← Österreich

{'item': 'G314 2295491-1'}

Obsah (20)Art 133§ 17§ 7§ 12§ 6§ 1§ 39c§ 49§ 3§ 8§ 10§ 22§ 59§ 31§ 36Art 108Art 4Art 5§ 27§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2025 GeschäftszahlG314 2295491-1 Spruch, G314 2295491-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit E-Mail vom XXXX .2023 an die GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024 ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden kurz OBS GmbH) verlangte der Beschwerdeführer (BF) einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags. Mit Schreiben vom XXXX .2024 teilte ihm die OBS-GmbH mit, dass er nach dem vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Entrichtung des ORF-Beitrags von EUR 15,30 pro Monat ab 01.01.2024 verpflichtet sei, und forderte ihn auf, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Der BF erstattete dazu keine Stellungnahme. Mit E-Mail vom römisch 40 .2023 an die GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024 ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden kurz OBS GmbH) verlangte der Beschwerdeführer (BF) einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 teilte ihm die OBS-GmbH mit, dass er nach dem vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Entrichtung des ORF-Beitrags von EUR 15,30 pro Monat ab 01.01.2024 verpflichtet sei, und forderte ihn auf, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Der BF erstattete dazu keine Stellungnahme. Mit Zahlungsaufforderung vom XXXX .2024 forderte die OBS GmbH den BF (soweit im Beschwerdeverfahren relevant) zur Zahlung des ORF-Beitrags von EUR 183,60 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 bis längstens XXXX .2024 auf. Mit E-Mail vom XXXX .2024 forderte der BF neuerlich einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags.Mit Zahlungsaufforderung vom römisch 40 .2024 forderte die OBS GmbH den BF (soweit im Beschwerdeverfahren relevant) zur Zahlung des ORF-Beitrags von EUR 183,60 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 bis längstens römisch 40 .2024 auf. Mit E-Mail vom römisch 40 .2024 forderte der BF neuerlich einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb die OBS GmbH dem BF für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 den ORF-Beitrag von EUR 183,60 zur Zahlung binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids vor. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er volljährig sei und jedenfalls seit 01.01.2024 seinen Hauptwohnsitz an einer näher genannten Adresse in der Steiermark habe, an der der ORF-Beitrag noch nicht entrichtet worden sei. Es sei auch kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt worden. Nach § 3 Abs 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz sei der ORF-Beitrag für diese Adresse vom BF als Beitragsschuldner zu entrichten, und zwar

§ 17Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich.

Die Höhe des ORF-Beitrags betrage in den Jahren 2024 bis 2026

§ 7ORF-Beitrags-Gesetz i

Vm § 31 Abs 19 ORF-G monatlich EUR 15,30. Der ORF-Beitrag sei aufgrund des Inkrafttretens der gesetzlichen Grundlagen ab 01.01.2024 einzuheben. Die Fälligkeit ergebe sich aus der Zahlungsaufforderung. Der Bescheid wurde dem BF laut Beschwerde am XXXX 2025 zugestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb die OBS GmbH dem BF für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 den ORF-Beitrag von EUR 183,60 zur Zahlung binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids vor. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er volljährig sei und jedenfalls seit 01.01.2024 seinen Hauptwohnsitz an einer näher genannten Adresse in der Steiermark habe, an der der ORF-Beitrag noch nicht entrichtet worden sei. Es sei auch kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt worden. Nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 ORF-Beitrags-Gesetz sei der ORF-Beitrag für diese Adresse vom BF als Beitragsschuldner zu entrichten, und zwar

Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich. Die Höhe des ORF-Beitrags betrage in den Jahren 2024 bis 2026

Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G monatlich EUR 15,30. Der ORF-Beitrag sei aufgrund des Inkrafttretens der gesetzlichen Grundlagen ab 01.01.2024 einzuheben. Die Fälligkeit ergebe sich aus der Zahlungsaufforderung. Der Bescheid wurde dem BF laut Beschwerde am römisch 40 2025 zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde des BF, mit der er (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) primär beantragt, den angefochtenen Bescheid „aufzuheben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren zur Gänze einzustellen“. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem beantragt er, an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. auf Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes als „gesetz- und verfassungswidrig“ zu stellen. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die OBS GmbH als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung von Bescheiden berechtigt und ihr auch keine hoheitliche Kompetenz zur Bescheiderlassung übertragen worden sei. Der BF konsumiere die Programme des OF nicht, was aber Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zahlung einer „ORF-Gebühr“ sei. Da der ORF-Beitrag an die (verpflichtende) Hauptwohnsitzmeldung anknüpfe, liege eine unzulässige Besteuerung der Hauptwohnsitzmeldung bzw. eine „Adressenbesteuerung“ vor. Der ORF erfülle den öffentlich-rechtlichen Auftrag zur unabhängigen und objektiven Berichterstattung nicht, sodass die Voraussetzungen für eine allgemeine Finanzierung nicht vorliegen würden. Das in § 31 ORF-G vorgesehene Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht eingehalten worden, sodass die Vorschreibung des ORF-Beitrags gesetzwidrig sei. Die Finanzierung des ORF nach dem ORF-Beitrags-Gesetz sei unionsrechtswidrig, weil sie den Wettbewerb beeinträchtige und daher beihilfenrechtlich unzulässig sei. Das ORF-Beitrags-Gesetz verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Recht auf Meinungsfreiheit, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und das Grundrecht auf Datenschutz. Es führe zu einer unzulässigen Inländerdiskriminierung von Personen, die sowohl einen Hauptwohnsitz als auch eine Betriebsstätte in Österreich hätten, gegenüber Personen, die im Ausland leben und in Österreich nur eine Betriebsstätte hätten. Die Erhebung und Eintreibung von ORF-Beiträgen sei nicht administrierbar, sodass gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz verstoßen werde. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die OBS GmbH als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung von Bescheiden berechtigt und ihr auch keine hoheitliche Kompetenz zur Bescheiderlassung übertragen worden sei. Der BF konsumiere die Programme des OF nicht, was aber Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zahlung einer „ORF-Gebühr“ sei. Da der ORF-Beitrag an die (verpflichtende) Hauptwohnsitzmeldung anknüpfe, liege eine unzulässige Besteuerung der Hauptwohnsitzmeldung bzw. eine „Adressenbesteuerung“ vor. Der ORF erfülle den öffentlich-rechtlichen Auftrag zur unabhängigen und objektiven Berichterstattung nicht, sodass die Voraussetzungen für eine allgemeine Finanzierung nicht vorliegen würden. Das in Paragraph 31, ORF-G vorgesehene Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht eingehalten worden, sodass die Vorschreibung des ORF-Beitrags gesetzwidrig sei. Die Finanzierung des ORF nach dem ORF-Beitrags-Gesetz sei unionsrechtswidrig, weil sie den Wettbewerb beeinträchtige und daher beihilfenrechtlich unzulässig sei. Das ORF-Beitrags-Gesetz verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Recht auf Meinungsfreiheit, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und das Grundrecht auf Datenschutz. Es führe zu einer unzulässigen Inländerdiskriminierung von Personen, die sowohl einen Hauptwohnsitz als auch eine Betriebsstätte in Österreich hätten, gegenüber Personen, die im Ausland leben und in Österreich nur eine Betriebsstätte hätten. Die Erhebung und Eintreibung von ORF-Beiträgen sei nicht administrierbar, sodass gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz verstoßen werde. Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten und einer Stellungnahme zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge der Nichteinhaltung des in § 7 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 31 ORF-G vorgesehenen Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten und einer Stellungnahme zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge der Nichteinhaltung des in Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 31, ORF-G vorgesehenen Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen: Der BF ist volljährig und laut dem Zentralen Melderegister seit XXXX mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , eingetragen. Bislang hat weder er noch eine andere an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person den ORF-Beitrag für die Monate Jänner bis Dezember 2024 geleistet. Es wurde kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt.Der BF ist volljährig und laut dem Zentralen Melderegister seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , eingetragen. Bislang hat weder er noch eine andere an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person den ORF-Beitrag für die Monate Jänner bis Dezember 2024 geleistet. Es wurde kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG. Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche erübrigt sich eine eingehende Beweiswürdigung. Rechtliche Beurteilung:

§ 12Abs 3 ORF-Beitrags-Gesetz kann gegen von der OBS Gmb

H nach dem ORF-Beitrags-Gesetz erlassene Bescheide Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Dieses ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, die sich nur gegen den ORF-Beitrag richtet (und nicht auch gegen die mit dem angefochtenen Bescheid gleichfalls vorgeschriebene Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe, die der BF nach der Aktenlage bereits entrichtet hat), zuständig. Da keine Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, liegt

§ 6BVw

GG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz kann gegen von der OBS GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz erlassene Bescheide Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Dieses ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, die sich nur gegen den ORF-Beitrag richtet (und nicht auch gegen die mit dem angefochtenen Bescheid gleichfalls vorgeschriebene Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe, die der BF nach der Aktenlage bereits entrichtet hat), zuständig. Da keine Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, liegt

Paragraph 6, BVwGG Einzelrichterzuständigkeit vor. Mit dem ORF-G wurde nach seinem § 1 Abs 1 eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet, die ihren Sitz in Wien hat und Rechtspersönlichkeit besitzt. Zweck der Stiftung ist

§ 1

Abs 2 ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des in § 2 ORF-G näher umschriebenen Unternehmensgegenstands. Der öffentlich-rechtliche Auftrag ist in den §§ 3 bis 5 ORF-G näher umschrieben. Mit dem ORF-G wurde nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet, die ihren Sitz in Wien hat und Rechtspersönlichkeit besitzt. Zweck der Stiftung ist

Paragraph eins, Absatz 2, ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des in Paragraph 2, ORF-G näher umschriebenen Unternehmensgegenstands. Der öffentlich-rechtliche Auftrag ist in den Paragraphen 3 bis 5 ORF-G näher umschrieben. § 31 ORF-G trägt die Überschrift „Nettokosten und ORF-Beitrag“ und lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 31, ORF-G trägt die Überschrift „Nettokosten und ORF-Beitrag“ und lautet auszugsweise wie folgt: „

(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag. […]
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.[…],
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet. […]
(19)In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
  1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
  2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen.
(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto

§ 39czuzuführen und dort gesondert auszuweisen.

Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.

(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) nach Maßgabe der Begrenzung in Paragraph 39, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto

Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.

(21)Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Absatz 2,) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Absatz 5,) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Absatz 3,) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten. § 31 ORF-G in der hier wiedergegebenen Fassung (laut BGBl I Nr. 112/2023) trat

§ 49Abs 22 Z 2 ORF-G mit 01.01.2024 in Kraft.

Paragraph 31, ORF-G in der hier wiedergegebenen Fassung (laut Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,) trat

Paragraph 49, Absatz 22, Ziffer 2, ORF-G mit 01.01.2024 in Kraft. Das in § 31 Abs 17 ORF-G genannte ORF-Beitrags-Gesetz regelt nach seinem § 1 die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags. Es sieht Beitragspflichten im privaten und im betrieblichen Bereich vor, wobei letztere hier nicht verfahrensgegenständlich ist. Nach § 3 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz ist im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (zum Begriff siehe § 2 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 1 Abs 7 MeldeG) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist

§ 3

Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei mehrere Personen, die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz eingetragen sind, Gesamtschuldner iSd § 6 BAO sind, von denen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist.

§ 7

ORF-Beitrags-Gesetz wird die Höhe des ORF-Beitrags nach dem in § 31 ORF-G festgelegten Verfahren festgesetzt.

§ 8

Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz beginnt die Beitragspflicht im privaten Bereich am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.

§ 10

Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz obliegt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht der OBS GmbH als einem mit behördlichen Aufgaben beliehenem Unternehmen.

§ 12

Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz kann die Festsetzung des ORF-Beitrags mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden (Z 1) oder wenn der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt (Z 2), wobei die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig sind und die mit Bescheid festgesetzten Beiträge den Fälligkeitstag haben, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.

§ 17

Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz sind die Beiträge einmal jährlich für das ganze laufende Kalenderjahr zu entrichten. innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.

§ 17Abs 5 ORF-Beitrags-Gesetz ist die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat zulässig, wobei die OBS Gmb

H in diesem Fall im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend alle zwei oder sechs Monate zu gewähren hat. Das in Paragraph 31, Absatz 17, ORF-G genannte ORF-Beitrags-Gesetz regelt nach seinem Paragraph eins, die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags. Es sieht Beitragspflichten im privaten und im betrieblichen Bereich vor, wobei letztere hier nicht verfahrensgegenständlich ist. Nach Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz ist im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (zum Begriff siehe Paragraph 2, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist

Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei mehrere Personen, die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz eingetragen sind, Gesamtschuldner iSd Paragraph 6, BAO sind, von denen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist.

Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz wird die Höhe des ORF-Beitrags nach dem in Paragraph 31, ORF-G festgelegten Verfahren festgesetzt.

Paragraph 8, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz beginnt die Beitragspflicht im privaten Bereich am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.

Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz obliegt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht der OBS GmbH als einem mit behördlichen Aufgaben beliehenem Unternehmen.

Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz kann die Festsetzung des ORF-Beitrags mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden (Ziffer eins,) oder wenn der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt (Ziffer 2,), wobei die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig sind und die mit Bescheid festgesetzten Beiträge den Fälligkeitstag haben, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.

Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz sind die Beiträge einmal jährlich für das ganze laufende Kalenderjahr zu entrichten. innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.

Paragraph 17, Absatz 5, ORF-Beitrags-Gesetz ist die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat zulässig, wobei die OBS GmbH in diesem Fall im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend alle zwei oder sechs Monate zu gewähren hat. Das mit BGBl I Nr. 112/2023 erlassene ORF-Beitrags-Gesetz trat nach seinem § 22 Abs 1 grundsätzlich mit 01.01.2024 in Kraft.

§ 22

Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz traten die Bestimmungen, die Vorbereitungsarbeiten und Meldepflichten vorsehen (§§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs 1 bis 5 und 9) mit Ablauf des Tages der Kundmachung (08.09.2023) in Kraft.Das mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, erlassene ORF-Beitrags-Gesetz trat nach seinem Paragraph 22, Absatz eins, grundsätzlich mit 01.01.2024 in Kraft.

Paragraph 22, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz traten die Bestimmungen, die Vorbereitungsarbeiten und Meldepflichten vorsehen (Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9) mit Ablauf des Tages der Kundmachung (08.09.2023) in Kraft. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist die Vorschreibung eines ORF-Beitrags von EUR 183,60 an den BF für das Kalenderjahr 2024 mit dem angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden. Er ist volljährig und an einer Adresse im Inland, für die noch kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 entrichtet wurde, im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragen, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Die OBS GmbH hat aufgrund seines Verlangens

§ 12

Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags erlassen. Da kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, ist der BF zur Zahlung des Beitrags für das ganze (mittlerweile ohnedies bereits abgelaufene) Kalenderjahr 2024 verpflichtet, zumal er seinen Hauptwohnsitz laut dem Zentralen Melderegister bislang nicht geändert hat. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist die Vorschreibung eines ORF-Beitrags von EUR 183,60 an den BF für das Kalenderjahr 2024 mit dem angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden. Er ist volljährig und an einer Adresse im Inland, für die noch kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 entrichtet wurde, im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragen, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Die OBS GmbH hat aufgrund seines Verlangens

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags erlassen. Da kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, ist der BF zur Zahlung des Beitrags für das ganze (mittlerweile ohnedies bereits abgelaufene) Kalenderjahr 2024 verpflichtet, zumal er seinen Hauptwohnsitz laut dem Zentralen Melderegister bislang nicht geändert hat. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist

§ 59

Abs 2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Diese Bestimmung ist

§ 17Vw

GVG auch vom BVwG anzuwenden (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052). Da die im Bescheid festgesetzte Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist, wird eine vierwöchige Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zur Entrichtung des vorgeschriebenen ORF-Beitrags festgesetzt. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist

Paragraph 59, Absatz 2, AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Diese Bestimmung ist

Paragraph 17, VwGVG auch vom BVwG anzuwenden vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052). Da die im Bescheid festgesetzte Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist, wird eine vierwöchige Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zur Entrichtung des vorgeschriebenen ORF-Beitrags festgesetzt. Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags sind weder dem Grund noch der Höhe nach berechtigt. Im Einzelnen ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: Der BF moniert zunächst, dass die OBS GmbH als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung des angefochtenen Bescheids berechtigt und durch das ORF-Beitrags-Gesetz nicht ordnungsgemäß beliehen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die OBS-GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen

§ 10

Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz zur Erhebung des ORF-Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, zur Ermittlung aller Beitragsschuldner und zur Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht zuständig ist. Aus § 12 ORF-Beitrags-Gesetz ergibt sich, dass sie dazu insbesondere auch Bescheid erlassen kann. Die OBS GmbH nahm bei der bescheidmäßigen Festsetzung des ORF-Beitrags somit eine ihr als mit behördlichen Aufgaben beliehenem Unternehmen zukommende Kompetenz wahr. Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des VfGH vom 12.06.2024, G17/2024, in der auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, einen Bescheid der OBS GmbH über die Festsetzung des ORF-Beitrags zu erwirken und dagegen dann eine Beschwerde an das BVwG zu erheben. Der BF moniert zunächst, dass die OBS GmbH als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung des angefochtenen Bescheids berechtigt und durch das ORF-Beitrags-Gesetz nicht ordnungsgemäß beliehen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die OBS-GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen

Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz zur Erhebung des ORF-Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, zur Ermittlung aller Beitragsschuldner und zur Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht zuständig ist. Aus Paragraph 12, ORF-Beitrags-Gesetz ergibt sich, dass sie dazu insbesondere auch Bescheid erlassen kann. Die OBS GmbH nahm bei der bescheidmäßigen Festsetzung des ORF-Beitrags somit eine ihr als mit behördlichen Aufgaben beliehenem Unternehmen zukommende Kompetenz wahr. Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des VfGH vom 12.06.2024, G17/2024, in der auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, einen Bescheid der OBS GmbH über die Festsetzung des ORF-Beitrags zu erwirken und dagegen dann eine Beschwerde an das BVwG zu erheben. Der BF beanstandet weiters, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht nach dem in § 31 ORF-G (gemeint offenbar: § 31 Abs 1 bis Abs 10e ORF-G) vorgesehenen Verfahren (Festlegung durch den Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors) festgesetzt worden sei und § 31 Abs 19 ORF-G nur Höchstbeiträge anführe, sodass zwingend ein Verfahren zur Beitragsfestsetzung notwendig sei. Der BF beanstandet weiters, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht nach dem in Paragraph 31, ORF-G (gemeint offenbar: Paragraph 31, Absatz eins bis Absatz 10 e, ORF-G) vorgesehenen Verfahren (Festlegung durch den Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors) festgesetzt worden sei und Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G nur Höchstbeiträge anführe, sodass zwingend ein Verfahren zur Beitragsfestsetzung notwendig sei. Nach § 7 ORF-Beitrags-Gesetz erfolgt die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags nach dem in § 31 ORF-G festgelegten Verfahren. § 31 ORF-G normiert in seinen Absätzen 1 bis 10e ein Verfahren zur zukünftigen Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags und in den Absätzen 19 bis 22 Bestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026. Für diesen Zeitraum darf die Höhe des ORF-Beitrags

§ 31Abs 19 Z 2 ORF-G grundsätzlich EUR 15,30 pro Monat „nicht übersteigen“.

Aus der Systematik des § 31 ORF-G ergibt sich, dass damit die Höhe des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 unmittelbar gesetzlich festgelegt wurde, und zwar (für den privaten Bereich) mit EUR 15,30 monatlich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz eingetragen ist. Die Durchführung des in § 31 Abs 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahrens ist im Zeitraum 2024 bis 2026 nur in den in § 31 Abs 20 und 22 ORF-G geregelten Fällen vorgesehen, nämlich einerseits bei unerwartet hohen Einnahmen und andererseits bei einer Erhöhung der Nettokosten infolge unvermeidbarer Preis- und Kostensteigerungen, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzungen zunächst jeweils durch die nach § 40 ORF-G bestellte Prüfungskommission in Zuge der Jahresprüfung festgestellt werden muss. Für die Regelungen des § 31 Abs 20 und 22 ORF-G würde kein Anwendungsbereich verbleiben, wenn – wie der BF argumentiert – das in § 31 Abs 1 bis 10e normierte Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrag auch in den Jahren 2024 bis 2026 jedenfalls (unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs 20 und 22 ORF-G) durchzuführen wäre. Nach Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz erfolgt die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags nach dem in Paragraph 31, ORF-G festgelegten Verfahren. Paragraph 31, ORF-G normiert in seinen Absätzen 1 bis 10e ein Verfahren zur zukünftigen Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags und in den Absätzen 19 bis 22 Bestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026. Für diesen Zeitraum darf die Höhe des ORF-Beitrags

Paragraph 31, Absatz 19, Ziffer 2, ORF-G grundsätzlich EUR 15,30 pro Monat „nicht übersteigen“. Aus der Systematik des Paragraph 31, ORF-G ergibt sich, dass damit die Höhe des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 unmittelbar gesetzlich festgelegt wurde, und zwar (für den privaten Bereich) mit EUR 15,30 monatlich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz eingetragen ist. Die Durchführung des in Paragraph 31, Absatz eins bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahrens ist im Zeitraum 2024 bis 2026 nur in den in Paragraph 31, Absatz 20 und 22 ORF-G geregelten Fällen vorgesehen, nämlich einerseits bei unerwartet hohen Einnahmen und andererseits bei einer Erhöhung der Nettokosten infolge unvermeidbarer Preis- und Kostensteigerungen, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzungen zunächst jeweils durch die nach Paragraph 40, ORF-G bestellte Prüfungskommission in Zuge der Jahresprüfung festgestellt werden muss. Für die Regelungen des Paragraph 31, Absatz 20 und 22 ORF-G würde kein Anwendungsbereich verbleiben, wenn – wie der BF argumentiert – das in Paragraph 31, Absatz eins bis 10 e normierte Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrag auch in den Jahren 2024 bis 2026 jedenfalls (unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 20 und 22 ORF-G) durchzuführen wäre. Dieses Ergebnis wird auch durch die Gesetzesmaterialien zur BGBl I Nr. 112/2023, mit dem (u.a.) § 31 ORF-G geändert und das ORF-Beitrags-Gesetz eingeführt wurde, untermauert. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist durch § 31 Abs 19 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-G einzuhebende Beitrag festgelegt (siehe EBRV 2082 BlgNR

  1. GP 19). Die Höhe von EUR 15,30 pro Monat wurde ausgehend von den für den Beobachtungszeitraum 2024 bis 2026 ermittelten Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags ermittelt. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass der ORF nicht mehr erhält als für dessen Erfüllung erforderlich, um den Eintritt einer (beihilfenrechtlich unzulässigen) Überkompensation zu verhindern. Auch Vorblatt und Wirkungsfolgenabschätzung der Regierungsvorlage sprechen dafür, dass die Höhe des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 unmittelbar im ORF-G festgelegt wurde (siehe Vorblatt und WFA 2082 BlgNR
  2. GP 1: „Maßnahme 2: Festlegung des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz“; Vorblatt und WFA 2082 BlgNR
  3. GP 3: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden …“; Vorblatt und WFA 2082 BlgNR
  4. GP 11: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“). Es ist daher davon auszugehen, dass das Verfahrens nach § 31 Abs 1 bis 10e ORF-G für die Übergangsphase 2024 bis 2026 nicht in jedem Fall, sondern nur in den in § 31 Abs 20 und 22 ORF-G geregelten Ausnahmefällen durchzuführen ist und dass § 31 Abs 19 Z 2 ORF-G die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum ansonsten grundsätzlich mit EUR 15,30 monatlich festlegt. Das in § 31 Abs 1 bis 10e ORF-G festgelegte Verfahren ist erst für die Jahre ab 2027 zwingend vorgesehen (so z.B. auch Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgesetzten ORF-Beitrags von EUR 183,60 für das Kalenderjahr 2024 ist daher nicht zu beanstanden. Dieses Ergebnis wird auch durch die Gesetzesmaterialien zur Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, mit dem (u.a.) Paragraph 31, ORF-G geändert und das ORF-Beitrags-Gesetz eingeführt wurde, untermauert. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist durch Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-G einzuhebende Beitrag festgelegt (siehe EBRV 2082 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 19). Die Höhe von EUR 15,30 pro Monat wurde ausgehend von den für den Beobachtungszeitraum 2024 bis 2026 ermittelten Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags ermittelt. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass der ORF nicht mehr erhält als für dessen Erfüllung erforderlich, um den Eintritt einer (beihilfenrechtlich unzulässigen) Überkompensation zu verhindern. Auch Vorblatt und Wirkungsfolgenabschätzung der Regierungsvorlage sprechen dafür, dass die Höhe des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 unmittelbar im ORF-G festgelegt wurde (siehe Vorblatt und WFA 2082 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 1: „Maßnahme 2: Festlegung des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz“; Vorblatt und WFA 2082 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode 3: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden …“; Vorblatt und WFA 2082 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 11: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“). Es ist daher davon auszugehen, dass das Verfahrens nach Paragraph 31, Absatz eins bis 10 e ORF-G für die Übergangsphase 2024 bis 2026 nicht in jedem Fall, sondern nur in den in Paragraph 31, Absatz 20 und 22 ORF-G geregelten Ausnahmefällen durchzuführen ist und dass Paragraph 31, Absatz 19, Ziffer 2, ORF-G die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum ansonsten grundsätzlich mit EUR 15,30 monatlich festlegt. Das in Paragraph 31, Absatz eins bis 10 e ORF-G festgelegte Verfahren ist erst für die Jahre ab 2027 zwingend vorgesehen (so z.B. auch Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgesetzten ORF-Beitrags von EUR 183,60 für das Kalenderjahr 2024 ist daher nicht zu beanstanden. Soweit der BF ins Treffen führt, er müsse den ORF-Beitrag nicht leisten, weil er nicht vorhabe, ORF-Programme zu konsumieren, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Schon vor der Einführung des ORF-Beitrags mit BGBl I Nr. 112/2023 kam es für die Pflicht zur Leistung des (damals zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingehobenen) Programmentgelts auf den Betrieb oder die Betriebsbereithaltung einer Rundfunkempfangseinrichtung an und nicht auch darauf, ob diese für Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks genützt wurde oder nicht (vgl. § 2 Abs 1 RGG in der bis 31.12.2023 geltenden Fassung; siehe auch EBRV 2082 BlgNR
  9. GP 23 f). Schon vor der Einführung des ORF-Beitrags mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, kam es für die Pflicht zur Leistung des (damals zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingehobenen) Programmentgelts auf den Betrieb oder die Betriebsbereithaltung einer Rundfunkempfangseinrichtung an und nicht auch darauf, ob diese für Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks genützt wurde oder nicht vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, RGG in der bis 31.12.2023 geltenden Fassung; siehe auch EBRV 2082 BlgNR
  10. Gesetzgebungsperiode 23 f). Nach der Rechtsprechung des VfGH folgt aus Art I Abs 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks BGBl Nr. 396/1974 (BVG Rundfunk) eine Funktions- und Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Bei der konkreten Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat er einen Gestaltungsspielraum und kann bei der Abgrenzung von Personen, die für die staatlich garantierte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen werden, etwa auch typisieren, Mehrfachnutzungen berücksichtigen, auf Aspekte der Verwaltungsökonomie Bedacht nehmen oder Differenzierungen aus sozial- und rundfunkpolitischen Zielsetzungen vornehmen (siehe VfGH 30.06.2022, G 226/2021). Der Gesetzgeber ist sohin nicht verpflichtet, nur solche Personen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen, die ORF-Programme tatsächlich hören und sehen. Der VfGH betont in der zitierten Entscheidung vielmehr, dass eine Verpflichtung aller potentiellen Nutzerinnen und Nutzer der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu seiner Finanzierung beizutragen, auch einen die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit sichernden Aspekt hat und dass bei einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem wesentlich ist, dass grundsätzlich alle, die Rundfunk iSd BVG Rundfunk potentiell empfangen und damit über Rundfunk am öffentlichen Diskurs teilhaben können, in die gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden müssen, und nicht eine wesentlich Gruppe aus Gründen der Nutzung eines bestimmten, nach dem Stand der Technik gängigen Verbreitungsweg ausgenommen wird. Anders als in der Beschwerde vorgebracht, stellt der VfGH in diesem Zusammenhang somit gerade nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF-Programmen ab.Nach der Rechtsprechung des VfGH folgt aus Artikel römisch eins, Absatz 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974, (BVG Rundfunk) eine Funktions- und Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Bei der konkreten Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat er einen Gestaltungsspielraum und kann bei der Abgrenzung von Personen, die für die staatlich garantierte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen werden, etwa auch typisieren, Mehrfachnutzungen berücksichtigen, auf Aspekte der Verwaltungsökonomie Bedacht nehmen oder Differenzierungen aus sozial- und rundfunkpolitischen Zielsetzungen vornehmen (siehe VfGH 30.06.2022, G 226 aus 2021,). Der Gesetzgeber ist sohin nicht verpflichtet, nur solche Personen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen, die ORF-Programme tatsächlich hören und sehen. Der VfGH betont in der zitierten Entscheidung vielmehr, dass eine Verpflichtung aller potentiellen Nutzerinnen und Nutzer der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu seiner Finanzierung beizutragen, auch einen die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit sichernden Aspekt hat und dass bei einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem wesentlich ist, dass grundsätzlich alle, die Rundfunk iSd BVG Rundfunk potentiell empfangen und damit über Rundfunk am öffentlichen Diskurs teilhaben können, in die gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden müssen, und nicht eine wesentlich Gruppe aus Gründen der Nutzung eines bestimmten, nach dem Stand der Technik gängigen Verbreitungsweg ausgenommen wird. Anders als in der Beschwerde vorgebracht, stellt der VfGH in diesem Zusammenhang somit gerade nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF-Programmen ab. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, dass sich der Gesetzgeber bei der mit BGBl I Nr. 112/2023 vorgenommenen Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Umstieg vom bisherigen geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an Hauptwohnsitz bzw. Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell) gegen eine Differenzierung dahingehend entschied, ob und in welchem Ausmaß die Angebote des ORF in Anspruch genommen werden, zumal eine Regelung, die auf das tatsächliche Medienkonsumverhalten abstellt, eingriffsintensive Kontrollmaßnahmen notwendig machen würde (vgl. EBRV 2082 BlgNR
  11. GP 23 f). Die Beitragspflicht nach § 3 ORF-Beitrags-Gesetz wurde somit zulässigerweise davon unabhängig ausgestaltet, ob das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich in Anspruch genommen wird. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, dass sich der Gesetzgeber bei der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, vorgenommenen Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Umstieg vom bisherigen geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an Hauptwohnsitz bzw. Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell) gegen eine Differenzierung dahingehend entschied, ob und in welchem Ausmaß die Angebote des ORF in Anspruch genommen werden, zumal eine Regelung, die auf das tatsächliche Medienkonsumverhalten abstellt, eingriffsintensive Kontrollmaßnahmen notwendig machen würde vergleiche EBRV 2082 BlgNR
  12. Gesetzgebungsperiode 23 f). Die Beitragspflicht nach Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz wurde somit zulässigerweise davon unabhängig ausgestaltet, ob das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich in Anspruch genommen wird. Da der tatsächliche Konsum von Angeboten des ORF für eine Beitragspflicht somit weder verfassungsrechtlich geboten noch gesetzlich vorgesehen ist, teilt das BVwG die darauf aufbauenden Beschwerdegründe des BF nicht, zumal der ORF-Beitrag – wie sich aus dem oben Gesagten ergibt - nicht als Gegenleistung für konkrete Leistungen konzipiert ist. Er ist kein Entgelt für die Nutzung von ORF-Programmen und es liegt ihm auch kein anderes konkretes Austauschverhältnis zugrunde. Aus diesem Grund kann auch der in der Beschwerde vorgebrachte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht nachvollzogen werden. Wenn der BF weiter behauptet, durch den ORF-Beitrag würden Hauptwohnsitzmeldungen bzw. im Inland gelegene Adressen unzulässigerweise besteuert, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich beim ORF-Beitrag nicht um eine Steuer oder Abgabe handelt, sondern um eine sonstige Geldleistungspflicht, die ihre Kompetenzgrundlage in Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG (Post- und Fernmeldewesen) hat (vgl. EBRV 2082 BlgNR
  13. GP 3 und Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Wenn der BF weiter behauptet, durch den ORF-Beitrag würden Hauptwohnsitzmeldungen bzw. im Inland gelegene Adressen unzulässigerweise besteuert, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich beim ORF-Beitrag nicht um eine Steuer oder Abgabe handelt, sondern um eine sonstige Geldleistungspflicht, die ihre Kompetenzgrundlage in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG (Post- und Fernmeldewesen) hat vergleiche EBRV 2082 BlgNR
  14. Gesetzgebungsperiode 3 und Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Für die Einordnung als eine öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des VfGH in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und ob die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (siehe VfGH 14.12.2004, B 514/04 und 28.02.2002, B 1408/01). Der ORF-Beitrag wird von der OBS GmbH als beliehener Rechtsträgerin eingehoben und fließt in weiterer Folge den Mitteln des ORF als Stiftung öffentlichen Rechts (und nicht etwa einer Gebietskörperschaft) zu. Außerdem kommt dem Bundesgesetzgeber bei der Ausschreibung von öffentlichen Abgaben ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, sodass für den BF auch dann nicht unmittelbar etwas gewonnen wäre, wenn der ORF-Beitrag als Abgabe eingeordnet würde. Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der ORF dem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung nachkommt, ist nicht im Verfahren über die Festsetzung des ORF-Beitrags zu klären, sondern im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach § 36 ORF-G. Dazu kommt, dass der BF in diesem Zusammenhang gar keine konkreten Verletzungen des ORF-G aufzeigt. Es steht ihm frei, allfällige konkrete Bedenken an die Regulierungsbehörde heranzutragen oder ein Verfahren

§ 36Abs 1 Z 1 lit a oder b ORF-G anzustrengen.

Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der ORF dem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung nachkommt, ist nicht im Verfahren über die Festsetzung des ORF-Beitrags zu klären, sondern im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach Paragraph 36, ORF-G. Dazu kommt, dass der BF in diesem Zusammenhang gar keine konkreten Verletzungen des ORF-G aufzeigt. Es steht ihm frei, allfällige konkrete Bedenken an die Regulierungsbehörde heranzutragen oder ein Verfahren

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b ORF-G anzustrengen. Selbst eine allfällige Verletzung des Objektivitätsgebots durch den ORF würde den BF nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags befreien, sodass aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen ist. Der ORF-Beitragspflicht können weder Bedenken hinsichtlich mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt noch ein Verfehlen des öffentlich-rechtlichen Auftrags entgegengehalten werden, zumal diesbezüglich gesonderte Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten bestehen. In unionsrechtlicher Hinsicht bezweifelt der BF die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts (Art 107 ff AEUV).

Art 108

Abs 3 AEUV müssen alle Vorhaben zur Gewährung neuer und zur Umgestaltung bestehender staatlicher Beihilfen bei der Kommission angemeldet werden und dürfen erst durchgeführt werden, wenn diese einen abschließenden Beschluss über die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlassen hat.

Art 4Abs 1 der Verordnung (EG) Nr.

794/2004 ist unter Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung zu verstehen, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann, wobei eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss eine Änderung wesentlich sein, um als Änderung bzw. Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe zu gelten. In unionsrechtlicher Hinsicht bezweifelt der BF die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts (Artikel 107, ff AEUV).

Artikel 108

, Absatz 3, AEUV müssen alle Vorhaben zur Gewährung neuer und zur Umgestaltung bestehender staatlicher Beihilfen bei der Kommission angemeldet werden und dürfen erst durchgeführt werden, wenn diese einen abschließenden Beschluss über die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlassen hat.

Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

794 aus 2004, ist unter Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung zu verstehen, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann, wobei eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss eine Änderung wesentlich sein, um als Änderung bzw. Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe zu gelten. Durch die Änderungen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der Novelle BGBl I Nr. 112/2023 ist es weder zur Einführung einer neuen noch zur (wesentlichen) Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe gekommen. Eine Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einem Mitgliedstaat, durch die eine Rundfunkgebühr für den Besitz eines Empfangsgeräts durch einen Rundfunkbeitrag ersetzt wird, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, stellt nach der Rechtsprechung des keine (wesentliche) Änderung einer bestehenden Beihilfe dar, von der die Kommission

Art 108Abs 3 AEUV zu unterrichten wäre (siehe Eu

GH 13.12.2018, C-492/17). Durch die Änderungen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, ist es weder zur Einführung einer neuen noch zur (wesentlichen) Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe gekommen. Eine Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einem Mitgliedstaat, durch die eine Rundfunkgebühr für den Besitz eines Empfangsgeräts durch einen Rundfunkbeitrag ersetzt wird, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, stellt nach der Rechtsprechung des keine (wesentliche) Änderung einer bestehenden Beihilfe dar, von der die Kommission

Artikel 108, Absatz 3, AEUV zu unterrichten wäre (siehe Eu

GH 13.12.2018, C-492/17). Diese Entscheidung, die im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland (die als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems diente, vgl. EBRV 2082 BlgNR 27. GP 3), getroffen wurde, kann auch auf die Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich durch die Novelle BGBl I Nr. 112/2023 übertragen werden, weil die wesentlichen Bestandteile der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, wie sie von der Kommission in der Entscheidung K

(2009)8113 vom 28.10.2009, E 2/08, beurteilt wurden (insbesondere das Nettokostenprinzip für den öffentlich-rechtlichen Auftrag, die Kontrolle durch Regulierungsbehörde und die Transparenzregeln), von der Änderung nicht betroffen sind. So hat sich das Ziel der Finanzierungsregelung nicht geändert, weil der ORF-Beitrag wie das Programmentgelt, an dessen Stelle er getreten ist, ebenfalls der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Begünstigt ist weiterhin der ORF. Der öffentlich-rechtliche Auftrag wurde nicht wesentlich geändert, sondern nur im Zusammenhang mit dem besonderen Auftrag für ein Online-Angebot in einzelnen Punkten modifiziert. Die Änderung führt zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung, die der ORF zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erhält. Zwar wurde der Kreis der Beitragspflichtigen vergrößert, die Höhe des Beitrags im Einzelnen jedoch (von zuvor EUR 18,59 auf nunmehr EUR 15,30 monatlich) reduziert.Diese Entscheidung, die im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland (die als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems diente, vergleiche EBRV 2082 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 3), getroffen wurde, kann auch auf die Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, übertragen werden, weil die wesentlichen Bestandteile der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, wie sie von der Kommission in der Entscheidung K
(2009)8113 vom 28.10.2009, E 2/08, beurteilt wurden (insbesondere das Nettokostenprinzip für den öffentlich-rechtlichen Auftrag, die Kontrolle durch Regulierungsbehörde und die Transparenzregeln), von der Änderung nicht betroffen sind. So hat sich das Ziel der Finanzierungsregelung nicht geändert, weil der ORF-Beitrag wie das Programmentgelt, an dessen Stelle er getreten ist, ebenfalls der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Begünstigt ist weiterhin der ORF. Der öffentlich-rechtliche Auftrag wurde nicht wesentlich geändert, sondern nur im Zusammenhang mit dem besonderen Auftrag für ein Online-Angebot in einzelnen Punkten modifiziert. Die Änderung führt zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung, die der ORF zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erhält. Zwar wurde der Kreis der Beitragspflichtigen vergrößert, die Höhe des Beitrags im Einzelnen jedoch (von zuvor EUR 18,59 auf nunmehr EUR 15,30 monatlich) reduziert. Die Änderung, die – wie in dem oben zitierten, vom EuGH bereits entschiedenen Fall zur vergleichbaren Neuregelung in Deutschland – darauf abzielt, die Voraussetzungen für die Erhebung des Beitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen, ist keine wesentliche Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe, sodass die Unterlassung der Notifizierung der Europäischen Kommission nicht zu beanstanden ist. Die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags verletzt das Recht des BF auf freie Meinungsäußerung (Art 13 StGG und Art 10 EMRK) nicht. Zwar schließt dieses Grundrecht auch die Freiheit ein, Nachrichten und Ideen ohne staatliche Eingriffe zu empfangen (siehe Art 10 Abs 1 zweiter Satz EMRK), jedoch wird der BF durch den angefochtenen Bescheid nicht daran gehindert, Angebote anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen. Die Einhebung des ORF-Beitrags beeinträchtigt die Informationsfreiheit des BF nicht, zumal der vorgeschriebene Betrag mit EUR 15,30 pro Monat weder unangemessen hoch ist noch diskriminierend ausgestaltet wurde. Die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags verletzt das Recht des BF auf freie Meinungsäußerung (Artikel 13, StGG und Artikel 10, EMRK) nicht. Zwar schließt dieses Grundrecht auch die Freiheit ein, Nachrichten und Ideen ohne staatliche Eingriffe zu empfangen (siehe Artikel 10, Absatz eins, zweiter Satz EMRK), jedoch wird der BF durch den angefochtenen Bescheid nicht daran gehindert, Angebote anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen. Die Einhebung des ORF-Beitrags beeinträchtigt die Informationsfreiheit des BF nicht, zumal der vorgeschriebene Betrag mit EUR 15,30 pro Monat weder unangemessen hoch ist noch diskriminierend ausgestaltet wurde. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergibt sich nichts Anderes. In der Rechtssache Faccio gegen Italien, in der es um die Versiegelung eines Fernsehgeräts wegen Nichtzahlung der Rundfunkgebühr ging, die unabhängig davon zu entrichten war, ob der Zahlungspflichtige die Programme der öffentlich-rechtlichen Sender sehen wollte oder nicht, hielt der EGMR fest, dass dies zwar einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf Empfang von Informationen sowie auf Achtung des Eigentums und des Privatlebens darstelle, der aber gerechtfertigt sei, zumal die Gebühr ein legitimes Ziel (Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) verfolge und der Höhe nach (EUR 107,50 für das Jahr 2009) angemessen sei (EGMR 31.03.2009, Nr. 22/04). Laut der Entscheidung des VfGH vom 30.06.2022, G 226/2021, war es als verfassungswidrig anzusehen, im Rahmen eines teilhabeorientierten Finanzierungssystems eine potentielle Nutzergruppe (konkret Personen, die ORF-Programme nur über internetfähige Empfangsgeräte nutzen) von der Pflicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszunehmen, zumal über „Internet-Rundfunk“ einerseits und über „Broadcasting-Rundfunk“ andererseits grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeiten bestünden. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass das vom Gesetzgeber nunmehr gewählte Finanzierungsmodell, das nicht nach dem Verbreitungsweg differenziert, im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz unbedenklich ist. Laut der Entscheidung des VfGH vom 30.06.2022, G 226 aus 2021,, war es als verfassungswidrig anzusehen, im Rahmen eines teilhabeorientierten Finanzierungssystems eine potentielle Nutzergruppe (konkret Personen, die ORF-Programme nur über internetfähige Empfangsgeräte nutzen) von der Pflicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszunehmen, zumal über „Internet-Rundfunk“ einerseits und über „Broadcasting-Rundfunk“ andererseits grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeiten bestünden. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass das vom Gesetzgeber nunmehr gewählte Finanzierungsmodell, das nicht nach dem Verbreitungsweg differenziert, im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz unbedenklich ist. Der BF sieht durch den angefochtenen Bescheid überdies das Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt. Zwar gilt der grundrechtliche Eigentumsschutz

Art 5St

GG und Art 1 1.ZPMRK auch für die Vorschreibung einer Geldleistungspflicht wie dem ORF-Beitrag. Es liegt jedoch insoweit kein verfassungsrechtlich bedenklicher Vermögenseingriff vor, weil die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags gesetzlich vorgesehen ist, die gesetzliche Regelung der durch das BVG Rundfunk vorgegebenen Gewährleistung der Finanzierung der demokratischen und kulturellen Aufgaben eines unabhängigen öffentlichen Rundfunks (und damit einem öffentlichen Interesse) dient und verhältnismäßig ist. Der BF sieht durch den angefochtenen Bescheid überdies das Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt. Zwar gilt der grundrechtliche Eigentumsschutz

Artikel 5, St

GG und Artikel eins, 1.ZPMRK auch für die Vorschreibung einer Geldleistungspflicht wie dem ORF-Beitrag. Es liegt jedoch insoweit kein verfassungsrechtlich bedenklicher Vermögenseingriff vor, weil die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags gesetzlich vorgesehen ist, die gesetzliche Regelung der durch das BVG Rundfunk vorgegebenen Gewährleistung der Finanzierung der demokratischen und kulturellen Aufgaben eines unabhängigen öffentlichen Rundfunks (und damit einem öffentlichen Interesse) dient und verhältnismäßig ist. Soweit der BF eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung und einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ortet, ist ihm entgegenzuhalten, dass allfällige datenschutzrechtliche Bedenken der Vorschreibung des ORF-Beitrags nicht entgegenstehen und § 13 ORF-Beitrags-Gesetz hier nicht anzuwenden ist. Die Zuständigkeit des BVwG im Kontext datenschutzrechtlicher Anbringen beschränkt sich

§ 27

Abs 1 DSG auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde, sodass im vorliegenden Verfahren nicht über diesbezügliche Bedenken des BF abzusprechen ist. Soweit der BF eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung und einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ortet, ist ihm entgegenzuhalten, dass allfällige datenschutzrechtliche Bedenken der Vorschreibung des ORF-Beitrags nicht entgegenstehen und Paragraph 13, ORF-Beitrags-Gesetz hier nicht anzuwenden ist. Die Zuständigkeit des BVwG im Kontext datenschutzrechtlicher Anbringen beschränkt sich

Paragraph 27, Absatz eins, DSG auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde, sodass im vorliegenden Verfahren nicht über diesbezügliche Bedenken des BF abzusprechen ist. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den ORF-Beitrag somit im Ergebnis nicht, sodass eine Antragstellung nach Art 140 B-VG unterbleibt. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den ORF-Beitrag somit im Ergebnis nicht, sodass eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG unterbleibt. Die ORF-Beitragspflicht im privaten Bereich gilt für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten volljährigen Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und unterscheidet sich grundlegend von der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach § 4 ORF-Beitrags-G, sodass die behauptete „Inländerdiskriminierung“ (die sich offenbar auf eine Verletzung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots nach Art 20 und 21 GRC bezieht) nicht nachvollzogen werden kann. Eine Ungleichbehandlung zu Personen, die im Ausland leben und nicht in den räumlichen Geltungsbereich des ORF-Beitrags-Gesetzes fallen, ist jedenfalls nicht ersichtlich.Die ORF-Beitragspflicht im privaten Bereich gilt für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten volljährigen Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und unterscheidet sich grundlegend von der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach Paragraph 4, ORF-Beitrags-G, sodass die behauptete „Inländerdiskriminierung“ (die sich offenbar auf eine Verletzung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots nach Artikel 20 und 21 GRC bezieht) nicht nachvollzogen werden kann. Eine Ungleichbehandlung zu Personen, die im Ausland leben und nicht in den räumlichen Geltungsbereich des ORF-Beitrags-Gesetzes fallen, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Das in der Beschwerde zuletzt aufgeworfene Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz (Art 126 b Abs 5 B-VG) dient als Kontrollmaßstab für Prüfungen des Rechnungshofs und verpflichtet die unterworfenen Gebietskörperschaften und sonstigen Institutionen dazu, ihre Tätigkeit an den genannten Kriterien auszurichten. Dieses Gebot dient der Wahrung öffentlicher Interessen und begründet kein subjektives öffentliches Recht auf effizientes Staatshandeln. Auch insoweit zeigt der BF somit keine Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid individualisierten Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags auf. Das in der Beschwerde zuletzt aufgeworfene Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz (Artikel 126, b Absatz 5, B-VG) dient als Kontrollmaßstab für Prüfungen des Rechnungshofs und verpflichtet die unterworfenen Gebietskörperschaften und sonstigen Institutionen dazu, ihre Tätigkeit an den genannten Kriterien auszurichten. Dieses Gebot dient der Wahrung öffentlicher Interessen und begründet kein subjektives öffentliches Recht auf effizientes Staatshandeln. Auch insoweit zeigt der BF somit keine Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid individualisierten Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags auf. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt

§ 24Abs 4 Vw

GVG, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. In der Beschwerde werden weder Fragen eines ungeklärten Sachverhalts noch der Beweiswürdigung angesprochen. Es sind vielmehr ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht so komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen würden. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. In der Beschwerde werden weder Fragen eines ungeklärten Sachverhalts noch der Beweiswürdigung angesprochen. Es sind vielmehr ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht so komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen würden. Die Revision zuzulassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob § 31 Abs 19 ORF-G trotz der Wortfolge „nicht übersteigen“ so auszulegen ist, dass auf seiner Grundlage in den Jahren 2024 bis 2026 ohne weiteres Verfahren ein ORF-Beitrag von EUR 15,30 pro Monat vorgeschrieben werden kann.Die Revision zuzulassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G trotz der Wortfolge „nicht übersteigen“ so auszulegen ist, dass auf seiner Grundlage in den Jahren 2024 bis 2026 ohne weiteres Verfahren ein ORF-Beitrag von EUR 15,30 pro Monat vorgeschrieben werden kann. Abgesehen davon ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass insoweit keine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung isd Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt.Abgesehen davon ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass insoweit keine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung isd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2295491.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.