4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.12.2024 wurde gegen den rumänischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF)
1 und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.12.2024 wurde gegen den rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid im Wesentlichen mit der Straffälligkeit des BF, seiner daraus resultierenden Gefährlichkeit sowie der mangelnden Integration im Bundesgebiet. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass es sich um die erste Verurteilung des BF handle. Er habe soziale Bindungen in Österreich, zumal zwei Tanten, vier Cousins und ein Bruder in Österreich leben würden. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 16.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GB und der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 2 Monate unbedingt, verurteilt. Am 11.10.2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls als Beteiligter
Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 2 Monate unbedingt, verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF und seine Mittäter im April bis Juli 2024 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung fremde bewegliche Sachen anderen weggenommen haben, indem sie sich durch unversperrte Eingangstüren in Wohnhäuser/Wohnungen schlichen bzw. danach trachteten, diese durchsuchten und die Wertgegenstände an sich nahmen bzw. danach trachteten. Der BF selbst war bei zwei Tatangriffen im April 2024 direkt beteiligt, indem er mit den unmittelbaren Tätern die Tatorte auswählte und vor Ort Aufpasserdienste leistete. Bei einem Vorfall versuchte der Sohn eines Opfers, in dessen Haus der Einbruchdiebstahl zuvor verübt worden war, das Fluchtauto anzuhalten, wobei der BF mit dem Fahrzeug auf den Sohn zufuhr und diesen dadurch mit Gewalt dazu nötigte, beiseite zu springen, um nicht verletzt zu werden. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht den teilweisen Versuch, das Geständnis und die Unbescholtenheit als mildernd und die Faktenhäufung sowie das Vorliegen von zwei Vergehen als erschwerend. Der BF wurde am 21.10.2024 aus der Freiheitsstrafe entlassen. Am 07.01.2025 begab er sich aus eigenem zu einer Polizeidienststelle, um sich über sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu informieren. Die dortigen Beamten forderten ihn zur unverzüglichen Ausreise aus, welcher er auch nachkam. 1.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als rumänischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als rumänischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Im gegenständlichen Fall hielt sich der BF von Juli 2024 bis zu seiner Ausreise im Jänner 2025 im Bundesgebiet auf. Da somit jedenfalls eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im gegenständlichen Fall hielt sich der BF von Juli 2024 bis zu seiner Ausreise im Jänner 2025 im Bundesgebiet auf. Da somit jedenfalls eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 und 2 FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN). Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht zunächst dessen strafgerichtliche Verurteilung wegen der Vergehen des schweren gewerbsmäßigen und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls als Beteiligter und der Nötigung bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 2 Monate unbedingt, verurteilt. Eingangs dazu festzuhalten ist, dass die Verhinderung von Eigentumsdelikten jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb das Verhalten des BF diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen ist. Dass der BF zudem im Zuge seiner Straftat in Österreich in einer kriminellen Vereinigung tätig wurde, welche eine organisierte Vorgehensweise an den Tag legte, verdeutlicht die von ihm ausgehende Gefährlichkeit. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eines Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des BF evident ist.Dass der BF zudem im Zuge seiner Straftat in Österreich in einer kriminellen Vereinigung tätig wurde, welche eine organisierte Vorgehensweise an den Tag legte, verdeutlicht die von ihm ausgehende Gefährlichkeit. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eines Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des BF evident ist. Besonders erschwerend beim BF kommt hinzu, dass er bei dem Vorfall, bei welchem die Tätergruppe durch den Sohn eines Opfers auf frischer Tat betreten wurde, nicht einfach die Flucht ergriff, sondern mit dem PKW direkt auf diese Person zufuhr, sodass diese auf die Seite springen musste. Dieses Verhalten manifestiert die besondere Gefährlichkeit und Skrupellosigkeit des BF und tritt das danach im Strafverfahren abgelegte Geständnis des BF daher in den Hintergrund. Auch der Milderungsgrund, dass der BF zuvor unbescholten war, ist vor dem Hintergrund, dass es sich um mehrere Tatangriffe handelte, als relativiert anzusehen. Im Strafurteil wurde zudem festgestellt, dass ein diversionelles Vorgehen nach dem
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Es bedarf im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Auch die mit drei Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich als angemessen. Schon aufgrund des Umstandes, dass der BF die Delikte im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und somit wohl überlegt und organisiert beging sowie aufgrund des besonders verwerflichen Tathergangs, bei dem er mit dem Auto geradewegs auf eine Person zufuhr, kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können, und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann. Die von der belangten Behörde gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erweist sich somit angesichts des gezeigten auf eine nachhaltige Gefährdung öffentlicher Interessen hinweisende Verhaltens des BF, auch unter Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des BF im Bundesgebiet, gemessen an der angestrengten Gefährdungsprognose, jedenfalls verhältnismäßig und angemessen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abgewiesen. 3.2. Zu Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Im gegenständlichen Fall sind weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig. Aufgrund der vom BF begangenen Vergehen und der daraus resultierenden Gefährlichkeit war seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Weitere Ausführungen konnten unterbleiben, zumal mit gegenständlichem Erkenntnis innerhalb der Wochenfrist inhaltlich über das Aufenthaltsverbot abgesprochen wurde. Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Auch wenn bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem persönlichen Eindruck des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, so ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass der BF die beschriebenen Straftaten beging und konnte die vorzunehmende Gefährdungsprognose aufgrund der hierzu eindeutigen Aktenlage erfolgen. Insgesamt war gegenständlich von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen und konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden, sodass selbst bei einem positiven Eindruck vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Im Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2305964.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.