Obsah (20)
§ 5§ 61Art. 133§ 29Art. 18Art. 3Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 46Art. 29RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2025 GeschäftszahlW235 2300136-1 Spruch, W235 2300136-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 5Asyl
G und
§ 61FPG als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG und
Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein türkischer Staatsangehöriger, der nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .07.2024 in Kroatien einen Asylantrag stellte.Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .07.2024 in Kroatien einen Asylantrag stellte. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, in Österreich keine nahen Angehörigen zu haben und an keinen Krankheiten zu leiden. Er habe die Türkei am XXXX .07.2024 verlassen und nach Österreich gewollt, da er erfahren habe, dass Österreich ein schönes Land sei. Er habe wissen wollen, ob Österreich tatsächlich so schön sei. Österreich sei ein Land, in dem man leben könne. Der Beschwerdeführer sei legal mit seinem eigenen Reisepass aus der Türkei ausgereist und sei über Bosnien nach Kroatien gelangt. In Kroatien sei er von den Behörden erwischt und in einen Zug nach Ungarn gesetzt worden. In Ungarn angekommen sei er weiter in die Slowakei und von dort aus nach Österreich gereist. Sonst könne er über seinen Aufenthalt in Kroatien nur sagen, dass man ihn zweimal erwischt habe. Das erste Mal habe man den Beschwerdeführer gehen lassen, aber das zweite Mal habe man ihn in einen Zug Richtung Zagreb geschickt, obwohl er gesagt habe, dass er in die Türkei zurück wolle. Um Asyl habe er nur in Österreich angesucht. In Kroatien sei der Beschwerdeführer nur auf der Durchreise gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, wann er ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht, sondern sei nur durchgereist und dort zweimal aufgegriffen worden. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, in Österreich keine nahen Angehörigen zu haben und an keinen Krankheiten zu leiden. Er habe die Türkei am römisch 40 .07.2024 verlassen und nach Österreich gewollt, da er erfahren habe, dass Österreich ein schönes Land sei. Er habe wissen wollen, ob Österreich tatsächlich so schön sei. Österreich sei ein Land, in dem man leben könne. Der Beschwerdeführer sei legal mit seinem eigenen Reisepass aus der Türkei ausgereist und sei über Bosnien nach Kroatien gelangt. In Kroatien sei er von den Behörden erwischt und in einen Zug nach Ungarn gesetzt worden. In Ungarn angekommen sei er weiter in die Slowakei und von dort aus nach Österreich gereist. Sonst könne er über seinen Aufenthalt in Kroatien nur sagen, dass man ihn zweimal erwischt habe. Das erste Mal habe man den Beschwerdeführer gehen lassen, aber das zweite Mal habe man ihn in einen Zug Richtung Zagreb geschickt, obwohl er gesagt habe, dass er in die Türkei zurück wolle. Um Asyl habe er nur in Österreich angesucht. In Kroatien sei der Beschwerdeführer nur auf der Durchreise gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, wann er ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht, sondern sei nur durchgereist und dort zweimal aufgegriffen worden. Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 22.07.2024 übernommen (vgl. AS 5). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 22.07.2024 übernommen vergleiche AS 5). 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.08.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.08.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 16.08.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der kroatischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichischen Wiederaufnahmegesuch auf Kroatien übergegangen ist. 1.
- Am 30.08.2024 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Türkisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide. In Österreich lebe seit ca. zehn Jahren ein Cousin seiner Frau, zu dem der Beschwerdeführer seit ca. zwei Jahren telefonischen Kontakt habe. Seine Aussage in der Erstbefragung sei richtig gewesen. Er wolle nur ergänzen, dass er aufgrund von Blutrache von XXXX nach Bosnien habe flüchten müsse, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Von Bosnien aus sei der Beschwerdeführer nach Ungarn, dann weiter in die Slowakei und dann hierher gelangt. 1.
- Am 30.08.2024 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Türkisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide. In Österreich lebe seit ca. zehn Jahren ein Cousin seiner Frau, zu dem der Beschwerdeführer seit ca. zwei Jahren telefonischen Kontakt habe. Seine Aussage in der Erstbefragung sei richtig gewesen. Er wolle nur ergänzen, dass er aufgrund von Blutrache von römisch 40 nach Bosnien habe flüchten müsse, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Von Bosnien aus sei der Beschwerdeführer nach Ungarn, dann weiter in die Slowakei und dann hierher gelangt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes seine Außerlandesbringung nach Kroatien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht Kroatien wolle. „Sie“ hätten ihn dort geschlagen. „Sie“ hätten ihm auch sein Geld - € 400,00 – und seine Kleidungsstücke genommen. Der Beschwerdeführer habe zwei Tage lang nichts zu essen und zu trinken bekommen. Er wäre fast ohnmächtig geworden. Mit „sie“ meine er die Polizei. Beim ersten Mal sei dies an der bosnisch-kroatischen Grenze gewesen. Der Beschwerdeführer und andere seien einzeln aufgerufen worden, dann habe man die Handys angesehen und dann seien sie geschlagen worden. Man habe sie freigelassen, sie hätten jedoch nach Bosnien zurück müssen. Als der Beschwerdeführer und andere erneut versucht hätten, die Grenze zu überqueren seien sie wieder erwischt worden. Sie seien zu einer Dienststelle gebracht und in einem Container untergebracht worden. Dann hätten sie hungern und Durst leiden müssen. Auch als sie Essen selbst bezahlen hätten wollen, hätten sie nichts bekommen. Danach hätten sie ein Schreiben bekommen und seien in ein Lager nach Zagreb geschickt worden. Das habe der Beschwerdeführer jedoch nicht aufgesucht, sondern sei über Ungarn und die Slowakei nach Österreich weitergereist. Er habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht, sondern ihm seien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Zu den vorab ausgefolgten aktuellen Länderfeststellungen zu Kroatien gab der Beschwerdeführer an, dass er diese nicht bekommen habe. Da er weiters angab, dass er Einsicht in diese Berichte nehmen wolle, wurde ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungahme von einer Woche gewährt. Eine Stellungnahme ist in der Folge – trotz Zuwartens des Bundesamtes mehrere Tage über die gesetzte Frist hinaus – nicht eingelangt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 30.09.2024 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach Wiederholung des Verfahrensganges und Ausschmückung des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde unter dem Punkt „Ergänzendes Vorbringen“ erstmals angeführt, dass der Beschwerdeführer auf medizinische Hilfe angewiesen sei, da Epilepsie diagnostiziert worden sei. Diesbezügliche Belege bzw. Befunde seien der gegenständlichen Beschwerde im Anhang angeschlossen. In der Folge wurde betreffend „Epilepsie“ aus Wikipedia zitiert und wurden allgemeine Ausführungen getroffen. Beantragt wurde die Einvernahme des namentlich genannten Cousins der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Beweis, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu einem Notfallkontakt bei epileptischen Anfällen bestehe und der Cousin der Ehegattin bereit sei, den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens zu beherbergen. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer befürchte, in Kroatien im Asylverfahren auf sich allein gestellt zu sein und, dass ihm im Fall eines epileptischen Anfalls niemand helfen würde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, zu erkennen, dass seine chronische Erkrankung – wie seine Mutter habe auch er eine leichte Asthma-Erkrankung, zu der es aber keine Befunde in der Türkei gebe, da der Beschwerdeführer bei Bedarf die Medikamente seiner Mutter eingenommen habe – für ein Dublin-Verfahren von Bedeutung sein könne, da er nicht wegen gesundheitlicher Probleme aus der Türkei geflohen sei. Die entsprechenden türkischen Befunde würden der Beschwerde im Anhang angehängt werden. [Anm.: weder die Belege betreffend die erstmals behauptete Epilepsieerkrankung noch die „entsprechenden türkischen Befunde“ waren der Beschwerde angeschlossen] Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Kroatien keinen Asylantrag gestellt habe, da sein Ziel aufgrund des schon lange in Österreich aufhältigen Cousins seiner Ehefrau und der Vulnerabilität bzw. chronischen Erkrankung immer schon Österreich gewesen sei. Unter Verweis auf die Entscheidung im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde vorgebracht, dass das Bundesamt eine individuelle Zusicherung der kroatischen Behörden hätte einholen müssen. In der Folge zitierte die Beschwerde deutsche und österreichische Judikatur aus den Jahren 2014 und 2016 betreffend die Überstellung von Familien sowie von Einzelpersonen nach Italien. Ein Bezug zur Person des Beschwerdeführers wurde nicht hergestellt. Ferner wurde vorgebracht, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien unvollständig und knapp gehalten seien. Auch könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am kroatischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation von Flüchtlingen geübt werde. Daraufhin zitierte die Beschwerde aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom Feber 2022 in welchem einem einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebung nach Kroatien stattgegeben wurde sowie aus dem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2022 und aus dem Länderbericht von Amnesty International zu Kroatien
- Zusammengefasst wurde hierzu ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund dieser Berichte im Fall der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Verletzungen seiner
Art. 3EMRK gewährten Rechte drohen würden.
Daher sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien nicht zumutbar. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Kroatien keinen Asylantrag gestellt habe, da sein Ziel aufgrund des schon lange in Österreich aufhältigen Cousins seiner Ehefrau und der Vulnerabilität bzw. chronischen Erkrankung immer schon Österreich gewesen sei. Unter Verweis auf die Entscheidung im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde vorgebracht, dass das Bundesamt eine individuelle Zusicherung der kroatischen Behörden hätte einholen müssen. In der Folge zitierte die Beschwerde deutsche und österreichische Judikatur aus den Jahren 2014 und 2016 betreffend die Überstellung von Familien sowie von Einzelpersonen nach Italien. Ein Bezug zur Person des Beschwerdeführers wurde nicht hergestellt. Ferner wurde vorgebracht, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien unvollständig und knapp gehalten seien. Auch könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am kroatischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation von Flüchtlingen geübt werde. Daraufhin zitierte die Beschwerde aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom Feber 2022 in welchem einem einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebung nach Kroatien stattgegeben wurde sowie aus dem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2022 und aus dem Länderbericht von Amnesty International zu Kroatien 2022. Zusammengefasst wurde hierzu ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund dieser Berichte im Fall der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Verletzungen seiner
Artikel 3, EMRK gewährten Rechte drohen würden.
Daher sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien nicht zumutbar.
- Mit E-Mail vom 07.10.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate an die kroatische Dublinbehörde vom selben Tag (vgl. OZ 4).
- Mit E-Mail vom 07.10.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate an die kroatische Dublinbehörde vom selben Tag vergleiche OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Türkei. Er verließ seinen Herkunftsstaat im Juli 2024 legal mit seinem eigenen Reisepass und begab sich nach Bosnien. Von Bosnien aus reiste er über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo der Beschwerdeführer am XXXX .07.2024 einen Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Kroatien zu warten, begab sich der Beschwerdeführer über Ungarn und die Slowakei unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 22.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Türkei. Er verließ seinen Herkunftsstaat im Juli 2024 legal mit seinem eigenen Reisepass und begab sich nach Bosnien. Von Bosnien aus reiste er über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo der Beschwerdeführer am römisch 40 .07.2024 einen Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Kroatien zu warten, begab sich der Beschwerdeführer über Ungarn und die Slowakei unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 22.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.08.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Aufgrund von Verfristung trat mit 16.08.2024 die Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 07.10.2024 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.08.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Aufgrund von Verfristung trat mit 16.08.2024 die Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 07.10.2024 mitgeteilt. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an Epilepsie leidet. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer leichten Asthma-Erkrankung oder sonst einer chronischen Erkrankung leidet. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Daher wird in einer Gesamtschau festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
seinen eigenen Angaben lebt seit ca. zehn Jahren ein Cousin der Ehegattin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Zu diesem Cousin der Ehegattin hat der Beschwerdeführer seit ca. zwei Jahren telefonischen Kontakt. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts zwischen dem Beschwerdeführer und dem Cousin seiner Ehefrau wird ebenso wenig festgestellt wie wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Daher wird festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zwischen 01.10.2024 und 17.11.2024 sowie zwischen 19.12.2024 und 22.12.2024 über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet verfügte. 1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien: Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden auf den Seiten 6 bis 14 im angefochtenen Bescheid umfangreiche und aktuelle Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022). […] Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.4.2022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). b). Dublin Rückkehrer: Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). c). Non-Refoulement: Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern
(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021
HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und
USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021
HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und
USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). d). Versorgung: Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). e). Unterbringung:
Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).
Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). f). Medizinische Versorgung: Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). […] Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner legalen Ausreise aus der Türkei und zu seinem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Bosnien aus über Kroatien, zu seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich über Ungarn und die Slowakei sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, welches im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers im weiteren Verfahren zum Großteil glaubhaft ist, sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers in Kroatien am XXXX .07.2024 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber ist die Angabe des Beschwerdeführers, er habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht, sondern ihm seien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden (vgl. AS 57), nicht glaubhaft. Weiters gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens zu warten Kroatien verlassen hat, auf dem Umstand, dass die kroatische Dublinbehörde dem auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes nicht widersprochen hat.Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers in Kroatien am römisch 40 .07.2024 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber ist die Angabe des Beschwerdeführers, er habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht, sondern ihm seien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden vergleiche AS 57), nicht glaubhaft. Weiters gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens zu warten Kroatien verlassen hat, auf dem Umstand, dass die kroatische Dublinbehörde dem auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes nicht widersprochen hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde sowie zum Übergang der Zuständigkeit an Kroatien aufgrund Verfristung und zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei anzuführen ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens auch nicht bestritten wurde. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers massive Widersprüche, insbesondere in Form von Steigerungen, aufweist und sohin nicht glaubhaft ist. Zur Aussage des Beschwerdeführers, er sei von der kroatischen Polizei geschlagen worden und „sie“ hätten ihm auch € 400,00 und seine Kleidungsstücke weggenommen sowie, er habe zwei Tage lang nicht zu essen und zu trinken bekommen, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer diesen Teil des Vorbringens nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit - nämlich bei der Erstbefragung – erstattet hat, sondern erst mehr als ein Monat später im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er in Kroatien nur auf der Durchreise gewesen sei und sich nicht daran erinnern könne, wann er ausgereist sei. Sonst könne er über seinen Aufenthalt in Kroatien nur sagen, dass man ihn zweimal „erwischt“ habe. Das erste Mal habe man ihn gehen lassen, aber das zweite Mal habe man ihn in einen Zug Richtung Zagreb geschickt, obwohl der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er in die Türkei zurück wolle (vgl. AS 15). Dieses Vorbringen steigerte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt, indem er die beiden Aufgriffe in Kroatien vollkommen anders schilderte als in der Erstbefragung. Gab er in der Erstbefragung zum ersten Aufgriff noch an, dass man ihn habe gehen lassen, brachte er nunmehr gesteigert vor, dass man ihn (gemeinsam mit anderen) an der bosnisch-kroatischen Grenze einzeln aufgerufen habe, ihre Handys angesehen und sie geschlagen habe. Man habe sie zwar freigelassen, aber sie hätten nach Bosnien zurück müssen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung, die unmittelbar nach seiner Ausreise aus Kroatien stattgefunden hat, nicht erwähnt, dass er von der kroatischen Polizei geschlagen und nach Bosnien zurückgeschickt wurde. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Aufgriff in Kroatien. Brachte er in der Erstbefragung noch vor, dass man ihn in einen Zug Richtung Zagreb geschickt habe, obwohl er gesagt habe, dass er in die Türkei zurück wolle, gab er vor dem Bundesamt nunmehr an, dass er im Zuge eines erneuten illegalen Grenzübertritts wieder „erwischt“ worden, zu einer Dienststelle gebracht und in einem Container untergebracht worden sei. Dort hätten sie [gemeint: der Beschwerdeführer und andere Migranten] hungern und Durst leiden müssen. Sie hätten auch nichts bekommen als sie das Essen selbst bezahlen wollten. Danach hätten sie ein Schreiben bekommen und seien in ein Lager nach Zagreb geschickt worden. Dieses Lager habe der Beschwerdeführer jedoch nicht aufgesucht, sondern sei über Ungarn und die Slowakei nach Österreich weitergereist. Abgesehen davon, dass auch dieser Teil des Vorbringens massiv gesteigert wurde und auch hier nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht schon in der Erstbefragung angeführt hat, dass er bei der Dienststelle der kroatischen Polizei in einem Container untergebracht gewesen sei, wo er zwei Tage lang nichts zu essen und zu trinken bekommen habe, sondern befragt zu seinem Aufenthalt in Kroatien lediglich angab, dass er bis auf „die Sache“, dass man ihn in Kroatien zweimal erwischt habe, nichts angeben könne (vgl. AS 15), finden sich auch auffällige Widersprüche zu den Aussagen in der Erstbefragung. Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung nämlich an, dass er in Kroatien nur auf der Durchreise gewesen sei; von einem zweitägigen Aufenthalt war (ebenso wenig wie von der Verweigerung von Nahrung und Getränken) in keiner Weise die Rede. Ferner brachte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch vor, dass er von den kroatischen Behörden in einen Zug Richtung Zagreb geschickt worden sei und monierte in diesem Zusammenhang lediglich, dass er jedoch gesagt habe, dass er in die Türkei zurück wolle. Hingegen änderte er diese Aussage vor dem Bundesamt dahingehend, dass er nunmehr ein Schreiben erhalten haben und in ein Lager nach Zagreb geschickt worden sein will. Den Zug nach Zagreb erwähnte er hingegen nicht mehr, sondern – im Gegenteil – versuchte er eingangs der Einvernahme noch einen Aufenthalt in Kroatien zu verschleiern, indem er angab, von Bosnien nach Ungarn und dann weiter in die Slowakei und schließlich hierher geflohen zu sein (vgl. AS 56). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe (fallgegenständlich auf die Ausreisegründe aus Kroatien) zu beziehen hat. Allerdings ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt ist, die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens heranzuziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Wie erwähnt kann hier fallbezogen nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer nicht schon in der Erstbefragung zumindest ansatzweise vorbrachte, dass er in Kroatien von Polizisten geschlagen worden sei und ihm über einen Zeitraum von zwei Tagen Nahrung und Getränke verwehrt worden seien, wobei hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt auf die Frage, ob seine Angaben in der Erstbefragung den Tatsachen entsprechen würden oder ob er etwas zu berichtigen habe, angab, dass seine Aussage in der Erstbefragung richtig gewesen sei und er nur ergänzen wolle, dass er aufgrund von Blutrache von Izmir nach Bosnien habe flüchten müssen (vgl. AS 56). Auch in der Beschwerde wurde nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht schon in der Erstbefragung seine späteren Behauptungen zu den angeblichen Vorfällen in Kroatien vorbrachte. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin festzuhalten, dass dem gesteigerten Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nicht gefolgt werden kann (vgl. zur allgemeinen Lage in Kroatien auch die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers massive Widersprüche, insbesondere in Form von Steigerungen, aufweist und sohin nicht glaubhaft ist. Zur Aussage des Beschwerdeführers, er sei von der kroatischen Polizei geschlagen worden und „sie“ hätten ihm auch € 400,00 und seine Kleidungsstücke weggenommen sowie, er habe zwei Tage lang nicht zu essen und zu trinken bekommen, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer diesen Teil des Vorbringens nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit - nämlich bei der Erstbefragung – erstattet hat, sondern erst mehr als ein Monat später im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er in Kroatien nur auf der Durchreise gewesen sei und sich nicht daran erinnern könne, wann er ausgereist sei. Sonst könne er über seinen Aufenthalt in Kroatien nur sagen, dass man ihn zweimal „erwischt“ habe. Das erste Mal habe man ihn gehen lassen, aber das zweite Mal habe man ihn in einen Zug Richtung Zagreb geschickt, obwohl der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er in die Türkei zurück wolle vergleiche AS 15). Dieses Vorbringen steigerte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt, indem er die beiden Aufgriffe in Kroatien vollkommen anders schilderte als in der Erstbefragung. Gab er in der Erstbefragung zum ersten Aufgriff noch an, dass man ihn habe gehen lassen, brachte er nunmehr gesteigert vor, dass man ihn (gemeinsam mit anderen) an der bosnisch-kroatischen Grenze einzeln aufgerufen habe, ihre Handys angesehen und sie geschlagen habe. Man habe sie zwar freigelassen, aber sie hätten nach Bosnien zurück müssen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung, die unmittelbar nach seiner Ausreise aus Kroatien stattgefunden hat, nicht erwähnt, dass er von der kroatischen Polizei geschlagen und nach Bosnien zurückgeschickt wurde. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Aufgriff in Kroatien. Brachte er in der Erstbefragung noch vor, dass man ihn in einen Zug Richtung Zagreb geschickt habe, obwohl er gesagt habe, dass er in die Türkei zurück wolle, gab er vor dem Bundesamt nunmehr an, dass er im Zuge eines erneuten illegalen Grenzübertritts wieder „erwischt“ worden, zu einer Dienststelle gebracht und in einem Container untergebracht worden sei. Dort hätten sie [gemeint: der Beschwerdeführer und andere Migranten] hungern und Durst leiden müssen. Sie hätten auch nichts bekommen als sie das Essen selbst bezahlen wollten. Danach hätten sie ein Schreiben bekommen und seien in ein Lager nach Zagreb geschickt worden. Dieses Lager habe der Beschwerdeführer jedoch nicht aufgesucht, sondern sei über Ungarn und die Slowakei nach Österreich weitergereist. Abgesehen davon, dass auch dieser Teil des Vorbringens massiv gesteigert wurde und auch hier nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht schon in der Erstbefragung angeführt hat, dass er bei der Dienststelle der kroatischen Polizei in einem Container untergebracht gewesen sei, wo er zwei Tage lang nichts zu essen und zu trinken bekommen habe, sondern befragt zu seinem Aufenthalt in Kroatien lediglich angab, dass er bis auf „die Sache“, dass man ihn in Kroatien zweimal erwischt habe, nichts angeben könne vergleiche AS 15), finden sich auch auffällige Widersprüche zu den Aussagen in der Erstbefragung. Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung nämlich an, dass er in Kroatien nur auf der Durchreise gewesen sei; von einem zweitägigen Aufenthalt war (ebenso wenig wie von der Verweigerung von Nahrung und Getränken) in keiner Weise die Rede. Ferner brachte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch vor, dass er von den kroatischen Behörden in einen Zug Richtung Zagreb geschickt worden sei und monierte in diesem Zusammenhang lediglich, dass er jedoch gesagt habe, dass er in die Türkei zurück wolle. Hingegen änderte er diese Aussage vor dem Bundesamt dahingehend, dass er nunmehr ein Schreiben erhalten haben und in ein Lager nach Zagreb geschickt worden sein will. Den Zug nach Zagreb erwähnte er hingegen nicht mehr, sondern – im Gegenteil – versuchte er eingangs der Einvernahme noch einen Aufenthalt in Kroatien zu verschleiern, indem er angab, von Bosnien nach Ungarn und dann weiter in die Slowakei und schließlich hierher geflohen zu sein vergleiche AS 56). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe (fallgegenständlich auf die Ausreisegründe aus Kroatien) zu beziehen hat. Allerdings ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt ist, die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens heranzuziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Wie erwähnt kann hier fallbezogen nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer nicht schon in der Erstbefragung zumindest ansatzweise vorbrachte, dass er in Kroatien von Polizisten geschlagen worden sei und ihm über einen Zeitraum von zwei Tagen Nahrung und Getränke verwehrt worden seien, wobei hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt auf die Frage, ob seine Angaben in der Erstbefragung den Tatsachen entsprechen würden oder ob er etwas zu berichtigen habe, angab, dass seine Aussage in der Erstbefragung richtig gewesen sei und er nur ergänzen wolle, dass er aufgrund von Blutrache von Izmir nach Bosnien habe flüchten müssen vergleiche AS 56). Auch in der Beschwerde wurde nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht schon in der Erstbefragung seine späteren Behauptungen zu den angeblichen Vorfällen in Kroatien vorbrachte. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin festzuhalten, dass dem gesteigerten Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nicht gefolgt werden kann vergleiche zur allgemeinen Lage in Kroatien auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Negativfeststellungen, dass weder festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an Epilepsie leidet noch, dass er an einer leichten Asthma-Erkrankung oder sonst an einer chronischen Erkrankung leidet, gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. In seiner Erstbefragung brachte er vor, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 14) und in seiner Einvernahme gab er ebenso an, dass er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide und sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde (vgl. AS 56). Betreffend das in der Beschwerde erstmals getätigte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei auf medizinische Hilfe angewiesen, da Epilepsie diagnostiziert worden sei sowie, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen zu erkennen, dass seine chronische Erkrankung – er habe eine leichte Asthma-Erkrankung – für ein Dublin-Verfahren von Bedeutung sein könne, da er nicht wegen gesundheitlicher Probleme aus der Türkei geflohen sei, ist nicht glaubhaft und stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich eine Scheinbehauptung dar, um eine Überstellung nach Kroatien zu verhindern bzw. zu verzögern und um (zumindest betreffend die behauptete Epilepsie) eine Abhängigkeit zum Cousin der Ehegattin zu konstruieren. Zum einen ist auf die oben angeführten, eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen, denen sowohl eine Erkrankung als auch eine ärztliche Behandlung – eine solche wäre insbesondere bei einer vorliegenden Epilepsie indiziert – dezidiert verneint wurden. Zum anderen wurde das Vorbringen zu den nunmehr erstmals behaupteten Erkrankungen (Epilepsie und leichtes Asthma) lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt. Insbesondere wurden keine Beweismittel – wie beispielsweise ärztliche Bestätigungen oder sonstige medizinische Unterlagen – vorgelegt. In der Beschwerde wurde zwar angeführt, dass betreffend die Epilepsie Belege bzw. Befunde der Beschwerde im Anhang angeschlossen seien, was jedoch nicht der Fall war. Ebenso verhält es sich mit der (ebenfalls erstmals) vorgebrachen leichten Asthma-Erkrankung. Auch diesbezüglich wurde angeführt, dass die entsprechenden türkischen Befunde der Beschwerde im Anhang angehängt würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch nicht davon aus, dass die Vertretung lediglich übersehen hat, die medizinischen Unterlagen vorzulegen, da diese andernfalls wohl so schnell wie möglich nachgereicht worden wären. Da eine Epilepsieerkrankung des Beschwerdeführers nicht festgestellt wurde, geht auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer befürchte, in Kroatien im Asylverfahren auf sich allein gestellt zu sein und, dass ihm im Fall eines epileptischen Anfalls niemand helfen würde, ins Leere. Dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt wird, gründet ebenso auf dem Umstand, dass die angesprochenen medizinischen Belege bzw. Befunde weder mit der Beschwerde vorgelegt noch nachgereicht und auch bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwischen 01.10.2024 und 17.11.2024 sowie zwischen 19.12.2024 und 22.12.2024 untergetaucht war, was er wohl nicht getan hätte, würde er tatsächlich ärztliche Hilfe benötigen. Daher ist zusammengefasst die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien entgegenstehen, zu treffen. Die Negativfeststellungen, dass weder festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an Epilepsie leidet noch, dass er an einer leichten Asthma-Erkrankung oder sonst an einer chronischen Erkrankung leidet, gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. In seiner Erstbefragung brachte er vor, an keinen Krankheiten zu leiden vergleiche AS 14) und in seiner Einvernahme gab er ebenso an, dass er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide und sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde vergleiche AS 56). Betreffend das in der Beschwerde erstmals getätigte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei auf medizinische Hilfe angewiesen, da Epilepsie diagnostiziert worden sei sowie, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen zu erkennen, dass seine chronische Erkrankung – er habe eine leichte Asthma-Erkrankung – für ein Dublin-Verfahren von Bedeutung sein könne, da er nicht wegen gesundheitlicher Probleme aus der Türkei geflohen sei, ist nicht glaubhaft und stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich eine Scheinbehauptung dar, um eine Überstellung nach Kroatien zu verhindern bzw. zu verzögern und um (zumindest betreffend die behauptete Epilepsie) eine Abhängigkeit zum Cousin der Ehegattin zu konstruieren. Zum einen ist auf die oben angeführten, eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen, denen sowohl eine Erkrankung als auch eine ärztliche Behandlung – eine solche wäre insbesondere bei einer vorliegenden Epilepsie indiziert – dezidiert verneint wurden. Zum anderen wurde das Vorbringen zu den nunmehr erstmals behaupteten Erkrankungen (Epilepsie und leichtes Asthma) lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt. Insbesondere wurden keine Beweismittel – wie beispielsweise ärztliche Bestätigungen oder sonstige medizinische Unterlagen – vorgelegt. In der Beschwerde wurde zwar angeführt, dass betreffend die Epilepsie Belege bzw. Befunde der Beschwerde im Anhang angeschlossen seien, was jedoch nicht der Fall war. Ebenso verhält es sich mit der (ebenfalls erstmals) vorgebrachen leichten Asthma-Erkrankung. Auch diesbezüglich wurde angeführt, dass die entsprechenden türkischen Befunde der Beschwerde im Anhang angehängt würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch nicht davon aus, dass die Vertretung lediglich übersehen hat, die medizinischen Unterlagen vorzulegen, da diese andernfalls wohl so schnell wie möglich nachgereicht worden wären. Da eine Epilepsieerkrankung des Beschwerdeführers nicht festgestellt wurde, geht auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer befürchte, in Kroatien im Asylverfahren auf sich allein gestellt zu sein und, dass ihm im Fall eines epileptischen Anfalls niemand helfen würde, ins Leere. Dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt wird, gründet ebenso auf dem Umstand, dass die angesprochenen medizinischen Belege bzw. Befunde weder mit der Beschwerde vorgelegt noch nachgereicht und auch bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwischen 01.10.2024 und 17.11.2024 sowie zwischen 19.12.2024 und 22.12.2024 untergetaucht war, was er wohl nicht getan hätte, würde er tatsächlich ärztliche Hilfe benötigen. Daher ist zusammengefasst die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien entgegenstehen, zu treffen. Auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhen die Feststellungen zu dem in Österreich aufhältigen Cousin seiner Ehegattin. Brachte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch vor, keine nahen Angehörigen in Österreich zu haben (vgl. AS 13), gab er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass seit ca. zehn Jahren ein Cousin seiner Frau in Österreich lebe, zu dem er seit ca. zwei Jahren telefonischen Kontakt habe (vgl. AS 57, AS 58). Dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Cousin seiner Ehegattin (bei dem es sich strenggenommen tatsächlich nicht um einen nahen Angehörigen des Beschwerdeführers handelt) weder ein gemeinsamer Haushalt noch wechselseitige Abhängigkeiten sonstiger Natur bestehen, gründet zum einen auf dem Umstand, dass die Meldeadresse des Beschwerdeführers und die in der Beschwerde bekanntgegebene Adresse seines Cousins nicht ident sind und auch in der Beschwerde lediglich angeführt wird, dass der Cousin der Ehegattin bereit sei, den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens zu beherbergen. Dass er dies tatsächlich getan hat, lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen und ist – wie erwähnt – auch aus dem Melderegister nicht ersichtlich. Zum anderen wurden wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur nicht glaubhaft vorgebracht. Da eine Epilepsieerkrankung nicht festgestellt wurde, kann das Beschwerdevorbringen betreffend ein Abhängigkeitsverhältnis zu dem Cousin der Ehegattin als Notfallkontakt bei einem epileptischen Anfall außer Acht gelassen werden und ist sohin auch dem Antrag auf Einvernahme des Cousins der Ehegattin nicht näher zu treten. Da ein darüber hinausgehendes bzw. glaubhaftes Vorbringen nicht erstattet wurde, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen. Letztlich gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwischen 01.10.2024 und 17.11.2024 sowie zwischen 19.12.2024 und 22.12.2024 über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet verfügte, auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.01.
- Auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhen die Feststellungen zu dem in Österreich aufhältigen Cousin seiner Ehegattin. Brachte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch vor, keine nahen Angehörigen in Österreich zu haben vergleiche AS 13), gab er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass seit ca. zehn Jahren ein Cousin seiner Frau in Österreich lebe, zu dem er seit ca. zwei Jahren telefonischen Kontakt habe vergleiche AS 57, AS 58). Dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Cousin seiner Ehegattin (bei dem es sich strenggenommen tatsächlich nicht um einen nahen Angehörigen des Beschwerdeführers handelt) weder ein gemeinsamer Haushalt noch wechselseitige Abhängigkeiten sonstiger Natur bestehen, gründet zum einen auf dem Umstand, dass die Meldeadresse des Beschwerdeführers und die in der Beschwerde bekanntgegebene Adresse seines Cousins nicht ident sind und auch in der Beschwerde lediglich angeführt wird, dass der Cousin der Ehegattin bereit sei, den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens zu beherbergen. Dass er dies tatsächlich getan hat, lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen und ist – wie erwähnt – auch aus dem Melderegister nicht ersichtlich. Zum anderen wurden wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur nicht glaubhaft vorgebracht. Da eine Epilepsieerkrankung nicht festgestellt wurde, kann das Beschwerdevorbringen betreffend ein Abhängigkeitsverhältnis zu dem Cousin der Ehegattin als Notfallkontakt bei einem epileptischen Anfall außer Acht gelassen werden und ist sohin auch dem Antrag auf Einvernahme des Cousins der Ehegattin nicht näher zu treten. Da ein darüber hinausgehendes bzw. glaubhaftes Vorbringen nicht erstattet wurde, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen. Letztlich gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwischen 01.10.2024 und 17.11.2024 sowie zwischen 19.12.2024 und 22.12.2024 über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet verfügte, auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.01.
- 2.
- Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderinformationen zu Kroatien gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich tatsachenwidrig (vgl. AS 45) an, dass er diese nicht bekommen habe. Auch eine vom Bundesamt eingeräumte Frist zur schriftlichen Stellungnahme ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen. Zum Beschwerdevorbringen, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und knapp gehalten, ist auszuführen, dass (auch) dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik des Beschwerdeführers richtet, zum anderen ist das Vorbringen, es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am kroatischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde, nicht nachvollziehbar, da sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden auch Berichte von Médecins du Monde, der schweizerischen Flüchtlingshilfe, der International Organization for Migration, des Jesuit Refugee Service, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde ebenso wie das Bundesamt auf den Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2022 bezieht. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann sohin nicht erkannt werden. Der in der Beschwerde ebenfalls zitierte Bericht von Amnesty International stammt aus dem Jahr 2022 und ist sohin weniger aktuell als die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die in ihrer letzten Überarbeitung vom 14.04.2023 stammen. Darüber hinaus spiegelt der Bericht von Amnesty International lediglich die Ansicht dieser Organisation wider und ist sohin weniger ausgewogen als die Länderfeststellungen der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation im angefochtenen Bescheid. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderinformationen zu Kroatien gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich tatsachenwidrig vergleiche AS 45) an, dass er diese nicht bekommen habe. Auch eine vom Bundesamt eingeräumte Frist zur schriftlichen Stellungnahme ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen. Zum Beschwerdevorbringen, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und knapp gehalten, ist auszuführen, dass (auch) dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik des Beschwerdeführers richtet, zum anderen ist das Vorbringen, es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am kroatischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde, nicht nachvollziehbar, da sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden auch Berichte von Médecins du Monde, der schweizerischen Flüchtlingshilfe, der International Organization for Migration, des Jesuit Refugee Service, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde ebenso wie das Bundesamt auf den Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2022 bezieht. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann sohin nicht erkannt werden. Der in der Beschwerde ebenfalls zitierte Bericht von Amnesty International stammt aus dem Jahr 2022 und ist sohin weniger aktuell als die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die in ihrer letzten Überarbeitung vom 14.04.2023 stammen. Darüber hinaus spiegelt der Bericht von Amnesty International lediglich die Ansicht dieser Organisation wider und ist sohin weniger ausgewogen als die Länderfeststellungen der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation im angefochtenen Bescheid. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen
Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]
(1)[…]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[…]
(4)[…] 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, nachdem dieser in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrages zu warten, Kroatien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, nachdem dieser in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrages zu warten, Kroatien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ ist bzw. war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
Art. 29Abs.
2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den kroatischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 07.10.2024 bekanntgegeben worden war. Dass der Beschwerdeführer von 18.11.2024 bis 18.12.2024 sowie seit 23.12.2024 für die Behörden wieder greifbar war bzw. aktuell auch wieder ist, ändert daran nichts (vgl. hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ ist bzw. war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
Artikel 29
, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den kroatischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 07.10.2024 bekanntgegeben worden war. Dass der Beschwerdeführer von 18.11.2024 bis 18.12.2024 sowie seit 23.12.2024 für die Behörden wieder greifbar war bzw. aktuell auch wieder ist, ändert daran nichts vergleiche hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt betreffend seinen Aufenthalt in Kroatien ist zunächst auf die ausführliche Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, der zufolge dieses Vorbringen aufgrund von massiven Widersprüchen, insbesondere in Form von Steigerungen, nicht glaubhaft ist, sodass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohungs- oder Verfolgungssituation in Kroatien nicht glaubhaft gemacht hat. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht, sondern ihm seien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden, ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zufolge es für das Bundesverwaltungsgericht ohne Zweifel feststeht, dass der Beschwerdeführer am XXXX .07.2024 in Kroatien einen Asylantrag stellte. Daran ändert auch nichts das Beschwerdevorbringen, in welchem versucht wird, die behauptete „Nichtasylantragstellung“ in Kroatien damit zu begründen, dass das Ziel des Beschwerdeführers aufgrund des Aufenthalts des Cousins seiner Ehefrau im Bundesgebiet sowie aufgrund seiner chronischen Erkrankung immer schon Österreich gewesen sei, zumal in derselben Beschwerde ebenso ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nicht wegen gesundheitlicher Probleme aus der Türkei geflohen sei. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht, sondern ihm seien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden, ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zufolge es für das Bundesverwaltungsgericht ohne Zweifel feststeht, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .07.2024 in Kroatien einen Asylantrag stellte. Daran ändert auch nichts das Beschwerdevorbringen, in welchem versucht wird, die behauptete „Nichtasylantragstellung“ in Kroatien damit zu begründen, dass das Ziel des Beschwerdeführers aufgrund des Aufenthalts des Cousins seiner Ehefrau im Bundesgebiet sowie aufgrund seiner chronischen Erkrankung immer schon Österreich gewesen sei, zumal in derselben Beschwerde ebenso ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nicht wegen gesundheitlicher Probleme aus der Türkei geflohen sei. Den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert. Wenn Rückkehrer Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben (wie der Beschwerdeführer) und das Verfahren daher ausgesetzt wurde, müssen sie bei Rückkehr erneut ein Asylverfahren beant