RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2025 GeschäftszahlW142 2284901-1 Spruch, W142 2284901-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.12.2023, Zl. 1314837902/222153269, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.12.2023, Zl. 1314837902/222153269, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 11.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschs, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in XXXX in Somalia geboren worden zu sein. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Midgan zugehörig. Zur Schulbildung gab er an, dass er ein Jahr Grundausbildung absolviert habe und den Beruf des Schuhmachers erlernt habe. Zuletzt habe er als Schuhmacher gearbeitet. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass sein Vater, seine Mutter, seine zwei Brüder und seine zwei Schwestern in Somalia leben würden. Zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland befragt gab er an, dass diese in XXXX , in Somalia sei. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im November 2021 gefasst und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei vom Wohnort mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen. Er sei legal ausgereist. Er habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis bei sich gehabt, nämlich einen somalischen Reisepass, ausgestellt von einer somalischen Behörde. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Das Reisedokument befinde sich „im Meer“. Zur Reiseroute führte er befragt aus, sich ca. zwei Wochen in der Türkei, ca. sechs Monate in Griechenland und acht Tage in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. Befragt zum Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern gab er an, dass in Griechenland zwei seiner Asylanträge abgelehnt worden seien und er Griechenland verlassen habe müssen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in römisch 40 in Somalia geboren worden zu sein. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Midgan zugehörig. Zur Schulbildung gab er an, dass er ein Jahr Grundausbildung absolviert habe und den Beruf des Schuhmachers erlernt habe. Zuletzt habe er als Schuhmacher gearbeitet. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass sein Vater, seine Mutter, seine zwei Brüder und seine zwei Schwestern in Somalia leben würden. Zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland befragt gab er an, dass diese in römisch 40 , in Somalia sei. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im November 2021 gefasst und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei vom Wohnort mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen. Er sei legal ausgereist. Er habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis bei sich gehabt, nämlich einen somalischen Reisepass, ausgestellt von einer somalischen Behörde. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Das Reisedokument befinde sich „im Meer“. Zur Reiseroute führte er befragt aus, sich ca. zwei Wochen in der Türkei, ca. sechs Monate in Griechenland und acht Tage in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. Befragt zum Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern gab er an, dass in Griechenland zwei seiner Asylanträge abgelehnt worden seien und er Griechenland verlassen habe müssen. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass ein Schlepper diese im November 2021 im Auftrag des BF organisiert habe. Die Kosten der Reise hätten 2.000 € betragen. Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll: „AL SHEBAB kamen in meinen Heimatort. Sie verlangten, dass ich ihnen helfe. Das wollte ich nicht. Anschließend haben sie mir gedroht. Mein Vater half mir zu fliehen. Dabei wurde mein Vater festgenommen und ist bereits in der Haft verstorben. Mein Bruder wurde während der Kämpfe gegen die Regierung getötet.“ Zur Rückkehrbefürchtung gab er an: „Tod.“ Betreffend den BF scheint im Akt ein EURODAC-Treffer Kategorie 1 zu Griechenland (Moria) vom 21.12.2021 auf.
- Am 12.07.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland, woraufhin am 19.07.2022 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF unter der Identität „ XXXX , StA. Somalia“ am 21.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe, wobei eine Entscheidung über seinen Antrag noch ausstehend sei.
- Am 12.07.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland, woraufhin am 19.07.2022 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF unter der Identität „ römisch 40 , StA. Somalia“ am 21.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe, wobei eine Entscheidung über seinen Antrag noch ausstehend sei.
- Am 22.06.2023 wurde der BF durch das BFA in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (LA: Leitendes Organ der Amtshandlung; VP: BF) [sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise korrigiert]: „[…] LA: Können Sie sich mit dem anwesenden Dolmetscher gut verständigen? VP: Ja LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten? Dh. haben Sie einen Rechtsanwalt oder eine/n Vertreter/in einer Organisation? Haben Sie jemanden eine Zustellvollmacht erteilt? VP: Nein Anmerkung: Die Vernehmung wird zwecks Aufnahme des Datenblattes in der Zeit von 08:20 Uhr bis 08:40 Uhr unterbrochen. LA: Sind Sie gesund? VP: Ja, ich bin gesund. LA: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie Medikamente? VP: Nein und ich nehme keine Medikamente. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie, zum Beispiel im Fall von Verständigungsschwierigkeiten oder wenn Sie die Frage nicht verstanden haben, jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, sagen Sie das bitte. VP: Ich habe das verstanden und werde bei Bedarf nachfragen. LA: Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass das Bundesamt Ihre Angaben und Ihre Identität vor Ort bzw. im Herkunftsstaat, durch beauftragte Vertrauenspersonen überprüfen kann. Nehmen Sie dazu Stellung! VP: Ich bin damit einverstanden. LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit. VP: XXXX im Dorf XXXX , Stadt Belet Weyne, und ich bin Somalier. VP: römisch 40 im Dorf römisch 40 , Stadt Belet Weyne, und ich bin Somalier. LA: Haben Sie je eine Schule besucht? VP: Ja. LA: Welche Schulen (inkl. Koranschulen) haben Sie besucht und wie lange gingen Sie zur Schule? VP: Ich habe ca. 1 Jahr Privatunterricht gehabt wo ich lesen und schreiben gelernt habe. Das war im Dorf XXXX . Wir hatten eine Lehrerin, sie hat das aber gratis und privat, auch in ihrem Privathaus gemacht. VP: Ich habe ca. 1 Jahr Privatunterricht gehabt wo ich lesen und schreiben gelernt habe. Das war im Dorf römisch 40 . Wir hatten eine Lehrerin, sie hat das aber gratis und privat, auch in ihrem Privathaus gemacht. LA: Welcher Volks- und Glaubensgruppe gehören Sie an? VP: Ich gehöre dem Clan Madhiban an und ich bin Muslim, Sunnite. LA: Können Sie Ihren Sub-Clan und Sub-Sub-Clan nennen? VP: Sub-Clan Boon und Sub Sub Clan Yahar. LA: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an einer lebensbedrohenden Erkrankung? VP: Nein, ich bin gesund. LA: Sprechen Sie noch andere Sprachen, außer Somali? VP: Nein. LA: Wo befinden sich Ihre Identitätsdokumente? VP: Mein Reisepass ist im Meer ins Wasser gefallen. Wir waren mit einem Schlauchboot unterwegs. Wir sind von Ismir nach Griechenland gefahren. LA: Seit wann befinden Sie sich in Österreich? VP: Seit 11.07.
- LA: Wo wohnen Sie derzeit? VP: Ich wohne in einer Unterkunft in Gols. LA: Besuchen Sie einen Deutschkurs? VP: Ich gehe 4-mal in der Woche. LA: Haben Sie andere Kurse oder sonstige Ausbildungen hier in Österreich absolviert? VP: Nein. LA: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder Organisationen? VP: Ich spiele Fußball in Au und bin dort Mitglied. LA: Wie haben Sie sich in Österreich derweilen zurechtgefunden? Was machen Sie den ganzen Tag? VP: Ich besuche einen Deutschkurs und dann trainiere ich. LA: Mit welchen Personen haben Sie in Österreich Kontakt? VP: Mit den Leuten in der Unterkunft und mit den Fußballspielern. LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Ledig. LA: Haben Sie Kinder? VP: Nein, ich habe keine Kinder. LA: An welcher Adresse/in welchem Ort haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? VP: In Mogadischu. LA: Mit wem haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise an Ihrem Wohnort zusammen in einem Haushalt gewohnt? VP: Mit meiner Tante vs. LA: Wie lange haben Sie dort gewohnt? VP: Ca. 1 Monat. LA: Und davor? VP: Im Dorf XXXX mit meinen Eltern und meinen GeschwisternVP: Im Dorf römisch 40 mit meinen Eltern und meinen Geschwistern LA: Bis wann waren Sie an diesem Wohnort aufhältig? VP: Von XXXX bis ca Mitte Oktober
- Dann bin ich für ca. 1 Monat zu meiner Tante nach Mogadischu. VP: Von römisch 40 bis ca Mitte Oktober
- Dann bin ich für ca. 1 Monat zu meiner Tante nach Mogadischu. LA: Wie waren zum Zeitpunkt, als Sie Ihren Heimatort XXXX verließen, die Machtverhältnisse dort? Stand dieser unter der Kontrolle der Al Shabaab Milizen oder unter Kontrolle der Regierung in Kooperation mit ihren Alliierten, wie der AMISOM?LA: Wie waren zum Zeitpunkt, als Sie Ihren Heimatort römisch 40 verließen, die Machtverhältnisse dort? Stand dieser unter der Kontrolle der Al Shabaab Milizen oder unter Kontrolle der Regierung in Kooperation mit ihren Alliierten, wie der AMISOM? VP: Die Al Shabaab war dort an der Macht. LA: Wie haben Sie in Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Ich war Schuhmacher. LA: Konnten Sie davon ein gutes Leben führen? VP: Es war verschieden, die Menschen leben dort von der Landwirtschaft und sind arm wenn es nicht regnet. Ich habe von meinem Lohn immer etwas zu Essen gehabt. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Somalia, z.B. Häuser, Grundstücke etc.? VP: Nein. LA: Haben Sie Familienangehörige, die noch in Somalia leben? VP: Meine Mutter und meine 4 Geschwister. LA: Stehen Sie derzeit in Kontakt mit Ihrer Familie in Somalia? VP: Nicht immer, nur sehr selten, das Netz funktioniert dort nicht immer. LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen. VP: Ich war das älteste Kind in meiner Familie und unterstützte meine Eltern durch meine Arbeit als Schuhmacher. Mein Vater war nicht gesund. Er hatte Bluthochdruck und Diabetes. Meine Eltern waren arm und lebten nur von mir. Die Al Shabaab kontrollieren das Dorf und waren in den letzten Jahren an der Macht. Sie zwingen die Menschen zu jeder Gebetszeit dazu, in die Moschee zu gehen. Nach dem Gebet predigten sie immer zu den Jugendlichen und warben sie an. Sie waren auch mehrmals bei mir an meinem Arbeitsplatz und versuchten mich zu einer Mitgliedschaft zu überreden. Sie haben meinen jüngeren Bruder XXXX angeworben und er ist bei einem Kampf ums Leben gekommen. Dann sollte ich an seinen Platz bei der Al Shabaab gehen. Am 25.09.2021 gegen Abend, kamen 5 gesichtsmaskierte Al Shabaab Kämpfer zu uns nach Hause. Die Männer riefen meinen Namen. Plötzlich wurde ich von 2 Männern an der Schulter gepackt, meine Hände auf den Rücken gefesselt und haben mich mit einem Gewehrkolbenschlag an der Schulter verletzt. Als sie mich aus dem Auto hievten, haben Sie mich weggeschubst, dabei schlug ich mit der Schulter gegen ein auf dem Auto befestigten Maschinengewehr und brach mir die Schulter. Meine Schulter wurde traditionell mit Brandnägeln behandelt.VP: Ich war das älteste Kind in meiner Familie und unterstützte meine Eltern durch meine Arbeit als Schuhmacher. Mein Vater war nicht gesund. Er hatte Bluthochdruck und Diabetes. Meine Eltern waren arm und lebten nur von mir. Die Al Shabaab kontrollieren das Dorf und waren in den letzten Jahren an der Macht. Sie zwingen die Menschen zu jeder Gebetszeit dazu, in die Moschee zu gehen. Nach dem Gebet predigten sie immer zu den Jugendlichen und warben sie an. Sie waren auch mehrmals bei mir an meinem Arbeitsplatz und versuchten mich zu einer Mitgliedschaft zu überreden. Sie haben meinen jüngeren Bruder römisch 40 angeworben und er ist bei einem Kampf ums Leben gekommen. Dann sollte ich an seinen Platz bei der Al Shabaab gehen. Am 25.09.2021 gegen Abend, kamen 5 gesichtsmaskierte Al Shabaab Kämpfer zu uns nach Hause. Die Männer riefen meinen Namen. Plötzlich wurde ich von 2 Männern an der Schulter gepackt, meine Hände auf den Rücken gefesselt und haben mich mit einem Gewehrkolbenschlag an der Schulter verletzt. Als sie mich aus dem Auto hievten, haben Sie mich weggeschubst, dabei schlug ich mit der Schulter gegen ein auf dem Auto befestigten Maschinengewehr und brach mir die Schulter. Meine Schulter wurde traditionell mit Brandnägeln behandelt. Anmerkung: AW zeigt kreisrunde Narben an der Schulter. VP: 20 Tage war ich in der Gefangenschaft der Al Shabaab im Dorf XXXX in der Al Shabaab Station. Ich konnte nirgends hingehen, weil sie mich angebunden hatten. Mein Vater wurde dann von anderen Leuten informiert, wo ich mich befand. Er ging dorthin und durfte mich mitnehmen. Ich sollte aber wiederkommen, wenn meine Schulter gesund ist. Mein Vater wollte aber nicht, dass ich wie mein Bruder im Krieg sterbe und schickte mich heimlich mit meiner Tante nach Mogadischu. Nach ein paar Tagen haben dann die Al Shabaab bemerkt, dass ich nicht mehr da bin und haben meinen Vater verhaftet. Am 31.01.2022, als ich in Griechenland war, starb mein Vater in der Gefangenschaft der Al Shabaab wegen seiner Krankheiten. Nach einem Monat in Mogadischu wurde ich in die Türkei geschickt und dann bin ich über mehrere Länder bis nach Österreich gekommen. VP: 20 Tage war ich in der Gefangenschaft der Al Shabaab im Dorf römisch 40 in der Al Shabaab Station. Ich konnte nirgends hingehen, weil sie mich angebunden hatten. Mein Vater wurde dann von anderen Leuten informiert, wo ich mich befand. Er ging dorthin und durfte mich mitnehmen. Ich sollte aber wiederkommen, wenn meine Schulter gesund ist. Mein Vater wollte aber nicht, dass ich wie mein Bruder im Krieg sterbe und schickte mich heimlich mit meiner Tante nach Mogadischu. Nach ein paar Tagen haben dann die Al Shabaab bemerkt, dass ich nicht mehr da bin und haben meinen Vater verhaftet. Am 31.01.2022, als ich in Griechenland war, starb mein Vater in der Gefangenschaft der Al Shabaab wegen seiner Krankheiten. Nach einem Monat in Mogadischu wurde ich in die Türkei geschickt und dann bin ich über mehrere Länder bis nach Österreich gekommen. LA: Wie oft und in welchem Zeitraum wurden Sie von der AL Shabaab aufgefordert sich ihnen anzuschließen? A: Sicher 3- oder 4-mal in einem Zeitraum von ca. 2 Wochen vor meiner Mitnahme durch die Al Shabaab. LA: Die von Ihnen geschilderte Art und Weise der Rekrutierung durch die Al Shabaab Milizen widerspricht klar der in den Länderberichten festgestellten Norm, wonach Al Shabaab Rekrutierungsgesuche nicht Face to Face an Einzelpersonen richtet und einfache Personen, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch die Al Shabaab entzogen haben, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt werden. Was sagen Sie dazu? VP: Die Al Shabaab rekrutiert auch Face to Face, auch über ältere Clanmitglieder und auch über die Dorfälteste. In meinem Dorf hatten sie die volle Kontrolle. Sogar die Händler waren Mitglieder. LA: Wären Sie nicht in Mogadischu sicher gewesen? VP: Die Al Shabaab haben Mitglieder in Mogadischu, die heimlich Leute verfolgen, die vor den Al Shabaab fliehen. LA: Dies widerspricht den Inhalten der Länderfeststellungen. Was sagen Sie dazu? VP: Es ist eine Tatsache, dass die Al Shabaab dort Leute hat, und Leute, die vor den Al Shabaab fliehen, von ihnen getötet werden. LA: Warum haben Sie sich nicht freigekauft? VP: Wir sind arm und haben kein Geld und mein Bruder ist bei einem Al Shabaab Kampf ums Leben gekommen. LA: Wie viel hat Ihre Reise bis nach Österreich gekostet? VP: Ca. USD 2.000,-- von der Türkei weg. In die Türkei bin ich mit einem Visum gekommen. USD 400,-- kostete das Boot nach Griechenland und Euro 1200,-- von Serbien bis nach Österreich. LA: Woher hatten Sie so viel Geld? VP: Meine Tante hat das finanziert. LA: Wie? VP: Sie hatte Felder gehabt, ich weiß es nicht. LA: Warum haben Sie sich um dieses Geld nicht freigekauft? VP: Ich bin jetzt geflohen und wer einmal von den Al Shabaab flieht, der wird getötet und kann sich nicht mehr freikaufen. Auch mein Bruder ist getötet worden und ich wollte keine anderen Menschen töten. LA: Warum haben Sie sich nicht freigekauft, als Sie von den Al Shabaab freigelassen wurden? VP: Die Al Shabaab braucht kein Geld, die Al Shabaab braucht Kämpfer, die das Dorf verteidigen. Auch sind die Dorfältesten bei der Al Shabaab. LA: Wurde die Familie nach Ihrem Weggang von den Al Shabaab aufgesucht? VP: Sie haben meinem Vater geholt. Dann, als er gestorben ist, haben sie seinen Leichnam nicht zurückgegeben, sondern haben ihn selbst beerdigt und nicht gesagt wo. Auch hat mir meine Mutter gesagt, dass es aktuell zu Kampfhandlungen zwischen Al Shabaab und Regierung kommt. LA: Was ist mit Ihren Geschwistern, wurde diese rekrutiert? VP: Nein, sie sind zu jung, sie sind unter 10 Jahre. LA: Laut Länderfeststellungen ist die Al Shabaab an der Rekrutierung von 8-12-jährigen Kindern interessiert? VP: Beide Brüder sind körperlich klein. LA: Wenn die Al Shabaab schon Ihren Bruder geholt hat und dann Sie wollte, Sie aber geflohen sind, wäre es nur logisch, wenn die Al Shabaab nun Ihre anderen Brüder holen würde? VP: Mein Bruder ging in eine Al Shabaab Schule und wurde dort im Alter von ca. 15 Jahren von der Al Shabaab angeworben. Die anderen Brüder holen sie nicht. LA: Lebt die Tante noch in Mogadischu? VP: Ja, sie lebt in Mogadischu in einem Mietshaus. LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Somalia? VP: Dass ich von der Al Shabaab getötet werde.LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen im Hinblick auf die Gründe für das Verlassen Somalias wichtig erscheint?VP: Dass ich von der Al Shabaab getötet werde., LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen im Hinblick auf die Gründe für das Verlassen Somalias wichtig erscheint? VP: Ja. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja. LA: Ich beende jetzt die Befragung. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Nein. LA: Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einvernahme und den Erhalt einer Kopie. […]“ In der Einvernahme legte der BF eine Teilnahmebestätigung der Burgenländischen Volkshochschule vom 12.06.2023 und einen Integrationsbeleg vom 21.06.2023 des Niederösterreichischen Fußballverbandes vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.12.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.12.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das Fluchtvorbringen des BF sei vage und unkonkret und sei nicht mit den Länderinformationen in Einklang zu bringen. Die Al Shabaab richte Rekrutierungsgesuche üblicherweise an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Al Shabaab sei auch weniger an der Rekrutierung Erwachsener als an der Rekrutierung von 8–12-jährigen Kindern interessiert. Dem widersprechen die Angaben des BF, wonach seine Brüder zu jung seien, um von der Al Shabaab rekrutiert zu werden. Das Vorbringen des BF, wonach Mitglieder der Al Shabaab ihn entführt hätten und er sich die Schulter gebrochen hätte, als sie ihn aus dem Auto gehievt hätten und er auf ein am Auto montiertes Maschinengewehr gefallen wäre, sei nicht plausibel. Einerseits sei nicht nachvollziehbar, dass Al Shabaab ihn aufgrund der Verletzung an seiner Schulter gehen gelassen und ihm aufgetragen hätte, wieder zu erscheinen, sobald seine Schulter verheilt wäre, nachdem er für 20 Tage inhaftiert gewesen sei. Andererseits sei nicht nachvollziehbar, warum die Al Shabaab bereits ein paar Tage nach seiner Freilassung erneut bei ihm zu Hause erschienen sei, wenn sie ihn erst wenige Tage zuvor freigelassen hätten. Laut den Länderinformationen bestehe zudem die Möglichkeit des Freikaufs, wofür der BF seinen Angaben zufolge auch ausreichend finanzielle Mittel gehabt hätte. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Jedoch sei dem BF fallgegenständlich im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage und Situation in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das Fluchtvorbringen des BF sei vage und unkonkret und sei nicht mit den Länderinformationen in Einklang zu bringen. Die Al Shabaab richte Rekrutierungsgesuche üblicherweise an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Al Shabaab sei auch weniger an der Rekrutierung Erwachsener als an der Rekrutierung von 8–12-jährigen Kindern interessiert. Dem widersprechen die Angaben des BF, wonach seine Brüder zu jung seien, um von der Al Shabaab rekrutiert zu werden. Das Vorbringen des BF, wonach Mitglieder der Al Shabaab ihn entführt hätten und er sich die Schulter gebrochen hätte, als sie ihn aus dem Auto gehievt hätten und er auf ein am Auto montiertes Maschinengewehr gefallen wäre, sei nicht plausibel. Einerseits sei nicht nachvollziehbar, dass Al Shabaab ihn aufgrund der Verletzung an seiner Schulter gehen gelassen und ihm aufgetragen hätte, wieder zu erscheinen, sobald seine Schulter verheilt wäre, nachdem er für 20 Tage inhaftiert gewesen sei. Andererseits sei nicht nachvollziehbar, warum die Al Shabaab bereits ein paar Tage nach seiner Freilassung erneut bei ihm zu Hause erschienen sei, wenn sie ihn erst wenige Tage zuvor freigelassen hätten. Laut den Länderinformationen bestehe zudem die Möglichkeit des Freikaufs, wofür der BF seinen Angaben zufolge auch ausreichend finanzielle Mittel gehabt hätte. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Jedoch sei dem BF fallgegenständlich im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage und Situation in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein würde.
- Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2024 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre verlängert (§ 8 Abs. 4 AsylG).
- Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2024 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre verlängert (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der BF gleichbleibend und plausibel vorgebracht habe, dass Mitglieder der Al Shabaab versucht hätten, ihn zu rekrutieren, er sich aber geweigert hätte. Nachdem ihm sein Vater zur Flucht verholfen habe und die Al Shabaab bemerkt habe, dass der BF verschwunden sei, hätten sie seinen Vater verschleppt. Als der BF sich in Griechenland aufgehalten habe, habe er erfahren, dass sein Vater in Gefangenschaft gestorben sei. Auf den Vorhalt des BFA, dass Al Shabaab Rekrutierungsgesuche üblicherweise nicht an Einzelpersonen richte und Personen, die sich einer Rekrutierung entzogen hätten, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolge, habe der BF ausgeführt, dass seiner Beobachtung nach dies sehr wohl geschehe sei. Sein Dorf sei vollständig von Al Shabaab beherrscht gewesen. Ein Freikauf sei ihm nicht möglich gewesen, weil der Familie nicht genügend Geld zur Verfügung gestanden wäre und sie einem Minderheitenclan angehört hätten. Selbst bei Entrichtung einer Geldsumme wäre nicht zu erwarten gewesen, dass Al Shabaab ihn in Ruhe gelassen hätte, weil diese eher neue Mitglieder als finanzielle Ressourcen benötigen würde. Zum Vorhalt des BFA, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er beim Aussteigen aus dem Auto der Entführer gegen ein am Auto befestigtes Maschinengewehr geprallt sei, sei auszuführen, dass der BF dabei missverstanden worden wäre. Der Vorfall habe sich nicht beim Aussteigen, sondern unmittelbar vor der Abfahrt ereignet. Der BF sei auf die Ladefläche eines Pick-Ups geworfen worden, auf der auch ein Maschinengewehr auf einer Art Stativ montiert gewesen sei. Da er gefesselt worden sei, sei er „entweder gegen das Stativ, das MG oder irgendeinen anderen harten Gegenstand auf der Ladefläche“ geprallt. Weil der BF in Todesangst gewesen sei, Schmerzen gehabt hätte und es bereits finster gewesen sei, könne er sich an keine Details erinnern. Es sei unrealistisch, vom BF zu erwarten, dass er die Gründe und Motive für das Handeln der Al Shabaab nachvollziehen und schlüssig widergeben könne. Selbst wenn dem BFA die Vorgehensweise der Al Shabaab nicht nachvollziehbar erscheinen mag, so könne es nicht Aufgabe des BF sein, die dahinterstehende Motivation seiner Peiniger zu erklären, da er darüber naturgemäß nur Spekulationen anstellen könne. Das BFA hätte zu berücksichtigen gehabt, dass die Al Shabaab den BF gezielt anstelle seines jüngeren Bruders, der getötet worden wäre, rekrutieren habe wollen. Es könne nur gemutmaßt werden, dass der BF aufgrund seiner Verletzung für die Al Shabaab nicht einsetzbar gewesen wäre, sodass sie seinem Vater gestattet hätten, ihn nach Hause zu bringen und dort gesund zu pflegen. Weil damals das Dorf und die gesamte Gegend unter ihrer Herrschaft gestanden hätten, wäre der BF vermutlich jederzeit greifbar gewesen. Wenn das BFA ausführt, der BF habe zu den näheren Umständen seiner Gefangenschaft nur oberflächlich bzw. vage berichtet, sei darauf hinzuweisen, dass Opfer von traumatisierenden Erlebnissen oftmals aus psychischen Gründen nicht in der Lage seien, sich an alle Einzelheiten des Erlebten zu erinnern und gewisse Erinnerungslücken für Überlebende von Folter geradezu typisch seien. Aus dem Vorbringen des BF bzw. der Art, wie er es erstattet habe, würden sich starke Hinweise auf eine Traumaerfahrung im Rahmen der Ereignisse in Somalia ergeben. Die dem BF vorgeworfenen angeblichen Widersprüche bezögen sich allesamt auf unwesentliche Details und beträfen nicht die Hauptpunkte seines Fluchtvorbringens. Sie seien nicht derart gravierend, dass sie ausreichen könnten, dem BF die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der BF gleichbleibend und plausibel vorgebracht habe, dass Mitglieder der Al Shabaab versucht hätten, ihn zu rekrutieren, er sich aber geweigert hätte. Nachdem ihm sein Vater zur Flucht verholfen habe und die Al Shabaab bemerkt habe, dass der BF verschwunden sei, hätten sie seinen Vater verschleppt. Als der BF sich in Griechenland aufgehalten habe, habe er erfahren, dass sein Vater in Gefangenschaft gestorben sei. Auf den Vorhalt des BFA, dass Al Shabaab Rekrutierungsgesuche üblicherweise nicht an Einzelpersonen richte und Personen, die sich einer Rekrutierung entzogen hätten, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolge, habe der BF ausgeführt, dass seiner Beobachtung nach dies sehr wohl geschehe sei. Sein Dorf sei vollständig von Al Shabaab beherrscht gewesen. Ein Freikauf sei ihm nicht möglich gewesen, weil der Familie nicht genügend Geld zur Verfügung gestanden wäre und sie einem Minderheitenclan angehört hätten. Selbst bei Entrichtung einer Geldsumme wäre nicht zu erwarten gewesen, dass Al Shabaab ihn in Ruhe gelassen hätte, weil diese eher neue Mitglieder als finanzielle Ressourcen benötigen würde. Zum Vorhalt des BFA, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er beim Aussteigen aus dem Auto der Entführer gegen ein am Auto befestigtes Maschinengewehr geprallt sei, sei auszuführen, dass der BF dabei missverstanden worden wäre. Der Vorfall habe sich nicht beim Aussteigen, sondern unmittelbar vor der Abfahrt ereignet. Der BF sei auf die Ladefläche eines Pick-Ups geworfen worden, auf der auch ein Maschinengewehr auf einer Art Stativ montiert gewesen sei. Da er gefesselt worden sei, sei er „entweder gegen das Stativ, das MG oder irgendeinen anderen harten Gegenstand auf der Ladefläche“ geprallt. Weil der BF in Todesangst gewesen sei, Schmerzen gehabt hätte und es bereits finster gewesen sei, könne er sich an keine Details erinnern. Es sei unrealistisch, vom BF zu erwarten, dass er die Gründe und Motive für das Handeln der Al Shabaab nachvollziehen und schlüssig widergeben könne. Selbst wenn dem BFA die Vorgehensweise der Al Shabaab nicht nachvollziehbar erscheinen mag, so könne es nicht Aufgabe des BF sein, die dahinterstehende Motivation seiner Peiniger zu erklären, da er darüber naturgemäß nur Spekulationen anstellen könne. Das BFA hätte zu berücksichtigen gehabt, dass die Al Shabaab den BF gezielt anstelle seines jüngeren Bruders, der getötet worden wäre, rekrutieren habe wollen. Es könne nur gemutmaßt werden, dass der BF aufgrund seiner Verletzung für die Al Shabaab nicht einsetzbar gewesen wäre, sodass sie seinem Vater gestattet hätten, ihn nach Hause zu bringen und dort gesund zu pflegen. Weil damals das Dorf und die gesamte Gegend unter ihrer Herrschaft gestanden hätten, wäre der BF vermutlich jederzeit greifbar gewesen. Wenn das BFA ausführt, der BF habe zu den näheren Umständen seiner Gefangenschaft nur oberflächlich bzw. vage berichtet, sei darauf hinzuweisen, dass Opfer von traumatisierenden Erlebnissen oftmals aus psychischen Gründen nicht in der Lage seien, sich an alle Einzelheiten des Erlebten zu erinnern und gewisse Erinnerungslücken für Überlebende von Folter geradezu typisch seien. Aus dem Vorbringen des BF bzw. der Art, wie er es erstattet habe, würden sich starke Hinweise auf eine Traumaerfahrung im Rahmen der Ereignisse in Somalia ergeben. Die dem BF vorgeworfenen angeblichen Widersprüche bezögen sich allesamt auf unwesentliche Details und beträfen nicht die Hauptpunkte seines Fluchtvorbringens. Sie seien nicht derart gravierend, dass sie ausreichen könnten, dem BF die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen.
- Am 22.01.2024 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Am 10.12.2024 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somali statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung teilnahm. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF):„[…]
- Am 10.12.2024 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somali statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung teilnahm. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF):, „[…] R: Geht es Ihnen gut? Sind Sie gesund? BF: Ja. Ich bin gesund. R: Haben Sie Verwandte, die in Somalia leben? BF: Meine Mutter und meine Geschwister. R: Sind Sie in ständigem Kontakt mit Ihrer Mutter? BF: Ja. Ich habe seit langem keinen Kontakt mehr, erst wieder seit 8 Monaten ca. R: Haben Sie jetzt momentan Kontakt, oder war Ihr letzter Kontakt vor 8 Monaten? BF: Ich habe keine Telefonnummer, aber beim letzten Kontakt haben mir die Tanten vs erzählt, dass es der Mutter und den Geschwistern gut geht. R: Wo leben Ihre Tanten vs? BF: In Mogadischu. R: Wie viele Tanten vs haben Sie? BF: Eine. R: Haben Sie sich jemals in Mogadischu aufgehalten? BF: Ja. Als ich geflüchtet bin, war ich kurzfristig in Mogadischu. R: Was bedeutet kurzfristig für Sie? BF: Ein paar Tage. R: Weiß Ihre Tante vs, wo sich Ihre Mutter und Ihre Geschwister derzeit befinden? BF: Das ist nicht jetzt. Das war vor 8 Monaten. R: Wo haben sich Ihre Mutter und Ihre Geschwister vor 8 Monaten befunden? BF: In Beledweyne. R: Hat Ihre Mutter noch andere Geschwister? BF: Ja. 2 Brüder. R: Wo leben Ihre beiden Onkel derzeit? BF: Sie sind bereits verstorben. R: Wissen Sie, wann diese gestorben sind? BF: Das weiß ich nicht mehr. Ich war noch klein. R: Hat Ihr Vater Geschwister? BF: Eine bereits erwähnte Tante. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF:
- R: Sind Ihre 4 Geschwister älter oder jünger als Sie? BF: Jünger. R: Von diesen Geschwistern sind wie viele Brüder und wie viele Schwestern. BF: 2 Brüder und 2 Schwestern. R: Was ist mit Ihrem Vater? BF: Er ist verstorben. R: Wann? BF: Am
- Jänner
- R: Woran ist Ihr Vater gestorben? BF: Die Al-Shabaab hat meinen Vater festgenommen. Er ist im Gefängnis verstorben. R: Von wem wissen Sie das? BF: Das hat mir meine Tante vs erzählt. R: In welches Gefängnis ist Ihr Vater gebracht worden? BF: XXXX . XXXX ist ein Dorf. BF: römisch 40 . römisch 40 ist ein Dorf. R: In welcher Region befindet sich XXXX ? R: In welcher Region befindet sich römisch 40 ? BF: Unter der Bezirksverwaltung Beledweyne. Provinz: Hiraan. R: Wann ist Ihr Vater festgenommen worden? BF: Nachdem ich geflüchtet bin. R: Wo haben Sie sich befunden, als Ihr Vater festgenommen wurde? BF: Ich war in der Türkei. R: Aus welchem Grund wurde Ihr Vater festgenommen? BF: Ich war im Gefängnis. Mein Vater hat die Verantwortung. Ich kam aus dem Gefängnis heraus. Sie haben erfahren, dass ich geflüchtet bin. Dann haben sie meinen Vater festgenommen. R: Wann waren Sie im Gefängnis? BF: Am
- September 2021 haben sie mich festgenommen. R: Was meinen Sie mit: „Mein Vater hat die Verantwortung“? BF: Ich hatte die Schulter gebrochen. Ich war im Gefängnis krank. Der Vater hat mit der Al-Shabaab gesprochen, dass ich draußen behandelt werde und er mich dann wieder zurückbringt. R: Weshalb hatten Sie Ihre Schulter gebrochen? Was ist passiert? BF: Sie haben mich misshandelt und geschlagen. Ich fiel auf ein Metallstück. Deswegen brach meine Schulter. R: Wurden Sie dann ärztlich behandelt, nachdem Sie aus der Gefangenschaft freigekommen sind? BF: Ja. R: Waren Sie in einem Krankenhaus? BF: Ich wurde nicht in ein Krankenhaus gebracht. Ich wurde mit einem heimischen Mittel, einem Feuer, behandelt. R: Wenn Sie die Schulter gebrochen haben, wie soll die Heilung mit einem Feuer stattgefunden haben? BF: Ich kann es Ihnen zeigen. Heimisch wird das so behandelt. Ich habe eine Narbe auf der Schulter. Ca. 10 Narben sind das vom Feuer. Manchmal fühle ich meine Hand taub. R: Aus welchem Grund hat Sie die Al-Shabaab festgehalten? BF: Sie haben meinen kleinen Bruder rekrutiert. Er ist ums Leben bei einem Kampf gekommen. Dann wollten sie mich als Ersatz für meinen Bruder. R: Wann wurde Ihr kleiner Bruder rekrutiert? BF: In unserem Wohnort hat die Al-Shabaab eine Koranschule betrieben. Mein Bruder hat diese Schule besucht von 6 Uhr bis 13 Uhr. Sie haben ihn vor dem Kampf mitgenommen. Bei dem Kampf ist er ums Leben gekommen. R: Wissen Sie ungefähr, wann Ihr kleiner Bruder rekrutiert wurde? BF: Genau weiß ich nicht, ob sie ihn rekrutiert haben, oder nicht. R: Ab wann war Ihr Bruder bei der Al-Shabaab? BF: Ich denke, dass das 2018/2019 war. BF: Ich denke, dass das 2018 aus 2019, war. R: Wissen Sie, wann er ums Leben gekommen ist? BF: Ich erinnere mich nicht mehr. R: Um wie viele Jahre ist Ihr Bruder jünger als Sie? BF: Um 1 Jahr. R: Haben Sie auch eine Koranschule besucht? BF: Ja. R: Wie lange haben Sie diese besucht? BF: 6 Monate. R: Wann haben Sie dann die Koranschule erinnern? Können Sie sich an den Monat und das Jahr erinnern? BF: Nein. Ich erinnere mich nicht. R: Haben Sie die gleiche Koranschule besucht wie Ihr jüngerer Bruder? BF: Nein. Es war eine andere Koranschule. R: Aus welchem Grund haben Sie eine andere Koranschule als Ihr jüngerer Bruder besucht? BF: Sie haben diese Koranschule, die der jüngere Bruder besucht hat, später eröffnet. Ich habe bereits die Koranschule verlassen. R: Aus welchem Grund waren Sie nur 6 Monate in dieser Koranschule? BF: Meine Mutter war Hausfrau. Mein Vater war krank. Deswegen musste ich arbeiten. R: Wo war die Koranschule, die Sie besucht haben? BF: Im Ort XXXX , wo wir auch gewohnt haben. BF: Im Ort römisch 40 , wo wir auch gewohnt haben. R: Wo war die Koranschule, die Ihr jüngerer Bruder besuchte? BF: Auch in XXXX . BF: Auch in römisch 40 . R: Was haben Sie gearbeitet, nachdem Ihr Vater krank war? BF: Schuhmacher. R: Wie alt waren Sie, als Sie die Koranschule verlassen haben? BF: Ich erinnere mich nicht mehr. R: Wie lange wurden Sie von der Al-Shabaab inhaftiert? BF: Ca. 20 Tage. R: Wo genau waren Sie inhaftiert? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Wann haben Sie XXXX genau verlassen? R: Wann haben Sie römisch 40 genau verlassen? BF: Sehr kurzfristig habe ich XXXX verlassen. BF: Sehr kurzfristig habe ich römisch 40 verlassen. R: Wann war das? BF: Ich erinnere mich nicht mehr. R: Wo wurden Sie von der Al-Shabaab festgenommen? BF: In XXXX . Ich war gerade zu Hause, in meinem Elternhaus. BF: In römisch 40 . Ich war gerade zu Hause, in meinem Elternhaus. R: Wie viele Al-Shabaab-Männer kamen, um Sie festzunehmen? BF: 5 vermummte Männer. R: Was haben diese genau gesagt? BF: Bevor sie zu uns in das Haus gekommen sind, haben sie mir mehrmals angeboten bzw. befohlen, bei ihnen mitzuarbeiten. R: Wo wurden Sie von diesen Al-Shabaab-Männern angesprochen, dass Sie mit ihnen zusammenarbeiten sollen? BF: Sie sind zu mir zum Arbeitsplatz gekommen. R: Ab wann hat das begonnen, dass Sie die Al-Shabaab-Männer angesprochen haben? Können Sie das zeitlich eingrenzen, ab wann Sie die Al-Shabaab angesprochen hat? BF: Ich kann den genauen Monat nicht sagen. Das war
- R: Sie haben gesagt, Sie wurden medizinisch wegen Ihrer gebrochenen Schulter versorgt. Was haben Sie dann gemacht? Wohin sind Sie gegangen? BF: Ich bin als Frau verkleidet nachts mit einem Auto von XXXX nach Mogadischu zu meiner Tante gefahren. BF: Ich bin als Frau verkleidet nachts mit einem Auto von römisch 40 nach Mogadischu zu meiner Tante gefahren. R: Hat Sie jemand von XXXX nach Mogadischu bei dieser Autofahrt begleitet? R: Hat Sie jemand von römisch 40 nach Mogadischu bei dieser Autofahrt begleitet? BF: Ich war alleine. R: Wo in Mogadischu hat Ihre Tante gelebt? BF: Sie lebt in Mogadischu, in welchem Bezirk sie lebt, weiß ich nicht. R: Können Sie mir den Namen Ihrer Tante nennen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Ist das der Vorname? BF: XXXX ist der Nachname. XXXX ist der Vorname. BF: römisch 40 ist der Nachname. römisch 40 ist der Vorname. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF:
- R: Sind das Onkel oder Tanten? BF: 2 Onkel. R: Wo leben derzeit diese? BF: Sie sind beide verstorben. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: 1 Schwester. Ich habe sie bereits erwähnt. R: Woher hat die Al-Shabaab gewusst, dass Sie Somalia verlassen haben? BF: Sie haben mich dann nicht mehr gesehen. An meinem Arbeitsplatz haben sie mich auch nicht mehr gefunden. R: Wo war Ihr Arbeitsplatz? BF: Am Markt. Dort war mein Arbeitsplatz. R: Wie heißt dieser Markt? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Wissen Sie, wann die Al-Shabaab gemerkt hat, dass Sie nicht mehr in Somalia anwesend sind? BF: Sie haben es wahrscheinlich schon erfahren, als ich Somalia verlassen haben. Dann haben sie meinen Vater festgenommen. R: Wie viel Zeit ist vergangen, als die Al-Shabaab dies gemerkt hat? BF: Als ich in die Türkei kam, erfuhr ich, dass mein Vater festgenommen und umgebracht wurde. R: Wissen Sie nicht, wie viel Zeit vergangen ist, als die Al-Shabaab gemerkt hat, dass Sie nicht mehr in XXXX sind? R: Wissen Sie nicht, wie viel Zeit vergangen ist, als die Al-Shabaab gemerkt hat, dass Sie nicht mehr in römisch 40 sind? BF: Ich habe Somalia am
- November 2021 verlassen. R: Wissen Sie nicht, wie viel Zeit vergangen ist, als die Al-Shabaab gemerkt hat, dass Sie nicht mehr in XXXX sind? R: Wissen Sie nicht, wie viel Zeit vergangen ist, als die Al-Shabaab gemerkt hat, dass Sie nicht mehr in römisch 40 sind? BF: Das weiß ich nicht. R: Wer hat Ihre Ausreise organisiert? BF: Meine Tante hat das organisiert. Mein Vater hat Kontakt mit ihr aufgenommen. Ich weiß nicht, was sie gesprochen haben. Sie hat alles organisiert und mich bis zum Flughafen begleitet. R: Wer hat Ihren Reisepass beantragt? BF: Meine Tante. R: Wo ist der Reisepass? BF: Ich habe ihn im Wasser zwischen der Türkei und Griechenland verloren. R: Wie lange waren Sie in der Türkei aufhältig? BF: Sehr kurz. Ich war im Dezember 2021 schon in Griechenland. R: Wo in der Türkei haben Sie sich aufgehalten? BF: In Izmir. R: Haben Sie einen Asylantrag in Griechenland gestellt? BF: Ja. Sie haben allerdings meinen Antrag abgelehnt. Sie haben mir einen Bescheid zum Verlassen des Landes gegeben. R: Wo haben Sie sich in Griechenland aufgehalten? BF: Auf einer Insel, Lesbos. R: Wie lange waren Sie in Griechenland aufhältig? BF: Griechenland habe ich am
- Juli 2022 verlassen. R: Wie lange hat Ihre Reise von Mogadischu bis nach Österreich gedauert? BF denkt lange nach. BF: Ca. 8 Monate. R: Haben Sie neben der Koranschule auch eine andere Schule besucht? BF: Ich habe die Koranschule besucht. Ein bisschen Mathematik und Lesen und Schreiben habe ich gelernt. Es war eine Gemeinschaft. Es war keine richtige Schule. R: Wer hat Sie unterrichtet? BF: Eine Lehrerin. R: Wie lange wurden Sie von dieser Lehrerin unterrichtet? BF: 6 Monate. 6 Monate habe ich auch in Griechenland die Schule besucht. R: Wenn Sie diese Probleme mit der Al-Shabaab nicht hätten, könnten Sie nach XXXX zurückkehren? R: Wenn Sie diese Probleme mit der Al-Shabaab nicht hätten, könnten Sie nach römisch 40 zurückkehren? BF: Nein. R: Aus welchem Grund nicht? BF: Die Al-Shabaab bringt mich als Verräter um. R: Als Sie gesagt haben, Sie wissen nicht, ob Ihr jüngerer Bruder von der Al-Shabaab rekrutiert wurde, meinen Sie, dass Ihr jüngerer Bruder sich freiwillig der Al-Shabaab angeschlossen hat? BF: Nein. Unfreiwillig. R: Können Sie mir die Namen Ihrer Geschwister und das derzeitige Alter aufschreiben? BF schreibt diese auf die Beilage ./A. BF: XXXX BF: römisch 40 R: Welcher Bruder ist verstorben? BF: XXXX heißt der Verstorbene. BF: römisch 40 heißt der Verstorbene. R: Der Verstorbene wäre derzeit wie alt? BF:
- R: Sie sind von XXXX nach Mogadischu gereist. Welches Auto war das?R: Sie sind von römisch 40 nach Mogadischu gereist. Welches Auto war das? BF: Ein Pickup. R: Wie viel hat Ihre Reise von Mogadischu bis nach Österreich gekostet? BF: Ich weiß es nicht. R: Was glauben Sie, würde Ihnen passieren, falls Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF: Die Al-Shabaab würde mich töten. R: Hätten Sie sich nicht an die Sicherheitskräfte wenden können? BF: Mein Heimatdorf war immer unter der Präsenz der Al-Shabaab. Sie regieren dieses Dorf, gemeint die Al-Shabaab. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Maadhiban. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Können Sie beschreiben, wie die Festnahme durch die Al-Shabaab genau abgelaufen ist? BF: Am
- September 2021 war das, als die Al-Shabaab-Mitglieder mein Elternhaus stürmten. Sie haben mein Geschäft mehrmals besucht. R: Bitte bleiben Sie bei der Festnahme. BF: Gegen 19 Uhr war dies. Sie waren 5 vermummte Personen. Sie haben meinen Namen gerufen, wo ist XXXX . Sie kannten bereits mein Gesicht. Meine Mutter hat angefangen zu weinen und die Geschwister schrien. Ich versuchte Widerstand zu leisten. Ich wurde zusammengeschlagen und festgehalten. Sie haben mir die Augen mit einem Tuch verschlossen. Die Hände haben sie auch gefesselt. Sie haben ein Pick-up Auto, auf der Ladefläche war ein Metallstück. Sie haben mich auf die Ladefläche geworfen. Ich stieß mit meiner Schulter auf das Metallstück. Ich habe noch mehr Schmerzen bekommen, nicht nur am ganzen Körper, sondern auch an der Schulter. Sie haben mich zu ihrem Stützpunkt gebracht. Sie haben erfahren, dass ich meine Schulter gebrochen habe. Deswegen haben sie mich in ein Gefängnis gebracht. 1x am Tag bekam ich nur ein Essen. Ich konnte nicht am Soldaten-Training teilnehmen. Ich war nur in meiner Zelle. Ich hatte eine gebrochene Schulter. Die Schmerzen hatten nicht aufgehört. Ich war sehr geschwollen. Sie haben einen kleinen Verband gehabt und damit die Schulter verbunden. Dann hat mein Vater mit Al-Shabaab-Leuten gesprochen. Er würde die Verantwortung übernehmen, dass er mich wieder zurückbringt nach meiner Heilung. BF: Gegen 19 Uhr war dies. Sie waren 5 vermummte Personen. Sie haben meinen Namen gerufen, wo ist römisch 40 . Sie kannten bereits mein Gesicht. Meine Mutter hat angefangen zu weinen und die Geschwister schrien. Ich versuchte Widerstand zu leisten. Ich wurde zusammengeschlagen und festgehalten. Sie haben mir die Augen mit einem Tuch verschlossen. Die Hände haben sie auch gefesselt. Sie haben ein Pick-up Auto, auf der Ladefläche war ein Metallstück. Sie haben mich auf die Ladefläche geworfen. Ich stieß mit meiner Schulter auf das Metallstück. Ich habe noch mehr Schmerzen bekommen, nicht nur am ganzen Körper, sondern auch an der Schulter. Sie haben mich zu ihrem Stützpunkt gebracht. Sie haben erfahren, dass ich meine Schulter gebrochen habe. Deswegen haben sie mich in ein Gefängnis gebracht. 1x am Tag bekam ich nur ein Essen. Ich konnte nicht am Soldaten-Training teilnehmen. Ich war nur in meiner Zelle. Ich hatte eine gebrochene Schulter. Die Schmerzen hatten nicht aufgehört. Ich war sehr geschwollen. Sie haben einen kleinen Verband gehabt und damit die Schulter verbunden. Dann hat mein Vater mit Al-Shabaab-Leuten gesprochen. Er würde die Verantwortung übernehmen, dass er mich wieder zurückbringt nach meiner Heilung. BFV: Können Sie die Behandlung Ihrer Schulter mit dem Feuer genauer beschreiben? Wie wurde die Behandlung durchgeführt? BF: Es war eine traditionelle Behandlung. Meine Schulter war geschwollen und gebrochen. Es war keine richtige medizinische Versorgung, es war eine Naturbehandlung. Dann wurde ich mit einem brennenden Nagel behandelt. Das hat mein Vater gemacht. R: Wie funktioniert die Behandlung mit einem brennenden Nagel? BF: Das ist eine Naturvölker-Behandlung. Der Nagel wird glühend heiß gemacht. Das dient zur Schmerzlinderung und zur Abschwellung. Erörtert werden folgende Berichte: o) LIB der Staatendokumentation, Somalia, 08.01.2024 o) Landkarte R: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BFV: Ich verweise auf die Beschwerde. BF: Nein. R: Welche größeren Städte haben Sie passiert, um von Ihrem Heimatdorf nach Mogadischu zu gelangen? BF: Ich war versteckt. Ich hatte große Angst, erwischt zu werden. Es war erstmalig. Deswegen kenne ich keine größeren Städte. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Somalias und stellte am 11.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Er gibt an, dem Clan der Madhiban bzw. Midgan anzugehören. Seine Muttersprache ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Er ist nach seinen Angaben ledig und kinderlos. Der BF stammt nach seinen Angaben aus dem Dorf XXXX (Region Hiraan). Er hat in Somalia nach seinen Angaben die Schule besucht und als Schuhmacher gearbeitet.Der BF stammt nach seinen Angaben aus dem Dorf römisch 40 (Region Hiraan). Er hat in Somalia nach seinen Angaben die Schule besucht und als Schuhmacher gearbeitet. An Familienangehörigen verfügt der BF insbesondere über seine Eltern, seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern. Dass sein Vater von Al Shabaab verschleppt worden und in Gefangenschaft an seiner Erkrankung gestorben ist, kann aufgrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens nicht festgestellt werden. Weiters kann aufgrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens auch nicht festgestellt werden, dass ein (weiterer) Bruder von Al Shabaab rekrutiert und bei Kämpfen mit Regierungskräften getötet worden ist. Der BF ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.12.2023 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. In der Folge wurde die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte vom BFA für zwei weitere Jahre verlängert. 1.
- Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_(Stand_April_2023),_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich] BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Parlament, Wahlen und Demokratie: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2023a). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vgl. ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2023a).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vergleiche ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2023a). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vgl. FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vergleiche FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022). Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023). Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung zu zentralisieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Zudem hatte die salafistische al I'tisaam unter Präsident Farmaajo an Macht gewonnen. Die Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Mit dieser Nähe ist unter Farmaajo die Grenze zwischen Regierung und Rebellen verschwommen. Al Shabaab hat damals mitunter auch Gegner des Präsidenten angegriffen und getötet. Präsident Hassan Sheikh ist eindeutig gegen al Shabaab eingestellt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), die Bundesregierung dem Kampf gegen die Gruppe verpflichtet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident hat die internationale Gemeinschaft und Clanmilizen mobilisiert und war damit relativ erfolgreich. Größerer Teile von Galmudug und HirShabelle konnten so eingenommen werden (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023).Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023). Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. V.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. römisch fünf.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Generell ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat. Der erste nennenswerte Ausdruck der Zwietracht in der aktuellen Regierung kam im Jänner 2023, als Puntland sich bis zur Verabschiedung der endgültigen somalischen Verfassung für unabhängig von der Bundesregierung erklärt hatte. Im Juni 2023 verkündete der ehemalige Gouverneur Ali Jeyte Osman einseitig die Trennung der Region Hiiraan vom Bundesstaat HirShabelle. Im Bundesstaat SWS kam es zu Spannungen in Baraawe, und auch in der zum Bundesstaat Jubaland gehörenden Region Gedo sind erneut Spannungen aufgetreten (Sahan/SWT 7.7.2023). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung sieht föderale Strukturen mit zwei Regierungsebenen vor: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA/Salim 1.12.2022). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen. Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen. Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht z.B. die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA/Salim 1.12.2022). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Demokratie - Bundesstaaten: Die Bundesstaaten nutzen bei der Bildung ihrer Legislative ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme statt direkter Wahlen (FH 2023a). Abgesehen von Puntland werden sich die Wahlen in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS verzögern. Die Parlamente dieser Bundesstaaten haben letztes Jahr beschlossen, die Amtszeit der jeweiligen Präsidenten auf fünf Jahre zu verlängern (ACLED 28.7.2023). Sowohl in Jubaland als auch im SWS gibt es diesbezüglich Widerstand der Opposition. Fast jeder Bundesstaat erlebt derzeit irgendeine Form von politischem Aufruhr aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Wahlzeitplan. Galmudug bereitet sich auf Wahlen vor und wartet gleichzeitig auf die Möglichkeit einer verlängerten Amtszeit des Präsidenten, und die Verfassungskrisen in Puntland gehen weiter (Sahan/SWT 22.9.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_(Stand_April_2023),_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich] ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar Somalia_ACCORD_Mai 2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023 AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter AQ14 - Anonyme Quelle 14 (8.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023 DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094399.html, Zugriff 6.10.2023 FP/Ainte/Mahmood - Foreign Policy (Herausgeber), Omar S. 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Allerdings hatte es auch Stimmen für einen eigenständigen Bundesstaat Hiiraan gegeben (HIPS 8.2.2022). Die Clans der Hawadle, Galje’el und andere in Hiiraan sind mit der Dominanz des Bundesstaates durch die Harti/Abgaal nicht zufrieden (Sahan/SWT 30.6.2023). Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Danach kam es zu Spannungen zwischen der Regierung von HirShabelle und der Region Hiiraan. In Opposition trat eine Bewegung der Jareer/Bantu (HO 16.2.2021) sowie General Huud seitens der Hawadle (USDOS 12.4.2022; vgl. HO 16.2.2021) während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022). Aufgrund von Kampfhandlungen war der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat ursprünglich völlig in den Hintergrund getreten, und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye/Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan gespielt haben (BMLV 9.2.2023). Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Danach kam es zu Spannungen zwischen der Regierung von HirShabelle und der Region Hiiraan. In Opposition trat eine Bewegung der Jareer/Bantu (HO 16.2.2021) sowie General Huud seitens der Hawadle (USDOS 12.4.2022; vergleiche HO 16.2.2021) während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022). Aufgrund von Kampfhandlungen war der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat ursprünglich völlig in den Hintergrund getreten, und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye/Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan gespielt haben (BMLV 9.2.2023). Trotzdem gibt es weiterhin Spannungen zwischen dem Präsidenten von HirShabelle und Ali Jeyte. Die beiden sind wegen der Besteuerung (Sahan/SWT 30.6.2023; vgl. ACLED 30.6.2023), der Ressourcenverteilung und wegen Checkpoints aneinander geraten (Sahan/SWT 30.6.2023). Im Juni 2023 wurde der beliebte Gouverneur durch den Präsidenten seines Amtes enthoben. Ali Jeyte hatte zuvor die Macawiisley im Kampf gegen al Shabaab organisiert (Sahan/SWT 30.6.2023; vgl. Halbeeg 25.6.2023, ACLED 30.6.2023). Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten (Sahan/SWT 30.6.2023); und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (Halbeeg 25.6.2023). Derweil hat al Shabaab versucht, einen Keil zwischen die Ältesten der Hawadle und Ali Jeyte zu treiben (Sahan/SWT 30.6.2023). Es gab Spannungen in Belet Weyne, und es kam zur Positionierung unterschiedlicher Hawadle-Milizen; Spannungen gab es auch zwischen Teilen der Hawadle (ACLED 30.6.2023). Im Oktober 2023 hat der somalische Präsident Ali Jeyte zum Koordinator für die „community forces“ (also die Macawiisley) ernannt. Damit wurden die erneuten Spannungen in Hiiraan bzw. HirShabelle wesentlich entschärft. Innerhalb der Hawadle hat sich die Lage wieder beruhigt (BMLV 1.12.2023). Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v.a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v.a. Angehörige der Hawiye/Gugundhabe (Subclans: Galje'el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023).Trotzdem gibt es weiterhin Spannungen zwischen dem Präsidenten von HirShabelle und Ali Jeyte. Die beiden sind wegen der Besteuerung (Sahan/SWT 30.6.2023; vergleiche ACLED 30.6.2023), der Ressourcenverteilung und wegen Checkpoints aneinander geraten (Sahan/SWT 30.6.2023). Im Juni 2023 wurde der beliebte Gouverneur durch den Präsidenten seines Amtes enthoben. Ali Jeyte hatte zuvor die Macawiisley im Kampf gegen al Shabaab organisiert (Sahan/SWT 30.6.2023; vergleiche Halbeeg 25.6.2023, ACLED 30.6.2023). Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten (Sahan/SWT 30.6.2023); und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (Halbeeg 25.6.2023). Derweil hat al Shabaab versucht, einen Keil zwischen die Ältesten der Hawadle und Ali Jeyte zu treiben (Sahan/SWT 30.6.2023). Es gab Spannungen in Belet Weyne, und es kam zur Positionierung unterschiedlicher Hawadle-Milizen; Spannungen gab es auch zwischen Teilen der Hawadle (ACLED 30.6.2023). Im Oktober 2023 hat der somalische Präsident Ali Jeyte zum Koordinator für die „community forces“ (also die Macawiisley) ernannt. Damit wurden die erneuten Spannungen in Hiiraan bzw. HirShabelle wesentlich entschärft. Innerhalb der Hawadle hat sich die Lage wieder beruhigt (BMLV 1.12.2023). Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v.a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v.a. Angehörige der Hawiye/Gugundhabe (Subclans: Galje'el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023). Zwischenzeitlich war sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten als auch in Belet Weyne eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen. Doch sind die schon im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu zutage getretene Clankonflikte wieder aufgeflammt. Die Clans in Middle Shabelle stehen größtenteils hinter der Regionalverwaltung. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung. De facto ist der Bundesstaat geteilt, auch wenn die Verwaltung von HirShabelle auch in Hiiraan arbeitet und funktioniert (BMLV 1.12.2023). Quellen ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30.6.2023): Somalia: Political Turmoil Threatens the Fight Against Al-Shabaab, https://acleddata.com/2023/06/30/somalia-situation-update-june-2023-political-turmoil-threatens-the-fight-against-al-shabaab/, Zugriff 26.9.2023 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail Halbeeg - Halbeeg (25.6.2023): Beledweyne is no flight zone, Ali Jeyte, https://en.halbeeg.com/2023/06/25/beledweyne-is-no-flight-zone-ali-jeyte/, Zugriff 26.6.2023 HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023 HO - Hiiraan Online (16.2.2021): Hiiraan resistance faction gives HirShabelle Gov't officials 48 hrs to exit from Beletweyne, https://www.hiiraan.com/news4/2021/Feb/181682/hiiraan_resistance_faction_gives_hirshabelle_government_48_hrs_to_withdraw_vp_from_beletweyne.aspx, Zugriff 9.10.2023 HO - Hiiraan Online (11.11.2020): HirShabelle parliament elects Ali Guudlaawe as new president, https://www.hiiraan.com/news4/2020/Nov/180667/hirshabelle_parliament_elects_ali_guudlaawe_as_new_president.aspx, Zugriff 9.10.2023 Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (30.6.2023): Hiiraan in Turmoil - Implications, in: The Somali Wire Issue No. 559, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071126.html, Zugriff 4.10.2023 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 23.1.2023 folgendermaßen wieder: PGN 23.1.2023 Eine andere Quelle vermittelt ein ähnliches Bild und verortet auch "violent events linked to al Shabaab" für das Jahr 2022: Williams/ACSS 17.4.2023 Quellen ACLED - Armed Conflict Location and Event Data
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich] BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf, https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 10.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich] UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 Williams/ACSS - Africa Center for Strategic Studies (Herausgeber), Wendy Williams (Autor) (17.4.2023): Reclaiming Al Shabaab’s Revenue, https://africacenter.org/spotlight/reclaiming-al-shabaabs-revenue, Zugriff 7.11.2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
- und 22.
- in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
- in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023).Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
- und 22.
- in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
- in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 20.10.2023). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023).Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Macawiisley-Offensive: Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je (Bryden/TEL 8.11.2021). Insgesamt konnte die Gruppe unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS sogar Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022). Die Situation war lange Zeit statisch (THLSC 20.3.2023). Doch seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022). Die im August 2022 begonnene neue Offensive baut auf die gestiegene Unzufriedenheit bzw. Entfremdung der Lokalbevölkerung in einigen Gebieten Zentralsomalias mit al Shabaab. Die Gruppe hat lokale Clans genötigt, Buben zu übergeben, hat trotz der anhaltenden Dürre weiterhin Steuern eingetrieben, hat zu gewaltsamen Maßnahmen und Kollektivstrafen gegriffen (ICG 21.3.2023) und lokale Clans gezwungen, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. Letztendlich hat sich al Shabaab im Zuge der Dürre als wenig hilfreich erwiesen (Sahan/SWT 23.9.2022). Mehrere Subclans Zentralsomalias haben al Shabaab schon zuvor Widerstand geleistet (ICG 21.3.2023) - laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bereits ab 2018 (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Manche Clans haben später aber Abkommen mit al Shabaab geschlossen, was zu einer Form der Koexistenz geführt hat. So wurde al Shabaab etwa bei den Hawiye / Habr Gedir / Saleban, die in Galmudug leben, toleriert. Aufgrund der politischen Streitigkeiten in Mogadischu konnte al Shabaab in Zentralsomalia expandieren. 2019 forderte die Gruppe junge männliche Rekruten. Dies war für die streng im Sufismus verankerten Saleban zuviel. Die Verweigerung der Rekrutierungen stieß eine Konfliktspirale an (ICG 21.3.2023), lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, begannen eine Revolte gegen al Shabaab (Sahan/SWT 23.9.2022). Als Letztere den Hauptort der Saleban, Baxdo, im Juni 2022 angriff, töteten Saleban-Milizen schätzungsweise 70 Kämpfer der al Shabaab. Ein anderes Beispiel sind die Hawiye / Hawadle in Hiiraan, die nie gute Beziehungen zu al Shabaab hatten. Als Letztere 2021 die Straße von Belet Weyne nach Galmudug unterbrach, und Belet Weyne damit von mehreren Seiten abgeschnitten war, wuchs der Zorn der Lokalbevölkerung (ICG 21.3.2023). Die Unterdrückung der Hawadle und anderer Clans durch al Shabaab bildete also das Rückgrat der erfolgreichen Offensive (Sahan/SWT 13.9.2023). Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vgl. ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vergleiche ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023).Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als gr