GVG zurückgewiesen.Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das Arbeitsmarktservice Mödling (in der Folge: AMS) hat mit Bescheid vom 12.04.2024 den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2021 bis 31.01.2022
Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und XXXX (in der Folge: Antragstellerin)
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 7.515,93 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem AMS nicht gemeldet habe und diese laut Einkommensteuerbescheid 2021 € 20.246,88 betragen hätte. Diese Einkünfte seien auf die Notstandshilfe anzurechnen und somit liege Notlage nicht vor. Im Rückforderungsbetrag enthalten sei ein Bildungsbonus
VG in Höhe von € 612 und eine Einmalzahlung
VG in Höhe von € 150.Das Arbeitsmarktservice Mödling (in der Folge: AMS) hat mit Bescheid vom 12.04.2024 den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2021 bis 31.01.2022
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und römisch 40 (in der Folge: Antragstellerin)
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 7.515,93 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem AMS nicht gemeldet habe und diese laut Einkommensteuerbescheid 2021 € 20.246,88 betragen hätte. Diese Einkünfte seien auf die Notstandshilfe anzurechnen und somit liege Notlage nicht vor. Im Rückforderungsbetrag enthalten sei ein Bildungsbonus
Paragraph 20, Absatz 7, AlVG in Höhe von € 612 und eine Einmalzahlung
Paragraph 66, AlVG in Höhe von € 150. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 02.05.2024 fristgerecht Beschwerde. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 28.06.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der entschieden wurde, dass
Vm § 38 AlVG die Notstandshilfe inklusive Bildungsbonus sowie die Einmalzahlung für den Zeitraum von 01.10.2021 bis 31.01.20222 widerrufen und die Antragstellerin
Vm § 38 AlVG zu Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 7.395,93 verpflichtet wird.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 28.06.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der entschieden wurde, dass
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG die Notstandshilfe inklusive Bildungsbonus sowie die Einmalzahlung für den Zeitraum von 01.10.2021 bis 31.01.20222 widerrufen und die Antragstellerin
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zu Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 7.395,93 verpflichtet wird. Mit Schreiben vom 28.10.2024 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Vorlage. In diesem Schreiben ersuchte sie zudem um Bewilligung der Verfahrenshilfe. Das AMS hat mit Bescheid vom 06.11.2024 den Vorlageantrag vom 28.10.2024
GVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2024 am 02.07.2024 durch Hinterlegung zugestellt worden sei, die Rechtsmittelfrist sohin am 16.07.2024 geendet habe und der Vorlageantrag erst am 28.10.2024 an das AMS gesendet worden sei.Das AMS hat mit Bescheid vom 06.11.2024 den Vorlageantrag vom 28.10.2024
Paragraph 15, VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2024 am 02.07.2024 durch Hinterlegung zugestellt worden sei, die Rechtsmittelfrist sohin am 16.07.2024 geendet habe und der Vorlageantrag erst am 28.10.2024 an das AMS gesendet worden sei. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 23.12.2024 (aus jetziger Sicht wiederum verspätet) Beschwerde erhoben. Sie ersuchte in diesem Beschwerdeschreiben erneut um Bewilligung der Verfahrenshilfe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichenBestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichenBestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zurückweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe Verfahrenshilfe § 8a.
GVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehrbedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehrbedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Im gegenständlichen Fall kann dahingestellt bleiben, ob die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Antragstellerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtfertigen würden, da andere Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, die nunmehr zu erörtern sind. Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR im Fall Laskowska gegen Polen, Nr. 77765/01, und Airey gegen Irland, Nr. 6289/73, ist zu klären, ob es sich um einen komplexen Fall handelt. In der Zeugeneinvernahme sieht der EGMR grundsätzlich eine Komplexität gelegen („[…] the necessity […] to establish facts, involving […] the examination of witnesses, […]“). Dabei ist laut diesen Judikaten auch auf die Stellung des erkennenden Gerichts abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht, und das AMS im Vorverfahren, als Beschwerdeinstanz entscheiden aufgrund einer bescheidmäßigen Erstentscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht ist letzte Tatsacheninstanz und für die Findung der Einzelfallgerechtigkeit zuständig. Dies wäre in den Entscheidungen des EGMR mit einem „Court of Appeal“ gleichzusetzen. Nun sind die Hürden zur Einlassung in ein Verfahren für den Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht, samt Vorverfahren beim AMS, nicht durch die Vorschrift einer Anwaltspflicht gekennzeichnet, wie in den genannten Fällen des EGMR. Auch sonst handelt es sich in Verfahren nach dem AlVG um gebührenbefreite Verfahren. Somit wird nicht in jedem Verfahren Verfahrenshilfe notwendig sein, wenn absehbar ist, dass der Sachverhalt oder die Rechtsfrage so einfach ist, dass es zur Klärung nur der Einvernahme des Antragstellers bedarf und die gegnerische Partei die belangte Behörde ist. Im gegenständlichen Fall ist nicht hervorgekommen, dass es sich um einen komplexen Fall im Sinne der EGMR Judikatur handelt, da die Antragstellerin durch den Richtersenat zu befragen sein wird und schon deshalb durch diese Fragen durch das Verfahren geleitet wird. Weiters ist die Verfahrenshilfe gem. § 8a VwGVG erster Halbsatz zu bewilligen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Zur damit zum Ausdruck gebrachten Subsidiarität der Verfahrenshilfe gem. § 8a VwGVG (vgl. 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.) ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller gem. § 14 iVm. § 10 Abs. 1 Z. 1 Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, nach Maßgabe des § 7 AKG und der auf Grund des § 7 AKG ergangenen Regelungen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz durch die Arbeiterkammer hat. Dieser im Rahmen-Regulativ betreffend Rechtsschutz
1 AKG 1992 konkretisierte Rechtsschutz enthält der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, welche ebenfalls eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren ermöglichen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 8a, K2). Die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass die Arbeiterkammer ein Rechtsschutzansuchen von ihr bescheidmäßig abgelehnt hat.Weiters ist die Verfahrenshilfe gem. Paragraph 8 a, VwGVG erster Halbsatz zu bewilligen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Zur damit zum Ausdruck gebrachten Subsidiarität der Verfahrenshilfe gem. Paragraph 8 a, VwGVG vergleiche 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.) ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller gem. Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, nach Maßgabe des Paragraph 7, AKG und der auf Grund des Paragraph 7, AKG ergangenen Regelungen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz durch die Arbeiterkammer hat. Dieser im Rahmen-Regulativ betreffend Rechtsschutz
Paragraph 7, Absatz eins, AKG 1992 konkretisierte Rechtsschutz enthält der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, welche ebenfalls eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren ermöglichen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 8 a,, K2). Die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass die Arbeiterkammer ein Rechtsschutzansuchen von ihr bescheidmäßig abgelehnt hat. Soweit in der Literatur (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
GVG, ohne Verbesserungsauftrag hinsichtlich der fehlenden Formular, zurückzuweisen, da die Voraussetzung der Ablehnung des Rechtsschutzersuchens durch die Arbeiterkammer nicht erfüllt ist. Obiter wird angemerkt, dass sie auch aufgrund mangelnder Komplexität – es geht um die Klärung des Sachverhalts der Rechtzeitigkeit der Rechtsmittel – abzuweisen wären.Folglich sind die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, ohne Verbesserungsauftrag hinsichtlich der fehlenden Formular, zurückzuweisen, da die Voraussetzung der Ablehnung des Rechtsschutzersuchens durch die Arbeiterkammer nicht erfüllt ist. Obiter wird angemerkt, dass sie auch aufgrund mangelnder Komplexität – es geht um die Klärung des Sachverhalts der Rechtzeitigkeit der Rechtsmittel – abzuweisen wären. Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird und der dort erkennende Senat durch die gegenständliche Entscheidung und die vorgenommene Grobprüfung des Einzelrichters im Hauptverfahren in keine Richtung gebunden wird. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig, weil sich die Entscheidung auf Bestimmungsteile des § 8a VwGVG bezieht, die einen Rückgriff auf die bisherige Judikatur des VwGH zu § 8a VwGVG bzw. § 40 VwGVG nicht erlaubt.Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig, weil sich die Entscheidung auf Bestimmungsteile des Paragraph 8 a, VwGVG bezieht, die einen Rückgriff auf die bisherige Judikatur des VwGH zu Paragraph 8 a, VwGVG bzw. Paragraph 40, VwGVG nicht erlaubt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W228.2305925.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.