RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlW611 2300300-2 Spruch, W611 2300300-2/28E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geboren am XXXX (alias: XXXX , geboren am XXXX ), Staatsangehörigkeit: Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Veap ELMAZI, LL.M., zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geboren am römisch 40 (alias: römisch 40 , geboren am römisch 40 ), Staatsangehörigkeit: Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Veap ELMAZI, LL.M., zu Recht: A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 15.01.2025 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine mit 14.01.2025 datierte Stellungnahme.
- Am 15.01.2025 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine mit 14.01.2025 datierte Stellungnahme.
- Am 15.01.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Anfrage hin bekanntgegeben, dass die Rechtsvertretung auch für das gegenständliche – von Amts wegen eingeleitete – Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft zur Vertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigt ist. Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 14.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum am 15.01.2025 zugleich mit einer Information zur Rechtsberatung sowie in weiterer Folge auch seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung im Rahmen des Parteiengehörs mit angemessener Frist zur Stellungnahme übermittelt. Zugleich wurde die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen über das gegenständliche Verfahren informiert, ersucht, den Beschwerdeführer in der Schubhaft aufzusuchen und zu beraten sowie dem Bundesverwaltungsgericht eine allfällige Vertretungsvollmacht oder auch eine Ablehnung der Rechtsberatung durch den Beschwerdeführer umgehend zu übermitteln.
- Das Bundeverwaltungsgericht holte noch ergänzende Aktenteile ein, insbesondere die aktuelle Patientenkartei des Beschwerdeführers in der Schubhaft sowie eine Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung, welche jeweils am 15.01.2025 einlangten.
- Die Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung zur Stellungnahme am 16.01.2025 nachgereicht.
- Am 16.01.2025 langte fristgerecht die schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher unter anderem eine zu kurze Stellungnahmefrist und dadurch eine Verletzung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers gerügt wurde.
- Daraufhin wurde der Rechtsvertretung eine Fristverlängerung zur Abgabe einer allfälligen ergänzenden schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
- Eine weitere Stellungnahme langte jedoch bis zum Ablauf der verlängerten Stellungnahmefrist nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 von Ägypten illegal nach Italien aus, wo er am 15.04.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde, jedoch keinen Asylantrag stellte und untertauchte (vgl. Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 40 & 43f).1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 von Ägypten illegal nach Italien aus, wo er am 15.04.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde, jedoch keinen Asylantrag stellte und untertauchte vergleiche Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 40 & 43f). In Italien gebrauchte der Beschwerdeführer die Aliasidentität XXXX , geboren am XXXX , ägyptischer Staatsangehöriger (vgl. etwa Fremdenregisterauszug sowie Strafregisterauszug jeweils 15.01.2025, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 40).In Italien gebrauchte der Beschwerdeführer die Aliasidentität römisch 40 , geboren am römisch 40 , ägyptischer Staatsangehöriger vergleiche etwa Fremdenregisterauszug sowie Strafregisterauszug jeweils 15.01.2025, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 40). 1.1.
- Von Italien aus reiste er nach Österreich, wo er am 16.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 40). 1.1.
- Von Italien aus reiste er nach Österreich, wo er am 16.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 40). Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2018, Zahl: XXXX , sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 40f; Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2).Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2018, Zahl: römisch 40 , sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 40f; Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2). Der Beschwerdeführer erhob innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde, sodass der Bescheid am 27.11.2018 in Rechtskraft erwuchs (vgl. Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 41).Der Beschwerdeführer erhob innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde, sodass der Bescheid am 27.11.2018 in Rechtskraft erwuchs vergleiche Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 41). Die vom Beschwerdeführer schließlich verspätet erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2019, I403 2214206-1/4E, als verspätet zurückgewiesen sowie die gegen die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.03.2019, I403 2214206-2/3E, als unbegründet abgewiesen (vgl. Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 41; Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem eVA+ zur Verfahrenszahl 2214206-1 und -2).Die vom Beschwerdeführer schließlich verspätet erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2019, I403 2214206-1/4E, als verspätet zurückgewiesen sowie die gegen die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.03.2019, I403 2214206-2/3E, als unbegründet abgewiesen vergleiche Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 41; Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem eVA+ zur Verfahrenszahl 2214206-1 und -2). Die Frist zur freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers endete mit Ablauf des 11.12.2018 (vgl. Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 41).Die Frist zur freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers endete mit Ablauf des 11.12.2018 vergleiche Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 41). 1.1.
- Ladungen des Bundeamtes zur Abklärung des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers leistete er im Jahr 2019 keine Folge. Am 11.12.2019 wurde erstmals die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der ägyptischen Vertretungsbehörde beantragt (vgl. Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 42).1.1.
- Ladungen des Bundeamtes zur Abklärung des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers leistete er im Jahr 2019 keine Folge. Am 11.12.2019 wurde erstmals die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der ägyptischen Vertretungsbehörde beantragt vergleiche Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 42). 1.1.
- Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 31.12.2019 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung von Beugehaft zur Mitwirkung an der Erwirkung eines Heimreisezertifikates verpflichtet (vgl. Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2; Stellungnahme Bundesamt 08.10.2024, Verwaltungsakt, AS 261).1.1.
- Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 31.12.2019 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung von Beugehaft zur Mitwirkung an der Erwirkung eines Heimreisezertifikates verpflichtet vergleiche Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2; Stellungnahme Bundesamt 08.10.2024, Verwaltungsakt, AS 261). Diesem Mitwirkungsbescheid kam der Beschwerdeführer nicht nach und reiste stattdessen Ende Dezember 2019 nach Italien aus, wo er sich bis 25.10.2020 aufhielt, bevor er am 25.10.2020 bei einer Schwerpunktkontrolle im Zug bei der Einreise von Italien nach Österreich von der Polizei betreten wurde (vgl. etwa Erstbefragung 29.10.2020, S 3, OZ 17 zum Vorakt W609 2300300-1; Niederschrift Bundesamt 16.11.2020, S 4, OZ 17 zum Vorakt W609 2300300-1; Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 42ff).Diesem Mitwirkungsbescheid kam der Beschwerdeführer nicht nach und reiste stattdessen Ende Dezember 2019 nach Italien aus, wo er sich bis 25.10.2020 aufhielt, bevor er am 25.10.2020 bei einer Schwerpunktkontrolle im Zug bei der Einreise von Italien nach Österreich von der Polizei betreten wurde vergleiche etwa Erstbefragung 29.10.2020, S 3, OZ 17 zum Vorakt W609 2300300-1; Niederschrift Bundesamt 16.11.2020, S 4, OZ 17 zum Vorakt W609 2300300-1; Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 42ff). 1.1.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX 10.2020, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG angeordnet (vgl. Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 42; Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2).1.1.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 10.2020, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet vergleiche Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 42; Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2). 1.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Abs. 1 AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig ist, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (vgl. Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 42).1.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen vergleiche Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 42). 1.1.
- Am 29.10.2020 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (vgl. etwa Erstbefragung 29.10.2020, OZ 17 zum Vorakt W609 2300300-1; Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2). 1.1.
- Am 29.10.2020 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz vergleiche etwa Erstbefragung 29.10.2020, OZ 17 zum Vorakt W609 2300300-1; Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2). Die Schubhaft wurde seitens des Bundesamtes mittels Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten (vgl. Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2).Die Schubhaft wurde seitens des Bundesamtes mittels Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten vergleiche Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2). 1.1.
- Am 16.11.2020 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Stande der Schubhaft vor dem Bundesamt zur beabsichtigten Zurückweisung seines Asylantrages wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG statt. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer – sofern für das hier gegenständliche Verfahren relevant – auf entsprechende Nachfrage des Bundesamtes an, über keine Dokumente zu verfügen, die seine Identität bestätigen würden, aber welche besorgen zu können. Dazu wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt eine Frist bis 23.11.2020 eingeräumt (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt 16.11.2020, S 3 & S 5, OZ 17 zum Vorakt W609 2300300-1).1.1.
- Am 16.11.2020 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Stande der Schubhaft vor dem Bundesamt zur beabsichtigten Zurückweisung seines Asylantrages wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG statt. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer – sofern für das hier gegenständliche Verfahren relevant – auf entsprechende Nachfrage des Bundesamtes an, über keine Dokumente zu verfügen, die seine Identität bestätigen würden, aber welche besorgen zu können. Dazu wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt eine Frist bis 23.11.2020 eingeräumt vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt 16.11.2020, S 3 & S 5, OZ 17 zum Vorakt W609 2300300-1). 1.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2020, Zahl: XXXX , wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 29.10.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.), dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) (vgl. Bescheid des Bundesamtes, OZ 17 zum Vorakt W609 2300300-1; Niederschrift Bundesamt 16.11.2020, S 4, OZ 17 zum Vorakt W609 2300300-1; Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2).1.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2020, Zahl: römisch 40 , wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 29.10.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) vergleiche Bescheid des Bundesamtes, OZ 17 zum Vorakt W609 2300300-1; Niederschrift Bundesamt 16.11.2020, S 4, OZ 17 zum Vorakt W609 2300300-1; Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2020, I406 2214206-3/4E, als unbegründet abgewiesen (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, OZ 17 zum Vorakt W609 2300300-1; Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2).Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2020, I406 2214206-3/4E, als unbegründet abgewiesen vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, OZ 17 zum Vorakt W609 2300300-1; Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2). Das Erkenntnis ist mit 23.12.2020 in Rechtskraft erwachsen (vgl. etwa Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2). Das Erkenntnis ist mit 23.12.2020 in Rechtskraft erwachsen vergleiche etwa Fremdenregisterauszug 15.01.2025, OZ 2). 1.1.
- Am 04.12.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen (vgl. Fremdenregisterauszug sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils 15.01.2025, OZ 2; Stellungnahme Bundesamt 14.01.2025, OZ 1).1.1.
- Am 04.12.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen vergleiche Fremdenregisterauszug sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils 15.01.2025, OZ 2; Stellungnahme Bundesamt 14.01.2025, OZ 1). 1.1.
- Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb im Bundesgebiet und meldete im Zeitraum von 10.12.2020 bis 28.01.2021 und von 10.02.2021 bis 04.11.2021 einen Hauptwohnsitz (vgl. etwa Schubhaftbeschwerde, Verwaltungsakt, AS 233; Auszug aus dem Zentralen Melderegister 15.01.2025, OZ 2). 1.1.
- Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb im Bundesgebiet und meldete im Zeitraum von 10.12.2020 bis 28.01.2021 und von 10.02.2021 bis 04.11.2021 einen Hauptwohnsitz vergleiche etwa Schubhaftbeschwerde, Verwaltungsakt, AS 233; Auszug aus dem Zentralen Melderegister 15.01.2025, OZ 2). 1.1.
- Mit Schreiben vom 29.07.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.08.2021 an seiner aufrechten Meldeadresse laut Zentralem Melderegister geladen, der Beschwerdeführer erschien jedoch nicht beim Bundesamt (vgl. Verwaltungsakt, AS 6 f & 8; Auszug aus dem Zentralen Melderegister 15.01.2025, OZ 2). 1.1.
- Mit Schreiben vom 29.07.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.08.2021 an seiner aufrechten Meldeadresse laut Zentralem Melderegister geladen, der Beschwerdeführer erschien jedoch nicht beim Bundesamt vergleiche Verwaltungsakt, AS 6 f & 8; Auszug aus dem Zentralen Melderegister 15.01.2025, OZ 2). In der Folge erging seitens des Bundesamtes noch am 30.08.2021 ein Erhebungsersuchen an die zuständige Landespolizeidirektion (vgl. Verwaltungsakt, AS 10 f), dessen Ergebnis war, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen seit September 2021 Untersuchungshaft befinde (vgl. Bericht, Verwaltungsakt, AS 34f).In der Folge erging seitens des Bundesamtes noch am 30.08.2021 ein Erhebungsersuchen an die zuständige Landespolizeidirektion vergleiche Verwaltungsakt, AS 10 f), dessen Ergebnis war, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen seit September 2021 Untersuchungshaft befinde vergleiche Bericht, Verwaltungsakt, AS 34f). 1.1.
- Am XXXX 09.2021 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen des Verdachts des versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB festgenommen, angezeigt und in weiterer Folge über ihn am XXXX 09.2021 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Meldung XXXX 09.2021, Verwaltungsakt, AS 14ff; Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, Verwaltungsakt, AS 25).1.1.
- Am römisch 40 09.2021 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen des Verdachts des versuchten Mordes gemäß Paragraphen 15, 75, StGB festgenommen, angezeigt und in weiterer Folge über ihn am römisch 40 09.2021 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Meldung römisch 40 09.2021, Verwaltungsakt, AS 14ff; Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, Verwaltungsakt, AS 25). Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen als Schöffengericht vom XXXX 2022, rechtskräftig am XXXX 2023 nach Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft durch das Oberlandesgericht, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe, verurteilt (vgl. Strafregisterauszug 15.01.2025, OZ 2; Strafurteil, Verwaltungsakt, AS 125ff; Urteil Oberlandesgericht, Verwaltungsakt, AS 138ff). Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen als Schöffengericht vom römisch 40 2022, rechtskräftig am römisch 40 2023 nach Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft durch das Oberlandesgericht, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe, verurteilt vergleiche Strafregisterauszug 15.01.2025, OZ 2; Strafurteil, Verwaltungsakt, AS 125ff; Urteil Oberlandesgericht, Verwaltungsakt, AS 138ff). Im Anschluss an die Verkündung des (damals noch nicht rechtskräftigen) Strafurteils wurde der Beschwerdeführer wegen des durch die Untersuchungshaft bereits verbüßten, unbedingten Strafteils enthaftet (vgl. Enthaftungsanordnung, Verwaltungsakt, AS 32).Im Anschluss an die Verkündung des (damals noch nicht rechtskräftigen) Strafurteils wurde der Beschwerdeführer wegen des durch die Untersuchungshaft bereits verbüßten, unbedingten Strafteils enthaftet vergleiche Enthaftungsanordnung, Verwaltungsakt, AS 32). Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX 09.2021 bis XXXX 03.2022 in Untersuchungshaft (vgl. etwa Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, Verwaltungsakt, AS 25; Anhalteprotokoll, AS 26 ff; Entlassungsbestätigung, Verwaltungsakt, AS 36). Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 09.2021 bis römisch 40 03.2022 in Untersuchungshaft vergleiche etwa Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, Verwaltungsakt, AS 25; Anhalteprotokoll, AS 26 ff; Entlassungsbestätigung, Verwaltungsakt, AS 36). 1.1.
- Unmittelbar nach Entlassung aus der Untersuchungshaft am XXXX 03.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des am XXXX 09.2021 vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages nach dem BFA-VG festgenommen (vgl. Festnahmeauftrag, Verwaltungsakt, AS 23f; Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, Verwaltungsakt, AS 25).1.1.
- Unmittelbar nach Entlassung aus der Untersuchungshaft am römisch 40 03.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des am römisch 40 09.2021 vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages nach dem BFA-VG festgenommen vergleiche Festnahmeauftrag, Verwaltungsakt, AS 23f; Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, Verwaltungsakt, AS 25). Am XXXX 03.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur Verhängung der Schubhaft, zur Abschiebung und wegen eines Verwaltungsstrafverfahrens niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er 2016 illegal mit dem Boot nach Italien und von dort nach Österreich gereist sei. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und in Österreich auch keine Familienangehörigen. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder würden in Ägypten leben. Er habe in Österreich keinen festen Wohnsitz, könne aber bei einem Freund Unterkunft nehmen. Er habe keine Barmittel, habe vor seiner Verhaftung illegal auf einem Markt gearbeitet und verfüge über kein gültiges Reisedokument, zumal er ein solches noch nie besessen habe. Der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliege. Weiters wurde er darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihn in sein Heimatland abzuschieben, dazu aber zuvor ein Heimreisezertifikat beantragt werden müsste. Der Beschwerdeführer gab an, sich um die Ausstellung von Dokumenten zu kümmern und sich dazu an eine Rückkehrberatungsstelle zu wenden. Er werde sich an der Adresse seines Freundes melden und verspreche, nicht mehr unterzutauchen (vgl. Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 39 ff).Am römisch 40 03.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur Verhängung der Schubhaft, zur Abschiebung und wegen eines Verwaltungsstrafverfahrens niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er 2016 illegal mit dem Boot nach Italien und von dort nach Österreich gereist sei. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und in Österreich auch keine Familienangehörigen. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder würden in Ägypten leben. Er habe in Österreich keinen festen Wohnsitz, könne aber bei einem Freund Unterkunft nehmen. Er habe keine Barmittel, habe vor seiner Verhaftung illegal auf einem Markt gearbeitet und verfüge über kein gültiges Reisedokument, zumal er ein solches noch nie besessen habe. Der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliege. Weiters wurde er darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihn in sein Heimatland abzuschieben, dazu aber zuvor ein Heimreisezertifikat beantragt werden müsste. Der Beschwerdeführer gab an, sich um die Ausstellung von Dokumenten zu kümmern und sich dazu an eine Rückkehrberatungsstelle zu wenden. Er werde sich an der Adresse seines Freundes melden und verspreche, nicht mehr unterzutauchen vergleiche Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 39 ff). Am 23.03.2022 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er werde sich um die Ausstellung von Dokumenten kümmern und sich an eine Rückkehrberatungsstelle wenden, um sich um seine Ausreise zu kümmern. Er werde sich an der Adresse des genannten Freundes anmelden und verspreche, weder unterzutauchen noch neuerlich straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer wurde über die Absicht des Bundesamtes, über ihn ein gelinderes Mittel in Form einer Meldeverpflichtung zu verhängen, belehrt und auf die Konsequenzen der Verhängung der Schubhaft für den Fall, dass er dem gelinderen Mittel nicht nachkommt, hingewiesen (vgl. Niederschrift Bundesamt 23.03.2022, Verwaltungsakt, AS 46ff).Am 23.03.2022 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er werde sich um die Ausstellung von Dokumenten kümmern und sich an eine Rückkehrberatungsstelle wenden, um sich um seine Ausreise zu kümmern. Er werde sich an der Adresse des genannten Freundes anmelden und verspreche, weder unterzutauchen noch neuerlich straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer wurde über die Absicht des Bundesamtes, über ihn ein gelinderes Mittel in Form einer Meldeverpflichtung zu verhängen, belehrt und auf die Konsequenzen der Verhängung der Schubhaft für den Fall, dass er dem gelinderen Mittel nicht nachkommt, hingewiesen vergleiche Niederschrift Bundesamt 23.03.2022, Verwaltungsakt, AS 46ff). 1.1.
- Mit Mandatsbescheid vom XXXX 03.2022 wurde sodann über den Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 1 und Abs. 3 iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, sich beginnend mit 25.03.2022 jeden
- Tag bei einer näher angeführten Polizeiinspektion regelmäßig zu melden (vgl. Mandatsbescheid, Verwaltungsakt, AS 53ff).1.1.
- Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 03.2022 wurde sodann über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 77, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, sich beginnend mit 25.03.2022 jeden
- Tag bei einer näher angeführten Polizeiinspektion regelmäßig zu melden vergleiche Mandatsbescheid, Verwaltungsakt, AS 53ff). Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Verfahrensanordnung gemäß § 77 Abs. 6 FPG sowie zur Rechtsberatung durch persönliche Übergabe am XXXX 03.2022 um XXXX Uhr zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, Verwaltungsakt, AS 76).Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG sowie zur Rechtsberatung durch persönliche Übergabe am römisch 40 03.2022 um römisch 40 Uhr zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, Verwaltungsakt, AS 76). Am XXXX 03.2022 um XXXX Uhr wurde der Beschwerdeführer sodann aus der Festnahme entlassen (vgl. Entlassungsschein, Verwaltungsakt, AS 78f).Am römisch 40 03.2022 um römisch 40 Uhr wurde der Beschwerdeführer sodann aus der Festnahme entlassen vergleiche Entlassungsschein, Verwaltungsakt, AS 78f). Ob der Beschwerdeführer diesem gelinderen Mittel nachgekommen ist, ergibt sich weder aus dem Verwaltungsakt noch der Stellungnahme des Bundesamtes. 1.1.
- Am XXXX 01.2023 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Bundesgebiet aufgrund der Strafberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafurteils vom XXXX 03.2022 festgenommen und die Untersuchungshaft verhängt (vgl. etwa Personeninfo, Verwaltungsakt, AS 81; Stellungnahme Beschwerdeführer 16.01.2025, OZ 24).1.1.
- Am römisch 40 01.2023 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Bundesgebiet aufgrund der Strafberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafurteils vom römisch 40 03.2022 festgenommen und die Untersuchungshaft verhängt vergleiche etwa Personeninfo, Verwaltungsakt, AS 81; Stellungnahme Beschwerdeführer 16.01.2025, OZ 24). Nach Rechtskraft des Strafurteils vom XXXX 03.2022 mit XXXX 02.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der neuerlich verhängten Untersuchungshaft am XXXX .02.2023 entlassen und sogleich nach dem BFA-VG aufgrund eines Festnahmeauftrages vom 16.01.2023 festgenommen (vgl. Anhalteprotokoll, Verwaltungsakt, AS 90ff; Strafregisterauszug 15.01.2025, OZ 2).Nach Rechtskraft des Strafurteils vom römisch 40 03.2022 mit römisch 40 02.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der neuerlich verhängten Untersuchungshaft am römisch 40 .02.2023 entlassen und sogleich nach dem BFA-VG aufgrund eines Festnahmeauftrages vom 16.01.2023 festgenommen vergleiche Anhalteprotokoll, Verwaltungsakt, AS 90ff; Strafregisterauszug 15.01.2025, OZ 2). 1.1.
- Am 18.02.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt neuerlich niederschriftlich zur Verhängung der Schubhaft, der Abschiebung und zum Verwaltungsstrafverfahren einvernommen und der Beschwerdeführer neuerlich über die beabsichtigte Verhängung eines gelinderen Mittels informiert (vgl. Niederschrift Bundesamt 18.02.2023, Verwaltungsakt, AS 98 ff).1.1.
- Am 18.02.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt neuerlich niederschriftlich zur Verhängung der Schubhaft, der Abschiebung und zum Verwaltungsstrafverfahren einvernommen und der Beschwerdeführer neuerlich über die beabsichtigte Verhängung eines gelinderen Mittels informiert vergleiche Niederschrift Bundesamt 18.02.2023, Verwaltungsakt, AS 98 ff). Mit Mandatsbescheid vom XXXX 02.2023, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 1 und Abs. 3 iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG neuerlich das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und er dazu verpflichtet, sich beginnend mit 24.02.2023 alle sieben Tage bei einer näher angeführten Polizeiinspektion zu melden (vgl. Mandatsbescheid 18.02.2023, Verwaltungsakt, AS 105ff).Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 02.2023, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 77, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG neuerlich das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und er dazu verpflichtet, sich beginnend mit 24.02.2023 alle sieben Tage bei einer näher angeführten Polizeiinspektion zu melden vergleiche Mandatsbescheid 18.02.2023, Verwaltungsakt, AS 105ff). Noch am XXXX 02.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen (vgl. Entlassungsschein, Verwaltungsakt, AS 124f).Noch am römisch 40 02.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen vergleiche Entlassungsschein, Verwaltungsakt, AS 124f). Er kam seiner Meldeverpflichtung kein einziges Mal nach: er meldete sich ausweislich des aktenkundigen Meldeblattes nicht am 24.02.2023, am 03.03.2023, am 10.03.2023, am 13.03.2023, am 17.03.2023 und auch sonst nicht. Am 28.04.2023 wurde der Akt von der Polizei an das Bundesamt retourniert (vgl. Bericht der Polizei vom 28.04.2024, Verwaltungsakt, AS 143f; Meldeblatt zur Meldeverpflichtung 20.02.2023, Verwaltungsakt, AS 144ff). Er kam seiner Meldeverpflichtung kein einziges Mal nach: er meldete sich ausweislich des aktenkundigen Meldeblattes nicht am 24.02.2023, am 03.03.2023, am 10.03.2023, am 13.03.2023, am 17.03.2023 und auch sonst nicht. Am 28.04.2023 wurde der Akt von der Polizei an das Bundesamt retourniert vergleiche Bericht der Polizei vom 28.04.2024, Verwaltungsakt, AS 143f; Meldeblatt zur Meldeverpflichtung 20.02.2023, Verwaltungsakt, AS 144ff). Der Beschwerdeführer tauchte im Bundesgebiet unter und war ohne Meldung oder bekannten Aufenthalt (vgl. etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister 15.01.2025, OZ 2). Der Beschwerdeführer tauchte im Bundesgebiet unter und war ohne Meldung oder bekannten Aufenthalt vergleiche etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister 15.01.2025, OZ 2). 1.1.
- Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde infolge des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers unterbrochen (vgl. Fremdenregisterauszug 23.09.2024, Verwaltungsakt, AS 173).1.1.
- Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde infolge des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers unterbrochen vergleiche Fremdenregisterauszug 23.09.2024, Verwaltungsakt, AS 173). 1.1.
- Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 23.09.2024 im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle am Hauptbahnhof XXXX beim unrechtmäßigen Aufenthalt von der Polizei betreten, in der Folge nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht (vgl. Anhalteprotokoll 23.09.2024, Verwaltungsakt, AS 149ff; Verwaltungsstrafanzeige, Verwaltungsakt, AS 153ff).1.1.
- Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 23.09.2024 im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle am Hauptbahnhof römisch 40 beim unrechtmäßigen Aufenthalt von der Polizei betreten, in der Folge nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht vergleiche Anhalteprotokoll 23.09.2024, Verwaltungsakt, AS 149ff; Verwaltungsstrafanzeige, Verwaltungsakt, AS 153ff). Am XXXX 09.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur neuerlichen Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, dem Sicherungsbedarf und zum Parteiengehör betreffend die bestehende Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, gesund zu sein. Es sei ihm bewusst, dass ein rechtskräftiges Einreiseverbot gegen ihn bestehe. Er sei 2017 illegal nach Österreich gereist, um einen Asylantrag zu stellen. Er sei bisher nicht ausgereist, weil er auf seinen Reisepass warte, um heiraten zu können. Ohne Reisepass könne er zudem nicht nach Ägypten zurückkehren. Er sei bei der ägyptischen Botschaft gewesen, diese hätten jedoch eine Geburtsurkunde und eine ID-Karte von ihm verlangt. Er nehme derzeit bei seiner Freundin Unterkunft, sei jedoch nicht mit einem Wohnsitz gemeldet, weil er keinen Ausweis habe. Er habe versucht sich anzumelden, jedoch nur über eine Kopie seiner Asylkarte verfügt und über kein Originaldokument. Der periodischen Meldeverpflichtung im Rahmen des im Februar 2023 gegen ihn verhängten gelinderen Mittels habe er nicht nachkommen können, weil er den Zettel verloren habe. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch die Unterstützung seiner Familie. Er helfe auch Bekannten gegen Trinkgeld. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen. Seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder würden in Ägypten leben. Er sei ledig, habe keine Kinder und wohne mit seiner Freundin seit fünf oder sechs Monaten zusammen. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und habe auch sonst keine nennenswerten Bindungen in Österreich (vgl. Niederschrift Bundesamt 24.09.2024, Verwaltungsakt, AS 185ff).Am römisch 40 09.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur neuerlichen Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, dem Sicherungsbedarf und zum Parteiengehör betreffend die bestehende Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, gesund zu sein. Es sei ihm bewusst, dass ein rechtskräftiges Einreiseverbot gegen ihn bestehe. Er sei 2017 illegal nach Österreich gereist, um einen Asylantrag zu stellen. Er sei bisher nicht ausgereist, weil er auf seinen Reisepass warte, um heiraten zu können. Ohne Reisepass könne er zudem nicht nach Ägypten zurückkehren. Er sei bei der ägyptischen Botschaft gewesen, diese hätten jedoch eine Geburtsurkunde und eine ID-Karte von ihm verlangt. Er nehme derzeit bei seiner Freundin Unterkunft, sei jedoch nicht mit einem Wohnsitz gemeldet, weil er keinen Ausweis habe. Er habe versucht sich anzumelden, jedoch nur über eine Kopie seiner Asylkarte verfügt und über kein Originaldokument. Der periodischen Meldeverpflichtung im Rahmen des im Februar 2023 gegen ihn verhängten gelinderen Mittels habe er nicht nachkommen können, weil er den Zettel verloren habe. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch die Unterstützung seiner Familie. Er helfe auch Bekannten gegen Trinkgeld. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen. Seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder würden in Ägypten leben. Er sei ledig, habe keine Kinder und wohne mit seiner Freundin seit fünf oder sechs Monaten zusammen. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und habe auch sonst keine nennenswerten Bindungen in Österreich vergleiche Niederschrift Bundesamt 24.09.2024, Verwaltungsakt, AS 185ff). 1.1.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX 09.2024, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer sodann gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, Verwaltungsakt, AS 188ff). 1.1.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 09.2024, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer sodann gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, Verwaltungsakt, AS 188ff). Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am XXXX 09.2024 um XXXX Uhr inklusive der Information zur Rechtsberatung durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. Zustellschein, Verwaltungsakt, AS 199).Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am römisch 40 09.2024 um römisch 40 Uhr inklusive der Information zur Rechtsberatung durch persönliche Übergabe zugestellt vergleiche Zustellschein, Verwaltungsakt, AS 199). Die gegen diesen Mandatsbescheid sowie die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft wurde die vom Beschwerdeführer am 07.10.2024 erhobene Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2024, W609 2300300-1/21Z, als unbegründet abgewiesen, die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 09.2024 für rechtmäßig erklärt und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. mündlich verkündetes Erkenntnis vom 10.10.2024, Verwaltungsakt, AS 286ff; schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 22.10.2024, Verwaltungsakt, AS 318ff).Die gegen diesen Mandatsbescheid sowie die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft wurde die vom Beschwerdeführer am 07.10.2024 erhobene Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2024, W609 2300300-1/21Z, als unbegründet abgewiesen, die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 09.2024 für rechtmäßig erklärt und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen vergleiche mündlich verkündetes Erkenntnis vom 10.10.2024, Verwaltungsakt, AS 286ff; schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 22.10.2024, Verwaltungsakt, AS 318ff). 1.1.
- Am 25.09.2024 wurde der Beschwerdeführer der Konsularabteilung der ägyptischen Botschaft zwecks Interview und Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt (vgl. Ersuchen um Vorführung, Verwaltungsakt, AS 263f; Bericht LPD über Botschaftsausführung, Verwaltungsakt, AS 213f). 1.1.
- Am 25.09.2024 wurde der Beschwerdeführer der Konsularabteilung der ägyptischen Botschaft zwecks Interview und Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt vergleiche Ersuchen um Vorführung, Verwaltungsakt, AS 263f; Bericht LPD über Botschaftsausführung, Verwaltungsakt, AS 213f). 1.1.
- Im Rahmen der am 26.09.2024 durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der Beschwerdeführer wegen des Bestehens eines Privat- und/oder Familienlebens als nicht rückkehrwillig (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll, Verwaltungsakt, AS 220f).1.1.
- Im Rahmen der am 26.09.2024 durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der Beschwerdeführer wegen des Bestehens eines Privat- und/oder Familienlebens als nicht rückkehrwillig vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll, Verwaltungsakt, AS 220f). 1.1.
- Im Rahmen der am 07.10.2024 neuerlich durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der Beschwerdeführer wegen des Bestehens eines Privat- und/oder Familienlebens als nicht rückkehrwillig (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll, Verwaltungsakt, AS 273f).1.1.
- Im Rahmen der am 07.10.2024 neuerlich durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der Beschwerdeführer wegen des Bestehens eines Privat- und/oder Familienlebens als nicht rückkehrwillig vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll, Verwaltungsakt, AS 273f). 1.1.
- Im Rahmen der am 14.10.2024 – somit nach der vom Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2024 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Abweisung der Schubhaftbeschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis - durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der Beschwerdeführer wegen des Bestehens eines Privat- und/oder Familienlebens nach wie vor als nicht rückkehrwillig (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll, Verwaltungsakt, AS 343f).1.1.
- Im Rahmen der am 14.10.2024 – somit nach der vom Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2024 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Abweisung der Schubhaftbeschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis - durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der Beschwerdeführer wegen des Bestehens eines Privat- und/oder Familienlebens nach wie vor als nicht rückkehrwillig vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll, Verwaltungsakt, AS 343f). 1.1.
- Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 29.10.2024 wurde beim Bundesamt beantragt, dieses möge feststellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft verfügen; in eventu gelindere Mittel iSd. § 77 FPG anordnen und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft verfügen; sowie gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG feststellen, dass eine Abschiebung des Antragstellers aus tatsächlichen, vom Antragssteller nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine und dem Antragssteller gemäß § 46a Abs. 4 FPG eine Karte für Geduldete ausstellen (vgl. Schriftsatz, Verwaltungsakt, AS 336ff).1.1.
- Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 29.10.2024 wurde beim Bundesamt beantragt, dieses möge feststellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft verfügen; in eventu gelindere Mittel iSd. Paragraph 77, FPG anordnen und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft verfügen; sowie gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG feststellen, dass eine Abschiebung des Antragstellers aus tatsächlichen, vom Antragssteller nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine und dem Antragssteller gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG eine Karte für Geduldete ausstellen vergleiche Schriftsatz, Verwaltungsakt, AS 336ff). 1.1.
- Aufgrund des persönlichen Wunsches des Beschwerdeführers wurde dieser am 25.11.2024 neuerlich vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte dabei zusammengefasst vor, er wolle entlassen werden. Er sei seit seiner Verurteilung nicht mehr straffällig geworden und habe eine Wohnung, jedoch keine Dokumente. Er sei ohne Reisepass eingereist, habe bisher keine Probleme gemacht und wolle ausreisen. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass er sich bisher nicht um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gekümmert habe, obwohl gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen worden sei. Er sei aufgrund des schweren Gewaltdelikts massiv straffällig geworden, deswegen rechtskräftig verurteilt und habe sich bisher nicht um eine Ausreise gekümmert. Die Teilnahme am offenen Vollzug habe die Polizei zu entscheiden. Die vom Beschwerdeführer vor der ägyptischen Vertretungsbehörde angegebenen Daten müssten im Heimatland überprüft werden. Ein Flug könne erst nach Zustimmung zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments gebucht werden. Der Beschwerdeführer hätte jederzeit die Möglichkeit, über die Schubhaftbetreuung seine freiwillige Ausreisewilligkeit bekanntzugeben. Die Organisation würde ihn bei der Erlangung eines Reisedokuments unterstützen, sodass sich die Anhaltung in Schubhaft wesentlich verkürzen werde. Dies sei ihm bereits mehrmals zur Kenntnis gebracht worden. Zugleich sei der Beschwerdeführer auch schon mehrmals über seine Möglichkeiten informiert worden. Er habe bisher dennoch keinen Gebrauch davon gemacht. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, er habe vor der ägyptischen Delegation richtige Angaben zu seiner Person gemacht. Zur Schubhaftbetreuung würde er aber nicht gehen, dann würde er eben 18 Monate in Schubhaft bleiben (vgl. Niederschrift 25.11.2024, Verwaltungsakt, AS 363f). 1.1.
- Aufgrund des persönlichen Wunsches des Beschwerdeführers wurde dieser am 25.11.2024 neuerlich vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte dabei zusammengefasst vor, er wolle entlassen werden. Er sei seit seiner Verurteilung nicht mehr straffällig geworden und habe eine Wohnung, jedoch keine Dokumente. Er sei ohne Reisepass eingereist, habe bisher keine Probleme gemacht und wolle ausreisen. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass er sich bisher nicht um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gekümmert habe, obwohl gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen worden sei. Er sei aufgrund des schweren Gewaltdelikts massiv straffällig geworden, deswegen rechtskräftig verurteilt und habe sich bisher nicht um eine Ausreise gekümmert. Die Teilnahme am offenen Vollzug habe die Polizei zu entscheiden. Die vom Beschwerdeführer vor der ägyptischen Vertretungsbehörde angegebenen Daten müssten im Heimatland überprüft werden. Ein Flug könne erst nach Zustimmung zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments gebucht werden. Der Beschwerdeführer hätte jederzeit die Möglichkeit, über die Schubhaftbetreuung seine freiwillige Ausreisewilligkeit bekanntzugeben. Die Organisation würde ihn bei der Erlangung eines Reisedokuments unterstützen, sodass sich die Anhaltung in Schubhaft wesentlich verkürzen werde. Dies sei ihm bereits mehrmals zur Kenntnis gebracht worden. Zugleich sei der Beschwerdeführer auch schon mehrmals über seine Möglichkeiten informiert worden. Er habe bisher dennoch keinen Gebrauch davon gemacht. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, er habe vor der ägyptischen Delegation richtige Angaben zu seiner Person gemacht. Zur Schubhaftbetreuung würde er aber nicht gehen, dann würde er eben 18 Monate in Schubhaft bleiben vergleiche Niederschrift 25.11.2024, Verwaltungsakt, AS 363f). 1.1.
- Im Rahmen der am 26.11.2024 neuerlich durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der Beschwerdeführer wegen des Bestehens eines Privat- und/oder Familienlebens weiterhin als nicht rückkehrwillig (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll, Verwaltungsakt, AS 424f).1.1.
- Im Rahmen der am 26.11.2024 neuerlich durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der Beschwerdeführer wegen des Bestehens eines Privat- und/oder Familienlebens weiterhin als nicht rückkehrwillig vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll, Verwaltungsakt, AS 424f). 1.1.
- Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 02.12.2024 wurde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2024 (schriftliche Ausfertigung vom 22.10.2024) die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben und zugleich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gestellt (vgl. außerordentliche Revision, Verwaltungsakt, AS 387ff). 1.1.
- Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 02.12.2024 wurde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2024 (schriftliche Ausfertigung vom 22.10.2024) die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben und zugleich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestellt vergleiche außerordentliche Revision, Verwaltungsakt, AS 387ff). 1.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.12.2024, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 29.10.2024 gemäß § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen, der Antrag auf Entlassung aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG mangels Antragsrechts zurückgewiesen sowie der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 2 FPG mangels Antragsrechts als unzulässig zurückgewiesen (vgl. Bescheid, Verwaltungsakt, AS 404ff).1.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.12.2024, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 29.10.2024 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen, der Antrag auf Entlassung aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, FPG mangels Antragsrechts zurückgewiesen sowie der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG mangels Antragsrechts als unzulässig zurückgewiesen vergleiche Bescheid, Verwaltungsakt, AS 404ff). Der Bescheid wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 09.12.2024 zugestellt (vgl. Rückschein, Verwaltungsakt, AS 414A).Der Bescheid wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 09.12.2024 zugestellt vergleiche Rückschein, Verwaltungsakt, AS 414A). 1.1.
- Mit Beschluss des VwGH vom 05.12.2024, Ra 2024/21/0224, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Revision nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine evidente Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht zu sehen sei. Vielmehr erscheine die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Annahme, es liege Fluchtgefahr vor, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, angesichts der Nichteinhaltung des zuvor verhängten gelinderen Mittels und des Untertauchens des Revisionswerbers in der Vergangenheit vertretbar (vgl. Beschluss, Verwaltungsakt, AS 431f).1.1.
- Mit Beschluss des VwGH vom 05.12.2024, Ra 2024/21/0224, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Revision nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine evidente Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht zu sehen sei. Vielmehr erscheine die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Annahme, es liege Fluchtgefahr vor, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, angesichts der Nichteinhaltung des zuvor verhängten gelinderen Mittels und des Untertauchens des Revisionswerbers in der Vergangenheit vertretbar vergleiche Beschluss, Verwaltungsakt, AS 431f). 1.1.
- Mit Aktenvermerk vom 05.12.2024 wurde die periodische Schubhaftüberprüfung gemäß § 80 Abs. 6 FPG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegt (vgl. Aktenvermerk, OZ 27).1.1.
- Mit Aktenvermerk vom 05.12.2024 wurde die periodische Schubhaftüberprüfung gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegt vergleiche Aktenvermerk, OZ 27). 1.1.
- Im Rahmen der am 10.12.2024 durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der Beschwerdeführer ohne nähere Angabe von Gründen weiterhin als nicht rückkehrwillig. Aus dem Beratungsprotokoll ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer unentschlossen sei und ein Folgetermin vereinbart sei (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll, Verwaltungsakt, AS 426f).1.1.
- Im Rahmen der am 10.12.2024 durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der Beschwerdeführer ohne nähere Angabe von Gründen weiterhin als nicht rückkehrwillig. Aus dem Beratungsprotokoll ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer unentschlossen sei und ein Folgetermin vereinbart sei vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll, Verwaltungsakt, AS 426f). 1.1.
- Am 13.12.2024 fand abermals eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers statt (vgl. Auszug Anhaltedatei, Verwaltungsakt, AS 440).1.1.
- Am 13.12.2024 fand abermals eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers statt vergleiche Auszug Anhaltedatei, Verwaltungsakt, AS 440). 1.1.
- Mit Aktenvermerk vom 27.12.2024 wurde die periodische Schubhaftüberprüfung gemäß § 80 Abs. 6 FPG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegt (vgl. Aktenvermerk, Verwaltungsakt, AS 435f, sowie OZ 27).1.1.
- Mit Aktenvermerk vom 27.12.2024 wurde die periodische Schubhaftüberprüfung gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegt vergleiche Aktenvermerk, Verwaltungsakt, AS 435f, sowie OZ 27). 1.1.
- Mit Schreiben vom 14.01.2025 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine mit 14.01.2025 datierte Stellungnahme (vgl. Stellungnahme 14.01.2025, OZ 1).1.1.
- Mit Schreiben vom 14.01.2025 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine mit 14.01.2025 datierte Stellungnahme vergleiche Stellungnahme 14.01.2025, OZ 1). In dieser Stellungnahme vom 14.01.2025 wurde seitens des Bundesamtes im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX 09.2024 in Schubhaft befinde. Der Beschwerdeführer sei 2016 und 2020 jeweils von Italien kommend illegal in das Bundesgebiet eingereist, habe unberechtigte Asylanträge gestellt und liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vor. Den zweiten Antrag auf internationalen Schutz habe der Beschwerdeführer am 29.10.2020 im Stande der Schubhaft nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gestellt. Der Antrag sei rechtskräftig gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen worden. Am 04.12.2020 sei der Beschwerdeführer aus der damals verhängten Schubhaft entlassen worden, da damals eine zeitnahe Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht zu erwarten gewesen und die weitere Anhaltung damals als nicht verhältnismäßig eingestuft worden sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung wieder nicht nachgekommen. Im September 2021 sei über den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des versuchten Mordes die Untersuchungshaft verhängt worden. Schließlich sei er wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt worden. Mit Bescheid vom XXXX 03.2022 sei gegen den Beschwerdeführer bereits einmal das gelindere Mittel mit einer wöchentlichen Meldeverpflichtung verhängt worden. Im Jänner 2023 sei über den Beschwerdeführer neuerlich vorübergehend die Untersuchungshaft verhängt worden. Nach der Entlassung sei über ihn seitens des Bundesamtes ein weiteres Mal ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung verhängt worden, der der Beschwerdeführer nie nachgekommen sei. Stattdessen sei er wieder untergetaucht und habe sich im Verborgenen in Österreich aufgehalten, bis er im September 2024 bei einer Zufallskontrolle der Polizei beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach im Rahmen der Rückkehrberatungsgespräche umfangreich über seine Perspektiven in Österreich und die freiwillige Rückkehr inklusive aller bestehenden Unterstützungsleistungen und Reintegrationsprogramme informiert worden. Er habe bisher aber keinen Antrag auf Unterstützungsleistungen gestellt und angegeben, wegen des bestehenden Privat- und Familienlebens nicht rückkehrwillig zu sein. Es sei im Falle der Enthaftung des Beschwerdeführers mit seinem sofortigen neuerlichen Untertauchen zu rechnen. Er verfüge in Österreich über keine Familienangehörigen und habe unangemeldet bei seiner Lebensgefährtin gelebt, die ihn entgegen der meldegesetzlichen Bestimmungen nicht bei sich gemeldet habe, was eine Verwaltungsübertretung darstelle. Darin manifestiere sich deren Absicht, das Verborgenhalten des Beschwerdeführers zu fördern. Der Beschwerdeführer sei am 25.09.2024 der ägyptischen Vertretungsbehörde zur Einleitung eines Identifizierungsverfahrens vorgeführt worden. Ein solches Verfahren dauere in der Regel sechs Monate, könne in Einzelfällen aber auch länger dauern. Die ägyptischen Vertretungsbehörden würden Heimreisezertifikate ausstellen und würden auch Abschiebungen stattfinden. Laut Angaben des ägyptischen Konsuls dürften die Namens- und Geburtsdaten des Beschwerdeführers nicht korrekt sein. Die Identität müsse von den Behörden in Ägypten bestätigt werden. Aufgrund fehlender Identitätsnachweise könne das Verfahren länger als sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei zuletzt am 10.01.2025 urgiert worden. Der Beschwerdeführer verhalte sich unkooperativ. Das Verschulden an der langen Schubhaftdauer könne daher nicht dem Bundesamt zur Last gelegt werden. In dieser Stellungnahme vom 14.01.2025 wurde seitens des Bundesamtes im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 09.2024 in Schubhaft befinde. Der Beschwerdeführer sei 2016 und 2020 jeweils von Italien kommend illegal in das Bundesgebiet eingereist, habe unberechtigte Asylanträge gestellt und liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vor. Den zweiten Antrag auf internationalen Schutz habe der Beschwerdeführer am 29.10.2020 im Stande der Schubhaft nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gestellt. Der Antrag sei rechtskräftig gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen worden. Am 04.12.2020 sei der Beschwerdeführer aus der damals verhängten Schubhaft entlassen worden, da damals eine zeitnahe Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht zu erwarten gewesen und die weitere Anhaltung damals als nicht verhältnismäßig eingestuft worden sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung wieder nicht nachgekommen. Im September 2021 sei über den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des versuchten Mordes die Untersuchungshaft verhängt worden. Schließlich sei er wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt worden. Mit Bescheid vom römisch 40 03.2022 sei gegen den Beschwerdeführer bereits einmal das gelindere Mittel mit einer wöchentlichen Meldeverpflichtung verhängt worden. Im Jänner 2023 sei über den Beschwerdeführer neuerlich vorübergehend die Untersuchungshaft verhängt worden. Nach der Entlassung sei über ihn seitens des Bundesamtes ein weiteres Mal ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung verhängt worden, der der Beschwerdeführer nie nachgekommen sei. Stattdessen sei er wieder untergetaucht und habe sich im Verborgenen in Österreich aufgehalten, bis er im September 2024 bei einer Zufallskontrolle der Polizei beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach im Rahmen der Rückkehrberatungsgespräche umfangreich über seine Perspektiven in Österreich und die freiwillige Rückkehr inklusive aller bestehenden Unterstützungsleistungen und Reintegrationsprogramme informiert worden. Er habe bisher aber keinen Antrag auf Unterstützungsleistungen gestellt und angegeben, wegen des bestehenden Privat- und Familienlebens nicht rückkehrwillig zu sein. Es sei im Falle der Enthaftung des Beschwerdeführers mit seinem sofortigen neuerlichen Untertauchen zu rechnen. Er verfüge in Österreich über keine Familienangehörigen und habe unangemeldet bei seiner Lebensgefährtin gelebt, die ihn entgegen der meldegesetzlichen Bestimmungen nicht bei sich gemeldet habe, was eine Verwaltungsübertretung darstelle. Darin manifestiere sich deren Absicht, das Verborgenhalten des Beschwerdeführers zu fördern. Der Beschwerdeführer sei am 25.09.2024 der ägyptischen Vertretungsbehörde zur Einleitung eines Identifizierungsverfahrens vorgeführt worden. Ein solches Verfahren dauere in der Regel sechs Monate, könne in Einzelfällen aber auch länger dauern. Die ägyptischen Vertretungsbehörden würden Heimreisezertifikate ausstellen und würden auch Abschiebungen stattfinden. Laut Angaben des ägyptischen Konsuls dürften die Namens- und Geburtsdaten des Beschwerdeführers nicht korrekt sein. Die Identität müsse von den Behörden in Ägypten bestätigt werden. Aufgrund fehlender Identitätsnachweise könne das Verfahren länger als sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei zuletzt am 10.01.2025 urgiert worden. Der Beschwerdeführer verhalte sich unkooperativ. Das Verschulden an der langen Schubhaftdauer könne daher nicht dem Bundesamt zur Last gelegt werden. 1.1.
- Aus der vom Bundesverwaltungsgericht bei der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes hinsichtlich des Beschwerdeführers eingeholten Anfragebeantwortung vom 15.01.2025 ergibt sich (vgl. Anfragebeantwortung, OZ 23):1.1.
- Aus der vom Bundesverwaltungsgericht bei der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes hinsichtlich des Beschwerdeführers eingeholten Anfragebeantwortung vom 15.01.2025 ergibt sich vergleiche Anfragebeantwortung, OZ 23): „[…] Ihre Anfrage kann folgendermaßen beantwortet werden:
- Finden aktuell Abschiebungen nach ÄGYPTEN statt? a. Ja, es finden Abschiebungen nach Ägypten statt.
- Wie viele Abschiebungen nach ÄGYPTEN fanden im Jahr 2023 und bisher im Jahr 2024 statt? a. Im Jahr 2023 fanden 6 Abschiebungen statt. Im Jahr 2024 fanden 8 Abschiebungen statt.
- Wann wurden zuletzt Heimreisezertifikate (HRZ) durch die Vertretungsbehörden von ÄGYPTEN ausgestellt? a. Zuletzt wurde ein HRZ für einen Flug am 23.01.2025 ausgestellt.
- Wie lange dauert es in der Regel bis ein HRZ von den Vertretungsbehörden von ÄGYPTEN ausgestellt wird? a. Die angegebenen bzw. vorgelegten Daten im Zuge des Interviews müssen von der ägyptischen Botschaft zur Überprüfung an die Behörden in Kairo weitergeleitet werden. Die Behörden informieren dann die Botschaft entsprechend über die Identifizierung/Nichtidentifizierung, welche dies in weiterer Folge dem BFA weiterleitet. Erfahrungsgemäß dauert dieses Identifizierungsverfahren 6 Monate, kann jedoch in Ausnahmefällen länger dauern.
- Wann wurde die Ausstellung eines HRZ erstmals für XXXX beantragt und wann zuletzt urgiert, bzw. im Fall XXXX bei der Botschaft interveniert?
- Wann wurde die Ausstellung eines HRZ erstmals für römisch 40 beantragt und wann zuletzt urgiert, bzw. im Fall römisch 40 bei der Botschaft interveniert? a. Erstmals ist ein HRZ für den BF am 11.12.2019 beantragt worden. Zuletzt wurde bei der Botschaft am 10.01.2025 urgiert.
- Wann ist mit einer Vorführung des Schubhäftlings vor die Vertretungsbehörde/Botschaft zu rechnen? a. Der BF ist bereits am 25.09.2024 der Vertretungsbehörde/Botschaft vorgeführt worden.
- Gibt es im Fall XXXX spezielle Probleme? Wenn ja, welche?
- Gibt es im Fall römisch 40 spezielle Probleme? Wenn ja, welche? a. Da der BF keine ID-Nachweise vorgelegt hat, kann das Identifizierungsverfahren länger als 6 Monate in Anspruch nehmen.
- Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall XXXX aus?
- Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall römisch 40 aus? a. Das Verfahren wird in regelmäßigen Abständen bei der Konsularabteilung urgiert.
- Gibt es bereits eine Rückmeldung der Vertretungsbehörden vom ÄGYPTEN im Fall XXXX ?
- Gibt es bereits eine Rückmeldung der Vertretungsbehörden vom ÄGYPTEN im Fall römisch 40 ? a. Eine Rückmeldung der Vertretungsbehörden im Fall XXXX ist noch nicht vorhanden.a. Eine Rückmeldung der Vertretungsbehörden im Fall römisch 40 ist noch nicht vorhanden.
- Wurde XXXX von den Vertretungsbehörden von ÄGYPTEN bereits identifiziert?
- Wurde römisch 40 von den Vertretungsbehörden von ÄGYPTEN bereits identifiziert? a. Der BF ist von den Vertretungsbehörden noch nicht identifiziert worden.
- Wenn nein: Welche Hindernisse liegen vor? Bis wann ist mit einer Identifizierung zu rechnen? a. Siehe Pkt. 7
- Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für XXXX zu rechnen?
- Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für römisch 40 zu rechnen? a. Nach erfolgreicher Identifizierung ist die Botschaft bereit ein HRZ nach Flugbuchung auszustellen.
- Wie lange dauert es nach Erhalt eines HRZ eine Abschiebung nach ÄGYPTEN vorzunehmen? a. Die Botschaft bittet lediglich um eine 4-wöchige Vorlaufzeit zwischen Flugbuchung und Abschiebung. […]“ 1.1.
- In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 16.01.2025 wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sehr wohl Kontakt mit der Rückkehrberatung bezüglich seiner freiwilligen Rückkehr aufgenommen bzw. mit einer Vertreterin besprochen. Eine Mitarbeiterin sei am 10.12.2024 im Polizeianhaltezentrum beim Beschwerdeführer gewesen. In diesem Gespräch sei der Beschwerdeführer über den Ablauf der Ausreise und bestehende bzw. mögliche Unterstützungsleistungen informiert worden. Er habe um etwas Bedenkzeit gebeten und seine Lebensgefährtin informieren wollen. Er habe mit der Vertreterin der Rückkehrberatung für 23.12.2024 einen Folgetermin vereinbart, der Beschwerdeführer sei jedoch am 19.12.2024 in ein anderes Polizeianhaltezentrum verlegt worden. Darüber habe die Lebensgefährtin die Mitarbeiterin der Rückkehrberatung informiert, welche die Einhaltung des Termins zugesichert habe, bis dato tatsächlich aber den Beschwerdeführer nicht mehr aufgesucht habe. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes bestehe hinsichtlich des Beschwerdeführers tatsächlich keine Fluchtgefahr. Er sei mit seiner Lebensgefährtin seit einem Jahr ein Liebespaar, diese besuche ihn so oft wie möglich in der Schubhaft. Die Behauptung, die Lebensgefährtin hätte den Beschwerdeführer beim Untertauchen unterstützt, indem er bei ihr unangemeldet Unterkunft habe nehmen können, sei unrichtig. Durch den Verlust des Reisepasses sei er gehindert gewesen, sich dort behördlich anzumelden. Bereits im Sommer 2024 habe der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin versucht, bei der Caritas einen Ausweis zwecks Wohnsitzmeldung zu beschaffen, da die Meldebehörde auf die Vorlage eines gültigen Ausweises bestanden habe. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr – die ausdrücklich in Abrede gestellt werde – erweise sich die Schubhaft als nicht verhältnismäßig. Dem Beschwerdeführer könnte das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in der Wohnung seiner Lebensgefährtin oder eine periodische Meldeverpflichtung angeordnet werden, welcher der Beschwerdeführer selbstverständlich nachkommen würde. Die Lebensgefährtin sei auch bereit, eine angemessene finanzielle Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers scheine zudem vor dem Hintergrund, dass er bereits am 25.09.2024 der ägyptischen Vertretungsbehörde vorgeführt worden sei, als tatsächlich unmöglich. Laut Aktenlage versuche das Bundesamt bereits seit fünf Jahren, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen. Mehrere im Jahr 2020 übermittelte Urgenzschreiben seien unbeantwortet geblieben. Alle Bemühungen des Bundesamtes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seien bis dato erfolglos geblieben, wofür den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe. Daher sei die Abschiebung de facto nicht möglich und Schubhaft rechtswidrig und unverhältnismäßig (vgl. Stellungnahme 16.01.2025, OZ 24).1.1.
- In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 16.01.2025 wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sehr wohl Kontakt mit der Rückkehrberatung bezüglich seiner freiwilligen Rückkehr aufgenommen bzw. mit einer Vertreterin besprochen. Eine Mitarbeiterin sei am 10.12.2024 im Polizeianhaltezentrum beim Beschwerdeführer gewesen. In diesem Gespräch sei der Beschwerdeführer über den Ablauf der Ausreise und bestehende bzw. mögliche Unterstützungsleistungen informiert worden. Er habe um etwas Bedenkzeit gebeten und seine Lebensgefährtin informieren wollen. Er habe mit der Vertreterin der Rückkehrberatung für 23.12.2024 einen Folgetermin vereinbart, der Beschwerdeführer sei jedoch am 19.12.2024 in ein anderes Polizeianhaltezentrum verlegt worden. Darüber habe die Lebensgefährtin die Mitarbeiterin der Rückkehrberatung informiert, welche die Einhaltung des Termins zugesichert habe, bis dato tatsächlich aber den Beschwerdeführer nicht mehr aufgesucht habe. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes bestehe hinsichtlich des Beschwerdeführers tatsächlich keine Fluchtgefahr. Er sei mit seiner Lebensgefährtin seit einem Jahr ein Liebespaar, diese besuche ihn so oft wie möglich in der Schubhaft. Die Behauptung, die Lebensgefährtin hätte den Beschwerdeführer beim Untertauchen unterstützt, indem er bei ihr unangemeldet Unterkunft habe nehmen können, sei unrichtig. Durch den Verlust des Reisepasses sei er gehindert gewesen, sich dort behördlich anzumelden. Bereits im Sommer 2024 habe der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin versucht, bei der Caritas einen Ausweis zwecks Wohnsitzmeldung zu beschaffen, da die Meldebehörde auf die Vorlage eines gültigen Ausweises bestanden habe. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr – die ausdrücklich in Abrede gestellt werde – erweise sich die Schubhaft als nicht verhältnismäßig. Dem Beschwerdeführer könnte das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in der Wohnung seiner Lebensgefährtin oder eine periodische Meldeverpflichtung angeordnet werden, welcher der Beschwerdeführer selbstverständlich nachkommen würde. Die Lebensgefährtin sei auch bereit, eine angemessene finanzielle Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers scheine zudem vor dem Hintergrund, dass er bereits am 25.09.2024 der ägyptischen Vertretungsbehörde vorgeführt worden sei, als tatsächlich unmöglich. Laut Aktenlage versuche das Bundesamt bereits seit fünf Jahren, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen. Mehrere im Jahr 2020 übermittelte Urgenzschreiben seien unbeantwortet geblieben. Alle Bemühungen des Bundesamtes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seien bis dato erfolglos geblieben, wofür den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe. Daher sei die Abschiebung de facto nicht möglich und Schubhaft rechtswidrig und unverhältnismäßig vergleiche Stellungnahme 16.01.2025, OZ 24). 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger ägyptischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Die hier gebrauchte Identität des Beschwerdeführers stellt eine Verfahrensidentität dar. Der Beschwerdeführer besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Der BF wird seit XXXX 09.2024, XXXX Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten (vgl. Zustellschein, Verwaltungsakt, AS 199).1.2.
- Der BF wird seit römisch 40 09.2024, römisch 40 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten vergleiche Zustellschein, Verwaltungsakt, AS 199). Die gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft am 07.10.2024 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2024, W609 2300300-1/21Z, als unbegründet abgewiesen, die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 09.2024 für rechtmäßig erklärt und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. mündlich verkündetes Erkenntnis vom 10.10.2024, Verwaltungsakt, AS 286ff; schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 22.10.2024, Verwaltungsakt, AS 318ff).Die gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft am 07.10.2024 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2024, W609 2300300-1/21Z, als unbegründet abgewiesen, die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 09.2024 für rechtmäßig erklärt und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen vergleiche mündlich verkündetes Erkenntnis vom 10.10.2024, Verwaltungsakt, AS 286ff; schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 22.10.2024, Verwaltungsakt, AS 318ff). Die verfahrensgegenständliche Frist zur Überprüfung der Schubhaft endet am 25.01.
- 1.2.
- Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 15.01.2025, OZ 2).1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich vorbestraft vergleiche Strafregisterauszug vom 15.01.2025, OZ 2). Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen als Schöffengericht vom XXXX 2022, rechtskräftig am XXXX 2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von XXXX 09.2021 bis XXXX 03.2022 verurteilt (vgl. Strafregisterauszug 15.01.2025, OZ 2; Strafurteil, Verwaltungsakt, AS 125ff).Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen als Schöffengericht vom römisch 40 2022, rechtskräftig am römisch 40 2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von römisch 40 09.2021 bis römisch 40 03.2022 verurteilt vergleiche Strafregisterauszug 15.01.2025, OZ 2; Strafurteil, Verwaltungsakt, AS 125ff). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX 09.2021 einem anderen Mann eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) zufügte, indem er dem sich bückenden Mann mit einem Messer mit einer rund 15 cm langen, gewellten Klinge zunächst einen Schnitt im Nackenbereich zufügte und nachdem sich der Mann aufgerichtet und sich umgedreht hatte, sie sich sodann frontal einander gegenüberstanden, mit dem Messer in der rechten Hand mehrere wuchtige Schnittbewegungen schräg von rechts oben nach links unten in Richtung des Kopfes bzw. des Halses sowie des Oberkörpers des Mannes setzte, wobei dieser versuchte, den Angriffen auszuweichen, sowie einen Angriff mit seiner linken Hand abwehrte, die dadurch von der Messerklinge getroffen wurde, und nachdem der Mann rücklings zu Sturz gekommen war, mit dem Messer weiterhin Schnittbewegungen in Richtung des Kopfes bzw. des Halses sowie des Oberkörpers des Mannes setzte, wodurch dieser eine ca. 10 cm lange, von der Region des linken Ohres nach rechts hinten unten verlaufende Schnittwunde in der Nackenregion mit begleitender oberflächlicher Schnittläsion am linken Ohrläppchen, eine rund 2 cm lange, steil stehende, oberflächliche Schnittwunde und rund 6 cm lange streifige Schürfung an der linken seitlichen Halsregion, eine rund 8 cm lange, annähernd senkrecht stehende Schnittwunde der linken seitlichen Rückenregion im Bereich des äußeren Randes des linken Schulterblattes, eine horizontal stehende, ca. 20 cm lange, oberflächliche Schnittwunde an der Innenseite des rechten Oberarmes und an der rechten vorderen Brustwand, eine querstehende, ca. 3 cm lange Schnittwunde an der Kleinfingerseite des linken Handgelenks, eine rund 2 cm lange Schnittwunde an der Innenseite des linken Kniegelenks sowie eine Hautabschürfung am rechten Ellbogen und am rechten Unterarm erlitt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 09.2021 einem anderen Mann eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zufügte, indem er dem sich bückenden Mann mit einem Messer mit einer rund 15 cm langen, gewellten Klinge zunächst einen Schnitt im Nackenbereich zufügte und nachdem sich der Mann aufgerichtet und sich umgedreht hatte, sie sich sodann frontal einander gegenüberstanden, mit dem Messer in der rechten Hand mehrere wuchtige Schnittbewegungen schräg von rechts oben nach links unten in Richtung des Kopfes bzw. des Halses sowie des Oberkörpers des Mannes setzte, wobei dieser versuchte, den Angriffen auszuweichen, sowie einen Angriff mit seiner linken Hand abwehrte, die dadurch von der Messerklinge getroffen wurde, und nachdem der Mann rücklings zu Sturz gekommen war, mit dem Messer weiterhin Schnittbewegungen in Richtung des Kopfes bzw. des Halses sowie des Oberkörpers des Mannes setzte, wodurch dieser eine ca. 10 cm lange, von der Region des linken Ohres nach rechts hinten unten verlaufende Schnittwunde in der Nackenregion mit begleitender oberflächlicher Schnittläsion am linken Ohrläppchen, eine rund 2 cm lange, steil stehende, oberflächliche Schnittwunde und rund 6 cm lange streifige Schürfung an der linken seitlichen Halsregion, eine rund 8 cm lange, annähernd senkrecht stehende Schnittwunde der linken seitlichen Rückenregion im Bereich des äußeren Randes des linken Schulterblattes, eine horizontal stehende, ca. 20 cm lange, oberflächliche Schnittwunde an der Innenseite des rechten Oberarmes und an der rechten vorderen Brustwand, eine querstehende, ca. 3 cm lange Schnittwunde an der Kleinfingerseite des linken Handgelenks, eine rund 2 cm lange Schnittwunde an der Innenseite des linken Kniegelenks sowie eine Hautabschürfung am rechten Ellbogen und am rechten Unterarm erlitt. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer litt während der Schubhaft mehrfach an oberen Atemwegsinfekten, die entsprechend medikamentös und ärztlich behandelt wurden. Zeitweise wurden dem Beschwerdeführer auch Medikamente gegen Schlafstörungen verschrieben sowie Schmerzmittel wegen Zahnschmerzen. Am 17.12.2024 fand eine Zahnbehandlung beim Zahnarzt statt, zuvor hatte der Beschwerdeführer eine Behandlung beim Zahnarzt verweigert. Während der Schubhaft finden auch regelmäßig psychologische Gespräche mit dem Beschwerdeführer statt. Am 12.12.2024 wurde der Beschwerdeführer einer neurologischen Ambulanz eines Krankenhauses aufgrund einer möglicherweise neurologisch bedingten Episode am 06.12.2024 zur Abklärung vorgestellt und ein unauffälliger neurologischer Status festgestellt (vgl. aktuelle Patientenkartei vom 15.01.2025, Auszug aus der Anhaltedatei vom 15.01.2025, Befund der neurologischen Abteilung vom 12.12.2024 und zahnärztlicher Befund vom 17.12.2024, jeweils OZ 22). 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer litt während der Schubhaft mehrfach an oberen Atemwegsinfekten, die entsprechend medikamentös und ärztlich behandelt wurden. Zeitweise wurden dem Beschwerdeführer auch Medikamente gegen Schlafstörungen verschrieben sowie Schmerzmittel wegen Zahnschmerzen. Am 17.12.2024 fand eine Zahnbehandlung beim Zahnarzt statt, zuvor hatte der Beschwerdeführer eine Behandlung beim Zahnarzt verweigert. Während der Schubhaft finden auch regelmäßig psychologische Gespräche mit dem Beschwerdeführer statt. Am 12.12.2024 wurde der Beschwerdeführer einer neurologischen Ambulanz eines Krankenhauses aufgrund einer möglicherweise neurologisch bedingten Episode am 06.12.2024 zur Abklärung vorgestellt und ein unauffälliger neurologischer Status festgestellt vergleiche aktuelle Patientenkartei vom 15.01.2025, Auszug aus der Anhaltedatei vom 15.01.2025, Befund der neurologischen Abteilung vom 12.12.2024 und zahnärztlicher Befund vom 17.12.2024, jeweils OZ 22). Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung und wurde bisher auch regelmäßig sowohl ärztlich als auch psychologisch betreut (vgl. aktuelle Patientenkartei vom 15.01.2025, Auszug aus der Anhaltedatei vom 15.01.2025, Befund der neurologischen Abteilung vom 12.12.2024 und zahnärztlicher Befund vom 17.12.2024, jeweils OZ 22).Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung und wurde bisher auch regelmäßig sowohl ärztlich als auch psychologisch betreut vergleiche aktuelle Patientenkartei vom 15.01.2025, Auszug aus der Anhaltedatei vom 15.01.2025, Befund der neurologischen Abteilung vom 12.12.2024 und zahnärztlicher Befund vom 17.12.2024, jeweils OZ 22). 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 von Ägypten illegal, ohne jemals über einen Reisepass verfügt zu haben, nach Italien aus, wo er am 15.04.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde, jedoch keinen Asylantrag stellte und untertauchte. In Italien gebrauchte der Beschwerdeführer eine Aliasidentität. Er reiste von Italien aus illegal nach Österreich weiter, wo er am 16.08.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2018, rechtskräftig am 27.11.2018, abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine erste Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete mit Ablauf des 11.12.
- Der Beschwerdeführer reiste aber nicht aus. Ladungen des Bundeamtes zur Abklärung des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers leistete er im Jahr 2019 keine Folge. Am 11.12.2019 wurde erstmals die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der ägyptischen Vertretungsbehörde beantragt. Einem Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 31.12.2019 zur Mitwirkung an der Erwirkung eines Heimreisezertifikates unter Androhung der Beugehaft kam der Beschwerdeführer ebenfalls nicht nach. Stattdessen reiste er nach Italien aus und hielt sich dort bis 25.10.2020 auf. Er entzog sich damit dem Verfahren und tauchte im Ausland unter. Er war für das Bundesamt daher auch zur effizienten Führung eines Verfahrens zur Erwirkung eines Heimreisezertifikates bei der ägyptischen Vertretungsbehörde nicht greifbar. Am 25.10.2020 wurde der Beschwerdeführer bei der neuerlichen illegalen Einreise in das Bundesgebiet von Italien kommend mit dem Zug bei einer Schwerpunktkontrolle der Polizei betreten und festgenommen. Über den Beschwerdeführer wurde die Schubhaft verhängt und gegen ihn seitens des Bundesamtes eine neuerliche Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft und nach Erlassung des Bescheides über die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot am 29.10.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei die Schubhaft durch das Bundesamt mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG vorerst aufrechterhalten wurde.Am 25.10.2020 wurde der Beschwerdeführer bei der neuerlichen illegalen Einreise in das Bundesgebiet von Italien kommend mit dem Zug bei einer Schwerpunktkontrolle der Polizei betreten und festgenommen. Über den Beschwerdeführer wurde die Schubhaft verhängt und gegen ihn seitens des Bundesamtes eine neuerliche Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft und nach Erlassung des Bescheides über die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot am 29.10.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei die Schubhaft durch das Bundesamt mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG vorerst aufrechterhalten wurde. Der Asylfolgenantrag des Beschwerdeführers vom 29.10.2020 wurde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2020 vollumfänglich abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs mit 23.12.2020 in Rechtskraft. Es besteht somit gegen den Beschwerdeführer seit 23.12.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, welcher der Beschwerdeführer bis dato nicht nachgekommen ist.Der Asylfolgenantrag des Beschwerdeführers vom 29.10.2020 wurde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2020 vollumfänglich abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs mit 23.12.2020 in Rechtskraft. Es besteht somit gegen den Beschwerdeführer seit 23.12.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, welcher der Beschwerdeführer bis dato nicht nachgekommen ist. Da die Erlangung eines Heimreisezertifikates damals nicht absehbar gewesen ist, wurde der Beschwerdeführer am 04.12.2020 aus der Schubhaft entlassen. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, meldete aber in den Zeiträumen von 10.12.2020 bis 28.01.2021 und von 10.02.2021 bis 04.11.2021 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Er wirkte am weiteren Verfahren nicht mit und kam einer Ladung des Bundesamtes zur Einvernahme am 30.08.2021 an seiner aufrechten Meldeadresse laut Zentralem Melderegister nicht nach und machte sich am XXXX 09.2021 massiv strafbar, sodass er sich fortan in Untersuchungshaft befand und schließlich im Februar 2023 rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung strafgerichtlich verurteilt wurde.Da die Erlangung eines Heimreisezertifikates damals nicht absehbar gewesen ist, wurde der Beschwerdeführer am 04.12.2020 aus der Schubhaft entlassen. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, meldete aber in den Zeiträumen von 10.12.2020 bis 28.01.2021 und von 10.02.2021 bis 04.11.2021 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Er wirkte am weiteren Verfahren nicht mit und kam einer Ladung des Bundesamtes zur Einvernahme am 30.08.2021 an seiner aufrechten Meldeadresse laut Zentralem Melderegister nicht nach und machte sich am römisch 40 09.2021 massiv strafbar, sodass er sich fortan in Untersuchungshaft befand und schließlich im Februar 2023 rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung strafgerichtlich verurteilt wurde. Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde über den Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung verhängt. Es ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, ob er dieser nachgekommen ist oder nicht. Jedenfalls verfügte der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum dann über keine Meldeadresse mehr und war damit für das Bundesamt neuerlich nicht greifbar (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister 15.01.2025, OZ 2). Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde über den Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung verhängt. Es ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, ob er dieser nachgekommen ist oder nicht. Jedenfalls verfügte der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum dann über keine Meldeadresse mehr und war damit für das Bundesamt neuerlich nicht greifbar vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister 15.01.2025, OZ 2). Nach neuerlicher vorübergehender Untersuchungshaft aufgrund des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wurde über ihn mit Mandatsbescheid vom XXXX 02.2023 zum zweiten Mal das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, dem der Beschwerdeführer kein einziges Mal nachgekommen ist. Stattdessen tauchte er wieder unter, meldete keinen Wohnsitz und teilte dem Bundesamt auch sonst nicht seinen Aufenthaltsort mit, sodass das Heimreisezertifikatsverfahren am 15.09.2023 wegen der Unauffindbarkeit des Beschwerdeführers unterbrochen werden musste.Nach neuerlicher vorübergehender Untersuchungshaft aufgrund des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wurde über ihn mit Mandatsbescheid vom römisch 40 02.2023 zum zweiten Mal das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, dem der Beschwerdeführer kein einziges Mal nachgekommen ist. Stattdessen tauchte er wieder unter, meldete keinen Wohnsitz und teilte dem Bundesamt auch sonst nicht seinen Aufenthaltsort mit, sodass das Heimreisezertifikatsverfahren am 15.09.2023 wegen der Unauffindbarkeit des Beschwerdeführers unterbrochen werden musste. Nur im Rahmen der Zufallskontrolle am XXXX 09.2024 am Hauptbahnhof XXXX konnte der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen werden. In weiterer Folge wurde über ihn die Schubhaft verhängt, deren weitere Verhältnismäßigkeit gegenständlich von Amts wegen zu prüfen ist.Nur im Rahmen der Zufallskontrolle am römisch 40 09.2024 am Hauptbahnhof römisch 40 konnte der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen werden. In weiterer Folge wurde über ihn die Schubhaft verhängt, deren weitere Verhältnismäßigkeit gegenständlich von Amts wegen zu prüfen ist. 1.3.
- Der Beschwerdeführer kam über Jahre seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, obwohl ihm die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts, die rechtskräftige Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot bewusst gewesen sind (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt 24.09.2024, Verwaltungsakt, AS 185ff).1.3.
- Der Beschwerdeführer kam über Jahre seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, obwohl ihm die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts, die rechtskräftige Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot bewusst gewesen sind vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt 24.09.2024, Verwaltungsakt, AS 185ff). Er meldete nur kurzfristig Wohnsitze im Bundesgebiet und lebte ansonsten bewusst im Verborgenen und entzog sich dem Zugriff der Behörden. Dem Beschwerdeführer ist es in der Vergangenheit somit bereits ohne vorhandene Personaldokumente gelungen, Hauptwohnsitze im Bundesgebiet zu melden. 1.3.
- In sämtlichen bisher durchgeführten Rückkehrberatungen zeigte sich der Beschwerdeführer wegen privaten und familiären Bindungen zu seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin als nicht rückkehrwillig. Im Rahmen am 25.11.2024 auf Wunsch des Beschwerdeführers durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt gab er im diametralen Widerspruch an, zwar ausreisewillig zu sein, sich aber (ohne Begründung) nicht an die Rückkehrberatung bzw. die Schubhaftbetreuung wenden zu wollen und dann eben 18 Monate in Schubhaft zu bleiben (vgl. Niederschrift 25.11.2024, Verwaltungsakt, AS 363f).Im Rahmen am 25.11.2024 auf Wunsch des Beschwerdeführers durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt gab er im diametralen Widerspruch an, zwar ausreisewillig zu sein, sich aber (ohne Begründung) nicht an die Rückkehrberatung bzw. die Schubhaftbetreuung wenden zu wollen und dann eben 18 Monate in Schubhaft zu bleiben vergleiche Niederschrift 25.11.2024, Verwaltungsakt, AS 363f). 1.3.
- Der Beschwerdeführer hat bisher keine identitätsbezeugenden und/oder Reisedokumente in Vorlage gebracht und hat sich auch nicht von sich aus um die Erlangung eines (legalen) Reisedokuments bemüht. Der Beschwerdeführer hat nie über einen Reisepass verfügt und reiste bewusst illegal nach Europa. Er hat in Italien eine Alias-Identität gebraucht und brachte bis dato keinerlei identitätsbezeugende Dokumente zur Vorlage, obwohl er in der Vergangenheit mehrfach angegeben hat, solche besorgen zu können (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt 16.11.2020, S 3 & S 5, OZ 17 zum Vorakt W609 2300300-1; Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 39 ff; Niederschrift Bundesamt 23.03.2022, Verwaltungsakt, AS 46ff).Der Beschwerdeführer hat nie über einen Reisepass verfügt und reiste bewusst illegal nach Europa. Er hat in Italien eine Alias-Identität gebraucht und brachte bis dato keinerlei identitätsbezeugende Dokumente zur Vorlage, obwohl er in der Vergangenheit mehrfach angegeben hat, solche besorgen zu können vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt 16.11.2020, S 3 & S 5, OZ 17 zum Vorakt W609 2300300-1; Niederschrift Bundesamt 22.03.2022, Verwaltungsakt, AS 39 ff; Niederschrift Bundesamt 23.03.2022, Verwaltungsakt, AS 46ff). 1.3.
- Der Beschwerdeführer hielt in der Vergangenheit die österreichischen Meldevorschriften überwiegend nicht ein, hielt sich im Verborgenen und hat sich nicht nur dem Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich schon entzogen, sondern kam auch seiner Ausreiseverpflichtung trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht nach. 1.3.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er hat in Österreich eine Lebensgefährtin, mit der seit etwa einem Jahr eine Beziehung führt, wobei er diese im Bewusstsein seines illegalen Aufenthalts und bei bestehender Ausreiseverpflichtung eingegangen ist. Der Beschwerdeführer nahm bei seiner Lebensgefährtin unangemeldet Unterkunft. Es wurden keine nachvollziehbaren Versuche der Erlangung einer Wohnsitzmeldung unternommen. Insbesondere wurde weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens der Lebensgefährtin an das Bundesamt herangetreten und der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntgegeben. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Verborgenen unterstützt. Er ging bzw. geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und erwirtschaftete seinen Unterhalt in der Vergangenheit – auch während der bereits bestehenden Beziehung zu seiner Lebensgefährtin – durch Schwarzarbeit. Der Beschwerdeführer selbst verfügt über keine maßgeblichen finanziellen Mittel oder Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. 1.3.
- Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig ist. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten oder in den Schengenraum ausreisen, um seiner Abschiebung nach Ägypten zu entgehen. 1.3.
- Der Beschwerdeführer konnte erstmals am 25.09.2024 der ägyptischen Vertretungsbehörde zur Identifizierung im Rahmen der beantragten Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt werden. Das Identifizierungsverfahren läuft und wird in regelmäßigen Abständen die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert. Festzuhalten ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits eine Alias-Identität benützt hat, das erstmals 2019 eingeleitete Heimreisezertifikatsverfahren wegen des mehrfachen Untertauchens, fehlender Mitwirkung und auch der zwischenzeitigen Ausreise des Beschwerdeführers nach Italien im Zeitraum Dezember 2019 bis Ende Oktober 2020 nicht entsprechend geführt werden konnte und es erstmals am 25.09.2024 möglich gewesen ist, den Beschwerdeführer der ägyptischen Vertretungsbehörde zur Identifizierung vorzuführen. Weiters wurde seitens der ägyptischen Vertretungsbehörde der Verdacht aufgeworfen, die vom Beschwerdeführer angegebenen Personendaten könnten nicht richtig sein. Der Beschwerdeführer hat bisher offensichtlich keinerlei Versuch unternommen, seine Familienangehörigen in Ägypten zu kontaktieren, um von diesen – sei es nur per E-Mail oder etwa WhatsApp – Kopien oder Fotografien von allenfalls in Ägypten vorhandenen Dokumenten des Beschwerdeführers, wie etwa eine Geburtsurkunde, oder allenfalls von Dokumenten seiner Mutter, Schwester oder seines Bruders zu erlangen, um die von ihm angegebenen Personendaten im Heimreisezertifikatsverfahren leichter nachzuweisen und damit seine Identifizierung zu beschleunigen, obwohl er Kontakt zu seinen in Ägypten lebenden Angehörigen hat, wie er schon in den Einvernahmen vor dem Bundesamt (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt 24.09.2024, Verwaltungsakt, AS 185ff) bzw. in den Gesprächen mit dem psychologischen Dienst in der Schubhaft (vgl. etwa Patientenkartei 15.01.2025, OZ 22) angegeben hat.Der Beschwerdeführer hat bisher offensichtlich keinerlei Versuch unternommen, seine Familienangehörigen in Ägypten zu kontaktieren, um von diesen – sei es nur per E-Mail oder etwa WhatsApp – Kopien oder Fotografien von allenfalls in Ägypten vorhandenen Dokumenten des Beschwerdeführers, wie etwa eine Geburtsurkunde, oder allenfalls von Dokumenten seiner Mutter, Schwester oder seines Bruders zu erlangen, um die von ihm angegebenen Personendaten im Heimreisezertifikatsverfahren leichter nachzuweisen und damit seine Identifizierung zu beschleunigen, obwohl er Kontakt zu seinen in Ägypten lebenden Angehörigen hat, wie er schon in den Einvernahmen vor dem Bundesamt vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt 24.09.2024, Verwaltungsakt, AS 185ff) bzw. in den Gesprächen mit dem psychologischen Dienst in der Schubhaft vergleiche etwa Patientenkartei 15.01.2025, OZ 22) angegeben hat. Angesichts dessen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der ägyptischen Behörde bei nicht vorhandenen identitätsbezeugenden Dokumenten in der Regel sechs oder mehr Monate in Anspruch nimmt und der Beschwerdeführer sich nunmehr seit vier Monaten in Schubhaft befindet, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers – bei seiner mangelnden Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates – innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls maßgeblich wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage, denen nicht substanziiert entgegengetreten wurde. Einsicht genommen wurde zudem in die elektronischen Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W609 2300300-1, weiters in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Der Umstand, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, beruht darauf, dass er bisher seit seiner ersten Einreise und der ersten Asylantragstellung im August 2016 in Österreich kein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt hat und in Italien auch eine Alias-Identität verwendet hat. Der Beschwerdeführer hat zudem – entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 16.01.2025 – stringent im Verlauf der Einvernahmen der letzten Jahre angegeben, überhaupt noch nie über einen Reisepass verfügt zu haben und schon illegal aus Ägypten nach Italien gereist zu sein. Gleichbleibend gab der Beschwerdeführer jedenfalls an, ägyptischer Staatsangehöriger zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen bzw. zuletzt zurückgewiesen wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. 2.2.
- Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX 09.2024 ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des Bundeamtes vom XXXX 09.2024 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.2.
- Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 09.2024 ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des Bundeamtes vom römisch 40 09.2024 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
- Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2020, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2020 (rechtskräftig am 23.12.2020) und aus den Eintragungen im Fremdenregister. 2.2.
- Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. Das Strafurteil samt der Rechtsmittelbelehrung ist darüber hinaus aktenkundig und wurde auch nicht bestritten. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den Eintragungen in der Anhaltedatei und auf dem Verwaltungsakt, insbesondere dem aktuellen Auszug aus der Patientenkartei des Beschwerdeführers und dem Auszug aus der Anhaltedatei. Demnach liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer litt während der Schubhaft mehrfach an oberen Atemwegsinfekten, die entsprechend medikamentös und ärztlich behandelt wurden. Zeitweise wurden dem Beschwerdeführer auch Medikamente gegen Schlafstörungen verschrieben sowie Schmerzmittel wegen Zahnschmerzen. Am 17.12.2024 fand eine Zahnbehandlung beim Zahnarzt statt, zuvor hatte der Beschwerdeführer eine Behandlung beim Zahnarzt verweigert. Während der Schubhaft finden auch regelmäßig psychologische Gespräche mit dem Beschwerdeführer statt. Am 12.12.2024 wurde der Beschwerdeführer einer neurologischen Ambulanz eines Krankenhauses aufgrund einer möglicherweise neurologisch bedingten Episode am 06.12.2024 zur Abklärung vorgestellt und ein unauffälliger neurologischer Status festgestellt (vgl. aktuelle Patientenkartei vom 15.01.2025, Auszug aus der Anhaltedatei vom 15.01.2025, Befund der neurologischen Abteilung vom 12.12.2024 und zahnärztlicher Befund vom 17.12.2024, jeweils OZ 22). Demnach liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer litt während der Schubhaft mehrfach an oberen Atemwegsinfekten, die entsprechend medikamentös und ärztlich behandelt wurden. Zeitweise wurden dem Beschwerdeführer auch Medikamente gegen Schlafstörungen verschrieben sowie Schmerzmittel wegen Zahnschmerzen. Am 17.12.2024 fand eine Zahnbehandlung beim Zahnarzt statt, zuvor hatte der Beschwerdeführer eine Behandlung beim Zahnarzt verweigert. Während der Schubhaft finden auch regelmäßig psychologische Gespräche mit dem Beschwerdeführer statt. Am 12.12.2024 wurde der Beschwerdeführer einer neurologischen Ambulanz eines Krankenhauses aufgrund einer möglicherweise neurologisch bedingten Episode am 06.12.2024 zur Abklärung vorgestellt und ein unauffälliger neurologischer Status festgestellt vergleiche aktuelle Patientenkartei vom 15.01.2025, Auszug aus der Anhaltedatei vom 15.01.2025, Befund der neurologischen Abteilung vom 12.12.2024 und zahnärztlicher Befund vom 17.12.2024, jeweils OZ 22). Es konnte daher festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden vorliegen und wurde dies auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Aus den Akten und der Anhaltedatei ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer regelmäßig Arztbesuche ermöglicht werden. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Die Feststellungen zum schlussendlich rechtskräftig negativ entschiedenen und unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz bzw. der rechtskräftigen Zurückweisung des im Stande der Schubhaft gestellten Folgeantrages ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsakts sowie den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Aus dem Verwaltungsakt lässt sich zudem insgesamt zwanglos feststellen, dass der Beschwerdeführer bereits in Österreich untertauchte, auch für zehn Monate nach Italien ausreiste um sich der Abschiebung und dem Heimreisezertifikatsverfahren zu entziehen, sich Verfahren bzw. Behörden mehrfach entzog und bisher nicht seiner Ausreiseverpflichtung infolge der rechtskräftigen Zurückweisung seines Asylfolgeantrages nachgekommen ist, obwohl er mehrfach über seine Ausreiseverpflichtung und das Einreiseverbot belehrt wurde, was sich auch durchgehend aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt bzw. in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt. 2.3.
- Dass der Beschwerdeführer die Meldevorschriften nicht einhält und untergetaucht ist sowie im Verborgenen lebte, ergibt sich unmittelbar aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie aus dem Akteninhalt und den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers. Er hat sich durch Meldung einer Scheinadresse im Jahr 2021, an der er sich tatsächlich nicht aufgehalten hat, dem Zugriff der Behörde entzogen und in weiterer Folge überhaupt keine Wohnsitzmeldung mehr vorgenommen oder das Bundesamt zumindest von einem tatsächlichen Aufenthaltsort und Möglichkeiten zur Erreichbarkeit informiert. 2.3.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bisher keine identitätsbezeugenden und/oder Reisedokumente vorgelegt und sich auch nicht um die Erlangung eines (legalen) Reisedokuments bemüht hat, ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers in seinen bisherigen Einvernahmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im gesamten Verwaltungsakt nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich um die Erlangung eines Reisedokuments oder eines sonstigen identitätsbezeugenden Dokuments bemüht hätte. Er gab zwar mehrfach in Einvernahmen vor dem Bundesamt an, er habe noch nie über einen Reisepass verfügt, könne und wolle aber ein anderes Identitätsdokument vorlegen bzw. besorgen, was tatsächlich bisher aber nie der Fall gewesen ist. Es wurde vom Beschwerdeführer oder seiner Rechtsvertretung bisher zudem nicht einmal behauptet, dass der Beschwerdeführer versucht hätte, seine Familie in Ägypten, bestehend aus Mutter, Schwester und Bruder zu kontaktieren, um über diese zumindest eine Kopie oder Fotografie einer allfälligen Geburtsurkunde oder sonstiger Dokumente seiner Angehörigen zu erlangen, die seine Identifizierung erleichtern bzw. ermöglichen würden, sodass ihm dann ein Heimreisezertifikat oder ein Reisedokument seitens der ägyptischen Vertretungsbehörde ausgestellt werden könnte. Es ergeben sich auch keine tragfähigen Hinweise dahingehend, dass der Beschwerdeführer jemals von sich aus bei der ägyptischen Vertretungsbehörde mit dem Wunsch auf Ausstellung eines Reisedokuments oder der Rückkehr nach Ägypten vorstellig geworden wäre. Das Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer an die Caritas gewendet habe, um einen Ausweis und eine Wohnsitzmeldung zu erlangen, erweist sich als unsubstanziiert und vermag darüber hinaus kein entsprechendes, ernsthaftes Bemühen des Beschwerdeführers nachzuweisen, zumal es sich dabei um einen einzigen Versuch bei einer gemeinnützigen Organisation aber um keine Behörde einer Gebietskörperschaft oder eine Vertretungsbehörde eines anderen Staates gehandelt hat. 2.3.
- Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre noch – abgesehen von seiner Lebensgefährtin - substantielle soziale Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den bisherigen Verfahren. Der Beschwerdeführer hat über weite Teile seines Aufenthalts die Meldevorschriften missachtet, dies mit der Begründung, mangels Ausweises wäre ihm eine Wohnsitzmeldung nicht möglich gewesen. Festzuhalten ist dabei aber, dass es dem Beschwerdeführer, der bisher laufend vorbrachte, er habe noch nie über einen Reisepass verfügt und auch sonst kein identitätsbezeugendes Dokument zur Verfügung gehabt, sehr wohl möglich gewesen ist, im Jahr 2021 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vorzunehmen, wobei er sich offensichtlich an den gemeldeten Wohnsitzen nicht tatsächlich aufhielt, da er dort für das Bundesamt ebenfalls nicht greifbar gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen und abgesehen von seiner Lebensgefährtin auch keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin während seines schon jahrelangen rechtswidrigen Aufenthalts im vollen Bewusstsein über seine Ausreiseverpflichtung einging. Er wohnte rund neun Monate in der Wohnung seiner Lebensgefährtin, ohne einen Wohnsitz behördlich zu melden oder auch an das Bundesamt heranzutreten und diesem zumindest seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Die Lebensgefährtin hat – wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner mündlich verkündeten Entscheidung vom 10.10.2024 (schriftlich ausgefertigt am 22.10.2024) schon ausgeführt hat – den Beschwerdeführer durch die Nichtanmeldung eines Wohnsitzes bei einem Leben im Verborgenen in Österreich über Monate unterstützt. Insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass sich die Lebensgefährtin – abgesehen von vorgebrachten Anrufen bei der dafür völlig unzuständigen Organisation der Caritas – sonst tatsächlich bemüht hätte, auf den Beschwerdeführer einzuwirken, dass sich dieser beim Bundesamt meldet. Auch sie selbst ist diesbezüglich nicht an das Bundesamt herangetreten, obwohl aus dem Vorbringen im Verfahren über die Schubhaftbeschwerde und auch aus der hier verfahrensgegenständlichen Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 16.01.2025 hervorgeht, dass die Lebensgefährtin zumindest über die nicht vorhandenen Identitätsdokumente des Beschwerdeführers informiert gewesen ist. Er übte keine legale Erwerbstätigkeit aus und ging vielmehr jahrelang der Schwarzarbeit nach. Er selbst hat keine ausreichenden finanziellen Mittel, um seine Existenz zu sichern. 2.3.
- Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Er hält sich keineswegs an Meldevorschriften, hat sich bereits zwei unbegründete Asylanträge gestellt, wobei der Folgeantrag während aufrechter Schubhaft nach Erlassung einer erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gestellt und rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Dennoch kam der Beschwerdeführer über Jahre seinen Ausreiseverpflichtungen nicht nach, meldete Scheinwohnsitze oder nahm ohne Meldung Unterkunft und lebte im Verborgenen in Österreich. Sowohl vor als auch nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Abweisung der Schubhaftbeschwerde wurden mit dem Beschwerdeführer mehrfach und in regelmäßigen Abständen Gespräche mit der Rückkehrberatung geführt, in welchen sich der Beschwerdeführer entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 16.01.2025 als durchgehend rückkehrunwillig zeigte und diese Unwilligkeit bisher auch beibehalten hat. In November 2024 gab er vor dem Bundesamt auch an, sich nicht an die Rückkehrberatung wenden zu wollen und dann eben 18 Monate in Schubhaft zu bleiben. Er hat trotz der ständigen Beteuerung der Rechtsvertretung, der Beschwerdeführer sei ausreisewillig, könne aber mangels Reisedokument nicht ausreisen, keinen einzigen Antrag auf Unterstützung bei der freiwilligen Ausreise gestellt und lässt – wie schon ausgeführt – keinerlei ernsthaftes Bemühen erkennen, Dokumente oder Unterlagen aus Ägypten bei der Familie zu besorgen, um seine Identifizierung zu beschleunigen und damit seine Schubhaft zu verkürzen. Der Beschwerdeführer weigert sich somit beharrlich, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen und zeigt keinerlei Einsicht hinsichtlich seines Verhaltens. Er hat sich zu keiner Zeit um eine freiwillige Rückkehr nach Ägypten oder die Ausstellung eines gültigen und legalen Reisedokuments bemüht, welches ihm eine legale und selbstständige Ausreise aus Österreich ermöglichen würde. In Anbetracht des dargelegten, über mehrere Jahre hinweg gezeigten und nach wie vor an den Tag gelegten Verhaltens des Beschwerdeführers, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft nunmehr tatsächlich kooperativ verhalten und an seiner Abschiebung mitwirken würde. Insgesamt ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft – wie schon mehrfach in der Vergangenheit - erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. sich in einen anderen Schengenstaat begeben wird, um einer Abschiebung nach Ägypten zu entgehen. 2.3.
- Die Feststellungen zum Heimreisezertifikatsverfahren des Beschwerdeführers sowie den Modalitäten zur Ausstellung eines solchen durch die ägyptische Vertretungsbehörde ergeben sich aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vom 15.01.
- Richtig ist, dass das Bundesamt erstmals am 11.12.2019 ein Heimreisezertifikatsverfahren für den Beschwerdeführer eingeleitet hat. Sofern diesbezüglich in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 16.01.2025 vorgebracht wird, dass es dem Bundesamt in fünf Jahren nicht gelungen sei, ein Heimreisezertifikat zu erwirken, was man