← Österreich

{'item': 'W121 2296584-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 24§ 25§ 50§ 12Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 59§ 17§ 14§ 15§ 28§ 21a§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2025 GeschäftszahlW121 2296584-1 Spruch, W121 2296584-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom XXXX wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen und der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € XXXX verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer durch ein öffentliches Organ am XXXX bei einer Tätigkeit im Auftrag der Firma XXXX auf der Baustelle betreten worden sei und diese Tätigkeit nicht unverzüglich der zuständigen Geschäftsstelle des AMS angezeigt habe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € römisch 40 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer durch ein öffentliches Organ am römisch 40 bei einer Tätigkeit im Auftrag der Firma römisch 40 auf der Baustelle betreten worden sei und diese Tätigkeit nicht unverzüglich der zuständigen Geschäftsstelle des AMS angezeigt habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen monierte, dass er am XXXX von seinem Dienstgeber kontaktiert worden sei, da er früher als geplant zu arbeiten beginnen könne. Der Dienstgeber habe bei der XXXX die Versäumnis der Anmeldung kundgetan und niedergeschrieben und den Beschwerdeführer rückwirkend am XXXX angemeldet. Dem Beschwerdeführer sei es nicht bewusst gewesen, dass er nicht ordnungsmäßig angemeldet gewesen sei. In der Vergangenheit sei die Meldung der Arbeitsaufnahme immer automatisch durch die Anmeldung des Dienstgebers erfolgt. Erst durch das Auftreten der XXXX am XXXX sei der Beschwerdeführer auf diesen Sachverhalt aufmerksam geworden und habe sich am XXXX sofort beim AMS persönlich abgemeldet. Zudem würden alle in der Beschwerde angeführten Mitarbeiter bezeugen können, dass der Beschwerdeführer vor dem XXXX nicht gearbeitet habe. Im Zuge der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen monierte, dass er am römisch 40 von seinem Dienstgeber kontaktiert worden sei, da er früher als geplant zu arbeiten beginnen könne. Der Dienstgeber habe bei der römisch 40 die Versäumnis der Anmeldung kundgetan und niedergeschrieben und den Beschwerdeführer rückwirkend am römisch 40 angemeldet. Dem Beschwerdeführer sei es nicht bewusst gewesen, dass er nicht ordnungsmäßig angemeldet gewesen sei. In der Vergangenheit sei die Meldung der Arbeitsaufnahme immer automatisch durch die Anmeldung des Dienstgebers erfolgt. Erst durch das Auftreten der römisch 40 am römisch 40 sei der Beschwerdeführer auf diesen Sachverhalt aufmerksam geworden und habe sich am römisch 40 sofort beim AMS persönlich abgemeldet. Zudem würden alle in der Beschwerde angeführten Mitarbeiter bezeugen können, dass der Beschwerdeführer vor dem römisch 40 nicht gearbeitet habe. Im Zuge der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen und der Bezug des Arbeitslosengeldes

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen und der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € XXXX verpflichtet. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen und der Bezug des Arbeitslosengeldes

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € römisch 40 verpflichtet. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlagentrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand vom XXXX bis XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer stand vom römisch 40 bis römisch 40 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Zuge seiner Antragstellung wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet ist, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Zuge seiner Antragstellung wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet ist, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Seit XXXX steht der Beschwerdeführer beim Arbeitgeber XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.Seit römisch 40 steht der Beschwerdeführer beim Arbeitgeber römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer erst am XXXX der belangten Behörde persönlich bekannt gab, dass er am XXXX ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen hat und der Beschwerdeführer diesen Umstand trotz Meldeverpflichtung dem AMS nicht unverzüglich gemeldet hatte. Dem Beschwerdeführer war eine rechtzeitige Meldung möglich und zumutbar.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer erst am römisch 40 der belangten Behörde persönlich bekannt gab, dass er am römisch 40 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen hat und der Beschwerdeführer diesen Umstand trotz Meldeverpflichtung dem AMS nicht unverzüglich gemeldet hatte. Dem Beschwerdeführer war eine rechtzeitige Meldung möglich und zumutbar. Erst am XXXX gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde persönlich bekannt, dass er am XXXX ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen hat. Erst am römisch 40 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde persönlich bekannt, dass er am römisch 40 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen hat. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde zu Recht der Bezug des Arbeitslosengeldes

§ § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € XXXX (Tagessatz des Arbeitslosengeldes von € XXXX x 9 Tage) verpflichtet.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde zu Recht der Bezug des Arbeitslosengeldes

Paragraph Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € römisch 40 (Tagessatz des Arbeitslosengeldes von € römisch 40 x 9 Tage) verpflichtet. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis sind unstrittig. Diese ergeben sich auch aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Die Feststellung zum Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom XXXX ergibt sich aus dem im Akt einliegenden ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular des Beschwerdeführers.Die Feststellung zum Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom römisch 40 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer vom AMS darüber informiert wurde, dass er

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet ist, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antrag vom XXXX .Dass der Beschwerdeführer vom AMS darüber informiert wurde, dass er

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet ist, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antrag vom römisch 40 . Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine unverzügliche Meldung der Aufnahme der Beschäftigung möglich und zumutbar war, basiert darauf, dass der Beschwerdeführer bereits am XXXX die Arbeitsaufnahme für den XXXX mit dem jetzigen Arbeitgeber vereinbart hatte und ihm demnach ausreichend Zeit zur Verfügung stand, den Dienstantritt der belangten Behörde formlos per E-Mail, per eAMS-Nachricht oder auch telefonisch (Serviceline) anzuzeigen. Vom Beschwerdeführer wurde auch kein Vorbringen erstattet, dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine unverzügliche Meldung der Aufnahme der Beschäftigung möglich und zumutbar war, basiert darauf, dass der Beschwerdeführer bereits am römisch 40 die Arbeitsaufnahme für den römisch 40 mit dem jetzigen Arbeitgeber vereinbart hatte und ihm demnach ausreichend Zeit zur Verfügung stand, den Dienstantritt der belangten Behörde formlos per E-Mail, per eAMS-Nachricht oder auch telefonisch (Serviceline) anzuzeigen. Vom Beschwerdeführer wurde auch kein Vorbringen erstattet, dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre. Die Feststellungen betreffend die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf. Dass der Beschwerdeführer erst am XXXX der belangten Behörde persönlich bekannt gab, dass er am XXXX ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen hat, ergibt sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der belangten Behörde und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Dass der Beschwerdeführer erst am römisch 40 der belangten Behörde persönlich bekannt gab, dass er am römisch 40 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen hat, ergibt sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der belangten Behörde und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellung hinsichtlich des ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom XXXX ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der festgestellte Zeitraum und die Höhe des Bezuges von Arbeitslosengeld gründen sich auf die nachvollziehbaren Angaben der belangten Behörde über die an den Beschwerdeführer erfolgten Auszahlungen.Die Feststellung hinsichtlich des ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der festgestellte Zeitraum und die Höhe des Bezuges von Arbeitslosengeld gründen sich auf die nachvollziehbaren Angaben der belangten Behörde über die an den Beschwerdeführer erfolgten Auszahlungen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer 1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)
(5)[…] Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ Wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld von einem öffentlichen Organ bei Tätigkeiten

§ 25Abs. 2 Al

VG angetroffen wird, kann dem Vorhalt der Nichtanzeige dieser Tätigkeit die Geringfügigkeit der Entlohnung nicht entgegengehalten werden. Die gesetzliche Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG setzt aber voraus, dass der Empfänger von Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit als Dienstnehmer (oder als selbständig Erwerbstätiger oder als im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder Tätiger) angetroffen wird. Gesetzlich fingiert wird nur die Höhe der Entlohnung, nicht aber, dass es sich bei der beanstandeten Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25 AlVG handelt (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0262). § 25 Abs. 2 AlVG verweist auf eine „Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d“. Wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld von einem öffentlichen Organ bei Tätigkeiten

Paragraph 25, Absatz 2, AlVG angetroffen wird, kann dem Vorhalt der Nichtanzeige dieser Tätigkeit die Geringfügigkeit der Entlohnung nicht entgegengehalten werden. Die gesetzliche Vermutung des Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AlVG setzt aber voraus, dass der Empfänger von Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit als Dienstnehmer (oder als selbständig Erwerbstätiger oder als im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder Tätiger) angetroffen wird. Gesetzlich fingiert wird nur die Höhe der Entlohnung, nicht aber, dass es sich bei der beanstandeten Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 25, AlVG handelt vergleiche VwGH 16.11.2011, 2008/08/0262). Paragraph 25, Absatz 2, AlVG verweist auf eine „Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d“.

§ 25Abs 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).

§ 50Abs. 1 Al

VG sind Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Dem Beschwerdeführer musste aufgrund des in den Antragsformularen enthaltenen Hinweises die ihn treffende Meldepflicht gegenüber dem AMS bekannt und bewusst sein. Auf das Motiv für die Unterlassung kommt es dabei nicht an (vgl. dazu auch VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284).

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG sind Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Dem Beschwerdeführer musste aufgrund des in den Antragsformularen enthaltenen Hinweises die ihn treffende Meldepflicht gegenüber dem AMS bekannt und bewusst sein. Auf das Motiv für die Unterlassung kommt es dabei nicht an vergleiche dazu auch VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). In Betracht kommt im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Betretung in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG stand. In Betracht kommt im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Betretung in einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG stand. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle durch Organe der XXXX (Amt für Betrugsbekämpfung) am XXXX bei der Trockenbauarbeit für den Arbeitgeber XXXX

§ 12Abs. 3 lit. a Al

VG (Dienstverhältnis) betreten. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle durch Organe der römisch 40 (Amt für Betrugsbekämpfung) am römisch 40 bei der Trockenbauarbeit für den Arbeitgeber römisch 40

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG (Dienstverhältnis) betreten. Obwohl er zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Arbeitslosengeld stand, zeigte er die Aufnahme dieser Tätigkeit dem AMS nicht unverzüglich, sondern erst am XXXX an. Obwohl er zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Arbeitslosengeld stand, zeigte er die Aufnahme dieser Tätigkeit dem AMS nicht unverzüglich, sondern erst am römisch 40 an. Die Pflicht zur Meldung der neu aufgenommenen Beschäftigung

§ 50Abs. 1 Al

VG traf den Beschwerdeführer selbst und nicht seinen Arbeitgeber oder andere Dritte und hatte „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw. „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen, um als „unverzüglich“ zu gelten (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN; vgl. auch Seitz in: Sdoutz/Zechner [Hrsg.], Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 22. Lfg. Oktober 2023, § 25, Rz 540).Die Pflicht zur Meldung der neu aufgenommenen Beschäftigung

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG traf den Beschwerdeführer selbst und nicht seinen Arbeitgeber oder andere Dritte und hatte „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw. „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen, um als „unverzüglich“ zu gelten (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN; vergleiche auch Seitz in: Sdoutz/Zechner [Hrsg.], Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 22. Lfg. Oktober 2023, Paragraph 25,, Rz 540). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, bereits seit dem XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein und diese Beschäftigung erst am XXXX dem AMS gemeldet zu haben.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, bereits seit dem römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein und diese Beschäftigung erst am römisch 40 dem AMS gemeldet zu haben. Da es dem Beschwerdeführer – wie festgestellt – zumutbar und möglich gewesen wäre, dem AMS den Arbeitsbeginn am XXXX rechtzeitig und unverzüglich formlos per E-Mail, per eAMS-Nachricht oder auch telefonisch (Serviceline) anzuzeigen, ist ihm ein Verschulden hinsichtlich der unterlassenen Meldung anzulasten.Da es dem Beschwerdeführer – wie festgestellt – zumutbar und möglich gewesen wäre, dem AMS den Arbeitsbeginn am römisch 40 rechtzeitig und unverzüglich formlos per E-Mail, per eAMS-Nachricht oder auch telefonisch (Serviceline) anzuzeigen, ist ihm ein Verschulden hinsichtlich der unterlassenen Meldung anzulasten. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch öffentliche Organe bei einer

§ 50Al

VG meldepflichtigen Tätigkeit

§ 12Abs. 3 lit a Al

VG betreten wurde, die er (entgegen seiner Verpflichtung nach § 50 Abs. 1 AlVG) nicht unverzüglich dem AMS angezeigt hat.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch öffentliche Organe bei einer

Paragraph 50, AlVG meldepflichtigen Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG betreten wurde, die er (entgegen seiner Verpflichtung nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG) nicht unverzüglich dem AMS angezeigt hat. Im gegenständlichen Fall ist daher das Arbeitslosengeld für vier Wochen vom Tag der Betretung XXXX an – sohin vom XXXX bis zum XXXX – zu widerrufen und den durch den Widerruf des Arbeitslosengeldes entstandene Übergenuss im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX zurückzufordern. In dieser Zeit vom XXXX bis zum XXXX bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Höhe von € XXXX täglich. Dadurch ergibt sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von € XXXX (9 Tage x € XXXX ). Im gegenständlichen Fall ist daher das Arbeitslosengeld für vier Wochen vom Tag der Betretung römisch 40 an – sohin vom römisch 40 bis zum römisch 40 – zu widerrufen und den durch den Widerruf des Arbeitslosengeldes entstandene Übergenuss im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 zurückzufordern. In dieser Zeit vom römisch 40 bis zum römisch 40 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Höhe von € römisch 40 täglich. Dadurch ergibt sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von € römisch 40 (9 Tage x € römisch 40 ). Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2296584.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.