Obsah (8)
§ 3Art. 133§ 8§ 10§ 38§ 57§ 52§ 46RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlW215 2274531-1 Spruch, W215 2274531-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. rechtskräftig abgeschlossenes erstes Asylverfahren: Die Beschwerdeführerin reiste problemlos, legal mit ihrem Reisepass im Jahr XXXX aus der Volksrepublik China aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am XXXX ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin reiste problemlos, legal mit ihrem Reisepass im Jahr römisch 40 aus der Volksrepublik China aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am römisch 40 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008, Zahl 08 11.457-BAT, in Spruchpunkt I.
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und in Spruchpunkt II.
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen und in Spruchpunkt IV. einer Beschwerde
§ 38Abs. 1 Asyl
G die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen Verfolgung nicht den Tatsachen entsprechen.Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008, Zahl 08 11.457-BAT, in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen und in Spruchpunkt römisch vier. einer Beschwerde
Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen Verfolgung nicht den Tatsachen entsprechen. Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid vom 25.11.2008 erhoben Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.01.2009, Zahl C7 403.450-1/2008/2E, die Beschwerde
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Darin wurde auszugsweise ausgeführt: Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid vom 25.11.2008 erhoben Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.01.2009, Zahl C7 403.450-1/2008/2E, die Beschwerde
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Darin wurde auszugsweise ausgeführt: „…Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist bzw. die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerdeführerin hat ihre Verfolgungsbehauptungen vage in den Raum gestellt. Das Vorbringen, dass die chinesische Polizei die Beschwerdeführerin vielleicht auch festnehmen könnte, stellt eine reine Spekulation dar, welche die Beschwerdeführerin ihrerseits auf bloße von Freunden geäußerte Vermutungen stützte und für die es keine begründeten Hinweise gibt. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Schwierigkeiten mit den Behörden, nicht einmal Kontakt zu diesen, vorgebracht. Auch finden die Befürchtungen der Beschwerdeführerin keine Deckung in den Länderberichten, kann aus diesen trotz bestehender Menschenrechtsprobleme keine generelle Sippenhaftung abgeleitet werden und nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen der Teilnahme ihres Mannes an Streitereien mit Behördenvertretern wegen des Abrisses ihres Hauses und der anschließenden Verhaftung ihres Ehegatten ebenfalls Probleme mit der Polizei bekommen könnte. Die Beschwerdeführerin hat daher drohende Verfolgungshandlungen asylrelevanter Intensität nicht glaubhaft gemacht. Gegen eine Verfolgung durch die chinesischen Behörden spricht überdies die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat legal und problemlos mit ihrem eigenen Reisepass verlassen konnte. Darüber hinaus stellt sich die Darstellung der Enteignung des Grundstückes und des Gebäudeabrisses, dass nämlich die Beschwerdeführerin und ihr Mann im XXXX über den beabsichtigten Abriss ihres Hauses informiert wurden und bereits wenige Wochen später am XXXX der Abriss durchgeführt wurde, ohne ein Ersatzquartier anzubieten bzw. zur Verfügung zu stellen und eine Entschädigung festzulegen, als wenig plausibel dar, dies auch unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in China. Außerdem erscheint die mangelnde Kenntnis der Beschwerdeführerin über den Immobilieninvestor angesichts des behaupteten einschneidenden Erlebnisses des Verlusts ihres Heimes nicht nachvollziehbar und nicht lebensnah. Darüber hinaus stellt sich die Darstellung der Enteignung des Grundstückes und des Gebäudeabrisses, dass nämlich die Beschwerdeführerin und ihr Mann im römisch 40 über den beabsichtigten Abriss ihres Hauses informiert wurden und bereits wenige Wochen später am römisch 40 der Abriss durchgeführt wurde, ohne ein Ersatzquartier anzubieten bzw. zur Verfügung zu stellen und eine Entschädigung festzulegen, als wenig plausibel dar, dies auch unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in China. Außerdem erscheint die mangelnde Kenntnis der Beschwerdeführerin über den Immobilieninvestor angesichts des behaupteten einschneidenden Erlebnisses des Verlusts ihres Heimes nicht nachvollziehbar und nicht lebensnah. […] Zudem leben ihren eigenen Aussagen nach, welche diesbezüglich auch nicht in Zweifel gezogen wurden, jedenfalls ihre Mutter, ihre sieben Geschwister, ihre Schwiegereltern und ihr Kind in China, sodass sie bei einer Rückkehr über ein soziales Netz in ihrem Heimatland verfügt. Hinweise auf eine unzumutbare wirtschaftliche Situation der Familienangehörigen in China, welche zum überwiegenden Teil als XXXX arbeiten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen…“Zudem leben ihren eigenen Aussagen nach, welche diesbezüglich auch nicht in Zweifel gezogen wurden, jedenfalls ihre Mutter, ihre sieben Geschwister, ihre Schwiegereltern und ihr Kind in China, sodass sie bei einer Rückkehr über ein soziales Netz in ihrem Heimatland verfügt. Hinweise auf eine unzumutbare wirtschaftliche Situation der Familienangehörigen in China, welche zum überwiegenden Teil als römisch 40 arbeiten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen…“ Mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs am 30.01.2009 erwuchs dieses in Rechtskraft. Danach weigerte sich die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieb illegal im Bundesgebiet und entzog sich bewusst den österreichischen Behörden.
- erstinstanzliches zweites Asylverfahren: Die Beschwerdeführerin stellte währende ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet am 16.11.2022 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab in der Erstbefragung am 17.11.2022 zu ihren Fluchtgründen an: „…9.
- Hatten Sie anlässlich Ihres Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland)? Ja. 9.2.1 Falls ja, welches und warum wollten Sie dieses bestimmte Land erreichen? Ich wollte nach Österreich, weil es ein guten Land ist. […] Ausreise aus Herkunftsstaat: China Ausreise aus Staat des dauernden Aufenthalts: 9.4 Sind sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist? legal 9.. Hatten Sie je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis? Ja, ich hatte einen Reisepass. 9.5.1 Wenn ja, welches und von wem ausgestellt? Ich hatte einen chin. Reisepass von der Sicherheitsbehörde des Kreises XXXX ausgest. Ich hatte einen chin. Reisepass von der Sicherheitsbehörde des Kreises römisch 40 ausgest. […] 9.5.3 Reisten Sie mit einem Reisedokument aus? ja nein […]
- Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund): XXXX wurde das Haus meiner Familie enteignet. Wir bekamen gar keine Entschädigung, weshalb ich Konflikte mit der Regierung hatte. Eine Freundin hat mir geraten ins Ausland zu reisen, um hier Geld zu verdienen. Dies sind all meine Fluchtgründe. römisch 40 wurde das Haus meiner Familie enteignet. Wir bekamen gar keine Entschädigung, weshalb ich Konflikte mit der Regierung hatte. Eine Freundin hat mir geraten ins Ausland zu reisen, um hier Geld zu verdienen. Dies sind all meine Fluchtgründe. 11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat? Im Fall einer Rückkehr hätte ich das Existenzproblem zu befürchten. 11.
- Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihrem Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? keine
- …“ In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.05.2023 gab die Beschwerdeführerin auszugsweise an: „…Ich bin in Österreich seit XXXX aufhältig„…Ich bin in Österreich seit römisch 40 aufhältig […] F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe! Schildern Sie die Ereignisse vollständig und wahrheitsgemäß. A: Mein Haus wurde enteignet. Die Regierung hat uns nicht erlaubt ein neues Haus darauf zu errichten. Mein Mann kam in Handgreiflichkeiten mit den Leuten von der Regierung. Mein Mann wurde festgenommen, deshalb habe ich China schnell verlassen. Bis jetzt ist kein Haus darauf gebaut worden. F: Haben Sie weitere Fluchtgründe? A: Nein. F: Wurden Sie jemals persönlich konkret verfolgt oder bedroht in China? A: Wegen der Enteignung. Wiederholung der Frage! A: Wegen der Enteignung. Wiederholung der Frage! A: Ich persönlich? Nein...“ Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2023, Zahl 471864307/223661785, wurde in Spruchpunkt I. der zweite Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs.1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2023, Zahl 471864307/223661785, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der zweite Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. 3. Beschwerdeverfahren: Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2023, zugestellt am 01.06.2023, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.06.2023 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Weites wird auszugsweise das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren und den erstinstanzlichen Befragungen im zweiten Asylverfahren wiederholt. Die Beschwerdevorlage vom 28.06.2023 langte am 04.07.2023 im Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts wurde mit Ladungen vom 17.01.2024 für den 12.02.2024 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zur Beschwerdeverhandlung erschienen die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Mit Schreiben vom 14.02.2024 wurden ein Foto, auf dem Teile eines Aufenthaltstitels einer Nichte der Beschwerdeführerin zu sehen sind, sowie die Kopie einer Ambulanzkarte vom XXXX in Vorlage gebracht. Mit Schreiben vom 14.02.2024 wurden ein Foto, auf dem Teile eines Aufenthaltstitels einer Nichte der Beschwerdeführerin zu sehen sind, sowie die Kopie einer Ambulanzkarte vom römisch 40 in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen:
- a)Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführeins kann nicht festgestellt werden. Sie ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han (welche mehr als 91 Prozent der Gesamtbevölkerung der Volksrepublik China ausmacht) und aktuell keiner Glaubensgemeinschaft an. Sie ist ließ sich am XXXX in der Volksrepublik China scheiden, ist Mutter eines Sohnes der, ebenso wie die Mutter der Beschwerdeführerin, und die drei Brüder und drei Schwestern der Beschwerdeführerin, nach wie vor in der Volksrepublik China lebt. Der Sohn arbeitet im Herkunftsstaat in einem XXXX und die sechs Geschwister nach wie vor in der familieneigenen XXXX , wo auch die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise gelebt und gearbeitet hat. Die Identität der Beschwerdeführeins kann nicht festgestellt werden. Sie ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han (welche mehr als 91 Prozent der Gesamtbevölkerung der Volksrepublik China ausmacht) und aktuell keiner Glaubensgemeinschaft an. Sie ist ließ sich am römisch 40 in der Volksrepublik China scheiden, ist Mutter eines Sohnes der, ebenso wie die Mutter der Beschwerdeführerin, und die drei Brüder und drei Schwestern der Beschwerdeführerin, nach wie vor in der Volksrepublik China lebt. Der Sohn arbeitet im Herkunftsstaat in einem römisch 40 und die sechs Geschwister nach wie vor in der familieneigenen römisch 40 , wo auch die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise gelebt und gearbeitet hat.
- b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Beschwerdeführerin reiste problemlos, legal mit ihrem Reisepass im Jahr XXXX aus der Volksrepublik China aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin reiste problemlos, legal mit ihrem Reisepass im Jahr römisch 40 aus der Volksrepublik China aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008, Zahl 08 11.457-BAT, in Spruchpunkt I.
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und in Spruchpunkt II.
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen und in Spruchpunkt IV. einer Beschwerde
§ 38Abs. 1 Asyl
G die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen Fluchtgründen nicht der Wahrheit entsprechen.Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008, Zahl 08 11.457-BAT, in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen und in Spruchpunkt römisch vier. einer Beschwerde
Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen Fluchtgründen nicht der Wahrheit entsprechen. Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid vom 25.11.2008 erhoben Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.01.2009, Zahl C7 403.450-1/2008/2E, die Beschwerde
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesen.Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid vom 25.11.2008 erhoben Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.01.2009, Zahl C7 403.450-1/2008/2E, die Beschwerde
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Nach rechtskräftiger Abweisung ihres ersten Asylantrags weigerte sich die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, blieb illegal im Bundesgebiet und entzog sich bewusst jahrelang den österreichischen Behörden, bis sie am 16.11.2022 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2023, Zahl 471864307/223661785, in Spruchpunkt I. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs.1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Nach rechtskräftiger Abweisung ihres ersten Asylantrags weigerte sich die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, blieb illegal im Bundesgebiet und entzog sich bewusst jahrelang den österreichischen Behörden, bis sie am 16.11.2022 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2023, Zahl 471864307/223661785, in Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
- c)Zu den Fluchtgründen: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im XXXX oder erst am XXXX aus ihrem Herkunftsstaat fliehen musste, weil XXXX oder erst im XXXX , das Haus ihres Ex-Ehegatten, oder das ihrer Familie, oder ihr eigenes Haus, enteignet und zerstört wurde, es zu einer körperlichen Auseinandersetzung des Ex-Ehegatten und vieler anderer Betroffener mit Behördenvertretern kam und die Regierung keine Entschädigung bezahlte.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im römisch 40 oder erst am römisch 40 aus ihrem Herkunftsstaat fliehen musste, weil römisch 40 oder erst im römisch 40 , das Haus ihres Ex-Ehegatten, oder das ihrer Familie, oder ihr eigenes Haus, enteignet und zerstört wurde, es zu einer körperlichen Auseinandersetzung des Ex-Ehegatten und vieler anderer Betroffener mit Behördenvertretern kam und die Regierung keine Entschädigung bezahlte.
- d)Zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat: Die Beschwerdeführerin reiste problemlos mit ihrem chinesischen Reisepass aus der Volksrepublik China aus und aus und kann jederzeit dorthin zurückkehren. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht feststellen, dass die aktuelle Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ihrer Rückkehr entgegensteht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aktuell krank ist. Ihr ist zwar manchmal schwindelig, nachdem sie ca. im Jahr 2022 von einem Auto angefahren wurde und sie wurde deswegen vor dem XXXX zwei Mal ohnmächtig. Sie hat aber in keinem ihre beiden Asylverfahren behauptet, dass sie wegen einer Krankheit oder mangelnder medizinischer Versorgung aus der Volksrepublik China ausgereist ist, oder deswegen nicht zurückkehren kann. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aktuell krank ist. Ihr ist zwar manchmal schwindelig, nachdem sie ca. im Jahr 2022 von einem Auto angefahren wurde und sie wurde deswegen vor dem römisch 40 zwei Mal ohnmächtig. Sie hat aber in keinem ihre beiden Asylverfahren behauptet, dass sie wegen einer Krankheit oder mangelnder medizinischer Versorgung aus der Volksrepublik China ausgereist ist, oder deswegen nicht zurückkehren kann. Die Beschwerdeführerin war in der Volksrepublik China weder obdachlos noch hat sie Hunger gelitten. Sie hat bis zur Ausreise in der familieneigenen XXXX legal gearbeitet. Sie ist ausschließlich wegen der besseren wirtschaftlichen Lage illegal nach Österreich gereist, hat wiederholt Anträge auf internationalen Schutz gestellt und eine frei erfundene Verfolgung in der Volksrepublik China behauptet. Die Beschwerdeführerin war in der Volksrepublik China weder obdachlos noch hat sie Hunger gelitten. Sie hat bis zur Ausreise in der familieneigenen römisch 40 legal gearbeitet. Sie ist ausschließlich wegen der besseren wirtschaftlichen Lage illegal nach Österreich gereist, hat wiederholt Anträge auf internationalen Schutz gestellt und eine frei erfundene Verfolgung in der Volksrepublik China behauptet. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und –willig und es kann nicht festgestellt werden, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten wird. Die Beschwerdeführerin kann im Herkunftsstaat wieder legal arbeiten und damit ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften; zudem kann sie nach ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer zahlreichen Verwandten, allen voran ihren in einem XXXX arbeitenden Sohn und ihre sechs, nach wie vor in der familieneigenen XXXX arbeitenden, Geschwister, sowie ihre Mutter zählen. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und –willig und es kann nicht festgestellt werden, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten wird. Die Beschwerdeführerin kann im Herkunftsstaat wieder legal arbeiten und damit ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften; zudem kann sie nach ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer zahlreichen Verwandten, allen voran ihren in einem römisch 40 arbeitenden Sohn und ihre sechs, nach wie vor in der familieneigenen römisch 40 arbeitenden, Geschwister, sowie ihre Mutter zählen.
- e)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich: In Volksrepublik China leben, neben dem Sohn und der Mutter auch noch die sechs Geschwister der Beschwerdeführerin, während sie in Österreich nur eine volljährige Nichte hat, mit der sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebt: „…R: Sind Sie von irgendjemandem in Österreich abhängig? P: Nein. […] R: Haben Sie Verwandte in Österreich? P: Ja, eine Nichte von mir lebt in Österreich. Nachgefragt: Wir leben nicht im gemeinsamen Haushalt. R: Haben Sie Kontakt zu ihr? P: Wir treffen uns regelmäßig, wir telefonieren fast täglich. Nachgefragt: Ich sehe sie, wenn ich Zeit habe. Das ist pro Woche 2 bis 3 Mal…“ (Verhandlungsschrift Seiten 12f) Die Beschwerdeführerin spricht immer noch nicht Deutsch und hat bis dato weder einen Deutschkurs noch andere Fortbildungsveranstaltungen in Österreich besucht. Die XXXX jährige Beschwerdeführerin gibt an arbeitsfähig- und willig zu sein, war in Österreich, im Gegensatz zum Herkunftsstaat, jedoch nie in der Lage ihren Lebensunterhalt kraft legaler Arbeit zu erwirtschaften. Während sie in der Volksrepublik China legal in der familieneigenen XXXX gearbeitet hat, hat sie in Österreich ausschließlich illegal Hilfsarbeiten als Reinigungskraft verrichtet.Die römisch 40 jährige Beschwerdeführerin gibt an arbeitsfähig- und willig zu sein, war in Österreich, im Gegensatz zum Herkunftsstaat, jedoch nie in der Lage ihren Lebensunterhalt kraft legaler Arbeit zu erwirtschaften. Während sie in der Volksrepublik China legal in der familieneigenen römisch 40 gearbeitet hat, hat sie in Österreich ausschließlich illegal Hilfsarbeiten als Reinigungskraft verrichtet. Die Beschwerdeführerin war und ist nicht bereit die österreichischen Gesetze zu respektieren. Sie umging bewusst die österreichischen Einwanderungsvorschriften, indem sie illegal einreiste, stellte er in missbräuchlicher Absicht ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, in welchem sie frei erfundene Asylgründe behauptete, weigerte sich nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens am 30.01.2009 ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Die Beschwerdeführerin kam jahrelang ihrer Meldeverpflichtung in Österreich nicht nach, entzog sich als sogenanntes „U-Boot“ bewusst den österreichischen Behörden, arbeitete illegal als Reinigungskraft und stellte in missbräuchlicher Absicht gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, in welchem sie wieder frei erfundene Asylgründe behauptete, um damit ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Es kann keine Integration der Beschwerdeführerin in Österreich festgestellt werden.
- f)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin: COVID-19, inkl. Informationskontrolle, Proteste und Aufhebung Zero-COVID-Politik Letzte Änderung 2024-09-04 08:00 Im Dezember 2019 begann sich die COVID-19-Pandemie in der Stadt Wuhan auszubreiten (BS 23.2.2022). Ein Großteil des Jahres 2020 war damit von den Bemühungen des Regimes um Schadensbegrenzung geprägt, nicht zuletzt auch in Reaktion auf die Kritik, den Ausbruch falsch gehandhabt und die Pandemie nicht eingedämmt zu haben. Beides gelang: Das Regime verhinderte systematische Nachforschungen über den Ursprung des Virus und brachte die Ausbreitung von COVID-19 durch einen harten Lockdown, Reisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Massentests unter Kontrolle (BS 23.2.2022). Nach dem Ausbruch weiterer ansteckender COVID-19-Varianten und einer Reihe von Abriegelungen und Reisebeschränkungen ging die Regierung im August 2021 zu einer "dynamischen Null-COVID-19-Politik" über. Die anhaltenden Abriegelungen und Schließungen mehrerer Standorte im ganzen Land, darunter auch Industriezentren, haben die Schwierigkeit, die Eindämmung von COVID-19 und die Stabilisierung des Wirtschaftswachstums in Einklang zu bringen, noch verschärft. Die Fortsetzung der strikten COVID-19-Politik Chinas löste Ende 2022 in verschiedenen Städten soziale Proteste aus, die eine wachsende Unzufriedenheit mit dem politischen Ansatz von Xi Jinping widerspiegelten. Anfang 2023 hob China die meisten seiner COVID-19-Beschränkungen auf und öffnete das Land schrittweise wieder, was zu einem raschen Anstieg der Infektionen führte und das Gesundheitssystem belastete (BS 2.7.2024).Nach dem Ausbruch weiterer ansteckender COVID-19-Varianten und einer Reihe von Abriegelungen und Reisebeschränkungen ging die Regierung im August 2021 zu einer "dynamischen Null-COVID-19-Politik" über. Die anhaltenden Abriegelungen und Schließungen mehrerer Standorte im ganzen Land, darunter auch Industriezentren, haben die Schwierigkeit, die Eindämmung von COVID-19 und die Stabilisierung des Wirtschaftswachstums in Einklang zu bringen, noch verschärft. Die Fortsetzung der strikten COVID-19-Politik Chinas löste Ende 2022 in verschiedenen Städten soziale Proteste aus, die eine wachsende Unzufriedenheit mit dem politischen Ansatz von römisch zehn i Jinping widerspiegelten. Anfang 2023 hob China die meisten seiner COVID-19-Beschränkungen auf und öffnete das Land schrittweise wieder, was zu einem raschen Anstieg der Infektionen führte und das Gesundheitssystem belastete (BS 2.7.2024). In der Volksrepublik China wurden bislang 99.365.162 COVID-19 Infektionen erfasst, bei 122.271 Todesfällen an oder mit Corona (Stand: 08.07.2024). Dies entspricht einer Infektionsrate von 6,97 % sowie eine Todes- bzw. Letalitätsrate von 0,12 %. Die Anzahl der Neuinfektionen liegt aktuell bei 1.671. Im Durchschnitt der letzten 7 Tage wurden 238 Neuinfektionen pro Tag erfasst. Innerhalb der letzten Woche wurden in Volksrepublik China 0,1 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gemeldet ("7-Tage-Inzidenz"). In der Volksrepublik China wurden bislang 1.310.292.000 COVID-19 Erstimpfungen durchgeführt (Stand: 09.02.2023). Dies entspricht einer Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen von 91,9 %. Grundimmunisiert sind 89,5 % der Bevölkerung. Eine Auffrischungsimpfung haben 58,0 % bekommen (CIZ 8.7.2024). Quellen BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 25.1.2023 CIZ - CIZ - Corona-in-Zahlen (8.7.2024): Corona-Zahlen für Volksrepublik China, https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/volksrepublik china, Zugriff 29.7.2024 Politische Lage Letzte Änderung 2024-11-28 10:41 China ist neben Vietnam, Laos, Kuba und Nordkorea eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen und mit rund 1,4 Milliarden Einwohnerinnen und Einwohnern nach Indien das zweitbevölkerungsreichste Land der Welt (AA 29.7.2024). China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) (ÖB Peking 2024; vgl. AA 29.7.2024). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 2024).China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) (ÖB Peking 2024; vergleiche AA 29.7.2024). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 2024).
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär Xi Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024).
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär römisch zehn i Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024). Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vergleiche BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vergleiche BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022). Das Einparteiensystem bietet keinen institutionellen Mechanismus für eine organisierte politische Opposition (FH 29.2.2024a). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KPCh unterstellt. Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989 (das in China nach wie vor ein Tabuthema ist), als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen oder gar einen Übergang zur liberalen Demokratie einzuleiten. Politische Reformer wurden aus der KP-Führung verdrängt. Seitdem sind sich die Partei- und Staatseliten einig, Reformen auf den wirtschaftlichen Bereich zu beschränken und politische Reformen nur im Verwaltungsbereich zuzulassen, um die Regierungsführung weiter zu entwickeln, nicht aber die Demokratie (BS 2.7.2024). Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch Xi Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022).Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch römisch zehn i Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022). Xi Jinping wurde auf dem 20. Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär Xi mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Xi ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a).römisch zehn i Jinping wurde auf dem 20. Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär römisch zehn i mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. römisch zehn i ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.7.2024): China: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/china-node/politisches-portraet/200846, Zugriff 29.7.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] BMBF - Bundesministerium für Bildung und Forschung [Deutschland] (o.D.): Allgemeine Landesinformationen: China, https://www.kooperation-international.de/laender/asien/china/allgemeine-landesinformationen/, Zugriff 25.1.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024 FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-11-28 10:41 Die Sicherheitslage ist stabil. Sporadisch kann es trotzdem zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen; zudem wurden vereinzelt Anschläge verübt (EDA 26.7.2024). Sowohl im Inland als auch auf internationaler Ebene gibt es Spannungen wegen einer Reihe umstrittener Gebiete, obwohl es unwahrscheinlich ist, dass diese kurzfristig zu einem offenen Konflikt eskalieren (Crisis 24 15.6.2023). Erwähnt seien hier zum Beispiel Grenzkonflikte im südchinesischen Meer zwischen China und den Philippinen, mit regelmäßigen Zusammenstößen zwischen Patrouille-Schiffen der chinesischen Küstenwache und philippinischen Marinebooten (Tagesschau 22.7.2024). Die Kriminalitätsrate ist in China im Allgemeinen niedrig (Crisis 24 15.6.2023). Kleinkriminalität ist selten, während die organisierte Kriminalität, die oft online – auf Seiten des Dark Web – und im Untergrund mit Verbindungen ins Ausland (insb. der chinesischen Diaspora) operiert, ein erheblich größeres Problem darstellt. Laut dem Global Organized Crime Index rangiert China auf Platz 33 von 193 Staaten, wobei insbesondere Menschenhandel, der Handel mit gefälschten Waren, gefährdeten Pflanzen und Tieren, synthetischen Drogen sowie Internetkriminalität (Cyber-Dependent Crime) die „lukrativsten“ Geschäftsfelder darstellen. Kriminelle Netzwerke und Mafia-artige Gruppierungen spielen dabei eine genauso große Rolle wie staatliche Akteure (ÖB Peking 2024). Zudem gibt es Spaltungen entlang ethnischer, sozialer und klassenbedingter Grenzen. Ethnische Spaltungen sind vor allem durch Spannungen und Konflikte zwischen Han-Chinesen und einigen ethnischen Minderheiten wie Tibetern, Uiguren und Mongolen sichtbar geworden. In China gibt es erhebliche soziale Ungleichheiten mit einem großen Einkommensgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Küsten- und Binnenregionen, was in den 2010er-Jahren zu sozialen Unruhen und Protesten geführt hat (BS 2.7.2024). Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig und die Behörden reagieren oft mit rigorosen Sicherheitsmaßnahmen (Crisis 24 15.6.2023). Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für lokale Missstände, obwohl sie häufig mit Polizeigewalt und Strafverfolgung beantwortet werden (FH 29.2.2024a). Diese sind zwar ohne vorherige Genehmigung der Regierung illegal, finden trotzdem gelegentlich statt (AA 26.7.2024). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte im ersten Quartal 2024 655 Dissensfälle, was gegenüber demselben Zeitraum 2023 eine Steigerung von 21 % bedeutet. Arbeiterproteste machten mit 57 % hiervon den größten Anteil aus (FH 26.7.2024). Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vergleiche NZZ 16.2.2023). Massenüberwachungssysteme Die Regierung hat ein engmaschiges System der Überwachung etabliert (BS 2.7.2024). Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vergleiche FH 2.2022).
Menschenrechtsgruppen verlassen sich die Behörden auf Kameras und andere Formen der Überwachung, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Dazu gehören Videoüberwachungen mit Gesichtserkennung und "Gangerkennung", die es der Polizei nicht nur ermöglicht, eine Situation zu überwachen, sondern auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren. Die Überwachung und Unterbrechung der Telefon- und Internetkommunikation ist in Xinjiang und den tibetischen Gebieten besonders weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt den Sicherheitsbehörden, die Kommunikationsnetze bei "größeren Sicherheitsvorfällen" zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024). Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a).Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a). Die Verwendung von chinesischen Apps für Mobiltelefone inkl. der omnipräsenten - und fast unausweichlich notwendigen - mobilen Bezahl-Apps AliPay und WeChat Pay verlangt ebenso wie alltägliche Aktivitäten wie das Kaufen von Tickets für jedwede Art von Veranstaltung, die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die Hinterlegung persönlicher Daten inkl. ID-Nummern. Seit Mai 2024 sind Social Media Plattformen verpflichtet, für Accounts die Hinterlegung von ID-Nummern zu verlangen (ÖB Peking 2024). Militärische Stärke und Sicherheitskooperationen Die 1927 gegründete People's Liberation Army (PLA) ist der militärische Arm der regierenden Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), die die PLA durch ihre Zentrale Militärkommission beaufsichtigt; die Zentrale Militärkommission ist Chinas oberstes militärisches Entscheidungsgremium. Die PLA ist die zahlenmäßig größte Armee der Welt; ihre Hauptverantwortung ist die äußere Sicherheit, aber sie hat auch einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit; Chinas erklärte Verteidigungspolitik umfasst den Schutz der Souveränität, der Sicherheit und der Entwicklungsinteressen, während sie gleichzeitig eine größere globale Rolle für die PLA betont; die PLA führt Luft-, Luftraum-, Cyber-, elektronische Kriegsführung, gemeinsame, Land-, See-, Raketen-, Nuklear- und Weltraumoperationen durch; sie trainiert regelmäßig, einschließlich multinationaler und dienststellenübergreifender Übungen, wird ins Ausland verlegt und nimmt an internationalen Friedensmissionen teil (CIA 6.6.2024). China ist das Land mit den zweithöchsten Militärausgaben der Welt und hat 2023 schätzungsweise 296 Milliarden Dollar für das Militär ausgegeben, was einem Anstieg von 6,0 % gegenüber 2022 entspricht. Dies war der
- aufeinanderfolgende Anstieg der chinesischen Militärausgaben im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr. Auf China entfällt die Hälfte der gesamten Militärausgaben in der Region Asien und Ozeanien. Mehrere Nachbarländer Chinas haben ihre eigenen Ausgabensteigerungen mit den steigenden Militärausgaben Chinas in Verbindung gebracht (SIPRI 26.7.2024). China unterhält gute Beziehungen zu den zentralasiatischen Ländern und zu Russland. Nach dem Einmarsch Russlands in der Ukraine haben China und Russland ihre politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen gestärkt, auch wenn das Verhältnis immer unausgewogener wird. Angesichts der Ungewissheit über die Langlebigkeit des Regimes von Präsident Wladimir Putin ist Russland heute ein weniger verlässlicher Partner, während Chinas rhetorische Unterstützung Moskaus die europäischen Bedenken verstärkt hat (BS 2.7.2024). Grenzkonflikt China und Indien Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020). Die Beziehungen zwischen Indien und China haben sich trotz Gesprächen auf militärischer Ebene verschlechtert. Indiens Bau einer neuen Straße zu einem hoch gelegenen Luftwaffenstützpunkt gilt als einer der Hauptauslöser für einen tödlichen Zusammenstoß mit chinesischen Truppen im Jahr
- Bei weiteren Zusammenstößen in den Jahren 2021 und 2022 wurden Soldaten beider Seiten verletzt (BS 2.7.2024). Die Taiwan Frage und Spannungen im indopazifischen Raum Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik (ÖB Peking 2024). Für die Kommunistische Partei in Peking zählen Taiwan und deren über 23 Millionen Einwohner zu ihrem Territorium. China warnt immer wieder vor einem Krieg, sofern es nicht zu einem friedlichen Anschluss kommen sollte (Tagesschau 20.5.2024). Es wird von der VR China als
- Provinz geführt (ÖB Peking 2024; vgl. CIA 6.6.2024).Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik (ÖB Peking 2024). Für die Kommunistische Partei in Peking zählen Taiwan und deren über 23 Millionen Einwohner zu ihrem Territorium. China warnt immer wieder vor einem Krieg, sofern es nicht zu einem friedlichen Anschluss kommen sollte (Tagesschau 20.5.2024). Es wird von der VR China als
- Provinz geführt (ÖB Peking 2024; vergleiche CIA 6.6.2024). Die Spannungen in der Meerenge von Taiwan halten an. Die Xi-Regierung setzt Taiwan weiterhin unter Druck, sich zur Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten. Ende 2022 führte China einen seiner größten Übergriffe auf die Meere und den Luftraum um Taiwan durch. Insgesamt 71 Flugzeuge der chinesischen Luftwaffe, darunter Kampfjets und Drohnen, drangen in die Luftverteidigungszone Taiwans ein. Nach dem Besuch einer US-Handelsdelegation in Taipeh Anfang 2023 führte die PLA zwei groß angelegte Militärübungen in der Nähe von Taiwan durch, an denen 16 Flugzeuge und drei Kriegsschiffe beteiligt waren (BS 2.7.2024). Das chinesische Außenministerium ließ nach der Amtseinführung des neuen taiwanesischen Präsidenten Lai [Anm.: im Jänner 2024] verlauten, der Weg der Unabhängigkeit führe in eine Sackgasse und sei zum Scheitern verurteilt (Tagesschau 20.5.2024). Zudem drohte China den Unabhängigkeitsbefürwortern in Taiwan in drastischen Worten mit einem Blutvergießen. Auch Taiwan mobilisierte seine Streitkräfte (ORF 23.5.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.7.2024): China: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/chinasicherheit/200466#content_1, Zugriff 26.7.2024 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.2.2023): Briefing Notes KW08 /
- Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw08-2023.html, Zugriff 21.2.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 25.1.2023 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.6.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/china/#military-and-security, Zugriff 10.6.2024 Crisis 24 - Crisis24 (15.6.2023): Crisis24 - China Country Report, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/china, Zugriff 26.7.2024 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (26.7.2024): Reisehinweise für China, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/china/reisehinweise-fuer-china.html#eda781fec, Zugriff 26.7.2024 FH - Freedom House (26.7.2024): China Dissent Monitor - Issue 7: January – March 2024, https://freedomhouse.org/report/china-dissent-monitor/2024/issue-7-january-march-2024, Zugriff 26.7.2024 FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 FH - Freedom House (2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 25.1.2023 LVAk - Landesverteidigungsakademie [Österreich] (5.2020): Chinas Aufstieg zur Globalmacht - Der Weg einer Regionalmacht zum weltpolitischen Akteur, https://www.bundesheer.at/wissen-forschung/publikationen/beitrag.php?id=3371, Zugriff 27.2.2023 NZZ - Neue Zürcher Zeitung (16.2.2023): Xi Jinpings Null-Covid-Politik ist zwar vorbei. Doch deren Nachspiel hat gerade erst begonnen, https://www.nzz.ch/international/proteste-in-china-jetzt-demonstrieren-die-rentner-nzz-ld.1726234?kid=nl167_2023-2-16&ga=1&mktcval=167_2023-02-16&mktcid=nled, Zugriff 21.2.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]NZZ - Neue Zürcher Zeitung (16.2.2023): römisch zehn i Jinpings Null-Covid-Politik ist zwar vorbei. Doch deren Nachspiel hat gerade erst begonnen, https://www.nzz.ch/international/proteste-in-china-jetzt-demonstrieren-die-rentner-nzz-ld.1726234?kid=nl167_2023-2-16&ga=1&mktcval=167_2023-02-16&mktcid=nled, Zugriff 21.2.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich] ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) ORF - Österreichischer Rundfunk (23.5.2024): Großmanöver: China droht Taiwan mit Blutvergießen, https://orf.at/stories/3358492, Zugriff 26.7.2024 REU - Reuters (8.4.2022): China uses AI software to improve its surveillance capabilities, https://www.reuters.com/world/china/china-uses-ai-software-improve-its-surveillance-capabilities-2022-04-08, Zugriff 22.2.2023 SIPRI - Stockholm International Peace Research Institute (26.7.2024): Global military spending surges amid war, rising tensions and insecurity, https://www.sipri.org/media/press-release/2024/global-military-spending-surges-amid-war-rising-tensions-and-insecurity, Zugriff 26.7.2024 Tagesschau - Tagesschau (22.7.2024): China und Philippinen einigen sich nach Spannungen auf Abkommen, https://www.tagesschau.de/ausland/china-philippinen-abkommen-100.html, Zugriff 29.7.2024 Tagesschau - Tagesschau (20.5.2024): China droht Taiwan zur Amtseinführung des neuen Präsidenten, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/china-taiwan-amtseinfuehrung-100.html, Zugriff 26.7.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024 Politische Lage und Sicherheitslage in Tibet Letzte Änderung 2024-11-26 10:34 Die Autonome Region Tibet (Anm.: Tibet Autonomous Region, TAR) mit der Hauptstadt Lhasa ist eine der fünf autonomen Regionen Chinas. Die tibetischen Gebiete erstrecken sich jedoch über die TAR hinaus, in die Provinzen Yunnan, Sichuan, Gansu und Qinghai. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung sind Tibeter (92,8 %), gefolgt von Han-Chinesen (6 %), Hui (0,4 %), Monba (0,3 %), Deng/Dengba, Sharpa und Thami (0,2 %), Lhoba (0,1 %), Naxi (0,1 %), Bai (0,03 %), Uiguren (0,03 %) und Mongolen (0,03 %) (ÖB Peking 2024). Chinas Regierungsbehörden setzen auf dem Land lebende Tibeter systematisch unter extremen Druck, um sie zur Umsiedlung ihrer alteingesessenen Dörfer zu zwingen. Seit 2016 wurden 500 Dörfer mit mehr als 140.000 Einwohnern an neue, oft Hunderte von Kilometern entfernte Orte umgesiedelt oder sind im Begriff, dies zu tun. Diese Maßnahme kommt einer Zwangsräumung gleich, die gegen das Völkerrecht verstößt. Offiziell sollen diese Umsiedlungen die Lebensgrundlage der Menschen verbessern und die Umwelt schützen. Tatsächlich aber untergraben diese in Verbindung mit den laufenden Programmen der chinesischen Regierung zur Assimilierung der tibetischen Schulbildung, Kultur und Religion an die der „chinesischen Nation“ die tibetische Kultur (HRW 21.5.2024) und deren traditionelle Lebensweise (DFAT 22.12.2021; vgl. HRW 21.5.2024). Dies nicht zuletzt deshalb, weil die meisten Umsiedlungsprogramme in Tibet ehemalige Bauern und Viehzüchtern in Gebiete verschlagen, in denen sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr wie zuvor bestreiten können. Die Regierung fordert die umgesiedelten Menschen auf, ihre ehemaligen Häuser innerhalb eines Jahres nach der Umsiedlung abzureißen. Bei Widerstand gegen die Umsiedlungen werden die betreffenden Personen öffentlich bedroht (HRW 21.5.2024).Die Autonome Region Tibet Anmerkung, Tibet Autonomous Region, TAR) mit der Hauptstadt Lhasa ist eine der fünf autonomen Regionen Chinas. Die tibetischen Gebiete erstrecken sich jedoch über die TAR hinaus, in die Provinzen Yunnan, Sichuan, Gansu und Qinghai. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung sind Tibeter (92,8 %), gefolgt von Han-Chinesen (6 %), Hui (0,4 %), Monba (0,3 %), Deng/Dengba, Sharpa und Thami (0,2 %), Lhoba (0,1 %), Naxi (0,1 %), Bai (0,03 %), Uiguren (0,03 %) und Mongolen (0,03 %) (ÖB Peking 2024). Chinas Regierungsbehörden setzen auf dem Land lebende Tibeter systematisch unter extremen Druck, um sie zur Umsiedlung ihrer alteingesessenen Dörfer zu zwingen. Seit 2016 wurden 500 Dörfer mit mehr als 140.000 Einwohnern an neue, oft Hunderte von Kilometern entfernte Orte umgesiedelt oder sind im Begriff, dies zu tun. Diese Maßnahme kommt einer Zwangsräumung gleich, die gegen das Völkerrecht verstößt. Offiziell sollen diese Umsiedlungen die Lebensgrundlage der Menschen verbessern und die Umwelt schützen. Tatsächlich aber untergraben diese in Verbindung mit den laufenden Programmen der chinesischen Regierung zur Assimilierung der tibetischen Schulbildung, Kultur und Religion an die der „chinesischen Nation“ die tibetische Kultur (HRW 21.5.2024) und deren traditionelle Lebensweise (DFAT 22.12.2021; vergleiche HRW 21.5.2024). Dies nicht zuletzt deshalb, weil die meisten Umsiedlungsprogramme in Tibet ehemalige Bauern und Viehzüchtern in Gebiete verschlagen, in denen sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr wie zuvor bestreiten können. Die Regierung fordert die umgesiedelten Menschen auf, ihre ehemaligen Häuser innerhalb eines Jahres nach der Umsiedlung abzureißen. Bei Widerstand gegen die Umsiedlungen werden die betreffenden Personen öffentlich bedroht (HRW 21.5.2024). Die Zentralregierung verfolgt seit Langem eine gezielte Strategie der wirtschaftlichen Entwicklung und Integration Tibets in die Volksrepublik. Der Lebensstandard der etwa 6 Millionen ethnischen Tibeter hat sich zwar erheblich verbessert, Tibet bleibt aber eine der ärmsten Regionen Chinas (AA 8.2024). Chinesische Infrastruktur- und Wirtschaftsförderungen sorgen für eine substanzielle Verbesserung der Versorgungslage und des Lebensstandards (ÖB Peking 2024). Von diesen Maßnahmen, die ohne Rücksicht auf tradierte Lebensstile durchgesetzt werden, profitieren Minderheiten [im Gegensatz zur Mehrheitsbevölkerung Chinas; Anm.] jedoch nur eingeschränkt (AA 8.2024). Die Beziehungen zwischen der tibetischen und anderen Minderheiten und den Han-Chinesen bleiben generell angespannt (BS 2.7.2024). Politische Schlüsselpositionen in der TAR sind überwiegend mit Han-Chinesen besetzt; einige zwar auch mit Tibeterinnen und Tibetern, aber diese können als ausschließlich atheistische Parteimitglieder die Belange der tiefreligiösen tibetischen Bevölkerungsmehrheit nicht adäquat vertreten. Vielmehr wird der tibetische Buddhismus von der Regierung als potenzielle Quelle separatistischer Bewegungen mit größtem Misstrauen beäugt, streng kontrolliert und strukturell behindert (AA 8.2024). Den Bewohnern der TAR, sowohl denen, die der Han-chinesischen, als auch solchen, die der tibetischen Ethnie angehören, werden Grundrechte verweigert, aber die Behörden unterdrücken besonders rigoros jegliche Anzeichen von Dissens unter den Tibetern, einschließlich Manifestationen tibetischer religiöser Überzeugungen und kultureller Identität (FH 29.2.2024b). Äußerungen der tibetischen Identität, wie beispielsweise Unterstützungserklärungen für den Dalai Lama oder die Verwendung der tibetischen Flagge, können schwer bestraft werden, u. a. mit Inhaftierung und Gefängnisstrafen (DFAT 22.12.2021). Auch ist der Besitz von Portraits des Dalai Lamas untersagt. Es wird von willkürlichen Polizeieinsätzen berichtet, um zu prüfen, ob Privathaushalte möglicherweise Bildnisse des Dalai Lamas besitzen (FNS 11.11.2024; vgl. HRW 11.1.2024). In Verfolgung des vordringlichen politischen Zieles der ethnischen und nationalen Einheit Tibets setzt die Regierung auch hoch repressive Maßnahmen, wie Einschränkung der Religions-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Verstärkung der Überwachungsmaßnahmen (z. B. Überwachung und Zensur des sozialen Mediums WeChat) sowie Kollektivstrafen und Sippenhaft, ein (AA 26.10.2022; vgl. HRW 11.1.2024 FH 29.2.2024b). Zudem gibt es Fälle von Folter, Tod in Untersuchungshaft, willkürlichen Festnahmen und dem Verschwindenlassen von Personen. Gegen vermeintlich separatistische Kräfte in Tibet geht die Regierung mit besonderer Härte vor (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Behörden bedienen sich eines umfassenden Sicherheits- und Zensursystems mit nahezu allgegenwärtigen Videokameras, Gesichtserkennungstechnologie, "intelligenten" Personalausweisen und integrierten Überwachungssysteme, die eine Verfolgung von Einwohnern und Touristen in Echtzeit ermöglichen (FH 29.2.2024b). Die Bewegungsfreiheit innerhalb der TAR bleibt für die tibetische Bevölkerung maßgeblich durch Straßenkontrollen eingeschränkt (AA 8.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), die insbesondere an den Hauptverkehrsstraßen, in den Städten und in den Außenbezirken der Städte und bei Klöstern errichtet werden. Diese Straßensperren beschränken und kontrollieren den Zugang von Tibetern und Ausländern zu sensiblen Gebieten. Tibeter in Klosterkleidung werden von der Polizei an Straßenkontrollpunkten und auf Flughäfen besonders genau überprüft (USDOS 23.4.2024).Den Bewohnern der TAR, sowohl denen, die der Han-chinesischen, als auch solchen, die der tibetischen Ethnie angehören, werden Grundrechte verweigert, aber die Behörden unterdrücken besonders rigoros jegliche Anzeichen von Dissens unter den Tibetern, einschließlich Manifestationen tibetischer religiöser Überzeugungen und kultureller Identität (FH 29.2.2024b). Äußerungen der tibetischen Identität, wie beispielsweise Unterstützungserklärungen für den Dalai Lama oder die Verwendung der tibetischen Flagge, können schwer bestraft werden, u. a. mit Inhaftierung und Gefängnisstrafen (DFAT 22.12.2021). Auch ist der Besitz von Portraits des Dalai Lamas untersagt. Es wird von willkürlichen Polizeieinsätzen berichtet, um zu prüfen, ob Privathaushalte möglicherweise Bildnisse des Dalai Lamas besitzen (FNS 11.11.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). In Verfolgung des vordringlichen politischen Zieles der ethnischen und nationalen Einheit Tibets setzt die Regierung auch hoch repressive Maßnahmen, wie Einschränkung der Religions-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Verstärkung der Überwachungsmaßnahmen (z. B. Überwachung und Zensur des sozialen Mediums WeChat) sowie Kollektivstrafen und Sippenhaft, ein (AA 26.10.2022; vergleiche HRW 11.1.2024 FH 29.2.2024b). Zudem gibt es Fälle von Folter, Tod in Untersuchungshaft, willkürlichen Festnahmen und dem Verschwindenlassen von Personen. Gegen vermeintlich separatistische Kräfte in Tibet geht die Regierung mit besonderer Härte vor (AA 26.10.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Behörden bedienen sich eines umfassenden Sicherheits- und Zensursystems mit nahezu allgegenwärtigen Videokameras, Gesichtserkennungstechnologie, "intelligenten" Personalausweisen und integrierten Überwachungssysteme, die eine Verfolgung von Einwohnern und Touristen in Echtzeit ermöglichen (FH 29.2.2024b). Die Bewegungsfreiheit innerhalb der TAR bleibt für die tibetische Bevölkerung maßgeblich durch Straßenkontrollen eingeschränkt (AA 8.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), die insbesondere an den Hauptverkehrsstraßen, in den Städten und in den Außenbezirken der Städte und bei Klöstern errichtet werden. Diese Straßensperren beschränken und kontrollieren den Zugang von Tibetern und Ausländern zu sensiblen Gebieten. Tibeter in Klosterkleidung werden von der Polizei an Straßenkontrollpunkten und auf Flughäfen besonders genau überprüft (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge beschlagnahmten die Behörden Landbesitz der Tibeter, ohne Kompensation (USDOS 23.4.2024). Der Aktionsplan der Regierung für die Ausbildung von Bauern und Hirten und für den Transfer von Arbeitskräften zwang Zehntausende tibetischer Bauern und Nomaden, ihre Landnutzungsrechte an staatliche Kollektive abzutreten. Sie mussten als Lohnarbeiter in städtische Gebiete ziehen, wo sie in großen Wohnblocks zusammengepfercht und schließlich daran gehindert werden, ihre traditionelle Lebensweise weiterzuführen. Parallel dazu fördert die Regierung die Zuwanderung ethnischer Chinesen in die TAR, beispielsweise durch die Anwerbung von Arbeitskräften für Infrastrukturprojekte in der Region; diese Migranten ändern in der Regel ihre Haushaltsregistrierung nicht, sodass ihre Zahl in den offiziellen Statistiken nicht erfasst wird. Vorschriften zur "ethnischen Einheit" fördern durch finanzielle Anreize Mischehen zwischen Han-Chinesen und Tibetern, wodurch die eigenständige kulturelle und religiöse Identität der Tibeter weiter untergraben wird (FH 29.2.2024b). Die chinesischen Behörden schränken die Versammlungsfreiheit im Rahmen der zunehmenden Regierungspolitik zur "Stabilitätserhaltung" in Tibet stark ein. Die Kontrolle und Überwachung öffentlicher Versammlungen erstreckt sich über die größeren Städte hinaus auch auf Dörfer und ländliche Gebiete. Selbst gewaltlose Demonstranten werden oft gewaltsam auseinandergetrieben und hart bestraft. Trotz der Beschränkungen suchen die Tibeter weiterhin nach Möglichkeiten, ihre Ansichten über Regierungsmaßnahmen durch vereinzelte oder kleinere, sporadische Proteste auf öffentlichen Plätzen zum Ausdruck zu bringen, bevor sie von der Polizei aufgegriffen werden (FH 29.2.2024b). Im gesamten Jahr 2022 wurde von Verhaftungen und Verurteilungen tibetischer religiöser und kultureller Persönlichkeiten berichtet, die während ihrer Haft misshandelt wurden, vor allem Schriftsteller (HRW 12.1.2023). Auch weiterhin gibt es Berichte über Verhaftungen wegen religiöser Aktivitäten (Bedelian 4.12.2023) und es kommt zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 23.4.2024). Ähnlich wie in Xinjiang besteht auch unter der tibetischen Bevölkerung eine große Frustration angesichts einer chinesischen Politik der wirtschaftlichen Expansion, die wenig Rücksicht auf Mitbestimmung, kulturelles Erbe und religiöse Freiheit nimmt. In den tibetischen Gebieten der Provinzen Sichuans, Gansus und Qinghais kam es seit 2009 zu über 100, meist tödlichen, Akten von Selbstverbrennungen, die von religiösen Versammlungen, Protesten und schließlich einer oft gewaltsamen Auflösung durch Sicherheitsorgane gefolgt wurden (ÖB Peking 2024). Nach Angaben der International Campaign for Tibet hat sich die Zahl der Selbstverbrennungen seit 2009 sogar auf mindestens 169 Tibeter belaufen, viele von ihnen waren buddhistische Mönche und Nonnen [Stand 15.3.2024] (TheWeek 15.3.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2114531/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China,_09.08.2024.pdf, Zugriff 12.11.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] Bedelian - C. Bedelian (4.12.2023): Verhaftungen wegen religiöser Aktivitäten und Dalai Lama Foto – Gesellschaft Schweizerisch-Tibetische Freundschaft (GSTF), https://gstf.org/2023/12/04/verhaftungen-wegen-religioeser-aktivitaeten-und-dalai-lama-foto, Zugriff 12.11.2024 BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023 FH - Freedom House (29.2.2024b): Freedom in the World 2024 - Tibet, https://www.ecoi.net/en/document/2108074.html, Zugriff 13.8.2024 FNS - Friedrich Naumann Stiftung (11.11.2024): Tibet: Der Kampf um die Demokratie auf dem Dach der Welt: Tibets Exilregierung und das Streben nach Freiheit und Gerechtigkeit, https://www.freiheit.org/de/indien/der-kampf-um-die-demokratie-auf-dem-dach-der-welt-tibets-exilregierung-und-das-streben-nach, Zugriff 11.11.2024 HRW - Human Rights Watch (21.5.2024): Tibet: Erzwungene Massenumsiedlungen von Tibetern, https://www.hrw.org/de/news/2024/05/22/tibet-mass-relocations-tibetans-not-voluntary, Zugriff 11.11.2024 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2103179.html, Zugriff 9.7.2024 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2085405.html, Zugriff 15.2.2023 ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) TheWeek - The Week (15.3.2024): A history of self-immolation as ’extreme’ act of protest, https://theweek.com/history/a-history-of-self-immolation, Zugriff 13.8.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024 Politische Lage und Sicherheitslage in Xinjiang Letzte Änderung 2024-11-28 10:41 Die Autonome Region Xinjiang (Xinjiang Uyghur Autonomous Region/XUAR) ist in vier bezirksfreie Städte (Ürümqi, Karamay, Turpan, Kumul), fünf Regierungsbezirke (Hotan, Aksu, Kaxgar, Tacheng, Altay) und fünf autonome Bezirke (Kirgisischer Autonomer Bezirk Kizilsu, Mongolischer Autonomer Bezirk Bayingolin, Autonomer Bezirk Changji der Hui, Mongolischer Autonomer Bezirk Bortala, Kasachischer Autonomer Bezirk Ili) untergliedert. Zudem unterstehen zehn der insgesamt 26 kreisfreien Städte direkt der Regierung der Autonomen Region (ÖB Peking 2024). In Xinjiang leben etwa 20 Millionen Menschen, davon sind ca. 10 Millionen Angehörige der uigurischen Bevölkerung sowie Angehörige anderer muslimischer Minderheiten, z. B. Kasachen und Kirgisen (AA 26.10.2022). Uiguren stellen damit die Mehrheit der Bevölkerung mit einem Anteil von 45,84 % an der Gesamtbevölkerung der Region, gefolgt von Han-Chinesen (40,48 %), Kasachen (6,5 %), Hui (4,51 %), Kirgisen (0,86 %), Mongolen (0,81 %) und weiteren kleineren Minderheiten wie Dongxiang, Tadschiken, Xibe, Mandschu, Tujia, Usbeken, Russen, Miao, Tibeter, Zhuang, Daur, Tataren und Salar (ÖB Peking 2024). Die ethnische Zusammensetzung der Region hat sich seit 1949 sukzessive geändert: 1953 betrug die Anzahl der Uiguren noch 75 %. Diese demografischen Änderungen scheinen überwiegend die Folge einer Han-Migration in die westlichen Provinzen zu sein, welche auch durch eine Anreizpolitik seitens der chinesischen Regierung ausgelöst wurde (OHCHR 31.8.2022). Peking wendet auch sogenannte Armutsbekämpfungsmaßnahmen an; Hunderttausende Uiguren und andere Angehörige ethnischer Minderheiten - vor allem Bauern und andere Bewohner, die von den Behörden als "überzählige Landarbeiter" bezeichnet werden - werden gezwungen, außerhalb ihrer Heimatstädte - vor allem in staatlichen Fabriken - Niedriglohnjobs anzunehmen. Die Arbeiter berichteten von gefängnisähnlichen Zuständen, in denen die Menschen einer politischen Indoktrination unterworfen werden (FH 29.2.2024a). In einem UN-Bericht aus dem Jahr 2022 (UNGA 19.7.2022) werden Beweise dafür angeführt, dass die Beschäftigungsprogramme mit Zwangsarbeit, starker Überwachung, Gewalt und erniedrigender Behandlung einhergehen und dass "einige Fälle auf Versklavung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen können" (FH 29.2.2024a; vgl. Tagesschau 8.4.2024; vgl. Eurasianet 5.11.2024).Peking wendet auch sogenannte Armutsbekämpfungsmaßnahmen an; Hunderttausende Uiguren und andere Angehörige ethnischer Minderheiten - vor allem Bauern und andere Bewohner, die von den Behörden als "überzählige Landarbeiter" bezeichnet werden - werden gezwungen, außerhalb ihrer Heimatstädte - vor allem in staatlichen Fabriken - Niedriglohnjobs anzunehmen. Die Arbeiter berichteten von gefängnisähnlichen Zuständen, in denen die Menschen einer politischen Indoktrination unterworfen werden (FH 29.2.2024a). In einem UN-Bericht aus dem Jahr 2022 (UNGA 19.7.2022) werden Beweise dafür angeführt, dass die Beschäftigungsprogramme mit Zwangsarbeit, starker Überwachung, Gewalt und erniedrigender Behandlung einhergehen und dass "einige Fälle auf Versklavung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen können" (FH 29.2.2024a; vergleiche Tagesschau 8.4.2024; vergleiche Eurasianet 5.11.2024). Im Zuge des Ausbaus der Wirtschaft sind aus anderen Landesteilen Han-Chinesen zugewandert, die im Vergleich zu den Uiguren über bessere Bildungs- und Kapitalressourcen verfügen und Wirtschaft und Verwaltung dominieren (BAMF 2.2020). Die Uiguren hingegen sind politisch stark unterrepräsentiert und deren religiöse Aktivitäten werden streng kontrolliert. Punktuell kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Uiguren und Han-Chinesen, auf die oft, unter dem Deckmantel des Kampfes gegen den Terrorismus, harsche Retorsionen durch Sicherheitsorgane folgen (ÖB Peking 2024). Zudem wirft die chinesische Regierung Teilen der muslimischen Bevölkerung in Xinjiang separatistische Bestrebungen, Extremismus und terroristische Aktivitäten vor und führt in diesem Zusammenhang auch immer wieder Schnell- und Massenverfahren durch. Uiguren werden systematisch des Terrorismus verdächtigt, auch wenn sie friedlich für die Wahrung von Minderheitenrechten, eine effektive Autonomie und Religionsfreiheit eintreten (ÖB Peking 2024). Der Vorwurf des "religiösen Extremismus" führt für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Verhaftungen, Gefängnisstrafen und Indoktrination. In den Regionen der ethnischen Minderheiten, insbesondere in Xinjiang, ist die Polizeipräsenz besonders hoch. Die Möglichkeit der Uiguren und der Angehörigen anderer muslimischer Minderheiten in Xinjiang, sich frei zu äußern, selbst im privaten Bereich, wurde durch die Politik, chinesische Beamte in ihren Häusern wohnen zu lassen, um sie zu überwachen und zu indoktrinieren, weiter unterminiert (FH 29.2.2024a). Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete infrage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen und Forderungen nach größerer Autonomie werden als Bedrohung durch "Separatismus" aufgefasst und streng verfolgt (AA 26.10.2022; vgl. ÖB Peking 2024).Der Vorwurf des "religiösen Extremismus" führt für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Verhaftungen, Gefängnisstrafen und Indoktrination. In den Regionen der ethnischen Minderheiten, insbesondere in Xinjiang, ist die Polizeipräsenz besonders hoch. Die Möglichkeit der Uiguren und der Angehörigen anderer muslimischer Minderheiten in Xinjiang, sich frei zu äußern, selbst im privaten Bereich, wurde durch die Politik, chinesische Beamte in ihren Häusern wohnen zu lassen, um sie zu überwachen und zu indoktrinieren, weiter unterminiert (FH 29.2.2024a). Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete infrage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen und Forderungen nach größerer Autonomie werden als Bedrohung durch "Separatismus" aufgefasst und streng verfolgt (AA 26.10.2022; vergleiche ÖB Peking 2024). Polizeikontrollpunkte in ganz Xinjiang schränken die Möglichkeiten der Bewohner ein, zu reisen oder sogar ihre Heimatstädte zu verlassen (FH 29.2.2024a). Sowohl in Tibet als auch in Xinjiang laufen diejenigen, die Kontakt zu Familienangehörigen und Freunden im Ausland aufnehmen oder sich für ihre Kultur, Sprache und Religion einsetzen, Gefahr, als "Separatisten" behandelt und zu harten Gefängnisstrafen verurteilt zu werden (HRW 11.1.2024). Angesichts von Kontakten zwischen uigurischen Unabhängigkeitsgruppen und fundamentalistischen Gruppierungen in den Anrainerstaaten geht die Zentralregierung gegen jegliche (auch vermeintliche) Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen aus Furcht vor Separatismus und Infiltrierung mit sehr großer Härte vor. Hierzu gehören Passentzug, Ausgangssperren, Einführung von neuen, als Extremismus eingestuften Tatbeständen, Vorlage von biometrischen Daten, Entnahme von DNS-Proben sowie Internierung oder Festnahme (AA 26.10.2022). Überwachung und Internierungslager Die chinesischen Behörden verfolgen eine aggressive Politik, um die demografischen Verhältnisse in den Regionen der ethnischen Minderheiten, insbesondere in Xinjiang, Tibet und der Inneren Mongolei, absichtlich zu verändern (FH 29.2.2024a). Seit 2017 wurden mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen in Internierungslagern und Gefängnissen inhaftiert, und eine weitere unbekannte Zahl wird in sogenannten "Vocational Skills Education and Training Centers" (VSETCs) einer "Umerziehung" unterworfen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024a). Nach Angaben Pekings handelt es sich bei diesen VSETCs um Bildungszentren, in die Uiguren und andere Personen freiwillig gehen; Journalisten zugespielte interne Regierungsdokumente liefern jedoch Beweise, wonach es sich hierbei tatsächlich um von bewaffneten Wächtern gesicherte Einrichtungen handelt, in denen die Gefangenen aggressiven Formen der Indoktrination und politischen Umerziehung unterzogen werden, um deren ethnische Identität und deren religiösen Glauben zu untergraben (FH 29.2.2024a).Die chinesischen Behörden verfolgen eine aggressive Politik, um die demografischen Verhältnisse in den Regionen der ethnischen Minderheiten, insbesondere in Xinjiang, Tibet und der Inneren Mongolei, absichtlich zu verändern (FH 29.2.2024a). Seit 2017 wurden mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen in Internierungslagern und Gefängnissen inhaftiert, und eine weitere unbekannte Zahl wird in sogenannten "Vocational Skills Education and Training Centers" (VSETCs) einer "Umerziehung" unterworfen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024a). Nach Angaben Pekings handelt es sich bei diesen VSETCs um Bildungszentren, in die Uiguren und andere Personen freiwillig gehen; Journalisten zugespielte interne Regierungsdokumente liefern jedoch Beweise, wonach es sich hierbei tatsächlich um von bewaffneten Wächtern gesicherte Einrichtungen handelt, in denen die Gefangenen aggressiven Formen der Indoktrination und politischen Umerziehung unterzogen werden, um deren ethnische Identität und deren religiösen Glauben zu untergraben (FH 29.2.2024a). Obwohl einige politische Umerziehungslager geschlossen worden zu sein scheinen (HRW 11.1.2024; vgl. FH 29.2.2024a), befinden sich schätzungsweise eine halbe Million Uiguren und andere Turk-Muslime weiterhin in Haft, die im Rahmen der 2017 begonnenen chinesischen Razzia "Strike Hard Against Violent Terrorism" festgenommen wurden. Es gab keine Massenentlassungen. Viele Uiguren im Ausland haben weiterhin wenig bis gar keinen Kontakt zu Familienangehörigen in Xinjiang (HRW 11.1.2024).Obwohl einige politische Umerziehungslager geschlossen worden zu sein scheinen (HRW 11.1.2024; vergleiche FH 29.2.2024a), befinden sich schätzungsweise eine halbe Million Uiguren und andere Turk-Muslime weiterhin in Haft, die im Rahmen der 2017 begonnenen chinesischen Razzia "Strike Hard Against Violent Terrorism" festgenommen wurden. Es gab keine Massenentlassungen. Viele Uiguren im Ausland haben weiterhin wenig bis gar keinen Kontakt zu Familienangehörigen in Xinjiang (HRW 11.1.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.2020): Länderreport 22: China. Situation der Muslime, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-22-china.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 15.2.2023 Eurasianet - Eurasianet (5.11.2024): Researcher explains how Uighurs are exploited in Xinjiang forced labor regime, https://eurasianet.org/researcher-explains-how-uighurs-are-exploited-in-xinjiang-forced-labor-regime, Zugriff 5.11.2024 FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2103179.html, Zugriff 9.7.2024 ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (31.8.2022): OHCHR Assessment of human rights concerns in the Xinjiang Uyghur Autonomous Region, People’s Republic of China, https://www.ohchr.org/en/documents/country-reports/ohchr-assessment-human-rights-concerns-xinjiang-uyghur-autonomous-region, Zugriff 20.2.2023 Tagesschau - Tagesschau (8.4.2024): UN kritisieren Zwangsarbeit in chinesischer Region Xinjiang, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/zwangsarbeit-uiguren-china-101.html, Zugriff 5.11.2024 UNGA - United Nations General Assembly (19.7.2022): Contemporary forms of slavery affecting persons belonging to ethnic, religious and linguistic minority communities, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/g22/408/97/pdf/g2240897.pdf?OpenElement, Zugriff 5.11.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024 Politische Lage und Sicherheitslage in der Inneren Mongolei Letzte Änderung 2024-11-26 12:12 Die Innere Mongolei ist eine Autonome Region im Norden Chinas (DFAT 22.12.2021EB o.D.). Infolge der jahrzehntelangen systematischen Ansiedlung von Han-Chinesen beläuft sich der Anteil der ethnischen Mongolen inzwischen nur noch auf ungefähr 17 % der Bevölkerung (GfbV 12.11.2024; vgl. HRW 4.9.2020), der Han-chinesische Anteil hingegen beträgt laut den jüngsten verfügbaren statistischen Daten aus dem Jahr 2010 etwa 79 % (DFAT 22.12.2021). Zwischen Han-Chinesen und ethnischen Mongolen treten immer wieder Spannungen und Konflikte zutage (BS 2.7.2024).Die Innere Mongolei ist eine Autonome Region im Norden Chinas (DFAT 22.12.2021EB o.D.). Infolge der jahrzehntelangen systematischen Ansiedlung von Han-Chinesen beläuft sich der Anteil der ethnischen Mongolen inzwischen nur noch auf ungefähr 17 % der Bevölkerung (GfbV 12.11.2024; vergleiche HRW 4.9.2020), der Han-chinesische Anteil hingegen beträgt laut den jüngsten verfügbaren statistischen Daten aus dem Jahr 2010 etwa 79 % (DFAT 22.12.2021). Zwischen Han-Chinesen und ethnischen Mongolen treten immer wieder Spannungen und Konflikte zutage (BS 2.7.2024). Die chinesische Regierung hat umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität auf den Weg gebracht, wobei auf tradierte Lebensstile keinerlei Rücksicht genommen wird und Betroffene selten in Planungs- und Entscheidungsprozesse einbezogen werden. Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch infrage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen - oder wie die Proteste 2022 gegen Einschränkungen des Curriculums der mongolischen Sprache - werden massiv verfolgt, Forderungen nach größerer Autonomie einzelner Regionen [Anm. in China generell] reflexhaft als Bedrohung durch „Separatismus“ aufgefasst (AA 8.2024). Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) drängt die mongolische Sprache seit 2020 systematisch zurück. Kindergärten in der Region unterrichten inzwischen nur noch auf Mandarin. Auch in den Schulen werden immer weniger Fächer auf Mongolisch unterrichtet. Mongolisch-sprachige Bücher über Geschichte und Kultur werden zunehmend verboten (GfbV 12.11.2024). Es wurden alle Grund- und weiterführenden Schulen in der gesamten Inneren Mongolei angehalten, den Unterricht in Geschichte, Moral und Recht sowie in Sprache und Literatur ausschließlich auf Mandarin-Chinesisch und nicht auf Mongolisch abzuhalten (CRC 29.4.2023). Laut verschiedenen Berichten gibt es in den Dörfern staatliche Pilotprogramme, die Landwirten, die "illegalen religiösen Aberglauben" nachweislich ablehnen, finanzielle und materielle Anreize bieten. Umgekehrt erhalten Personen, die einen solchen Aberglauben nicht entschieden genug ablehnen, kaum Subventionen. So nutzen die Behörden das Programm beispielsweise am Standort des Dschingis-Khan-Mausoleums, um schamanische Praktiken im Zusammenhang mit der religiösen Verehrung des mongolischen Anführers zu unterbinden. Ziel ist offenbar, die traditionelle mongolische Kultur und Spiritualität auszurotten (USDOS 30.6.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2114531/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China,_09.08.2024.pdf, Zugriff 12.11.2024 [Login erforderlich] BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024 CRC - China Research Center (29.4.2023): Language Policy in Inner Mongolia and its Implications for Chinese and International Human Rights, https://www.chinacenter.net/2023/china-currents/22-1/language-policy-in-inner-mongolia-and-its-implications-for-chinese-and-international-human-rights, Zugriff 12.11.2024 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023 EB - Encyclopaedia Britannica (o.D.): Inner Mongolia summary, https://www.britannica.com/place/Inner-Mongolia, Zugriff 12.8.2024 GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (12.11.2024): Unterdrückung der mongolischen Sprache und Kultur, https://www.gfbv.de/de/news/unterdrueckung-der-mongolischen-sprache-und-kultur-11215, Zugriff 12.11.2024 HRW - Human Rights Watch (4.9.2020): China: Mongolian Mother-Tongue Classes Curtailed, https://www.ecoi.net/en/document/2037116.html, Zugriff 12.8.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024 Politische, Menschenrechts- und Sicherheitslage Hongkong Letzte Änderung 2024-11-26 12:34 Hongkong hat seit dem 1. Juli 1997 den Status einer Sonderverwaltungsregion [Anm. SVR] der Volksrepublik China. (ÖB Peking 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
der "Gemeinsamen Chinesisch-Britischen Erklärung" von 1984 und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion soll Hongkong mit Ausnahme von Verteidigungs- und Außenangelegenheiten ein hohes Maß an Autonomie genießen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024).Hongkong hat seit dem 1. Juli 1997 den Status einer Sonderverwaltungsregion [Anm. SVR] der Volksrepublik China. (ÖB Peking 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024).
der "Gemeinsamen Chinesisch-Britischen Erklärung" von 1984 und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion soll Hongkong mit Ausnahme von Verteidigungs- und Außenangelegenheiten ein hohes Maß an Autonomie genießen (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Die chinesische Zentral- und Hongkonger Lokalregierung vertreten jedoch seit 2014 die Ansicht, dass die Gemeinsame Erklärung keinerlei rechtliche Verbindlichkeiten mehr auslöst (ÖB Peking 2024). Seit der Einführung des „Gesetzes zum Schutz der Nationalen Sicherheit“ (NSG) [Anm. am 30.6.2020] ist ein gravierender Abbau von Demokratie und Meinungsfreiheit zu verzeichnen (AA 26.10.2022; vgl. FH 13.8.2024, HRW 11.1.2024). Die politischen Freiheiten und die Autonomie Hongkongs wurden auch im Jahr 2023 weiter beschnitten (USDOS 23.4.2024). Peking treibt die Integration Hongkongs in das politisch-ideologische Modell des Festlands voran, die Formel „Ein Land - zwei Systeme“ gilt nur noch sehr eingeschränkt (AA 26.10.2022; vgl. FH 13.8.2024). Die Hongkonger Behörden gehen mit dem Gesetz über nationale Sicherheit (NSG) aus dem Jahr 2020 sowie mit den aus der Kolonialzeit stammenden Bestimmungen der Verordnung über Straftaten (Crime Ordinance) in Bezug auf staatsgefährdende Handlungen und mit anderen restriktiven Gesetzen gegen Anhänger der Demokratiebewegung, Journalist, Menschenrechtsverteidiger und andere engagierte Bürger vor (AI 24.4.2024). Durch das Prinzip der Extraterritorialität können Angeklagte auch außerhalb Hongkongs, also auf dem Festland inhaftiert und vor Gericht gestellt werden (FH 13.8.2024; vgl. AA 26.10.2022). Zusätzlich wurde im Sommer 2020 das äußerst unscharf gefasste und aus der Kolonialzeit stammende Gesetz gegen Sedition (Aufruhr) reaktiviert. Es wird u. a. gegen die unabhängige Presse eingesetzt und hat zu starker Selbstzensur geführt (AA 26.10.2022; vgl. FH 13.8.2024). Die Verurteilungsquote bei Verfolgung nach dem Nationalen Sicherheitsgesetz (NSG) lag laut HRW bei 100 % [Stand 2023[ (HRW 11.1.2024).Die chinesische Zentral- und Hongkonger Lokalregierung vertreten jedoch seit 2014 die Ansicht, dass die Gemeinsame Erklärung keinerlei rechtliche Verbindlichkeiten mehr auslöst (ÖB Peking 2024). Seit der Einführung des „Gesetzes zum Schutz der Nationalen Sicherheit“ (NSG) [Anm. am 30.6.2020] ist ein gravierender Abbau von Demokratie und Meinungsfreiheit zu verzeichnen (AA 26.10.2022; vergleiche FH 13.8.2024, HRW 11.1.2024). Die politischen Freiheiten und die Autonomie Hongkongs wurden auch im Jahr 2023 weiter beschnitten (USDOS 23.4.2024). Peking treibt die Integration Hongkongs in das politisch-ideologische Modell des Festlands voran, die Formel „Ein Land - zwei Systeme“ gilt nur noch sehr eingeschränkt (AA 26.10.2022; vergleiche FH 13.8.2024). Die Hongkonger Behörden gehen mit dem Gesetz über nationale Sicherheit (NSG) aus dem Jahr 2020 sowie mit den aus der Kolonialzeit stammenden Bestimmungen der Verordnung über Straftaten (Crime Ordinance) in Bezug auf staatsgefährdende Handlungen und mit anderen restriktiven Gesetzen gegen Anhänger der Demokratiebewegung, Journalist, Menschenrechtsverteidiger und andere engagierte Bürger vor (AI 24.4.2024). Durch das Prinzip der Extraterritorialität können Angeklagte auch außerhalb Hongkongs, also auf dem Festland inhaftiert und vor Gericht gestellt werden (FH 13.8.2024; vergleiche AA 26.10.2022). Zusätzlich wurde im Sommer 2020 das äußerst unscharf gefasste und aus der Kolonialzeit stammende Gesetz gegen Sedition (Aufruhr) reaktiviert. Es wird u. a. gegen die unabhängige Presse eingesetzt und hat zu starker Selbstzensur geführt (AA 26.10.2022; vergleiche FH 13.8.2024). Die Verurteilungsquote bei Verfolgung nach dem Nationalen Sicherheitsgesetz (NSG) lag laut HRW bei 100 % [Stand 2023[ (HRW 11.1.2024). Laut Freedom House (FH) wurden die prominentesten prodemokratischen Persönlichkeiten des Territoriums aufgrund der Bestimmungen des NSG verhaftet (FH 13.8.2024). Auch andere Quellen dokumentieren Verhaftungen (Tagesschau 30.5.2024; vgl. NZZ 12.6.2024). Zudem haben die Behörden in Hongkong sechs im Exil lebenden Demokratie-Aktivisten die Pässe entzogen (NZZ 12.6.2024). Anklagen oder die Androhung von Anklagen haben zur Schließung politischer Parteien, unabhängiger Nachrichtenagenturen, friedlicher NGOs und Gewerkschaften geführt. Das Wahlsystem Hongkongs wurde ab 2021 überarbeitet und die neuen Regeln erlauben es den Behörden des Festlandes, Kandidaten zu überprüfen, und enthalten weitere Bestimmungen, die Peking letztlich die nahezu vollständige Kontrolle über die Auswahl der Hongkonger Behörden sichern (FH 13.8.2024).Laut Freedom House (FH) wurden die prominentesten prodemokratischen Persönlichkeiten des Territoriums aufgrund der Bestimmungen des NSG verhaftet (FH 13.8.2024). Auch andere Quellen dokumentieren Verhaftungen (Tagesschau 30.5.2024; vergleiche NZZ 12.6.2024). Zudem haben die Behörden in Hongkong sechs im Exil lebenden Demokratie-Aktivisten die Pässe entzogen (NZZ 12.6.2024). Anklagen oder die Androhung von Anklagen haben zur Schließung politischer Parteien, unabhängiger Nachrichtenagenturen, friedlicher NGOs und Gewerkschaften geführt. Das Wahlsystem Hongkongs wurde ab 2021 überarbeitet und die neuen Regeln erlauben es den Behörden des Festlandes, Kandidaten zu überprüfen, und enthalten weitere Bestimmungen, die Peking letztlich die nahezu vollständige Kontrolle über die Auswahl der Hongkonger Behörden sichern (FH 13.8.2024). Das Grundgesetz hat sich in der Vergangenheit als Bollwerk für die Pressefreiheit erwiesen, und die Internetzensur des Festlandes findet in Hongkong noch keine Anwendung. Die Einwohner haben seit langem Zugang zu einer Vielzahl von Print-, Rundfunk- und digitalen Nachrichtenquellen. Nach mehreren Jahren anhaltenden politischen und wirtschaftlichen Drucks auf unabhängige Medien durch die Regierungen von Hongkong und dem Festland hat sich die Pressefreiheit jedoch verschlechtert (FH 13.8.2024). Die Selbstzensur ist noch alltäglicher geworden (HRW 11.1.2024). Laut einer vom Hong Kong Foreign Correspondents' Club durchgeführten und im Juli 2023 veröffentlichten Umfrage üben 65 % der lokalen Journalisten Selbstzensur aus (FH 13.8.2024). Trotz der Bestimmungen des Grundgesetzes und anderslautender Behauptungen der Regierung schränken die Regierungen der VR China und der SVR das Recht auf freie Meinungsäußerung zunehmend ein. Die Regierung der SVR verfolgt weiterhin Einzelpersonen auf der Grundlage des NSG, der Aufwiegelungsgesetze aus der Kolonialzeit und anderer Gesetze wegen friedlicher politischer Äußerungen. Es gab mehrere Fälle, in denen die Behörden der SVR Personen wegen kritischer Äußerungen über die SVR oder die Zentralregierung verhafteten und strafrechtlich verfolgten (USDOS 23.4.2024). Die Religionsfreiheit wird in Hongkong generell geachtet. Die Anhänger der spirituellen Bewegung Falun Gong, die in Festlandchina verfolgt wird, können frei in der Öffentlichkeit praktizieren (FH 13.8.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107862.html, Zugriff 10.6.2024 FH - Freedom House (13.8.2024): Hong Kong: Freedom in the World 2024 Country Report, https://freedomhouse.org/country/hong-kong/freedom-world/2024, Zugriff 13.8.2024 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2103179.html, Zugriff 9.7.2024 NZZ - Neue Zürcher Zeitung (12.6.2024): Hongkong - die neusten Entwicklungen, https://www.nzz.ch/international/hongkong-stadt-begeht-jahrestag-der-rueckgabe-an-china-proteste-verboten-117-festnahmen-seit-verabschiedung-des-sicherheitsgesetzes-vor-einem-jahr-ld.1501200, Zugriff 5.11.2024 ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) Tagesschau - Tagesschau (30.5.2024): Mehrere Aktivisten in Hongkong festgenommen, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/hongkong-festnahmen-sicherheitsgesetz-104.html, Zugriff 5.11.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-11-28 10:41 Die chinesische Verfassung unterscheidet sich wesentlich von Verfassungsdokumenten rechtsstaatlicher Demokratien. Zwar finden sich auch hier Bürger- und Freiheitsrechte, diese sind jedoch nicht einklagbar. Die Verfassung der VR China ist kein Statut, das die Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger oder die Aufgaben der staatlichen Institutionen festschreibt und rechtlich garantiert. Vielmehr hat die chinesische Verfassung den Charakter eines in die Zukunft gerichteten Dokuments, in dem die Parteielite ihre im Laufe der Jahre wechselnden politischen Ziele formuliert. Trotz aller Bemühungen, den Anschein eines modernen Rechtsstaates zu erwecken, existiert in China bis heute ein hybrides Rechtssystem, d. h. ein Nebeneinander von traditionellem Recht und institutionellem Recht. Das bedeutet, dass es in China weit verbreitet ist, im Konfliktfall neben der institutionalisierten Gerichtsbarkeit auch auf informelle Mittel wie persönliche Beziehungen und Netzwerke zurückzugreifen. Bei Streitigkeiten haben oftmals die Verwaltungsbehörden die Oberhand gegenüber den Gerichten. Die entscheidende Instanz bleibt aber im Zweifelsfall immer die Partei. Insofern relativiert sich auch die Bestimmung, dass „keine Person und keine Organisation gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen darf.“ De facto steht die KPCh über der Verfassung (lpb 4.2024). Die Führung betont seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto, das Land den Gesetzen entsprechend zu regieren. Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken. Die KPCh und alle Parteiorgane, die die gesamte staatliche und Justizverwaltung duplizieren, stehen weiterhin über der Verfassung (ÖB Peking 2024). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 26.10.2022). China verfügt über keine unabhängige Justiz. Es ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip, dass (partei)politische Institutionen die Gerichte kontrollieren. Die Richter sind weder unabhängig, noch genießen sie erhöhten Schutz. Zudem können sie zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden. Leistungsfähigkeit und Transparenz des Justizsystems werden durch die Kontrolle durch die KPCh über das Justizsystem beeinträchtigt. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit wird zudem als Instrument zur Unterdrückung Andersdenkender eingesetzt (ÖB Peking 2024). Die KPCh beherrscht das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen überwacht werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Arbeit der Gerichte sowie auf Urteile und Strafen haben. Die Aufsicht durch die KPCh ist in politisch heiklen Fällen offensichtlich, und die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh. Von den Richtern wird erwartet, dass sie der Ideologie der KPCh entsprechen und den Grundsatz der Oberhoheit der Partei über die Justiz aufrechterhalten (FH 29.2.2024a). Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB Peking 2024). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 29.2.2024a). Diese fehlende Unabhängigkeit trägt dazu bei, dass immer weniger Juristen den Richterberuf ergreifen wollen (ÖB Peking 2024). Trotz der Vorschriften, wonach Verteidiger die Möglichkeit haben sollten, Verdächtige oder Angeklagte zu treffen, haben die Anwälte oft keinen Zugang zu ihren Klienten vor dem Prozess (insbesondere in heiklen Fällen). Weiters haben sie nur begrenzte Zeit, um Beweise zu prüfen, und dürfen während des Prozesses nicht mit den Angeklagten sprechen. Ebenso wird Angeklagten häufig erst dann ein Anwalt zugewiesen, wenn der Fall vor Gericht kommt (USDOS 23.4.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 lpb - Landeszentrale für politische Bildung - Baden Würtemberg - Infoportal östliches Europa (4.2024): Chinas Politisches System: Die Herrschaft der KPCh, https://www.lpb-bw.de/china-politisches-system#c109017, Zugriff 10.6.2024 ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-09-16 12:44 Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB Peking 2024; CIA 6.6.2024). Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit kontrolliert die zivile Nationalpolizei; ihre Hauptaufgabe ist die Strafverfolgung im Inland und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der Bekämpfung von Ausschreitungen und Terrorismus (CIA 6.6.2024). Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen. Es besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB Peking 2024). Quellen CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.6.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/china/#military-and-security, Zugriff 10.6.2024 ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2024-11-28 10:41 China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl.ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl.ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB Peking 2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Der Vorwurf der Folter im Gewahrsam ist weit verbreitet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 29.2.2024a). Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB Peking 2024). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 26.10.2022). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 29.2.2024a). Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 12.2021). Die Unterdrückung Andersdenkender im Ausland löste nach wie vor Besorgnis aus, auch der von den staatlichen Stellen Chinas auf andere Länder ausgeübte Druck, chinesische Staatsangehörige zwangsweise in ihr Heimatland zurückzuführen, wo ihnen willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen (AI 24.4.2024). Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024).Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vergleiche DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107862.html, Zugriff 10.6.2024 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023 FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (12.2021): Asylbericht 2021: Volksrepublik China (Stand: Dezember 2021) USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024 Korruption Letzte Änderung 2024-11-28 10:41 Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst (DFAT 22.12.2021) und propagiert seit der Machtübernahme von Präsident XI Jinping einen harten, nahezu vollständig außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten Anti-Korruptionskampf (ÖB Peking 2024), wobei das harte Vorgehen innerhalb von fünf Jahren zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten führte, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen (DFAT 22.12.2021). Während der streng kontrollierte staatliche Medienapparat einige bemerkenswerte Korruptionsermittlungen publik machte, wurden im Allgemeinen nur sehr wenige Einzelheiten über das Verfahren veröffentlicht, mit dem gegen KPCh- und Regierungsbeamte wegen Korruption ermittelt wurde. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 23.4.2024). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte (FH 29.2.2024a).Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst (DFAT 22.12.2021) und propagiert seit der Machtübernahme von Präsident römisch elf Jinping einen harten, nahezu vollständig außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten Anti-Korruptionskampf (ÖB Peking 2024), wobei das harte Vorgehen innerhalb von fünf Jahren zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten führte, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen (DFAT 22.12.2021). Während der streng kontrollierte staatliche Medienapparat einige bemerkenswerte Korruptionsermittlungen publik machte, wurden im Allgemeinen nur sehr wenige Einzelheiten über das Verfahren veröffentlicht, mit dem gegen KPCh- und Regierungsbeamte wegen Korruption ermittelt wurde. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 23.4.2024). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte (FH 29.2.2024a). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt ihre Anti-Korruptions- und Disziplinierungskampagne fort, setzt das Gesetz jedoch nicht konsequent oder transparent um. Korruption ist weiterhin weit verbreitet. Viele Korruptionsfälle betreffen von der Regierung stark regulierte Bereiche wie Landnutzungsrechte, Immobilien, Bergbau und Infrastrukturentwicklung, die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergelder sind (USDOS 23.4.2024). Für die Korruptionsbekämpfung ist die "National Supervisory Commission" (NSC, Nationalen Kontrollkommission) zuständig, die 2018 durch die Zusammenlegung bestehender staatlicher und parteiinterner Stellen eingerichtet wurde und auch für die Durchsetzung politischer und ideologischer Disziplin zuständig ist