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{'item': 'G316 2305964-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 67§ 70§ 18§§ 127Art. 8§ 52§ 61§ 66§ 2§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2025 GeschäftszahlG316 2305964-1 Spruch, G316 2305964-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.12.2024 wurde gegen den rumänischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF)

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.12.2024 wurde gegen den rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF)

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid im Wesentlichen mit der Straffälligkeit des BF, seiner daraus resultierenden Gefährlichkeit sowie der mangelnden Integration im Bundesgebiet. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass es sich um die erste Verurteilung des BF handle. Er habe soziale Bindungen in Österreich, zumal zwei Tanten, vier Cousins und ein Bruder in Österreich leben würden. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 16.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger. Er verfügt über eine achtjährige Schulbildung und arbeitete danach als Hilfsarbeiter auf Baustellen sowie in Deutschland in einer Fabrik. Zuletzt war er im Herkunftsstaat arbeitslos. Der BF war von Februar bis Mai 2018, von März bis Juli 2023 und von April bis Oktober 2024 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Im Jahr 2014 war er als obdachlos gemeldet. Zuletzt reiste der BF im Juli 2024 nach Österreich. Während seines Aufenthaltes war der BF die meiste Zeit obdachlos und übernachtete in seinem PKW. 1.
  3. Aufgrund des dringenden Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung wurde gegen den BF am 29.07.2024 eine Festnahmeanordnung erlassen. Daraufhin wurde er am 21.08.2024 in Norwegen festgenommen und am 11.09.2024 nach Österreich ausgeliefert. Gegen ihn wurde mit Beschluss eines Landesgerichts vom 12.09.2024 die Untersuchungshaft verhängt. Am 11.10.2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls als Beteiligter

§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 St

GB und der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 2 Monate unbedingt, verurteilt. Am 11.10.2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls als Beteiligter

Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 2 Monate unbedingt, verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF und seine Mittäter im April bis Juli 2024 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung fremde bewegliche Sachen anderen weggenommen haben, indem sie sich durch unversperrte Eingangstüren in Wohnhäuser/Wohnungen schlichen bzw. danach trachteten, diese durchsuchten und die Wertgegenstände an sich nahmen bzw. danach trachteten. Der BF selbst war bei zwei Tatangriffen im April 2024 direkt beteiligt, indem er mit den unmittelbaren Tätern die Tatorte auswählte und vor Ort Aufpasserdienste leistete. Bei einem Vorfall versuchte der Sohn eines Opfers, in dessen Haus der Einbruchdiebstahl zuvor verübt worden war, das Fluchtauto anzuhalten, wobei der BF mit dem Fahrzeug auf den Sohn zufuhr und diesen dadurch mit Gewalt dazu nötigte, beiseite zu springen, um nicht verletzt zu werden. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht den teilweisen Versuch, das Geständnis und die Unbescholtenheit als mildernd und die Faktenhäufung sowie das Vorliegen von zwei Vergehen als erschwerend. Der BF wurde am 21.10.2024 aus der Freiheitsstrafe entlassen. Am 07.01.2025 begab er sich aus eigenem zu einer Polizeidienststelle, um sich über sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu informieren. Die dortigen Beamten forderten ihn zur unverzüglichen Ausreise aus, welcher er auch nachkam. 1.

  1. Im Bundesgebiet leben zwei Tanten, vier Cousins und ein Bruder des BF. Zu diesen besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF hat in Österreich keine Sorgepflichten. Der BF ging im Bundesgebiet an einem Tag im März 2023 einer Beschäftigung nach. Der BF befindet sich derzeit wieder in Rumänien. Dort leben seine Schwester, ein Bruder und seine Eltern. Er ist gesund und arbeitsfähig.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Identität des BF steht unstrittig fest. Die Feststellungen zum beruflichen Werdegang, seiner letzten Einreise ins Bundesgebiet und zur Obdachlosigkeit beruhen auf seinen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 15.10.
  4. Die Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.
  5. Die Festnahme in Norwegen und Überstellung nach Österreich ergeben sich aus dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 10.09.2024.2.
  6. Die Festnahme in Norwegen und Überstellung nach Österreich ergeben sich aus dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 10.09.
  7. Der genannte Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 12.09.2024 ist aktenkundig. Der genannte Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 12.09.2024 ist aktenkundig. Die strafgerichtliche Verurteilung, die genauen Tatumstände sowie die Strafbemessungsgründe ergeben sich aus dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.10.
  8. Die strafgerichtliche Verurteilung, die genauen Tatumstände sowie die Strafbemessungsgründe ergeben sich aus dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.10.
  9. Die Entlassung aus der Freiheitsstrafe ergibt sich aus der Verständigung der Justizanstalt vom 21.10.
  10. Dass sich der BF aus eigenem zu einer Polizeidienststelle begab, um sich über sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu informieren, beruht auf dem E-Mail der PI XXXX an die belangte Behörde. Dass sich der BF aus eigenem zu einer Polizeidienststelle begab, um sich über sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu informieren, beruht auf dem E-Mail der PI römisch 40 an die belangte Behörde. 2.
  11. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet und in Rumänien sowie sein Gesundheitszustand beruhen auf seinen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 15.10.2025 sowie der Beschwerde. Die Beschäftigung ergibt sich aus einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF. Der derzeitige Aufenthalt des BF in Rumänien beruht auf den Angaben seiner Rechtsvertretung vom 21.01.2024 und war aufgrund des Umstandes, dass der BF sich selbst bei der Polizei über sein Aufenthaltsrecht informierte, als glaubhaft zu erachten. Die Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF gesund ist und angab, zur Arbeitssuche nach Österreich eingereist zu sein.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  13. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  14. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  15. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als rumänischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als rumänischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Im gegenständlichen Fall hielt sich der BF von Juli 2024 bis zu seiner Ausreise im Jänner 2025 im Bundesgebiet auf. Da somit jedenfalls eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im gegenständlichen Fall hielt sich der BF von Juli 2024 bis zu seiner Ausreise im Jänner 2025 im Bundesgebiet auf. Da somit jedenfalls eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 und 2 FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN). Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht zunächst dessen strafgerichtliche Verurteilung wegen der Vergehen des schweren gewerbsmäßigen und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls als Beteiligter und der Nötigung bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 2 Monate unbedingt, verurteilt. Eingangs dazu festzuhalten ist, dass die Verhinderung von Eigentumsdelikten jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb das Verhalten des BF diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen ist. Dass der BF zudem im Zuge seiner Straftat in Österreich in einer kriminellen Vereinigung tätig wurde, welche eine organisierte Vorgehensweise an den Tag legte, verdeutlicht die von ihm ausgehende Gefährlichkeit. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eines Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des BF evident ist.Dass der BF zudem im Zuge seiner Straftat in Österreich in einer kriminellen Vereinigung tätig wurde, welche eine organisierte Vorgehensweise an den Tag legte, verdeutlicht die von ihm ausgehende Gefährlichkeit. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eines Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des BF evident ist. Besonders erschwerend beim BF kommt hinzu, dass er bei dem Vorfall, bei welchem die Tätergruppe durch den Sohn eines Opfers auf frischer Tat betreten wurde, nicht einfach die Flucht ergriff, sondern mit dem PKW direkt auf diese Person zufuhr, sodass diese auf die Seite springen musste. Dieses Verhalten manifestiert die besondere Gefährlichkeit und Skrupellosigkeit des BF und tritt das danach im Strafverfahren abgelegte Geständnis des BF daher in den Hintergrund. Auch der Milderungsgrund, dass der BF zuvor unbescholten war, ist vor dem Hintergrund, dass es sich um mehrere Tatangriffe handelte, als relativiert anzusehen. Im Strafurteil wurde zudem festgestellt, dass ein diversionelles Vorgehen nach dem

  1. Hauptstück der StPO auszuschließen war, zumal die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände bereits eine schwere Schuld begründete. Vor diesem Hintergrund berührt das Gesamtverhalten des BF die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere an Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.).Vor diesem Hintergrund berührt das Gesamtverhalten des BF die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere an Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.). Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Die persönliche und finanzielle Situation des BF stellt sich seither im Wesentlichen unverändert dar, er brachte keine berufliche Eingliederung im Herkunftsstaat vor, sodass zu befürchten ist, dass er neuerlich strafbare Handlungen zur Verschaffung einer illegalen Einnahmequelle begehen wird. Es war daher auch von der Gegenwärtigkeit der Gefährdung auszugehen.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Die persönliche und finanzielle Situation des BF stellt sich seither im Wesentlichen unverändert dar, er brachte keine berufliche Eingliederung im Herkunftsstaat vor, sodass zu befürchten ist, dass er neuerlich strafbare Handlungen zur Verschaffung einer illegalen Einnahmequelle begehen wird. Es war daher auch von der Gegenwärtigkeit der Gefährdung auszugehen. Zudem ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2022/21/0076). Der BF befand sich von 21.08.2024 bis 21.10.2024 in Haft und stellt sich der seit der Haftentlassung vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens als zu kurz dar, um von einem Wegfall der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen zu können. Zudem ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2022/21/0076). Der BF befand sich von 21.08.2024 bis 21.10.2024 in Haft und stellt sich der seit der Haftentlassung vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens als zu kurz dar, um von einem Wegfall der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen zu können. Auch wenn der BF in seiner Beschwerde angab, dass er seine Taten sehr bereue und selbständig aus dem Bundesgebiet ausreiste, so weisen seine Angaben doch keine Substanz auf und ist daraus nicht erkennbar, dass der BF nun tatsächlich einen anderen Weg einschlagen und sich auf legale und ehrliche Art und Weise seinen Unterhalt verdienen würde. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann daher keine positive Zukunftsprognose für den BF gestellt werden und sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach gegeben. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Der BF verfügt im Bundesgebiet über Verwandte wobei der BF weder vorbrachte, zu diesen ein besonderes Naheverhältnis zu haben, noch besteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Seine Aufenthalte in Österreich waren von Obdachlosigkeit geprägt und er war lediglich einen Tag im März 2023 im Bundesgebiet beschäftigt. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedenfalls als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Hierzu kann auf die bereits angestellte Gefährdungsprognose verwiesen werden. Darüber hinaus sind auch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb es dem BF nicht möglich oder zumutbar sein sollte, sich künftig wieder in seinem Heimatstaat Rumänien niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter, ist gesund und verfügt über dortige familiäre Anknüpfungspunkte. Es kann fallgegenständlich somit davon ausgegangen werden, dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Rumänien wieder Fuß zu fassen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. In Anbetracht der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall, nämlich der Straffälligkeit des BF im Bereich der Eigentumskriminalität, welche er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verübte in Verbindung mit der begangenen Nötigung, kann der Ansicht der Behörde, dass im konkreten Einzelfall die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes dringend notwendig ist, um der von seiner Person ausgehenden Gefährdung zu begegnen, nicht entgegengetreten werden. 3.1.
  2. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes: Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Es bedarf im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Auch die mit drei Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich als angemessen. Schon aufgrund des Umstandes, dass der BF die Delikte im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und somit wohl überlegt und organisiert beging sowie aufgrund des besonders verwerflichen Tathergangs, bei dem er mit dem Auto geradewegs auf eine Person zufuhr, kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können, und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann. Die von der belangten Behörde gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erweist sich somit angesichts des gezeigten auf eine nachhaltige Gefährdung öffentlicher Interessen hinweisende Verhaltens des BF, auch unter Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des BF im Bundesgebiet, gemessen an der angestrengten Gefährdungsprognose, jedenfalls verhältnismäßig und angemessen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abgewiesen. 3.2. Zu Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Im gegenständlichen Fall sind weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig. Aufgrund der vom BF begangenen Vergehen und der daraus resultierenden Gefährlichkeit war seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Weitere Ausführungen konnten unterbleiben, zumal mit gegenständlichem Erkenntnis innerhalb der Wochenfrist inhaltlich über das Aufenthaltsverbot abgesprochen wurde. Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Auch wenn bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem persönlichen Eindruck des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, so ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass der BF die beschriebenen Straftaten beging und konnte die vorzunehmende Gefährdungsprognose aufgrund der hierzu eindeutigen Aktenlage erfolgen. Insgesamt war gegenständlich von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen und konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden, sodass selbst bei einem positiven Eindruck vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Im Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2305964.1.00

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