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{'item': 'W218 2216472-3'}

Obsah (16)§ 94Art. 133§ 3§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 259§ 5§ 21§ 24Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2025 GeschäftszahlW218 2216472-3 Spruch, W218 2216472-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 94Abs. 5 FPG i

Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, bevollmächtigt vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 20.09.2024, Zl. römisch 40 , wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid vom 23.02.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 statt und wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. 2. Mit Bescheid vom 23.02.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 statt und wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz XXXX , vom 22.08.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  2. Fall, Abs. 4, Z 3 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, Z 1
  3. und
  4. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz römisch 40 , vom 22.08.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  6. Fall, , Absatz 4,, Ziffer 3, SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins,, Ziffer eins,
  7. und
  8. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 11.12.2018 zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die erhobene Berufung wurden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Das Oberlandesgericht Linz gab der Berufung am 14.01.2019 keine Folge.
  9. Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 23.02.2017 zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt und zugleich

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.

§ 8Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG 2005 erlassen. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde

§ 8Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 und § 52 Abs. 9 FPG 2005 für unzulässig erklärt.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.4. Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 23.02.2017 zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und zugleich

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde

, Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 für unzulässig erklärt.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2021 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 5. Mit Bescheid vom 08.06.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs.

5 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 FPG 2005 ab. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1

  1. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  2. und
  3. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Er habe mit mindestens 19 Kilogramm Cannabis gehandelt und dieses an Subverteiler verkauft. Der Beschwerdeführer habe auch mit anderen Drogen gehandelt. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Suchtgifthandel zweifellos eine zumindest latent grenzüberschreitende Komponente innewohne und der Umstand, dass bei der zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet worden sei, nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung sei.
  4. Mit Bescheid vom 08.06.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 ab. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,

  1. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. und
  3. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Er habe mit mindestens 19 Kilogramm Cannabis gehandelt und dieses an Subverteiler verkauft. Der Beschwerdeführer habe auch mit anderen Drogen gehandelt. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Suchtgifthandel zweifellos eine zumindest latent grenzüberschreitende Komponente innewohne und der Umstand, dass bei der zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet worden sei, nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2023 als unbegründet abgewiesen.
  4. Am 04.07.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
  5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs. 5 FPG i

Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. 7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach § 28a SMG verurteilt worden sei und sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer das beantragte Dokument benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Es sei noch kein nennenswerter Zeitraum vergangen, um davon ausgehen zu können, dass die Annahme unbegründet wäre. Der Beschwerdeführer sei am 14.03.2020 bedingt aus der Haft entlassen worden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Paragraph 28 a, SMG verurteilt worden sei und sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer das beantragte Dokument benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Es sei noch kein nennenswerter Zeitraum vergangen, um davon ausgehen zu können, dass die Annahme unbegründet wäre. Der Beschwerdeführer sei am 14.03.2020 bedingt aus der Haft entlassen worden.

  1. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Verurteilung bereits über sechs Jahre zurückliege und der Beschwerdeführer bereits im März 2020 bedingt aus der Haft entlassen worden sei, da keine Gefährdung mehr von ihm ausgehe. Eine weitere Straffälligkeit liege nicht vor und sei daher von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Der Beschwerdeführer sei verlobt und habe eine Tochter, aufgrund der beabsichtigten Hochzeit benötige er einen Reisepass. Auch weitere Zusatzausbildungen in seiner beruflichen Tätigkeit seien mangels Reisepass und daher mangels Ausweismöglichkeit verwehrt. Zudem benötige er einen Reisepass zur Anmietung einer größeren Wohnung. Der Beschwerdeführer benötige in vielen Dingen dringend einen gültigen Lichtbildausweis und könne er auch seine Familienmitglieder im Ausland (Deutschland, Schweden, Dänemark) nicht besuchen. Der Beschwerdeführer habe seinen Reisepass zu keinem Zeitpunkt dafür verwendet, eine Straftat zu begehen, er sei zudem bis 2022 in Besitz eines gültigen Reisepasses gewesen, dieser sei ihm trotz Verurteilung nicht abgenommen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten stattgegeben wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.08.2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  3. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  4. und
  5. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.08.2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  6. Fall, , Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach , Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. und
  8. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. So hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und zwar im Zeitraum von zumindest Anfang Juli 2016 bis Ende Dezember 2016 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem gesondert verfolgten Mittäter insgesamt zumindest ca. 19 Kilogramm Cannabiskraut und rund 1.000 Stück XTC Tabletten an verschiedene Drogenabnehmer und Suchtgiftunterhändler. Weiters hat er Anfang/Mitte September 2017 einem abgesondert verfolgten Mittäter 40 Gramm Methamphetamin zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs überlassen sowie im Zeitraum von November 2016 bis Mitte April 2017 in mehreren Teilübergaben eine insgesamt unbekannte Menge Methamphetamin und Kokain unentgeltlich einer Person überlassen. Zudem hat er seit 2015 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut, Amphetamin, Methamphetamin und Kokain sowie ca. 6 Gramm Cannabiskraut und eine XTC Tablette bis März 2018 zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Bei den Strafbemessungsgründen wurden die Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis und die Sicherstellung von Suchtgift (im geringen Umfang) als mildernd und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch längere Zeit als erschwerend gewertet. Hinsichtlich eines weiteren Anklagepunktes, der Beschwerdeführer habe 240 Gramm Methamphetamin und 10 Gramm Methamphetamin an unbekannte Abnehmer überlassen, wurde der Beschwerdeführer

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen.Hinsichtlich eines weiteren Anklagepunktes, der Beschwerdeführer habe 240 Gramm Methamphetamin und 10 Gramm Methamphetamin an unbekannte Abnehmer überlassen, wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund seiner Verurteilung (zunächst aufgrund einer Untersuchungshaft) von 15.03.2018 bis 14.03.2020 in Haft. Am 14.03.2020 wurde er bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen. Der Beschwerdeführer beantragte am 04.07.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.08.2018, Zl. XXXX .Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.08.2018, Zl. römisch 40 .
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG 2005 sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG 2005.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem

  1. Hauptstück des FPG
  2. § 94 FPG 2005 regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet:Paragraph 94, FPG 2005 regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet: „Konventionsreisepässe § 94.

(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94,
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“ Die Bestimmung des § 92 FPG 2005 hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 92, FPG 2005 hat folgenden Wortlaut: „Versagung eines Fremdenpasses § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“ Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 5 FPG 2005 sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl.RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003; 05.05.2015, Ro 2014/22/0031).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG 2005 sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl., RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003; 05.05.2015, Ro 2014/22/0031). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung der belangten Behörde im gegenständlichen Bescheid an – sie hat die begehrte Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht versagt: Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084). Der Beschwerdeführer hat das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  1. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  2. und
  3. Fall, Abs. 2 SMG begangen und wurde diesbezüglich mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.08.2018 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Verurteilung gründete sich darauf, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat und zwar im Zeitraum von zumindest Anfang Juli 2016 bis Ende Dezember 2016 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem gesondert verfolgten Mittäter insgesamt zumindest ca. 19 Kilogramm Cannabiskraut und rund 1.000 Stück XTC Tabletten an verschiedene Drogenabnehmer und Suchtgiftunterhändler. Weiters hat er Anfang/Mitte September 2017 einem abgesondert verfolgten Mittäter 40 Gramm Methamphetamin zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs überlassen sowie im Zeitraum von November 2016 bis Mitte April 2017 in mehreren Teilübergaben eine insgesamt unbekannte Menge Methamphetamin und Kokain unentgeltlich einer Person überlassen. Zudem hat er seit 2015 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut, Amphetamin, Methamphetamin und Kokain sowie ca. 6 Gramm Cannabiskraut und eine XTC Tablette bis März 2018 zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Der Beschwerdeführer hat das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  4. Fall, , Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach , Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  5. und
  6. Fall, Absatz 2, SMG begangen und wurde diesbezüglich mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.08.2018 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Verurteilung gründete sich darauf, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat und zwar im Zeitraum von zumindest Anfang Juli 2016 bis Ende Dezember 2016 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem gesondert verfolgten Mittäter insgesamt zumindest ca. 19 Kilogramm Cannabiskraut und rund 1.000 Stück XTC Tabletten an verschiedene Drogenabnehmer und Suchtgiftunterhändler. Weiters hat er Anfang/Mitte September 2017 einem abgesondert verfolgten Mittäter 40 Gramm Methamphetamin zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs überlassen sowie im Zeitraum von November 2016 bis Mitte April 2017 in mehreren Teilübergaben eine insgesamt unbekannte Menge Methamphetamin und Kokain unentgeltlich einer Person überlassen. Zudem hat er seit 2015 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut, Amphetamin, Methamphetamin und Kokain sowie ca. 6 Gramm Cannabiskraut und eine XTC Tablette bis März 2018 zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Das BFA stützt sich bei seiner Beurteilung auf die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: So ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095).So ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055). Da Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662; 20.08.2013, 2013/22/0082) und § 28a SMG qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz unter Strafe stellt (siehe VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155), liegt der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor, obwohl der Beschwerdeführer erst einmal wegen Suchtgiftdelikten (dabei jedoch aufgrund von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) verurteilt wurde und kein grenzüberschreitender Suchtgifthandel vorlag. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die lange andauernde Tatzeit, die der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde lag. Die Verurteilung wegen des Handels mit einer großen Menge an Suchtgift spricht grundsätzlich für die Annahme, der Antragsteller wolle den Konventionsreisepass benützen, um neuerlich gegen das SMG zu verstoßen (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).Da Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche etwa VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662; 20.08.2013, 2013/22/0082) und Paragraph 28 a, SMG qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz unter Strafe stellt (siehe VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155), liegt der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor, obwohl der Beschwerdeführer erst einmal wegen Suchtgiftdelikten (dabei jedoch aufgrund von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) verurteilt wurde und kein grenzüberschreitender Suchtgifthandel vorlag. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die lange andauernde Tatzeit, die der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde lag. Die Verurteilung wegen des Handels mit einer großen Menge an Suchtgift spricht grundsätzlich für die Annahme, der Antragsteller wolle den Konventionsreisepass benützen, um neuerlich gegen das SMG zu verstoßen vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Sofern das BFA davon ausgeht, dass der seit Begehung der Straftat verstrichene Zeitraum zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen anzusehen, so ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung vom Verwaltungsgerichtshof als nicht lange genug qualifiziert wurde, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. dazu VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, wonach im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall SMG als Beteiligter nach § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten selbst ein Zeitraum von rund vier Jahren seit Begehung der Straftat als zu kurz erachtet wurde; siehe zu einem vierjährigen Wohlverhalten auch VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410). Der Wohlverhaltenszeitraum des Beschwerdeführers ist seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im März 2020 (vier Jahren und zehn Monaten) noch nicht lange genug, um die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen, insbesondere auch aufgrund des langen Deliktszeitraumes und der Schwere der Verurteilung. Sofern das BFA davon ausgeht, dass der seit Begehung der Straftat verstrichene Zeitraum zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen anzusehen, so ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung vom Verwaltungsgerichtshof als nicht lange genug qualifiziert wurde, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche dazu VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, wonach im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG als Beteiligter nach Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten selbst ein Zeitraum von rund vier Jahren seit Begehung der Straftat als zu kurz erachtet wurde; siehe zu einem vierjährigen Wohlverhalten auch VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410). Der Wohlverhaltenszeitraum des Beschwerdeführers ist seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im März 2020 (vier Jahren und zehn Monaten) noch nicht lange genug, um die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen, insbesondere auch aufgrund des langen Deliktszeitraumes und der Schwere der Verurteilung. In der Beschwerde wurden keine Umstände aufgezeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Lebensgestaltung seit der Haftentlassung im März 2020, der Hinweis, er habe seinen Konventionsreisepass (mit einer Gültigkeit bis April 2022) nicht missbraucht und werde das auch bei einer Neuausstellung nicht tun sowie der Verweis auf seine über drei Jahre andauernde Arbeitstätigkeit bei demselben Dienstgeber führen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu einem anderslautenden Ergebnis. Soweit der Beschwerdeführer auf Familienangehörige in Deutschland, Dänemark und Schweden sowie dementsprechende Besuchsmöglichkeiten verweist, so ist festzuhalten, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055; 29.04.2010, 2009/21/0340). Betreffend die Ausführungen zur geplanten Hochzeit, Mietvertragsabschluss, Eröffnung eines Bankkontos und Anmeldung eines Mobiltelefons sowie Weiterbildungsmaßnahmen ist darauf zu verweisen, dass ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich auch nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024) – bei Versagung eines Konventionsreisepasses kann eine Identitätskarte gem. § 94a Abs. 1 FPG ausgestellt werden.Soweit der Beschwerdeführer auf Familienangehörige in Deutschland, Dänemark und Schweden sowie dementsprechende Besuchsmöglichkeiten verweist, so ist festzuhalten, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055; 29.04.2010, 2009/21/0340). Betreffend die Ausführungen zur geplanten Hochzeit, Mietvertragsabschluss, Eröffnung eines Bankkontos und Anmeldung eines Mobiltelefons sowie Weiterbildungsmaßnahmen ist darauf zu verweisen, dass ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich auch nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024) – bei Versagung eines Konventionsreisepasses kann eine Identitätskarte gem. Paragraph 94 a, Absatz eins, FPG ausgestellt werden. Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs.

5 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor und es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor und es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Art. 47Abs.

2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).

Artikel 47

, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).

der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 12 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 12, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 JdF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSIg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 JdF Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSIg. 19.632 aus 2012,). Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, ZI. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, ZI. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt. Aufgrund des umfassenden Ermittlungsverfahren kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die eindeutige Rechtslage des § 92 und 94 FPG entgegensteht. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt. Aufgrund des umfassenden Ermittlungsverfahren kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die eindeutige Rechtslage des Paragraph 92 und 94 FPG entgegensteht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W218.2216472.3.00

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