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{'item': 'W601 2305835-1'}

Obsah (19)§ 22a§ 35Art. 133Art. 28Art. 18§ 5§ 61§ 16§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51Art. 130§ 13Artikel 27§ 76§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlW601 2305835-1 Spruch, W601 2305835-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 09.01.2025 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 09.01.2025 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.

§ 35Vw

GVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 09.01.2025, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.1. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 09.01.2025, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.

  1. Mit Schreiben vom 14.01.2025 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Bescheid des BFA vom 09.01.2025 und die (fortgesetzte) Anhaltung des BF in Schubhaft. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Feststellung, dass die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft rechtswidrig erfolgte, sowie, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, beantragt. Zudem wurde der Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, beantragt.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht leitete dem BFA die eingebrachte Beschwerde am selben Tag weiter, ersuchte um unverzügliche Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakten und räumte dem BFA eine Stellungnahmemöglichkeit ein.
  3. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2025 vorab den Schubhaftbescheid sowie den Verwaltungsakt betreffend die Erlassung des Schubhaftbescheides. Am 15.01.2025 wurde der Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren sowie eine Stellungnahme des BFA vom 15.01.2025 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  6. Der BF suchte am 21.11.2024 eine Polizeiinspektion in Österreich auf und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF wurde einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Der durchgeführte EURODAC-Abgleich des BF brachte dabei einen Treffer, nämlich in der Schweiz der Kategorie 1 am 29.10.
  7. 1.1.
  8. Am 21.11.2024 fand die Erstbefragung des BF betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz statt. Im Zuge derer gab der BF an, dass er über Spanien, Frankreich und die Schweiz nach Österreich gereist sei. Österreich sei sein Zielland gewesen. Am selben Tag wurde dem BF mit Mitteilung zur Kenntnis gebracht, dass ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-III VO mit der Schweiz eingeleitet wurde und die 20-Tages Frist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gilt. 1.1.
  9. Der BF wurde am 27.11.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und am 28.11.2024 über den BF die Untersuchungshaft verhängt. 1.1.
  10. Der BF nahm von 21.11.2024 bis zu seiner Festnahme am 27.11.2024 Unterkunft in einem Quartier der Grundversorgung. 1.1.
  11. Das BFA stellte am 29.11.2024 ein Wiederaufnahmegesuch

Art. 18Abs.

1 lit. b der Dublin-III VO an die Schweiz. Diesem stimmte die Schweiz

Art. 18Abs.

1 lit. d der Dubin-III VO mit Schreiben vom 29.11.2024, dem BFA zugestellt am 02.12.2024, zu. 1.1.5. Das BFA stellte am 29.11.2024 ein Wiederaufnahmegesuch

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III VO an die Schweiz.

Diesem stimmte die Schweiz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, der Dubin-III VO mit Schreiben vom 29.11.2024, dem BFA zugestellt am 02.12.2024, zu. 1.1.

  1. Mit Schreiben vom 02.12.2024 teilte das BFA der Schweiz mit, dass sich der BF derzeit in Haft befindet und die Frist zur Überstellung des BF daher auf 12 Monate verlängert wurde. 1.1.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 04.12.2024 wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen sei, dass die Schweiz für sein Verfahren zuständig sei. Es gelte daher die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht. 1.1.
  3. Dem BF wurde im Rahmen eines Parteiengehörs, welches ihm am 11.12.2024 in der Justizanstalt zugestellt wurde, die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. eines Schubhaftbescheides eingeräumt und ersucht die an ihn gestellten Fragen zu beantworten. Mit Schreiben vom 23.12.2024 gab der BF an, dass er in XXXX im „Asyllager“ gewohnt und nicht gearbeitet habe. Er habe wöchentlich EUR 20,00 Taschengeld bekommen. Er habe eine Freundin in Österreich, mit der er eine Familie in Österreich gründen wolle. 1.1.
  4. Dem BF wurde im Rahmen eines Parteiengehörs, welches ihm am 11.12.2024 in der Justizanstalt zugestellt wurde, die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. eines Schubhaftbescheides eingeräumt und ersucht die an ihn gestellten Fragen zu beantworten. Mit Schreiben vom 23.12.2024 gab der BF an, dass er in römisch 40 im „Asyllager“ gewohnt und nicht gearbeitet habe. Er habe wöchentlich EUR 20,00 Taschengeld bekommen. Er habe eine Freundin in Österreich, mit der er eine Familie in Österreich gründen wolle. 1.1.
  5. Am 08.01.2025 wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und aufgrund eines Festnahmeauftrages in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Am 09.01.2025 fand eine Einvernahme des BF durch das BFA betreffend die Prüfung einer Sicherungsmaßnahme statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass sich sein Reisepass in Algerien befinde, er zwei Tage vor seiner Asylantragstellung in Österreich mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er habe eine österreichische Freundin gehabt, welche er über die sozialen Medien kennengelernt habe. Er habe in Österreich in XXXX und davor, bis er wusste wo das Camp ist, auf der Straße gelebt. Er verfüge derzeit über keine finanziellen Mittel. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich habe er keine Familienangehörige, aber viele Freunde. 1.1.
  6. Am 08.01.2025 wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und aufgrund eines Festnahmeauftrages in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Am 09.01.2025 fand eine Einvernahme des BF durch das BFA betreffend die Prüfung einer Sicherungsmaßnahme statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass sich sein Reisepass in Algerien befinde, er zwei Tage vor seiner Asylantragstellung in Österreich mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er habe eine österreichische Freundin gehabt, welche er über die sozialen Medien kennengelernt habe. Er habe in Österreich in römisch 40 und davor, bis er wusste wo das Camp ist, auf der Straße gelebt. Er verfüge derzeit über keine finanziellen Mittel. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich habe er keine Familienangehörige, aber viele Freunde. 1.1.
  7. Mit Schubhaftbescheid vom 09.01.2025 wurde über den BF

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-III VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 1.1.10. Mit Schubhaftbescheid vom 09.01.2025 wurde über den BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-III VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 1.1.

  1. Am 10.01.2025 fand eine Einvernahme des BF durch das BFA betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz statt. Der BF gab dabei an, dass er nichts dagegen habe in die Schweiz rücküberstellt zu werden. Er habe in Österreich keine Arbeit und keine Familienangehörigen, jedoch Freunde. 1.1.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.11.2024 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz die Schweiz zuständig ist. Gegen den BF wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist. 1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.11.2024 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz die Schweiz zuständig ist. Gegen den BF wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist. 1.

  1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  2. Der BF ist volljährig und gibt an algerischer Staatsbürger zu sein. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines EU-Mitgliedstaates. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  3. Der BF wird seit 09.01.2025 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
  4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychiatrischer Versorgung. 1.2.
  5. Der BF wurde in Österreich mit Urteil eines Landesgerichts vom 08.01.2025 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 2a fünfter Fall SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.1.2.
  6. Der BF wurde in Österreich mit Urteil eines Landesgerichts vom 08.01.2025 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 2 a, fünfter Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 1.
  7. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 1.3.
  8. Der BF reiste über Spanien und Frankreich in die Schweiz, wo er am 29.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 19.11.2024 reiste der BF in das österreichische Bundesgebiet ein, suchte von sich aus am 21.11.2024 eine Polizeiinspektion in Österreich auf, wo er mit anderen Identitätsdaten als in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.3.
  9. Die Schweiz stimmte

Art. 18Abs.

1 lit. d der Dubin-III VO mit Schreiben vom 29.11.2024 dem Wiederaufnahmegesuchs Österreichs zu. 1.3.2. Die Schweiz stimmte

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, der Dubin-III VO mit Schreiben vom 29.11.2024 dem Wiederaufnahmegesuchs Österreichs zu. 1.3.

  1. Gegen den BF besteht im Entscheidungszeitpunkt eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. 1.3.
  2. Der BF weist abgesehen von seiner Anhaltung in der Justizanstalt und im Polizeianhaltezentrum keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Der BF hat ab seiner Asylantragstellung am 21.11.2024 bis zu seiner Festnahme am 27.11.2024 in einem Quartier der Grundversorgung Unterkunft genommen. Am 27.11.2024 wurde der BF festgenommen und angehalten und anschließend von 28.11.2024 bis 08.01.2025 in Untersuchungshaft angehalten. Anschließend an seine Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde der BF festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum gebracht und er bis zur Schubhaftverhängung am 09.01.2025 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Seit 09.01.2025 wird der BF in Schubhaft angehalten. Der BF war von 21.11.2024 bis zu seiner Festnahme am 27.11.2024 im Grundversorgungsquartier für die Behörden greifbar und hat sich weder dem Zugriff der Behörden noch seinem Asylverfahren entzogen. 1.3.
  3. Der BF hat im Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme mitgewirkt. 1.3.
  4. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF ist in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nachgegangen, er besitzt kein Vermögen.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakt und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (in Folge: Grundversorgungsinformationnssystem) sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei). 2.
  6. Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des BFA, aus dem Gerichtsakt sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei. 2.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  8. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Mitgliedstaat besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da über den Antrag des BF auf internationalen Schutz – wie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt – zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 09.01.2024 noch keine Entscheidung vorlag. Mit Bescheid vom 14.01.2025 wurde nunmehr der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Es handelte sich beim BF somit bisher sowie im Zeitpunkt der Entscheidung weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
  9. Dass der BF seit 09.01.2025 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Schubhaftbescheid des BFA vom 09.01.2025 und aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  10. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. Auch in der Beschwerde wurden keine gesundheitlichen Probleme des BF vorgebracht. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF haftfähig ist und bei ihm keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer bzw. psychiatrischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.2.
  11. Die Feststellungen betreffend die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.01.
  12. 2.
  13. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 2.3.
  14. Die Feststellungen zur Asylantragstellung in der Schweiz sowie in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere aus dem darin einliegenden EURODAC-Treffer Kategorie 1 in der Schweiz am 29.10.2024 und der Niederschrift der Erstbefragung des BF vom 21.11.2024 sowie der Einsicht in das Fremdenregister. Dass der BF von sich aus in eine Polizeiinspektion gegangen ist und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus dem Vermerk im SIS-Trefferfall-Formular vom 21.11.2024, welches im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren des BF einliegt. In diesem ist vermerkt, dass der BF auf der Polizeiinspektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Gegenteilige Vermerke oder Protokolle, die einen vorherigen Aufgriff, eine vorherige Anhaltung oder eine vorherige Festnahme des BF erkennen lassen, sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Dass der BF in Österreich mit anderen Identitätsdaten als in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der Zustimmungserklärung der Schweiz vom 29.11.2024 aus dem die Identitätsdaten des BF in der Schweiz angeführt sind.2.3.
  15. Die Feststellungen zur Asylantragstellung in der Schweiz sowie in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere aus dem darin einliegenden EURODAC-Treffer Kategorie 1 in der Schweiz am 29.10.2024 und der Niederschrift der Erstbefragung des BF vom 21.11.2024 sowie der Einsicht in das Fremdenregister. Dass der BF von sich aus in eine Polizeiinspektion gegangen ist und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus dem Vermerk im SIS-Trefferfall-Formular vom 21.11.2024, welches im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren des BF einliegt. In diesem ist vermerkt, dass der BF auf der Polizeiinspektion römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Gegenteilige Vermerke oder Protokolle, die einen vorherigen Aufgriff, eine vorherige Anhaltung oder eine vorherige Festnahme des BF erkennen lassen, sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Dass der BF in Österreich mit anderen Identitätsdaten als in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der Zustimmungserklärung der Schweiz vom 29.11.2024 aus dem die Identitätsdaten des BF in der Schweiz angeführt sind. 2.3.
  16. Dass die Schweiz dem Wiederaufnahmegesuch Österreichs

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO zugestimmt hat, ergibt sich aus eben diesem im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren des BF einliegenden Schreiben vom 29.11.2024. 2.3.2. Dass die Schweiz dem Wiederaufnahmegesuch Österreichs

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zugestimmt hat, ergibt sich aus eben diesem im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren des BF einliegenden Schreiben vom 29.11.

  1. 2.3.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.11.2024 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz die Schweiz zuständig ist. Gegen den BF wurde

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist. Die Rechtsmittelfrist ist noch nicht abgelaufen. Im Entscheidungs-zeitpunkt ist eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt gewesen, sodass die Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 16Abs. 2 Z 1 i

Vm Abs. 4 BFA-VG durchsetzbar (jedoch noch nicht durchführbar) ist. 2.3.3. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.11.2024 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz die Schweiz zuständig ist. Gegen den BF wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist. Die Rechtsmittelfrist ist noch nicht abgelaufen. Im Entscheidungs-zeitpunkt ist eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt gewesen, sodass die Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar (jedoch noch nicht durchführbar) ist. 2.3.

  1. Aus der Einsicht in das Melderegister ergibt sich, dass der BF außerhalb einer Meldung in einer Justizanstalt sowie im Polizeianhaltezentrum über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich verfügt. Die Feststellungen zur Festnahme und anschließenden Anhaltung in Untersuchungshaft ergeben sich aus der im Akt einliegenden Entlassungsbestätigung der Justizanstalt und der gekürzten Urteils-ausfertigung des Landesgerichtes vom 08.01.2025, aus der hervorgeht, dass dem BF die von 27.11.2024 bis 08.01.2025 erlittene Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Dass der BF ab seiner Asylantragstellung am 21.11.2024 in einem Grundversorgungsquartier Unterkunft genommen hat, ergibt sich aus der Einsicht in das Grundversorgungsinformationssystem. Aus diesem geht hervor, dass der BF ab 21.11.2024 in einer Betreuungsstelle wohnhaft war und am 29.11.2024 aufgrund 24-stündiger Abwesenheit vom Quartier abgemeldet wurde. Da der BF am 27.11.2024 festgenommen wurde, erfolgte die am 29.11.2024 vorgenommene Abmeldung des BF vom Grundversorgungsquartier wegen unentschuldigter Abwesenheit aufgrund seiner Festnahme und anschließenden Anhaltung in Haft. Weitere Abmeldungen des BF vom Grundversorgungsquartier (wegen unentschuldigter Abwesenheit) sind dem Auszug aus dem Grundversorgungssystem nicht zu entnehmen. Auch sonst gehen aus dem Verwaltungsakt keine Hinweise hervor, dass der BF für die Behörden im Grundversorgungsquartier ab seiner Asylantragstellung bis zu seiner Festnahme nicht greifbar gewesen sei. Zudem gab auch der BF in der Einvernahme am 09.01.2025 und in seiner Stellungnahme vom 23.12.2024 an, dass er in Österreich in XXXX im „Asyllager“ gewohnt habe und lediglich davor auf der Straße gelebt habe. Dass der BF bereits vor seiner Festnahme das Grundversorgungsquartier verlassen habe und untergetaucht sei, ist im Verfahren daher nicht hervorgekommen. Das Gericht verkennt dabei auch nicht, dass der BF außerhalb einer Justizanstalt über keine Wohnsitzmeldung verfügte, da der BF jedoch in einem Quartier der Grundversorgung bis zu seiner Festnahme am 27.11.2024 durchgehend Unterkunft genommen hat, war er dort für die Behörde greifbar. Dass der BF eine Ladung im Asylverfahren missachtet habe und dadurch das Verfahren verschleppt habe – wie dies in der Stellungnahme des BFA vom 14.01.2025 vorgebracht wird – ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. In den Verwaltungsakten liegen weder eine Ladung an den BF noch sonstige Vermerke oder Hinweise vor, dass der BF eine Ladung missachtet hätte. Da der BF ab seiner Asylantragstellung bis zu seiner Festnahme durchgängig in einem Grundversorgungsquartier Unterkunft genommen hat und seit seiner Festnahme am 27.11.2024 und 08.01.2025 (anschließend an die Entlassung aus der Untersuchungshaft) durchgehend in Haft (Untersuchungs-, Verwaltungsverwahrungs- und Schubhaft) angehalten wird, ist der BF nicht untergetaucht. Der BF hat sich somit weder dem Zugriff der Behörde noch seinem Asylverfahren entzogen.2.3.
  2. Aus der Einsicht in das Melderegister ergibt sich, dass der BF außerhalb einer Meldung in einer Justizanstalt sowie im Polizeianhaltezentrum über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich verfügt. Die Feststellungen zur Festnahme und anschließenden Anhaltung in Untersuchungshaft ergeben sich aus der im Akt einliegenden Entlassungsbestätigung der Justizanstalt und der gekürzten Urteils-ausfertigung des Landesgerichtes vom 08.01.2025, aus der hervorgeht, dass dem BF die von 27.11.2024 bis 08.01.2025 erlittene Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Dass der BF ab seiner Asylantragstellung am 21.11.2024 in einem Grundversorgungsquartier Unterkunft genommen hat, ergibt sich aus der Einsicht in das Grundversorgungsinformationssystem. Aus diesem geht hervor, dass der BF ab 21.11.2024 in einer Betreuungsstelle wohnhaft war und am 29.11.2024 aufgrund 24-stündiger Abwesenheit vom Quartier abgemeldet wurde. Da der BF am 27.11.2024 festgenommen wurde, erfolgte die am 29.11.2024 vorgenommene Abmeldung des BF vom Grundversorgungsquartier wegen unentschuldigter Abwesenheit aufgrund seiner Festnahme und anschließenden Anhaltung in Haft. Weitere Abmeldungen des BF vom Grundversorgungsquartier (wegen unentschuldigter Abwesenheit) sind dem Auszug aus dem Grundversorgungssystem nicht zu entnehmen. Auch sonst gehen aus dem Verwaltungsakt keine Hinweise hervor, dass der BF für die Behörden im Grundversorgungsquartier ab seiner Asylantragstellung bis zu seiner Festnahme nicht greifbar gewesen sei. Zudem gab auch der BF in der Einvernahme am 09.01.2025 und in seiner Stellungnahme vom 23.12.2024 an, dass er in Österreich in römisch 40 im „Asyllager“ gewohnt habe und lediglich davor auf der Straße gelebt habe. Dass der BF bereits vor seiner Festnahme das Grundversorgungsquartier verlassen habe und untergetaucht sei, ist im Verfahren daher nicht hervorgekommen. Das Gericht verkennt dabei auch nicht, dass der BF außerhalb einer Justizanstalt über keine Wohnsitzmeldung verfügte, da der BF jedoch in einem Quartier der Grundversorgung bis zu seiner Festnahme am 27.11.2024 durchgehend Unterkunft genommen hat, war er dort für die Behörde greifbar. Dass der BF eine Ladung im Asylverfahren missachtet habe und dadurch das Verfahren verschleppt habe – wie dies in der Stellungnahme des BFA vom 14.01.2025 vorgebracht wird – ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. In den Verwaltungsakten liegen weder eine Ladung an den BF noch sonstige Vermerke oder Hinweise vor, dass der BF eine Ladung missachtet hätte. Da der BF ab seiner Asylantragstellung bis zu seiner Festnahme durchgängig in einem Grundversorgungsquartier Unterkunft genommen hat und seit seiner Festnahme am 27.11.2024 und 08.01.2025 (anschließend an die Entlassung aus der Untersuchungshaft) durchgehend in Haft (Untersuchungs-, Verwaltungsverwahrungs- und Schubhaft) angehalten wird, ist der BF nicht untergetaucht. Der BF hat sich somit weder dem Zugriff der Behörde noch seinem Asylverfahren entzogen. 2.3.
  3. Dass der BF im Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme mitgewirkt hat, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Stellungnahme des BF vom 23.12.2024, mit dem er die im Parteiengehör gestellten Fragen beantwortet hat. 2.3.
  4. Die Feststellungen betreffend die fehlende familiäre, soziale und berufliche Verankerung des BF, zum nicht vorhandenen eigenen gesicherten Wohnsitz sowie, dass der BF über kein Vermögen besitzt, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Stellungnahme vom 23.12.2024 und in seiner Einvernahme vom 09.01.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  7. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  8. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 1, 2 und 28 der Dublin III-VO (Verordnung EU Nr. 604/2013) lauten auszugsweise:3.1.
  9. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel eins, 2 und 28 der Dublin III-VO (Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

  1. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  2. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.,

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […] Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Gegenstand (Dublin III-VO) Art 1 Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“).Artikel eins, Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“). Definitionen (Dublin III-VO) Art 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:Artikel 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: […] n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Haft (Dublin III-VO) Art 28.
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.Artikel 28,
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU. 3.1.
  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sowie während seiner bisherigen Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – grundsätzlich möglich war.3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sowie während seiner bisherigen Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – grundsätzlich möglich war. 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

§ 76Abs.

2 Z 3 FPG angeordnet. Das Bundesamt ging aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 lit. a und 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. 3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG angeordnet. Das Bundesamt ging aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera a und 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt führte bezüglich § 76 Abs. 3 Z 1 FPG im angefochtenen Bescheid aus, dass dieser Tatbestand erfüllt sei, da der BF sich seinem Asylverfahren in Österreich entzogen und das Verfahren nicht abgewartet habe, zumal er das Grundversorgungsquartier unangemeldet verlassen und weder eine Meldung vorgenommen noch eine Kontakt- oder Aufenthaltsadresse bekanntgegeben habe. Der BF habe sich durch seine unangemeldete Unterkunftnahme in Österreich einem behördlichen Zugriff bewusst entzogen und sei erst durch seine Festnahme wieder greifbar gewesen. Dadurch sei es nicht möglich gewesen den BF zu einem früheren Zeitpunkt in die Schweiz zu überstellen. Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt führte bezüglich Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG im angefochtenen Bescheid aus, dass dieser Tatbestand erfüllt sei, da der BF sich seinem Asylverfahren in Österreich entzogen und das Verfahren nicht abgewartet habe, zumal er das Grundversorgungsquartier unangemeldet verlassen und weder eine Meldung vorgenommen noch eine Kontakt- oder Aufenthaltsadresse bekanntgegeben habe. Der BF habe sich durch seine unangemeldete Unterkunftnahme in Österreich einem behördlichen Zugriff bewusst entzogen und sei erst durch seine Festnahme wieder greifbar gewesen. Dadurch sei es nicht möglich gewesen den BF zu einem früheren Zeitpunkt in die Schweiz zu überstellen. Dazu ist festzuhalten, dass der BF nach seiner Asylantragstellung am 21.11.2024 in einem Quartier der Grundversorgung Unterkunft genommen hat. Dass er dieses Quartier verlassen hat und untergetaucht ist, ist wie beweiswürdigend ausgeführt, im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF wurde am 27.11.2024 festgenommen, bis zu diesem Zeitpunkt war er für die Behörden jedoch im Grundversorgungsquartier erreichbar. Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF untergetaucht ist und sich dem Zugriff der Behörden entzogen hat. Der BF hat sich somit auch seinem Asylverfahren nicht entzogen.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Wie soeben ausgeführt hat sich der BF – entgegen den Ausführungen im Schubhaftbescheid vom 09.01.2025 – dem Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nicht entzogen. Der BF hat vor seiner Antragstellung in Österreich am 29.10.2024 bereits in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Schweiz stimmte dem Wiederaufnahmegesuchs Österreichs

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin-III VO zu, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der BF sich seinem Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz entzogen hat, zumal dieses aufgrund der Zustimmung nach der lit. d bereits abgeschlossen war.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Wie soeben ausgeführt hat sich der BF – entgegen den Ausführungen im Schubhaftbescheid vom 09.01.2025 – dem Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nicht entzogen. Der BF hat vor seiner Antragstellung in Österreich am 29.10.2024 bereits in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Schweiz stimmte dem Wiederaufnahmegesuchs Österreichs

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin-III VO zu, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der BF sich seinem Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz entzogen hat, zumal dieses aufgrund der Zustimmung nach der Litera d, bereits abgeschlossen war.

§ 76Abs.

3 Z. 6 lit. a FPG ist bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Der BF hat bereits am 29.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz gestellt, reiste kurze Zeit später nach Österreich, wo er sodann am 21.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz mit anderen Identitätsdaten als in der Schweiz stellte. Die Schweiz hat dem von Österreich gestellten Wiederaufnahmegesuch

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin-III VO zugestimmt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG ist bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Der BF hat bereits am 29.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz gestellt, reiste kurze Zeit später nach Österreich, wo er sodann am 21.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz mit anderen Identitätsdaten als in der Schweiz stellte. Die Schweiz hat dem von Österreich gestellten Wiederaufnahmegesuch

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III VO zugestimmt.

Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF ist in Österreich weder familiär noch substantiell sozial verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und übte keine legale Erwerbstätigkeit aus. Auch über ein existenzsicherndes Vermögen verfügt der BF nicht. Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF ist in Österreich weder familiär noch substantiell sozial verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und übte keine legale Erwerbstätigkeit aus. Auch über ein existenzsicherndes Vermögen verfügt der BF nicht.

Art. 28Abs.

1 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Abs. 2 im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" ist nach Art. 2 lit. n Dublin III-VO "das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte", zu verstehen. Unter "erheblicher Fluchtgefahr" iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO ist allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen, die in ihrer Intensität über das hinausgeht, was unter Art. 2 lit. n dieser Verordnung als "Fluchtgefahr" definiert wird (vgl. VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0256).

Artikel 28

, Absatz eins, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Absatz 2, im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" ist nach Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO "das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte", zu verstehen. Unter "erheblicher Fluchtgefahr" iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO ist allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen, die in ihrer Intensität über das hinausgeht, was unter Artikel 2, Litera n, dieser Verordnung als "Fluchtgefahr" definiert wird vergleiche VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0256). Das BFA ist insbesondere aufgrund der unrichtigen Annahme, dass sich der BF seinem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich entzogen hat, von erheblicher Fluchtgefahr und entsprechendem Sicherungsbedarf ausgegangen. Der BF hat vor seiner Asylantragstellung in Österreich bereits in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Selbst für den Fall, dass sich der BF dem Asylverfahren oder einem daran anschließenden (Überstellungs-)Verfahrens entzogen hat und nunmehr in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, entspricht die Asylantragstellung in einem weiteren Mitgliedstaat jedoch dem Regelfall in einem Dublin-Kontext und kann für sich allein nicht zur Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr führen. Auch die Tatsache, dass der BF über keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich hat, entspricht ebenfalls dem Regelfall für Asylwerber, insbesondere im Dublin-Kontext, und spricht für sich gesehen noch nicht für das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr. Hierzu hat der VwGH bereits ausgeführt, dass auch Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (vgl VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0233; vgl Erl zur RV, 582 d.B. XXV.GP).Das BFA ist insbesondere aufgrund der unrichtigen Annahme, dass sich der BF seinem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich entzogen hat, von erheblicher Fluchtgefahr und entsprechendem Sicherungsbedarf ausgegangen. Der BF hat vor seiner Asylantragstellung in Österreich bereits in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Selbst für den Fall, dass sich der BF dem Asylverfahren oder einem daran anschließenden (Überstellungs-)Verfahrens entzogen hat und nunmehr in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, entspricht die Asylantragstellung in einem weiteren Mitgliedstaat jedoch dem Regelfall in einem Dublin-Kontext und kann für sich allein nicht zur Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr führen. Auch die Tatsache, dass der BF über keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich hat, entspricht ebenfalls dem Regelfall für Asylwerber, insbesondere im Dublin-Kontext, und spricht für sich gesehen noch nicht für das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr. Hierzu hat der VwGH bereits ausgeführt, dass auch Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind vergleiche VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0233; vergleiche Erl zur RV, 582 d.B. römisch 25 .GP). Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der BF nach seiner Einreise nach Österreich von sich aus eine Polizeiinspektion aufgesucht hat und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der BF hat sodann Unterkunft in einem Grundversorgungsquartier genommen und war dort – entgegen den Ausführungen im gegenständlichen Bescheid – bis zu seiner Festnahme am 27.11.2024 für die Behörden greifbar. Der BF hat sich daher seinem Asylverfahren nicht entzogen. Der BF hat auch im Verfahren betreffend die Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. einer Sicherungsmaßnahme mitgewirkt. In Gesamtbetrachtung ist das BFA daher zu Unrecht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr bzw. eines entsprechenden Sicherungsbedarfes ausgegangen. 3.1.4. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 09.01.2025 ist daher rechtswidrig. 3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Fortsetzungsausspruch 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. 3.2.2.

Art. 28Abs.

1 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Abs. 2 im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. 3.2.2.

Artikel 28

, Absatz eins, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Absatz 2, im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. 3.2.

  1. Gegen den BF liegt nunmehr eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG), der BF hat nachdem er bereits in der Schweiz am 29.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, in Österreich am 21.11.2024 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz mit anderen Identitätsdaten gestellt (§ 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG) und ist in Österreich weder familiär oder sozial noch beruflich verankert (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Wie unter Punkt II.3.
  2. bereits ausgeführt, ist die Asylantragstellung in einem weiteren Mitgliedstaat und die fehlende familiäre, soziale und berufliche Verankerung typisch für Dublin-Verfahren und führt nicht automatisch zur Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Gericht verkennt nicht, dass nunmehr gegen den BF eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt, jedoch ist auch dies in Dublin-Verfahren regelmäßig der Fall. Es liegt insgesamt daher zwar Fluchtgefahr vor, diese erfüllt jedoch nicht die von der Dublin-III VO geforderte Erheblichkeit, zumal im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass sich der BF dem Zugriff der Behörden oder seinem Asylantrag entzogen hat. Der BF ist vielmehr nach seiner Einreise nach Österreich von sich aus an die Behörden herangetreten und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF hat sich seinem Asylverfahren in weiterer Folge nicht entzogen. Der BF hat auch in seinem Verfahren betreffend die Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. einer Sicherungsmaßnahme mitgewirkt. 3.2.
  3. Gegen den BF liegt nunmehr eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG), der BF hat nachdem er bereits in der Schweiz am 29.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, in Österreich am 21.11.2024 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz mit anderen Identitätsdaten gestellt (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG) und ist in Österreich weder familiär oder sozial noch beruflich verankert (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Wie unter Punkt römisch zwei.3.
  4. bereits ausgeführt, ist die Asylantragstellung in einem weiteren Mitgliedstaat und die fehlende familiäre, soziale und berufliche Verankerung typisch für Dublin-Verfahren und führt nicht automatisch zur Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Gericht verkennt nicht, dass nunmehr gegen den BF eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt, jedoch ist auch dies in Dublin-Verfahren regelmäßig der Fall. Es liegt insgesamt daher zwar Fluchtgefahr vor, diese erfüllt jedoch nicht die von der Dublin-III VO geforderte Erheblichkeit, zumal im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass sich der BF dem Zugriff der Behörden oder seinem Asylantrag entzogen hat. Der BF ist vielmehr nach seiner Einreise nach Österreich von sich aus an die Behörden herangetreten und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF hat sich seinem Asylverfahren in weiterer Folge nicht entzogen. Der BF hat auch in seinem Verfahren betreffend die Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. einer Sicherungsmaßnahme mitgewirkt. Es liegt daher in Gesamtbetrachtung die von der Dublin-III VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr nicht vor. Selbst bei Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr liegt im Entscheidungszeitpunkt aufgrund des soeben geschilderten vom BF in Österreich gesetzten Verhaltens jedenfalls kein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann. 3.2.
  5. Es ist daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.2.4. Es ist daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt ist. Zu sämtlichen Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt ist. Zu sämtlichen Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt. 3.

  1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz3.
  2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.3.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:3.3.2. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3.3.3. Wird ausdrücklich weniger begehrt als

§ 35Vw

GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).3.3.3. Wird ausdrücklich weniger begehrt als

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). 3.3.

  1. Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Der BF beantragte zudem auszusprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft zu bestätigen. Zudem stellten sowohl der BF als auch das BFA einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG. 3.3.
  2. Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Der BF beantragte zudem auszusprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft zu bestätigen. Zudem stellten sowohl der BF als auch das BFA einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG. 3.3.
  3. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher der beantragte Kostenersatz der Eingabegebühren in Höhe von EUR 30,
  4. 3.3.
  5. Dem Bundesamt gebührt als unterlegene Partei

§ 35Vw

GVG kein Kostenersatz.3.3.6. Dem Bundesamt gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W601.2305835.1.00

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