← Österreich

{'item': 'W144 2305898-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2025 GeschäftszahlW144 2305898-1 Spruch, W144 2305898-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 4aAsyl

G 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF nach Ungarn zurück zu begeben hätte (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 30.12.2024 wies das BFA den Antrag des BF

Paragraph 4 a, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF nach Ungarn zurück zu begeben hätte (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den Beschwerdeführer die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): „Schutzberechtigte Letzte Änderung: 26.02.2020 Schutzberechtigte erhalten in Ungarn eine Aufenthaltsberechtigung (in Form eines ungarischen Ausweises) für drei Jahre (internationaler wie auch subsidiärer Schutz). Alle drei Jahre wird der Schutzstatus überprüft. Bis der Ausweis ausgestellt ist, dauert es etwa einen Monat. Schutzberechtigte dürfen nach der Asylentscheidung noch für 30 Tage in der Unterbringung bleiben. Es kann also passieren, dass sie die Unterkunft verlassen müssen, aber noch keinen Ausweis haben. Das wiederum kann zu Problemen bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft führen. In der Praxis verlassen jedoch die meisten Schutzberechtigten ein paar Tage nach Erhalt des Schutztitels das Land. Die Ausstellung des Ausweises dauert vor allem in jenen Fällen länger, die Ungarn verlassen haben, ohne auf ihre persönlichen Dokumente zu warten und dann rücküberstellt werden. NGOs und Sozialarbeiter berichten von extremen praktischen Schwierigkeiten für Schutzberechtigte, die aus den Unterbringungszentren ausziehen, sich in die lokalen Gemeinden zu integrieren (AIDA 3.2019). Im Jahr 2016 hat das ungarische Parlament die Unterstützung für Personen mit einem Schutztitel reduziert, unter der Prämisse, dass diese nicht mehr Vorteile haben sollten, als ungarische Bürger. Eingeführt wurde u.a. eine Verkürzung des Förderzeitraums für Basisgesundheitsleistungen nach Anerkennung von einem Jahr auf sechs Monate und die Abschaffung von Wohnzulagen, Erziehungszulagen und monatlichen Handgeldern (USDOS 13.3.2019). Das setzt Schutzberechtigte Kritikern zufolge der Gefahr der Armut und Obdachlosigkeit aus. Nur noch Kirchen und NGOs bieten seither Unterstützung bei der Integration, wie kostenlose Unterkunft, Hilfe bei Arbeitssuche, Spracherwerb usw. Die Regierung hat 2018 die Finanzierung von Integrationsprojekten durch AMIF eingestellt, wodurch ab Mitte 2018 alle auf diese Mittel angewiesenen Projekte beendet wurden. Ohne staatliche Unterbringungsleistungen bleiben nur noch Notunterkünfte für Obdachlose, etwa das Baptistische Integrationszentrum, und einige Programme von NGOs und kirchlichen Organisationen für Schutzberechtigte verfügbar. In Budapest gibt es das Budapest Methodological Centre of Social Policy (BMSZKI), das temporäre Unterkünfte und Notschlafstellen für Obdachlose bereitstellt, die auch Schutzberechtigten offenstehen. Doch es gibt begrenzte Kapazitäten und lange Wartelisten. Aufgrund des Mangels an Wohnungen auf dem freien Markt sind die Mieten zu hoch für Schutzberechtigte, die gerade einen Status erhalten haben. Außerdem vermieten viele Vermieter nicht gerne an Ausländer. Schutzberechtigte dürfen sich innerhalb Ungarns frei bewegen (AIDA 3.2019). In Ungarn ist der Wohnungsmarkt privatisiert. Es gibt kaum kommunalen Wohnraum und das soziale Wohnungsangebot für Flüchtlinge ist sehr gering. Mindestmeldeerfordernisse erschweren den Zugang zusätzlich. Die Schutzberechtigten müssen während der 30 Tage, die sie nach Anerkennung noch im Unterbringungszentrum zubringen dürfen, Identitäts-, Krankenversicherungs- und Steuerdokumente besorgen und zusätzlich noch Wohnraum suchen. So bleibt oft nur der Zugang zu Obdachlosenunterkünften. Beim Zugang zum Arbeitsmarkt herrscht ebenfalls rechtliche Gleichheit mit Staatsbürgern (außer gewisse Bereiche des öffentlichen Dienstes), ohne Erfordernis einer weiteren Arbeitserlaubnis. Aufgrund des Arbeitskräftemangels in Ungarn ist es relativ leicht Arbeit zu finden. Erschwerende Umstände sind mangelnde Sprachkenntnisse und mangelndes Wissen bezüglich rechtlicher Möglichkeiten der Beschäftigung von Flüchtlingen. Es gibt Schulungsprogramme von NGOs in diesen Bereichen, etwa das MentoHRing-Projekt der NGO Menedék (PiN 6.2019). Anerkannte Flüchtlinge genießen drei Monate ab Anerkennung günstigere Bedingungen für Familienzusammenführung. Sie müssen in dieser Zeit die üblichen Parameter für eine Familienzusammenführung nicht erfüllen (Selbsterhaltungsfähigkeit, Wohnung, Krankenversicherung usw.). Nach Ablauf der drei Monate gelten dieselben Regeln wie für subsidiär Schutzberechtigte, welche keine der genannten Vergünstigungen genießen, was diese fast immer von der Familienzusammenführung ausschließt (AIDA 3.2019). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Ungarn Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie ungarische Staatsbürger. Zur Beschäftigung dieser Gruppen gibt es aber keine Statistiken. Auch hier ist die Sprachbarriere das größte Zugangshindernis (AIDA 3.2019). Die NGO Kalunba bietet kostenlose Sprachkurse für Personen, die gerade einen Schutzstatus erhalten haben, sowie eine Nachmittagsschule für Kinder und Erwachsene (AIDA 3.2019). Das Gesetz sieht für Schutzberechtigte Zugang zu Sozialhilfe im selben Ausmaß wie für ungarische Bürger vor und unterscheidet dabei nicht zwischen Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten. Die Sozialhilfe wird entweder von den zuständigen Bezirksregierungen oder von den lokalen Regierungen bereitgestellt. Einige Sozialhilfen (z.B. Zugang zu Sozialwohnungen), die von der lokalen Gemeinde angeboten werden, setzen jedoch voraus, dass man schon einige Jahre in der Gemeinde gemeldet sein muss. Darüber hinaus werden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst ausgezahlt, wenn man zumindest ein Beitragsjahr in den letzten drei Jahren nachweisen kann, was für Schutzberechtigte, die gerade ihren Status erhalten haben, nicht möglich ist. Schwierigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe entstehen meist durch die allgemeine Langsamkeit und Schwerfälligkeit des Verwaltungssystems oder durch die Sprachbarriere (AIDA 3.2019). Asyl- und Schutzberechtigte haben für 6 Monate ab Statuszuerkennung Anspruch auf medizinische Versorgung zu denselben Bedingungen wie Asylwerber. Das bedeutet, die Asylbehörde deckt die Kosten ihrer medizinischen Versorgung für weitere 6 Monate, wenn die Schutzberechtigten keine andere Form der Krankenversicherung erwerben können. In der Praxis beantragt aber die Behörde noch während sich die Betreffenden im Zentrum befinden, eine Krankenversicherungskarte für Bedürftige, deren Ausstellung lange Zeit in Anspruch nimmt. Nach den 6 Monaten haben gemäß ungarischem Health Care Act Schutzberechtigte dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie ungarische Bürger. Ähnlich wie Asylwerber sehen sich Schutzberechtigte in der Praxis erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitsversorgung gegenüber. Hauptsächlich geht es um Verständigungsprobleme, administrative Schwierigkeiten und mangelnde Rechtskenntnis. Laut einer Umfrage aus dem Jahr 2017 fühlen sich Flüchtlinge im ungarischen Gesundheitssystem marginalisiert. Diese Probleme betreffen auch unbegleitete Minderjährige (AIDA 3.2019). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Hungarian Helsinki Committee / European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_2018update.pdf, Zugriff 7.2.2020 - PiN - People in Need (6.2019): Asylum Seekers and Beneficiaries of International Protection in V4 Countries. Updated Report, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/cr-v4niem-2019.pdf, Zugriff 18.2.2020 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004301.html, Zugriff 20.2.2020 C) Beweiswürdigung [ … ] Betreffend den Schutz im EWR Staat bzw. der Schweiz: Die Feststellung, wonach Sie in Ungarn asylberechtigt sind und über eine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügen, ergibt sich aus der Mitteilung der ungarischen Asylbehörde. Ihre Behauptung, wonach Sie in einem Mitgliedsstaat einen Aufenthaltstitel für ein Jahr erhalten hätten, dieser aber nicht verlängert worden wäre, und Ihnen der Verfahrensstand Ihres Asylverfahrens in Ungarn nicht bekannt sei, wird ... [ … ]… als nicht glaubhaft erachtet. [ … ] Es ist nicht nachvollziehbar, dass die ungarischen Asylbehörde Ihren Schutzstatus wider den Tatsachen behauptet, zumal sich daraus kein Vorteil für den Staat Ungarn ergibt. Vielmehr ist dies mit Verpflichtungen für Ungarn verbunden. Ihre diesbezüglichen Angaben sind daher weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Das Bundesamt geht davon aus, dass Ihnen Ihre diesbezüglichen Angaben als Schutzbehauptung dienen sollten, um eine Zuständigkeit Ungarns zu umgehen. [ … ] Betreffend die Lage im Mitgliedsstaat: Die in den Feststellungen zu Ungarn angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen. Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Mitgliedstaat Ungarn nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse im Mitgliedstaat Ungarn nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. [ … ] Das Bundesamt stützt sich hinsichtlich der vorstehenden Ausführungen insbesondere auf die in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides genannten Quellen und Informationen, welche unter Beachtung der oben angeführten Qualitätsstandards der Staatendokumentation des Bundesamtes erstellt wurden. Sie selbst haben kein Vorbringen zum Mitgliedstaat Ungarn erstattet, welches sich qualitativ auf zumindest gleichwertigem Niveau bewegen würde – insbesondere auch hinsichtlich der zugrundeliegenden Quellen –, wie die im gegenständlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen zum Mitgliedstaat Ungarn . Dass Ihnen Ihre Rechte als Schutzberechtigter in Ungarn in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren deshalb nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Ungarn gegebenen allgemeinen Situation für Schutzberechtigte sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Ungarn ausreichende Versorgung gewährleistet ist.Dass Ihnen Ihre Rechte als Schutzberechtigter in Ungarn in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren deshalb nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Ungarn gegebenen allgemeinen Situation für Schutzberechtigte sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Ungarn ausreichende Versorgung gewährleistet ist. [ … ] ………….. ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umständen grober Menschenrechtsverletzungen in Ungarn ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Ungarn als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.………….. ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umständen grober Menschenrechtsverletzungen in Ungarn ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Ungarn als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. [ … ] Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass Ihnen in Ungarn internationaler Schutz gewährt wird und Sie im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung für Ungarn sind und es daher nicht erkannt werden kann, dass Ihnen Ihre gesetzlich gewährleisteten Rechte in Ungarn verweigert werden. Eine Schutzverweigerung in Ungarn kann daher auch nicht erwartet werden.” In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass der BF in Ungarn den Status des Asylberechtigten erhalten habe und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Ungarn seine aus der GfK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht nachkomme. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Gemäß § 4a AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass der BF in Ungarn den Status des Asylberechtigten erhalten habe und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Ungarn seine aus der GfK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht nachkomme. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Gemäß Paragraph 4 a, AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG sei die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu prüfen, wenn ein Antrag

§ 4aAsyl zurückgewiesen werde. Die in § 57 Asyl

G genannten Voraussetzungen, unter denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen sei, lägen in casu nicht vor. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sei die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu prüfen, wenn ein Antrag

Paragraph 4 a, Asyl zurückgewiesen werde. Die in Paragraph 57, AsylG genannten Voraussetzungen, unter denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen sei, lägen in casu nicht vor. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass keine Personen hätten festgestellt werden können, mit welchen der BF im gemeinsamen Haushalt lebe, oder zu denen ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar und sei im Hinblick auf das Privatleben auszuführen, dass keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung des BF in Österreich ersichtlich seien. Gegen diesen am 02.01.2025 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 13.01.2025, in welcher der BF vorbrachte, dass ihm in Ungarn Asyl gewährt worden sei, er habe fünf Jahre lang in Ungarn verbracht, dort habe er jedoch nur unzureichende medizinische Behandlung für seine psychische Erkrankung erhalten. Er sei auf der Straße gelandet und sei als Homosexueller in Ungarn diskriminiert worden. Der BF habe auch keine Arbeit finden können. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, zwei Suizidversuchen, einer Panikstörung und einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen. Es seien ihm im Bundesgebiet starke Medikamente verordnet worden. Der BF habe seit 6 Monaten eine Beziehung zu einem Freund. Es hätte ein Gutachten eingeholt werden müssen zur Klärung der Frage, ob der BF mit seiner Diagnose nach Ungarn überstellt werden könne. Zudem sei die sexuelle Orientierung des BF nicht berücksichtigt worden.Vorgelegt wurden Gegen diesen am 02.01.2025 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 13.01.2025, in welcher der BF vorbrachte, dass ihm in Ungarn Asyl gewährt worden sei, er habe fünf Jahre lang in Ungarn verbracht, dort habe er jedoch nur unzureichende medizinische Behandlung für seine psychische Erkrankung erhalten. Er sei auf der Straße gelandet und sei als Homosexueller in Ungarn diskriminiert worden. Der BF habe auch keine Arbeit finden können. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, zwei Suizidversuchen, einer Panikstörung und einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen. Es seien ihm im Bundesgebiet starke Medikamente verordnet worden. Der BF habe seit 6 Monaten eine Beziehung zu einem Freund. Es hätte ein Gutachten eingeholt werden müssen zur Klärung der Frage, ob der BF mit seiner Diagnose nach Ungarn überstellt werden könne. Zudem sei die sexuelle Orientierung des BF nicht berücksichtigt worden., Vorgelegt wurden ● in fachärztlicher Befundbericht Dr. XXXX & Dr. XXXX vom XXXX 2024, Diagnose posttraumatische Belastungsstörung Anpassungsstörung, Somatisierungsstörung; keine Suizidgedanken eruierbar, Procedere: Medikamentengabe sowie Kontrolle in vier Wochen in fachärztlicher Befundbericht Dr. römisch 40 & Dr. römisch 40 vom römisch 40 2024, Diagnose posttraumatische Belastungsstörung Anpassungsstörung, Somatisierungsstörung; keine Suizidgedanken eruierbar, Procedere: Medikamentengabe sowie Kontrolle in vier Wochen ● ein fachärztlicher Befundbericht Dr. XXXX und Dr. XXXX vom XXXX 2025, Diagnose posttraumatische Belastungsstörung Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, Benzodiazepinabhängigkeit, Procedere: Kontrolle in drei Wochen. ein fachärztlicher Befundbericht Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 vom römisch 40 2025, Diagnose posttraumatische Belastungsstörung Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, Benzodiazepinabhängigkeit, Procedere: Kontrolle in drei Wochen. ● Ferner ältere medizinische Unterlagen des Landesklinikums XXXX (Ambulanzbefunde) vom März, April und Juni 2024, im Wesentlichen mit den obgenannten Diagnosen und jeweils der Medikationsempfehlung  Ferner ältere medizinische Unterlagen des Landesklinikums römisch 40 (Ambulanzbefunde) vom März, April und Juni 2024, im Wesentlichen mit den obgenannten Diagnosen und jeweils der Medikationsempfehlung Mit Schreiben des BFA vom 13.01.2025 wurden die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt anher vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen:
  2. Feststellungen:, Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass dem BF in Ungarn der Status eines Asylberechtigten verbunden mit einer ungarischen Aufenthaltsberechtigung und einem Konventionsreisedokument zuerkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Weiters wird festgestellt, dass der BF sich in Ungarn etwa 6½ Jahre lang aufgehalten hat. Der BF hat einen Antrag auf legale Einreise nach Ungarn gestellt, diesem Antrag ist letztlich stattgegeben worden und wurde er als Asylwerber in Ungarn staatlicherseits versorgt und in Flüchtlingsunterkünften untergebracht. Seit Februar 2018 hat der BF als Asylberechtigter in Ungarn gelebt. Der BF verfügt über 12 Jahre Schulbildung, er spricht ein wenig ungarisch und war als Kebabladen-Mitarbeiter und zuletzt als Schweißer tätig. Der BF verfügt weder in Österreich noch in Ungarn über Familienangehörige. In Österreich hält sich ein Freund des BF auf, es liegt jedoch kein gemeinsamer Haushalt vor, zumal der BF in der Bundesbetreuungsstelle Traiskirchen wohnhaft ist. Der BF ist homosexuell und Mitglied in einem LGBTQ-Verein. In gesundheitlicher Hinsicht leidet der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, sowie einer geringen (low-dose) Benzodiazepinabhängigkeit. Den gesundheitlichen Problemen des BF kann mittels Medikamentengaben begegnet werden; der letztmalige Befund vom XXXX 2025 weist als Procedere lediglich eine Kontrolle in 3 Wochen aus. Aktuelle bzw. akute Selbst- oder Fremdgefährdung ist nicht ersichtlich. In gesundheitlicher Hinsicht leidet der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, sowie einer geringen (low-dose) Benzodiazepinabhängigkeit. Den gesundheitlichen Problemen des BF kann mittels Medikamentengaben begegnet werden; der letztmalige Befund vom römisch 40 2025 weist als Procedere lediglich eine Kontrolle in 3 Wochen aus. Aktuelle bzw. akute Selbst- oder Fremdgefährdung ist nicht ersichtlich. BF nimmt bereits seit 9 Jahren Medikamente gegen Depressionen. Der BF hat auch in Ungarn ärztlicherseits Medikamente erhalten. Auf die Frage, was der BF über seinen Aufenthalt in Ungarn angeben könne, gab er spontan lediglich an, dass er dort als Flüchtling anerkannt worden sei, und dass er jedoch keine Unterstützung und kein Arbeitslosengeld erhalten habe. Zudem seien die Leute sehr rassistisch. Er habe in einem Kebabladen gearbeitet und auch als Schweißer. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in Ungarn konkrete Probleme aufgrund seiner Homosexualität zur gewärtigen gehabt hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der BF in Ungarn keinerlei medizinische Behandlung erhalten hätte. Nicht festgestellt werden kann letztlich, dass der BF in Ungarn während seines Aufenthaltes im Status eines Asylberechtigten seit Februar 2018, sohin etwa 6 Jahre (!) lang, nicht in der Lage gewesen wäre, seine existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Asylantragstellung des BF, zu dessen langjährigem Aufenthalt von über 6 Jahren, und dessen Schutzgewährung in Ungarn ergeben sich aus dem Akt des BFA, und insbesondere aus den diesbezüglich ausdrücklichen Angaben des BF, sowie aus der ausdrücklichen Mitteilung der ungarischen Behörden. Der BF ist spätestens am 24.10.2017 in Ungarn eingereist, da er zu diesem Datum erkennungsdienstlich behandelt worden ist und er an diesem Tag einen Asylantrag in Ungarn gestellt hat; weiters ist der BF erstmalig am 06.03.2024 im Bundesgebiet betreten worden, sodass sich ein Aufenthalt in Ungarn von etwa 6 Jahren und 5 Monaten ergibt. Die gesundheitliche und familiäre Situation des BF in Ungarn und in Österreich ergibt sich aus seinen Angaben, in Verbindung mit den im Bundesgebiet vorgelegten medizinischen Unterlagen, wie oben angeführt. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der BF im Wesentlichen an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer Depression leidet, sowie dass seinen psychischen Beeinträchtigungen mittels Medikamentengaben begegnet werden kann. Eine Gesamtbetrachtung der vorgelegten Unterlagen ergibt zudem, dass keine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung vorliegt, sowie dass im zuletzt vorgelegten Befundbericht vom Jänner 2025 neben der Gabe von Medikamenten lediglich eine Kontrolle in 3 Wochen als Procedere ausgewiesen ist. Die Feststellung, dass der BF in Ungarn als Mitarbeiter in einem Kebabladen und zuletzt als Schweißer beruflich tätig war, gibt sich aus seinen Angaben. Ebenso ergibt sich aus seinen Angaben, dass er seit 9 Jahren an Depressionen leidet und Medikamente einnimmt, sowie dass er auch in Ungarn Medikamente erhalten hat, wenngleich er seine medizinische Behandlung in Ungarn subjektiv als unzureichend empfunden hat. Die Feststellungen zur Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Ungarn resultieren aus den durch Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Schutzberechtigte haben in Ungarn Zugang zum Arbeitsmarkt wie ungarische Staatsbürger, ebenso sieht das Gesetz für Schutzberechtigte Zugang zu Sozialhilfe im selben Ausmaß wie für ungarische Bürger vor. Schutzberechtigte haben für 6 Monate ab Statuszuerkennung auf auch weiter Anspruch auf medizinische Versorgung zu denselben Bedingungen wie Asylwerber. Nach diesen 6 Monaten haben laut Health Care Act Schutzberechtigte dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie ungarische Bürger. Soweit in den Feststellungen von Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung im Wesentlichen aufgrund von Sprachbarrieren Bezug genommen wird, ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der BF bereits etwa 6 Jahre lang in Ungarn aufhältig und teilweise sogar beruflich tätig war, weshalb er die ungarische Sprache zumindest ein wenig beherrscht. Der BF hat im Verfahren nicht dargetan, dass er während seines etwa sechsjährigen Aufenthaltes in Ungarn jemals in irgendeiner Weise persönlich und konkret bedroht worden wäre. In dem Zusammenhang war auch die negative Feststellung darüber zu treffen, dass für den BF in Ungarn keine konkrete Bedrohungssituation im Hinblick auf seine Homosexualität ersichtlich ist, da er auf die Frage, was er über seinen Aufenthalt in Ungarn angeben könne, Derartiges weder bei seiner Erstbefragung noch bei seiner detaillierten Einvernahme vor dem BFA vorgebracht hat. Angesichts dessen ist die Rüge in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde nicht die sexuelle Orientierung des BF berücksichtigt habe, nicht begründet, zumal auch in der Beschwerde nicht konkret dargelegt wird, dass der BF in Ungarn jemals diesbezüglich konkrete, seine Person selbst betreffende Probleme gehabt hätte. Bloß hypothetische Erwägungen über allfällige Ressentiments der ungarischen Gesellschaft gegenüber gleichgeschlechtlichen Paaren vermögen demgegenüber kein „real risk“ einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 3 EMRK darzutun.Der BF hat im Verfahren nicht dargetan, dass er während seines etwa sechsjährigen Aufenthaltes in Ungarn jemals in irgendeiner Weise persönlich und konkret bedroht worden wäre. In dem Zusammenhang war auch die negative Feststellung darüber zu treffen, dass für den BF in Ungarn keine konkrete Bedrohungssituation im Hinblick auf seine Homosexualität ersichtlich ist, da er auf die Frage, was er über seinen Aufenthalt in Ungarn angeben könne, Derartiges weder bei seiner Erstbefragung noch bei seiner detaillierten Einvernahme vor dem BFA vorgebracht hat. Angesichts dessen ist die Rüge in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde nicht die sexuelle Orientierung des BF berücksichtigt habe, nicht begründet, zumal auch in der Beschwerde nicht konkret dargelegt wird, dass der BF in Ungarn jemals diesbezüglich konkrete, seine Person selbst betreffende Probleme gehabt hätte. Bloß hypothetische Erwägungen über allfällige Ressentiments der ungarischen Gesellschaft gegenüber gleichgeschlechtlichen Paaren vermögen demgegenüber kein „real risk“ einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Artikel 3, EMRK darzutun. Die familiäre und gesundheitliche Situation des BF ergeben sich aus seinem Vorbringen. Soweit er in der Beschwerde behauptet, dass er seit 6 Monaten eine Beziehung zu einem Freund habe, ist auszuführen, dass der BF nach wie vor seit 17.05.2024 in der Bundesbetreuungsstelle Traiskirchen gemeldet ist, sodass jedenfalls kein gemeinsamer Haushalt und kein Zusammenleben mit seinem Freund ersichtlich ist.
  4. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 4a.

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 4 a,
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 4
(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag

Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4,

(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag

Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft. § 10

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. … „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. [Abs.
(2),
(3),
(4)] § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird, [ … ]der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, [ … ] [Ziffern 2 bis 5] [ Abs.

(2)bis
(13)] § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Zu A)
  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): Nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag

dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könne oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen würde, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag

dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könne oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen würde, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002). Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Ungarn aufgrund einer dort erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz bereits den Status des Asylberechtigten genießt und somit in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 als unzulässig erweist.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Ungarn aufgrund einer dort erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz bereits den Status des Asylberechtigten genießt und somit in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig erweist. Eine Zurückweisung wäre allerdings dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu: Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Im Urteil vom 19.3.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Art 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art 33 Abs 2 lit a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.Im Urteil vom 19.3.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (VfGH 25.01.2024, E 3681/2023, unter Verweis auf EuGH, 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH, Ibrahim ua, Rz 88).Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (VfGH 25.01.2024, E 3681 aus 2023,, unter Verweis auf EuGH, 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH, Ibrahim ua, Rz 88). Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.3.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.3.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. Die herangezogenen Länderinformationen enthalten – wie bereits oben erwähnt – Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Ungarn. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Ungarn schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Ungarn überstellt werden, systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für jeden Einzelnen bestehen würde. Nach den vorliegenden Länderinformationen zu Schutzberechtigten in Ungarn kann nicht angenommen werden, dass jede vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige, in Ungarn asylberechtigte Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nach ihrer Überstellung nach Ungarn in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der BF bereits etwa 6 Jahre lang in Ungarn als Asylberechtigter aufenthaltsberechtigt war, er somit mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist und er auch ein wenig die ungarische Sprache beherrscht. Der BF war in Ungarn beruflich als Schweißer und Mitarbeiter in einem Kebabladen tätig, er hat seinen Angaben zufolge auch Medikamente in Ungarn erhalten, und er hat im gesamten Verfahren nicht konkret vorgebracht, dass er seine elementaren Grundbedürfnisse in Ungarn nicht hätte befriedigen können. Seine Erfahrungen in Ungarn einerseits und seine Einwände bezüglich einer Rückkehr andererseits erschöpfen sich vielmehr in allgemein gehaltenen, pauschal negativen Beurteilungen, wie etwa dass „die Leute in Ungarn rassistisch“ seien, dass er nur „irgendwelche Medikamente“ bekommen hätte, dass er „kein Arbeitslosengeld“ erhalten hätte, etc. Auch wenn nicht verkannt wird, dass schutzberechtigte Personen in Ungarn vor Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen gestellt werden, erscheinen diese angesichts des Vorhandenseins auch lokaler, etwa kirchlicher Hilfsorganisationen unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen bei entsprechender Eigeninitiative nicht unüberwindbar. Es wird dabei nicht verkannt, dass der BF an gesundheitlichen Problemen im Hinblick auf seinen psychischen Zustand leidet, im Wesentlichen an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Depression. Zu diesem Themenkreis ist auszuführen, dass der BF eigenen Angaben zufolge bereits seit 9 Jahren wegen Depressionen Medikamente einnimmt und er demzufolge auch bei seinem vorigen Aufenthalt in Ungarn trotz seiner psychischen Probleme offensichtlich in der Lage war, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und 6 Jahre lang (!) seinen Aufenthalt in Ungarn und damit die Erwirtschaftung seiner Existenz zu bewerkstelligen. Dem BF steht es zudem frei, zunächst Medikamente aus Österreich mitzunehmen und ergibt sich aus dem zuletzt vorgelegten Ambulanzbefund vom XXXX 2025, dass neben der Medikamentengabe als Procedere lediglich eine „Kontrolle in drei Wochen“ angeraten wurde. Vor dem Hintergrund eines bloßen Kontrolltermins ohne aktuelle und spezifische weitergehende medizinische Behandlungsnotwendigkeit ist nicht ersichtlich, dass der BF nicht auch in Ungarn seiner Medikation nachkommen könnte. Auch wenn nicht verkannt wird, dass schutzberechtigte Personen in Ungarn vor Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen gestellt werden, erscheinen diese angesichts des Vorhandenseins auch lokaler, etwa kirchlicher Hilfsorganisationen unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen bei entsprechender Eigeninitiative nicht unüberwindbar. Es wird dabei nicht verkannt, dass der BF an gesundheitlichen Problemen im Hinblick auf seinen psychischen Zustand leidet, im Wesentlichen an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Depression. Zu diesem Themenkreis ist auszuführen, dass der BF eigenen Angaben zufolge bereits seit 9 Jahren wegen Depressionen Medikamente einnimmt und er demzufolge auch bei seinem vorigen Aufenthalt in Ungarn trotz seiner psychischen Probleme offensichtlich in der Lage war, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und 6 Jahre lang (!) seinen Aufenthalt in Ungarn und damit die Erwirtschaftung seiner Existenz zu bewerkstelligen. Dem BF steht es zudem frei, zunächst Medikamente aus Österreich mitzunehmen und ergibt sich aus dem zuletzt vorgelegten Ambulanzbefund vom römisch 40 2025, dass neben der Medikamentengabe als Procedere lediglich eine „Kontrolle in drei Wochen“ angeraten wurde. Vor dem Hintergrund eines bloßen Kontrolltermins ohne aktuelle und spezifische weitergehende medizinische Behandlungsnotwendigkeit ist nicht ersichtlich, dass der BF nicht auch in Ungarn seiner Medikation nachkommen könnte. Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105). Den gesundheitlichen Problemen des BF kann, wie oben festgestellt, mittels Medikamenten begegnet werden und sind nach dem zuletzt vorgelegten Ambulanzbefund lediglich Kontrolltermine, aber keine spezifisch weitergehenden Behandlungen angeraten. Aktuelle Selbst- und/oder Fremdgefährdung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Ungarn als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Dies gilt in casu noch umso mehr, als der BF eigenen Angaben zufolge bereits seit 9 Jahren wegen psychischer Probleme Medikamente einnimmt und er dennoch 6 Jahre lang in Ungarn aufhältig und sogar beruflich tätig sein konnte.Den gesundheitlichen Problemen des BF kann, wie oben festgestellt, mittels Medikamenten begegnet werden und sind nach dem zuletzt vorgelegten Ambulanzbefund lediglich Kontrolltermine, aber keine spezifisch weitergehenden Behandlungen angeraten. Aktuelle Selbst- und/oder Fremdgefährdung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Ungarn als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Dies gilt in casu noch umso mehr, als der BF eigenen Angaben zufolge bereits seit 9 Jahren wegen psychischer Probleme Medikamente einnimmt und er dennoch 6 Jahre lang in Ungarn aufhältig und sogar beruflich tätig sein konnte. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.1.3. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.1.3. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Der EGMR verlangt das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (vgl. VwGH 04.11.2008, 2008/22/0044). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfGH 28.06.2023, E 2014/2022). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Der EGMR verlangt das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht vergleiche VwGH 04.11.2008, 2008/22/0044). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VfGH 28.06.2023, E 2014 aus 2022,). Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Soweit er in seiner Beschwerde geltend macht, dass er seit etwa 6 Monaten eine Beziehung zu einem Freund habe, ist auszuführen, dass der BF in Bundesbetreuung im Flüchtlingslager Traiskirchen wohnhaft ist, sodass offensichtlich ein gemeinsamer Haushalt mit seinem Freund in Österreich nicht vorliegt. Es wurde auch nicht dargetan, dass eine wechselseitige unabdingbare Abhängigkeit zwischen dem BF und seinem Freund vorliegen würde, sodass insgesamt betrachtet der BF mit dieser Person kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führt, sodass die Anordnung der Außerlandesbringung auch nicht in sein Recht gemäß Art. 8 EMRK auf Familienleben eingreift.Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Soweit er in seiner Beschwerde geltend macht, dass er seit etwa 6 Monaten eine Beziehung zu einem Freund habe, ist auszuführen, dass der BF in Bundesbetreuung im Flüchtlingslager Traiskirchen wohnhaft ist, sodass offensichtlich ein gemeinsamer Haushalt mit seinem Freund in Österreich nicht vorliegt. Es wurde auch nicht dargetan, dass eine wechselseitige unabdingbare Abhängigkeit zwischen dem BF und seinem Freund vorliegen würde, sodass insgesamt betrachtet der BF mit dieser Person kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führt, sodass die Anordnung der Außerlandesbringung auch nicht in sein Recht gemäß Artikel 8, EMRK auf Familienleben eingreift. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht: Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht: Der Beschwerdeführer hält sich für rund 10 Monate im österreichischen Bundesgebiet auf und war sein Aufenthalt nur ein vorläufig berechtigter. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, keineswegs als ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der Beschwerdeführer musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet Bewusstsein und liegen neben dem Bemühen grundlegende Deutschkenntnisse zu erwerben, keine nennenswerten Integrationsaspekte vor. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben demnach nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Ungarn der Status des Asylberechtigten gewährt worden ist und er sohin in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Ungarn zurückzubegeben hat.Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Ungarn der Status des Asylberechtigten gewährt worden ist und er sohin in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Ungarn zurückzubegeben hat. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen BescheidesZu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird. Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Es bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 war daher zu versagen.Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Es bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 war daher zu versagen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen BescheidesZu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Eine Außerlandesbringung ist gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen anzuordnen, wenn dessen Antrag

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. Eine Außerlandesbringung ist gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen anzuordnen, wenn dessen Antrag

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben. Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung in der Bewertung, ob die im Aufnahmestaat schutzberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und im Falle ihrer Rückkehr nicht in ihren Rechten gem. Art 3 und 8 EMRK bedroht ist. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung in der Bewertung, ob die im Aufnahmestaat schutzberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und im Falle ihrer Rückkehr nicht in ihren Rechten gem. Artikel 3 und 8 EMRK bedroht ist. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W144.2305898.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.