W192 2174424-2
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2025 GeschäftszahlW192 2174424-2 Spruch, W192 2174424-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Karl Ruso über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Ayni-Rahmanzai, gegen die Spruchpunkte I., II., und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zl. 1097361810/220283000, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Karl Ruso über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Ayni-Rahmanzai, gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zl. 1097361810/220283000, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese behoben.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).1.2.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 05.11.2019 eine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. dieses Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.11.2020 erteilt. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 05.11.2019 eine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.11.2020 erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben.
1.3. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2022 verlängerte das BFA zuletzt die Gültigkeit der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis 05.11.2024.
2.1. Am 14.02.2022 wurde das BFA über einen Abschlussbericht der zuständigen Sicherheitsbehörde verständigt, wonach der Beschwerdeführer im Verdacht stand, das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung und die Vergehen der Nötigung und der schweren Körperverletzung begangen zu haben.
Mit Aktenvermerk vom 15.02.2022 wurde seitens des BFA hinsichtlich des erteilten subsidiären Schutzes ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 03.08.2022 und Berufungsentscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts vom 04.04.2023 wegen der Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 Z 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB schuldig erkannt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Strafgerichte hat der Beschwerdeführer in wiederholten Angriffen ab 28.08.2021 seine Nichte durch geschlechtliche Handlungen belästigt, indem er sie in einem Fall „Huckepack“ nahm und sodann mit der linken Handfläche ihrer Scheide intensiv berührte und in wiederholten Angriffen ihre Brüste über der Kleidung berührte und intensiv betastete, wobei er in einem Fall versuchte, ihre Brüste auch unterhalb der Kleidung zu berühren und in mehreren Fällen gleichzeitig auch versuchte, ihr einen Zungenkuss zu geben.
Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Opfer zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im September 2021 durch die Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie jemanden von den genannten Vorfällen erzähle, wobei er zur Bestärkung seiner Drohung ein Taschenmesser aus der Hose nahm und dieses unaufgeklappt gegenüber dem Opfer drohend erhob, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme davon, jemanden von den genannten Vorfällen zu erzählen, genötigt hat. Hierfür wurde er zur Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je zehn Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt nachgesehen für eine dreijährige Probezeit verurteilt.
Bei der Strafbemessung wurde ausgehend vom das Strafmaß bestimmenden Strafsatz des §§ 106 Abs. 1 StGB (Freistrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, die Tatbegehung als volljähriger gegen eine minderjährige Person sowie gegen eine Angehörige sowie die Tatbegehung unter Drohung mit einer Waffe, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 03.08.2022 und Berufungsentscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts vom 04.04.2023 wegen der Vergehen der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB schuldig erkannt.
Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Strafgerichte hat der Beschwerdeführer in wiederholten Angriffen ab 28.08.2021 seine Nichte durch geschlechtliche Handlungen belästigt, indem er sie in einem Fall „Huckepack“ nahm und sodann mit der linken Handfläche ihrer Scheide intensiv berührte und in wiederholten Angriffen ihre Brüste über der Kleidung berührte und intensiv betastete, wobei er in einem Fall versuchte, ihre Brüste auch unterhalb der Kleidung zu berühren und in mehreren Fällen gleichzeitig auch versuchte, ihr einen Zungenkuss zu geben. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Opfer zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im September 2021 durch die Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie jemanden von den genannten Vorfällen erzähle, wobei er zur Bestärkung seiner Drohung ein Taschenmesser aus der Hose nahm und dieses unaufgeklappt gegenüber dem Opfer drohend erhob, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme davon, jemanden von den genannten Vorfällen zu erzählen, genötigt hat.
Hierfür wurde er zur Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je zehn Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt nachgesehen für eine dreijährige Probezeit verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde ausgehend vom das Strafmaß bestimmenden Strafsatz des Paragraphen 106, Absatz eins, StGB (Freistrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, die Tatbegehung als volljähriger gegen eine minderjährige Person sowie gegen eine Angehörige sowie die Tatbegehung unter Drohung mit einer Waffe, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet.
2.3. Das BFA richtete mit Schreiben vom 22.07.2023 eine Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahren an den Beschwerdeführer und räumte ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu Fragen zur Klärung der Sachlage ein. Dazu brachte der Beschwerdeführer durch den Schriftsatz einer Rechtsberatungsorganisation vom 12.07.2023 vor, dass er - sowie schon im Strafverfahren - seine Unschuld beteuere, jedoch zugleich willens sei, das Strafurteil anzunehmen. Es sei eine Aberkennung im Rahmen einer individuellen Gefährlichkeitsprognose zu bewerten und nicht ausschließlich das Vorliegen von rechtskräftigen Verurteilungen, sondern das zugrundeliegende Verhalten des Fremden maßgeblich. Es sei der Beschwerdeführer erstmalig in seinem Leben strafrechtlich verurteilt worden und es habe das der Straftat zugrundeliegende Verhalten vordergründig einen kulturell-und milieubedingten Ursprung.
2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2019 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 11.10.2022 zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig ist (Spruchpunkt IV.).2.4.
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2019 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Bescheid vom 11.10.2022 zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend stellte das BFA zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fest, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB und wegen Vergehen nach § 218 Abs. 1 Z 1 StGB rechtskräftig durch das zuständige Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden sei. Angesichts des Vorliegens des Verbrechens einer schweren Nötigung in Verbindung mit sexueller Belästigung seien die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gegeben.Begründend stellte das BFA zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fest, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB und wegen Vergehen nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB rechtskräftig durch das zuständige Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden sei. Angesichts des Vorliegens des Verbrechens einer schweren Nötigung in Verbindung mit sexueller Belästigung seien die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gegeben.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 würden unter Bedachtnahme auf die Lebensumstände des Beschwerdeführers und die bestehende Sicherheits-und Versorgungslage im Herkunftsstaat nicht vorliegen.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 würden unter Bedachtnahme auf die Lebensumstände des Beschwerdeführers und die bestehende Sicherheits-und Versorgungslage im Herkunftsstaat nicht vorliegen.
Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat sei daher unzulässig, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat sei daher unzulässig, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin mit Schriftsatz vom 25.08.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bis zur besagten Tat und auch danach einen ordentlichen Lebenswandel aufgewiesen habe und unbescholten gewesen sei. Er sei seit 2019 durchgehend ordnungsgemäß beschäftigt, sozialversichert und verfüge über eine ortsübliche Unterkunft. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei das Verbrechen des Beschwerdeführers nicht als schwerwiegend zu betrachten und dieser stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit Österreichs dar.
Es sei zu berücksichtigen, dass das Strafgericht eine bedingte Strafe als ausreichend angesehen hat, um den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1.Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er besuchte in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer geht seit Februar 2020 einer erlaubten Beschäftigung nach und nimmt seither keine Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch 1.2. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2019 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 11.10.2022 verlängert.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 03.08.2022 und Berufungsentscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts vom 04.04.2023 wegen der Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 Z 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB schuldig erkannt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Strafgerichte hat der Beschwerdeführer in wiederholten Angriffen ab 28.08.2021 seine Nichte durch geschlechtliche Handlungen belästigt, indem er sie in einem Fall „Huckepack“ nahm und sodann mit der linken Handfläche ihrer Scheide intensiv berührte und in wiederholten Angriffen ihre Brüste über der Kleidung berührte und intensiv betastete, wobei er in einem Fall versuchte, ihre Brüste auch unterhalb der Kleidung zu berühren und in mehreren Fällen gleichzeitig auch versuchte, ihr einen Zungenkuss zu geben.
Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Opfer zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im September 2021 durch die Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie jemanden von den genannten Vorfällen erzähle, wobei er zur Bestärkung seiner Drohung ein Taschenmesser aus der Hose nahm und dieses unaufgeklappt gegenüber dem Opfer drohend erhob, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme davon, jemanden von den genannten Vorfällen zu erzählen, genötigt hat. Hierfür wurde er zur Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je zehn Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt nachgesehen für eine dreijährige Probezeit verurteilt.
Bei der Strafbemessung wurde ausgehend vom das Strafmaß bestimmenden Strafsatz des §§ 106 Abs. 1 StGB (Freistrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, die Tatbegehung als volljähriger gegen eine minderjährige Person sowie gegen eine Angehörige sowie die Tatbegehung unter Drohung mit einer Waffe, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet.1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 03.08.2022 und Berufungsentscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts vom 04.04.2023 wegen der Vergehen der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB schuldig erkannt.
Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Strafgerichte hat der Beschwerdeführer in wiederholten Angriffen ab 28.08.2021 seine Nichte durch geschlechtliche Handlungen belästigt, indem er sie in einem Fall „Huckepack“ nahm und sodann mit der linken Handfläche ihrer Scheide intensiv berührte und in wiederholten Angriffen ihre Brüste über der Kleidung berührte und intensiv betastete, wobei er in einem Fall versuchte, ihre Brüste auch unterhalb der Kleidung zu berühren und in mehreren Fällen gleichzeitig auch versuchte, ihr einen Zungenkuss zu geben. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Opfer zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im September 2021 durch die Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie jemanden von den genannten Vorfällen erzähle, wobei er zur Bestärkung seiner Drohung ein Taschenmesser aus der Hose nahm und dieses unaufgeklappt gegenüber dem Opfer drohend erhob, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme davon, jemanden von den genannten Vorfällen zu erzählen, genötigt hat.
Hierfür wurde er zur Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je zehn Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt nachgesehen für eine dreijährige Probezeit verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde ausgehend vom das Strafmaß bestimmenden Strafsatz des Paragraphen 106, Absatz eins, StGB (Freistrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, die Tatbegehung als volljähriger gegen eine minderjährige Person sowie gegen eine Angehörige sowie die Tatbegehung unter Drohung mit einer Waffe, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet.
1.3. Der Beschwerdeführer zeigte sich im Strafverfahren nicht geständig, bezeichnete sich in der Stellungnahme vom 12.07.2023 allerdings als gewillt, das Urteil anzunehmen.
1.4. Nach dem rechtskräftigen Spruchpunkt IV. des Bescheides des BFA vom 17.07.2023 wurde eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers als unzulässig festgestellt, weil dies angesichts der Lage im Herkunftsstaat und des fehlenden familiären Netzwerks des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK bedeuten würde. 1.4. Nach dem rechtskräftigen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des BFA vom 17.07.2023 wurde eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers als unzulässig festgestellt, weil dies angesichts der Lage im Herkunftsstaat und des fehlenden familiären Netzwerks des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA.
Die Feststellungen bezüglich der in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben sowie eingeholten Sozialversicherungsdaten.
2.2. Die Feststellungen über die Zuerkennung, Verlängerung und Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus den entsprechenden oben angeführten behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen.
2.3. Die Feststellungen zur Delinquenz des Beschwerdeführers beruhen auf den oben genannten Strafurteilen, ebenso die Feststellung zur Verantwortung des Beschwerdeführers im Strafverfahren.
2.4. Die derzeitige Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ergibt sich aus dem Spruchpunkt IV. des Bescheids des BFA vom 17.07.2023. 2.4. Die derzeitige Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ergibt sich aus dem Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids des BFA vom 17.07.2023.
Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis III. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/20053.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 9, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet auszugsweise:in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet auszugsweise: „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9. (1)…Paragraph 9, (1)…
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde die Aberkennung des mit Erkenntnis vom 05.11.2029 gewährten subsidiären Schutzes auf § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005, wie der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides klar zu entnehmen ist.Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde die Aberkennung des mit Erkenntnis vom 05.11.2029 gewährten subsidiären Schutzes auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, wie der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides klar zu entnehmen ist.
Im Zusammenhang mit der genannten Bestimmung verwies der Verwaltungsgerichtshof in seiner zur Zahl Ra 2018/18/0295 ergangenen Entscheidung vom 06.11.2018 auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 13.09.2018 im Fall Ahmed, Zl. C-369/17, in dem dieser ausführte, „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“ (Rn. 55).
Im Zusammenhang mit der genannten Bestimmung verwies der Verwaltungsgerichtshof in seiner zur Zahl Ra 2018/18/0295 ergangenen Entscheidung vom 06.11.2018 auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 13.09.2018 im Fall Ahmed, Zl. C-369/17, in dem dieser ausführte, „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“ (Rn. 55).
Laut Verwaltungsgerichtshof ist vor dem Hintergrund des zitierten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union und der nunmehr klargestellten Rechtslage die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikels 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie umsetzt, jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ iSd des Artikels 17 Abs. 1 der Status-Richtlinie vorliegt.
Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. Rz 55 des zitierten EuGH-Urteils) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.Laut Verwaltungsgerichtshof ist vor dem Hintergrund des zitierten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union und der nunmehr klargestellten Rechtslage die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten.
Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikels 17 Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie umsetzt, jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ iSd des Artikels 17 Absatz eins, der Status-Richtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche Rz 55 des zitierten EuGH-Urteils) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.
Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, die der Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl.
VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Mit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, die der Umsetzung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen.
Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).
Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie - nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt - vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl.
EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl. EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (in Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist(VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001) .Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie - nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt - vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen vergleiche EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55).
Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten vergleiche EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (in Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) gegeben ist(VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001) .
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.08.2022 (Rechtskraft mit abweisender Berufungsentscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts vom 04.04.2023) wegen Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 Z 1 StGB sowie wegen des Verbrechens des schweren Nötigung nach § 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen für eine dreijährige Probezeit, sowie einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt. Das Strafgericht wertete die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, die Tatbegehung als Volljähriger gegen eine minderjährige Person sowie gegen eine Angehörige und unter Drohung mit einer Waffe.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.08.2022 (Rechtskraft mit abweisender Berufungsentscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts vom 04.04.2023) wegen Vergehen der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie wegen des Verbrechens des schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen für eine dreijährige Probezeit, sowie einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt.
Das Strafgericht wertete die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, die Tatbegehung als Volljähriger gegen eine minderjährige Person sowie gegen eine Angehörige und unter Drohung mit einer Waffe.
Der Beschwerdeführer wurde sohin (auch) wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Der in § 106 Abs.1 normierte Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geht dabei über die in § 17 Abs. 1 StGB festgelegte Untergrenze hinaus, in dem Verbrechen als vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, definiert werden.Der Beschwerdeführer wurde sohin (auch) wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Der in Paragraph 106, Absatz eins, normierte Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geht dabei über die in Paragraph 17, Absatz eins, StGB festgelegte Untergrenze hinaus, in dem Verbrechen als vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, definiert werden.
Im vorliegenden Fall haben die Strafgerichte gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe sowie eine Freiheitsstrafe in einer Höhe verhängt, die der unteren Grenze des vorgesehenen Strafrahmens entspricht. Darüber hinaus ist der Vollzug der Freiheitsstrafe auch für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Vor diesem Hintergrund kann schon angesichts der gegen den Beschwerdeführer verhängten strafrechtlichen Sanktion nicht davon gesprochen werden, dass seine Handlungen als schwere Straftaten im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie anzusehen sind.Im vorliegenden Fall haben die Strafgerichte gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe sowie eine Freiheitsstrafe in einer Höhe verhängt, die der unteren Grenze des vorgesehenen Strafrahmens entspricht. Darüber hinaus ist der Vollzug der Freiheitsstrafe auch für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Vor diesem Hintergrund kann schon angesichts der gegen den Beschwerdeführer verhängten strafrechtlichen Sanktion nicht davon gesprochen werden, dass seine Handlungen als schwere Straftaten im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie anzusehen sind.
Die von den Strafgerichten festgestellte Tathandlung des Beschwerdeführers, wodurch er das Verbrechen der schweren Nötigung verwirklicht hat, bestand in der Äußerung einer Drohung gegen das Leben seines Opfers, wobei er zur Bestärkung ein Taschenmesser aus seiner Hose nahm und dieses - allerdings unaufgeklappt - gegenüber dem Opfer erhob. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Drohung nicht durch ein Vorzeigen der ausgeklappten Schneide des Messer bekräftigt hat, weist darauf hin, dass er seine Tat in einer im Vergleich zu einer Drohung mit der blanken Waffe mindergefährlichen Weise gesetzt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass den vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen zwar ein hoher Unrechtsgehalt zugrunde liegt, den auch der Gesetzgeber mit dem für diese strafbaren Handlungen normierten Strafrahmen berücksichtigt hat.
Das vergleichsweise moderate verhängte Strafausmaß und der Umstand, dass der Beschwerdeführer die für den Strafsatz des § 106 Abs. 1 StGB maßgebliche Tathandlung nicht unter gänzlicher Ausnutzung des Drohpotentials der mitgeführten Waffe gesetzt hat, weisen vor dem Hintergrund der sonstigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der seit einigen Jahren durchgehenden legalen Erwerbstätigkeit darauf hin, dass sich aus seinem Fehlverhalten eine Unwürdigkeit hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht ergibt und auch eine Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems nicht zu befürchten ist.Das vergleichsweise moderate verhängte Strafausmaß und der Umstand, dass der Beschwerdeführer die für den Strafsatz des Paragraph 106, Absatz eins, StGB maßgebliche Tathandlung nicht unter gänzlicher Ausnutzung des Drohpotentials der mitgeführten Waffe gesetzt hat, weisen vor dem Hintergrund der sonstigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der seit einigen Jahren durchgehenden legalen Erwerbstätigkeit darauf hin, dass sich aus seinem Fehlverhalten eine Unwürdigkeit hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht ergibt und auch eine Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems nicht zu befürchten ist.
Der Beschwerdeführer hat daher mit den oben angeführten strafbaren Handlungen nicht eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie begangen und es ist ihm unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände des Einzelfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht abzuerkennen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben.Der Beschwerdeführer hat daher mit den oben angeführten strafbaren Handlungen nicht eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17 Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie begangen und es ist ihm unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände des Einzelfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht abzuerkennen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben.
Angesichts des Wegfalls der Aberkennung sind auch die eine solche voraussetzenden Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Angesichts des Wegfalls der Aberkennung sind auch die eine solche voraussetzenden Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu beheben.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen.
Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14).
Die Behebung der angefochtenen Entscheidung ergibt sich ausschließlich durch die unzutreffende rechtliche Beurteilung der Behörde.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde vergleiche etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14).
Die Behebung der angefochtenen Entscheidung ergibt sich ausschließlich durch die unzutreffende rechtliche Beurteilung der Behörde.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall hinsichtlich der Behebung des angefochtenen Bescheids von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall hinsichtlich der Behebung des angefochtenen Bescheids von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W192.2174424.2.00