ich Beinkrämpfe." Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox, Pantoloc, Dioscomb, Ezerosu, Ferrograd, Novalgin, Diamicron, Synjardy, Trajenta, Insulatrad 0-0-16, TASS (
  2. b)Sozialanamnese: Mit Lebensgefährten, Wohnung im Halbstock, keine Heimhilfe Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Chirurgie 16.5.2024: paVK, das Bein ist warm, sämtliche Wunden gut abgeheilt, Bypass gut durchblutet Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 162,00 cm Gewicht: 87,00 kg Blutdruck: 150/100 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP: frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten Thorax: Pulmo: VA, SKS HT: leise, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft UE: keine Ödeme Pulse: beidseits nicht palpabel, Haut warm gut durchblutet, sämtliche Narben bland, Z.n. Großzehenamputation rechts FBA: möglich, NSG: möglich , FS: möglich Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen (Hilfe bei den Schuhen rechts) Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Stock, freies Gehen im Raum möglich, Gangbild ausreichend trittsicher, Schnürschuhe Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Z.n. Bypass OP und Großzehenamputation 2 Diabetes mellitus, insulinpflichtig 3 Varikositas 4 Hypothyreose Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 30 v.H. Gutachterliche Stellungnahme: Es besteht eine periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Zustand nach Bypass Operation und Großzehenamputation. Bei der hierorts durchgeführten Begutachtung wie auch nach den vorliegenden Befunden nach operativer Sanierung mit blanden Hautverhältnissen und ausreichender Durchblutung durch den Bypass, daher ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Die Verwendung einer einfachen Gehhilfe ist zumutbar.“ Mit Bescheid vom 23.07.2024 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 12.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 29.07.2024 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dem Vorlageantrag wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt. Die belangte Behörde legte am 12.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 04.01.2024 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der von der belangten Behörde zutreffend als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde.Die Beschwerdeführerin stellte am 04.01.2024 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der von der belangten Behörde zutreffend als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Am 11.04.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.Am 11.04.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Mit Bescheid vom 11.04.2024 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in ihren Behindertenpass ab. Gegen diese mit Bescheid vom 11.04.2024 ergangene Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein. In der Folge erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.07.2024 eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

  1. periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Zustand nach Bypass-OP und Großzehenamputation;
  2. Diabetes mellitus, insulinpflichtig;
  3. Varikositas;
  4. Hypothyreose. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin aktuell zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 12.07.2024, welches im Ergebnis auch das zuvor eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.02.2024 bestätigt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass, zum Gegenstand der Beschwerde, zur erlassenen Beschwerdevorentscheidung und zum gestellten Vorlageantrag ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften objektiven Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde; bezüglich des Beschwerdegegenstandes wird auch auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 12.07.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am selben Tag, welches im Ergebnis auch das zuvor eingeholte, auf der Aktenlage basierende Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.02.2024 bestätigt. Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von der aktuell beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen nachvollziehbar festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar ist. Die von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren beigezogene Fachärztin für Innere Medizin gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Zustand nach Bypass-Operation und Großzehenamputation besteht. Ausgehend von der durchgeführten Begutachtung und den vorliegenden Befunden besteht aber ein Zustand nach operativer Sanierung mit blanden Hautverhältnissen und ausreichender Durchblutung durch den Bypass, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel – bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand sowie freiem und unauffälligem Gangbild – durch die Leiden nicht erheblich erschwert ist. Darüber hinaus ist auch die Verwendung einer einfachen Gehhilfe zumutbar. Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.07.2024 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 162,00 cm Gewicht: 87,00 kg Blutdruck: 150/100 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP: frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten Thorax: Pulmo: VA, SKS HT: leise, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft UE: keine Ödeme Pulse: beidseits nicht palpabel, Haut warm gut durchblutet, sämtliche Narben bland, Z.n. Großzehenamputation rechts FBA: möglich, NSG: möglich , FS: möglich Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen (Hilfe bei den Schuhen rechts) Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Stock, freies Gehen im Raum möglich, Gangbild ausreichend trittsicher, Schnürschuhe Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus Beeinträchtigungen im Bereich der Beine bzw. Füße bestehen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem Ausmaß wie von der Beschwerdeführerin subjektiv dargelegt – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.07.2024 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 162,00 cm Gewicht: 87,00 kg Blutdruck: 150/100 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP: frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten Thorax: Pulmo: VA, SKS HT: leise, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft UE: keine Ödeme Pulse: beidseits nicht palpabel, Haut warm gut durchblutet, sämtliche Narben bland, Z.n. Großzehenamputation rechts FBA: möglich, NSG: möglich , FS: möglich Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen (Hilfe bei den Schuhen rechts) Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Stock, freies Gehen im Raum möglich, Gangbild ausreichend trittsicher, Schnürschuhe Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus Beeinträchtigungen im Bereich der Beine bzw. Füße bestehen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem Ausmaß wie von der Beschwerdeführerin subjektiv dargelegt – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden. Nun wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zwar ein, dass ihr aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes das Zurücklegen einer längeren Wegstrecke und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.07.2024 führte sie zusammengefasst aus, sie könne die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen, weil sie nicht weit gehen könne. Sie komme auch nicht über die Stiegen, dies sei seit der Operation viel schlimmer geworden. Sie habe jeden Tag Schmerzen, das Bein schwelle an und sie habe Narbenschmerzen. In diesem Zusammenhang sei festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin laut dem von ihr vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief vom 05.12.2023 und laut dem Aktengutachten der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.02.2024 eine periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium IV besteht. Ausgehend von den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, liegt eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls bei Bestehen einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option vor. Bei der Beschwerdeführerin erfolgte aber im Oktober 2023 die Anlage eines femorocruralen Composite-Bypasses rechts und sie wurde in der Folge am 05.12.2023 in gutem Allgemeinzustand, bei subjektiven Wohlbefinden und mit stabilen Wundverhältnissen aus dem Krankenhaus entlassen (vgl. den ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 05.12.2023). In dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Befund eines näher genannten Facharztes für Chirurgie vom 16.05.2024 werden der Bypass als gut durchblutet, das Bein als warm sowie sämtliche Wunden als gut abgeheilt beschrieben. In der persönlichen internistischen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.07.2024 zeigten sich die Pulse im Bereich der unteren Extremitäten zwar beidseits nicht palpabel, die Haut stellte sich jedoch warm und gut durchblutet dar. Darüber hinaus zeigte sich auch das Gangbild der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.07.2024 ohne Hilfsmittel ausreichend sicher und unauffällig, sodass sich in Gesamtschau keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine unzureichende Durchblutung der unteren Extremitäten ergeben haben. Eine maßgebliche Einschränkung beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern ist anhand der sowohl im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.07.2024 festgestellten als auch in dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Befund vom 16.05.2024 angeführten guten Durchblutung des Bypasses damit insgesamt nicht hinreichend objektiviert. In diesem Zusammenhang sei festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin laut dem von ihr vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief vom 05.12.2023 und laut dem Aktengutachten der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.02.2024 eine periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium römisch vier besteht. Ausgehend von den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, liegt eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls bei Bestehen einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option vor. Bei der Beschwerdeführerin erfolgte aber im Oktober 2023 die Anlage eines femorocruralen Composite-Bypasses rechts und sie wurde in der Folge am 05.12.2023 in gutem Allgemeinzustand, bei subjektiven Wohlbefinden und mit stabilen Wundverhältnissen aus dem Krankenhaus entlassen vergleiche den ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 05.12.2023). In dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Befund eines näher genannten Facharztes für Chirurgie vom 16.05.2024 werden der Bypass als gut durchblutet, das Bein als warm sowie sämtliche Wunden als gut abgeheilt beschrieben. In der persönlichen internistischen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.07.2024 zeigten sich die Pulse im Bereich der unteren Extremitäten zwar beidseits nicht palpabel, die Haut stellte sich jedoch warm und gut durchblutet dar. Darüber hinaus zeigte sich auch das Gangbild der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.07.2024 ohne Hilfsmittel ausreichend sicher und unauffällig, sodass sich in Gesamtschau keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine unzureichende Durchblutung der unteren Extremitäten ergeben haben. Eine maßgebliche Einschränkung beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern ist anhand der sowohl im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.07.2024 festgestellten als auch in dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Befund vom 16.05.2024 angeführten guten Durchblutung des Bypasses damit insgesamt nicht hinreichend objektiviert. Entgegenstehende Befunde wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgelegt. So wird in dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Befund eines näher genannten Facharztes für Chirurgie vom 16.05.2024 zwar ausgeführt, dass die Gehstrecke laut eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin zwischen 50 bis 100 Meter liege, wobei diese Strecke selten in einem Stück zurückgelegt werden könne. Die angeführte Gehstreckenlimitierung basiert aber offenkundig ausschließlich auf den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, ohne dass diese durch den Facharzt für Chirurgie bestätigt würde, besonders da im vorliegenden Befund auch keine Statuserhebung wiedergegeben wird, anhand derer die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin überprüft werden könnten. Abgesehen davon ist die von der Beschwerdeführerin angegebene Gehstreckenlimitierung auf 50 bis 100 Meter anhand der angeführten guten Durchblutung des Bypasses und des festgestellten unauffälligen Gangbildes nicht hinreichend nachvollziehbar. Es wird nicht verkannt, dass der gegenständliche Facharzt für Chirurgie in seinem Befund vom 16.05.2024 beurteilend ausführte, dass aus seiner Sicht derzeit keine Möglichkeit für eine weitere Optimierung der Durchblutung im Bereich der unteren Extremitäten bestehe, sodass derzeit auch keine Verbesserung der Gehstrecke kurzfristig möglich sei, eine solche in geringem Ausmaß aber mit einem täglichen Gehtraining zu erreichen sei. Dass ein solches Gehtraining von Seiten der Beschwerdeführerin absolviert werden würde, ist aber weder anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen dokumentiert, noch wurde dies von der Beschwerdeführerin behauptet. Überdies empfiehlt der Facharzt für Chirurgie in seinem Befund vom 16.05.2024 auch eine Erweiterung der blutverdünnenden Therapie. Insgesamt ist damit die in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführte Voraussetzung des Fehlens therapeutischer Optionen im Falle der Beschwerdeführerin auch nicht belegt. Besonders hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass das gegenständliche Leiden 1 der Beschwerdeführerin im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 20.02.2024, das zur Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses mit entsprechendem Bescheid vom 11.04.2024 führte, rechtskräftig nach der Positionsnummer 05.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt wurde. Der gegenständlich herangezogene Rahmensatz mit 40 v.H. ist mit dem Tatbestandselement „Arterielle Verschlusskrankheit II b mit Therapieoptionen“ umschrieben. Das Bestehen von Therapieoptionen ist in Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegende periphere arterielle Verschlusskrankheit somit rechtskräftig festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin brachte im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche – in Abweichung von der vorgenommenen Einschätzung – eine Therapierefraktion belegen würden, vielmehr sind auch dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Befund vom 16.05.2024 weitere Therapieoptionen, insbesondere in Form eines Gehtrainings, zu entnehmen.Es wird nicht verkannt, dass der gegenständliche Facharzt für Chirurgie in seinem Befund vom 16.05.2024 beurteilend ausführte, dass aus seiner Sicht derzeit keine Möglichkeit für eine weitere Optimierung der Durchblutung im Bereich der unteren Extremitäten bestehe, sodass derzeit auch keine Verbesserung der Gehstrecke kurzfristig möglich sei, eine solche in geringem Ausmaß aber mit einem täglichen Gehtraining zu erreichen sei. Dass ein solches Gehtraining von Seiten der Beschwerdeführerin absolviert werden würde, ist aber weder anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen dokumentiert, noch wurde dies von der Beschwerdeführerin behauptet. Überdies empfiehlt der Facharzt für Chirurgie in seinem Befund vom 16.05.2024 auch eine Erweiterung der blutverdünnenden Therapie. Insgesamt ist damit die in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführte Voraussetzung des Fehlens therapeutischer Optionen im Falle der Beschwerdeführerin auch nicht belegt. Besonders hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass das gegenständliche Leiden 1 der Beschwerdeführerin im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 20.02.2024, das zur Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses mit entsprechendem Bescheid vom 11.04.2024 führte, rechtskräftig nach der Positionsnummer 05.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt wurde. Der gegenständlich herangezogene Rahmensatz mit 40 v.H. ist mit dem Tatbestandselement „Arterielle Verschlusskrankheit römisch zwei b mit Therapieoptionen“ umschrieben. Das Bestehen von Therapieoptionen ist in Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegende periphere arterielle Verschlusskrankheit somit rechtskräftig festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin brachte im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche – in Abweichung von der vorgenommenen Einschätzung – eine Therapierefraktion belegen würden, vielmehr sind auch dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Befund vom 16.05.2024 weitere Therapieoptionen, insbesondere in Form eines Gehtrainings, zu entnehmen. In Anbetracht der ausreichenden Durchblutung im Bereich der unteren Extremitäten und des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen – unauffälligen – Gangbildes ist schließlich auch eine erhebliche Einschränkung beim Überwinden von Niveauunterschieden nicht hinreichend objektiviert, sodass der Beschwerdeführerin das Überwinden der wenigen Stufen beim Ein- und Ausstieg in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar und möglich ist. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.07.2024 und auch im Befund eines näher genannten Facharztes für Chirurgie vom 16.05.2024 erwähnten Schmerzen sei des Weiteren darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen

§ 1Abs. 5 letzter Satz der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, St

F: BGBl. II Nr. 495/2013, auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Trotz der von der Beschwerdeführerin eingewendeten Schmerzen ist im eingeholten Gutachten vom 12.07.2024 unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/ Hilfsmittel“ nur das Medikament Novalgin – dabei handelt es sich um ein Nicht-Opioidanalgetikum der 1. Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 13.01.2025]) – angeführt. Damit ist die Schmerztherapie aber nicht ausgereizt und ist somit auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Schmerzzustände eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen nicht gegeben. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.07.2024 und auch im Befund eines näher genannten Facharztes für Chirurgie vom 16.05.2024 erwähnten Schmerzen sei des Weiteren darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen

Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Trotz der von der Beschwerdeführerin eingewendeten Schmerzen ist im eingeholten Gutachten vom 12.07.2024 unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/ Hilfsmittel“ nur das Medikament Novalgin – dabei handelt es sich um ein Nicht-Opioidanalgetikum der

  1. Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas vergleiche hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 13.01.2025]) – angeführt. Damit ist die Schmerztherapie aber nicht ausgereizt und ist somit auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Schmerzzustände eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen nicht gegeben. Insofern die Beschwerdeführerin aber weiters anführt, dass ihr Arzt eine Polyneuropathie vermute, sei festgehalten, dass diesbezüglich keine entsprechenden neurologischen Facharztbefunde vorgelegt wurden und eine Polyneuropathie damit insgesamt nicht dokumentiert ist. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang aber auch noch festgehalten, dass selbst wenn eine Polyneuropathie vorliegen sollte, die daraus resultierenden Schmerzen – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – ebenfalls einer medikamentösen Behandlung zugänglich wären. Was schließlich noch die Großzehenamputation und das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 12.07.2024 betrifft, wonach das Gleichgewicht dadurch schlecht sei, so ist hierzu erneut auf das im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.07.2024 erhobene Gangbild zu verweisen, welches sich auch ohne Hilfsmittel ausreichend trittsicher und insgesamt unauffällig darstellte. Eine maßgebliche Gangunsicherheit ist anhand der Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin damit insgesamt nicht abzuleiten. Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren auch keine dem Gutachtensergebnis entgegenstehende Befunde in Vorlage. Abgesehen davon wäre es der Beschwerdeführerin zur Steigerung der Gehsicherheit auch möglich, einen einfachen Gehbehelf, wie etwa einen Gehstock, zu verwenden, wie bereits von der beigezogenen Gutachterin in ihrem Gutachten vom 12.07.2024 ausgeführt wurde. Dieser stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeiten iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und wird durch dessen Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert.Was schließlich noch die Großzehenamputation und das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 12.07.2024 betrifft, wonach das Gleichgewicht dadurch schlecht sei, so ist hierzu erneut auf das im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.07.2024 erhobene Gangbild zu verweisen, welches sich auch ohne Hilfsmittel ausreichend trittsicher und insgesamt unauffällig darstellte. Eine maßgebliche Gangunsicherheit ist anhand der Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin damit insgesamt nicht abzuleiten. Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren auch keine dem Gutachtensergebnis entgegenstehende Befunde in Vorlage. Abgesehen davon wäre es der Beschwerdeführerin zur Steigerung der Gehsicherheit auch möglich, einen einfachen Gehbehelf, wie etwa einen Gehstock, zu verwenden, wie bereits von der beigezogenen Gutachterin in ihrem Gutachten vom 12.07.2024 ausgeführt wurde. Dieser stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeiten iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und wird durch dessen Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte im Verfahren auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte im Verfahren auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Verfahren auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Verfahren auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin vom 12.07.2024, welches im Ergebnis auch das zuvor eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.02.2024 bestätigt. Dieses Sachverständigengutachten, dem von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde, wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung: In Bezug auf den Beschwerdegegenstand sei der Vollständigkeit halber zunächst festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) begehrte. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde allerdings zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet, zumal die Klärung der Frage der Vornahme der genannten Zusatzeintragung der Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO vorgelagert und dessen rechtliches Schicksal vom Ausgang dieses vorgelagerten Verfahrens abhängig ist. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 11.04.2024 auch lediglich über die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ abgesprochen, nicht hingegen über die Frage der Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO. Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht kann daher auch nur die Klärung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sein. In Bezug auf den Beschwerdegegenstand sei der Vollständigkeit halber zunächst festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) begehrte. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde allerdings zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet, zumal die Klärung der Frage der Vornahme der genannten Zusatzeintragung der Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO vorgelagert und dessen rechtliches Schicksal vom Ausgang dieses vorgelagerten Verfahrens abhängig ist. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 11.04.2024 auch lediglich über die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ abgesprochen, nicht hingegen über die Frage der Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO. Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht kann daher auch nur die Klärung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sein. Darüber hinaus sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 22.05.2024 zwar als „Beschwerde gegen Behindertenpass“ bezeichnete und auch die den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bezeichnende Verfahrenszahl nannte. In inhaltlicher Hinsicht wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdeschreiben vom 22.05.2024 nach dessen objektivem Erklärungswert aber ausschließlich und unzweifelhaft gegen den Bescheid, mit dem ihr Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Bezeichnung des Beschwerdegegenstandes lediglich um ein Versehen der Beschwerdeführerin handelte. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Insofern die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung aber offenkundig weitere Zusatzeintragungen beantragen wollte (vgl. hierzu die Angaben „Stents“ und „Implantat“ im entsprechenden Feld des Antragsformulars), ist anzumerken, dass solche Zusatzeintragungen in den Behindertenpass gesetzlich nicht vorgesehen sind und mit dem angefochtenen Bescheid auch nicht über solche Zusatzeintragungen abgesprochen wurde; ein weiteres Eingehen auf diese erübrigt sich somit.Insofern die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung aber offenkundig weitere Zusatzeintragungen beantragen wollte vergleiche hierzu die Angaben „Stents“ und „Implantat“ im entsprechenden Feld des Antragsformulars), ist anzumerken, dass solche Zusatzeintragungen in den Behindertenpass gesetzlich nicht vorgesehen sind und mit dem angefochtenen Bescheid auch nicht über solche Zusatzeintragungen abgesprochen wurde; ein weiteres Eingehen auf diese erübrigt sich somit. Zu Spruchteil A) 1. Zur Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.

(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass

§ 43Abs.

1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

§ 43Abs.

1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass

Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:, „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 12.07.2024, welches im Ergebnis auch das zuvor eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.02.2024 bestätigt, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 12.07.2024, welches im Ergebnis auch das zuvor eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.02.2024 bestätigt, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Im eingeholten Gutachten wurde zusammengefasst nachvollziehbar ausgeführt, dass trotz der bestehenden peripheren arteriellen Verschlusskrankheit – nach deren operativer Sanierung – eine ausreichende Durchblutung durch den Bypass besteht, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert ist. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Verfahren nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Was schließlich die – im Rahmen des Vorlageantrages nicht beanstandete – von der Behörde unterlassene Einräumung von Parteiengehör

§ 45

AVG vor Erlassung des als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Bescheides vom 23.07.2024 betrifft, ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher Verfahrensfehler noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann, sofern in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben wurden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062; s. insbesondere Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rz. 40, mwN). Da das internistische Gutachten vom 12.07.2024 der Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2024 angeschlossen wurde und somit die Beschwerdeführerin von den diesen Bescheid zugrundeliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und im Vorlageantrag die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ist der diesbezügliche Verfahrensmangel als geheilt anzusehen.Was schließlich die – im Rahmen des Vorlageantrages nicht beanstandete – von der Behörde unterlassene Einräumung von Parteiengehör

Paragraph 45, AVG vor Erlassung des als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Bescheides vom 23.07.2024 betrifft, ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher Verfahrensfehler noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann, sofern in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben wurden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre vergleiche etwa VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062; s. insbesondere Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rz. 40, mwN). Da das internistische Gutachten vom 12.07.2024 der Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2024 angeschlossen wurde und somit die Beschwerdeführerin von den diesen Bescheid zugrundeliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und im Vorlageantrag die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ist der diesbezügliche Verfahrensmangel als geheilt anzusehen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2297313.1.00

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