FG kann die Partei gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.3.1.1.
Paragraph 42, StudFG kann die Partei gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.
G) löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
Paragraph 6, Zustellgesetz (ZustG) löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
G ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Hinterlegte Dokumente sind nach § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und gelten mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.
Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Hinterlegte Dokumente sind nach Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und gelten mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Nach § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.Nach Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. 3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den
G und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097, m.w.N.).3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den
Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097, m.w.N.). Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. wieder VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097).Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche wieder VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097). Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (insbesondere, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht. Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, ist die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199, m.w.N.).Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (insbesondere, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht. Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, ist die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung vergleiche VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199, m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (siehe VwGH 22.06.2020, Ra 2019/01/0117, m.w.N.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (siehe VwGH 22.06.2020, Ra 2019/01/0117, m.w.N.). Beginnt die Abwesenheit von der Abgabestelle erst am Tag nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der Verständigung hiervon, so konnte der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hierbei nicht an (vgl. VwGH 02.05.2022, Ra 2021/08/0017, m.w.N.). Beginnt die Abwesenheit von der Abgabestelle erst am Tag nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der Verständigung hiervon, so konnte der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hierbei nicht an vergleiche VwGH 02.05.2022, Ra 2021/08/0017, m.w.N.). 3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Wie oben dargelegt, wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den der Gegenbeweis zulässig ist. Wie festgestellt, ist dem im Akt befindlichen Rückschein zu entnehmen, dass der Bescheid vom 31. Jänner 2024 an der (damaligen) Abgabestelle des Beschwerdeführers am 6. Februar 2024 nicht zugestellt werden konnte; die Verständigung von der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Weiters ergibt sich aus dem Rückschein, dass der Bescheid bei einer näher genannten Geschäftsstelle der Post abgeholt werden konnte und der Beginn der Abholfrist mit dem 7. Februar 2024 vermerkt war. In Folge wurde der hinterlegte Bescheid i.S.d. § 17 Abs. 3 ZustG auch (zumindest) zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten und erst dann an die belangte Behörde rückübermittelt. Schließlich wurde der Rückschein vom Zusteller unterschrieben und damit
G beurkundet. Folglich ist von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein auszugehen, der damit eine öffentliche Urkunde darstellt.Wie festgestellt, ist dem im Akt befindlichen Rückschein zu entnehmen, dass der Bescheid vom
Paragraph 22, Absatz eins, ZustG beurkundet. Folglich ist von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein auszugehen, der damit eine öffentliche Urkunde darstellt. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Hinterlegungsnachweis den Beschwerdeführer erst am
GVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung (diese wurde nicht beantragt) konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, nicht geeignet ist, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung zu widerlegen, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es auf die tatsächliche Kenntnisnahme von der Sendung nicht ankommt, wenn die Abwesenheit von der Abgabestelle erst am Tag nach der Hinterlegung der Sendung und der Verständigung hiervon beginnt. 3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, nicht geeignet ist, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung zu widerlegen, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es auf die tatsächliche Kenntnisnahme von der Sendung nicht ankommt, wenn die Abwesenheit von der Abgabestelle erst am Tag nach der Hinterlegung der Sendung und der Verständigung hiervon beginnt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W227.2294099.1.00
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