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{'item': 'W244 2286787-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlW244 2286787-1 Spruch, W244 2286787-1/45E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Vere

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 16.02.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2024, wurde das Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien (in der Folge: die Dienstbehörde) gemäß § 15 Abs. 4a zweiter Satz VGW-DRG davon verständigt, dass betreffend das Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien XXXX (in der Folge: der Richter) nach Ansicht der Dienstbehörde die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Z 1 leg.cit. vorlägen, weil seine Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume, nämlich für den Beurteilungszeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2019 (Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.06.2020, XXXX ) und für den Beurteilungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 ([Ersatz]Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX ) mit "nicht entsprechend" beurteilt worden sei. Gemäß § 15 Abs. 4a dritter Satz leg.cit. sei damit das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet.
  2. Mit Schreiben vom 16.02.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2024, wurde das Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien (in der Folge: die Dienstbehörde) gemäß Paragraph 15, Absatz 4 a, zweiter Satz VGW-DRG davon verständigt, dass betreffend das Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien römisch 40 (in der Folge: der Richter) nach Ansicht der Dienstbehörde die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, leg.cit. vorlägen, weil seine Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume, nämlich für den Beurteilungszeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2019 (Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.06.2020, römisch 40 ) und für den Beurteilungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 ([Ersatz]Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 ) mit "nicht entsprechend" beurteilt worden sei. Gemäß Paragraph 15, Absatz 4 a, dritter Satz leg.cit. sei damit das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. Dem Schreiben beigelegt waren die Erkenntnisse des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.06.2020 und vom 11.12.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2024 wurde der Richter über die Einleitung des Amtsenthebungsverfahrens gemäß § 15 Abs. 4 Z 1 und Abs. 4a VGW-DRG verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2024 wurde der Richter über die Einleitung des Amtsenthebungsverfahrens gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 4 a, VGW-DRG verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
  5. Mit Eingabe vom 14.03.2024 legte die Dienstbehörde dem Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2024, E 317/2024, vor, mit welchem dem Antrag des Richters, der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben wurde.
  6. Mit Eingabe vom 14.03.2024 legte die Dienstbehörde dem Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2024, E 317 aus 2024,, vor, mit welchem dem Antrag des Richters, der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben wurde.
  7. Mit Schreiben vom 21.03.2024 erstattete der Richter eine Stellungnahme, in welcher er – auf das Wesentliche zusammengefasst – Verfahrensmängel betreffend die Erkenntnisse des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien (Willkür, Mitwirkung mindestens eines befangenen Mitglieds, Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren) und die Verfassungswidrigkeit der landesgesetzlichen Bestimmungen zur Amtsenthebung (§ 15 Abs. 4 Z 1 VWG-DRG) vorbringt sowie ersucht, das Amtsenthebungsverfahren bis zur Entscheidung der Höchstgerichte über das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX , auszusetzen.
  8. Mit Schreiben vom 21.03.2024 erstattete der Richter eine Stellungnahme, in welcher er – auf das Wesentliche zusammengefasst – Verfahrensmängel betreffend die Erkenntnisse des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien (Willkür, Mitwirkung mindestens eines befangenen Mitglieds, Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren) und die Verfassungswidrigkeit der landesgesetzlichen Bestimmungen zur Amtsenthebung (Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, VWG-DRG) vorbringt sowie ersucht, das Amtsenthebungsverfahren bis zur Entscheidung der Höchstgerichte über das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 , auszusetzen.
  9. Mit Schreiben vom 22.04.2024 erstattete die Dienstbehörde eine Stellungnahme, in welcher sie zunächst ausführt, dass Verfahrensgegenstand im vorliegenden Amtsenthebungsverfahren wegen mangelnden Arbeitserfolges vor dem Dienstgericht einzig eine formale Überprüfung der Frage, ob die beiden negativen Leistungsfeststellungserkenntnisse des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien wirksam erlassen worden seien oder nicht, nicht aber eine materielle Überprüfung der beiden negativen Dienstbeurteilungen sei. Weiters nahm die Dienstbehörde zu der behaupteten Verfassungswidrigkeit landesgesetzlicher Bestimmungen zur Amtsenthebung (§ 15 Abs. 4 Z 1 VWG-DRG) und der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG Stellung.
  10. Mit Schreiben vom 22.04.2024 erstattete die Dienstbehörde eine Stellungnahme, in welcher sie zunächst ausführt, dass Verfahrensgegenstand im vorliegenden Amtsenthebungsverfahren wegen mangelnden Arbeitserfolges vor dem Dienstgericht einzig eine formale Überprüfung der Frage, ob die beiden negativen Leistungsfeststellungserkenntnisse des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien wirksam erlassen worden seien oder nicht, nicht aber eine materielle Überprüfung der beiden negativen Dienstbeurteilungen sei. Weiters nahm die Dienstbehörde zu der behaupteten Verfassungswidrigkeit landesgesetzlicher Bestimmungen zur Amtsenthebung (Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, VWG-DRG) und der Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG Stellung.
  11. Mit Schreiben vom 21.08.2024 stellte die Dienstbehörde einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof.
  12. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2024, zugestellt am 06.09.2024, wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
  13. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2024, E 317/2024, wurde die Behandlung der Beschwerde des Richters gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX , abgelehnt.
  14. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2024, E 317 aus 2024,, wurde die Behandlung der Beschwerde des Richters gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 , abgelehnt.
  15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2024 wurde der Richter vor dem Hintergrund der verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2024 und des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2024, E 317/2024, aufgefordert, ehestmöglich bekannt zu geben, ob er im Hinblick auf das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX , weitere Verfahrensschritte plane, und im Hinblick auf weitere Verfahrensschritte allenfalls zu fällende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere Abtretungsbeschluss, Beschluss über einen allfälligen Antrag über die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung) dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich vorzulegen.
  16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2024 wurde der Richter vor dem Hintergrund der verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2024 und des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2024, E 317 aus 2024,, aufgefordert, ehestmöglich bekannt zu geben, ob er im Hinblick auf das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 , weitere Verfahrensschritte plane, und im Hinblick auf weitere Verfahrensschritte allenfalls zu fällende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere Abtretungsbeschluss, Beschluss über einen allfälligen Antrag über die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung) dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich vorzulegen.
  17. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2024, E 317/2024, wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX , über nachträglichen Antrag des Richters gemäß § 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
  18. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2024, E 317 aus 2024,, wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 , über nachträglichen Antrag des Richters gemäß Paragraph 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
  19. Mit Schreiben vom 08.10.2024 und vom 16.10.2024 übermittelte die Dienstbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die zur Zl. E 317/2024 ergangenen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2024 und vom 15.10.2024, mit welchen die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX , abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag gemäß § 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde.
  20. Mit Schreiben vom 08.10.2024 und vom 16.10.2024 übermittelte die Dienstbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die zur Zl. E 317 aus 2024, ergangenen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2024 und vom 15.10.2024, mit welchen die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 , abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag gemäß Paragraph 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde.
  21. Mit am 13.11.2024 eingelangtem Schreiben erstattete der Richter eine Stellungnahme, in welcher er die Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX , ankündigt und beantragt, das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen, in eventu auszusetzen. Weiters wird in der Stellungnahme vorgebracht, dass keine Beurteilung eines Personalausschusses vorliege und der Personalausschuss unrichtig besetzt gewesen sei.
  22. Mit am 13.11.2024 eingelangtem Schreiben erstattete der Richter eine Stellungnahme, in welcher er die Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 , ankündigt und beantragt, das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen, in eventu auszusetzen. Weiters wird in der Stellungnahme vorgebracht, dass keine Beurteilung eines Personalausschusses vorliege und der Personalausschuss unrichtig besetzt gewesen sei.
  23. Mit Schreiben vom 19.11.2024 brachte die Dienstbehörde dazu eine Stellungnahme ein, welche dem Richter vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis übermittelt wurde.
  24. Mit Schreiben vom 26.11.2024 legte der Richter dem Bundesverwaltungsgericht seine beim Personalausschuss des Verwaltungsgerichtes Wien gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX , eingebrachte Revision samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Ersuchen vor, von der Möglichkeit eines Antrags auf Erstreckung der Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG Gebrauch zu machen. Der Personalausschuss habe nach Erhalt der Revision bereits getagt, aber aufgrund der Erkrankung eines Mitglieds nicht über den Antrag auf aufschiebende Wirkung abgesprochen und das Thema auf die Tagesordnung der Sitzung am 16.12.2024, sohin auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2024 gesetzten Frist gesetzt.
  25. Mit Schreiben vom 26.11.2024 legte der Richter dem Bundesverwaltungsgericht seine beim Personalausschuss des Verwaltungsgerichtes Wien gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 , eingebrachte Revision samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Ersuchen vor, von der Möglichkeit eines Antrags auf Erstreckung der Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG Gebrauch zu machen. Der Personalausschuss habe nach Erhalt der Revision bereits getagt, aber aufgrund der Erkrankung eines Mitglieds nicht über den Antrag auf aufschiebende Wirkung abgesprochen und das Thema auf die Tagesordnung der Sitzung am 16.12.2024, sohin auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2024 gesetzten Frist gesetzt.
  26. Mit Schreiben vom 27.11.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Verlängerung der Frist gemäß § 38 Abs. 4 dritter Satz VwGG zur Berücksichtigung der Entscheidung über den mit der Revision vom 25.11.2024 eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag wurde auch der Dienstbehörde zur Kenntnisnahme übermittelt.
  27. Mit Schreiben vom 27.11.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Verlängerung der Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 4, dritter Satz VwGG zur Berücksichtigung der Entscheidung über den mit der Revision vom 25.11.2024 eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag wurde auch der Dienstbehörde zur Kenntnisnahme übermittelt.
  28. Mit Schreiben vom 29.11.2024 erstattete der Richter eine Replik zur Stellungnahme der Dienstbehörde vom 19.11.2024; diese Replik wurde mit Schreiben vom 02.12.2024 ergänzt.
  29. Mit von der Dienstbehörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegtem Beschluss des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.12.2024 wurde dem Antrag des Richters, der Revision gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG nicht stattgegeben.
  30. Mit von der Dienstbehörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegtem Beschluss des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.12.2024 wurde dem Antrag des Richters, der Revision gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG nicht stattgegeben.
  31. Dieser Beschluss wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.12.2024 zur Kenntnis vorgelegt. Im Hinblick auf § 30 Abs. 3 VwGG erhielt das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Fristverlängerung aufrecht.
  32. Dieser Beschluss wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.12.2024 zur Kenntnis vorgelegt. Im Hinblick auf Paragraph 30, Absatz 3, VwGG erhielt das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Fristverlängerung aufrecht.
  33. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.01.2025, Ra 2024/09/0086, wurde gemäß § 30 Abs. 3 VwGG in Abänderung des Beschlusses des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.12.2024 der Revision des Richters gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX , die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieser Beschluss wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2025 durch die Dienstbehörde und am 20.01.2025 durch den nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Richter vorgelegt.
  34. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.01.2025, Ra 2024/09/0086, wurde gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG in Abänderung des Beschlusses des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.12.2024 der Revision des Richters gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieser Beschluss wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2025 durch die Dienstbehörde und am 20.01.2025 durch den nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Richter vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  35. Feststellungen: 1.
  36. XXXX wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt.1.
  37. römisch 40 wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt. 1.
  38. Zum gegenständlichen Amtsenthebungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Mit Schreiben vom 16.02.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2024, wurde das Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht durch die Dienstbehörde gemäß § 15 Abs. 4a zweiter Satz VGW-DRG davon verständigt, dass betreffend das Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien XXXX nach Ansicht der Dienstbehörde die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Z 1 VWG-DRG vorlägen.Mit Schreiben vom 16.02.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2024, wurde das Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht durch die Dienstbehörde gemäß Paragraph 15, Absatz 4 a, zweiter Satz VGW-DRG davon verständigt, dass betreffend das Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien römisch 40 nach Ansicht der Dienstbehörde die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, VWG-DRG vorlägen. Mit Schreiben vom 21.08.2024 stellte die Dienstbehörde im gegenständlichen Verfahren einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2024, zugestellt am 06.09.2024, wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen. Mit Schreiben vom 27.11.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Verlängerung der Frist gemäß § 38 Abs. 4 dritter Satz VwGG zur Berücksichtigung der Entscheidung über den mit der Revision des Richters gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX , eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Mit Schreiben vom 27.11.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Verlängerung der Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 4, dritter Satz VwGG zur Berücksichtigung der Entscheidung über den mit der Revision des Richters gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 , eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 1.
  39. Zu den Verfahren betreffend die Dienstbeurteilungen durch den Personalausschuss des Verwaltungsgerichtes Wien: 1.3.
  40. Zur Dienstbeurteilung betreffend den Beurteilungszeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2019: Mit Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.06.2020, XXXX , wurde die Dienstleistung des Richters für den Beurteilungszeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2019 mit "nicht entsprechend" beurteilt. Mit Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.06.2020, römisch 40 , wurde die Dienstleistung des Richters für den Beurteilungszeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2019 mit "nicht entsprechend" beurteilt. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.12.2021, Ra 2020/09/0049, zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.01.2024, Ra 2023/09/0147, wurde die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.06.2023, mit welchem u.a. der Antrag auf Wiederaufnahme des Dienstbeurteilungsverfahrens betreffend den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2019 abgewiesen wurde, zurückgewiesen. 1.3.
  41. Zur Dienstbeurteilung betreffend den Beurteilungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020: Mit Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX , wurde die Dienstleistung des Richters für den Beurteilungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 mit "nicht entsprechend" beurteilt. Mit Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 , wurde die Dienstleistung des Richters für den Beurteilungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 mit "nicht entsprechend" beurteilt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2024, E 317/2024, wurde die Behandlung der Beschwerde des Richters gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX , abgelehnt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2024, E 317/2024, wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX , über nachträglichen Antrag des Richters gemäß § 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2024, E 317 aus 2024,, wurde die Behandlung der Beschwerde des Richters gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 , abgelehnt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2024, E 317 aus 2024,, wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 , über nachträglichen Antrag des Richters gemäß Paragraph 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Mit Schreiben vom 25.11.2024 erhob der Richter eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX , verbunden mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Mit Schreiben vom 25.11.2024 erhob der Richter eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 , verbunden mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.12.2024 wurde dem Antrag des Richters, der Revision gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG nicht stattgegeben.Mit Beschluss des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.12.2024 wurde dem Antrag des Richters, der Revision gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG nicht stattgegeben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.01.2025, Ra 2024/09/0086, wurde gemäß § 30 Abs. 3 VwGG in Abänderung des Beschlusses des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.12.2024 der Revision des Richters gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX , die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.01.2025, Ra 2024/09/0086, wurde gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG in Abänderung des Beschlusses des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.12.2024 der Revision des Richters gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  42. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Verständigung der Dienstbehörde vom 16.02.2024 samt den diesem Schreiben beigelegten Erkenntnissen des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.06.2020, XXXX , und vom 11.12.2023, XXXX , [OZ 1], den Fristsetzungsantrag vom 21.08.2024 [OZ 13], die verfahrensleitende Anordnung vom 30.08.2024 [OZ 15], den Fristverlängerungsantrag vom 27.11.2024 [OZ 29], die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2024 und vom 15.10.2024 [OZ 18 und 19], den Beschluss des Personalsenates des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.12.2024 [OZ 36] und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.01.2025 [OZ 42]).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Verständigung der Dienstbehörde vom 16.02.2024 samt den diesem Schreiben beigelegten Erkenntnissen des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.06.2020, römisch 40 , und vom 11.12.2023, römisch 40 , [OZ 1], den Fristsetzungsantrag vom 21.08.2024 [OZ 13], die verfahrensleitende Anordnung vom 30.08.2024 [OZ 15], den Fristverlängerungsantrag vom 27.11.2024 [OZ 29], die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2024 und vom 15.10.2024 [OZ 18 und 19], den Beschluss des Personalsenates des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.12.2024 [OZ 36] und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.01.2025 [OZ 42]).
  43. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Vorliegend handelt es sich um ein Amtsenthebungsverfahren gemäß § 15 Abs. 4 Z 1 iVm Abs. 4a VGW-DRG. Zufolge § 15 Abs. 4a erster Satz leg.cit. ist Dienstgericht das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Vorliegend handelt es sich um ein Amtsenthebungsverfahren gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4 a, VGW-DRG. Zufolge Paragraph 15, Absatz 4 a, erster Satz leg.cit. ist Dienstgericht das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor. 3.
  44. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.1.
  45. Der hier maßgebliche § 15 Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG), LGBl. Nr. 84/2012 idF LGBl. Nr. 42/2021, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  46. Der hier maßgebliche Paragraph 15, Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG), Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt: "Beendigung des Amts und Reaktivierung § 15.

(1)Das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts endet in den in Abs. 2 genannten Fällen, durch Übertritt in den Ruhestand (Abs. 3), durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (Abs. 3a), durch Amtsenthebung (Abs. 4) oder Tod.Paragraph 15,
(1)Das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts endet in den in Absatz 2, genannten Fällen, durch Übertritt in den Ruhestand (Absatz 3,), durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (Absatz 3 a,), durch Amtsenthebung (Absatz 4,) oder Tod.
(2)
(3a)[…]
(4)Das Mitglied darf wider seinen Willen nur durch Erkenntnis des Dienstgerichtes seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn
(4)Das Mitglied darf wider seinen Willen nur durch Erkenntnis des Dienstgerichtes seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, VGWG ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn
  1. seine Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit 'nicht entsprechend' (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 zweiter und dritter Satz) oder in den ersten drei Jahren nach seiner Ernennung zweimal mit 'nicht entsprechend' (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 erster Satz) beurteilt wird oder
  2. seine Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit 'nicht entsprechend' (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, zweiter und dritter Satz) oder in den ersten drei Jahren nach seiner Ernennung zweimal mit 'nicht entsprechend' (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, erster Satz) beurteilt wird oder
  3. […]
(4a)Dienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Liegen nach Ansicht der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) die Voraussetzungen nach Abs. 4 vor, hat sie das Dienstgericht zu verständigen. Mit dem Einlangen der Verständigung beim Dienstgericht ist das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. Die Dienstbehörde ist zur Vertretung der dienstlichen Interessen Partei im Verfahren vor dem Dienstgericht und kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(4a)Dienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Liegen nach Ansicht der Dienstbehörde (Paragraph 4 a, Absatz eins,) die Voraussetzungen nach Absatz 4, vor, hat sie das Dienstgericht zu verständigen. Mit dem Einlangen der Verständigung beim Dienstgericht ist das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. Die Dienstbehörde ist zur Vertretung der dienstlichen Interessen Partei im Verfahren vor dem Dienstgericht und kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(4b)Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes sind auch der Landesregierung zuzustellen, welche berechtigt ist, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In diesem Zusammenhang ist dem Amt der Landesregierung Akteneinsicht zu gewähren.
(5)Die Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG sowie die Beendigungsgründe gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 4 Z 1 dieses Gesetzes gelten als Entlassung im Sinn des § 74 DO 1994, die Gründe des Abs. 2 Z 1 und 4 als Austritt im Sinn des § 73 DO 1994.
(5)Die Amtsenthebung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, VGWG sowie die Beendigungsgründe gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und Absatz 4, Ziffer eins, dieses Gesetzes gelten als Entlassung im Sinn des Paragraph 74, DO 1994, die Gründe des Absatz 2, Ziffer eins und 4 als Austritt im Sinn des Paragraph 73, DO 1994.
(6)
(7)[…]" 3.1.
  1. Mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei Gegenstandslosigkeit der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 leg.cit. entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (s. VwGH 23.01.2020, Ro 2019/15/0015; 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 09.04.2018, Ra 2017/17/0928, u.v.a.). In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die zu § 33 Abs. 1 leg.cit. ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des rechtlichen Interesses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann.3.1.
  2. Mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei Gegenstandslosigkeit der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, leg.cit. entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (s. VwGH 23.01.2020, Ro 2019/15/0015; 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 09.04.2018, Ra 2017/17/0928, u.v.a.). In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die zu Paragraph 33, Absatz eins, leg.cit. ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des rechtlichen Interesses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann. 3.1.
  3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.1.3.
  4. Mit Schreiben vom 16.02.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2024, wurde das Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien als Dienstbehörde gemäß § 15 Abs. 4a zweiter Satz VGW-DRG davon verständigt, dass betreffend das Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien XXXX nach Ansicht der Dienstbehörde die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Z 1 leg.cit. vorlägen. 3.1.3.
  5. Mit Schreiben vom 16.02.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2024, wurde das Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien als Dienstbehörde gemäß Paragraph 15, Absatz 4 a, zweiter Satz VGW-DRG davon verständigt, dass betreffend das Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien römisch 40 nach Ansicht der Dienstbehörde die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, leg.cit. vorlägen. Mit dem Einlangen dieser Verständigung beim Dienstgericht ist gemäß § 15 Abs. 4a dritter Satz VWG-DRG das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. Mit dem Einlangen dieser Verständigung beim Dienstgericht ist gemäß Paragraph 15, Absatz 4 a, dritter Satz VWG-DRG das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. 3.1.3.
  6. Voraussetzung für die Amtsenthebung gemäß § 15 Abs. 4 Z 1 VWG-DRG ist, dass die Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit "nicht entsprechend" (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 zweiter und dritter Satz leg.cit.) oder in den ersten drei Jahren nach seiner Ernennung zweimal mit "nicht entsprechend" (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 erster Satz leg.cit.) beurteilt wird.3.1.3.
  7. Voraussetzung für die Amtsenthebung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, VWG-DRG ist, dass die Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit "nicht entsprechend" (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, zweiter und dritter Satz leg.cit.) oder in den ersten drei Jahren nach seiner Ernennung zweimal mit "nicht entsprechend" (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, erster Satz leg.cit.) beurteilt wird. 3.1.3.
  8. Im vorliegenden Fall wurde die Dienstleistung des Richters mit Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.06.2020, XXXX , für den Beurteilungszeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2019 und mit Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX , für den Beurteilungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 mit "nicht entsprechend" beurteilt.3.1.3.
  9. Im vorliegenden Fall wurde die Dienstleistung des Richters mit Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.06.2020, römisch 40 , für den Beurteilungszeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2019 und mit Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 , für den Beurteilungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 mit "nicht entsprechend" beurteilt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.01.2025 wurde gemäß § 30 Abs. 3 VwGG in Abänderung des Beschlusses des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.12.2024 der Revision des Richters gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX , die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.01.2025 wurde gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG in Abänderung des Beschlusses des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.12.2024 der Revision des Richters gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies bedeutet, dass dieses Erkenntnis bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision des Richters gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX , einem Vollzug nicht zugänglich ist. Dies bedeutet, dass dieses Erkenntnis bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision des Richters gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 , einem Vollzug nicht zugänglich ist. 3.1.3.
  10. Aufgrund des Fristsetzungsantrags der Dienstbehörde und der in der Folge erlassenen verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2024, zugestellt am 06.09.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, binnen einer Frist von drei Monaten, sohin bis 06.12.2024, eine Entscheidung zu erlassen. Mit Schreiben vom 27.11.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Verlängerung der Frist gemäß § 38 Abs. 4 dritter Satz VwGG zur Berücksichtigung der Entscheidung über den mit der Revision vom 25.11.2024 eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.3.1.3.
  11. Aufgrund des Fristsetzungsantrags der Dienstbehörde und der in der Folge erlassenen verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2024, zugestellt am 06.09.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, binnen einer Frist von drei Monaten, sohin bis 06.12.2024, eine Entscheidung zu erlassen. Mit Schreiben vom 27.11.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Verlängerung der Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 4, dritter Satz VwGG zur Berücksichtigung der Entscheidung über den mit der Revision vom 25.11.2024 eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 3.1.3.
  12. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Revision des Richters gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX , im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Amtsenthebung gemäß § 15 Abs. 4 Z 1 VWG-DRG nicht (mehr) vor, weshalb auch das rechtliche Interesse der Dienstbehörde an der Fortführung des Verfahrens (vorläufig) weggefallen ist. Insbesondere vor dem Hintergrund des von der Dienstbehörde eingeleiteten Fristsetzungsverfahrens ist daher mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen.3.1.3.
  13. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Revision des Richters gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 , im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Amtsenthebung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, VWG-DRG nicht (mehr) vor, weshalb auch das rechtliche Interesse der Dienstbehörde an der Fortführung des Verfahrens (vorläufig) weggefallen ist. Insbesondere vor dem Hintergrund des von der Dienstbehörde eingeleiteten Fristsetzungsverfahrens ist daher mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen. 3.1.3.
  14. Es steht der Dienstbehörde frei, nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, XXXX , neuerlich eine Verständigung nach § 15 Abs. 4a zweiter Satz VGW-DRG beim Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht einzubringen, womit das Amtsenthebungsverfahren (wieder) eingeleitet wäre.3.1.3.
  15. Es steht der Dienstbehörde frei, nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, römisch 40 , neuerlich eine Verständigung nach Paragraph 15, Absatz 4 a, zweiter Satz VGW-DRG beim Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht einzubringen, womit das Amtsenthebungsverfahren (wieder) eingeleitet wäre. 3.
  16. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wegfall des rechtlichen Interesses ist auf das vorliegende Verfahren übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wegfall des rechtlichen Interesses ist auf das vorliegende Verfahren übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W244.2286787.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.