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{'item': 'W145 2298521-1'}

Obsah (12)§§ 252§ 68Art. 133Art. 130§ 6§ 414§ 59§ 17§ 28§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2025 GeschäftszahlW145 2298521-1 Spruch, W145 2298521-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§§ 252

, 260 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von römisch 40 , VSNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 07.08.2024, Zl. römisch 40 betreffend Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Waisenpension

Paragraphen 252, 260, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 11.09.2006, Zl. XXXX , lehnte die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: belangte Behörde) den zuvor gestellten Antrag des XXXX , VSNR XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 26.01.2006 auf Gewährung einer Waisenpension über das
  2. Lebensjahr hinaus nach dem am 07.04.2004 verstorbenen XXXX ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des
  3. Lebensjahres bestehe, wenn und solange das Kind seit der Vollendung des
  4. Lebensjahres infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sei. Nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung sei Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung nicht gegeben, weshalb der Antrag abzulehnen sei.
  5. Mit Bescheid vom 11.09.2006, Zl. römisch 40 , lehnte die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: belangte Behörde) den zuvor gestellten Antrag des römisch 40 , VSNR römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 26.01.2006 auf Gewährung einer Waisenpension über das
  6. Lebensjahr hinaus nach dem am 07.04.2004 verstorbenen römisch 40 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des
  7. Lebensjahres bestehe, wenn und solange das Kind seit der Vollendung des
  8. Lebensjahres infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sei. Nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung sei Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung nicht gegeben, weshalb der Antrag abzulehnen sei.
  9. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.
  10. Mit dem gegenständlichen als „Petition“ bezeichneten Antrag vom 12.01.2024 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich die Gewährung einer Waisenpension über das
  11. Lebensjahr hinaus nach dem Verstorbenen XXXX . Der Beschwerdeführer übermittelte weiters medizinische Unterlagen aus den Jahren 2023, 2022, 2019, 2011, 2006 und 1986.
  12. Mit dem gegenständlichen als „Petition“ bezeichneten Antrag vom 12.01.2024 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich die Gewährung einer Waisenpension über das
  13. Lebensjahr hinaus nach dem Verstorbenen römisch 40 . Der Beschwerdeführer übermittelte weiters medizinische Unterlagen aus den Jahren 2023, 2022, 2019, 2011, 2006 und
  14. Seitens der belangten Behörde wurden die vorgelegten Urkunden einer neuerlichen Prüfung unterzogen und im Rahmen des medizinischen Verfahrens festgestellt, dass die chefärztliche Stellungnahme vom 22.08.2006 aufrecht bleibe, da aus den neu eingereichten medizinischen Unterlagen kein früherer Krankheitsbeginn der psychiatrischen Erkrankung als 1993 hervorgehe.
  15. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.08.2024, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Waisenpension vom 12.01.2024

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.01.2006 auf Zuerkennung der Waisenpension nach dem am 07.04.2004 verstorbenen XXXX mit Bescheid vom 11.09.2006 rechtskräftig abgelehnt worden sei. Dieser rechtskräftige Bescheid gründe darauf, dass die Voraussetzung für die Gewährung einer Waisenpension zum Stichtag 01.05.2004 nicht erfüllt worden sei, weil Kindeseigenschaft (

§ 252Abs.

2 ASVG) wegen Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens seit Vollendung des

  1. Lebensjahres (bzw. seit Vollendung des
  2. Lebensjahres bei Schul- oder Berufsausbildung) nicht vorgelegen sei. Der gegenständliche Antrag vom 12.01.2024 auf Zuerkennung der Waisenpension habe erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Bescheid vom 11.09.2006 entschiedenen Sache zum Gegenstand. Da der für die Gewährung der Waisenpension heranzuziehende Stichtag 01.05.2004 durch den Todestag festgelegt sei, sei weder eine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen (insbesondere hinsichtlich der Kindeseigenschaft) noch in der maßgeblichen Rechtslage eingetreten. Folglich stehe einer neuerlichen Sachentscheidung die Rechtskraft des Bescheides vom 11.09.2006 entgegen und sei der Antrag somit zurückzuweisen.
  3. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.08.2024, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf Waisenpension vom 12.01.2024

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.01.2006 auf Zuerkennung der Waisenpension nach dem am 07.04.2004 verstorbenen römisch 40 mit Bescheid vom 11.09.2006 rechtskräftig abgelehnt worden sei. Dieser rechtskräftige Bescheid gründe darauf, dass die Voraussetzung für die Gewährung einer Waisenpension zum Stichtag 01.05.2004 nicht erfüllt worden sei, weil Kindeseigenschaft (

Paragraph 252, Absatz 2, ASVG) wegen Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens seit Vollendung des

  1. Lebensjahres (bzw. seit Vollendung des
  2. Lebensjahres bei Schul- oder Berufsausbildung) nicht vorgelegen sei. Der gegenständliche Antrag vom 12.01.2024 auf Zuerkennung der Waisenpension habe erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Bescheid vom 11.09.2006 entschiedenen Sache zum Gegenstand. Da der für die Gewährung der Waisenpension heranzuziehende Stichtag 01.05.2004 durch den Todestag festgelegt sei, sei weder eine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen (insbesondere hinsichtlich der Kindeseigenschaft) noch in der maßgeblichen Rechtslage eingetreten. Folglich stehe einer neuerlichen Sachentscheidung die Rechtskraft des Bescheides vom 11.09.2006 entgegen und sei der Antrag somit zurückzuweisen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.08.2024 fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Vater des Beschwerdeführers, XXXX von der belangten Behörde wegen Erwerbsunfähigkeit (aus psychiatrischen Gründen) berentet worden sei. Im Jahr 2004 sei der Vater des Beschwerdeführers verstorben. Der Beschwerdeführer selbst leide an Schizophrenie und an einer bipolaren Störung. Die psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers habe im Jahr 1993 begonnen und dauere seit diesem Zeitpunkt an. Er befinde sich in regelmäßiger Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus XXXX . Aufgrund dieser Krankheiten sei der Beschwerdeführer extrem eingeschränkt, könne nicht arbeiten und setze sein soziales und wirtschaftliches Leben mithilfe seiner Schwester, XXXX , fort, welche ihn auch bei seinen Krankenhausbehandlungen unterstütze. Trotz all dieser Umstände berufe sich die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer nicht an der Ausführung einer Berufstätigkeit gehindert sei. Aufgrund seiner physischen und psychischen Probleme finde er aber weder eine Arbeit noch eine Arbeitsmöglichkeit und könne sich nicht selbst um sein Sozial- und Arbeitsleben kümmern. Er ersuche daher um Gewährung der Waisenpension, die ihm aus der Versicherung seines Vaters zustehe.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.08.2024 fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 von der belangten Behörde wegen Erwerbsunfähigkeit (aus psychiatrischen Gründen) berentet worden sei. Im Jahr 2004 sei der Vater des Beschwerdeführers verstorben. Der Beschwerdeführer selbst leide an Schizophrenie und an einer bipolaren Störung. Die psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers habe im Jahr 1993 begonnen und dauere seit diesem Zeitpunkt an. Er befinde sich in regelmäßiger Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus römisch 40 . Aufgrund dieser Krankheiten sei der Beschwerdeführer extrem eingeschränkt, könne nicht arbeiten und setze sein soziales und wirtschaftliches Leben mithilfe seiner Schwester, römisch 40 , fort, welche ihn auch bei seinen Krankenhausbehandlungen unterstütze. Trotz all dieser Umstände berufe sich die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer nicht an der Ausführung einer Berufstätigkeit gehindert sei. Aufgrund seiner physischen und psychischen Probleme finde er aber weder eine Arbeit noch eine Arbeitsmöglichkeit und könne sich nicht selbst um sein Sozial- und Arbeitsleben kümmern. Er ersuche daher um Gewährung der Waisenpension, die ihm aus der Versicherung seines Vaters zustehe. Im Anhang übermittelte der Beschwerdeführer zudem eine von seiner Schwester, XXXX , verfasste Stellungnahme zur Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers, welche sowohl auf ihren eigenen Beobachtungen als auch auf Schilderungen ihrer Mutter und anderer Familienmitglieder beruhe. Zusammenfassend bringt sie darin vor, dass der Beschwerdeführer nicht plötzlich krank geworden sei, sondern dass beim Beschwerdeführer bereits als Kind Anzeichen einer Krankheit bestanden hätten.Im Anhang übermittelte der Beschwerdeführer zudem eine von seiner Schwester, römisch 40 , verfasste Stellungnahme zur Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers, welche sowohl auf ihren eigenen Beobachtungen als auch auf Schilderungen ihrer Mutter und anderer Familienmitglieder beruhe. Zusammenfassend bringt sie darin vor, dass der Beschwerdeführer nicht plötzlich krank geworden sei, sondern dass beim Beschwerdeführer bereits als Kind Anzeichen einer Krankheit bestanden hätten.
  5. Am 03.09.2024 wurde die Beschwerdesache von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Zuge der Vorlage übermittelte die belangte Behörde eine Äußerung vom 30.08.2024 und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
  6. Das Bundeverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.09.2024 die Äußerung der belangten Behörde vom 30.08.
  7. Der Beschwerdeführer gab dazu keine weitere Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.1.
  10. Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. 1.
  11. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz in der Türkei.1.
  12. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und hat seinen Wohnsitz in der Türkei. 1.
  13. Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX , VSNR XXXX , war Pensionist bei der belangten Behörde und ist am 07.04.2004 verstorben.1.
  14. Der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , VSNR römisch 40 , war Pensionist bei der belangten Behörde und ist am 07.04.2004 verstorben. 1.
  15. Am 26.01.2006 beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Gewährung einer Waisenpension über das
  16. Lebensjahr hinaus nach seinem verstorbenen Vater, XXXX .1.
  17. Am 26.01.2006 beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Gewährung einer Waisenpension über das
  18. Lebensjahr hinaus nach seinem verstorbenen Vater, römisch 40 . 1.
  19. Mit Bescheid vom 11.09.2006 lehnte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.01.2006 ab, da nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung – entsprechend der chefärztlichen Stellungnahme vom 22.08.2006 – Erwerbsunfähigkeit seit der Vollendung des
  20. Lebensjahres infolge Krankheit oder Gebrechens und somit Kindeseigenschaft

§ 252Abs.

2 ASVG nicht gegeben ist.1.

  1. Mit Bescheid vom 11.09.2006 lehnte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.01.2006 ab, da nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung – entsprechend der chefärztlichen Stellungnahme vom 22.08.2006 – Erwerbsunfähigkeit seit der Vollendung des
  2. Lebensjahres infolge Krankheit oder Gebrechens und somit Kindeseigenschaft

Paragraph 252, Absatz 2, ASVG nicht gegeben ist. 1.

  1. Die chefärztliche Stellungnahme vom 22.08.2006 lautet wie folgt (Hervorhebung im Original): „Diagnose: Paranoide Schizophrenie„Diagnose: , Paranoide Schizophrenie Auf Grund des festgestellten Leidenszustandesbesteht Erwerbsunfähigkeit nicht.Auf Grund des festgestellten Leidenszustandes, besteht Erwerbsunfähigkeit nicht. Aus den vorhandenen Unterlagen geht hervor, dass die psychiatrische Erkrankung 1993 bekannt wurde. Da war der Versicherte bereits 23 Jahre alt. Laut einer übersetzten Bestätigung der XXXX hat der Versicherungswerber ein 4-jähriges Finanzwesenstudium in XXXX erfolgreich absolviert (trotz Erkrankung).“Aus den vorhandenen Unterlagen geht hervor, dass die psychiatrische Erkrankung 1993 bekannt wurde. Da war der Versicherte bereits 23 Jahre alt. Laut einer übersetzten Bestätigung der römisch 40 hat der Versicherungswerber ein 4-jähriges Finanzwesenstudium in römisch 40 erfolgreich absolviert (trotz Erkrankung).“ 1.
  2. Der Bescheid vom 11.09.2006 erwuchs in Rechtskraft. 1.
  3. Am 12.01.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Gewährung einer Waisenpension über das
  4. Lebensjahr hinaus nach dem Verstorbenen XXXX und übermittelte im Anhang medizinische Unterlagen aus den Jahren 2023, 2022, 2019, 2011 und 2006 die den Beschwerdeführer selbst betreffen sowie einen Befund aus dem Jahr 1986 der seinen Vater betrifft.1.
  5. Am 12.01.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Gewährung einer Waisenpension über das
  6. Lebensjahr hinaus nach dem Verstorbenen römisch 40 und übermittelte im Anhang medizinische Unterlagen aus den Jahren 2023, 2022, 2019, 2011 und 2006 die den Beschwerdeführer selbst betreffen sowie einen Befund aus dem Jahr 1986 der seinen Vater betrifft. 1.
  7. Die belangte Behörde stellte im Rahmen des medizinischen Verfahrens fest, dass die chefärztliche Stellungnahme vom 22.08.2006 aufrecht bleibt, da aus den neu eingereichten medizinischen Unterlagen kein früherer Krankheitsbeginn der psychiatrischen Erkrankung als 1993 hervorgeht. 1.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2024 wurde der Antrag vom 12.01.2024

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.1.10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2024 wurde der Antrag vom 12.01.2024

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 1.

  1. Festgestellt wird, dass sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen, ergeben sich unmittelbar aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. 2.
  4. Sämtliche Feststellungen zum Verfahrensgang und zum gegenständlichen Sachverhalt sind im gesamten Verfahren unstrittig geblieben. 2.
  5. Die Feststellung, dass sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt, ergibt sich insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Antrag vom 12.01.2024 (siehe Gerichtsakt, OZ 1, Beilage 5, S. 1 (Fehler im Original): „Ich wurde 1993 psychiatrisch krank und meine krankheit dauert seitdem an. Ich habe eine psychiatrische erkrankung (Schizophrenie und bipolare störung), wie sie in früheren Dökumenten angegeben haben.“) und den beiliegenden medizinischen Unterlagen (siehe Gerichtsakt, OZ 1, Beilagen 5a bis 5f) sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der vorliegenden Beschwerde vom 19.08.2024 (siehe Gerichtsakt, OZ 3, Punkt 2., S. 9 (Fehler im Original): „Im Jahr 1993 hat meine psychiatrische Krankheit begonnen, seither setzt die Krankheit fort.“). Diese Angaben decken sich mit der chefärztlichen Stellungnahme vom 22.08.2006, welche die Grundlage für den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2006 gebildet haben.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt. Gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in einer Leistungssache nach § 354 ASVG kann vom Versicherten nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden. Mit der Klage tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft (§ 71 Abs 1 ASGG) und die Entscheidungskompetenz geht auf das Gericht über.Gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in einer Leistungssache nach Paragraph 354, ASVG kann vom Versicherten nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden. Mit der Klage tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft (Paragraph 71, Absatz eins, ASGG) und die Entscheidungskompetenz geht auf das Gericht über. Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags (wie hier der Antrag auf die Gewährung einer Waisenpension) wegen entschiedener Sache handelt es sich um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG (vgl auch VwGH 98/08/0419, 2003/08/0162, 2006/08/0267, 2009/08/0226 ua). Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache ein Leistungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, ist daher im Verwaltungsweg durch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen (vgl § 414 ASVG).Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags (wie hier der Antrag auf die Gewährung einer Waisenpension) wegen entschiedener Sache handelt es sich um eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG vergleiche auch VwGH 98/08/0419, 2003/08/0162, 2006/08/0267, 2009/08/0226 ua). Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache ein Leistungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, ist daher im Verwaltungsweg durch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen vergleiche Paragraph 414, ASVG). § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: " Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen."3.
  2. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: " Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen." Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. 3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten: AVG: § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)bis
(7)[…] ASVG: § 252.
(1)Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:Paragraph 252,
(1)Als Kinder gelten bis zum vollendeten
  1. Lebensjahr:
  2. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person; (Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
  3. bis
  4. […]
(2)Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
  1. a)entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
  2. b)zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;
  3. b)zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben; 2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach den Abschnitten 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach den Abschnitten 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; 3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, oder des in Ziffer 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(3)[…] Waisenpension. §
  1. Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs.
  2. Über das vollendete
  3. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.Paragraph 260, Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, Über das vollendete
  4. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt. 3.
  5. Zu A) Abweisung der Beschwerde Da die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. ua. VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009).Da die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche ua. VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. ua. VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009).Das Bundesverwaltungsgericht hat daher Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht unmittelbar anzuwenden, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht angewendet hat. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden vergleiche ua. VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009). Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059).Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs. 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs. 4 AVG (bzw. für das Verwaltungsgericht § 28 Abs. 2 und 3 erster Satz VwGVG). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb. materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 24 mwN).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG ist nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur Paragraph 68, Absatz eins, AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz Paragraph 66, Absatz 4, AVG (bzw. für das Verwaltungsgericht Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster Satz VwGVG). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb. materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 24 mwN). Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen. Die Anordnung des § 68 AVG zielt ja gerade darauf ab, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Daher liegt Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat. Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche dessen Unrichtigkeit dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhalts. Sie bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund. Auch wenn aus neuen Forschungsergebnissen eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen resultiert und/oder sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat, berührt das die Identität der Sache nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 25 mwN).Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen. Die Anordnung des Paragraph 68, AVG zielt ja gerade darauf ab, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Daher liegt Identität der Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat. Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche dessen Unrichtigkeit dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhalts. Sie bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund. Auch wenn aus neuen Forschungsergebnissen eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen resultiert und/oder sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat, berührt das die Identität der Sache nicht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 25 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner Rechtsprechung die Auffassung, dass der Begriff „Identität der Sache“ in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden muss. Die Sache verliert also ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen, eine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner Rechtsprechung die Auffassung, dass der Begriff „Identität der Sache“ in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden muss. Die Sache verliert also ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen, eine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035). Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 07.08.2024 den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.01.2024

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen. Zu prüfen ist daher die Identität der Sach- und Rechtslage, nämlich ob eine bereits "entschiedenen Sache" vorliegt, ohne dass sich nachträglich eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hätte.Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 07.08.2024 den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.01.2024

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Zu prüfen ist daher die Identität der Sach- und Rechtslage, nämlich ob eine bereits "entschiedenen Sache" vorliegt, ohne dass sich nachträglich eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hätte. Mit dem gegenständlichen Antrag vom 12.01.2024 begehrt der Beschwerdeführer nochmals die Waisenpension über das

  1. Lebensjahr hinaus nach dem Verstorbenen XXXX . Dieses Begehren wurde wie festgestellt bereits rechtskräftig mit Bescheid vom 11.09.2006 abgewiesen, da Erwerbsunfähigkeit seit der Vollendung des
  2. Lebensjahres infolge Krankheit oder Gebrechens und somit Kindeseigenschaft

§ 252Abs.

2 ASVG beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist.Mit dem gegenständlichen Antrag vom 12.01.2024 begehrt der Beschwerdeführer nochmals die Waisenpension über das

  1. Lebensjahr hinaus nach dem Verstorbenen römisch 40 . Dieses Begehren wurde wie festgestellt bereits rechtskräftig mit Bescheid vom 11.09.2006 abgewiesen, da Erwerbsunfähigkeit seit der Vollendung des
  2. Lebensjahres infolge Krankheit oder Gebrechens und somit Kindeseigenschaft

Paragraph 252, Absatz 2, ASVG beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist. Indem der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen der Waisenpension über das

  1. Lebensjahr hinaus im Hinblick auf die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers begehrt, ist damit gerade jener Sachverhalt in Frage gestellt, der Gegenstand des Bescheides der belangten Behörde vom 11.09.2006 gewesen ist und damit bereits rechtskräftig einer Beurteilung unterzogen wurde. Eine wesentliche Änderung des dem Bescheid vom 11.09.2006 zugrundeliegenden Sachverhalts ist somit nicht zu erkennen. Auch der Beschwerdeführer selbst behauptet gar nicht, dass sich der wesentliche Sachverhalt geändert hätte. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer sowohl im gegenständlichen Antrag vom 12.01.2024 als auch in der vorliegenden Beschwerde vom 19.08.2024 wie bereits ausgeführt vor, dass seine psychiatrische Krankheit im Jahr 1993 begonnen hat und seitdem andauert. Dieses Vorbringen deckt sich mit den Feststellungen in der chefärztlichen Stellungnahme vom 22.08.2006, welche die Grundlage für den rechtskräftigen Bescheid vom 11.09.2006 gebildet haben. In Hinblick auf das nunmehrige Vorbringen der Schwester des Beschwerdeführers, dass beim Beschwerdeführer bereits als Kind Anzeichen einer Krankheit bestanden hätten, ist entsprechend der diesbzgl. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059; 25.04.2007, 2004/20/0100; 24.09.1992, 91/06/0113) festzuhalten, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen ist, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben.Auch der Beschwerdeführer selbst behauptet gar nicht, dass sich der wesentliche Sachverhalt geändert hätte. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer sowohl im gegenständlichen Antrag vom 12.01.2024 als auch in der vorliegenden Beschwerde vom 19.08.2024 wie bereits ausgeführt vor, dass seine psychiatrische Krankheit im Jahr 1993 begonnen hat und seitdem andauert. Dieses Vorbringen deckt sich mit den Feststellungen in der chefärztlichen Stellungnahme vom 22.08.2006, welche die Grundlage für den rechtskräftigen Bescheid vom 11.09.2006 gebildet haben. In Hinblick auf das nunmehrige Vorbringen der Schwester des Beschwerdeführers, dass beim Beschwerdeführer bereits als Kind Anzeichen einer Krankheit bestanden hätten, ist entsprechend der diesbzgl. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059; 25.04.2007, 2004/20/0100; 24.09.1992, 91/06/0113) festzuhalten, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen ist, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben. Dass eine wesentliche Änderung in den die Entscheidung tragenden Normen (§§ 252 und 260 ASVG) und somit in der Rechtslage eingetreten wäre, wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.Dass eine wesentliche Änderung in den die Entscheidung tragenden Normen (Paragraphen 252 und 260 ASVG) und somit in der Rechtslage eingetreten wäre, wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Da sich im Ergebnis weder in der Rechts- noch in der Sachlage seit der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 11.09.2006 etwas geändert hat und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch kein entsprechendes Vorbringen erstattete, erfolgte die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zu Recht. Zumal sich gegenüber dem Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2006 weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt, liegt res iudicata vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Art. 6Abs.

1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs.1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133

Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W145.2298521.1.00

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