G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar mit vier minderjährigen Kindern, sind syrische Staatsangehörige und stellten unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 14.06.2023 schriftlich sowie am 28.11.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetitel
G
Paragraph 35, AsylG
G 2005 abzulehnen wären.3. Am 29.04.2024 wurde den Beschwerdeführern mittels Schreiben der Österreichischen Botschaft Damaskus die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig die negative Stellungnahme sowie die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergebe sich, dass die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wären. 4. Am 29.04.2024 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Gerichtshof der Europäischen Union am 30.01.2024 in der Rechtssache C-560/20 ein Urteil verkündet habe, das auch für das vorliegend Verfahren von Bedeutung sei. Dieser habe zweifelsfrei festgestellt, dass die österreichische Praxis, Anträge
G 2005 aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson abzuweisen, nicht den Vorgaben der Richtlinie entspreche und folglich zu unterlassen sei. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung habe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich ein Antrag
G 2005 eingebracht werden können. 4. Am 29.04.2024 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Gerichtshof der Europäischen Union am 30.01.2024 in der Rechtssache C-560/20 ein Urteil verkündet habe, das auch für das vorliegend Verfahren von Bedeutung sei. Dieser habe zweifelsfrei festgestellt, dass die österreichische Praxis, Anträge
Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson abzuweisen, nicht den Vorgaben der Richtlinie entspreche und folglich zu unterlassen sei. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung habe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich ein Antrag
Paragraph 35, AsylG 2005 eingebracht werden können.
G 2005 ab.6. Mit Bescheiden vom 08.05.2024 wies die Österreichische Botschaft Damaskus jeweils den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Begründend wurde zusammengefasst darauf verwiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung der Stellungnahme vom 29.04.2024 mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. 7. Gegen diese Bescheide richtet sich die am 10.05.2024 eingebrachte Beschwerde. Neben einem Verweis auf die eingebrachte Stellungnahme wurde zudem zusammengefasst vorgebracht, dass sich aus den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebe, dass Eltern von minderjährigen Asylberechtigten einen Anspruch auf Familienzusammenführung hätten. Der Eintritt der Volljährigkeit während dieses Verfahrens sei kein Grund, aus dem ein Antrag auf Familienzusammenführung abgewiesen werden dürfe. Eine Frist zur Antragstellung bestehe nicht – lediglich in Fällen, in denen der Status des Asylberechtigten erst zuerkannt worden sei, als die Bezugsperson bereits volljährig gewesen sei, habe eine Antragstellung binnen drei Monaten ab Statuszuerkennung zu erfolgen. Bei der Anwendung der Richtlinie sei außerdem insbesondere der Effektivitätsgrundsatz zu beachten – so dürfe der den Mitgliedsstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genützt werden, die das Richtlinienziel, nämlich die Begünstigung der Familienzusammenführung, und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würden. Eine doppelte Verfahrensführung – mit einem Antrag
G 2005 während der Minderjährigkeit und einem darauffolgenden
NAG ab Erreichen der Volljährigkeit – würde die Kosten und Mühen der Familienmitglieder sowie die Verfahrensdauer verdoppeln, was unter Beachtung des seitens des Gerichtshofes der Europäischen Union geforderten Effektivitätsgrundsatzes unzulässig wäre. 7. Gegen diese Bescheide richtet sich die am 10.05.2024 eingebrachte Beschwerde. Neben einem Verweis auf die eingebrachte Stellungnahme wurde zudem zusammengefasst vorgebracht, dass sich aus den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebe, dass Eltern von minderjährigen Asylberechtigten einen Anspruch auf Familienzusammenführung hätten. Der Eintritt der Volljährigkeit während dieses Verfahrens sei kein Grund, aus dem ein Antrag auf Familienzusammenführung abgewiesen werden dürfe. Eine Frist zur Antragstellung bestehe nicht – lediglich in Fällen, in denen der Status des Asylberechtigten erst zuerkannt worden sei, als die Bezugsperson bereits volljährig gewesen sei, habe eine Antragstellung binnen drei Monaten ab Statuszuerkennung zu erfolgen. Bei der Anwendung der Richtlinie sei außerdem insbesondere der Effektivitätsgrundsatz zu beachten – so dürfe der den Mitgliedsstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genützt werden, die das Richtlinienziel, nämlich die Begünstigung der Familienzusammenführung, und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würden. Eine doppelte Verfahrensführung – mit einem Antrag
Paragraph 35, AsylG 2005 während der Minderjährigkeit und einem darauffolgenden
Paragraph 46, NAG ab Erreichen der Volljährigkeit – würde die Kosten und Mühen der Familienmitglieder sowie die Verfahrensdauer verdoppeln, was unter Beachtung des seitens des Gerichtshofes der Europäischen Union geforderten Effektivitätsgrundsatzes unzulässig wäre. 8. In weiterer Folge erließ die Österreichische Botschaft Damaskus am 10.07.2024 Beschwerdevorentscheidungen
GVG, mit welchen die Beschwerde der Familie als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. 8. In weiterer Folge erließ die Österreichische Botschaft Damaskus am 10.07.2024 Beschwerdevorentscheidungen
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welchen die Beschwerde der Familie als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Jenseits und unabhängig von dieser Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach im Hinblick auf die Volljährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt ein Einreisetitel
G 2005 nicht zu erteilen sei. Entgegen den Beschwerdeausführung vermöge auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30.01.2024, C-560/20 nichts daran zu ändern und habe dieses keinen Einfluss auf das Botschaftsverfahren
G 2005. Der Verwaltungsgerichtshof habe es in seinem Erkenntnis vom 23.02.2024 zu Ra 2023/22/0080 – unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30.01.2024 zu C-560/20 – nicht als rechtswidrig erkannt, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson abgewiesen worden seien. Jenseits und unabhängig von dieser Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach im Hinblick auf die Volljährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt ein Einreisetitel
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 nicht zu erteilen sei. Entgegen den Beschwerdeausführung vermöge auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30.01.2024, C-560/20 nichts daran zu ändern und habe dieses keinen Einfluss auf das Botschaftsverfahren
Paragraph 35, AsylG
G 2005 werde in der genannten Entscheidung keine Äußerung getätigt. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 28.03.2024 zu W240 2278692-1 sowie vom 05.03.2024 zu W165 2268123-1 den Beschwerden im Verfahren
G 2005 jeweils stattgegeben und die Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen. 9. Die Beschwerdeführer brachten am 10.07.2024 Vorlageanträge ein, verwiesen auf das bisherige Vorbringen und führten neu aus, dass zur Argumentation der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.02.2024 zu Ra 2023/22/0080 festzuhalten sei, dass sich diese nicht mit der Familienzusammenführung nach dem AsylG 2005 einer im Antragszeitpunkt, sondern nur mit der Familienzusammenführung nach dem NAG einer im Antragszeitpunkt bereits volljährigen Bezugsperson auseinandersetze. Über den Verfahrensausgang des Verfahrens
Paragraph 35, AsylG 2005 werde in der genannten Entscheidung keine Äußerung getätigt. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 28.03.2024 zu W240 2278692-1 sowie vom 05.03.2024 zu W165 2268123-1 den Beschwerden im Verfahren
Paragraph 35, AsylG 2005 jeweils stattgegeben und die Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen.
G 2005. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten für sich und ihre minderjährigen Kinder (Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer) unter Anschluss diverser Unterlagen am 14.06.2023 schriftlich sowie am 28.11.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetitel
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009). Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 2
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Im vorliegenden Fall gründen die Ausgangsbescheide im Wesentlichen auf die Argumentation, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung der Anträge mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bestimmt, dass ein Familienangehöriger
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen kann. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bestimmt, dass ein Familienangehöriger
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen kann. Nach Abs. 5 leg.cit. ist Familienangehöriger nach dieser Bestimmung, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Nach Absatz 5, leg.cit. ist Familienangehöriger nach dieser Bestimmung, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Wie bereits festgestellt, vollendete die Bezugsperson am XXXX das
VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 festzuhalten, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht regle, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zwar nehme der Gesetzgeber mit der Regelung des § 35 AsylG 2005 auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht, was letztlich dazu führen könne, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte – etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten – eingeräumt werde als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsehe. Dies lasse diese Richtlinie auch ausdrücklich zu –
5 Familienzusammenführungsrichtlinie berühre diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten. Somit sei festzuhalten, dass die Bestimmungen des § 34 und § 35 AsylG 2005 Fälle erfassen könnten, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig aber den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen als es diese Richtlinie verlange. Dann könne es allerdings nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, wenn nicht allen Angehörigen von Asylberechtigten dieser Status eingeräumt werde. Der Verwaltungsgerichtshof wies ferner darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten sei, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus – etwa eines Asylberechtigten – zu gewähren. Solches sei auch vom Europäischen Gerichtshof im erwähnten Urteil vom 12.04.2018 nicht zum Ausdruck gebracht worden. Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus ziele aber letztlich die Visumerteilung nach § 35 AsylG 2005 ab; könne doch
G 2005 ein solcher Antrag ausdrücklich nur zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt werden.Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018 zu Ra 2017/19/0609 zur Rechtslage vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 12.04.2018 zur Rechtssache C-550/16 klar, dass kein Anlass bestehe, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Somit sei auch weiterhin
VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 festzuhalten, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht regle, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zwar nehme der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 35, AsylG 2005 auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht, was letztlich dazu führen könne, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte – etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten – eingeräumt werde als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsehe. Dies lasse diese Richtlinie auch ausdrücklich zu –
, Absatz 5, Familienzusammenführungsrichtlinie berühre diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten. Somit sei festzuhalten, dass die Bestimmungen des Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG 2005 Fälle erfassen könnten, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig aber den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen als es diese Richtlinie verlange. Dann könne es allerdings nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, wenn nicht allen Angehörigen von Asylberechtigten dieser Status eingeräumt werde. Der Verwaltungsgerichtshof wies ferner darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten sei, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus – etwa eines Asylberechtigten – zu gewähren. Solches sei auch vom Europäischen Gerichtshof im erwähnten Urteil vom 12.04.2018 nicht zum Ausdruck gebracht worden. Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus ziele aber letztlich die Visumerteilung nach Paragraph 35, AsylG 2005 ab; könne doch
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein solcher Antrag ausdrücklich nur zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt werden. Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie sei es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen sei es hinreichend, dass sichergestellt sei, dass im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werde. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt habe, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status des Asylberechtigten), sei weder zu sehen, noch sei solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs abzuleiten. Anderes könne auch aus dem Urteil des EuGH vom
G 2005 beantragten und die angesichts der nachfolgend eingetretenen Volljährigkeit des Zusammenführenden (die dazu führte, dass die Konstellation § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht mehr unterlag, weshalb ihre auf § 35 AsylG 2005 gestützten Anträge abgewiesen wurden) den Weg einer Antragstellung
GH 12.4.2018, A und S, C-550/16, sowie EuGH 7.11.2018, K und B, C-380/17, ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568, Rn. 25, sowie erneut VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, Rn. 27 ff; siehe ferner aus vielen VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0042, Rn. 8/9; VwGH 29.5.2018, Ro 2018/20/0003 bis 0010, Rn. 8/9).“Der Verwaltungsgerichtshof stellte die Vorgehensweise in vergleichbar gelagerten Fällen in seiner Entscheidung vom 23.02.2024 zu Ra 2023/22/0080 – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – wie folgt klar: „Die Vorgangsweise der revisionswerbenden Parteien, die zu einem Zeitpunkt, als der Zusammenführende minderjährig war und als die Konstellation noch Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 unterlag, die Familienzusammenführung
Paragraph 35, AsylG 2005 beantragten und die angesichts der nachfolgend eingetretenen Volljährigkeit des Zusammenführenden (die dazu führte, dass die Konstellation Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht mehr unterlag, weshalb ihre auf Paragraph 35, AsylG 2005 gestützten Anträge abgewiesen wurden) den Weg einer Antragstellung
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG beschritten, entsprach der zu diesen Bestimmungen insbesondere im Lichte der Urteile EuGH 12.4.2018, A und S, C-550/16, sowie EuGH 7.11.2018, K und B, C-380/17, ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568, Rn. 25, sowie erneut VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, Rn. 27 ff; siehe ferner aus vielen VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0042, Rn. 8/9; VwGH 29.5.2018, Ro 2018/20/0003 bis 0010, Rn. 8/9).“ Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Regelungsinhalt der Familienzusammenführungsrichtlinie und den damit in Verbindung stehenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs erweist sich eine Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetitel
G 2005 somit als richtig. Der Verweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2024 zu W165 2268123-1 schlägt vor dem Hintergrund des dazu ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2024 zu Ra 2024/20/0312 fehl.Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Regelungsinhalt der Familienzusammenführungsrichtlinie und den damit in Verbindung stehenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs erweist sich eine Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetitel
Paragraph 35, AsylG 2005 somit als richtig. Der Verweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2024 zu W165 2268123-1 schlägt vor dem Hintergrund des dazu ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2024 zu Ra 2024/20/0312 fehl. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich in den gegenständlichen Fällen von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit der in Österreich befindlichen mittlerweile volljährigen Bezugsperson zu entsprechen, da sie nach Einreise in das Bundesgebiet und nachfolgender Beantragung des internationalen Schutzes nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen würden. Um dem Anliegen der Beschwerdeführer, nämlich der Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich lebenden Bezugsperson in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass ihnen im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) offensteht.Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 erweist sich in den gegenständlichen Fällen von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit der in Österreich befindlichen mittlerweile volljährigen Bezugsperson zu entsprechen, da sie nach Einreise in das Bundesgebiet und nachfolgender Beantragung des internationalen Schutzes nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 unterliegen würden. Um dem Anliegen der Beschwerdeführer, nämlich der Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich lebenden Bezugsperson in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass ihnen im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) offensteht. Im Ergebnis verweigerte die Österreichische Botschaft Damaskus somit zu Recht dem Erstbeschwerdeführer (Vater der Bezugsperson), der Zweitbeschwerdeführerin (Mutter der Bezugsperson) und den minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführern (Geschwister der Bezugsperson) die Erteilung der beantragten Einreisetitel. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
2 FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W232.2296443.1.00
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