RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2025 GeschäftszahlW123 2284426-1 Spruch, W123 2284426-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2023, Zl. 1310185903/221795068, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2023, Zl. 1310185903/221795068, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 06.06.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 07.06.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er von seinem jüngeren Onkel bedroht worden sei, der den Anteil vom Erbe des Hauses des Großvaters des Beschwerdeführers gefordert habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe seit 18 Jahren psychische Probleme. Daher habe der Beschwerdeführer mit seiner Schwester und seiner Mutter bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Die Schwester des Beschwerdeführers sei nun verheiratet und die Ehefrau des Beschwerdeführers sei schwanger. Der Beschwerdeführer fürchte bei einer Rückkehr in seine Heimat um sein Leben.
- Am 10.10.2022 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangten Behörde) eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] LA: Wie ist Ihr Personenstand, leben Sie in einer Beziehung? VP: Ich bin verheiratet, ich habe keine Kinder. LA: Wann und wo haben Sie geheiratet, können Sie ein diesbezügliches Schriftstück vorlegen? VP: Nein. LA: Weshalb haben Sie mir Ihrer Mutter und nicht mit Ihrer Ehefrau telefoniert? VP: Ich spreche eher mit meiner Mutter, weil sie seit 17 Jahren krank ist. Sie ist mental beeinträchtigt. LA: Lebten Sie mit Ihrer Familie in häuslicher Gemeinschaft? Wie viele Personen lebten im Haushalt? VP: Dort konnte ich ja eigentlich nie leben. Mit zu Hause meinte ich in Humna. In der Wohnung lebten meine Mutter, meine Großmutter. Befragt gebe ich an, dass ich den Aufenthaltsort meiner Ehefrau nicht kenne. Befragt gebe ich an, dass ich schon seit 2021 von meiner Ehefrau getrennt lebe. Ich gab an, dass sie schwanger ist, ob das Kind von mir ist, kann ich nicht sagen. Ich hatte ja schon länger keinen Kontakt mit ihr. LA: Haben Sie Angehörige in Österreich? VP: Nein. LA: Welche Integrationsmaßnahmen haben Sie bereits gesetzt? Haben Sie sich schon für einen Deutschkurs einschreiben lassen? VP: Ich besuche derzeit einen Deutschkurs. LA: Welche Ausbildungen haben Sie wo in absolviert? VP: Ich habe keinen Beruf erlernt, ich ging immer nur in die Schule/Universität. LA: Wann haben Sie erstmals eine Ausreise aus Bangladesch gedacht? VP: Das war in Bangladesch, ich habe mich immer versteckt. Die Frage wird wiederholt. VP: Ende
- LA: Sie haben einen Antrag auf intern. Schutz gestellt. Wann wurden Sie erstmalig verfolgt? VP: Als wir klein waren, wurden wir mit dem Tod bedroht. Das Feuer berührte auch meine Mutter. LA: Nennen Sie mir bitte ausführlich Ihren Fluchtgrund. VP: Es ist ein persönliches Problem. LA. Sind Sie homosexuell? VP: Beides. LA: Was meinen Sie mit beides? VP. Das ich Männer und Frauen mag, aber eher Männer. LA: Aufgrund Ihres Fluchtgrundes wird die Einvernahme abgebrochen. Sie werden neuerlich geladen. VP: Als ich zu Hause war, wurde ich zwangsverheiratet. […]“
- Am 17.10.2023 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] LA: Gibt es einen Grund, warum Sie die Einvernahme in Ihrem Asylverfahren am heutigen Tag nicht durchführen können? Nehmen Sie Medikamente, stehen Sie in einer Therapie VP: Ich habe im Kopf Sachen nicht lange. Ich vergesse oft. Wegen der Krankheit meiner Mutter. Es kann etwas Genetisches sein, dass ich Sachen manchmal vergessen. Das passiert manchmal. Weil ich auch in der Heimat unter Druck gesetzt wurde, deshalb habe ich Probleme. LA: Waren Sie diesbezüglich schon bei einem Arzt? VP: Ich war beim empfohlenen Arzt meiner Mutter. Dieser sagte, ich sollte mich nicht stressen. Befragt gebe ich an, dass ich auch in AUT bei einem Arzt war. Befragt nicht wegen meiner Probleme im Kopf, sondern wegen einer Verletzung am Bein. Weil ich mit der E-Card beim Medikamentenkauf selbst die Medikamente zahlen müsste. […] LA: Haben Sie im Verfahren, insbesondere bei der Erstbefragung bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ich habe die Unterlage von letzten Mal übersetzt und es gab einige Fehler. Es ist z.B. gestanden, dass ich Bisexuell bin. Aber ich mag Mädchen und Jungs als Menschen gern. Meine sexuelle Orientierung ist jene, dass ich nur Jungs mag. Das war letztes Mal nicht klar gestellt. […] LA: Nennen Sie mir bitte ausführlich Ihren Fluchtgrund. VP: Ich bin schon von klein auf aus familiären Gründen ein Opfer. Ich bekam keinerlei Unterstützung, aber mein Onkel mütterlicherseits finanzierte uns und auch meine Schulausbildung, er gab mir auch ab und zu ein wenig Geld. Ich war schon als Kind etwas anders und hatte kein normales Leben wie andere. Ich war immer verzweifelt, wegen der Krankheit meiner Mutter. Ich konnte nicht zu meinem Onkel väterlicherseits, da ich bei meiner Mutter sein musste und sie versuchten mich als einzigen Sohn meines Vaters zu töten. Sie legten auch Brand in unserer Unterkunft. Als meine Mutter mich aus dem Zimmer brachte, …. LA: Bleiben Sie bitte beim Fluchtgrund. VP: Ich reiste dann aus der Heimat aus, weil ich schon Selbstmordgedanken hatte und die Misshandlungen durch die Gesellschaft nicht mehr aushielt. Als ich klein war, dass schwul sein, wurde dann bekannter, also als Kind merkt man es nicht so. Es war auf der Universität nicht mehr auszuhalten, alle haben es erfahren. Einmal wurde ich mit einem Jungen erwischt und ich wurde auf der Universität zusammengeschlagen, dass war im Jahr …. Dann wollte man mich verheiraten. Ich kann mir Zahlen nicht gut merken. LA: Was war der explizierte Fluchtgrund? VP: Als man mich verheiraten wollte. LA: Wann war das? VP: 2021, im Jänner oder Februar herum. LA: Konnten Sie Ihren Fluchtgrund vorbringen? VP: Ja. Der Fluchtgrund wird nochmals vorgelesen und für richtig erklärt. LA: Wann und in welcher Situation hatten Sie zum ersten Mal die Vermutung, dass Sie sich nur oder doch stärker zum eignen Geschlecht hingezogen fühlen? VP: Also wann ich es verstanden habe? LA: Ja. VP: Als ich ins Dorf ging, hatte ich einen Freund namens XXXX . Mit ihm ging ich in den Teich baden und mit ihm in den Markt und wir schliefen immer im selben Zimmer in der Unterkunft der Großmutter mütterlicherseits. Als wir nachts ferngesehen haben und beide mit nacktem Körper dalagen, kamen irgendwie andere Gefühle auf. Befragt gebe ich an, dass dies 2017 oder
- Damals war ich 18 Jahre alt.VP: Als ich ins Dorf ging, hatte ich einen Freund namens römisch 40 . Mit ihm ging ich in den Teich baden und mit ihm in den Markt und wir schliefen immer im selben Zimmer in der Unterkunft der Großmutter mütterlicherseits. Als wir nachts ferngesehen haben und beide mit nacktem Körper dalagen, kamen irgendwie andere Gefühle auf. Befragt gebe ich an, dass dies 2017 oder
- Damals war ich 18 Jahre alt. LA: Wer war XXXX ?LA: Wer war römisch 40 ? VP: Er ist ein Sohn vom Nachbar meiner Großmutter mütterlicherseits. Ich habe mit ihm mehr Zeit verbracht. LA: Was hat Ihr Vater gearbeitet? VP: Was? VP: Ich kann nicht sagen, wo mein Vater ist und was er macht. LA: Woran haben Sie bemerkt, dass diese Person ( XXXX ) ebenfalls homosexuell ist?LA: Woran haben Sie bemerkt, dass diese Person ( römisch 40 ) ebenfalls homosexuell ist? VP: Als wir dalagen hat er mich immer auf verschiedene Weise berührt und mich auch „scherzhaft“ berührt. Ich hatte andere Gefühle und anfänglich war es unangenehm, aber nachdem er mich weiterhin berührte, gefiel es mir dann. LA: Wie hat sich nach dem erstmaligen Ausleben der homosexuellen Identität diese weiterentwickelt? VP: Ich ging zur Uni, nahm Unterricht und sah, wie andere Jungs Mädchen mochten. Ich ging nur zum Unterricht und kam nach Hause. Damals war ich mit XXXX in Dhaka.VP: Ich ging zur Uni, nahm Unterricht und sah, wie andere Jungs Mädchen mochten. Ich ging nur zum Unterricht und kam nach Hause. Damals war ich mit römisch 40 in Dhaka. LA: Hat diese eine (innere) Festlegung auf das eigene Geschlecht bewirkt oder weitere bi- oder heterosexuelle Aktivitäten nicht ausgeschlossen? VP: Als Menschen mag ich alle, aber meine sexuelle Orientierung schließe ich Sex mit Mädchen aus. LA: Haben Sie in Bangladesch auch eine andere homosexuelle Beziehung außer mit XXXX ?LA: Haben Sie in Bangladesch auch eine andere homosexuelle Beziehung außer mit römisch 40 ? VP: Zuerst nur mit XXXX , dann mit einem Jungen aus der Universität, das war aber nur kurzfristig. Er reiste mit einem Studentenvisum nach London.VP: Zuerst nur mit römisch 40 , dann mit einem Jungen aus der Universität, das war aber nur kurzfristig. Er reiste mit einem Studentenvisum nach London. LA: Zu welchem Zeitpunkt haben Sie mit Ihrer Familie und/oder Ihrem sozialen Umfeld über Ihre (mögliche) Neigung zum eigenen Geschlecht gesprochen? VP: Meine Mutter versteht das gar nicht. LA. Was sagt die Schwester? VP: Sie weiß es. Befragt gebe ich an, dass sie nicht diesbezüglich sagt. Sie ist immer zuhause geblieben. Mit mir sprach niemand, nur meine Großmutter mütterlicherseits unterstützte mich. […]“
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Schriftsatz vom 05.01.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte einleitend vor, dass der Beschwerdeführer bereits in Bangladesch zwei homosexuelle Beziehungen geführt habe, diese jedoch versteckt. Nunmehr lebe der Beschwerdeführer in Österreich seine Homosexualität offen aus und führe seit Sommer 2023 eine Beziehung. Zum Beweis dafür wurde die zeugenschaftliche Einvernahme vom Freund des Beschwerdeführers beantragt. Der Beschwerdeführer verfüge weder über eine Ehefrau, noch ein Kind in Bangladesch. Zudem könne der Beschwerdeführer auf keine effektive familiäre Unterstützung zurückgreifen. Der Beschwerdeführer komme aus einem Land, wo homosexuelle Handlungen illegal seien und es ihm daher nicht leichtfalle, sich dazu zu äußern und darüber zu erzählen.
- Am 24.10.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Der geladene Zeuge, Herr XXXX , blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde eine Frist bis 07.11.2024 für die Abgabe einer Stellungnahme zur aktuellen Version der Länderinformation der Staatendokumentation Bangladesch eingeräumt.
- Am 24.10.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Der geladene Zeuge, Herr römisch 40 , blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde eine Frist bis 07.11.2024 für die Abgabe einer Stellungnahme zur aktuellen Version der Länderinformation der Staatendokumentation Bangladesch eingeräumt.
- In der Stellungnahme vom 07.11.2024 wies der Beschwerdeführer auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach den UNHCR Richtlinien besondere Beachtung zu schenken sei. UNHCR Belege in seinem Bericht „Beyond Proof“ aus 2013 umfangreich, dass sich traumatische Erlebnisse gravierend auf das Verhalten und Erinnerungsvermögen von Antragsstellenden auswirken könnten. Das umfasse Vermeidungsverhalten, ausweichende Antworten, verspätetes Vorbringen von wichtigen Informationen. Dies entspreche der menschlichen Psyche und den Umgang mit traumatischen Erinnerungen – unabhängig von diagnostizierten Störungen mit Krankheitswert. Es sei – folgt man UNHCR – daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen verspätet erstattet bzw. konkretisiert habe.
- Am 18.12.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer sowie der im Beschwerdeschriftsatz beantragte Zeuge einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik , Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam. Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, Provinz Cumilla, Polizeiverwaltungsbezirk XXXX , Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre die Grundschule und 2 Jahre die Universität in Bangladesch und studierte dort elektronisches Ingenieurwesen. Sein letzter ausgeübter war Grafikdesigner. Ferner gab der Beschwerdeführer in Bangladesch Nachhilfe.Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, Provinz Cumilla, Polizeiverwaltungsbezirk römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre die Grundschule und 2 Jahre die Universität in Bangladesch und studierte dort elektronisches Ingenieurwesen. Sein letzter ausgeübter war Grafikdesigner. Ferner gab der Beschwerdeführer in Bangladesch Nachhilfe. In Bangladesch leben die Mutter, die Großmutter und die Schwester des Beschwerdeführers. Ein Onkel mütterlicherseits lebt in Dubai, der den Beschwerdeführer die Ausreise aus Bangladesch finanzierte. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter in Kontakt. In Bangladesch lebt ferner der Vater des Beschwerdeführers, mit dem er jedoch nicht in Kontakt steht. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist bzw. ob er in Bangladesch verheiratet ist und seine Frau schwanger war. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörige. Der Beschwerdeführer verstand in den mündlichen Verhandlungen offenkundig bereits einige Fragen auf Deutsch und kann (zumindest geringe) Kenntnisse der deutschen Sprache vorweisen, jedoch kein Deutschzertifikat. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, steht derzeit in keinem Beschäftigungsverhältnis und verrichtete keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Bangladesch einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er homosexuell sei. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass er in Bangladesch mit Männern intime Verhältnisse gehabt habe oder er derzeit in Österreich in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebe. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Bangladesch in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Bangladesch für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seines Heimatortes zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen. Gründe, die erkennen ließen, dass dem Beschwerdeführer, der in Bangladesch sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig ist sowie über Schul- bzw. Universitätsbildung und Arbeitserfahrung verfügt, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Bangladeschs nicht zumutbar wären oder er dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen. 1.
- Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.08.2024 (Version 6) Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-06-14 16:54 Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivalisierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extremistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022). In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vgl. AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vergleiche AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vergleiche AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023).Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023). In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert. Gemäß des Australian Institute of International Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für Bangladesch dar (AIIA 6.3.2023). Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022).Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023).Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023). Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023).Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023). Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vgl. AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vgl. FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vgl. AIIA 6.3.2023).Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vergleiche FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023). Außerdem fanden die zunehmenden Kämpfe zwischen dem myanmarischen Militär und der bewaffneten ethnischen Gruppe Arakan Army im myanmarischen Bundesstaat Rakhine über der Grenze Niederschlag und gefährdeten Rohingya-Flüchtlinge und Zivilisten (HRW 12.1.2023). Bangladesch gab dazu im September 2022 eine Erklärung ab, in der es seine "tiefe Besorgnis über den Einschlag von Mörsergranaten auf bangladeschischem Territorium, den wahllosen Luftbeschuss durch Myanmar in angrenzenden Gebieten und die Verletzung des Luftraums durch Myanmar" zum Ausdruck brachte (REU 17.9.2022). Die Grenzbehörden Myanmars errichteten eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll (CIA 14.4.2023). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vgl. EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vergleiche EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Trotz der Herausforderungen ist das Gewaltmonopol des Staates auf dem gesamten Staatsgebiet fest etabliert (BS 23.2.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-06-07 09:59 Die Menschenrechte werden gemäß der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 23.8.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. OHCHR o.D., AA 23.8.2022). Die Verfassung von Bangladesch listet in ihrem Teil III einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. das Verschwindenlassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 30.1.2023; vgl. AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). So berichtet die in Bangladesch ansässige Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.1.2023).Die Menschenrechte werden gemäß der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 23.8.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche OHCHR o.D., AA 23.8.2022). Die Verfassung von Bangladesch listet in ihrem Teil römisch drei einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. das Verschwindenlassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 30.1.2023; vergleiche AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). So berichtet die in Bangladesch ansässige Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.1.2023). Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch vorgeworfen (AJ 3.2.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Nach diesen Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen drastisch zurück (HRW 12.1.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB New Delhi 11.2022). Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch vorgeworfen (AJ 3.2.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Nach diesen Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen drastisch zurück (HRW 12.1.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB New Delhi 11.2022). Unter dem international stark kritisierten Digital Security Act (DSA) wurden bisher mehrere Hundert Menschen verhaftet, unter ihnen auch zahlreiche Menschenrechtsverteidiger, Blogger und Journalisten (AA 23.8.2022). Er erlaubt es der Regierung, Durchsuchungen durchzuführen oder Personen ohne Haftbefehl zu verhaften, und kriminalisiert verschiedene Formen der Meinungsäußerung (FH 10.3.2023). Die Rechte von Arbeitnehmern und ethnischen und religiösen Minderheiten in Bangladesch sind bedroht. Die Wahrung der Menschenrechte der Rohingya-Flüchtlinge im größten Flüchtlingslager der Welt stellt weiterhin eine große Herausforderung dar (AI 27.3.2023). Im März 2022 forderten die Vereinten Nationen die Regierung von Bangladesch nachdrücklich auf, Informationen über die Umsetzung der Empfehlungen bezüglich der Foltervorwürfe zu übermitteln, die bei einer Überprüfung der Verpflichtungen des Landes im Rahmen des Übereinkommens gegen Folter im Jahr 2019 vorgebracht wurden und die das Land seit über zwei Jahren ignoriert (HRW 12.1.2023). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiges Herkunfts- und Transitland für Opfer des Menschenhandels. Frauen und Kinder werden sowohl ins Ausland als auch innerhalb des Landes zum Zwecke der häuslichen Sklaverei und sexuellen Ausbeutung, Männer vor allem als Arbeitskräfte ins Ausland, gehandelt. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 10.3.2023). Hinzukommt, dass laut internationalen Organisationen einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte in den Handel mit Rohingya-Frauen und -Kindern involviert sind (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 stellte das US-Außenministerium fest, dass die Regierung ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Gesetze insgesamt zwar verstärkt hat, die Schutzmaßnahmen allerdings eingeschränkt blieben (USDOS 7.2022). Die Rechenschaftspflicht für alle Verbrechen, einschließlich des Menschenhandels, ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023) Obwohl das Gesetz eine Ombudsperson zur Korruptionsbekämpfung vorsieht, wurde diese nicht eingerichtet. Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission – ACC) (ÖB New Delhi 11.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen stellen die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der ACC in Frage (USDOS 20.3.2023). Artikel 102 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Eine National Human Rights Commission (NHRC) wurde im Dezember 2007 eingerichtet und hat mittlerweile sieben Mitglieder, davon fünf ehrenamtlich (ÖB New Delhi 11.2022). Die NHRC kann Gefängnisse und Haftanstalten besichtigen, Mediationen durchführen und von staatlichen Stellen die Vorlage von Dokumenten verlangen (DFAT 30.11.2022). Die NHRC ist bei der Global Alliance of National Human Rights Institution (GANHRI) akkreditiert. Die GANHRI bewertet die NHRC mit dem Status "B", was einer teilweisen Übereinstimmung mit den Pariser Grundsätzen entspricht (GANHRI 29.11.2022). Die bewusste Nichtbereitstellung finanzieller und personeller Ressourcen schränkt die Tätigkeit und Unabhängigkeit der Kommission ein (ÖB New Delhi 11.2022). Die Menschenrechts-NGO Odhikar wirft der NHRC demnach auch vor, dass sie den Opfern der Menschenrechtsverletzungen keine Unterstützung bietet (ODHIKAR 30.1.2023). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist demnach nicht ausreichend. Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt bzw. ignoriert (AA 23.8.2022). Relevante Bevölkerungsgruppen LGBTQ+ Letzte Änderung 2023-06-13 13:59 In der durch islamisch-patriarchalische Traditionen geprägten Gesellschaft Bangladeschs sind LGBTQ+ diskreditiert (AA 23.8.2022) und Homosexualität ein Tabuthema (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Weibliche Homosexualität ist ein absolutes „Nicht-Thema“ (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Homosexuelle Handlungen stehen gemäß § 377 Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022, HRW 12.1.2023). Die Strafen dafür reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 12.1.2023; vgl. ILGA 12.2020). Die Anwendung des § 377 Strafgesetzbuch wird angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 23.8.2022). So berichten Mitglieder der LGBTI+-Gemeinschaft, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als LGBTQ+ wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 20.3.2023). Die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots gelangt tatsächlich allerdings nur selten zur Anwendung (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022, DFAT 30.11.2022). Vermutlich weil die LGBTQ+-Gemeinschaft verborgen agiert (DFAT 30.11.2022).In der durch islamisch-patriarchalische Traditionen geprägten Gesellschaft Bangladeschs sind LGBTQ+ diskreditiert (AA 23.8.2022) und Homosexualität ein Tabuthema (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Weibliche Homosexualität ist ein absolutes „Nicht-Thema“ (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Homosexuelle Handlungen stehen gemäß Paragraph 377, Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022, HRW 12.1.2023). Die Strafen dafür reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 12.1.2023; vergleiche ILGA 12.2020). Die Anwendung des Paragraph 377, Strafgesetzbuch wird angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 23.8.2022). So berichten Mitglieder der LGBTI+-Gemeinschaft, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als LGBTQ+ wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 20.3.2023). Die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots gelangt tatsächlich allerdings nur selten zur Anwendung (FH 10.3.2023; vergleiche AA 23.8.2022, DFAT 30.11.2022). Vermutlich weil die LGBTQ+-Gemeinschaft verborgen agiert (DFAT 30.11.2022). Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer gemäßigten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ. Homosexualität ist absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt (ÖB New Delhi 11.2022). Fast alle LGBTQ+-Personen in Bangladesch halten ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität geheim. Die sozialen und kulturellen Möglichkeiten für LGBTQ+-Personen in Bangladesch sind stark eingeschränkt, weshalb viele LGBTQ+-Personen ins Ausland fliehen. Diejenigen, die bleiben, verwenden aufgrund kultureller Tabus, die offene Diskussionen über LGBTQ+-Themen untersagen, eine eigene Slang-Sprache (DFAT 30.11.2022). Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zu Mord (insbesondere vor dem Hintergrund steigender Islamisierung) zu rechnen (ÖB New Delhi 11.2022). Schwule Männer und Lesben stehen unter starkem familiären und sozialen Druck, heterosexuelle Ehen einzugehen (DFAT 30.11.2022). Aktivisten berichten, dass sogenannte Konversionstherapien weit verbreitet sind. Laut Aussagen lesbischer Frauen und schwuler Männer wurden sie z.B. von ihren Eltern in Drogenrehabilitationszentren oder zu Beruhigungsmitteln gezwungen. Die Regierung verurteilt diese Praktiken nicht (USDOS 20.3.2023). LGBTQ+-Personen werden regelmäßig angegriffen (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022). Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen sowie ihre Fürsprecher sehen sich Gewalt und Drohungen ausgesetzt, ohne angemessenen Schutz durch die Polizei (HRW 12.1.2023). Drohbotschaften erfolgen z.B. auch per Telefon, SMS und über soziale Medien (USDOS 20.3.2023). Derartige Drohungen gehen auch von religiöse Extremisten aus. Homophobe Hassreden sind in den sozialen Medien verbreitet (DFAT 30.11.2022). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 10.3.2023). Es gibt nur sehr wenige LGBTQI+-Organisationen, insbesondere für Lesben (USDOS 20.3.2023). LGBTQ+-Personen werden regelmäßig angegriffen (FH 10.3.2023; vergleiche AA 23.8.2022). Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen sowie ihre Fürsprecher sehen sich Gewalt und Drohungen ausgesetzt, ohne angemessenen Schutz durch die Polizei (HRW 12.1.2023). Drohbotschaften erfolgen z.B. auch per Telefon, SMS und über soziale Medien (USDOS 20.3.2023). Derartige Drohungen gehen auch von religiöse Extremisten aus. Homophobe Hassreden sind in den sozialen Medien verbreitet (DFAT 30.11.2022). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 10.3.2023). Es gibt nur sehr wenige LGBTQI+-Organisationen, insbesondere für Lesben (USDOS 20.3.2023). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2023-06-13 14:04 Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu bewegen, sich an jedem beliebigen Ort in Bangladesch aufzuhalten und niederzulassen sowie das Land zu verlassen bzw. wieder zurückzukehren (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Ausnahmen bestehen jedoch für folgende sensible Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT), die Rohingya-Flüchtlingslager in Cox's Bazar (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 23.8.2023, FH 10.3.2023) und die Insel Bhasan Char im Golf von Bengalen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu bewegen, sich an jedem beliebigen Ort in Bangladesch aufzuhalten und niederzulassen sowie das Land zu verlassen bzw. wieder zurückzukehren (DFAT 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Ausnahmen bestehen jedoch für folgende sensible Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT), die Rohingya-Flüchtlingslager in Cox's Bazar (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 23.8.2023, FH 10.3.2023) und die Insel Bhasan Char im Golf von Bengalen (USDOS 20.3.2023). Die CHT-Distrikte sind ein stark militarisiertes Gebiet und der Zugang zu großen Teilen ist eingeschränkt. Militärische Kontrollpunkte verhindern die freie Bewegung selbst für die lokale Bevölkerung (DFAT 30.11.2022). Hinsichtlich der Wahl der Ausbildung oder des Arbeitsplatzes gibt es nur wenige gesetzliche Beschränkungen (FH 10.3.2023). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Großstädte wie Dhaka und Chittagong. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 23.8.2022). Das DFAT geht davon aus, dass Frauen ohne Zugang zu Familie oder anderen Unterstützungsnetzwerken mehr Schwierigkeiten bei der Umsiedlung haben als Männer, insbesondere wenn sie arm oder alleinstehend sind oder geschlechtsspezifische Gewalt erlitten haben (DFAT 30.11.2022). […] Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es nicht (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es nicht (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. UKHO 3.2022). Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB New Delhi 11.2022). Dasselbe gilt im Falle von Verfolgung und/oder ernsthaftem Schaden durch den Staat (UKHO 3.2022). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung (ÖB New Delhi 11.2022) sowie bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Für Atheisten bzw. Personen, die beschuldigt wurden, "die religiösen Gefühle verletzt" zu haben, ist eine Ausweichmöglichkeit in der Einschätzung des britischen Innenministerium allerdings wiederum unwahrscheinlich (UKHO 3.2022).Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche UKHO 3.2022). Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB New Delhi 11.2022). Dasselbe gilt im Falle von Verfolgung und/oder ernsthaftem Schaden durch den Staat (UKHO 3.2022). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung (ÖB New Delhi 11.2022) sowie bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Für Atheisten bzw. Personen, die beschuldigt wurden, "die religiösen Gefühle verletzt" zu haben, ist eine Ausweichmöglichkeit in der Einschätzung des britischen Innenministerium allerdings wiederum unwahrscheinlich (UKHO 3.2022). Grundversorgung Letzte Änderung 2023-06-13 14:20 Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.2.2023a; vgl. WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vgl. WB 6.4.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 6.4.2023).Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.2.2023a; vergleiche WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vergleiche WB 6.4.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 6.4.2023). Die Armutsbekämpfung bleibt jedoch eine der wichtigsten Aufgaben für die Regierung. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 20,5 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (BMZ 14.2.2023a). Staatlicherseits gibt es Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen. Außerdem gibt es ein ebenfalls extrem ineffizientes System der Nahrungsmittelausgabe mittels Rationskarten. Oft werden die für Arme vorgesehenen preisgestützten Lebensmittel aber illegal zu Marktpreisen verkauft. Die Bevölkerung ist auf die Versorgung durch ihre Familie und ihre Ersparnisse angewiesen (ÖB 11.2022). Gemäß Welthunger-Index 2022 (WHI) belegt Bangladesch Platz 84 von 121 Ländern und mit einem Wert von 19,6 auf dem WHI fällt es in die Schweregradkategorie "mäßig" (WHI 10.2022). Bei der Grundversorgung der Bevölkerung sind somit noch große Defizite zu verzeichnen. Nur 59 Prozent der Menschen in Bangladesch Zugang zu einer sicher betriebenen Trinkwasserversorgung. Etwa ein Viertel der Erwachsenen kann nicht lesen und schreiben, etwa 25 Prozent der Bevölkerung nutzen das Internet (BMZ 14.2.2023a). Zur Stromnachfrage hat sich seit 2009 die Zahl der Haushalte mit Stromanschluss auf rund 43 Millionen fast vervierfacht - womit etwa 77 Prozent der rund 170 Millionen Einwohner Zugang zu Strom haben. Vor allem in den ländlichen Regionen sind aber viele Haushalte noch nicht an das Stromnetz angeschlossen (GTAI 28.6.2022). 2017 trugen die Landwirtschaft, Industrie und der Dienstleistungssektor jeweils geschätzt 14,2 Prozent, 29,3 Prozent und 56,5 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (CIA 14.4.2023). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2022 laut der Internationalen Arbeitsorganisation bei lediglich 4,7 Prozent (ILO 11.2022). Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es allerdings lediglich im staatlichen Bereich sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Millionen gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht (ÖB 11.2022). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.8.2022; vgl. CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum". Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.8.2022).Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.8.2022; vergleiche CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum". Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.8.2022). Zunehmend ziehen mehr Menschen in die Städte. Die rasche Urbanisierung setzt die Städte unter Druck. Zugleich ist das Land vom Klimawandel betroffen. Überschwemmungen und Wirbelstürme treten öfter und stärker auf (GIZ 31.12.2022). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 14.2.2023b). Darüber hinaus führen der Klimawandel und die Übernutzung von Ökosystemen zum Verlust der Artenvielfalt und zur Degradierung der Biotope. Der Nutzungsdruck auf die Land- und Meeresflächen steigt (GIZ 31.12.2022). Sozialbeihilfen Letzte Änderung 2023-06-13 14:23 Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 23.8.2022). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen (ÖB 11.2022). Nicht-staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 23.8.2022). Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [ca. 4 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka [ca. 6 Euro], wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 Prozent für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 Prozent des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka [ca. 1.074 Euro] bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019). 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten allerdings im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung (ÖB 11.2022) Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-06-13 14:29 Alle Bürger Bangladeschs haben das Recht auf den Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (WHO 2021a). Die Finanzierung des Gesundheitswesens erfolgt vollständig über das allgemeine Steuersystem der Regierung (ANN 23.9.2022). Doch ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022).Alle Bürger Bangladeschs haben das Recht auf den Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (WHO 2021a). Die Finanzierung des Gesundheitswesens erfolgt vollständig über das allgemeine Steuersystem der Regierung (ANN 23.9.2022). Doch ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB 11.2022). Das Gesundheitssystem in Bangladesch besteht aus vier Hauptkomponenten: dem öffentlichen (staatlichen) Sektor, dem privaten Sektor, den Nichtregierungsorganisationen und einem "informellen" Sektor (UKHO 7.2022; vgl. WHO 11.1.2023). Das staatliche Gesundheitssystem ist vor allem in der Primärversorgung mit kleinen - meist schlecht ausgestatteten - ambulanten Kliniken (Upazila Health Complexes) aktiv (GTAI 1.7.2022; vgl. WHO 11.1.2023), wobei jede von ihnen etwa 6.000 Menschen versorgt (WHO 11.1.2023). Die nächste Ebene sind die Gesundheits- und Familienfürsorgezentren der Union, die Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder sowie eine begrenzte kurative Versorgung anbieten. Auf der Upazila- und Distriktebene gibt es Upazila-Gesundheitskomplexe (Krankenhäuser mit 50 Betten) und Distriktkrankenhäuser (250 Betten). Auf tertiärer Ebene bieten medizinische Hochschulen und Postgraduierten-Institute ein breites Spektrum an spezialisierten Dienstleistungen an (WHO 11.1.2023). Überlebensnotwendige Maßnahmen können in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen in der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barishal durchgeführt werden (AA 23.8.2022).Das Gesundheitssystem in Bangladesch besteht aus vier Hauptkomponenten: dem öffentlichen (staatlichen) Sektor, dem privaten Sektor, den Nichtregierungsorganisationen und einem "informellen" Sektor (UKHO 7.2022; vergleiche WHO 11.1.2023). Das staatliche Gesundheitssystem ist vor allem in der Primärversorgung mit kleinen - meist schlecht ausgestatteten - ambulanten Kliniken (Upazila Health Complexes) aktiv (GTAI 1.7.2022; vergleiche WHO 11.1.2023), wobei jede von ihnen etwa 6.000 Menschen versorgt (WHO 11.1.2023). Die nächste Ebene sind die Gesundheits- und Familienfürsorgezentren der Union, die Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder sowie eine begrenzte kurative Versorgung anbieten. Auf der Upazila- und Distriktebene gibt es Upazila-Gesundheitskomplexe (Krankenhäuser mit 50 Betten) und Distriktkrankenhäuser (250 Betten). Auf tertiärer Ebene bieten medizinische Hochschulen und Postgraduierten-Institute ein breites Spektrum an spezialisierten Dienstleistungen an (WHO 11.1.2023). Überlebensnotwendige Maßnahmen können in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen in der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barishal durchgeführt werden (AA 23.8.2022). Einige teure Privatkliniken, die bei der sekundären und tertiären Versorgung (GTAI 1.7.2022) dominieren, bieten bessere Dienstleistungen (DFAT 30.11.2022) nach internationalem Ausstattungsstand an. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 23.8.2022). Viele Gesundheitseinrichtungen werden auch von Entwicklungspartnern und NGOs bereitgestellt (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022, WHO-SEAJPH 2.2021).Einige teure Privatkliniken, die bei der sekundären und tertiären Versorgung (GTAI 1.7.2022) dominieren, bieten bessere Dienstleistungen (DFAT 30.11.2022) nach internationalem Ausstattungsstand an. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB 11.2022). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 23.8.2022). Viele Gesundheitseinrichtungen werden auch von Entwicklungspartnern und NGOs bereitgestellt (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022, WHO-SEAJPH 2.2021). Ende 2019 wurden 5.300 private Kliniken und Krankenhäuser mit insgesamt 91.000 Betten verzeichnet. Darüber hinaus gab es 2019 rund 250 staatliche Krankenhäuser mit 55.000 Betten. Zwar lag Bangladesch mit 0,8 Klinikbetten pro 1.000 Einwohner knapp über dem Durchschnitt aller LDC (Least Developed Countries)-Staaten, aber noch weit unter dem globalen Mittelwert von drei Betten pro 1.000 Personen (GTAI 1.7.2022; vgl. BIDA o.D.).Ende 2019 wurden 5.300 private Kliniken und Krankenhäuser mit insgesamt 91.000 Betten verzeichnet. Darüber hinaus gab es 2019 rund 250 staatliche Krankenhäuser mit 55.000 Betten. Zwar lag Bangladesch mit 0,8 Klinikbetten pro 1.000 Einwohner knapp über dem Durchschnitt aller LDC (Least Developed Countries)-Staaten, aber noch weit unter dem globalen Mittelwert von drei Betten pro 1.000 Personen (GTAI 1.7.2022; vergleiche BIDA o.D.). Außerhalb der Städte ist die medizinische Versorgung nicht gewährleistet (BMEIA 9.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Schätzungsweise erreichen lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 11.2022). Der Großteil der armen Landbevölkerung ist auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 11.2022), während wohlhabende Bangladescher und westliche Ausländer bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vorziehen (AA 23.8.2022).Außerhalb der Städte ist die medizinische Versorgung nicht gewährleistet (BMEIA 9.3.2023; vergleiche DFAT 30.11.2022). Schätzungsweise erreichen lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 11.2022). Der Großteil der armen Landbevölkerung ist auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 11.2022), während wohlhabende Bangladescher und westliche Ausländer bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vorziehen (AA 23.8.2022). Gemäß Schätzung der WHO sind etwa 68 Prozent der gesamten Gesundheitsdienstleister qualifiziert und anerkannt. Im Gegensatz dazu machen unqualifizierte bzw. nicht anerkannte Gesundheitsdienstleister, wie z. B. traditionelle Heiler oder Verkäufer von Heilmitteln und ähnliche Anbieter, die verbleibenden 32 Prozent des nationalen Gesundheitspersonals aus. Laut WHO stehen für das gesamte Land 531.454 anerkannte Gesundheitsfachkräfte (staatliche und nicht-staatliche), davon 184.691 Ärzte, 276.684 medizinisch-technische Fachkräfte und 53.204 persönliche Pflegekräfte zur Verfügung. Davon werden die Beschäftigten im staatlichen Sektor auf rund 137.932 und im nicht-staatlichen auf 393.522 geschätzt. Im Jahr 2020 wies Bangladesch eine Dichte von 9,9 Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen pro 10.000 Einwohner auf: eine Zahl, die weit unter dem weltweiten Durchschnitt von 48,6 liegt. Die Dichte des anerkannten Gesundheitspersonals (sowohl staatlich als auch nicht-staatlich) ist in städtischen Gebieten höher als in ländlichen Gebieten (WHO 2021b). Es sind mehr Ärzte als Krankenschwestern im Dienst. Mit einem Verhältnis von 1:0,6 zwischen Ärzten und Krankenschwestern liegt das Land unter dem internationalen Standard von 1:3 für die Krankenschwestern-/Hebammendichte (WHO 11.1.2023). Die Qualität der Gesundheitsversorgung ist im Allgemeinen dürftig (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie entspricht nicht den europäischen Standards (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 4.5.2023). Zu den Problemen, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung beeinträchtigen, zählen u. a. die geringe Personalausstattung, fehlende finanzielle Mittel, Korruption, fehlende Einrichtungen, hohe Kosten aus eigener Tasche und ein hohes Maß an Armut (DFAT 30.11.2022). Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 4.5.2023).Die Qualität der Gesundheitsversorgung ist im Allgemeinen dürftig (DFAT 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Sie entspricht nicht den europäischen Standards (BMEIA 9.3.2023; vergleiche AA 4.5.2023). Zu den Problemen, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung beeinträchtigen, zählen u. a. die geringe Personalausstattung, fehlende finanzielle Mittel, Korruption, fehlende Einrichtungen, hohe Kosten aus eigener Tasche und ein hohes Maß an Armut (DFAT 30.11.2022). Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 4.5.2023). Im Zuge der COVID-Krise hat sich das Gesundheitssystem des Landes, obwohl die Pandemie erst sehr spät in Bangladesch ankam und somit genügend Zeit zur Vorbereitung bestand, als völlig überlastet erwiesen bzw. als unfähig, mit der Pandemie umzugehen (ÖB 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Impfstoffe und Sauerstoff wurden von Entwicklungspartnern gespendet, aber waren nicht für alle Bangladescher verfügbar (DFAT 30.11.2022). Doch auch schon vor der Coronakrise wurden die meisten öffentlichen Krankenhäuser jenseits ihrer Kapazitätsgrenzen betrieben (GTAI 1.7.2022).Im Zuge der COVID-Krise hat sich das Gesundheitssystem des Landes, obwohl die Pandemie erst sehr spät in Bangladesch ankam und somit genügend Zeit zur Vorbereitung bestand, als völlig überlastet erwiesen bzw. als unfähig, mit der Pandemie umzugehen (ÖB 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Impfstoffe und Sauerstoff wurden von Entwicklungspartnern gespendet, aber waren nicht für alle Bangladescher verfügbar (DFAT 30.11.2022). Doch auch schon vor der Coronakrise wurden die meisten öffentlichen Krankenhäuser jenseits ihrer Kapazitätsgrenzen betrieben (GTAI 1.7.2022). Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient (AA 23.8.2022). Die lokale Pharmaindustrie liefert 98 Prozent aller für das Land wichtigen Arzneimittel (WHO 11.1.2023). Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (AA 23.8.2022). Für Menschen mit Behinderungen, ob Kinder oder Erwachsene, gibt es wenige Dienste. Die Vorhandenen sind oft nicht barrierefrei. Die Einrichtungen der psychischen Gesundheit und zur Behandlung psychischer Erkrankungen - inklusive grundlegender psychiatrischer Medikamente - sind unzureichend (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Es gibt zwei spezialisierte psychiatrische Krankenhäuser: das Pabna Mental Hospital mit 500 Betten und das National Institute of Mental Health mit 400 Betten. In allgemeinen Krankenhäusern, medizinischen Hochschulen und Universitäten befinden sich 62 stationäre psychiatrische Abteilungen mit insgesamt 195 Betten. Es gibt 15 Betten in forensischen Abteilungen und einige Tausend Betten in stationären Einrichtungen wie Heimen für Mittellose, stationären Entgiftungszentren und Heimen für Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen und neurologischen Behinderungen. Gemäß dem Atlas der psychischen Gesundheit 2020 und dem Nationalen Strategieplan für psychische Gesundheit 2020-2030 gibt es im Land ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit. Die psychosozialen Dienste im Rahmen der Primärversorgung müssen WHO zufolge ausgebaut werden. Shishu Bikash Kendras (SBKs) sind in 34 medizinischen Universitätskliniken und einem Bezirkskrankenhaus eingerichtet. Diese konzentrieren sich auf die umfassende Versorgung von Autismus und neurologischen Entwicklungsstörungen, einschließlich Einrichtungen für die Diagnose und Behandlung von Epilepsie, wie sie im Nationalen Strategieplan für neurologische Entwicklungsstörungen vorgesehen sind. Schließlich befassen sich auch NGOs wie die Shuchona Foundation in Zusammenarbeit mit den Gemeinden mit Autismus, psychischer Gesundheit und Behinderungen (WHO 6.9.2022).Für Menschen mit Behinderungen, ob Kinder oder Erwachsene, gibt es wenige Dienste. Die Vorhandenen sind oft nicht barrierefrei. Die Einrichtungen der psychischen Gesundheit und zur Behandlung psychischer Erkrankungen - inklusive grundlegender psychiatrischer Medikamente - sind unzureichend (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Es gibt zwei spezialisierte psychiatrische Krankenhäuser: das Pabna Mental Hospital mit 500 Betten und das National Institute of Mental Health mit 400 Betten. In allgemeinen Krankenhäusern, medizinischen Hochschulen und Universitäten befinden sich 62 stationäre psychiatrische Abteilungen mit insgesamt 195 Betten. Es gibt 15 Betten in forensischen Abteilungen und einige Tausend Betten in stationären Einrichtungen wie Heimen für Mittellose, stationären Entgiftungszentren und Heimen für Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen und neurologischen Behinderungen. Gemäß dem Atlas der psychischen Gesundheit 2020 und dem Nationalen Strategieplan für psychische Gesundheit 2020-2030 gibt es im Land ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit. Die psychosozialen Dienste im Rahmen der Primärversorgung müssen WHO zufolge ausgebaut werden. Shishu Bikash Kendras (SBKs) sind in 34 medizinischen Universitätskliniken und einem Bezirkskrankenhaus eingerichtet. Diese konzentrieren sich auf die umfassende Versorgung von Autismus und neurologischen Entwicklungsstörungen, einschließlich Einrichtungen für die Diagnose und Behandlung von Epilepsie, wie sie im Nationalen Strategieplan für neurologische Entwicklungsstörungen vorgesehen sind. Schließlich befassen sich auch NGOs wie die Shuchona Foundation in Zusammenarbeit mit den Gemeinden mit Autismus, psychischer Gesundheit und Behinderungen (WHO 6.9.2022). Rückkehr Letzte Änderung 2023-06-14 15:49 Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022).Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 23.8.2022). Auch dem DFAT sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer an den Grenzen des Landes wegen politischer Aktivitäten im Ausland inhaftiert wurden. Allenfalls könnte die Einreise nach Bangladesch bei Vorliegen eines bestimmten politischen Profils des Rückkehrers vermerkt werden (DFAT 30.11.2022). Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für deren eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Durch den massiven neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima allerdings merklich verschlechtert. In diesem Sinne wurden zahlreiche Oppositionelle, die sich im Ausland aufhalten, zu hohen - teilweise lebenslangen - Haftstrafen bzw. sogar zum Tode verurteilt. Im Zuge einer Rückkehr würden diese Strafen freilich vollstreckt werden. Grundsätzlich kommt es bei oppositioneller Betätigung innerhalb Bangladeschs darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von der Regierung oder von der Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition, wobei in letzter Zeit mit Stand November 2022 aufgrund der mangelnden Relevanz kaum mehr Berichte über eine politische Verfolgung der Oppositionsanhängerschaft auftauchen (ÖB New Delhi 11.2022). Die "International Organization for Migration" (IOM) kennt keine Fälle, in denen eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 23.8.2022). Da Bangladesch ein Land mit einer sehr großen Diaspora und einer ausgeprägten Abwanderungskultur ist und Zehntausende jedes Jahr das Land verlassen oder wieder einreisen, hat die Regierung weder die Kapazität noch das Interesse, jede einzelne dieser Personen zu kontrollieren oder zu überwachen (DFAT 22.11.2022). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können diese nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (ÖB New Delhi 11.2022). Auch wenn "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 11.2022), sind familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung andererseits für die Rückkehrer maßgeblich und dienen als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger, weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der „social networks of family and neighbourhoods“, denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme (AA 23.8.2022). Für freiwillige Rückkehrer bieten die Joint Reintegration Services (JRS) von FRONTEXReintegrationsunterstützung. Diese umfasst ein post-arrival-Paket im Wert von € 615, das der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u.a. eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein Post-Return Paket in der Höhe von € 2.000 ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche & administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstützung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.).
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch (auch) als Grafikdesigner tätig war, beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung (vgl. AS 2).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch (auch) als Grafikdesigner tätig war, beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung vergleiche AS 2). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer bis dato keine medizinischen Befunde vorlegen konnte, die gegenteiliges bescheinigen würden. Abgesehen davon sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand auch widersprüchlich: Während er noch in der ersten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, gesund zu sein (vgl. S 2 in OZ 4), behauptete er in der zweiten Verhandlung am 18.12.2024 plötzlich, dass er „psychisch krank“ sei (vgl. S 2 in OZ 8). Soweit er auf diesbezügliche Nachfrage anführte, dass er „viele Sachen vergesse“ und seine „Merkfähigkeit sehr nachgelassen hat“ und dieser Zustand bereits seit seinem Aufenthalt in Bangladesch, als er im College gewesen sei, bestünde, erscheint umso unverständlicher, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen einerseits nicht bereits in der Verhandlung am 24.10.2024 erwähnte, andererseits aber auch nicht bezüglich dieser Beschwerden entsprechende Fachärzte in Österreich konsultierte. Soweit er dieses Versäumnis damit zu begründen versuchte, dass seine E-Card nicht funktioniere und er keine Versicherung habe (vgl. S 3 in OZ 8), ist festzuhalten, dass dies eine reine Schutzbehauptung darstellt. Dies schon deshalb, da die medizinische Versorgung von Asylwerbern im Rahmen des Zulassungsverfahrens jedenfalls gewährleitest ist. Dem Beschwerdeführer wäre daher jedenfalls zumutbar, seine E-Card zu reparieren bzw. dafür zu sorgen, dass er medizinisch grundversichert ist. Somit verbleibt lediglich die Behauptung, Erinnerungslücken bzw. Konzentrationsschwierigkeiten zu haben, ohne dass diese – durch medizinische Befunde – belegt wären.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer bis dato keine medizinischen Befunde vorlegen konnte, die gegenteiliges bescheinigen würden. Abgesehen davon sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand auch widersprüchlich: Während er noch in der ersten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, gesund zu sein vergleiche S 2 in OZ 4), behauptete er in der zweiten Verhandlung am 18.12.2024 plötzlich, dass er „psychisch krank“ sei vergleiche S 2 in OZ 8). Soweit er auf diesbezügliche Nachfrage anführte, dass er „viele Sachen vergesse“ und seine „Merkfähigkeit sehr nachgelassen hat“ und dieser Zustand bereits seit seinem Aufenthalt in Bangladesch, als er im College gewesen sei, bestünde, erscheint umso unverständlicher, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen einerseits nicht bereits in der Verhandlung am 24.10.2024 erwähnte, andererseits aber auch nicht bezüglich dieser Beschwerden entsprechende Fachärzte in Österreich konsultierte. Soweit er dieses Versäumnis damit zu begründen versuchte, dass seine E-Card nicht funktioniere und er keine Versicherung habe vergleiche S 3 in OZ 8), ist festzuhalten, dass dies eine reine Schutzbehauptung darstellt. Dies schon deshalb, da die medizinische Versorgung von Asylwerbern im Rahmen des Zulassungsverfahrens jedenfalls gewährleitest ist. Dem Beschwerdeführer wäre daher jedenfalls zumutbar, seine E-Card zu reparieren bzw. dafür zu sorgen, dass er medizinisch grundversichert ist. Somit verbleibt lediglich die Behauptung, Erinnerungslücken bzw. Konzentrationsschwierigkeiten zu haben, ohne dass diese – durch medizinische Befunde – belegt wären. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist bereits deshalb massiv in Zweifel zu ziehen, da dieser nicht nur kein Wort von seiner angeblichen Homosexualität in der Erstbefragung (wie im Übrigen auch nicht zu Beginn in der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.10.2022) erwähnte, sondern zudem mehrfach (sowohl in der Erstbefragung als auch in der ersten Einvernahme) angab, verheiratet zu sein (vgl. AS 1ff und 62) und sogar behauptete, dass seine Frau schwanger sei (vgl. AS 6 und 62).2.2.
- Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist bereits deshalb massiv in Zweifel zu ziehen, da dieser nicht nur kein Wort von seiner angeblichen Homosexualität in der Erstbefragung (wie im Übrigen auch nicht zu Beginn in der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.10.2022) erwähnte, sondern zudem mehrfach (sowohl in der Erstbefragung als auch in der ersten Einvernahme) angab, verheiratet zu sein vergleiche AS 1ff und 62) und sogar behauptete, dass seine Frau schwanger sei vergleiche AS 6 und 62). Mit diesen ursprünglichen Aussagen vom erkennenden Richter vor dem Bundesverwaltungsgericht konfrontiert, behauptete der Beschwerdeführer, dass ihm ein Schlepper gesagt habe, dies so zu sagen (S 4 in OZ 4, arg. „R: Warum haben Sie dann in der Erstbefragung und in der ersten Einvernahme vor dem BFA am 10.10.2022 geantwortet, dass Sie verheiratet sind? BF: Als ich neu hierherkam, habe ich das gesagt, was der Schlepper mir gesagt hat, zu sagen. Ich kannte die Gesetze hier nicht und der Schlepper sagte mir, dass ich so und so sagen soll. Der Schlepper hat gesagt, ich soll nicht sagen, dass ich homosexuell bin. R: Das heißt, Sie haben auch kein Kind? BF: Nein. R: Und der Schlepper hat Ihnen auch gesagt, dass Sie in der Erstbefragung angeben sollen, dass Ihre Ehefrau schwanger ist oder wie? BF: Ja, das was mir gesagt wurde, habe ich vorgebracht. Außerdem hat er gesagt, es kann zu einem Problem kommen, wenn ich es zu einem Imam sagen müsste. Deswegen soll ich es so sagen. Ich kann in Wirklichkeit neu hierher und weiß nicht wirklich, was ich gesagt habe.“). Selbst wenn es aber tatsächlich zuträfe, dass ein Schlepper dem Beschwerdeführer gesagt hätte, dass er seine Homosexualität verheimlichen solle, würde dies noch immer nicht erklären, warum der Schlepper dem Beschwerdeführer auch raten hätte sollen, auszusagen, dass er in Bangladesch verheiratet sei und ein Kind erwarte. Mit diesem Umstand konfrontiert, gab der Beschwerdeführer dann widersprüchlich zu Protokoll, dass er gar nicht wisse, warum er das gesagt habe und auch gar nicht wisse, was er überhaupt gesagt habe (vgl. S 4 in OZ 4).Mit diesen ursprünglichen Aussagen vom erkennenden Richter vor dem Bundesverwaltungsgericht konfrontiert, behauptete der Beschwerdeführer, dass ihm ein Schlepper gesagt habe, dies so zu sagen (S 4 in OZ 4, arg. „R: Warum haben Sie dann in der Erstbefragung und in der ersten Einvernahme vor dem BFA am 10.10.2022 geantwortet, dass Sie verheiratet sind? BF: Als ich neu hierherkam, habe ich das gesagt, was der Schlepper mir gesagt hat, zu sagen. Ich kannte die Gesetze hier nicht und der Schlepper sagte mir, dass ich so und so sagen soll. Der Schlepper hat gesagt, ich soll nicht sagen, dass ich homosexuell bin. R: Das heißt, Sie haben auch kein Kind? BF: Nein. R: Und der Schlepper hat Ihnen auch gesagt, dass Sie in der Erstbefragung angeben sollen, dass Ihre Ehefrau schwanger ist oder wie? BF: Ja, das was mir gesagt wurde, habe ich vorgebracht. Außerdem hat er gesagt, es kann zu einem Problem kommen, wenn ich es zu einem Imam sagen müsste. Deswegen soll ich es so sagen. Ich kann in Wirklichkeit neu hierher und weiß nicht wirklich, was ich gesagt habe.“). Selbst wenn es aber tatsächlich zuträfe, dass ein Schlepper dem Beschwerdeführer gesagt hätte, dass er seine Homosexualität verheimlichen solle, würde dies noch immer nicht erklären, warum der Schlepper dem Beschwerdeführer auch raten hätte sollen, auszusagen, dass er in Bangladesch verheiratet sei und ein Kind erwarte. Mit diesem Umstand konfrontiert, gab der Beschwerdeführer dann widersprüchlich zu Protokoll, dass er gar nicht wisse, warum er das gesagt habe und auch gar nicht wisse, was er überhaupt gesagt habe vergleiche S 4 in OZ 4). Für das Bundesverwaltungsgericht stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers vielmehr als reine Schutzbehauptung dar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der erkennenden Richter bereits eine Vielzahl an Beschwerdeverfahren mit bengalischen Staatsangehörigen durchzuführen hatte, in denen der eigentliche Asylgrund „Homosexualität“ noch nicht im Zuge der Erstbefragung, sondern erst später – so wie im Falle des Beschwerdeführers – behauptet worden ist. Zu keinem Zeitpunkt wurde aber von den jeweiligen Beschwerdeführern ein Vorbingen wie jenes des Beschwerdeführers erstattet, wonach Schlepper Asylwerbern bei ihrer Ankunft in Österreich de facto ihr Fluchtvorbringen diktieren würden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers sind daher absolut unglaubhaft. Demzufolge konnte aber auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ledig und kinderlos ist. Dies zum einen, da die behauptete Homosexualität nicht glaubhaft ist (vgl. dazu noch die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen), zum anderen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Bangladesch verheiratet ist und ein Kind hat.Für das Bundesverwaltungsgericht stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers vielmehr als reine Schutzbehauptung dar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der erkennenden Richter bereits eine Vielzahl an Beschwerdeverfahren mit bengalischen Staatsangehörigen durchzuführen hatte, in denen der eigentliche Asylgrund „Homosexualität“ noch nicht im Zuge der Erstbefragung, sondern erst später – so wie im Falle des Beschwerdeführers – behauptet worden ist. Zu keinem Zeitpunkt wurde aber von den jeweiligen Beschwerdeführern ein Vorbingen wie jenes des Beschwerdeführers erstattet, wonach Schlepper Asylwerbern bei ihrer Ankunft in Österreich de facto ihr Fluchtvorbringen diktieren würden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers sind daher absolut unglaubhaft. Demzufolge konnte aber auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ledig und kinderlos ist. Dies zum einen, da die behauptete Homosexualität nicht glaubhaft ist vergleiche dazu noch die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen), zum anderen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Bangladesch verheiratet ist und ein Kind hat. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer noch im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde ausführte, in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben und alles korrekt aufgenommen worden sei (vgl. AS 61). Diese Aussage korrespondierte im Übrigen noch mit jener in der ersten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. S 3 in OZ 4). Hingegen bestritt der Beschwerdeführer in der zweiten Verhandlung dann plötzlich, in der Erstbefragung und in beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde wahrheitsgemäß ausgesagt zu haben (vgl. S 4 in OZ 8, arg. „R fragt nach, ob die Angaben in der Erstbefragung sowie in den Einvernahmen vor dem BFA bzw. vor dem BVwG der Wahrheit entsprachen. BF: Das was ich hier zuletzt gesagt habe, war richtig. R: Ich fragte aber auch, ob Ihr Aussagen in der Erstbefragung und in den beiden Einvernahmen vor dem BFA der Wahrheit entsprachen. BF: Nein.“). Den diesbezüglichen Vorhalt des erkennenden Richters konnte der Beschwerdeführer wiederum nicht plausibel aufklären. Im Gegenteil, gestalteten sich seine Aussagen als unschlüssig und zudem aktenwidrig, wie beispielsweise, dass es nur eine Befragung vor der belangten Behörde gegeben hätte (vgl. S 4 in OZ 8, arg. „R: Warum haben Sie dann zu Beginn der letzten Verhandlung am 24.10.2024 beantwortet, dass Sie in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vorm dem BFA die Wahrheit gesagt haben (vgl. S 3 in OZ 4) BF auf Deutsch: Nein, ich habe nichts gesagt. R: Ich kann es Ihnen aber zeigen. BF: Nein, sowas nicht. Ich habe beim ersten Interview das gesagt, was der Schlepper mir beibrachte. Beim Interview vor dem BFA, konnte ich nicht alles vorbringen. Beim BFA hatte ich nur ein Interview. Als ich danach mit Ihnen das Interview hatte, habe ich dann alles gesagt. R: Sie hatten beim BFA zwei Einvernahmen am 10.10.2022 und am 17.10.
- Wissen Sie das nicht mehr? BF: Das erste Interview wurde abgebrochen, während der Einvernahme, weil es eine Dolmetscherin war.“).Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer noch im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde ausführte, in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben und alles korrekt aufgenommen worden sei vergleiche AS 61). Diese Aussage korrespondierte im Übrigen noch mit jener in der ersten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche S 3 in OZ 4). Hingegen bestritt der Beschwerdeführer in der zweiten Verhandlung dann plötzlich, in der Erstbefragung und in beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde wahrheitsgemäß ausgesagt zu haben vergleiche S 4 in OZ 8, arg. „R fragt nach, ob die Angaben in der Erstbefragung sowie in den Einvernahmen vor dem BFA bzw. vor dem BVwG der Wahrheit entsprachen. BF: Das was ich hier zuletzt gesagt habe, war richtig. R: Ich fragte aber auch, ob Ihr Aussagen in der Erstbefragung und in den beiden Einvernahmen vor dem BFA der Wahrheit entsprachen. BF: Nein.“). Den diesbezüglichen Vorhalt des erkennenden Richters konnte der Beschwerdeführer wiederum nicht plausibel aufklären. Im Gegenteil, gestalteten sich seine Aussagen als unschlüssig und zudem aktenwidrig, wie beispielsweise, dass es nur eine Befragung vor der belangten Behörde gegeben hätte vergleiche S 4 in OZ 8, arg. „R: Warum haben Sie dann zu Beginn der letzten Verhandlung am 24.10.2024 beantwortet, dass Sie in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vorm dem BFA die Wahrheit gesagt haben vergleiche S 3 in OZ 4) BF auf Deutsch: Nein, ich habe nichts gesagt. R: Ich kann es Ihnen aber zeigen. BF: Nein, sowas nicht. Ich habe beim ersten Interview das gesagt, was der Schlepper mir beibrachte. Beim Interview vor dem BFA, konnte ich nicht alles vorbringen. Beim BFA hatte ich nur ein Interview. Als ich danach mit Ihnen das Interview hatte, habe ich dann alles gesagt. R: Sie hatten beim BFA zwei Einvernahmen am 10.10.2022 und am 17.10.
- Wissen Sie das nicht mehr? BF: Das erste Interview wurde abgebrochen, während der Einvernahme, weil es eine Dolmetscherin war.“). Aber auch abgesehen von den aufgezeigten Steigerungen und Widersprüchlichkeiten zwischen Erstbefragung bzw. Ersteinvernahme und dem späteren Vorbringen des Beschwerdeführers, konnte dieser, vor allem aufgrund der fehlenden Plausibilität seiner Angaben, die von ihm vorgetragenen Fluchtgründe nicht glaubhaft machen: 2.2.
- So war der Beschwerdeführer etwa nicht im Stande, trotz mehrmaliger Nachfrage, den konkreten Anlass für seine Flucht zu schildern, geschweige denn, plausibel und nachvollziehbar dazulegen, von wem er konkret in Bangladesch einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre bzw. ist. Vielmehr gestaltete sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als einerseits ausweichend und ausschweifend (vgl. S 7f in OZ 4, arg. „R ersucht den BF zum eigentlichen Fluchtanlass bzw. zu seiner Flucht zu kommen und nicht ausschweifend zu antworten. Ich möchte wissen, was der Anlass war, dass Sie geflohen sind und wie Ihnen diese Flucht gelang. […] R: Ich gebe Ihnen jetzt noch einmal die Gelegenheit, mit Ihren eigentlichen Fluchtanlass zu schildern. Damit meine ich vor allem, was der der Auslöser, dass sie schließlich fliehen musste. Und wannen genau war das (Jahr, Monat)?“) bzw. als andererseits substanzlos, insbesondere, da der Beschwerdeführer seine angeblichen Verfolger lediglich vage und blass mit „muslimischen Communities“, „radikale Muslime“ und „Gesellschaft“ beschrieb (vgl. S 6ff in OZ 4). Zudem wichen die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner freien Fluchterzählung in den Einvernahmen zwischen der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (teils erheblich) voneinander ab. Der Beschwerdeführer konnte den diesbezüglichen Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht plausibel aufklären (vgl. S 6f in OZ 4, arg. „R unterbricht, da der BF fortfahren will. Jedoch macht der R den BF darauf aufmerksam, dass er dieses Vorbringen in den bisherigen Befragungen in dieser so noch nicht angegeben hat. Warum heute erstmals? BF: Weil ich mit jedem Tag Aufenthalt in Österreich, mich wohler fühle, über diese Dinger zu sprechen und nun offener sprechen kann. R: Sie haben aber auch schon in der ersten Befragung vor dem BFA vom 10.10.2022 erstmals von Ihrer sexuellen Orientierung gesprochen. Und dann bei der zweiten Befragung am 17.10.2023 auch Ihren Fluchtgrund dargelegt. Meine Frage daher: Warum weicht Ihr heutiges Vorbringen vom Vorbringen in der letzten Befragung vor dem BFA (ebenfalls in freier Erzählung) ab? BF: An jenem Tag konnte ich mein Vorbringen nicht vollständig erstatten, denn die Einvernahme war nur kurzgehalten.“), zumal die zweite Einvernahme am 17.10.2023 fast 2 Stunden in Anspruch genommen hatte (vgl. AS 103 und 110) und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, ausführlich seinen Fluchtgrund darzulegen (vgl. AS 107).2.2.
- So war der Beschwerdeführer etwa nicht im Stande, trotz mehrmaliger Nachfrage, den konkreten Anlass für seine Flucht zu schildern, geschweige denn, plausibel und nachvollziehbar dazulegen, von wem er konkret in Bangladesch einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre bzw. ist. Vielmehr gestaltete sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als einerseits ausweichend und ausschweifend vergleiche S 7f in OZ 4, arg. „R ersucht den BF zum eigentlichen Fluchtanlass bzw. zu seiner Flucht zu kommen und nicht ausschweifend zu antworten. Ich möchte wissen, was der Anlass war, dass Sie geflohen sind und wie Ihnen diese Flucht gelang. […] R: Ich gebe Ihnen jetzt noch einmal die Gelegenheit, mit Ihren eigentlichen Fluchtanlass zu schildern. Damit meine ich vor allem, was der der Auslöser, dass sie schließlich fliehen musste. Und wannen genau war das (Jahr, Monat)?“) bzw. als andererseits substanzlos, insbesondere, da der Beschwerdeführer seine angeblichen Verfolger lediglich vage und blass mit „muslimischen Communities“, „radikale Muslime“ und „Gesellschaft“ beschrieb vergleiche S 6ff in OZ 4). Zudem wichen die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner freien Fluchterzählung in den Einvernahmen zwischen der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (teils erheblich) voneinander ab. Der Beschwerdeführer konnte den diesbezüglichen Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht plausibel aufklären vergleiche S 6f in OZ 4, arg. „R unterbricht, da der BF fortfahren will. Jedoch macht der R den BF darauf aufmerksam, dass er dieses Vorbringen in den bisherigen Befragungen in dieser so noch nicht angegeben hat. Warum heute erstmals? BF: Weil ich mit jedem Tag Aufenthalt in Österreich, mich wohler fühle, über diese Dinger zu sprechen und nun offener sprechen kann. R: Sie haben aber auch schon in der ersten Befragung vor dem BFA vom 10.10.2022 erstmals von Ihrer sexuellen Orientierung gesprochen. Und dann bei der zweiten Befragung am 17.10.2023 auch Ihren Fluchtgrund dargelegt. Meine Frage daher: Warum weicht Ihr heutiges Vorbringen vom Vorbringen in der letzten Befragung vor dem BFA (ebenfalls in freier Erzählung) ab? BF: An jenem Tag konnte ich mein Vorbringen nicht vollständig erstatten, denn die Einvernahme war nur kurzgehalten.“), zumal die zweite Einvernahme am 17.10.2023 fast 2 Stunden in Anspruch genommen hatte vergleiche AS 103 und 110) und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, ausführlich seinen Fluchtgrund darzulegen vergleiche AS 107). 2.2.
- Ferner waren die Angaben des Beschwerdeführers über seine angeblichen homosexuellen Kontakte in Bangladesch widersprüchlich: Während er noch vor der belangten Behörde und in der Beschwerde vorbrachte, mit zwei Personen in Bangladesch eine homosexuelle Beziehung geführt zu haben (AS 108, arg. „LA: Haben Sie in Bangladesch auch eine andere homosexuelle Beziehung außer mit XXXX ? VP: Zuerst nur mit XXXX , dann mit einem Jungen aus der Universität, das war aber nur kurzfristig. Er reiste mit einem Studentenvisum nach London.“ bzw. AS 225, arg. „Der BF führte bereits in Bangladesch zwei Beziehungen“), behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, das er mit drei Personen sexuellen Kontakt gehabt hätte (vgl. S 12 in OZ 4).2.2.
- Ferner waren die Angaben des Beschwerdeführers über seine angeblichen homosexuellen Kontakte in Bangladesch widersprüchlich: Während er noch vor der belangten Behörde und in der Beschwerde vorbrachte, mit zwei Personen in Bangladesch eine homosexuelle Beziehung geführt zu haben (AS 108, arg. „LA: Haben Sie in Bangladesch auch eine andere homosexuelle Beziehung außer mit römisch 40 ? VP: Zuerst nur mit römisch 40 , dann mit einem Jungen aus der Universität, das war aber nur kurzfristig. Er reiste mit einem Studentenvisum nach London.“ bzw. AS 225, arg. „Der BF führte bereits in Bangladesch zwei Beziehungen“), behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, das er mit drei Personen sexuellen Kontakt gehabt hätte vergleiche S 12 in OZ 4). Der Beschwerdeführer konnte auch keine konkrete Auskunft darüber geben, wann bzw. wo er beim Sex erwischt worden sei bzw. waren seine Aussagen auch grob widersprüchlich, da er zunächst „Ende des Jahres 2018“ angab, in der Folge jedoch „Mitte 2018“ (vgl. S 17f in OZ 4, arg. „R: Wann genau, Jahr, Monat, wurden Sie beim Sex erwischt und wo war das? BF: 2018, Ende des Jahres, ich denke … drei Monate vor
- […] R: Nochmals ganz genau: Wann war dieser Vorfall, als Sie erwischt wurden? BF:
- R: Das ist mir zu ungenau, bitte genauer. Das müssen Sie doch ungefähr noch wissen, in welchem Monat das war? BF: Sie können sagen, bevor ich die Universität verließ, es müsste Mitte 2018 sein.“). In Anbetracht eines so einschneidenden Erlebnisses, das zudem ausschlaggebend dafür sein hätte sollen, dass der Beschwerdeführer anschließend in Bangladesch bedroht bzw. verfolgt worden wäre, ein für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbarer Umstand. Abgesehen davon erscheint es auch äußerst unwahrscheinlich und zudem grob fahrlässig, einen Sexualakt bei nicht geschlossener Tür durchzuführen (vgl. S 17 in OZ 4, arg. „R: Wie kam es überhaupt dazu, dass Sie beim Sex erwischt wurden? Erzählen Sie das. BF: Die Türe vom Zimmers war offen und das Arbeitsmädchen stieß hinzu und sah unsere Homosexualität. Sie erzählte es dem Hausbesitzer und dieser rief die Polizei an. Die Polizei hat uns dann beide festgenommen und so erfuhren es die Leute.“).Der Beschwerdeführer konnte auch keine konkrete Auskunft darüber geben, wann bzw. wo er beim Sex erwischt worden sei bzw. waren seine Aussagen auch grob widersprüchlich, da er zunächst „Ende des Jahres 2018“ angab, in der Folge jedoch „Mitte 2018“ vergleiche S 17f in OZ 4, arg. „R: Wann genau, Jahr, Monat, wurden Sie beim Sex erwischt und wo war das? BF: 2018, Ende des Jahres, ich denke … drei Monate vor
- […] R: Nochmals ganz genau: Wann war dieser Vorfall, als Sie erwischt wurden? BF:
- R: Das ist mir zu ungenau, bitte genauer. Das müssen Sie doch ungefähr noch wissen, in welchem Monat das war? BF: Sie können sagen, bevor ich die Universität verließ, es müsste Mitte 2018 sein.“). In Anbetracht eines so einschneidenden Erlebnisses, das zudem ausschlaggebend dafür sein hätte sollen, dass der Beschwerdeführer anschließend in Bangladesch bedroht bzw. verfolgt worden wäre, ein für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbarer Umstand. Abgesehen davon erscheint es auch äußerst unwahrscheinlich und zudem grob fahrlässig, einen Sexualakt bei nicht geschlossener Tür durchzuführen vergleiche S 17 in OZ 4, arg. „R: Wie kam es überhaupt dazu, dass Sie beim Sex erwischt wurden? Erzählen Sie das. BF: Die Türe vom Zimmers war offen und das Arbeitsmädchen stieß hinzu und sah unsere Homosexualität. Sie erzählte es dem Hausbesitzer und dieser rief die Polizei an. Die Polizei hat uns dann beide festgenommen und so erfuhren es die Leute.“). 2.2.
- Die behauptete mehrjährige Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Burschen aus seiner Ortschaft namens XXXX erweist sich ebenfalls als äußerst unwahrscheinlich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es ist schwer vorstellbar erscheint, dass die Großmutter des Beschwerdeführers in einem Land, in dem die Homosexualität absolut tabu ist, über mehrere Jahre einen Freund beim Beschwerdeführer – noch dazu offenbar in einem Zimmer – übernachten lässt (vgl. S 13 in OZ 4, arg. „R: Haben Sie jemals im Haus Ihrer Großmutter ms. Sex mit XXXX gehabt? BF: Ja. R: Zu welcher Uhrzeit fand das immer statt? BF: In der Nacht manchmal. Wir hatten ja ein Zimmer, im Haus meiner Großmutter ms. R: Wer hatte ein Zimmer, Sie und XXXX gemeinsam? BF: Im Haus der Großmutter ms. gab es ein Zimmer. Also es ist eigentlich das Haus meines Onkels ms und meine Großmutter ms. lebte dort. Es gab dort ein Zimmer für mich. R: Und Ihre Großmutter ms. kannte XXXX ? BF: Ja. R: Und XXXX konnte einfach wann er wollte bei Ihrer Großmutter ms. übernachten? BF: Ja.“) und ihr diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt der Verdacht einer homosexuellen Veranlagung ihres Enkels gekommen wäre. Die plötzliche Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Großmutter dement gewesen sei und offenbar aus diesem Grunde nichts auffallen hätte können, erscheint dagegen wiederum als reine Schutzbehauptung, zumal der Beschwerdeführer selbst zugestand, dass seine Großmutter damals erst 55 Jahre alt gewesen sei, man mit ihr sprechen habe können und diese auch selber gekocht habe (vgl. S 16 in OZ 4).2.2.
- Die behauptete mehrjährige Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Burschen aus seiner Ortschaft namens römisch 40 erweist sich ebenfalls als äußerst unwahrscheinlich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es ist schwer vorstellbar erscheint, dass die Großmutter des Beschwerdeführers in einem Land, in dem die Homosexualität absolut tabu ist, über mehrere Jahre einen Freund beim Beschwerdeführer – noch dazu offenbar in einem Zimmer – übernachten lässt vergleiche S 13 in OZ 4, arg. „R: Haben Sie jemals im Haus Ihrer Großmutter ms. Sex mit römisch 40 gehabt? BF: Ja. R: Zu welcher Uhrzeit fand das immer statt? BF: In der Nacht manchmal. Wir hatten ja ein Zimmer, im Haus meiner Großmutter ms. R: Wer hatte ein Zimmer, Sie und römisch 40 gemeinsam? BF: Im Haus der Großmutter ms. gab es ein Zimmer. Also es ist eigentlich das Haus meines Onkels ms und meine Großmutter ms. lebte dort. Es gab dort ein Zimmer für mich. R: Und Ihre Großmutter ms. kannte römisch 40 ? BF: Ja. R: Und römisch 40 konnte einfach wann er wollte bei Ihrer Großmutter ms. übernachten? BF: Ja.“) und ihr diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt der Verdacht einer homosexuellen Veranlagung ihres Enkels gekommen wäre. Die plötzliche Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Großmutter dement gewesen sei und offenbar aus diesem Grunde nichts auffallen hätte können, erscheint dagegen wiederum als reine Schutzbehauptung, zumal der Beschwerdeführer selbst zugestand, dass seine Großmutter damals erst 55 Jahre alt gewesen sei, man mit ihr sprechen habe können und diese auch selber gekocht habe vergleiche S 16 in OZ 4). 2.2.
- Noch viel weniger wahrscheinlich ist jedoch, dass der Beschwerdeführer, obwohl er behauptet, dass man ihn bereits 2018 beim Sex erwischt hätte und er im Anschluss daran von der „muslimischen Community“ gesucht worden wäre, dann noch bis Anfang 2022 in Bangladesch (unbehelligt) leben hätte können. Der Beschwerdeführer konnte diesen Umstand nicht plausibel und nachvollziehbar erklären, zumal er sich in weitere (teils erhebliche) Widersprüche, insbesondere auch über seine tatsächlichen Aufenthaltsorte, verstrickte (vgl. die nachfolgenden Passagen der Niederschrift vom 24.10.2024 in OZ 4, welche die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verdeutlichen: S 17ff, arg. „R: Und dann waren Sie über drei Jahre in Bangladesch versteckt oder wie? BF: Ja, ich war versteckt unter verschiedenen Schleppern. Es gab einige Schlepper, die meinen Onkel ms. um das Geld betrogen haben. Der letzte Schlepper brachte mich dann ins Ausland. Die Schlepper haben in Bangladesch im „Underground“ verschiedene Stellen, wo sie den Leuten zu Essen geben und man nicht hinaus muss. R: Wo haben Sie, als Sie beim Sex erwischt wurden, dann die drei Jahre in Bangladesch überall gewohnt? BF: Die drei Jahre… zuerst ging ich zu meiner Großmutter ms. und von dort wurde ich einem Schlepper übergeben, der mich in verschiedenen Stellen bewahrte. Mitte 2019 hat man mich dem Schlepper übergeben. R: Sie lebten die letzten drei Jahre in Bangladesch nicht in Dhaka? BF: Ich war in Dhaka, dann war ich in Indien. R: Ich spreche von Ihrem Aufenthalt in Bangladesch. Oder waren Sie in Indien und sind dann wieder nach Bangladesch zurückgegangen? BF: Man brachte mich zuerst nach Indien und schaffte es nicht, mich weiterzubringen. Ich wurde dann wieder nach Bangladesch geschickt. R: Warum haben Sie in der Einvernahme vor dem BFA am 10.10.2022 dann ausgesagt, dass Sie von 2015 bis 2021 „erneut“ in Dhaka lebten, wenn Sie heute etwas ganz Anderes sagen? BF: Ich habe eh Dhaka gesagt. R: Ab dem Zeitpunkt, wo Sie erwischt wurden, ungefähr Herbst 2018 bis zu Ihrer Ausreise aus Bangladesch, lebten Sie ausschließlich in Dhaka? Bitte beantworten Sie diese einfache Frage. BF: Nur in Dhaka. […] R: Nochmals gefragt. Wann genau kamen diese radikalen Muslime zu Ihnen nach Hause, um nach Ihnen zu suchen? BF:
- R: Wann genau 2019? BF: Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich vermute Anfang des Jahres. R: Wenn der Vorfall, wo Sie erwischt wurden ca. Mitte 2018 war, wieso kommen dann die Bedroher erst 2019 zu Ihnen? BF: Ich habe Anfang 2019 deswegen gesagt, weil ich in Dhaka versteckt war. Ich habe dann versucht, mich in einer anderen Universität zu inskribieren. Ich war nicht lange – ein bis zwei Monate in Dhaka. R: Woher wissen Sie überhaupt, dass radikale Muslime Sie gesucht haben, wenn Sie nie Zuhause waren und nie gefunden wurden? BF: Das weiß ich seitdem sie das erste Mal nach Hause kamen, um nach mir zu suchen. Als sie den „Shopkeeper“ über mich gefragt haben und der „Shopkeeper“ es mir sagte. Der „Shopkeeper“ sagte mir, dass es Leute der Shivir oder Imame oder radikale Mullas wären. R: Wo lebten Sie zu der Zeit, als diese Leute nach Ihnen suchten? BF: Anfänglich war cih in Dhaka. Bevor ich Dhaka verließ, lebte ich in Dhaka. R: Wie können Sie mir erklären, dass diese Leute Sie über drei Jahre nicht gefunden haben? BF; Weil cih bei den Schleppern war und bei deren „Underground-Unterkünften“ war, welche unterhalb der Unterkünfte war. R: Und was war immer in Dhaka? BF: Ja. R: Warum haben Sie dann ein paar Fragen vorher folgendes ausgesagt: “Ich war nicht lange – ein bis zwei Monate in Dhaka.“? BF: Das eine ist ja, dass ich beim Schlepper Unterkunft bezog und das andere ist, nach Dhaka. Zum Schlepper ging ich ja später. […] R: Wie lange waren Sie dann ungefähr in Indien? BF: Vermutlich mehr als drei – vier Monate. Oder mehr. Es können auch vier – fünf Monate sein, ich kann mich nicht erinnern. R: Ich verstehe nicht, dass Sie nicht einmal mehr wissen, wie lange Sie in einem bestimmten Land waren? Das ist nicht einmal zweieinhalb Jahre her. Vor allem angesichts, dass sie offensichtlich genug Intelligenz für Schule und Studium hatten. Können Sie mir diese Erinnerungslücken erklären? BF: Weil ich am Gehirn Schmerzen bekommen, wenn ich an die früheren Probleme denke. Am liebsten würde ich gerne Sachen von früher gänzlich vergessen. In den Räumen, in denen wir aufbewahrt wurden, gab es keinerlei Zeitangaben oder Mobiltelefone. Es gab nur Essen und schlaf. Wir wussten nicht, ob es gerade Tageszeit oder Nachts war. Dieser Raum war 24 Stunden durchgehend dunkel, nur wenn man die Lampe einschaltete, war es hell. Nachgefragt: Diese zeit war in Indien.“). 2.2.
- Noch viel weniger wahrscheinlich ist jedoch, dass der Beschwerdeführer, obwohl er behauptet, dass man ihn bereits 2018 beim Sex erwischt hätte und er im Anschluss daran von der „muslimischen Community“ gesucht worden wäre, dann noch bis Anfang 2022 in Bangladesch (unbehelligt) leben hätte können. Der Beschwerdeführer konnte diesen Umstand nicht plausibel und nachvollziehbar erklären, zumal er sich in weitere (teils erhebliche) Widersprüche, insbesondere auch über seine tatsächlichen Aufenthaltsorte, verstrickte vergleiche die nachfolgenden Passagen der Niederschrift vom 24.10.2024 in OZ 4, welche die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verdeutlichen: S 17ff, arg. „R: Und dann waren Sie über drei Jahre in Bangladesch versteckt oder wie? BF: Ja, ich war versteckt unter verschiedenen Schleppern. Es gab einige Schlepper, die meinen Onkel ms. um das Geld betrogen haben. Der letzte Schlepper brachte mich dann ins Ausland. Die Schlepper haben in Bangladesch im „Underground“ verschiedene Stellen, wo sie den Leuten zu Essen geben und man nicht hinaus muss. R: Wo haben Sie, als Sie beim Sex erwischt wurden, dann die drei Jahre in Bangladesch überall gewohnt? BF: Die drei Jahre… zuerst ging ich zu meiner Großmutter ms. und von dort wurde ich einem Schlepper übergeben, der mich in verschiedenen Stellen bewahrte. Mitte 2019 hat man mich dem Schlepper übergeben. R: Sie lebten die letzten drei Jahre in Bangladesch nicht in Dhaka? BF: Ich war in Dhaka, dann war ich in Indien. R: Ich spreche von Ihrem Aufenthalt in Bangladesch. Oder waren Sie in Indien und sind dann wieder nach Bangladesch zurückgegangen? BF: Man brachte mich zuerst nach Indien und schaffte es nicht, mich weiterzubringen. Ich wurde dann wieder nach Bangladesch geschickt. R: Warum haben Sie in der Einvernahme vor dem BFA am 10.10.2022 dann ausgesagt, dass Sie von 2015 bis 2021 „erneut“ in Dhaka lebten, wenn Sie heute etwas ganz Anderes sagen? BF: Ich habe eh Dhaka gesagt. R: Ab dem Zeitpunkt, wo Sie erwischt wurden, ungefähr Herbst 2018 bis zu Ihrer Ausreise aus Bangladesch, lebten Sie ausschließlich in Dhaka? Bitte beantworten Sie diese einfache Frage. BF: Nur in Dhaka. […] R: Nochmals gefragt. Wann genau kamen diese radikalen Muslime zu Ihnen nach Hause, um nach Ihnen zu suchen? BF:
- R: Wann genau 2019? BF: Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich vermute Anfang des Jahres. R: Wenn der Vorfall, wo Sie erwischt wurden ca. Mitte 2018 war, wieso kommen dann die Bedroher erst 2019 zu Ihnen? BF: Ich habe Anfang 2019 deswegen gesagt, weil ich in Dhaka versteckt war. Ich habe dann versucht, mich in einer anderen Universität zu inskribieren. Ich war nicht lange – ein bis zwei Monate in Dhaka. R: Woher wissen Sie überhaupt, dass radikale Muslime Sie gesucht haben, wenn Sie nie Zuhause waren und nie gefunden wurden? BF: Das weiß ich seitdem sie das erste Mal nach Hause kamen, um nach mir zu suchen. Als sie den „Shopkeeper“ über mich gefragt haben und der „Shopkeeper“ es mir sagte. Der „Shopkeeper“ sagte mir, dass es Leute der Shivir oder Imame oder radikale Mullas wären. R: Wo lebten Sie zu der Zeit, als diese Leute nach Ihnen suchten? BF: Anfänglich war cih in Dhaka. Bevor ich Dhaka verließ, lebte ich in Dhaka. R: Wie können Sie mir erklären, dass diese Leute Sie über drei Jahre nicht gefunden haben? BF; Weil cih bei den Schleppern war und bei deren „Underground-Unterkünften“ war, welche unterhalb der Unterkünfte war. R: Und was war immer in Dhaka? BF: Ja. R: Warum haben Sie dann ein paar Fragen vorher folgendes ausgesagt: “Ich war nicht lange – ein bis zwei Monate in Dhaka.“? BF: Das eine ist ja, dass ich beim Schlepper Unterkunft bezog und das andere ist, nach Dhaka. Zum Schlepper ging ich ja später. […] R: Wie lange waren Sie dann ungefähr in Indien? BF: Vermutlich mehr als drei – vier Monate. Oder mehr. Es können auch vier – fünf Monate sein, ich kann mich nicht erinnern. R: Ich verstehe nicht, dass Sie nicht einmal mehr wissen, wie lange Sie in einem bestimmten Land waren? Das ist nicht einmal zweieinhalb Jahre her. Vor allem angesichts, dass sie offensichtlich genug Intelligenz für Schule und Studium hatten. Können Sie mir diese Erinnerungslücken erklären? BF: Weil ich am Gehirn Schmerzen bekommen, wenn ich an die früheren Probleme denke. Am liebsten würde ich gerne Sachen von früher gänzlich vergessen. In den Räumen, in denen wir aufbewahrt wurden, gab es keinerlei Zeitangaben oder Mobiltelefone. Es gab nur Essen und schlaf. Wir wussten nicht, ob es gerade Tageszeit oder Nachts war. Dieser Raum war 24 Stunden durchgehend dunkel, nur wenn man die Lampe einschaltete, war es hell. Nachgefragt: Diese zeit war in Indien.“). 2.2.
- Der Beschwerdeführer konnte aber auch seine behauptete sexuelle Beziehung in Österreich mit einem Mann namens XXXX (im Folgenden: „Zeuge“) nicht glaubhaft machen. Dazu ist einleitend festzuhalten, dass für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht einmal imstande war, den genauen Monat zu nennen, an welchem er den Zeugen kennengelernt habe (vgl. S 5 in OZ 8, arg. „R: Wann und wo haben Sie XXXX kennengelernt? BF: In der XXXX , beim Einkaufen im bengalischen Geschäft. R: Wann war das genau? BF: Vielleicht
- R: Können Sie das ein bisschen zeitlicher eingrenzen? BF: Anfang
- R: Den Monat wissen Sie nicht mehr? BF: Nein. Es fällt mir nicht ein.“). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer behauptete, mit dem Zeugen mehr als ein Jahr eine innige Beziehung geführt zu haben, erscheint dies nicht plausibel (vgl. S 6 in OZ 8, arg. „R: Warum fällt Ihnen das nicht ein? BF: Weil ich es bis jetzt nicht für notwendig erachtete, mich daran zu erinnern. R: Sie wissen nicht einmal mehr wann Sie jene Peron kennengelernt haben, mit der Sie ein Jahr eine Liebesbeziehung führten. Das glaube ich Ihnen nicht. BF: War ich, aber dieses Kennenlernen hatte ich nicht in Erinnerung. Ich hatte es nicht für notwendig erachtet. Er gefiel mir und wir verbrachten eine gute Zeit miteinander.“).2.2.
- Der Beschwerdeführer konnte aber auch seine b