RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2025 GeschäftszahlW255 2275858-2 Spruch, W255 2275858-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz: 1.1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Am 15.09.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF an, dass in Syrien Krieg herrsche und er nicht nach Syrien zurückkönne. Er habe niemanden in Syrien und wolle nicht zum Militär gehen, als junger Mann würde er aber zum Militär gehen müssen. 1.1.
- Am 18.04.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. In dieser gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er und seine Familie Syrien wegen des Militärdienstes verlassen hätten. Seine Brüder hätten damals zur syrischen Armee gehen sollen, er würde heute zur syrischen Armee gehen müssen, wolle aber keine Waffe tragen. Sonst habe er keine Fluchtgründe. 1.1.
- Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 05.07.2023, Zl. 1324285709/222873326, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Es erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.). 1.1.
- Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 05.07.2023, Zl. 1324285709/222873326, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Es erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt römisch drei.). 1.1.
- Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 1.1.
- genannten Bescheides richtete sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde.1.1.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 1.1.
- genannten Bescheides richtete sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. 1.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2024, GZ: L523 2275858-1/9E, wurde die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 1.1.
- genannten Bescheides als unbegründet abgewiesen. 1.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2024, GZ: L523 2275858-1/9E, wurde die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 1.1.
- genannten Bescheides als unbegründet abgewiesen. 1.1.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.07.2024, Ra 2024/18/0278-4, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe des BF abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass unter Bedachtnahme auf das Vorbringen im Verfahrenshilfeantrag und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen kein Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, dass die außerordentliche Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine somit aussichtslos. 1.
- Verfahren über den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz: 1.2.
- Der BF stellte am 14.08.2024 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. 1.2.
- Am 14.08.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF an, dass er einen neuerlichen Asylantrag stelle, da er vom Militär gesucht werde. Er habe in Syrien einen Anwalt beauftragt, einen Strafregisterauszug vom BF zu besorgen. Er habe dieses Dokument jedoch noch nicht und könne es nicht vorlegen. Das seien alle seine Fluchtgründe. 1.2.
- Am 14.08.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF an, dass er einen neuerlichen Asylantrag stelle, da er vom Militär gesucht werde. Er habe in Syrien einen Anwalt beauftragt, einen Strafregisterauszug vom BF zu besorgen. Er habe dieses Dokument jedoch noch nicht und könne es nicht vorlegen. Das seien alle seine Fluchtgründe. 1.2.
- Am 14.10.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Befragt, ob sich seine Fluchtgründe geändert hätten, antwortete der BF, dass die syrische Regierung bzw. das syrische Regime die Ortschaft kontrollieren würde, aus der er komme. Dazu komme, dass er in Österreich an zwei Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen habe. Er sei mittlerweile ein Mitglied jener Organisation, die die Demonstrationen organisiere und gelte als gesucht. Der BF legte Fotos vor, die ihn bei der Teilnahme an einer gegen das syrische Regime gerichteten Demonstration in Wien zeigen sowie ein Schreiben des Vereins „Die freie syrische Gemeinde Österreichs“, dem zu folge der BF Mitglied dieses Vereins sei und sich ehrenamtlich an Aktivitäten dieses Vereins beteilige. Dieser Verein bereite etwa Materialien über die syrische Kultur und Geschichte auf und halte Vorträge und Veranstaltungen zur syrischen Kultur und Geschichte sowie zur politischen Situation in Syrien ab. Seine neuerliche Antragstellung begründete er damit, dass er zur syrischen Armee müsse. 1.2.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.11.2024, Zl. 1324285709/241233072, wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 14.08.2024 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurück. Die Zurückweisung des Antrages begründete das BFA damit, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen neuen, ihn persönlich betreffenden Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Festgestellt werde, dass keine neuen bzw. glaubwürdigen Umstände vorliegen würden. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass sich der BF zum Einen neuerlich auf eine behauptete Rekrutierung für das syrische Militär beziehe. Sein weiteres Vorbringen, auch deshalb Probleme mit dem syrischen Regime zu haben, da er an zwei Demonstrationen in Wien teilgenommen habe, sei nicht glaubhaft. Er habe dies weder im Zuge der Erstbefragung unmittelbar nach Einbringen seines zweiten Asylantrages behauptet, noch hätte er sein Vorbringen substantiiert dargelegt. Er habe sein Vorbringen viel mehr gesteigert und seien sämtliche von ihm geschilderte Erlebnisse allgemeiner Natur und nicht geeignet gewesen, eine Bedrohung oder eine Furcht vor einer solchen glaubhaft darzulegen. Seine zusätzlichen Ausführungen würden jedenfalls keinen glaubhaften Kern aufweisen. 1.2.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.11.2024, Zl. 1324285709/241233072, wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 14.08.2024 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurück. Die Zurückweisung des Antrages begründete das BFA damit, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen neuen, ihn persönlich betreffenden Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Festgestellt werde, dass keine neuen bzw. glaubwürdigen Umstände vorliegen würden. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass sich der BF zum Einen neuerlich auf eine behauptete Rekrutierung für das syrische Militär beziehe. Sein weiteres Vorbringen, auch deshalb Probleme mit dem syrischen Regime zu haben, da er an zwei Demonstrationen in Wien teilgenommen habe, sei nicht glaubhaft. Er habe dies weder im Zuge der Erstbefragung unmittelbar nach Einbringen seines zweiten Asylantrages behauptet, noch hätte er sein Vorbringen substantiiert dargelegt. Er habe sein Vorbringen viel mehr gesteigert und seien sämtliche von ihm geschilderte Erlebnisse allgemeiner Natur und nicht geeignet gewesen, eine Bedrohung oder eine Furcht vor einer solchen glaubhaft darzulegen. Seine zusätzlichen Ausführungen würden jedenfalls keinen glaubhaften Kern aufweisen. 1.2.
- Gegen den unter Punkt 1.2.
- genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF. Darin stützt er sich neuerlich darauf, im Falle der Rückkehr nach Syrien einer Gefahr ausgesetzt zu sein, da er den Wehrdienst für das syrische Regime nicht geleistet habe und nicht leisten wolle. Weiters führte der BF aus, dass sich die Lage in Syrien durch den Sturz des Assad-Regimes geändert habe und nicht absehbar sei, wie sich die Lage in Syrien verändern werde. 1.2.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 23.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der vom BF erhobenen Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragungen sowie der Einvernahmen des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Länderberichte zu Syrien sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 2.
- Zu den bisherigen Verfahren: 2.1.
- Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.09.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom 05.07.2023, Zl. 1324285709/222873326, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 2.1.
- Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.09.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom 05.07.2023, Zl. 1324285709/222873326, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 2.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2024, GZ: L523 2275858-1/9E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheides als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst stützt sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts darauf, dass sich der BF im wehrpflichtigen Alter befinde und den Wehrdienst in Syrien noch nicht geleistet habe, sich jedoch keiner Musterung unterzogen habe, kein Wehrdienstbuch und keinen Einberufungsbefehl erhalten habe. Er habe sich nicht geweigert, den Wehrdienst zu leisten, sondern befinde sich seit seinem zehnten Lebensjahr nicht mehr in Syrien. Der BF habe Syrien mit seiner Familie nicht aufgrund einer gegen ihn oder seine Familienmitglieder persönlich gerichteten Verfolgung, sondern wegen der allgemein volatilen Sicherheitslage und Angriffen auf die Heimatregion (Bürgerkriegssituation) verlassen. Weder der BF, noch seine Familie seien politisch aktiv gewesen und ihnen werde auch keine (oppositionell-) politische Gesinnung unterstellt. Der BF sei in Syrien weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Die Heimatregion des BF – XXXX – befinde sich weitgehend und jedenfalls sein Geburts- und Aufenthaltsort – XXXX – nicht im Einfluss-oder Kontrollgebiet der syrischen Zentralregierung, sondern unter der Kontrolle von oppositionellen Gruppierungen (HTS ehemals: al-Nusra Front), sodass der BF im Falle einer diesbezüglichen Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr vom syrischen Regime zum Wehrdienst eingezogen zu werden, ausgesetzt sei. Dem BF drohe in seiner Heimatregion auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die zwangsweise Rekrutierung durch dort vorherrschende oppositionelle Gruppierungen bzw. sonstige Konfliktparteien. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 2.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2024, GZ: L523 2275858-1/9E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheides als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst stützt sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts darauf, dass sich der BF im wehrpflichtigen Alter befinde und den Wehrdienst in Syrien noch nicht geleistet habe, sich jedoch keiner Musterung unterzogen habe, kein Wehrdienstbuch und keinen Einberufungsbefehl erhalten habe. Er habe sich nicht geweigert, den Wehrdienst zu leisten, sondern befinde sich seit seinem zehnten Lebensjahr nicht mehr in Syrien. Der BF habe Syrien mit seiner Familie nicht aufgrund einer gegen ihn oder seine Familienmitglieder persönlich gerichteten Verfolgung, sondern wegen der allgemein volatilen Sicherheitslage und Angriffen auf die Heimatregion (Bürgerkriegssituation) verlassen. Weder der BF, noch seine Familie seien politisch aktiv gewesen und ihnen werde auch keine (oppositionell-) politische Gesinnung unterstellt. Der BF sei in Syrien weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Die Heimatregion des BF – römisch 40 – befinde sich weitgehend und jedenfalls sein Geburts- und Aufenthaltsort – römisch 40 – nicht im Einfluss-oder Kontrollgebiet der syrischen Zentralregierung, sondern unter der Kontrolle von oppositionellen Gruppierungen (HTS ehemals: al-Nusra Front), sodass der BF im Falle einer diesbezüglichen Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr vom syrischen Regime zum Wehrdienst eingezogen zu werden, ausgesetzt sei. Dem BF drohe in seiner Heimatregion auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die zwangsweise Rekrutierung durch dort vorherrschende oppositionelle Gruppierungen bzw. sonstige Konfliktparteien. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 2.1.
- Am 14.08.2024 brachte der BF den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er vom syrischen Regime gesucht werde, da er den Militärdienst nicht geleistet habe. Er behauptete die Einholung eines Strafregisterauszug in Syrien in Auftrag gegeben zu haben, auf dem ersichtlich sei, dass er vom syrischen Regime gesucht werde, legte einen solchen Strafregisterauszug aber weder im ersten noch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren je – auch nur in Kopie – vor. 2.1.
- Der BF legte im gegenständlichen Verfahren Fotos vor, die ihn bei der Teilnahme an einer gegen das syrische Regime gerichteten Demonstration in Österreich zeigen. Dazu gab er in der Einvernahme vor dem BFA vom 14.10.2024 an, seit seiner Einreise in Österreich am 14.09.2022 an insgesamt zwei Demonstrationen in Wien teilgenommen zu haben. Weiters legte er ein mit 11.09.2024 datiertes Schreiben des Vereins „Die freie syrische Gemeinde Österreichs“ vor, dem zu folge der BF Mitglied dieses Vereins sei und sich ehrenamtlich an Aktivitäten dieses Vereins beteilige. In diesem Schreiben werden generelle Aktivitäten des Vereins aufgezählt, ohne darauf einzugehen, an welchen konkreten Tätigkeiten/Veranstaltungen der BF teilgenommen haben soll. In dem Schreiben wird auch nicht festgehalten, seit wann der BF Mitglied des Vereins sein soll. Dazu gab er in der Einvernahme vor dem BFA vom 14.10.2024 an, sich vor fünf Monaten registriert lassen zu haben und vor einem Monat das vorgelegte Schreiben erhalten zu haben. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, in Zusammenhang mit diesem behaupteten politischen Engagement einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung seitens des Assad-Regimes ausgesetzt zu sein. 2.1.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.11.2024, Zl. 1324285709/241233072, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.01.2024 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. 2.1.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.11.2024, Zl. 1324285709/241233072, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.01.2024 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 2.1.
- Gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. 2.
- Zur Person des BF: 2.2.
- Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslim und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. 2.2.
- Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslim und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. 2.2.
- Der BF ist in XXXX im Gouvernement XXXX in Syrien geboren und hat bis 2013 in diesem Gouvernement gelebt und dort mehrjährig die Schule besucht. Infolge von Angriffen auf die Heimatregion im Zuge des Bürgerkrieges, hat der BF zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern Syrien im Jahr 2013 verlassen und dann bis 2022 in der Türkei gelebt. In der Türkei hat er bis zur
- Klasse die Schule besucht und anschließend in einer Schuhfabrik gearbeitet. 2.2.
- Der BF ist in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 in Syrien geboren und hat bis 2013 in diesem Gouvernement gelebt und dort mehrjährig die Schule besucht. Infolge von Angriffen auf die Heimatregion im Zuge des Bürgerkrieges, hat der BF zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern Syrien im Jahr 2013 verlassen und dann bis 2022 in der Türkei gelebt. In der Türkei hat er bis zur
- Klasse die Schule besucht und anschließend in einer Schuhfabrik gearbeitet. 2.2.
- Die Eltern des BF, vier Schwestern und drei Brüder sind derzeit in der Türkei aufhältig. In Syrien leben nach wie vor eine Schwester und zwei Onkel des BF. 2.2.
- Der BF ist ledig und hat keine Kinder. 2.2.
- Der BF hat bisher nicht den Militärdienst in Syrien geleistet. Der BF hat in Syrien bis dato keinen Einberufungsbefehl und kein Militärbuch erhalten. Er wurde auch nie in sonstiger Form vom syrischen Regime aufgefordert, den Militärdienst anzutreten. Ihm droht aktuell auch nicht die Gefahr, im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der Tatsache, dass er den Militärdienst bis jetzt nicht abgeleistet hat, konkret bestraft oder sonst verfolgt zu werden. 2.2.
- Weder der BF, noch seine Familie waren in Syrien je politisch aktiv. 2.2.
- Der BF hat Syrien im Jahr 2013 verlassen und lebte anschließend in der Türkei. 2.2.
- Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 2.
- Zu den Gründen für die neue Asylantragstellung des BF: 2.3.
- Seit der Rechtskraft des das vorangegangene Verfahren abschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2024 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die Fluchtgründe des BF eingetreten. In einer Gesamtbetrachtung ist nicht zu erkennen, dass der BF im nunmehrigen Folgeverfahren vor der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht etwas vorgebracht hätte, das nicht von der Rechtskraft des – das Erstverfahren erledigenden – Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts bereits erfasst wäre. 2.3.
- Der BF hat in seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2024 keine neuen entscheidungsrelevanten individuellen Fluchtgründe vorgebracht, denen ein glaubhafter Kern innewohnt. Den Ausführungen des BF zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrags sind keine ausreichend glaubhaften ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden neuen Sachverhalte oder ausreichenden Neuerungen zu entnehmen, insbesondere nicht solche, die eine andere Entscheidung herbeiführen könnten.
- Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde: 3.
- Zu den Verfahren des BF: 3.1.
- Die Feststellungen hinsichtlich des ersten Asylantrags des BF und des dazu ergangenen Bescheids des BFA vom 05.07.2023, Zl. 1324285709/222873326, der Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides und des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2024, GZ: L523 2275858-1/9E (Punkt 2.1.1 und Punkt 2.1.2.), stützen sich auf die Einsichtnahme in den zu dieser GZ geführten Gerichtsakt. 3.1.
- Die Feststellungen hinsichtlich des ersten Asylantrags des BF und des dazu ergangenen Bescheids des BFA vom 05.07.2023, Zl. 1324285709/222873326, der Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides und des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2024, GZ: L523 2275858-1/9E (Punkt 2.1.1 und Punkt 2.1.2.), stützen sich auf die Einsichtnahme in den zu dieser GZ geführten Gerichtsakt. 3.1.
- Die Feststellungen zum gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 14.08.2024 (Punkt 2.1.
- und 2.1.4.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, in dem der Bescheid und die Niederschrift der Erstbefragung einliegen. 3.1.
- Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Bescheid und die vom BF dagegen erhobene Beschwerde (Punkt 2.1.
- und Punkt 2.1.6.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 3.
- Zur Person des BF: 3.2.
- Die Feststellungen zur Person des BF, zu seinem Geburts- und Herkunftsort, seinem Familienstand und seinen Familienangehörigen (Punkt 2.2.1., Punkt 2.2.2., Punkt 2.2.
- und Punkt 2.2.4.) wurden auf der Grundlage des vorangegangenen – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2024, GZ: 19.04.2024, GZ: L523 2275858-1/9E /9E, rechtskräftig abgeschlossenen – Asylverfahrens (Verwaltungs- und Gerichtsakt) und des das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffenden Aktes getroffen. 3.2.
- Dass der BF in Syrien bisher nicht den Militärdienst geleistet hat, nie einen Einberufungsbefehl erhalten hat und auch nicht in einer sonstigen Form vom syrischen Regime aufgefordert wurde, den Militärdienst anzutreten oder deswegen gesucht oder verfolgt wird (Punkt 2.2.5.) und weder der BF noch seine Familie in Syrien nie politisch tätig waren (Punkt 2.2.6.), ergibt sich ebenso aus dem zur GZ: L523 2275858-1/9E geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA zum gegenständlichen (zweiten) Asylantrag. Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren behauptete der BF, die Einholung eines Strafregisterzuges in Syrien beauftragt zu haben und dass sich aus diesem ergeben würde, dass der BF in Syrien gesucht werde. Er gab jedoch an, dieses Dokument „noch nicht zu haben“ und legte dieses behauptete Dokument weder vor dem BFA noch vor dem BVwG vor. 3.2.
- Die Feststellung, dass der BF Syrien im Jahr 2013 verlassen hat und dann in der Türkei lebte (Punkt 2.2.7.), stützt sich auf den zur GZ: L523 2275858-1 geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts. 3.2.
- Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit (Punkt 2.2.8.) ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. 3.
- Zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung: Die Feststellungen, dass seit der Rechtskraft des vorangegangenen Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die Fluchtgründe des BF eingetreten ist (Punkt 2.3.1.) und der BF kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Fluchtvorbringen geltend machte und keine maßgebliche Änderung der vom BF bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe erblickt werden kann (Punkt 2.3.2.), stützen sich zunächst darauf, dass der BF – wie rechtskräftig festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde – in Syrien nie einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung, schon gar nicht aus asylrelevanten Gründen, ausgesetzt war. Er stützte und stützt sein Fluchtvorbringen darauf, einer Gefährdung durch das syrische Regime [gemeint: das Regime von Assad] ausgesetzt zu sein, da er den Wehrdienst nicht geleistet habe. Hierzu stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Erkenntnis fest, dass es zwar stimme, dass der BF den Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe, er jedoch nicht glaubhaft machen konnte, aus diesem Grund einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt gewesen zu sein oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt zu sein. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich die Lage in Syrien seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2024 insofern geändert hat, als das Assad-Regime gestürzt wurde und die HTS die Kontrolle über Syrien übernommen hat (vgl. neben den vom BF in der Beschwerde genannten diesbezüglich genannten Quellen insbesondere die Kurzinformation der Staatendokumentation des BFA vom 10.12.2024: „Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024, Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“), hätte dies einerlei Auswirkungen dahingehend, dass der BF aufgrund dieser Veränderung nunmehr einer Gefährdung durch das Assad-Regime ausgesetzt wäre. Eine solche behauptete Verfolgung des BF wäre nun nur noch weniger glaubhaft bzw. als noch unwahrscheinlicher zu beurteilen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich die Lage in Syrien seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2024 insofern geändert hat, als das Assad-Regime gestürzt wurde und die HTS die Kontrolle über Syrien übernommen hat vergleiche neben den vom BF in der Beschwerde genannten diesbezüglich genannten Quellen insbesondere die Kurzinformation der Staatendokumentation des BFA vom 10.12.2024: „Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024, Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“), hätte dies einerlei Auswirkungen dahingehend, dass der BF aufgrund dieser Veränderung nunmehr einer Gefährdung durch das Assad-Regime ausgesetzt wäre. Eine solche behauptete Verfolgung des BF wäre nun nur noch weniger glaubhaft bzw. als noch unwahrscheinlicher zu beurteilen. Der BF brachte im gegenständlichen Fall erstmals vor, in Österreich zweimal an gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen zu haben und legte ein mit 11.09.2024 datiertes Schreiben des Vereins „Die freie syrische Gemeinde Österreichs“ vor, dem zu folge der BF Mitglied dieses Vereins sei und sich ehrenamtlich an Aktivitäten dieses Vereins beteilige. In diesem Schreiben werden generelle Aktivitäten des Vereins aufgezählt, ohne darauf einzugehen, an welchen konkreten Tätigkeiten/Veranstaltungen der BF seit wann teilgenommen haben soll. In dem Schreiben wird auch nicht festgehalten, seit wann der BF Mitglied des Vereins sein soll. Dazu gab er in der Einvernahme vor dem BFA vom 14.10.2024 an, sich vor fünf Monaten registriert lassen zu haben und vor einem Monat das vorgelegte Schreiben erhalten zu haben. Der BF konnte weder nachvollziehbar, schlüssig und substantiiert darlegen, dass er sich mit innerer Überzeugung in Österreich politisch betätigt hätte. Der zeitliche Ablauf und die (behauptete) bloß zweimalige Teilnahme an Demonstrationen in Österreich erwecken vielmehr den Eindruck, als wäre der BF bestrebt gewesen, nach erster rechtskräftiger Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten einen neuen Fluchtgrund zu konstruieren, um seine Chancen auf Gewährung des Status des Asylberechtigten zu erhöhen. Zudem sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass das syrische Regime überhaupt in Kenntnis der Demonstrationsteilnahmen des BF wäre, geschweige denn, den BF aus diesem Grund verfolgen wollen würde. Unbeschadet dessen läuft auch dieses Vorbringen auf eine behauptete Gefährdung durch das Assad-Regime hinaus. Genau darauf hatte sich der BF bereits im ersten Asylverfahren gestützt und konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Wie bereits erwähnt wurde das Assad-Regime gestürzt und hat die HTS die Kontrolle in Syrien übernommen, weshalb dieses Vorbringen des BF auch aus diesem Grund nicht geeignet wäre, eine Verfolgung durch das Assad-Regime in Syrien glaubhaft zu machen. Der BF hat nie behauptet, je Probleme mit der HTS gehabt zu haben. Er hat diesbezüglich keinerlei Fluchtvorbringen erstattet.
- Rechtliche Beurteilung 4.
- Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 leg.cit. findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (s. z.B. VwGH 14.09.2000, 2000/21/0087; 07.06.2000, 99/01/0321).4.
- Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 leg.cit. findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (s. z.B. VwGH 14.09.2000, 2000/21/0087; 07.06.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2014/07/0055; 13.11.2013, 2011/08/0165; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2014/07/0055; 13.11.2013, 2011/08/0165; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). 4.
- Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
- Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhaltes zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.4.
- Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
- Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhaltes zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 leg.cit. verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K17).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, leg.cit. verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K17). 4.
- Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens vgl. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (s. z.B. VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).4.
- Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens vergleiche VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (s. z.B. VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; 03.11.2004, 2004/18/0215). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (s. VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; 03.11.2004, 2004/18/0215). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (s. VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (s. etwa VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; 17.09.2008, 2008/23/0684).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (s. etwa VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; 17.09.2008, 2008/23/0684). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000,99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000,99/01/0321). 4.
- Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: 4.4.
- Der BF begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 14.09.2022 im Wesentlichen mit der in Syrien herrschenden Wehrdienstpflicht. Dieses Fluchtvorbringen wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig als nicht asylrelevant beurteilt. Der BF wurde nie zum Militärdienst einberufen und eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung des BF durch die Regierung wegen Nichtableistung des Militärdienstes konnte nicht festgestellt werden. Weiters wurde durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verfolgung durch andere in Syrien tätige oppositionelle Gruppen, wie die HTS, ausgesetzt ist. 4.4.
- Der BF stellte am 14.08.2024 einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG
- 4.4.
- Der BF stellte am 14.08.2024 einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG
- Mit seinem Vorbringen im vorliegenden (zweiten) Verfahren führte der BF keinen neuen Sachverhalt im Sinne der oben dargelegten Judikatur ins Treffen, sondern machte lediglich denselben Fluchtgrund des im ersten Verfahren dargelegten Sachverhalts geltend. Er machte eine Verfolgung durch das syrische Regime (Assad-Regime) geltend, wenngleich er diese im ersten Verfahren „nur“ auf eine behauptete Wehrdienstverweigerung und im nunmehrigen Verfahren ergänzend darauf stützte, dass er in Österreich zweimal an gegen das Assad-Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen habe. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose. Das neue Tatsachenvorbringen des BF weist weder einen glaubhaft Kern auf, noch würde es – im Falle dessen Bejahen – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen. Die Angaben des BF sind sohin nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken. Es kann darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der BF behauptet mit seinem Vorbringen in diesem Verfahren insofern das „Fortbestehen und Weiterwirken“ (vgl. z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) von jenem Fluchtgrund, den er bereits im Zuge seines ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 14.08.2024 geltend gemacht hat. Der BF beabsichtigt somit die erneute sachliche Behandlung seines bereits rechtskräftig entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz (s. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Im Ergebnis liegt daher dahingehend kein neuer Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor.Der BF behauptet mit seinem Vorbringen in diesem Verfahren insofern das „Fortbestehen und Weiterwirken“ vergleiche z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) von jenem Fluchtgrund, den er bereits im Zuge seines ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 14.08.2024 geltend gemacht hat. Der BF beabsichtigt somit die erneute sachliche Behandlung seines bereits rechtskräftig entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz (s. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Im Ergebnis liegt daher dahingehend kein neuer Sachverhalt iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor. 4.4.
- Das BFA hat daher den Folgeantrag auf internationalen Schutz zurecht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. 4.4.
- Das BFA hat daher den Folgeantrag auf internationalen Schutz zurecht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. 4.4.
- Sohin war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2275858.2.00