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{'item': 'W121 2293995-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 50Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 59§ 17§ 14§ 15§ 28§ 25§ 21a§ 12§ 18§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2025 GeschäftszahlW121 2293995-1 Spruch, W121 2293995-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom XXXX wurde der Bezug von Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € XXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hätte, da er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum laut den vorliegenden Lohnbescheinigungen aus den Dienstverhältnissen bei der Firma XXXX sowie der Firma XXXX ein Gesamteinkommen in der Höhe von € XXXX erzielt habe und somit die Geringfügigkeitsgrenze übersteige.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Bezug von Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € römisch 40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hätte, da er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum laut den vorliegenden Lohnbescheinigungen aus den Dienstverhältnissen bei der Firma römisch 40 sowie der Firma römisch 40 ein Gesamteinkommen in der Höhe von € römisch 40 erzielt habe und somit die Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Mit dagegen fristgerecht eingebrachter Beschwerde monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er nur geringfügig dazuverdient hätte und jedenfalls unter der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze – welche aktuell € XXXX betragen würde – gewesen sei. Die nunmehrige Überschreitung lasse sich nur durch eine offenbar fehlerhafte ÖGK-Anmeldung der gegenständlichen Unternehmen erklären, wofür der Beschwerdeführer keinesfalls haften könne. Im Übrigen sei das Arbeitslosengeld für November XXXX lediglich anteilig zu kürzen. Im Zuge der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Mit dagegen fristgerecht eingebrachter Beschwerde monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er nur geringfügig dazuverdient hätte und jedenfalls unter der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze – welche aktuell € römisch 40 betragen würde – gewesen sei. Die nunmehrige Überschreitung lasse sich nur durch eine offenbar fehlerhafte ÖGK-Anmeldung der gegenständlichen Unternehmen erklären, wofür der Beschwerdeführer keinesfalls haften könne. Im Übrigen sei das Arbeitslosengeld für November römisch 40 lediglich anteilig zu kürzen. Im Zuge der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Lohnzettel der Firma XXXX und der Firma XXXX im November XXXX ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen in Höhe von insgesamt € XXXX , somit über der Geringfügigkeitsgrenze XXXX , festgestellt worden sei. Zudem hätte der Beschwerdeführer dem AMS beide geringfügige Beschäftigungen nicht bzw. nicht rechtzeitig gemeldet, weshalb die Rückforderung zulässig sei, da das Risiko aus einer nicht erstatteten Meldung

§ 50Al

VG und der daraus resultierenden Rechtsfolgen vom Arbeitslosen zu tragen sei.Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Lohnzettel der Firma römisch 40 und der Firma römisch 40 im November römisch 40 ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen in Höhe von insgesamt € römisch 40 , somit über der Geringfügigkeitsgrenze römisch 40 , festgestellt worden sei. Zudem hätte der Beschwerdeführer dem AMS beide geringfügige Beschäftigungen nicht bzw. nicht rechtzeitig gemeldet, weshalb die Rückforderung zulässig sei, da das Risiko aus einer nicht erstatteten Meldung

Paragraph 50, AlVG und der daraus resultierenden Rechtsfolgen vom Arbeitslosen zu tragen sei. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat bereits wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, zuletzt stand er seit XXXX wieder in Bezug von Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer hat bereits wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, zuletzt stand er seit römisch 40 wieder in Bezug von Arbeitslosengeld. In allen bundeseinheitlichen Arbeitslosenantragsformularen des AMS wird unter anderem auf die Bestimmung des § 50 Abs. 1 AlVG hingewiesen, wonach der Arbeitslose verpflichtet ist, jeden Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung), sofort dem AMS mitzuteilen. Diese Verpflichtung nahm der Beschwerdeführer mit Unterfertigung seines Arbeitslosenantrages zur Kenntnis. Die Pflicht war und ist ihm bekannt.In allen bundeseinheitlichen Arbeitslosenantragsformularen des AMS wird unter anderem auf die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG hingewiesen, wonach der Arbeitslose verpflichtet ist, jeden Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung), sofort dem AMS mitzuteilen. Diese Verpflichtung nahm der Beschwerdeführer mit Unterfertigung seines Arbeitslosenantrages zur Kenntnis. Die Pflicht war und ist ihm bekannt. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld in Höhe von € XXXX täglich gewährt.Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld in Höhe von € römisch 40 täglich gewährt. Der Beschwerdeführer stand vom XXXX bis XXXX in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX und bezog im November XXXX ein Einkommen aus dieser Beschäftigung in Höhe von € XXXX . Der Beschwerdeführer hat dem AMS die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht gemeldet.Der Beschwerdeführer stand vom römisch 40 bis römisch 40 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 und bezog im November römisch 40 ein Einkommen aus dieser Beschäftigung in Höhe von € römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat dem AMS die geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht gemeldet. Überdies stand der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX und bezog im November XXXX ein Einkommen aus dieser Beschäftigung in Höhe von € XXXX . Der Beschwerdeführer meldete dem AMS erst im Zuge eines Beratungstermins am XXXX die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX .Überdies stand der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 und bezog im November römisch 40 ein Einkommen aus dieser Beschäftigung in Höhe von € römisch 40 . Der Beschwerdeführer meldete dem AMS erst im Zuge eines Beratungstermins am römisch 40 die geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 . Der Beschwerdeführer unterlag im November XXXX der Vollversicherungspflicht, da sein Einkommen aus den beiden geringfügigen Beschäftigungen in Höhe von insgesamt € XXXX (€ XXXX + € XXXX ) über der Geringfügigkeitsgrenze XXXX in Höhe von € XXXX lag.Der Beschwerdeführer unterlag im November römisch 40 der Vollversicherungspflicht, da sein Einkommen aus den beiden geringfügigen Beschäftigungen in Höhe von insgesamt € römisch 40 (€ römisch 40 + € römisch 40 ) über der Geringfügigkeitsgrenze römisch 40 in Höhe von € römisch 40 lag. Dass der Beschwerdeführer im November XXXX der Vollversicherungspflicht unterlag, hat die belangte Behörde erst durch eine routinemäßige Abfrage des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger erfahren.Dass der Beschwerdeführer im November römisch 40 der Vollversicherungspflicht unterlag, hat die belangte Behörde erst durch eine routinemäßige Abfrage des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger erfahren. Festgestellt wird, dass der Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes durch die belangte Behörde für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX zu Recht erfolgt sind.Festgestellt wird, dass der Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes durch die belangte Behörde für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 zu Recht erfolgt sind.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer bekannt war und ist, dass er jeden Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort dem AMS melden muss, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass in allen bundeseinheitlichen Arbeitslosenantragsformularen des AMS unter anderem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass jeder Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort dem AMS mitzuteilen ist. Diese Verpflichtung nahm der Beschwerdeführer mit Unterfertigung seines Arbeitslosenantrages zur Kenntnis. Dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX und vom XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX in einem geringfügigen Dienstverhältnis stand, ergibt sich aus den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 bei der Firma römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 bei der Firma römisch 40 in einem geringfügigen Dienstverhältnis stand, ergibt sich aus den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und ist unstrittig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die beiden fraglichen Dienstverhältnisse tatsächlich nicht bzw. nicht rechtzeitig dem AMS gemeldet hat, ist unstrittig. Insbesondere räumte der Beschwerdeführer diesen Umstand auch in seiner Beschwerdeschrift ein. Die festgestellte Höhe des gewährten Arbeitslosengeldes im November XXXX ergibt sich aus der Einsichtnahme in den im Verfahrensakt aufliegenden Bezugsverlauf des Beschwerdeführers und ist unstrittig.Die festgestellte Höhe des gewährten Arbeitslosengeldes im November römisch 40 ergibt sich aus der Einsichtnahme in den im Verfahrensakt aufliegenden Bezugsverlauf des Beschwerdeführers und ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer im November XXXX ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, ergibt sich aus den vorliegenden Lohnzetteln, die im Verfahrensakt aufliegen.Dass der Beschwerdeführer im November römisch 40 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, ergibt sich aus den vorliegenden Lohnzetteln, die im Verfahrensakt aufliegen. Dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus den beiden geringfügigen Beschäftigungen insgesamt € XXXX betrug, ergibt sich aus einer Zusammenrechnung der beiden Entgelte (€ XXXX + € XXXX ). Dieses lag somit über der Geringfügigkeitsgrenze XXXX in Höhe von € XXXX . Sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen, wonach er unter der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient hätte, geht daher ins Leere und wird als reine Schutzbehauptung gewertet. Dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus den beiden geringfügigen Beschäftigungen insgesamt € römisch 40 betrug, ergibt sich aus einer Zusammenrechnung der beiden Entgelte (€ römisch 40 + € römisch 40 ). Dieses lag somit über der Geringfügigkeitsgrenze römisch 40 in Höhe von € römisch 40 . Sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen, wonach er unter der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient hätte, geht daher ins Leere und wird als reine Schutzbehauptung gewertet. Der Beschwerdeführer verletzte durch die Unterlassung der Meldung der Beschäftigungen an das AMS die ihn

§ 50Abs. 1 Al

VG treffende Verpflichtung. Das Risiko der unterlassenen Meldung

§ 50

und der daraus resultierenden Rechtsfolgen ist vom Arbeitslosen zu tragen.Der Beschwerdeführer verletzte durch die Unterlassung der Meldung der Beschäftigungen an das AMS die ihn

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung. Das Risiko der unterlassenen Meldung

Paragraph 50 und der daraus resultierenden Rechtsfolgen ist vom Arbeitslosen zu tragen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und 3.die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Ur-laubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Ur-laubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist; […]
  3. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] Anzeigen § 50.

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese Erwägungen Anwendung wie folgt: Zum Widerruf des Arbeitslosengeldes: Die Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG betrug im Jahr XXXX monatlich € XXXX . Aufgrund der zwei überschneidenden geringfügigen Dienstverhältnisse im November XXXX erzielte der Beschwerdeführer in diesem Monat ein Entgelt von insgesamt € XXXX . Somit wurde im November XXXX die Geringfügigkeitsgrenze eindeutig überschritten und lag in diesem Monat eine Vollversicherungspflicht vor.

§ 12Abs. 3 lit. a Al

VG iVm § 12 Abs. 6 lit. a AlVG galt der Beschwerdeführer somit im Februar 2018 nicht als arbeitslos, weshalb die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes somit gesetzlich nicht begründet und

§ 24Abs. 2 Al

VG zu Recht zu wiederrufen war.Die Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr römisch 40 monatlich € römisch 40 . Aufgrund der zwei überschneidenden geringfügigen Dienstverhältnisse im November römisch 40 erzielte der Beschwerdeführer in diesem Monat ein Entgelt von insgesamt € römisch 40 . Somit wurde im November römisch 40 die Geringfügigkeitsgrenze eindeutig überschritten und lag in diesem Monat eine Vollversicherungspflicht vor.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG galt der Beschwerdeführer somit im Februar 2018 nicht als arbeitslos, weshalb die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes somit gesetzlich nicht begründet und

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu Recht zu wiederrufen war. Zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes:

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226). Der Arbeitslose hat dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwH).Der Arbeitslose hat dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwH). Wie bereits ausgeführt, unterlag der Beschwerdeführer im November XXXX aufgrund der Einnahmen aus den beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze der Vollversicherungspflicht. Der Beschwerdeführer meldete dem AMS beide geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht bzw. nicht rechtzeitig. Wie bereits ausgeführt, unterlag der Beschwerdeführer im November römisch 40 aufgrund der Einnahmen aus den beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze der Vollversicherungspflicht. Der Beschwerdeführer meldete dem AMS beide geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht bzw. nicht rechtzeitig. Durch die unterlassene Meldung hat er die ihm obliegenden Meldepflichten

§ 50Al

VG verletzt. Dies rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150).Durch die unterlassene Meldung hat er die ihm obliegenden Meldepflichten

Paragraph 50, AlVG verletzt. Dies rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). Die Höhe des Rückforderungsbetrages war das gesamte Verfahren hindurch unstrittig. Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass sowohl der Widerruf als auch die Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes in der angeführten Höhe zu Recht erfolgten, weswegen die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen war.Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass sowohl der Widerruf als auch die Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes in der angeführten Höhe zu Recht erfolgten, weswegen die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2293995.1.00

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