4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
4 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).4. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts vom 28.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,).
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Im gegenständlichen Fall verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot und stützte sich dabei auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG.Im gegenständlichen Fall verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot und stützte sich dabei auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer hat das Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 4 FPG begangen und wurde infolge dessen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 14 Monaten verurteilt. Damit ist der Einreiseverbotstatbestand der Ziffer 1 des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt, der die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes von einer Dauer bis zu zehn Jahren rechtfertigt.Der Beschwerdeführer hat das Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz 4, FPG begangen und wurde infolge dessen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 14 Monaten verurteilt. Damit ist der Einreiseverbotstatbestand der Ziffer 1 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllt, der die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes von einer Dauer bis zu zehn Jahren rechtfertigt. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert
1 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109).Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert
Paragraph 53, Absatz eins, FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109). Angesichts des gesetzten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer ausschließlich zur Begehung einer Straftat – nämlich der Schlepperei – in das Bundesgebiet eingereist ist, um sich so ein Nebeneinkommen zu verschaffen. An der Verhinderung von Schlepperei besteht ein großes öffentliches Interesse und kommt der Bekämpfung von Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auch aus unionsrechtlicher Sicht ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001 mwN).An der Verhinderung von Schlepperei besteht ein großes öffentliches Interesse und kommt der Bekämpfung von Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auch aus unionsrechtlicher Sicht ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001 mwN). Der Beschwerdeführer hat sich hierbei einer kriminellen Vereinigung angeschlossen, um sich an dem Schicksal Fremder zu bereichern. Aufgrund des qualifizierten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes, besteht daher kein Zweifel, dass vom Beschwerdeführer eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schlepperei ausgeht. Es kann aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bloß zur Begehung des Verbrechens der Schlepperei in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Insbesondere die vom Landesgericht Eisenstadt festgestellte mehrfache Deliktsqualifikation erhöht nach Ansicht der erkennenden Richterin den Unrechtsgehalt der Straftat. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückzuziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich (und im gegenständlichen Fall zu Portugal und Frankreich) einzubeziehen (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückzuziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich (und im gegenständlichen Fall zu Portugal und Frankreich) einzubeziehen vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- oder Familienleben aufweist und sein Lebensmittelpunkt in Indien liegt, wo seine Familie weiterhin lebt. Das Einreiseverbot greift somit nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer weist jedoch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Portugal und Frankreich auf, da er dort die letzten drei Jahre vor seiner Festnahme in einer Firma namens XXXX gearbeitet hat. Da das Einreiseverbot nicht nur für Österreich, sondern für alle Mitgliedstaaten gilt und der Beschwerdeführer hierdurch für die Dauer des Einreiseverbotes daran gehindert wäre, seine Erwerbstätigkeit in Frankreich bzw. Portugal wiederaufzunehmen, greift das Einreiseverbot gegenständlich in das Privatleben des Beschwerdeführers ein.Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- oder Familienleben aufweist und sein Lebensmittelpunkt in Indien liegt, wo seine Familie weiterhin lebt. Das Einreiseverbot greift somit nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer weist jedoch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Portugal und Frankreich auf, da er dort die letzten drei Jahre vor seiner Festnahme in einer Firma namens römisch 40 gearbeitet hat. Da das Einreiseverbot nicht nur für Österreich, sondern für alle Mitgliedstaaten gilt und der Beschwerdeführer hierdurch für die Dauer des Einreiseverbotes daran gehindert wäre, seine Erwerbstätigkeit in Frankreich bzw. Portugal wiederaufzunehmen, greift das Einreiseverbot gegenständlich in das Privatleben des Beschwerdeführers ein. Den Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines (beruflichen) Privatlebens im Schengenraum stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von Schlepperei gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251 u. v.a.) und besteht darüber hinaus ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Bekämpfung von Schlepperei (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 13.02.2020, Fe 2019/01/0001 mwN).Den Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines (beruflichen) Privatlebens im Schengenraum stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von Schlepperei gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251 u. v.a.) und besteht darüber hinaus ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Bekämpfung von Schlepperei vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 13.02.2020, Fe 2019/01/0001 mwN). Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und dem hohen Stellenwert der genannten öffentlichen Interessen überwiegen diese gegenständlich das Interesse des Beschwerdeführers, nach seiner Haftentlassung seine Erwerbstätigkeit in Frankreich wiederaufzunehmen. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Vm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt. Im gegenständlichen Fall sind auch keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung der festgelegten Dauer von fünf Jahren nahelegen würden, sondern erscheint diese angesichts der Art und Schwere der Tat und der sich daraus ergebenden Wiederholungsgefahr vielmehr erforderlich, um der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung für die Ordnung und Sicherheit wirksam entgegenzutreten. Wenn im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, so ist darauf zu verweisen, dass die Behörde lediglich ein fünfjähriges Einreiseverbot bei einem möglichen Rahmen von bis zu zehn Jahren verhängt hat und somit der mögliche Rahmen bei weitem noch nicht ausgeschöpft wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – welche im konkreten Fall nicht beantragt wurde – konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall sind die oben genannten Kriterien erfüllt, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch die belangte Behörde erhoben wurde, nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde erst im Jänner 2025 erlassen, der Beschwerdeführer befindet sich weiterhin in Strafhaft und sind keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation hervorgekommen) und die Beweiswürdigung des Bundesamtes seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt wurde. Auch in Zusammenschau mit dem bloß unsubstantiierten Beschwerdevorbringen, in welchem sich insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen findet und den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes nicht entgegengetreten wurde, ergab sich keine Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erneut zu erörtern. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W268.2305723.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.