Obsah (17)
Art 133§ 67§ 70§ 52§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 2§ 61§ 66§ 53Art 8§ 10§ 51§ 53a§ 33RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2025 GeschäftszahlG315 2290815-1 Spruch, G315 2290815-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde), Regionaldirektion Steiermark, vom 21.03.2024, wurde gegen den Beschwerdeführer (BF)
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde), Regionaldirektion Steiermark, vom 21.03.2024, wurde gegen den Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst mit der rezenten Verurteilung des BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung. Des Weiteren sei der BF im Jahr 2015 in Rumänien bereits wegen Körperverletzung verurteilt worden. Letzlich bestünde gegen den BF eine massive Zahl an verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen. Aufgrund fehlender Perspektive einer objektiven Lageänderung, sei von einer ausgeprägt negativen Zukunftsprognose auszugehen und habe der BF durch sein Gesamtverhalten gezeigt, dass er nicht willens sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Wirtschaftliche, berufliche oder sonstige Bindungen hätten in keiner Phase des Verfahrens nachgewiesen werden können und sei eine Integration oder maßgebliche private Beziehungen nicht behauptet worden. Auch familiäre Bindungen hätten nicht nachgewiesen werden können. Mit Verfahrensanordnung vom 21.03.2024 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 21.03.2024 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem BF am 27.03.2024 zugestellt.
- Ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der BF mittels Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung – bei der belangten Behörde am 18.04.2024 per E-Mail einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochenen Bescheid in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos zu beheben, in eventu zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.
- Ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der BF mittels Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung – bei der belangten Behörde am 18.04.2024 per E-Mail einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochenen Bescheid in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos zu beheben, in eventu zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der BF seit April 2022 in Österreich gemeldet und aktuell berufstätig sei. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und seinen drei minderjährigen Kindern – welche aufgrund der Karenz der Lebensgefährtin aktuell stark von ihm abhängig seien – in einem gemeinsamen Haushalt. Mit seiner Lebensgefährting führe er bereits seit 13 Jahren eine Beziehung. Das älteste Kind des BF gehe in Österreich zur Schule und sei die Familie integriert. Auch die Eltern des BF würden in Österreich leben. Sämtliche Verwaltungsstrafen seien beglichen worden und verfüge der BF nicht mehr über ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen. Die im Bescheid getroffenen Feststellungen seien grob lückenhaft bzw. nicht nachvollziehbar und gelte selbiges für die Beweiswürdigung. Der BF sei nie „massiv“ straffällig gworden, die rumänische Verurteilung liege bereits beinahe 10 Jahre zurück und habe sich der BF seither wohlverhalten. Auch die Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG müsse aufgrund des schützenswerten Privat- und Familienlebens zu Gunsten des BF ausgehen.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der BF seit April 2022 in Österreich gemeldet und aktuell berufstätig sei. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und seinen drei minderjährigen Kindern – welche aufgrund der Karenz der Lebensgefährtin aktuell stark von ihm abhängig seien – in einem gemeinsamen Haushalt. Mit seiner Lebensgefährting führe er bereits seit 13 Jahren eine Beziehung. Das älteste Kind des BF gehe in Österreich zur Schule und sei die Familie integriert. Auch die Eltern des BF würden in Österreich leben. Sämtliche Verwaltungsstrafen seien beglichen worden und verfüge der BF nicht mehr über ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen. Die im Bescheid getroffenen Feststellungen seien grob lückenhaft bzw. nicht nachvollziehbar und gelte selbiges für die Beweiswürdigung. Der BF sei nie „massiv“ straffällig gworden, die rumänische Verurteilung liege bereits beinahe 10 Jahre zurück und habe sich der BF seither wohlverhalten. Auch die Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG müsse aufgrund des schützenswerten Privat- und Familienlebens zu Gunsten des BF ausgehen. Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel eingebracht: - Anmeldebescheinigung der Lebensgefährtin - Geburtsurkunden der Kinder - Urkunden über die Vaterschaftsanerkennung - Arbeiterdienstvertrag sowie Arbeitsunterlagen - Anmeldebestätigung ÖGK - E-Mail Korrespondenz: Antragstellung Anmeldebescheinigung
- Die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.04.2024, eingelangt am 24.04.2024, dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, diese als unbegründet abzuweisen.
- Mit E-Mail vom 07.05.2024 reichte die belangte Behörde der Beschwerde die Strafkarte (Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung) nach.
- Mit Schreiben vom 13.06.2024 wurde das zuständigen Landesgericht um Übermittlung der Urteilskopie ersucht und langte diese am 20.06.2024 ein.
- Am 25.10.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, um – insbesondere betreffend Aufenthaltsstatus, Erwerbstätigkeit und Wohnsitz – Unterlagen zu seiner Lebensgefährtin und den Familienangehörigen beizubringen.
- Am 04.11.2024 wurde ein Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) betreffend Rumänien eingeholt.
- Mit E-Mail vom 05.11.2024 wurde das zuständige Polizeikomissariat um die Übermittlung eines aktuellen Auszuges aus dem Verwaltungsstrafregist ersucht und langte dieser noch am selben Tag ein.
- Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertetung vom 08.11.2024 – einlangend am selben Tag – erstatte der BF eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und wurden in einem folgende Beweismittel eingebracht: - Anmeldebescheinigung der Kinder - Anmeldebescheinigung der Lebensgefährtin - Dienstzettel der Lebensgefährtin - Kopie Personalausweis und Meldezettel (Schwester) - Übersetzung der Heiratskurkunde der Eltern - Anmeldebescheinigung, Meldezettel, Kopie Reisepass (Eltern) - Arbeitsvertrag (Vater) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des BF: 1.1.
- Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in Frankreich geboren. Er spricht Rumänisch als Muttersprache und kann sich auf Deutsch verständigen. Er ist gesund und arbeitsfähig (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 3f, 9).1.1.
- Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in Frankreich geboren. Er spricht Rumänisch als Muttersprache und kann sich auf Deutsch verständigen. Er ist gesund und arbeitsfähig vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 3f, 9). 1.1.2 In Rumänien besuchte der BF für 8 Jahre die Schule (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 5).1.1.2 In Rumänien besuchte der BF für 8 Jahre die Schule vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 5). 1.1.
- Der BF ist Vater der drei minderjähriger Kinder XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX (vgl. Kopie Geburtsurkunden, AS 130ff; Kopie Anerkennung Vaterschaft, AS 134). Die Kinder des BF sind rumänische Staatsangehörige und verfügen über eine Anmeldebescheinigung für Verwandte in gerader absteigender Linie (vgl. Kopie Anmeldebescheinigungen, OZ 16). Die älteste Tochter des BF geht in Österreich zur Schule (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 10).1.1.
- Der BF ist Vater der drei minderjähriger Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 vergleiche Kopie Geburtsurkunden, AS 130ff; Kopie Anerkennung Vaterschaft, AS 134). Die Kinder des BF sind rumänische Staatsangehörige und verfügen über eine Anmeldebescheinigung für Verwandte in gerader absteigender Linie vergleiche Kopie Anmeldebescheinigungen, OZ 16). Die älteste Tochter des BF geht in Österreich zur Schule vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 10). Mit der Kindesmutter, der rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , führt der BF seit 11 Jahren eine Beziehung und verfügt auch diese über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 10; Kopie Anmeldebescheinigung, OZ 16; Kopie Geburtsurkunden, AS 130ff). Mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern lebt der BF in einem gemeinsamen Haushalt (vgl. Stellungnahme vom 08.11.2024, OZ 16; ZMR-Auszüge BF und LG vom 04.11.2024, OZ 13; ZMR-Abfrage vom 21.03.2024, AS 51f).Mit der Kindesmutter, der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , führt der BF seit 11 Jahren eine Beziehung und verfügt auch diese über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 10; Kopie Anmeldebescheinigung, OZ 16; Kopie Geburtsurkunden, AS 130ff). Mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern lebt der BF in einem gemeinsamen Haushalt vergleiche Stellungnahme vom 08.11.2024, OZ 16; ZMR-Auszüge BF und LG vom 04.11.2024, OZ 13; ZMR-Abfrage vom 21.03.2024, AS 51f). Die Lebensgefährtin des BF arbeitete in Österreich als Reinigungskraft, ist derzeit in Karenz und bezieht Kinderbetreuungsgeld (vgl. Versicherungsdatenauszug vom 04.11.2024, OZ 13; Dienstzettel vom 02.05.2023, OZ 16). Die Lebensgefährtin des BF arbeitete in Österreich als Reinigungskraft, ist derzeit in Karenz und bezieht Kinderbetreuungsgeld vergleiche Versicherungsdatenauszug vom 04.11.2024, OZ 13; Dienstzettel vom 02.05.2023, OZ 16). Am Wohnort des BF leben zudem die Eltern des BF, XXXX , welche rumänische Staatsangehörige sind und über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer bzw. Ehegattin verfügen (vgl. Stellungnahme vom 08.11.2024, OZ 16; Kopie Meldebestätigungen vom 11.03.2024 und Kopie Anmeldebescheinigungen vom 11.05.2023, OZ 16). Der Vater des BF ist erwerbstätig (vgl. Kopie Arbeitsvertrag, OZ 16).Am Wohnort des BF leben zudem die Eltern des BF, römisch 40 , welche rumänische Staatsangehörige sind und über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer bzw. Ehegattin verfügen vergleiche Stellungnahme vom 08.11.2024, OZ 16; Kopie Meldebestätigungen vom 11.03.2024 und Kopie Anmeldebescheinigungen vom 11.05.2023, OZ 16). Der Vater des BF ist erwerbstätig vergleiche Kopie Arbeitsvertrag, OZ 16). Die Schwester des BF, XXXX lebt ebenfalls am Wohnort des BF (vgl. Stellungnahme vom 08.11.2024 iVm Kopie rumänische ID-Karte iVm Kopie Meldebestätigung vom 18.06.2024, OZ 16).Die Schwester des BF, römisch 40 lebt ebenfalls am Wohnort des BF vergleiche Stellungnahme vom 08.11.2024 in Verbindung mit Kopie rumänische ID-Karte in Verbindung mit Kopie Meldebestätigung vom 18.06.2024, OZ 16). 1.1.
- In Rumänien leben Cousins des BF und besteht zu diesen Kontakt (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 9). 1.1.
- In Rumänien leben Cousins des BF und besteht zu diesen Kontakt vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 9). 1.
- Zum Aufenthalt des BF in Österreich: 1.2.
- Der BF kam im Alter von 18 Jahren erstmals nach Österreich (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 5) und liegen zu seiner Person folgende Meldedaten vor (vgl. ZMR-Auszug vom 04.11.2024, OZ 13):1.2.
- Der BF kam im Alter von 18 Jahren erstmals nach Österreich vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 5) und liegen zu seiner Person folgende Meldedaten vor vergleiche ZMR-Auszug vom 04.11.2024, OZ 13): 04.08.2014 – 22.12.2014 Hauptwohnsitz 29.01.2015 – 22.12.2015 Hauptwohnsitz 22.12.2015 – 07.04.2016 Hauptwohnsitz 20.04.2022 – 02.02.2023 Hauptwohnsitz 02.02.2023 – 16.03.2023 Hauptwohnsitz 16.03.2023 – 18.06.2024 Hauptwohnsitz 18.06.2024 – heute Hauptwohnsitz Im Zeitraum von April 2016 – April 2022 war der BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern in Deutschland wohnhaft (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 5).Im Zeitraum von April 2016 – April 2022 war der BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern in Deutschland wohnhaft vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 5). 1.2.
- Für die Person des BF liegen folgende Sozialversicherungsdaten vor (vgl. Versicherungsdatenauszug vom 16.12.2024):1.2.
- Für die Person des BF liegen folgende Sozialversicherungsdaten vor vergleiche Versicherungsdatenauszug vom 16.12.2024): 25.08.2014 – 31.10.2014 Arbeiter 29.06.2015 – 20.08.2015 Arbeiter 27.04.2022 – 05.09.2023 Arbeiter 06.02.2024 – 07.06.2024 Arbeiter 04.10.2023 – 05.02.2024 Arbeitslosengeldbezug 12.07.2024 – 26.07.2024 Arbeitslosengeldbezug 27.07.2024 – 06.09.2024 Nostandshilfe, Überbrückungshilfe 14.09.2024 – 14.10.2024 Nostandshilfe, Überbrückungshilfe 26.11.2024 – heute Nostandshilfe, Überbrückungshilfe 1.2.
- Der BF beantragte am 21.09.2022 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer (vgl. E-Mail NAG-Behörde vom 28.08.2023, AS 154; IZR-Auszug vom 04.11.2024, OZ 13).1.2.
- Der BF beantragte am 21.09.2022 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer vergleiche E-Mail NAG-Behörde vom 28.08.2023, AS 154; IZR-Auszug vom 04.11.2024, OZ 13). 1.2.
- Der BF ist weder in einem Verein oder einer sonstigen Organisation noch karitativ tätig (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 8f).1.2.
- Der BF ist weder in einem Verein oder einer sonstigen Organisation noch karitativ tätig vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 8f). 1.
- Zum Verhalten des BF: 1.3.
- Im Strafregister der Republik Österreich scheint eine Verurteilungen des BF auf (vgl. Strafregisterauszug vom 04.11.2024, OZ 13):1.3.
- Im Strafregister der Republik Österreich scheint eine Verurteilungen des BF auf vergleiche Strafregisterauszug vom 04.11.2024, OZ 13): Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.04.2024, XXXX , rechtskräftig am 19.04.2024 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt (Probezeit 3 Jahre).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.04.2024, römisch 40 , rechtskräftig am 19.04.2024 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt (Probezeit 3 Jahre). Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF am 13.12.2023 in Leoben einem anderen mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich zumindest der Zufügung von Hämatomen, gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber sinngemäß ankündigte, dass er draußen vor der Arztpraxis auf ihn warten werde, während er mit der Faust in seine flache Hand schlug und solcherart Schläge ankündigte. Als mildernd wertete das Strafgericht die bisherige Unbescholtenheit des BF. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Der BF zeigt keine Reue im Sinne einer Verwantwortungsübernahme für seine Tat. 1.3.
- Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF in Rumänien wegen der Delikte der einfachen Körperverletzung zu Freiheitsstrafen in der Dauer von 6 und 7 Monaten samt Nebenstrafen verurteilt. Im Rechtsmittelweg wurde schließlich mit Urteil des XXXX vom XXXX eine Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verhängt (vgl. am 04.11.2024 angeforderter ECRIS-Auszug). Die Taten ereigneten sich im Jahr 2015 (vgl. Anfragebeantwortung PKZ, AS 61).1.3.
- Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF in Rumänien wegen der Delikte der einfachen Körperverletzung zu Freiheitsstrafen in der Dauer von 6 und 7 Monaten samt Nebenstrafen verurteilt. Im Rechtsmittelweg wurde schließlich mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 eine Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verhängt vergleiche am 04.11.2024 angeforderter ECRIS-Auszug). Die Taten ereigneten sich im Jahr 2015 vergleiche Anfragebeantwortung PKZ, AS 61). Dem Tatgeschehen lag zu Grunde, dass der BF mit Freunden unterwegs war und es zu einer Auseinandersetzung bzw. einem Streit kam (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 7).Dem Tatgeschehen lag zu Grunde, dass der BF mit Freunden unterwegs war und es zu einer Auseinandersetzung bzw. einem Streit kam vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 7). Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei den vom BF begangenen Delikten lediglich um fahrlässige Körperverletzungen handelte. 1.3.
- In Deutschland weist der BF keine polizeilichen Vormerkungen auf (vgl. Europol Nachricht vom 18.03.2024, AS 57).1.3.
- In Deutschland weist der BF keine polizeilichen Vormerkungen auf vergleiche Europol Nachricht vom 18.03.2024, AS 57). 1.3.
- In Österreich liegen zur Person des BF folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor (vgl. Auszug Verwaltungsstrafregister vom 05.11.2024, OZ 15):1.3.
- In Österreich liegen zur Person des BF folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor vergleiche Auszug Verwaltungsstrafregister vom 05.11.2024, OZ 15): Geschäftszahl Verletzte Rechtsnorm Sanktion VStV/923301132107/2023 § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFGParagraph 82, Absatz 8, zweiter Satz KFG EUR 220,00 § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. a KFGParagraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG EUR 220,00 VStV/ 923301018262/2023 § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFGParagraph 82, Absatz 8, zweiter Satz KFG EUR 220,00 § 82 Abs. 8 KFGParagraph 82, Absatz 8, KFG EUR 220,00 VStV/92300693906/2023 § 102 Abs. 4 KFGParagraph 102, Absatz 4, KFG EUR 50,00 VStV/923300599765/2023 § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG EUR 65,00 § 102 Abs. 10 KFGParagraph 102, Absatz 10, KFG EUR 50,00 § 102 Abs. 10 KFGParagraph 102, Absatz 10, KFG EUR 50,00 § 102 Abs. 1 iVm § 82 iVm § 7 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 4 KFGParagraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 82, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, KFG EUR 110,00 § 102 Abs. 1 iVm § 82 iVm § 7 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 4 KFGParagraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 82, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, KFG EUR 110,00 Es konnte nicht festgestellt werden, dass sämtliche Geldstrafen bereits durch den BF bezahlt wurden (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 6).Es konnte nicht festgestellt werden, dass sämtliche Geldstrafen bereits durch den BF bezahlt wurden vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 6).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen des BF: 2.2.
- Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Der BF wies sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit einem rumänischen Reisepass aus und geht aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX , hervor, dass er in Frankreich geboren wurde. Die rumänischen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und wurden seine Deutschkenntnisse im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung belegt (vgl. PS 9).2.2.
- Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Der BF wies sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit einem rumänischen Reisepass aus und geht aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 , hervor, dass er in Frankreich geboren wurde. Die rumänischen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und wurden seine Deutschkenntnisse im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung belegt vergleiche PS 9). 2.2.
- Das erkennende Gericht nahm hinsichtlich des BF sowie seiner Lebensgefährtin Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Zentrale Melderegister (ZMR) sowie die Sozialversicherungsdaten und holte entsprechende Auszüge ein. Die Angaben des BF zu seinem Aufenthalt in Deutschland zwischen April 2016 und April 2022 erwiesen sich insbesondere vor dem Hintergrund der Geburt seiner Tochter in Deutschland, welche aus der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie einer deutschen Geburtsurkunde hervorgeht, als plausibel. Zudem erfolgte die Anerkennung der Vaterschaft noch im Mai 2022 vor den deutschen Behörden, was wiederum aus der entsprechenden Kopie der Anerkenntnis-Urkunde hervorgeht. 2.2.
- Des Weiteren wurde hinsichtlich des BF ein Strafregisterauszug eingeholt. Das bereits angeführte Urteil des Landesgerichtes Leoben ist aktenkundig und basieren die entsprechenden Feststellungen hierauf. Die Feststellung zur fehlenden Reue des BF basiert darauf, dass er laut aktenkundigem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 29.01.2024 schon bei seiner Beschuldigtenvernehmung lediglich angegeben habe, dass es einen Disput gegeben habe. In diesem Sinne wurde auch in der Stellungnahme des BF vom 20.03.2024 vorgebracht, dass es einen kleinen Streit gegeben habe, es aber nicht zu einer Schlägerei oder ähnlichem gekommen sei. Auch in der Beschwerdeverhandlung gab der BF an, dass er vor Gericht sogar geschworen habe, dass er das nicht gemacht habe (vgl. PS 7). Wenngleich der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung angab, dass er sich für sein Verhalten entschuldige, sich auch in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht entschuldigt habe und es sehr bereue, konnte somit nicht festgestellt werden, dass der BF Reue im Sinne einer Verwantwortungsübernahme für seine Tat zeigt. Auch der Urteilsausfertigung des Strafgerichtes lässt sich nicht der Milderungsgrund eines Geständnisses entnehmen.Die Feststellung zur fehlenden Reue des BF basiert darauf, dass er laut aktenkundigem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 29.01.2024 schon bei seiner Beschuldigtenvernehmung lediglich angegeben habe, dass es einen Disput gegeben habe. In diesem Sinne wurde auch in der Stellungnahme des BF vom 20.03.2024 vorgebracht, dass es einen kleinen Streit gegeben habe, es aber nicht zu einer Schlägerei oder ähnlichem gekommen sei. Auch in der Beschwerdeverhandlung gab der BF an, dass er vor Gericht sogar geschworen habe, dass er das nicht gemacht habe vergleiche PS 7). Wenngleich der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung angab, dass er sich für sein Verhalten entschuldige, sich auch in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht entschuldigt habe und es sehr bereue, konnte somit nicht festgestellt werden, dass der BF Reue im Sinne einer Verwantwortungsübernahme für seine Tat zeigt. Auch der Urteilsausfertigung des Strafgerichtes lässt sich nicht der Milderungsgrund eines Geständnisses entnehmen. Zum der rumänischen Verurteilung zu Grunde liegenden Tatgeschehen liegen keine weitergehenden Informationen vor. Hierzu gab der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lediglich an, mit Freunden unterwegs gewesen zu sein und dass es zu einer Auseinandersetzung bzw. einem Streit gekommen sei. Es konnte – entgegen dem eingeholten ECRIS-Auszug – nicht festgestellt werden, dass es sich bei den vom BF begangenen Delikten lediglich um fahrlässige Körperverletzungen handelte. Das Tatbestandselement der Fahrlässigkeit wurde weder in der Anfragebeantwortung des PKZ XXXX genannt noch ergeben sich aus dem Vorbringen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Anhaltpunkte für eine Fahrlässigkeit (arg: Auseinandersetzung bzw. Streit). Letztlich enthält auch die im ECRIS-Auszug angegebene Strafnorm des Art. 193 Abs. 2 NCP keine Anhaltspunkte für Fahrlässigkeit, wie anhand deren englischen Übersetzung festgestellt werden konnte. Die Übersetzung konnte einer Veröffentlichung der Venice Commission for Democracy though Law vom 20.09.2018 – Seite 89 – entnommen werden (vgl. https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=CDL-REF
(2018)042-e, abgefragt am 16.12.2024). Aus dieser Veröffentlichung geht des Weiteren hervor, dass fahrlässige Körperverletzung im Art. 196 leg. cit. behandelt wird.Es konnte – entgegen dem eingeholten ECRIS-Auszug – nicht festgestellt werden, dass es sich bei den vom BF begangenen Delikten lediglich um fahrlässige Körperverletzungen handelte. Das Tatbestandselement der Fahrlässigkeit wurde weder in der Anfragebeantwortung des PKZ römisch 40 genannt noch ergeben sich aus dem Vorbringen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Anhaltpunkte für eine Fahrlässigkeit (arg: Auseinandersetzung bzw. Streit). Letztlich enthält auch die im ECRIS-Auszug angegebene Strafnorm des Artikel 193, Absatz 2, NCP keine Anhaltspunkte für Fahrlässigkeit, wie anhand deren englischen Übersetzung festgestellt werden konnte. Die Übersetzung konnte einer Veröffentlichung der Venice Commission for Democracy though Law vom 20.09.2018 – Seite 89 – entnommen werden vergleiche https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=CDL-REF
(2018)042-e, abgefragt am 16.12.2024). Aus dieser Veröffentlichung geht des Weiteren hervor, dass fahrlässige Körperverletzung im Artikel 196, leg. cit. behandelt wird. Die Feststellung zur Bezahlung der Verwaltungsstrafen basiert darauf, dass der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zwar vorbrachte, dass sämtliche Strafen bereits bezahlt worden seien, er jedoch keine Belege vorweisen konnte, um sein Vorbringen zu untermauern. 2.2.
- Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, insbesondere den weitgehend glaubhaften und plausiblen Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die herangezogenen Beweismittel wurden bei den entsprechenden Feststellungen jeweils in Klammer zitiert und zu keiner Zeit bestritten. 2.2.
- Im Rahmen der Beschwerde wurde bereits ausführliches Vorbringen samt Beweismittel zu den familiären Verhältnissen des BF vorgerbracht. Das diesbezügliche Vorbringen erwies sich als plausibel und waren ergänzend lediglich weitere Bescheinigungsmittel vorzulegen. Von der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme der Lebensgefährtin zum Privat- und Familienleben konnte sohin abgesehen werden, da hierdurch eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten war.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) 3.2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
§ 2Abs.
4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 10Abs.
1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.
Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:
§ 51Abs.
1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1), für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z3).
Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,), für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Z3).
§ 53aAbs.
1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde der in § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG umschriebene Gefährdungsmaßstab angewendet, zumal von der Ausübung des unionsrechtlichen Aufentahltsrechtes im Sinne des § 51 NAG durch den BF, jedoch nicht von einem Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG oder einem zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen wurde. Diese Annahme wird aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auch vom erkennenden Gericht geteilt und erhob die Rechtsvertretung des BF hiergegen weder in der Beschwerde noch der mündlichen Verhandlung Einwendungen.Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde der in Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG umschriebene Gefährdungsmaßstab angewendet, zumal von der Ausübung des unionsrechtlichen Aufentahltsrechtes im Sinne des Paragraph 51, NAG durch den BF, jedoch nicht von einem Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG oder einem zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen wurde. Diese Annahme wird aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auch vom erkennenden Gericht geteilt und erhob die Rechtsvertretung des BF hiergegen weder in der Beschwerde noch der mündlichen Verhandlung Einwendungen. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF
§ 67Abs.
1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete(
- n)Straftat(
- en)bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete(
- n)Straftat(
- en)bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen insbesondere dessen rezente strafgerichtliche Verurteilung, seine rumänische Vorstrafe sowie die von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen bzw. das diesbezüglich jeweils zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes im April 2024 rechtskräftig wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF im Dezember 2023 im Rahmen eines Arztbesuches einem anderen mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich zumindest der Zufügung von Hämatomen, gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber sinngemäß ankündigte, dass er draußen vor der Arztpraxis auf ihn warten werde, während er mit der Faust in seine flache Hand schlug und solcherart Schläge ankündigteWie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes im April 2024 rechtskräftig wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF im Dezember 2023 im Rahmen eines Arztbesuches einem anderen mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich zumindest der Zufügung von Hämatomen, gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber sinngemäß ankündigte, dass er draußen vor der Arztpraxis auf ihn warten werde, während er mit der Faust in seine flache Hand schlug und solcherart Schläge ankündigte Nicht verkannt wird, dass ein nicht unerheblicher Handlungsunwert im vom BF gesetzten Verhalten zu erkennen ist und durch die Tat ein problematisches Verhältniss zur Gewalt zum Vorschein kommt. Des Weiteren sprach der BF – wenngleich er sich zwar entschuldigte – lediglich von einem Disput oder kleinem Streit und gab an die letztlich verurteilte Tat nicht in dieser Weise begangen zu haben (arg: „Ich habe im Gericht sogar geschworen, dass ich das nicht gemacht habe“). Hierdurch wird deutlich, dass es dem BF an Reue im Sinne einer Verwantwortungsübernahme fehlt und er eine Tendenz zur unangebrachten Bagatellisierung der Tat aufweist. Im gegenständlichen Fall muss berücksichtigt werden, dass es sich nicht um die erste Straftat des BF handelte. So wurde der BF im Mai 2018 in Rumänien, rechtskräftig im September 2018 wegen der Delikte der einfachen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt, wobei sich die Delikte bereits im Jahr 2015 ereigneten. Hierzu gab der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich an, dass er mit Freunden unterwegs gewesen sei und es zu einer Auseinandersetzung bzw. einem Streit gekommen sei. Genauere Informationen zum der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt liegen nicht vor. Auch in diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass bereits aufgrund der Verurteilung einmal mehr eine problematische Gewaltbereitschaft des BF zum Ausruck kommt. Das erkennende Gericht teilt jedoch nicht die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der BF zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist sei, da sich die Tat nicht zeitnahe zu seiner Einreise aus Deutschland ereignete und von einer spontanen, nicht jedoch von langer Hand geplanten Tat auszugehen ist. Bei der Straftat des BF kam es zu einer bedingten Freiheitsstrafen von lediglich 2 Monaten, jedoch wäre erst bei einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von zumindest 6 Monaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG indiziert (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Bei der Straftat des BF kam es zu einer bedingten Freiheitsstrafen von lediglich 2 Monaten, jedoch wäre erst bei einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von zumindest 6 Monaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG indiziert vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Allerdings kann im gegenständlichen Fall § 53 Abs. 1 Z 1 3. Fall FPG als erfüllt angesehen werden, da der BF – bei Berücksichtigung seiner rumänischen Verurteilung – mindestestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen verurteilt wurde. So beruhen die Vergehen der Körperverletzung und gefährlichen Drohung auf der gleichen schädlichen Neigung (vgl. VwGH 12.11.1992, 92/18/0439). Selbst wenn es sich bei der rumänischen Verurteilung – was aus den oben dargelegten Gründen nicht angenommen wird – um das Delikt der fahrlässigen Körpervereltzung handeln sollte, würde dies die Annahme der gleichen schädlichen Haltung nicht hindern (vgl. VwGH 24.4.2001, 98/18/0350; OGH 12.10.1999, 14 Os 118/99). Die Erfüllung des Tatbestands der Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG in seiner letzten Variante ("mehr als einmal auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist") rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl. VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003).Allerdings kann im gegenständlichen Fall Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall FPG als erfüllt angesehen werden, da der BF – bei Berücksichtigung seiner rumänischen Verurteilung – mindestestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen verurteilt wurde. So beruhen die Vergehen der Körperverletzung und gefährlichen Drohung auf der gleichen schädlichen Neigung vergleiche VwGH 12.11.1992, 92/18/0439). Selbst wenn es sich bei der rumänischen Verurteilung – was aus den oben dargelegten Gründen nicht angenommen wird – um das Delikt der fahrlässigen Körpervereltzung handeln sollte, würde dies die Annahme der gleichen schädlichen Haltung nicht hindern vergleiche VwGH 24.4.2001, 98/18/0350; OGH 12.10.1999, 14 Os 118/99). Die Erfüllung des Tatbestands der Ziffer eins, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG in seiner letzten Variante ("mehr als einmal auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist") rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt vergleiche VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003). Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erforderliche Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG als erfüllt anzusehen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs. 3 leg. cit. („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) enthält (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233).Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erforderliche Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG als erfüllt anzusehen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, leg. cit. („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) enthält vergleiche VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233). Einerseits ist zu berücksichtigen, dass der BF seine Drohung aus einem nichtigen Grund heraus ausgesprochen hat („Es war so, dass ich folgendes gesagt habe: Warum gibst du uns keinen Krankenschein, nur weil wir Ausländer sind? Es waren keine drohenden Worte. Nachgefragt gebe ich an, dass es jemand war, der beim Arzt am Computer gearbeitet hat.“, Niederschrift der mündlichen Verhandlung S.7). Abgesehen von dem leugnenden Verhalten, das dem Strafurteil klar widerspricht (eine vorangehende rassistische Erniedrigung oder Beleidung des Bedrohten wird darin auch nicht erwähnt und ist wohl davon auszugehen, dass sich Derartiges zumindest strafmildernd ausgewirkt hätte), ist es aus Sicht der erkennenden Richterin doch als besonders verabscheuungswürdig zu werten, wenn jemand Menschen im Gesundheitssysstem bedroht, nur um einen persönlichen Vorteil – die Herausgabe einer Krankmeldung – zu erlangen. Bei dem vom BF begangenene Vergehen der gefährlichen Drohung muss im Hinblick auf das gesetzte Verhalten aber auch berücksichtigt werden, dass es letztendlich bei der Drohung blieb und das angedrohte Verhalten nicht in die Tat umgesetzt wurde. Weiters handelte es sich nicht um ein geplantes Vorgehen, was schon aus der Begehung im Rahmen eines Arztbesuches hervorgeht. Zudem handelte es sich um die erste Straftat des BF in Österreich. So wurde der bisher ordentliche Lebenswandel des BF auch vom Strafgericht berücksichtigt und fand dieses bei einem möglichen Strafrahmen von einem Jahr das Auslangen mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten (Probezeit 3 Jahre). Somit bewegte sich das Strafgericht im unteren Bereich des in § 107 Abs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmens.Bei dem vom BF begangenene Vergehen der gefährlichen Drohung muss im Hinblick auf das gesetzte Verhalten aber auch berücksichtigt werden, dass es letztendlich bei der Drohung blieb und das angedrohte Verhalten nicht in die Tat umgesetzt wurde. Weiters handelte es sich nicht um ein geplantes Vorgehen, was schon aus der Begehung im Rahmen eines Arztbesuches hervorgeht. Zudem handelte es sich um die erste Straftat des BF in Österreich. So wurde der bisher ordentliche Lebenswandel des BF auch vom Strafgericht berücksichtigt und fand dieses bei einem möglichen Strafrahmen von einem Jahr das Auslangen mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten (Probezeit 3 Jahre). Somit bewegte sich das Strafgericht im unteren Bereich des in Paragraph 107, Absatz eins, StGB vorgesehenen Strafrahmens. Im Hinblick auf die rumänische Verurteilung wegen der Delikte der Körperverletzung muss dann auch berücksichtigt werden, dass sich das Tatgeschehen im Jahr 2015 ereignete und sohin bereits ein Zeitraum von zumindest 9 Jahren vergangen ist. Bis zur rezenten Verurteilung des BF ist dieser weder in Österreich noch in Deutschland strafgerichtlich in Erscheinung getreten, weshalb ein beträchtlicher Wohlverhaltenszeitraum zwischen den zwei Verurteilungen liegt. Da der BF bereits einmal in der Lage war sich nach einer Verurteilung für einen Zeitraum von mehreren Jahren wohlzuverhalten, kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er die ihm aktuell auferlegtte Probezeit von 3 Jahren nicht bestehen würde und eine hohe Rückfallswahrscheinlicheit im Sinne einer negativen Zukunftsprognose bestünde. Die Argumentation der belangten Berhöde, wonach aufgrund fehlender Perspektive einer objektiven Lageänderung von einer ausgeprägt negativen Zukunftsprognose auszugehen sei, konnte somit nicht geteilt werden. Des Weiteren hätte es sich bei den Straftaten des BF in Rumänien nach österreichischem Recht um eine Tatbegehung als junger Erwachsener im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) gehandelt, da der BF zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Letztlich geht aus dem Europäischen Strafregisterinformationssystem hervor, dass es sich „lediglich“ um einfache Körperverletzungen handelte. Abgeshen davon, dass die Tat des BF als moralisch verwerflicht zu bezeichnen ist, wird auch nicht verkannt, dass der BF offenkundig mit einem gewissen Gewaltpotential ausgestattet ist, es dem BF – zumindest im Hinblick auf seine rezente Verurteilung – an Reue im Sinne einer Verwantwortungsübernahme fehlt und er eine Tendenz zur unangebrachten Bagatellisierung seiner Taten aufweist. Dennoch konnte im gegentständlichen Fall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht eindeutig davon ausgegangen werden, dass die den Straftaten des BF zu Grunde liegenden Verhaltensweisen den gegenständlich erforderlichen Gefährdungsmaßstab einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, erfüllen. Letztlich bleibt zu prüfen, ob die vom BF begangenen Verwaltungsübertretungen in Zusammenschau mit den genannten strafgerichtlichen Verurteilungen den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG erfüllen.Letztlich bleibt zu prüfen, ob die vom BF begangenen Verwaltungsübertretungen in Zusammenschau mit den genannten strafgerichtlichen Verurteilungen den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG erfüllen. Wenngleich dem BF mehrere Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahr- und Führerscheingesetz anzulasten sind, rechtfertigt das den Übertretungen zu Grunde liegende Verhalten nicht die Annahme einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, durch die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt wird. So verstieß der BF unter anderem gegen Regelungen betreffend die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen trotz Hauptwohnsitz im Inland oder die Verpflichtung zum Mitführen des vorgeschriebenen Führerscheines. Verwaltungsübertretungen wie das Fahren unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss, der Störung der öffentlichen Ordnung oder des aggressiven Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht wurden vom BF hingegen nicht begangen. Insgesamt erweist sich das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot schon mangels der Erfüllung des in § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG genannten Gefährdungsmaßstabes als unzulässig.Insgesamt erweist sich das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot schon mangels der Erfüllung des in Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG genannten Gefährdungsmaßstabes als unzulässig. Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Aufgrund der eingesehenen sozialversicherungsrechtlichen Daten ist kein Grund ersichtlich, warum dem BF ein Aufenthaltsrecht nach den §§ 51 ff NAG nicht mehr zukommen sollte.Aufgrund der eingesehenen sozialversicherungsrechtlichen Daten ist kein Grund ersichtlich, warum dem BF ein Aufenthaltsrecht nach den Paragraphen 51, ff NAG nicht mehr zukommen sollte.
§ 51Abs.
1 Z 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind. Da einer Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53 NAG nur deklarativer Charakter zukommt (vgl. VwGH 10.03.2021, Ra 2020/22/0256), hindert deren Fehlen das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind. Da einer Anmeldebescheinigung im Sinne des Paragraph 53, NAG nur deklarativer Charakter zukommt vergleiche VwGH 10.03.2021, Ra 2020/22/0256), hindert deren Fehlen das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht.
§ 51Abs.
2 Z 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbstständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt erhalten, wenn er sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbstständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt erhalten, wenn er sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt. Wie den festgestellten Sozialversicherungsdaten des BF entnommen werden kann war er seit seinem erneuten Zuzug aus Deutschland für mehr als ein Jahr als Arbeiter erwerbstätig und liegt somit die Voraussetzung der mehr als einjährigen Beschäftigung vor. Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes ist der BF über das Arbeitsmarktservice bei der Sozialversicherung gemeldet und bezieht Notstandshilfe. Der Bezug der Notstandshilfe hat
§ 33Abs. 2 i
Vm § 7 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) zur Voraussetzung, dass der Anspruchsberechtigte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sohin eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Somit muss aufgrund des Bezugs der Notstandhilfe im Falle des BF auch davon ausgegangen werden, dass er sich der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat und eine ordnungsgemäß bestätigte unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt.Wie den festgestellten Sozialversicherungsdaten des BF entnommen werden kann war er seit seinem erneuten Zuzug aus Deutschland für mehr als ein Jahr als Arbeiter erwerbstätig und liegt somit die Voraussetzung der mehr als einjährigen Beschäftigung vor. Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes ist der BF über das Arbeitsmarktservice bei der Sozialversicherung gemeldet und bezieht Notstandshilfe. Der Bezug der Notstandshilfe hat
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) zur Voraussetzung, dass der Anspruchsberechtigte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sohin eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Somit muss aufgrund des Bezugs der Notstandhilfe im Falle des BF auch davon ausgegangen werden, dass er sich der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat und eine ordnungsgemäß bestätigte unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt. Dem BF bleibt somit
§ 51Abs.
2 Z 2 NAG die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG erhalten.Dem BF bleibt somit
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erhalten. Da sich der BF in Ausübung seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufhält, liegen die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 66 FPG nicht vor und war keine Ausweisung gegen den BF auszusprechen.Da sich der BF in Ausübung seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufhält, liegen die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG nicht vor und war keine Ausweisung gegen den BF auszusprechen. Im Ergebnis war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben. Selbiges gilt für den hierauf aufbauenden Spruchpunkt II. Im Ergebnis war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben. Selbiges gilt für den hierauf aufbauenden Spruchpunkt römisch zwei. Der BF wird jedoch eindringlich darauf hingewiesen, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten ein neuer Sachverhalt entsteht, den die Behörde zu prüfen hat und dass jederzeit und auch bei Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens wieder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht zu ziehen sein wird. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2290815.1.00