RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2025 GeschäftszahlW196 2252303-1 Spruch, W196 2252303-1/81E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 83(1) St
GB und §
§ 142(1) St
GB sowie § 50
(1)z 3 WaffG, Datum der (letzten Tat) 17.03.2022, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung auf Bewährungsstrafe, Jugendstrafttat verurteilt. - Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29.06.2022, LG Salzburg 030 HV 29/2022y, RK 29.06.2022, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 142,
(1)StGB, Paragraph 105,
(1)StGB, Paragraph 107 (, eins,) StGB, Paragraph 83,
(1)StGB, §
Paragraph 83,
(1)StGB und Paragraph
Paragraph 142,
(1)StGB sowie Paragraph 50,
(1)z 3 WaffG, Datum der (letzten Tat) 17.03.2022, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung auf Bewährungsstrafe, Jugendstrafttat verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde Zu LG Salzburg 030 HV 29/2022y RK 29.06.2022 Der Beschwerdeführer wurde am 22.08.2022 aus der Freiheitsstrafe entlassen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe. LG Salzburg vom 03.08.2022, 046 BE 59/2022y Zu LG Salzburg 030 HV 29/2022y RK 29.06.2022 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre. LG Salzburg vom 20.12.2022, 030 HV 111/2022g Zu LG Salzburg 030 HV 29/2022y RK 29.06.2022 Probezeit der bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre. LG Salzburg vom 20.12.2022, 030 HV 111/2022g Zu LG Salzburg 030 HV 29/2022y RK 29.06.2022 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG Salzburg vom 09.10.2023, 063 HV 40/2023k - Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25.08.2022, LG Salzburg 030 HV 62/2022a, RK 30.08.2022, wurde der Beschwerdeführer nach § 144
(1)StGB und § 15 StGB, Datum der (letzten Tat) 02.03.2022, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG Salzburg 030 HV 29/2022y RK 29.06.2022, Jugendstraftat verurteilt. - Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25.08.2022, LG Salzburg 030 HV 62/2022a, RK 30.08.2022, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 144,
(1)StGB und Paragraph 15, StGB, Datum der (letzten Tat) 02.03.2022, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG Salzburg 030 HV 29/2022y RK 29.06.2022, Jugendstraftat verurteilt. Zu LG Salzburg 030 HV 62/2022a RK 30.08.2022 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG Salzburg vom 20.12.2022, 030 HV 111/2022g - Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20.12.2022, LG Salzburg 030 HV 111/2022g, RK 24.12.2022, wurde der Beschwerdeführer nach § 270
(1)StGB, Datum der (letzten Tat) 26.11.2022, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstrafttat verurteilt. - Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20.12.2022, LG Salzburg 030 HV 111/2022g, RK 24.12.2022, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 270,
(1)StGB, Datum der (letzten Tat) 26.11.2022, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstrafttat verurteilt. Zu LG Salzburg 030 HV 111/2022g, RK 24.12.2022 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG Salzburg vom 09.10.2023, 063 HV 40/2023k vom 09.10.2023 Zu LG Salzburg 030 HV 111/2022g, RK 24.12.2022 Zu LG Salzburg 030 HV 29/2022y RK 29.06.2022 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 10.04.2024, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung auf Bewährungshilfe. LG Salzburg vom 19.01.2024, LG Salzburg 046 BE 149/2023k Zu LG Salzburg 030 HV 111/2022g, RK 24.12.2022 Zu LG Salzburg 030 HV 29/2022y RK 29.06.2022 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen. LG Salzburg vom 19.03.2024, LG Salzburg 030 HV 18/2024h - Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 09.10.2023, LG Salzburg 063 HV 40/2023k, RK 09.10.2023, wurde der Beschwerdeführer nach §
§ 87(1) St
GB und §
§ 83(1) St
GB, Datum der (letzten Tat) 01.01.2023, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Jugendstrafttat verurteilt.- Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 09.10.2023, LG Salzburg 063 HV 40/2023k, RK 09.10.2023, wurde der Beschwerdeführer nach §
Paragraph 87,
(1)StGB und Paragraph
Paragraph 83,
(1)StGB, Datum der (letzten Tat) 01.01.2023, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Jugendstrafttat verurteilt. - Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19.03.2024, LG Salzburg 030 HV 18/2024h, RK 23.03.2024, wurde der Beschwerdeführer nach § 84
(4)StGB, Datum der (letzten Tat) 10.02.2024, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Jugendstrafttat verurteilt. - Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19.03.2024, LG Salzburg 030 HV 18/2024h, RK 23.03.2024, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 84,
(4)StGB, Datum der (letzten Tat) 10.02.2024, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Jugendstrafttat verurteilt.
- Am 29.08.2024 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt und dabei der Beschwerdeführer befragt. An dieser Verhandlung nahm der Bruder des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter teil. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers waren so gut, dass die Verhandlung in Deutsch abgehalten wurde. Auf die Frage wie er zu dem Strafregisterauszug, welcher vorliegen würde stehe antwortete der Beschwerdeführer: „Ich bin nicht froh über das, was ich gemacht habe. Ich habe Sachen gemacht, aber ich wurde auch unschuldig verurteilt. Ich sitze auch meine Strafe ab, die ich bekommen habe. Ich habe noch 13 Monate. Danach mache ich die Schule. Im Jänner bin ich wahrscheinlich im Freigang und gehe dort zur Schule.“ Auf die Frage wer den Beschwerdeführer als Lehrling aufnehmen werde meinte er, es gäbe viele freie Stellen, etwa als Koch. Jetzt würde er im Gefängnis in der Tischlerlei arbeiten. Aufgrund der kurzen Strafzeit würde er keine Lehrstelle erhalten. Er habe im Gefängnis auch in der Schlosserei gearbeitet und Hausarbeit gemacht. Der Chef seiner Abteilung und sein Vorgesetzter bei der Arbeit hätten ein gutes Bild von ihm. Die Frage: „Sie wirken jetzt sehr abgeklärt und vernünftig. Wieso wurden Sie zuvor schon so oft verurteilt? Was hat sich jetzt geändert?“ beantwortete der Beschwerdeführer: „Vor meiner Strafmündigkeit war ich mit meinen Freunden (20 in der Gruppe) unterwegs. Dann hat mein Bruder gesagt, dass man nicht so viel Freunde braucht, dass zwei oder drei reichen. Dann wurde ich wegen versuchter schwerer Körperverletzung inhaftiert und habe dort eine Therapie gemacht. Ich musste einen Fragebogen am Beginn der Therapie ausfüllen und auch am Ende der Therapie. Die Psychologin hat festgestellt, dass ich mich gebessert habe. Während meiner Freigänge habe ich auch Psychotherapie gemacht.“ Es sei bei ihm viel schiefgelaufen. „Ich glaube es hat viel mit meinem Vater zu tun. Er hat viel Gewalt in der Familie ausgeübt. Er ist nach Tschetschenien abgeschoben worden und hat dann dort die Familie bedroht. Es hat auch sehr viel mit schlechten Freunden und dem Tagesablauf zu tun.“ Die gesetzliche Vertretung gab bezüglich des Schulbesuchs an, der Beschwerdeführer habe nichts in der Schule gemacht, weil es ihm dort langweilig gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, er besuche im Gefängnis auch die Schule. Er werde seinen Schulabschluss machen und lese auch Bücher in der Justizanstalt. Auf die Frage was sein würde, wenn er nach Tschetschenien zurückkehren müsste, erklärte er: „Zu meinem Vater habe ich keinen Kontakt und ich will auch keinen Kontakt. Ich kenne niemanden in Tschetschenien, außer meinem Vater. Das Dorf, wo meine Familie lebt, dort wollen sie keinen XXXX mehr sehen. Auch wenn er mich anruft, hebe ich nicht ab.“Auf die Frage was sein würde, wenn er nach Tschetschenien zurückkehren müsste, erklärte er: „Zu meinem Vater habe ich keinen Kontakt und ich will auch keinen Kontakt. Ich kenne niemanden in Tschetschenien, außer meinem Vater. Das Dorf, wo meine Familie lebt, dort wollen sie keinen römisch 40 mehr sehen. Auch wenn er mich anruft, hebe ich nicht ab.“ Der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Verhältnis zu seinem Bruder sehr gut sei. „Als ich bis 2022 in Haft war, haben wir kaum miteinander geredet. Als ich 2022 entlassen wurde, war es besser. Jetzt machen wir am Abend Späße, wenn ich zuhause schlafe.“ Er würde sich auch um seine Mutter kümmer, wenn er sich nicht in Haft befinde. „Ich gehe für sie zur Apotheke, zum Hausarzt, alles was sie braucht. Manchmal sage ich, ich mache es später. Dann kommt mein Bruder und sagt, nein mach es gleich.“ Es sei ihm wichtig sich um die Mutter zu kümmern. Sie habe ihm geholfen, wenn sein Vater nicht hier gewesen sei.
- In der, während der Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebrachten, Stellungnahme vom 28.08.2024, wurde auf ergänzende Länderberichte verwiesen. Es wurde dargelegt, dass sich die Menschenrechtssituation in Russland sich in den letzten Jahren sukzessive verschlechtert habe. Die Rechtsstaatlichkeit werde von der politischen Führung Russlands häufig untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten. Es würden selektive Strafverfolgungen stattfinden, die auch sachfremd motiviert sein können, etwa durch politische Motive oder wirtschaftliche lnteressen. Die Justiz sei von Korruption befallen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe in diesem Zusammenhang nicht zur Verfügung, da ein Tschetschene jedenfalls in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam genommen und in seine Heimatregion überstellt werden könne. Bei einer derart komplexen Situation, die Sicherheits- und Menschenrechtsaspekte einschließe, die sich darüber hinaus in Anbetracht der noch aufrechten Teilmobilmachung in Russland noch weiter verschlechtern könnte, zeige, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für den Erst- und Zweitbeschwerdeführer die Gefahr bestehe, im Falle einer Rückkehr von den tschetschenischen Behörden zum Wehrdienst eingezogen zu werden, bei dessen Verweigerung mit einer exzessiven Bestrafung zu rechnen sei. Ethnische Minderheiten seien dabei überproportional von der Mobilisierung betroffen. ln Tschetschenien sei auch die Praxis der kollektiven Verantwortung weitwerbreitet (KR 2.3.2023). Verwandte väterlicherseits, mütterlicherseits und auch die Familie der Ehefrau können zur Verantwortung gezogen werden. Nach dem aktuellen Themenbericht der Staatendokumentation vom O2.O4.2024 würden die meisten Männer in Russland bis zum Alter von 40 Jahren als wehrpflichtig gelten und könnten bis zu diesem Alter zur militärischen Ausbildung oder Mobilisierung einberufen werden. Die schlechte Sicherheitslage und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund der persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre sich seine Existenz zu sichern, würde im Falle einer Rückkehr jedenfalls zu einer Verletzung des Art 2 und 3 EMRK führen. Zudem wäre er jedenfalls der Gefahr einer Rekrutierung ausgesetzt.Die schlechte Sicherheitslage und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund der persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre sich seine Existenz zu sichern, würde im Falle einer Rückkehr jedenfalls zu einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK führen. Zudem wäre er jedenfalls der Gefahr einer Rekrutierung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich aufgewachsen und hier sozialisiert worden, er würde kein Russisch und lediglich gebrochenes Tschetschenisch sprechen. Er hätte weder soziale Anknüpfungspunkte an seinen Heimatort, da er zu niemandem Kontakt habe. Dem Beschwerdeführer wäre es keinesfalls möglich - schon alleine wegen der Sprachbarriere, den unbekannten Gepflogenheiten, den Mangel Anknüpfungspunkten und der mangelnden Unterstützung seine Existenz zu sichern. Es ergäbe sich eindeutig aus den einschlägigen Länderberichten, dass das tschetschenische Regime nicht vor Menschenrechtsverletzungen zurückschrecken würden. Es herrsche sohin im Herkunftsland landesweit Bedingungen (Gefahr der Verfolgung), welche nach 58 Abs l AsylG die Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Hinsichtlich des Ausschlusses der Ableitung des Schutzstatus im Familienverfahren bei Straffälligkeit werde daraufhingewiesen, dass es sich bei den begangenen Taten um Jugendstraftaten handeln würde. Die Rechtsordnung erkenne grundsätzlich an, dass sich die Straftaten Jugendlicher von jenen Erwachsener unterscheide, wie sie dies etwa durch die Sonderbestimmungen des JGG ausdrücke. Diese Differenzierung sei aus der Entwicklungspsychologie von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zweckmäßig und sachlich begründet. Trotz dieser tatsächlichen Unterschiede behandle der Gesetzgeber, bei der in § 2 Abs 4 AsylG normierten Ausnahmeregelung, jugendliche und erwachsene Straftäter gleich, ohne dies sachlich rechtzufertigen. Dies würde gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinandergem Art I Abs 1 BVGRD verstossen.Hinsichtlich des Ausschlusses der Ableitung des Schutzstatus im Familienverfahren bei Straffälligkeit werde daraufhingewiesen, dass es sich bei den begangenen Taten um Jugendstraftaten handeln würde. Die Rechtsordnung erkenne grundsätzlich an, dass sich die Straftaten Jugendlicher von jenen Erwachsener unterscheide, wie sie dies etwa durch die Sonderbestimmungen des JGG ausdrücke. Diese Differenzierung sei aus der Entwicklungspsychologie von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zweckmäßig und sachlich begründet. Trotz dieser tatsächlichen Unterschiede behandle der Gesetzgeber, bei der in Paragraph 2, Absatz 4, AsylG normierten Ausnahmeregelung, jugendliche und erwachsene Straftäter gleich, ohne dies sachlich rechtzufertigen. Dies würde gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinandergem Artikel römisch eins, Absatz eins, BVGRD verstossen. Neben gleichheitsrechtlichen Bedenken werfe § 2 Abs 4 AsylG auch Bedenken iZm Art 1 BVG-Kinderrechte auf, demnach das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Neben gleichheitsrechtlichen Bedenken werfe Paragraph 2, Absatz 4, AsylG auch Bedenken iZm Artikel eins, BVG-Kinderrechte auf, demnach das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Aufgrund der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken ergehe hiermit die Anregung das BVwG möge gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit a ivm Art 89 Abs 2 iVm Art 35 Abs 4 B-VG beantragen, der Verfassungsgerichtshof möge § 2 Abs 4 AsylG als verfassungswidrig aufheben. Ein auf dieses Begehren gerichteter Antrag des BVwG wurde mit Beschluss des VfGH vom 2L.09.2020, G 172/2020-9, aufgrund fehlender Präjudizialität zurückgewiesen, da die zugrundeliegende Straftat vor lnkrafttreten des § 2 Abs 4 AsylG begangen wurde und die Norm mangels Rückwirkung nicht anwendbar war. Bisher hat sich der VfGH somit nicht in der Sache geäußert und bedarf die Rechtslage weiter einer Klärung.Aufgrund der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken ergehe hiermit die Anregung das BVwG möge gem Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ivm Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 35, Absatz 4, B-VG beantragen, der Verfassungsgerichtshof möge Paragraph 2, Absatz 4, AsylG als verfassungswidrig aufheben. Ein auf dieses Begehren gerichteter Antrag des BVwG wurde mit Beschluss des VfGH vom 2L.09.2020, G 172/2020-9, aufgrund fehlender Präjudizialität zurückgewiesen, da die zugrundeliegende Straftat vor lnkrafttreten des Paragraph 2, Absatz 4, AsylG begangen wurde und die Norm mangels Rückwirkung nicht anwendbar war. Bisher hat sich der VfGH somit nicht in der Sache geäußert und bedarf die Rechtslage weiter einer Klärung. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG sei bei Erlass einer Rückkehrentscheidung auf das gemäß Art 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben Bedacht zu nehmen, wobei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Es sei also eine lnteressenabwägung vorzunehmen. Die Behörde habe ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben.Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG sei bei Erlass einer Rückkehrentscheidung auf das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben Bedacht zu nehmen, wobei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nur dann zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Es sei also eine lnteressenabwägung vorzunehmen. Die Behörde habe ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben. Komme die Behörde zur Ansicht, dass das Privat- oder Familienleben zugunsten des Fremden und zu Lasten der öffentlichen lnteressen zu werten ist, ist entweder von der Erlassung der aufenthaltsbeendeten Maßnahme Abstand zu nehmen oder Unzulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auszusprechen. Es bestehe diesbezüglich kein Ermessensspielraum (Filzwieser/Fronk/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)§ 9 BFA-VG KS f, K 15f)).Komme die Behörde zur Ansicht, dass das Privat- oder Familienleben zugunsten des Fremden und zu Lasten der öffentlichen lnteressen zu werten ist, ist entweder von der Erlassung der aufenthaltsbeendeten Maßnahme Abstand zu nehmen oder Unzulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auszusprechen. Es bestehe diesbezüglich kein Ermessensspielraum (Filzwieser/Fronk/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)Paragraph 9, BFA-VG KS f, K 15f)). Der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren worden und nunmehr 16 Jahre alt. Er habe sein Leben in Österreich verbracht. Die gesamte Familie Beschwerdeführers sei hier aufhältig. Der Beschwerdeführer habe zu niemanden in Tschetschenien Kontakt, er sei noch nie dort gewesen und mit den Gepflogenheiten nicht vertraut. In der Justizanstalt arbeite der Beschwerdeführer aktuell in einer Tischlerei und besuche zweimal wöchentlich die Schule. Bei den von ihm begangenen Straftaten handle es sich um Jugenstraftaten, die ihm leidtun würden. Da sich der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Österreich befinden würden, sei es gem. § 9 Abs 4 Zi 2 BFA- VG eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher lnteressen erforderlich, um eine Aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen zu können.Da sich der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Österreich befinden würden, sei es gem. Paragraph 9, Absatz 4, Zi 2 BFA- VG eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher lnteressen erforderlich, um eine Aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen zu können. Laut Judikatur sei dies beispielsweise bei einer Vergewaltigung gem. § 201 StGB der Fall (vgl. dazu VwGH 07.10.2021., Ra 2021/21/0276, Zurückweisung der Revision). Auch bei den Straftaten, welche der Beschwerdeführer beging, handle es sich keineswegs um harmlose Straftaten. Jedoch seien alle Straftaten als Jugendstraftaten qualifiziert worden und in Anbetracht der Aufenthaltsverfestigung in Österreich, hätten sie nicht den erforderlichen Gefährdungsmaßstab, um eine Aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Zu dem würden der Beschwerdeführer seine Taten bereuen. Laut Judikatur sei dies beispielsweise bei einer Vergewaltigung gem. Paragraph 201, StGB der Fall vergleiche dazu VwGH 07.10.2021., Ra 2021/21/0276, Zurückweisung der Revision). Auch bei den Straftaten, welche der Beschwerdeführer beging, handle es sich keineswegs um harmlose Straftaten. Jedoch seien alle Straftaten als Jugendstraftaten qualifiziert worden und in Anbetracht der Aufenthaltsverfestigung in Österreich, hätten sie nicht den erforderlichen Gefährdungsmaßstab, um eine Aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Zu dem würden der Beschwerdeführer seine Taten bereuen. Gegenständlich sei auch das Kindeswohl- aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - jedenfalls in die Entscheidung miteinzubeziehen. Somit sei der Schutz vor physischer/psychischer Gewalt Art. 19, 34 KRK, Art. 5, 6 BVG Kinderrechte, 5 138 ABGB, Recht auf Familieneinheit Art. 9 und 10 KRK, Art. 2 BVG Kinderrechte und das Recht auf körperliche, seelische und soziale Entwicklung Art. 7,8, 16,24 KRK etc. vgl. auch Art. L und 6 BVG zu beachten und auch durch die Entscheidung zu gewährleisten.Gegenständlich sei auch das Kindeswohl- aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - jedenfalls in die Entscheidung miteinzubeziehen. Somit sei der Schutz vor physischer/psychischer Gewalt Artikel 19, 34, KRK, Artikel 5, 6, BVG Kinderrechte, 5 138 ABGB, Recht auf Familieneinheit Artikel 9 und 10 KRK, Artikel 2, BVG Kinderrechte und das Recht auf körperliche, seelische und soziale Entwicklung Artikel 7,,8, 16,24 KRK etc. vergleiche auch "Art". L und 6 BVG zu beachten und auch durch die Entscheidung zu gewährleisten. lnsbesondere bei der Beurteilung des Subsidiären Schutzes sei die besondere Vulnerabilität von Minderjährigen in die Entscheidung miteinzubeziehen. (vgl VfGH 04.03.2020, E2373/2019 ua; VfGH 10.03.2020, E349/2020).lnsbesondere bei der Beurteilung des Subsidiären Schutzes sei die besondere Vulnerabilität von Minderjährigen in die Entscheidung miteinzubeziehen. vergleiche VfGH 04.03.2020, E2373/2019 ua; VfGH 10.03.2020, E349/2020). Hinsichtlich einer tatsächlichen Rückkehrsituation habe sich das erkennende Gericht mit Ausbildung- und Berufsmöglichkeiten des Kindes, bzw. des Jugendlichen einer möglichen Unterstützung durch Familie und Dritte, Hilfsorganisationen und dem Lebensunterhalt auseinanderzusetzen (VfGH 04.03.2O2O, E2373/20L9 ua; VfGH 10.03.2020, E349/2020). Hinsichtlich einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers würde sich ergeben, dass er in der Heimat niemanden habe, der ihn finanziell, vor Ort unterstützen könnte, er spreche die Sprache nur gebrochen und kenne die Gepflogenheiten vor Ort nicht. Zudem würde seine Kernfamilie – seine Mutter, seine Großmutter und sein Bruder - in Österreich leben. Eine Seelische Entwicklung können im Falle einer Rückkehr nicht gewährleistet werden. Wie sich aus den Länderberichten ergeben würde, sei der Beschwerdeführer als Jugendlicher besonders gefährdet, Opfer von physischer oder psychischer Gewalt zu werden, und er wäre im Falle einer Rückkehr jedenfalls in seinem Recht auf eine Familieneinheit verletzt. Weder die Aberkennung des Subsidiären Schutzes, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung noch die Abschiebung seien gegenständlich keinesfalls iSd. Kindeswohls. 9. Es wurde ein Abtretungsbericht an die die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis, der Polizeiinspektion Ried im Innkreis, betreffend den Beschwerdeführer, Verdacht auf Suchtmittelgesetz 27/2 (OZ 001) am 05.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt und sei geständig am 03.11 oder 04.11 von einem Mithäftling in der Justizanstalt Ried im Innkreis am Spazierhof, kostenlos 1g Cannabiskraut erworben, besessen und in weiterer Folge in seinem Haftraum in einer Zigarettenschachtel versteckt zu haben. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt und sei geständig im Zeitraum vom 18.09.2024 – 18.11.2024 6-7 Mal Cannabiskraut gemischt mit Tabak in Form eines Joints geraucht zu haben. Die konsumierte Cannabismenge habe er nicht sagen können. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Vernichtung einverstanden erklärt und verzichtet auf ein Sicherstellungsprotokoll. Der Beschwerdeführer erklärte u.a. das Cannabiskraut von unterschiedlichen Mithäftlingen gratis bekommen zu haben. Einen freiwilligen Harntest verweigerte der Beschwerdeführer. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Identität und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am am 28.06.2007 für sich einen Antrag auf internationalen Schutz. Unter Abweisung des Asylbegehrens gewährte das damalige Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.09.2008 der Mutter den Status der subsidiär Schutzberechtigten aus medizinischen Gründen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BAA vom 17.09.2008, Zl. 07 05.906-BAS, der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt. Die den beschwerdeführenden Parteien erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden in der Folge wiederholt verlängert. Am 20.11.2021 wurde gegen die Mutter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung ihres Schutzstatus eingeleitet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2024, W196 2250805-1/29E wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes für die Mutter Beschwerdeführers, krankheitsbedingt, bestätigt. Der Vater des Beschwerdeführers wurde im Juli 2021 in seinem Heimatstaat abgeschoben. Der Beschwerdeführer hat/will keinen Kontakt zu seinem Vater. Das Bundesverwaltungsgericht hat während der Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die kundgetanene Reue über die begangenen Straftaten nicht der Wahrheit entspricht, sondern es sich lediglich um auswendig gelernte Floskeln handelt. Verurteilungen des Beschwerdeführers - Landesgericht Salzburg vom 29.06.2022, LG Salzburg 030 HV 29/2022y, RK 29.06.2022, nach § 142
(1)StGB, § 105
(1)StGB, § 107
(1)StGB, § 83
(1)StGB, §
§ 83(1) St
GB und §
§ 142(1) St
GB sowie § 50
(1)z 3 WaffG, Datum der (letzten Tat) 17.03.2022, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung auf Bewährungsstrafe, Jugendstrafttat - Landesgericht Salzburg vom 29.06.2022, LG Salzburg 030 HV 29/2022y, RK 29.06.2022, nach Paragraph 142,
(1)StGB, Paragraph 105,
(1)StGB, Paragraph 107 (, eins,) StGB, Paragraph 83,
(1)StGB, §
Paragraph 83,
(1)StGB und Paragraph
Paragraph 142,
(1)StGB sowie Paragraph 50,
(1)z 3 WaffG, Datum der (letzten Tat) 17.03.2022, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung auf Bewährungsstrafe, Jugendstrafttat Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer durch wiederholtes Stoßen und Festhalten L.W. am Aussteigen aus einem Zug gehindert und dadurch einen anderen mit Gewalt zu einer Unterlassung genötigt hat. L.W. wurde auf einen Sitzplatz im Zug geschubst und festgehalten. Der Zweitbeschwerdeführer forderte von L.W Bargeld, packte ihm am Gürtel und versuchte diesem Geld wegzunehmen, wobei der Zweitbeschwerdeführer L.W. sodann eine Ohrfeige ins Gesicht versetzte, als er von diesem kein Geld bekam, sohin mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer durch wiederholtes Stoßen und Festhalten L.W. am Aussteigen aus einem Zug gehindert und dadurch einen anderen mit Gewalt zu einer Unterlassung genötigt hat. L.W. wurde auf einen Sitzplatz im Zug geschubst und festgehalten. Der Zweitbeschwerdeführer forderte von L.W Bargeld, packte ihm am Gürtel und versuchte diesem Geld wegzunehmen, wobei der Zweitbeschwerdeführer L.W. sodann eine Ohrfeige ins Gesicht versetzte, als er von diesem kein Geld bekam, sohin mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist; Der Beschwerdeführer hat am
- März 2022 in Obertrum am See M.F durch das Versetzen von Schlägen und Tritten, sohin mit Gewalt, eine fremde bewegliche Sache, nämlich Airpods und eine Tasche, mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat in Bezug auf die Tasche beim Versuch geblieben ist; Der Beschwerdeführer hat am
- Februar 2022 in Seekirchen L.W. durch einen Tritt in dessen Genitalbereich, einen Kopfstoß gegen dessen Nase und zwei Schläge mit der flachen Hand in dessen Gesicht in Form von starken Schmerzen im Genitalbereich und einer Rötung und/oder Gesichtsprellung am Körper verletzt; Der Beschwerdeführer hat am
- Februar 2022 in Salzburg 2 Personen mit einem Elektroschocker (Taser) am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, Der Beschwerdeführer hat am
- Februar 2022 in Salzburg einen Elektroschocker, sohin eine Waffe besessen und mit sich geführt, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war;Der Beschwerdeführer hat am
- Februar 2022 in Salzburg einen Elektroschocker, sohin eine Waffe besessen und mit sich geführt, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war; Der Beschwerdefürher hat am
- März 2022 in Salzburg, einen anderen mit zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, das Verbrechen des Raubes nach den §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB, das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, das Vergehen der Körperverletzung nach den §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB, das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 Waffen und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB begangen.Der Beschwerdeführer hat dadurch das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, das Verbrechen des Raubes nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB, das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, das Vergehen der Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB, das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, Waffen und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen. Der Beschwerdeführer wurde am 22.08.2022 aus der Freiheitsstrafe entlassen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe. LG Salzburg vom 03.08.2022, 046 BE 59/2022y Zu LG Salzburg 030 HV 29/2022y RK 29.06.2022 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre. LG Salzburg vom 20.12.2022, 030 HV 111/2022g Zu LG Salzburg 030 HV 29/2022y RK 29.06.2022 Probezeit der bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre. LG Salzburg vom 20.12.2022, 030 HV 111/2022g Zu LG Salzburg 030 HV 29/2022y RK 29.06.2022 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG Salzburg vom 09.10.2023, 063 HV 40/2023k - Landesgericht Salzburg vom 25.08.2022, LG Salzburg 030 HV 62/2022a, RK 30.08.2022, nach § 144
(1)StGB und § 15 StGB, Datum der (letzten Tat) 02.03.2022, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG Salzburg 030 HV 29/2022y RK 29.06.2022, Jugendstraftat - Landesgericht Salzburg vom 25.08.2022, LG Salzburg 030 HV 62/2022a, RK 30.08.2022, nach Paragraph 144,
(1)StGB und Paragraph 15, StGB, Datum der (letzten Tat) 02.03.2022, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG Salzburg 030 HV 29/2022y RK 29.06.2022, Jugendstraftat Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten unrechtmäßig zu bereichern, durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung nötigte, die den anderen am Vermögen geschädigt hat bzw schädigen sollte, nämlich zur Bezahlung von „Schutzgeld“. Der Beschwerdeführer hat dem Vater des F.T außerdem gedroht nur dann den Sohn zu schützen, wenn dieser Schutzgeld zahlt. Er hat dadurch das Verbrechen der Erpressung nach den §§ 144 Abs 1 und 15 Abs 1 StGB begangen. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten unrechtmäßig zu bereichern, durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung nötigte, die den anderen am Vermögen geschädigt hat bzw schädigen sollte, nämlich zur Bezahlung von „Schutzgeld“. Der Beschwerdeführer hat dem Vater des F.T außerdem gedroht nur dann den Sohn zu schützen, wenn dieser Schutzgeld zahlt. Er hat dadurch das Verbrechen der Erpressung nach den Paragraphen 144, Absatz eins und 15 Absatz eins, StGB begangen. Zu LG Salzburg 030 HV 62/2022a RK 30.08.2022 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG Salzburg vom 20.12.2022, 030 HV 111/2022g - Landesgericht Salzburg vom 20.12.2022, LG Salzburg 030 HV 111/2022g, RK 24.12.2022, nach § 270
(1)StGB, Datum der (letzten Tat) 26.11.2022, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstrafttat - Landesgericht Salzburg vom 20.12.2022, LG Salzburg 030 HV 111/2022g, RK 24.12.2022, nach Paragraph 270,
(1)StGB, Datum der (letzten Tat) 26.11.2022, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstrafttat Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer einen starken Stoß mit seiner Handfläche gegen dessen linke Brust versetzt hat, wodurch dieser aus dem Gleichgewicht gebracht und einen Meter nach hinten versetzt wurde. Der Beschwerdeführer hat einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen. Zu LG Salzburg 030 HV 111/2022g, RK 24.12.2022 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG Salzburg vom 09.10.2023, 063 HV 40/2023k vom 09.10.2023 Zu LG Salzburg 030 HV 111/2022g, RK 24.12.2022 Zu LG Salzburg 030 HV 29/2022y RK 29.06.2022 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 10.04.2024, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung auf Bewährungshilfe. LG Salzburg vom 19.01.2024, LG Salzburg 046 BE 149/2023k Zu LG Salzburg 030 HV 111/2022g, RK 24.12.2022 Zu LG Salzburg 030 HV 29/2022y RK 29.06.2022 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen. LG Salzburg vom 19.03.2024, LG Salzburg 030 HV 18/2024h - Landesgericht Salzburg vom 09.10.2023, LG Salzburg 063 HV 40/2023k, RK 09.10.2023, nach §
§ 87(1) St
GB und §
§ 83(1) St
GB, Datum der (letzten Tat) 01.01.2023, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Jugendstrafttat- Landesgericht Salzburg vom 09.10.2023, LG Salzburg 063 HV 40/2023k, RK 09.10.2023, nach §
Paragraph 87,
(1)StGB und Paragraph
Paragraph 83,
(1)StGB, Datum der (letzten Tat) 01.01.2023, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Jugendstrafttat Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 01.01.2023 in Salzburg E.K. sowie am 31.10.2022 L.C. abschichtlich versuchte durch Schläge körperlich schwer verletzte. Mildernd wurden der Versuch und das Tatsachengeständnis gewertet, erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen, rascher Rückfall, Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens gewertet. - Landesgericht Salzburg vom 19.03.2024, LG Salzburg 030 HV 18/2024h, RK 23.03.2024, nach § 84
(4)StGB, Datum der (letzten Tat) 10.02.2024, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Jugendstrafttat - Landesgericht Salzburg vom 19.03.2024, LG Salzburg 030 HV 18/2024h, RK 23.03.2024, nach Paragraph 84,
(4)StGB, Datum der (letzten Tat) 10.02.2024, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Jugendstrafttat Der Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung lag zugrunde, dass der Beschwerdefürher am 10.02.2024 in Salzburg S.M. wenn auch fahrlässig eine schwere Körperverletzung und eine länger vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung zufügte. Mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis, erschwerend die doppelte Qualifikation der Verletzung als schwer, der rasche Rückfall, die Tatbegehung während der Strafhaft sowie drei Vorstrafen gewertet. Es wurde ein Abtretungsbericht an die die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis, der Polizeiinspektion Ried im Innkreis, betreffend den Beschwerdeführer, Verdacht auf Suchtmittelgesetz 27/2 (OZ 001) am 05.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Der Beschwerdeführer ist geständig am 03.11 oder 04.11 von einem Mithäftling in der Justizanstalt Ried im Innkreis am Spazierhof, kostenlos 1g Cannabiskraut erworben, besessen und in weiterer Folge in seinem Haftraum in einer Zigarettenschachtel versteckt zu haben. Er ist des Weiteren geständig im Zeitraum vom 18.09.2024 – 18.11.2024 6-7 Mal Cannabiskraut gemischt mit Tabak in Form eines Joints geraucht zu haben. Die konsumierte Cannabismenge konnte er nicht sagen können. Der Beschwerdeführer hat sich mit der Vernichtung einverstanden erklärt und verzichtete auf ein Sicherstellungsprotokoll. Der Beschwerdeführer erklärte u.a. das Cannabiskraut von unterschiedlichen Mithäftlingen gratis bekommen zu haben. Einen freiwilligen Harntest verweigerte der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren worden und ist nunmehr 17 Jahre alt. Er hat sein Leben in Österreich verbracht. Die Kernfamilie, insbesondere die an Multipler Sklerose erkrankte Mutter des Beschwerdeführers ist in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer weist trotz seines jungen Alters eine äußerst hohe kriminelle Engerie auf, geht trotz seinens jungen Alters mit äußerster Brutalität und Berechnung vor, wurde bereits oftmals von der Polizei zur Anzeige gebracht und gesetzlich verurteilt, ist die treibende Kraft hinter einer brutalen und rücksichtslosen Bande minderjähriger Räuber nachteilig in Erscheinung getreten und dabei sogar in den Fokus medialen Interesses gerückt. Die Integration eines Fremden in seinem Gastland verlangt die Bereitschaft, die Rechtsordnung dieses Gastlandes zu respektieren, diesem Erfordernis hat der Beschwerdeführer bis dato anhaltend nicht entsprochen. Nach seinen Verurteilungen arbeitet der Zweitbeschwerdeführer nunmehr in der Justizanstalt in einer Tischlerei und besucht zweimal wöchentlich die Schule. 1.
- eine mögliche Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation (insbesondere Tschetschenien): „Auszüge aus den Länderinformation der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 14 (Letzte Änderung: 2024-06-12) Politische Lage Letzte Änderung 2024-06-12 10:50 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.3.2024). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 6.10.2023) ist de facto stark eingeschränkt (AA 6.10.2023; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut der Verfassung werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand zwischen
- und 17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 %, Wladislaw Dawankow: 3,85 %, Leonid Sluzkij: 3,20 %. Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.3.2024). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 6.10.2023) ist de facto stark eingeschränkt (AA 6.10.2023; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut der Verfassung werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand zwischen
- und 17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 %, Wladislaw Dawankow: 3,85 %, Leonid Sluzkij: 3,20 %. Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Für Wähler bestand die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, was zur Intransparenz beitrug (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die 'Präsidentenwahl' fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Für Wähler bestand die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, was zur Intransparenz beitrug (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die 'Präsidentenwahl' fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Regierung RUSS o.D.a). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikanierung und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Regierung RUSS o.D.a). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikanierung und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut der Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut der Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 324 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 27 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) ● Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. ● Zwei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 6.10.2023). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021). Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 6.10.2023). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021). Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 6.10.2023). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet (UN News 27.9.2022a) und international nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022a). Die 'Stimmabgabe' erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022a). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 6.10.2023). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet (UN News 27.9.2022a) und international nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022a). Die 'Stimmabgabe' erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022a). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation. Folter ist weitverbreitet und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 20.10.2023). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Die UN Human Rights Monitoring Mission gibt an, dass seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 10.000 Zivilisten getötet und 20.000 verletzt wurden. Die Dunkelziffer dürfte um einiges höher sein (OHCHR 22.2.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter Wirtschaftssanktionen sowie individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). 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Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 30.6.2023). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 30.6.2023). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 9.2.2024; vgl. KK 26.3.2024, KR 5.10.2022). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RIA Nowosti 1.3.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen ca. 1,5 Millionen (Föderationsrat o.D.a). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB Moskau 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 30.6.2023). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 30.6.2023; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 30.6.2023; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 30.6.2023; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 30.6.2023). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 30.6.2023; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 9.2.2024; vergleiche KK 26.3.2024, KR 5.10.2022). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RIA Nowosti 1.3.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.a). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.a). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023), der EU (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 9.2.2024; vergleiche KK 3.11.2023), der EU (KK 9.2.2024; vergleiche KK 3.11.2023, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 9.2.2024; vergleiche KK 3.11.2023, OFAC 5.3.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand:
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Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren und Beschlagnahmung von Privateigentum führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe auf russischem Territorium in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). Von Drohnenangriffen ist auch Moskau betroffen (EDA 26.3.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 26.3.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (VMR RUSS 2.2.2024).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 26.3.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren und Beschlagnahmung von Privateigentum führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe auf russischem Territorium in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). Von Drohnenangriffen ist auch Moskau betroffen (EDA 26.3.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 26.3.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (VMR RUSS 2.2.2024). In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 26.3.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag in einer Konzerthalle in der Moskauer Region, welcher in etwa 150 Personen tötete und zahlreiche Personen verletzte. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der 'Islamische Staat der Provinz Khorasan' (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des 'Islamischen Staats'. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 26.3.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 26.3.2024). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
- von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.3.2024): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 24.5.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): Dashboard - Russia - Point view - Time period: 17/05/2023-17/05/2024, https://acleddata.com/dashboard/#/dashboard, Zugriff 24.5.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (9.5.2024): Regional Overview - Europe & Central Asia - April 2024, https://acleddata.com/2024/05/09/regional-overview-europe-central-asia-april-2024, Zugriff 22.5.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.4.2024): Regional Overview - Europe & Central Asia - March 2024, https://acleddata.com/2024/04/05/regional-overview-europe-central-asia-march-2024, Zugriff 22.5.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (9.11.2023): Importing Instability - How the War Against Ukraine Makes Russia Less Secure, https://acleddata.com/2023/11/09/importing-instability-how-the-war-against-ukraine-makes-russia-less-secure, Zugriff 22.5.2024 EAMFR - Europa- und Außenministerium Frankreichs [Frankreich] (5.4.2024): Conseils aux Voyageurs - Conseils par pays/destination - Russie - Sécurité [Reiseratgeber - Ratgeber nach Land/Destination - Russland - Sicherheit], https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/russie/#securite, Zugriff 23.5.2024 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (26.3.2024): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#edaf0fab5, Zugriff 22.5.2024 EPEK RUSS - Erlass des Präsidenten: Einführung des Kriegsrechts in Ostukraine [Russland] (19.10.2022): Указ Президента Российской Федерации (№ 756): О введении военного положения на территориях Донецкой Народной Республики, Луганской Народной Республики, Запорожской и Херсонской областей [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation: Über die Einführung des Kriegsrechts in den Territorien der Volksrepubliken Donezk und Luhansk sowie in den Regionen Cherson und Saporischschja], http://static.kremlin.ru/media/events/files/ru/GpOBhI8BCp0AY2mM2rySdADMy466EWzg.pdf, Zugriff 5.2.2024 GOV.UK - Government Digital Service [United Kingdom] (o.D.): Foreign travel advice - Russia - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia/safety-and-security, Zugriff 23.5.2024 IEP - Institute for Economics and Peace (2.2024): Global Terrorism Index 2024: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2024/02/GTI-2024-web-290224.pdf, Zugriff 24.5.2024 Lenta - Lenta (25.10.2023): Совфед одобрил отмену информирования генсека Совета Европы о военном положении [Föderationsrat billigte Aufhebung der Benachrichtigung des Generalsekretärs des Europarats über Kriegsrecht], https://lenta.ru/news/2023/10/25/sovfed-odobril-otmenu-informirovaniya-genseka-soveta-evropy-o-voennom-polozhenii, Zugriff 5.2.2024 VMR RUSS - Verteidigungsministerium [Russland] (2.2.2024): Сводка Министерства обороны Российской Федерации о ходе проведения специальной военной операции (по состоянию на 02 февраля 2024 г.) [Bericht des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation über den Verlauf der speziellen Militäroperation (Stand
- Februar 2024)], https://z.mil.ru/spec_mil_oper/news/more.htm?id=12498705@egNews, Zugriff 2.2.2024 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2023-06-29 09:39 Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Artikel 128,). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Artikel 83,). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Artikel 129,). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vergleiche BPB 2.7.2020, KAS 7.2020). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
- Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
- Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vergleiche UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vergleiche FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 28.9.2022). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ 20.9.2022).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vergleiche LZ 20.9.2022). Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vergleiche Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft trat