Obsah (4)
Art. 133§ 34§ 2§ 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2025 GeschäftszahlW274 2287443-1 Spruch, W274 2287444-1/14EW274 2287441-1/13EW274 2287442-1/9EW274 2287443-1/10EW274 2297046-1/4EW2
Art. 133Abs.
4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: XXXX (in der Folge Erstbeschwerdeführer, BF1) ist der Ehemann von XXXX (in der Folge Zweitbeschwerdeführerin, BF2). Ihre gemeinsamen mj. Kinder sind XXXX (in der Folge Drittbeschwerdeführer, BF3), XXXX (in der Folge Viertbeschwerdeführerin, BF4) und die in Österreich nachgeborene XXXX (in der Folge Fünftbeschwerdeführerin, BF5). Die Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) sind syrische Staatsangehörige. römisch 40 (in der Folge Erstbeschwerdeführer, BF1) ist der Ehemann von römisch 40 (in der Folge Zweitbeschwerdeführerin, BF2). Ihre gemeinsamen mj. Kinder sind römisch 40 (in der Folge Drittbeschwerdeführer, BF3), römisch 40 (in der Folge Viertbeschwerdeführerin, BF4) und die in Österreich nachgeborene römisch 40 (in der Folge Fünftbeschwerdeführerin, BF5). Die Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) sind syrische Staatsangehörige. Der BF1, die BF2, der BF3 und die BF4 reisten ohne gültige Einreisedokumente in Österreich ein und stellten am 30.08.2023 vor der PI Nickelsdorf einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei die BF2 den Antrag für ihre damals geborenen mj. Kinder, den BF3 und die BF4, stellte. Dabei gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, es gebe dort keine Sicherheit. Die BF2 bezog sich für sich, den BF3 und die BF4 auf die Fluchtgründe des BF
- Am 23.01.2024 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen an, dass er in Syrien den Reservedienst für das syrische Regime leisten müsste und außerdem von der Al-Nusra-Front wegen seiner militärischen Vorkenntnisse zwangsrekrutiert worden sei. Er habe Angst vor dem Krieg und wolle nicht kämpfen. Die BF2 gab an, dass sie und ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern wegen der Probleme des BF1 ausgereist seien. Mit den bekämpften Bescheiden betreffend den BF1, die BF2, den BF3 und die BF4 wurden deren Anträge auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Absatz 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für jeweils 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit den bekämpften Bescheiden betreffend den BF1, die BF2, den BF3 und die BF4 wurden deren Anträge auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für jeweils 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA aus, dass der BF1 die Ausbildung bei Al-Nusra freiwillig angetreten und keine persönliche Verfolgung aus einem Konventionsgrund vorgebracht habe. Es sei nicht ersichtlich, warum dem BF1 bei Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden sollte, zumal er keine gefährdungserhöhenden Umstände genannt habe. Die anderen BF hätten gar keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Allein gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide erhoben diese vier BF verbunden Beschwerde und verwiesen wiederum auf die Befürchtung des BF1, durch das syrische Regime zum Reservedienst eingezogen und im Rahmen dessen erheblichen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu werden. Auch die Al-Nusra-Front habe versucht, den BF1 aufgrund seiner Spezialausbildung zu rekrutieren. Eine sichere und legale Rückreise sei nur über den Flughafen Damaskus möglich.Allein gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide erhoben diese vier BF verbunden Beschwerde und verwiesen wiederum auf die Befürchtung des BF1, durch das syrische Regime zum Reservedienst eingezogen und im Rahmen dessen erheblichen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu werden. Auch die Al-Nusra-Front habe versucht, den BF1 aufgrund seiner Spezialausbildung zu rekrutieren. Eine sichere und legale Rückreise sei nur über den Flughafen Damaskus möglich. Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt den Verwaltungsakten dem BVwG - einlangend am 29.02.2024 - vor. Die Akten kamen der Abteilung W274 im Juni 2024 zu. Im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.07.2024 wurden der BF1 und die BF2 als Parteien vernommen. Am 27.03.2024 wurde die BF5 in Österreich geboren. Am 10.04.2024 stellte der BF1 als gesetzlicher Vertreter für die BF5 einen Asylantrag gem. § 17a AsylG. Im Zuge einer Einvernahme am 10.07.2024 erklärte die BF2, dass die BF5 keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern für sie dieselben Gründe wie für die Familie gelten würden. Am 10.04.2024 stellte der BF1 als gesetzlicher Vertreter für die BF5 einen Asylantrag gem. Paragraph 17 a, AsylG. Im Zuge einer Einvernahme am 10.07.2024 erklärte die BF2, dass die BF5 keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern für sie dieselben Gründe wie für die Familie gelten würden. Mit dem bekämpften Bescheid betreffend die BF5 wurde deren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der BF5 der Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Absatz 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem bekämpften Bescheid betreffend die BF5 wurde deren Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der BF5 der Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA aus, dass für die BF5 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Eine Rückkehr nach Syrien sei jedoch aufgrund der instabilen Sicherheitslage und der schlechten Versorgungslage unzumutbar. Allein gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die BF5 Beschwerde und verwies darauf, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Rückkehrsituation der BF5 als weibliches Baby (drohende geschlechtsspezifische Gewalt, Früh- und Kinderverheiratungen von Mädchen) auseinandergesetzt habe. Außerdem werde auf die Fluchtgründe der Eltern verwiesen.Allein gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die BF5 Beschwerde und verwies darauf, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Rückkehrsituation der BF5 als weibliches Baby (drohende geschlechtsspezifische Gewalt, Früh- und Kinderverheiratungen von Mädchen) auseinandergesetzt habe. Außerdem werde auf die Fluchtgründe der Eltern verwiesen. Die belangte Behörde legte diese Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG - einlangend am 07.08.2024 - vor. Seitens des Verwaltungsgerichts wurde allen BF mit Schreiben vom 27.12.2024 ein individuelles Parteiengehör zu den seit Anfang Dezember 2024 veränderten Umständen in Syrien gewährt, wobei diesbezüglich insbesondere auf die Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, Assad flieht“ vom 10.12.2024 verwiesen wurde. Unter Hinweis auf diese und andere Informationen zur geänderten Sachlage sowie hiervon unberührte Umstände (Rekrutierung durch SNA und HTS) wurde den BF Gelegenheit geboten, binnen vierwöchiger Frist zu den geänderten Verhältnissen Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, ob angesichts der geänderten Verhältnisse noch eine begründete Furcht vor Verfolgung in Bezug auf die Konventionsgründe bestehe. Dabei wurde auch auf die bereits stattgefundene mündliche Verhandlung verwiesen und um explizite Begründung ersucht, ob und weshalb aufgrund der veränderten Situation in Syrien eine weitere Klärung im Rahmen einer weiteren mündlichen Verhaltung für notwendig erachtet werde. Hierzu nahmen die BF mit gemeinsamen Schriftsatz vom 10.01.2025 wie folgt Stellung: Die Herkunftsregion der BF, XXXX , stehe aktuell unter Kontrolle der dschihadistischen Gruppierung, Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS; vormals: Al Nusra-Front). Die Herkunftsregion der BF, römisch 40 , stehe aktuell unter Kontrolle der dschihadistischen Gruppierung, Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS; vormals: Al Nusra-Front). Das Fluchtvorbringen des BF1 werde insofern aufrechterhalten, als sich dieser bei einer allfälligen Rückkehr fürchte, von HTS und mit dieser affiliierten, islamistischen Anhängern, aufgrund seiner Spezialausbildung in der Luftabwehr und bereits erfolgter Zwangsrekrutierung seitens der Al Nusra-Front weiterhin asylrelevant verfolgt zu werden. Dazu wurde ausdrücklich auf die Aussagen des BF1 vor dem BFA am 23.04.2024 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.07.2024 verwiesen (diese wurden wiedergegeben). Auf allfällig geänderte Umstände durch die aktuelle Rolle der HTS in Syrien wurde nicht weiter eingegangen. Allerdings führte der BF1 aus, es sei aufgrund der aktuellen sicherheitspolitischen Entwicklung nicht mehr davon auszugehen, dass der BF1 einer Verfolgung/Zwangsrekrutierung seitens des ehemaligen Regimes ausgesetzt wäre. Hingegen sei die BF2 seitens der HTS geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt, da sie in der Herkunftsregion keine männlichen Mitglieder der Kernfamilie habe und im Fall einer Rückkehr nach Syrien als de facto alleinstehende Frau ohne sozialen Schutz sei. Es drohe ihr daher Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen. Eine weitere mündliche Verhandlung wurde nicht begehrt. Den verbundenen Beschwerden kommt keine Berechtigung zu: Folgender Sachverhalt steht fest: Zur Person der BF: Der am XXXX geborene, 35-jährige BF1 ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und muslimischen Bekenntnisses.Der am römisch 40 geborene, 35-jährige BF1 ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und muslimischen Bekenntnisses. Er wurde in Syrien in XXXX /Provinz Idlib geboren, erfuhr eine neunjährige Schulbildung und arbeitete bis zu seiner (endgültigen) Ausreise 2021 als selbständiger Tischler. Von 2010 bis 2013 arbeitete der BF1 im Libanon.Er wurde in Syrien in römisch 40 /Provinz Idlib geboren, erfuhr eine neunjährige Schulbildung und arbeitete bis zu seiner (endgültigen) Ausreise 2021 als selbständiger Tischler. Von 2010 bis 2013 arbeitete der BF1 im Libanon. Im Heimatort des BF1 leben noch zwei Brüder und drei Schwestern. Die Mutter des BF1 und zwei weitere Brüder sind im April 2015 als Opfer von Kriegshandlungen verstorben. Der Vater verstarb im Frühjahr 2024 an Krebs. Die am XXXX geborene, 28-jährige BF2 ist Staatsangehörige von Syrien, Angehörige der arabischen Volksgruppe und muslimischen Bekenntnisses.Die am römisch 40 geborene, 28-jährige BF2 ist Staatsangehörige von Syrien, Angehörige der arabischen Volksgruppe und muslimischen Bekenntnisses. Sie wurde in Syrien in der Provinz Idlib geboren, erfuhr eine neunjährige Schulbildung und war nach ihrer Eheschließung mit dem BF1 Hausfrau im gemeinsamen Haushalt. In Syrien leben noch ihre Eltern, ein Bruder lebt in der Türkei, einer ist bei Kriegshandlungen im Jahr 2014 verstorben. Der BF3 und die BF4 wurden in Syrien/Provinz Idlib am XXXX geboren und lebten immer beim BF1 und der BF2; sie sind zehn bzw. sechs Jahre alt. Der BF3 und die BF4 wurden in Syrien/Provinz Idlib am römisch 40 geboren und lebten immer beim BF1 und der BF2; sie sind zehn bzw. sechs Jahre alt. Die BF5 wurde erst in Österreich (am XXXX ) geboren und lebt bei der Familie; sie ist knapp ein Jahr alt.Die BF5 wurde erst in Österreich (am römisch 40 ) geboren und lebt bei der Familie; sie ist knapp ein Jahr alt. Der BF1, die BF2, der BF3 und die BF4 reisten zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2021 aus Syrien in die Türkei aus, von wo sie im Sommer 2023 nach Österreich weiterreisten. In der Türkei arbeitete der BF1 als Tischler. XXXX steht, wie ein Großteil Syriens, derzeit unter der Kontrolle der islamistischen Gruppierung HTS. römisch 40 steht, wie ein Großteil Syriens, derzeit unter der Kontrolle der islamistischen Gruppierung HTS. Alle BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen: Bis Ende November 2024 kontrollierte die ehemalige syrische Regierung unter Präsident Assad („syrisches Regime“) rund 60 % des syrischen Staatsgebiets, während der Nordosten Syriens unter Herrschaft kurdischer Kräfte stand, mit der Türkei alliierte Rebellengruppen Teile des Nordens kontrollierten und die islamistische Gruppierung HTS über einen Teil der Provinzen Idlib und Aleppo im Nordwesten herrschte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024, im Folgenden „LIB“, S. 16). Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der syrisch-arabischen Armee des syrischen Regimes gesetzlich verpflichtend. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehrten, mussten mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Gesetz waren in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wurde man einberufen, um den Wehrdienst zu leisten, sofern kein Ausnahmegrund (Studium, medizinische Gründe, einziger Sohn der Familie) vorlag (LIB S. 119). Eine Durchsetzung der Wehrpflicht durch Zwangsrekrutierung war dem syrischen Regime im Wesentlichen nur im eigenen Herrschaftsgebiet möglich (LIB S. 123 f). Wehrdienstverweigerung wurde vom syrischen Regime zuletzt nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das Regime war sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen hatten, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich gegen Bezahlung einer Geldsumme von der Wehrpflicht „freizukaufen“ (LIB S. 144). Personen, die unter dem Verdacht standen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen wurden, unterlagen einem besonders hohen Folterrisiko seitens des Regimes. In vielen Fällen wurden auch Familienmitglieder solcher Personen als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen ihrer Angehörigen inhaftiert (LIB S. 165). Durch eine Ende November 2024 gestartete Großoffensive der HTS gegen die Regierung von Präsident Assad kam es rund um den
- Dezember 2024 zu einem Machtwechsel in Syrien (s. dazu näher unten): Assad setzte sich nach Russland ab, die HTS übernahm die Kontrolle über die staatlichen Institutionen und bildete eine unter ihrer Leitung stehende Übergangsregierung. Die Soldaten der von Assad befehligten Syrischen Arabischen Armee wurden vom Armeekommando außer Dienst gestellt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Aktuell existiert in Syrien keine staatliche Wehrpflicht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der BF1 Gefahr liefe, bei einer Rückkehr nach XXXX (samt näherer Umgebung) durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime zum Militärdienst rekrutiert oder wegen dessen Verweigerung bestraft zu werden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der BF1 Gefahr liefe, bei einer Rückkehr nach römisch 40 (samt näherer Umgebung) durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime zum Militärdienst rekrutiert oder wegen dessen Verweigerung bestraft zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 unmittelbar vor seiner Ausreise aus Syrien von der HTS zwangsweise rekrutiert wurde oder dem BF1 bei einer Rückkehr nach XXXX eine Zwangsrekrutierung oder Bestrafung durch die dort regierende islamistische Gruppierung HTS droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 unmittelbar vor seiner Ausreise aus Syrien von der HTS zwangsweise rekrutiert wurde oder dem BF1 bei einer Rückkehr nach römisch 40 eine Zwangsrekrutierung oder Bestrafung durch die dort regierende islamistische Gruppierung HTS droht. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die BF2 allein nach Syrien zurückkehren wird und dort durch HTS einer Verfolgung als alleinstehende Frau ausgesetzt wäre. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF5 bei einer Rückkehr nach Syrien in absehbarer Zeit eine zwangsweise Verheiratung oder eine sonstige Verfolgung drohen würde. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und politischen Lage vom
- Dezember 2024: „Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. (…) Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
- auf 8.
- Am 6.
- zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 7.
- seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind, und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. (…) Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein. (…) Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. (…) Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. (…)“ Auszüge aus der „Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad“ auf www.ecoi.net: Wie es dazu kam: Am
- November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am
- Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs (BBC,
- Dezember 2024; siehe auch Der Standard,
- Dezember 2024, ISPI,
- Dezember 2024). Am
- Dezember 2024 marschierten die von der HTS angeführten Rebellen in Damaskus ein. Am selben Tag verließ Baschar al-Assad das Land (ARD,
- Dezember 2024). Wer sind die wichtigsten Rebellengruppen? Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen (ARD,
- Dezember 2024) mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (DW,
- Dezember 2024; Reuters,
- Dezember 2024): Hayat Tahrir al-Scham (HTS) Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stufen die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters,
- Dezember 2024; siehe auch: BBC,
- Dezember 2024, DW,
- Dezember 2024). Syrische Nationalarmee (SNA) Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen (DW,
- Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters,
- Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW,
- Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters,
- Dezember 2024). Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt (ARD,
- Dezember 2024). Syrische Demokratische Kräfte (SDF) Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (Reuters,
- Dezember 2024). Sonstige Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein (Reuters,
- Dezember 2024). Neueste Entwicklungen Die neue Übergangsregierung und Ahmed Al-Sharaa (Führer der HTS) Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
- Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
- März 2025 beauftragt (MEE,
- Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
- Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamten und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
- Dezember 2024). Am
- Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Am
- Dezember legte Al-Sharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
- Dezember 2024). Die Ausarbeitung einer solchen könnte bis zu drei Jahren in Anspruch nehmen. Die Rebellengruppe HTS soll im Rahmen eines nationalen Dialogs aufgelöst werden (DiePresse.com,
- Dezember 2024). Al-Sharaa erklärte am
- Dezember, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
- Dezember 2024, DiePresse.com,
- Dezember 2024). Am
- Dezember sagte Al-Sharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium plant, auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (Kurdistan24,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
- Jänner 2025). AFP berichtete am
- Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room, einer Koalition bewaffneter Gruppen aus der südlichen Provinz Daraa, die am
- Dezember gebildet wurde, um beim Sturz Assads zu helfen, die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
- Jänner 2025). Am
- Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen sind einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24,
- Dezember 2024, DiePresse.com,
- Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
- Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. Aktivisten zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News,
- Jänner 2025). Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
- Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an (Rudaw,
- Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor,
- Dezember 2024). Am
- Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR,
- Dezember 2024). Am
- Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert (Reuters,
- Dezember 2024). Am
- Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR,
- Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen Einwohner der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24,
- Dezember 2024). Am
- Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters,
- Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am
- Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters,
- Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden (Rudaw,
- Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24,
- Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab,
- Jänner 2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News,
- Jänner 2025). Am
- Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera,
- Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct,
- Dezember 2024). Israelische Angriffe in Syrien Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen
- und
- Dezember mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt (BBC News,
- Dezember 2024). Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert (Enab Baladi,
- Dezember 2024; Reuters,
- Dezember 2024). In der Nacht vom
- zum
- Dezember griff Israel Dutzende Ziele in Syrien mit Luftangriffen an. Den Luftangriffen ging eine Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe (The Guardian,
- Dezember 2024; siehe auch: BBC News,
- Dezember 2024). Am
- Dezember schossen israelische Streitkräfte auf DemonstrantInnen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone (The Guardian,
- Dezember 2024). Am
- Dezember griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich Zivilisten, getötet (Euro News,
- Dezember 2024). Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am
- Dezember tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros (Shafaq News,
- Dezember 2024). Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
- November und dem
- Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon (UNHCR,
- Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am
- Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News,
- Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (UNICEF,
- Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom
- Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit
- Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News,
- Dezember 2024). Mit
- Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem
- November haben sich 58.500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
- und
- Dezember 58.400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
- Dezember) kehrten ungefähr 419.200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR,
- Dezember 2024). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
- Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News,
- Jänner 2025). Weiteres: Human Rights Watch bestätigt am
- Dezember den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus (HRW,
- Dezember 2024). Am
- Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Am Abend des
- Dezember setzten Unbekannte in Al-Suqaylabiyah in der Provinz Hama einen öffentlichen Weihnachtsbaum in Brand. Eine Person sei festgenommen worden, hieß es aus Kreisen der örtlichen Sicherheitsbehörden. Der Baum solle ausgebessert werden. Es würden keine Beleidigungen irgendeines Teils des syrischen Volkes geduldet. Mit der Machtübernahme der HTS fürchteten Christen und andere Minderheiten Repressionen. „Wir haben das Recht, Angst zu haben“, sagte Priester Andrew Bahi der dpa in Damaskus. Die Atmosphäre bleibe weiterhin zweideutig. Die Aussagen der neuen Führung seien jedoch beruhigend. HTS-Anführer Ahmed al-Sharaa, auch bekannt als Abu Mohammed al-Golani, hatte nach Assads Sturz wiederholt betont, alle Volksgruppen in dem gespaltenen Land müssten respektiert und berücksichtigt werden. Ein christlicher Bewohner von Damaskus sagte, bisher habe es keine Beleidigungen oder Auseinandersetzungen mit der von den Rebellen gebildeten Übergangsregierung gegeben. „Wir haben die Geschäfte und Häuser nicht so dekoriert, wie wir es gewohnt sind, obwohl uns niemand davon abgehalten hat“, sagte er. Auf Social Media kursierten aber Berichte, die ihm Angst machten (DiePresse.com,
- Dezember 2024). Ebenfalls rund um Weihnachten soll Berichten zufolge in Nordsyrien ein alawitischer Schrein in Brand gesetzt worden sein, was zu Protesten Tausender Alawiten an mehreren Orten des Landes führte. In Homs soll ein Demonstrant getötet worden sein, als Sicherheitskräfte das Feuer eröffneten, um die Menge zu zerstreuen. Die neue Regierung verhängte eine Ausgangssperre und sprach von „Gerüchten“, die von Assad-Anhängern ausgenützt würden, um das Land zu destabilisieren. Wer genau für den Angriff verantwortlich sei, bleibe laut Innenministerium unklar (ZEIT ONLINE,
- Dezember 2024). Am
- Dezember töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (BBC News,
- Dezember 2024). Syriens neuer Geheimdienstchef Anas Khattab hat die Auflösung aller Geheimdienstorganisationen und eine grundlegende Neuorganisation angekündigt (DiePresse.com,
- Dezember 2024). Die Übergangsregierung in Syrien hat erstmals eine Frau zur geschäftsführenden Direktorin der Zentralbank ernannt. Maysaa Sabrine habe bereits zuvor wichtige Ämter in der Bank innegehabt, darunter die Position der ersten stellvertretenden Direktorin, teilte die Regierung unter der Führung der Islamistengruppe Hayat Tahrir al-Sham (HTS) weiter mit. Die Zentralbankchefin ist bereits die zweite Frau in einer Schlüsselposition der neuen Regierung, die das Land nach dem Sturz des langjährigen Machthabers Bashar al-Assad übernommen hat. Anfang Dezember war Aisha al-Dibas zur Leiterin des Büros für Frauenangelegenheiten ernannt worden (DiePresse.com,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera,
- Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
- Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
- Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
- Jänner 2025). Aus: Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.03.2024: Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). […] Frauen […] Angesichts der drastisch gekürzten öffentlichen Dienste sind syrische Frauen gezwungen, zusätzliche Aufgaben in ihren Familien und Gemeinden zu übernehmen und haben Berichten zufolge eine führende Rolle im informellen humanitären Bereich übernommen. Frauen kümmern sich um Verletzte, Behinderte, ältere Menschen und Menschen mit anderen medizinischen Problemen, wenn es keine Gesundheits- und Rehabilitationsdienste mehr gibt. Die Frauen erbringen die medizinische Versorgung entweder in ihren Häusern oder arbeiten als Freiwillige in improvisierten, geheimen Gesundheitszentren [Anm.: in den Oppositionsgebieten] (CARE 3.2016). Gewalt überall im Land macht den Zugang zu Gesundheitsversorgung einschließlich reproduktiver Medizin teuer und gefährlich (USDOS 20.3.2023). So schränkt die HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen ein und unterwirft sie Beschränkungen auch in Bezug auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung (SNHR 25.11.2019). […] In den Gebieten unter Kontrolle von oppositionellen Kräften im Norden und Nordwesten Syriens, laufen insbesondere Aktivistinnen erhöhte Gefahr, Opfer von Repressionen zu werden. So gehe, laut Berichten der CoI und des SNHR, z.B. die Türkei-nahe SNA besonders rigoros gegen zivilgesellschaftliche Akteure vor, die sich zu Genderthemen äußern und auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt aufmerksam machen. Sexualisierte Gewalt wird daneben, laut früheren CoI-Berichten, aber auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und durch HTS. Sexualisierte Gewalt wird daneben nach früheren CoI-Berichten auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa den Terrororganisationen Hay’at Tahrir ash-Sham - HTS und IS (AA 2.2.2024). Frauen sind, bzw. waren, zudem in den vom IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt (ÖB Damaskus 1.10.2021). […] Kinder […] Nordwestsyrien Laut UNOCHA hat weniger als eines von zehn Kindern Zugang zu adäquater und ausreichender Ernährung (AA 29.3.2023). Es wird berichtet, dass Familien im Nordwesten Syriens ihre Töchter zunehmend wiederholt für kurze Zeit gegen Geld verheiraten, was den Tatbestand des sexuellen Menschenhandels erfüllt. Früh- und Zwangsverheiratungen waren besonders in Idlib vermehrt verbreitet. Es wurden Fälle berichtet, in denen SNA (Syrian National Army)-Mitglieder der Sultan-Murad-Brigade kurdische Frauen in Afrin und Ra's al-'Ayn zwangsverheirateten (USDOS 30.3.2021) (Anm.: Siehe dazu auch Kapitel Frauen, Unterkapitel Sexuelle Gewalt gegen Frauen und "Ehrverbrechen").Laut UNOCHA hat weniger als eines von zehn Kindern Zugang zu adäquater und ausreichender Ernährung (AA 29.3.2023). Es wird berichtet, dass Familien im Nordwesten Syriens ihre Töchter zunehmend wiederholt für kurze Zeit gegen Geld verheiraten, was den Tatbestand des sexuellen Menschenhandels erfüllt. Früh- und Zwangsverheiratungen waren besonders in Idlib vermehrt verbreitet. Es wurden Fälle berichtet, in denen SNA (Syrian National Army)-Mitglieder der Sultan-Murad-Brigade kurdische Frauen in Afrin und Ra's al-'Ayn zwangsverheirateten (USDOS 30.3.2021) Anmerkung, Siehe dazu auch Kapitel Frauen, Unterkapitel Sexuelle Gewalt gegen Frauen und "Ehrverbrechen"). […] Kindesmisshandlung und –missbrauch […] NGOs berichteten ausführlich über Regime- und regimefreundliche Kräfte sowie HTS und IS, die Kinder sexuell missbrauchen, foltern, festhalten, töten und anderweitig misshandeln. Die HTS hat Kinder in den von ihr kontrollierten Gebieten extrem hart bestraft und auch hingerichtet. Das gesetzliche Alter für die sexuelle Mündigkeit liegt bei 15 Jahren, wobei es keine Ausnahmeregelung für Minderjährige gibt. Vorehelicher Sex ist illegal, aber Beobachter berichteten, dass die Behörden das Gesetz nicht durchsetzen. Die Vergewaltigung eines Kindes unter 15 Jahren wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 21 Jahren und Zwangsarbeit bestraft. Es gab keine Berichte über die strafrechtliche Verfolgung in Vergewaltigungsfällen von Kindern durch das Regime (USDOS 20.3.2023). […] Beweiswürdigung: Zur Person der BF: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, dem Aufwachsen in Syrien, der Ausreise in die Türkei sowie der familiären Situation der BF gründen auf deren glaubhaften Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren sowie den vorgelegten Urkunden. Der Umstand, dass XXXX aktuell unter Kontrolle der HTS steht, beruht auf der aktuellen Version von syria.liveuamap.com.Der Umstand, dass römisch 40 aktuell unter Kontrolle der HTS steht, beruht auf der aktuellen Version von syria.liveuamap.com. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF beruhen auf den aktuell eingeholten Auszügen des Strafregisters. Zu den Fluchtgründen: Der BF1 - nur dieser brachte bis zur Stellungnahme vom 10.01.2025 eigene Fluchtgründe vor - brachte zum einen vor, durch das syrische Regime verfolgt zu werden, weil er sich dem verpflichtenden Reserve-Militärdienst entzogen habe und ihm aus diesem Grund eine unverhältnismäßige Bestrafung bzw. die Zwangsrekrutierung samt der Gefahr der Teilnahme an Menschenrechtsverletzungen drohe. Diesen Fluchtgrund hielt er im Rahmen der genannten Stellungnahme (S 4 oben) nicht mehr aufrecht. Eine Verfolgungsgefahr aus diesem Grund ist auch objektiv auszuschließen, weil das syrische Regime unter Präsident Assad infolge der erfolgreichen Großoffensive der HTS Ende November/Anfang Dezember 2024 nicht mehr existiert (siehe die obigen Länderfeststellungen). Darüber hinaus brachte der BF1 eine drohende Zwangsrekrutierung bzw. Bestrafung durch die HTS vor: Vor dem BFA gab er dazu an, dass er bei einem Mitglied der Al-Nusra-Front (jetzt HTS) als Tischler in „seinem“ Haus (also im Haus des Al-Nusra-Mitglieds) gearbeitet habe. Dieses Mitglied habe ihn nach seinem Militärrang gefragt und ihn aufgefordert, sich der Al-Nusra-Front anzuschließen. Zwei Tage später hätten ihn vier Männer von Al-Nusra mitgenommen und in ein Gerichtsbüro gebracht (Stellungnahme S 2 bzw NS BFA S 6). Sie hätten auf die Empfehlung des Kunden, bei dem er gearbeitet habe, verwiesen und ihn zum Mitkämpfen zu drängen versucht. Letztlich hätten sie ihn für eine Ausbildung zur Flugabwehr für 15 Tage eingemeldet, von denen er 13 Tage absolviert habe. Er habe dort eine Waffenausbildung und Sport gemacht. Danach hätten sie ihn „wo einteilen“ wollen, das habe der BF1 aber nicht gewollt und sei deshalb geflüchtet. In der mündlichen Verhandlung schilderte der BF1 diese Begebenheiten aus dem Jahr „2021“ wie folgt: Er sei in der Arbeit gewesen und ein Herr sei zu ihm gekommen und habe um die Reparatur einer Tür gebeten. Zwei Herren hätten ihn gezwungen, mit zum Gericht zu gehen (Stellungnahme S 3 bzw Protokoll BVwG S 6). Anders als laut seinen Angaben vor dem BFA habe er also nicht bei diesem Herrn gearbeitet. Da es sich angesichts der nur zwei Tage später erfolgenden Zwangsrekrutierung um ein für den BF1 wesentliches und einschneidendes Erlebnis gehandelt haben müsste, ist diese Divergenz nicht etwa mit einer ungenauen Erinnerung erklärbar; vielmehr wäre anzunehmen, dass der BF1 ein derart wichtiges Ereignis auch mehrmals übereinstimmend schildern kann. Auch die erhebliche Divergenz in der Anzahl der Personen, die ihn zu der von ihm nicht gewünschten Ausbildung gezwungen hätten, begründet – wenn sich der BF1 hier schon auf Zahlen festlegte - eine mangelnde Glaubwürdigkeit dieser Erzählung. Dazu kommt, dass die weiteren Angaben zur angeblichen Zwangsrekrutierung nicht mit den einschlägigen Länderberichten im Einklang stehen, insbesondere dem Bericht des Danish Immigration Service vom Dezember 2022 mit dem Titel „SYRIA: RECRUITMENT TO OPPOSITION GROUPS“ (s. insbesondere Kapitel 1.4.): Die Aussage des BF1, er habe bei HTS ein 15-tägiges Training absolvieren müssen und hätte danach andere Rekruten ausbilden sollen (Verhandlungsprotokoll S. 7) bzw. er wäre „wo eingeteilt“ worden (Niederschrift BFA S. 6), steht im Widerspruch zur dortigen Information, dass neue Rekruten bei HTS ein drei- bis viermonatiges Training absolvieren müssten; dieses beinhalte zusätzlich zu einer militärischen Ausbildung auch eine obligatorische religiöse Unterweisung, also Kurse im islamischen Recht (S. 12), samt entsprechender Prüfung (S. 13). Der BF1 erwähnte aber weder vor dem BFA noch in der Verhandlung religiöse Ausbildungsinhalte, weiters weicht die Dauer von 15 Tagen von den nach der genannten Quelle üblichen drei bis vier Monaten wesentlich ab. Wesentlich ist außerdem, dass HTS grundsätzlich offenbar nicht zwangsweise rekrutiert(e) (s. bereits LIB S. 155f), zumal es genügend Freiwillige gebe, die sich der Gruppierung anschließen wollen; für HTS sei darüber hinaus die entsprechende Motivation und Loyalität der Rekruten entscheidend (S. 14). Vor diesem Hintergrund sei eine zwangsweise Rekrutierung, wie sie der BF1 schilderte, nur in Ausnahmefällen anzunehmen, nämlich etwa bei Personen mit militärischer Erfahrung. Nun brachte der BF1 zwar prinzipiell glaubhaft und übereinstimmend vor, während seines Grundwehrdiensts für die syrische Armee eine 6-monatige Ausbildung in der Luftabwehr erhalten zu haben. Er räumte aber auch ein, dass es damals keine Kriegshandlungen gegeben, er also nie gekämpft habe. Es liegt daher nicht nahe, dass der BF1 wegen seiner nur 6-monatigen „theoretischen“ (also außerhalb eines tatsächlichen Kampfszenarios erfolgten) Ausbildung für die HTS derart interessant wäre, dass diese ausnahmsweise doch zu einer zwangsweisen Rekrutierung schreiten und den BF1 trotz dessen zweifelhafter Loyalität (er brachte selbst vor, dem Vorwurf des Verrats ausgesetzt gewesen zu sein, Verhandlungsprotokoll S. 5) nach einer nur rund zweiwöchigen Ausbildung im Kampf bzw. zur Ausbildung anderer Rekruten einsetzen wollte. Bereits angesichts der geschilderten Widersprüche ist eine tatsächlich erfolgte bzw. drohende Zwangsrekrutierung oder Bestrafung des BF1 durch die Gruppierung HTS im Ergebnis nicht plausibel. Hinzu kommt, dass sich die Lage in Syrien durch die erfolgreiche Großoffensive von HTS gegen die Assad-Regierung grundlegend verändert hat: Nunmehr regiert HTS selbst das vormalige Regimegebiet und damit den Großteil Syriens. Sie hat ihr Ziel, Assad zu stürzen, damit erreicht. Anhaltspunkte dafür, dass die HTS einen aktuellen Bedarf an qualifiziertem Personal für Kampfeinsätze hat, sind derzeit nicht bekannt. Die Notwendigkeit zwangsweiser Rekrutierung ist daher noch weiter gesunken, mögen auch da und dort noch lokale Auseinandersetzungen mit Assad-Anhängern oder sonstigen Gegnern von HTS vorkommen. Zudem ist es unwahrscheinlich, dass die nun stark unter internationaler Beobachtung samt dem damit einhergehenden finanziellen Druck stehende HTS zu in den Augen der internationalen Gemeinschaft unlauteren Mitteln wie Zwangsrekrutierungen greifen wird, sodass – selbst bei Wahrunterstellung der erfolgten Zwangsrekrutierung – eine erneute solche Rekrutierung derzeit nicht naheliegt. Aus denselben Gründen ist auch eine Bestrafung des BF1 wegen seiner Ausreise aus Syrien nicht wahrscheinlich, zumal ihm eine solche im Rahmen seiner behaupteten Grundausbildung bei HTS auch nicht explizit untersagt worden war bzw. der BF1 keine konkreten Repressionen infolge seiner Ausreise (etwa bei seinen noch im Heimatort lebenden Verwandten) angeführt hat. Vor Gericht gab der BF1 ausdrücklich an, am Ende des 13-tägigen Trainings hätten sie ihm gesagt, er solle nach Hause gehen und er müsse später wiederkommen, um Rekruten auszubilden (Protokoll S 7). Der BF1 unterließ es trotz individuellen Auftrages des Gerichts im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse auch gänzlich, zu der bisher ausgeführten Furcht vor Verfolgung in Bezug auf HTS vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung Stellung zu nehmen. Er führte diesbezüglich lediglich unter Bezugnahme auf seine bisherigen Aussagen vor dem BFA und dem Gericht aus, „er fürchte von HTS und deren affiliierten islamistischen Anhängern aufgrund seiner Spezialausbildung in der Luftabwehr und bereits erfolgter Zwangsrekrutierung seitens der Al Nusra Front weiterhin asylrelevant verfolgt zu werden“. Aus den dargelegten Gründen ist eine tatsächlich drohende Verfolgung des BF1 in diesem Zusammenhang daher insgesamt nicht glaubhaft. Zu der erst in der Stellungnahme vom 10.01.2025 vorgebrachten drohende Verfolgung der BF2 als alleinstehende Frau in Syrien ist auszuführen: Zum einen spricht gegen eine solche Furcht vor Verfolgung, dass eine solche im ganzen bisherigen Verfahren nie vorgebracht wurde und die BF2 vielmehr immer lediglich auf die Fluchtgründe ihres Mannes verwiesen hatte, dies trotz der Tatsache, dass sie aus einem Gebiet stammt, welches schon vor der HTS-Großoffensive im November 2024 unter Kontrolle dieser Gruppierung stand (s. die historischen Karten des Carter Center, https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, sowie die Aussagen der BF im Verfahren über die Gebietskontrolle durch al-Nusra, also HTS, etwa Verhandlungsprotokoll S. 5). Es wäre nicht plausibel, weshalb sich eine derartig drohende Verfolgung der BF2 erst durch die geänderten Machtverhältnisse ergeben hätte sollen. Im Gegenteil dazu ist es eher anzunehmen, dass die nun die syrische Regierung stellende HTS, die - wie oben dargelegt - unter internationaler Beobachtung steht, betreffend die Beschneidung von Frauenrechten zurückhaltender agieren wird als bisher (s. etwa die Passage im bisherigen LIB, wonach HTS die Bewegungsfreiheit und Gesundheitsversorgung von Frauen einschränke bzw. sexualisierte Gewalt gegen Frauen ausübe, S. 193, 196). Dies bestätigt sich zumindest durch erste Aussagen der neuen Regierenden: So versicherte die HTS-geführte Opposition vor kurzem, Frauen keine Bekleidungsvorschriften auferlegen zu wollen (s. etwa https://www.20min.ch/story/assad-gestuerzt-rebellen-versichern-keine-kleidungsvorschriften-fuer-frauen-103236533). Mag eine solche möglicherweise taktisch motivierte Aussage auch Fragen hinsichtlich der weiteren Zukunft aufwerfen, so ist derzeit nicht absehbar, welche (islamischen) Strömungen sich im zukünftigen Syrien durchsetzen werden und wie sich die Stellung der Frau dabei entwickeln wird. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF2 als alleinstehende Frau nach Syrien zurückkehren wird: Sie ist mit dem BF1 verheiratet und hat mit ihm drei Kinder, wobei alle Familienmitglieder in Österreich subsidiären Schutz erhalten haben. Wenn auch den BF eine freiwillige Rückkehr nach Syrien jederzeit offensteht, so ist nicht anzunehmen (und wurde auch nicht vorgebracht), dass die BF2 sich von ihrer restlichen Familie trennen und allein nach Syrien zurückkehren würde. Genauso verhielte es sich im Falle einer Aberkennung des subsidiären Schutzes (wegen geänderter Lage) samt Rückkehrentscheidungen, welche dann unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK und der Bestimmungen des AsylG über das Familienverfahren (§§ 34 f) nur die gesamte Familie betreffen könnten. Von einer isolierten Rückkehr der BF2 ist daher nicht auszugehen, sodass schon aus diesem Grund ihr Vorbringen, sie wäre als alleinstehende Frau in Syrien Verfolgung ausgesetzt, unverständlich ist.Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF2 als alleinstehende Frau nach Syrien zurückkehren wird: Sie ist mit dem BF1 verheiratet und hat mit ihm drei Kinder, wobei alle Familienmitglieder in Österreich subsidiären Schutz erhalten haben. Wenn auch den BF eine freiwillige Rückkehr nach Syrien jederzeit offensteht, so ist nicht anzunehmen (und wurde auch nicht vorgebracht), dass die BF2 sich von ihrer restlichen Familie trennen und allein nach Syrien zurückkehren würde. Genauso verhielte es sich im Falle einer Aberkennung des subsidiären Schutzes (wegen geänderter Lage) samt Rückkehrentscheidungen, welche dann unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK und der Bestimmungen des AsylG über das Familienverfahren (Paragraphen 34, f) nur die gesamte Familie betreffen könnten. Von einer isolierten Rückkehr der BF2 ist daher nicht auszugehen, sodass schon aus diesem Grund ihr Vorbringen, sie wäre als alleinstehende Frau in Syrien Verfolgung ausgesetzt, unverständlich ist. Was eine drohende Zwangsverheiratung der BF5 betrifft, so ist eine solche in absehbarer Zeit jedenfalls nicht anzunehmen, ist die BF5 doch erst knapp ein Jahr (!) alt. Sonstige Hinweise auf eine drohende Verfolgung der BF5 als Baby, das erst knapp ein Jahr alt ist, ergeben sich aus dem LIB bzw. den aktuellen Berichten aus Syrien nicht und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die im LIB angeführte sexuelle Gewalt gegen Kinder bezieht sich offensichtlich auf andere Altersgruppen als die der BF
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes sowie rezente Medienberichte. Das durch den Machtwechsel veraltete LIB vom 27.03.2024 wurde dort zitiert, wo sich trotz dieses Machtwechsels keine wesentliche Änderung ergeben hat und es daher nach wie vor von einer Aktualität auszugehen ist oder wo es um einen Vergleich mit der Situation vor dem Machtwechsel geht. Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Rechtlich folgt: Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1), einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt
§ 34Abs. 1 Asyl
G dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,), einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
§ 34Abs. 4 Asyl
G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
§ 34Abs. 5 Asyl
G gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl
G ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten …
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten … Der BF1 ist Ehemann der BF2, beide sind Eltern der drei anderen mj BF. Hinsichtlich aller BF liegt daher ein Familienverfahren
§ 34Asyl
G vor.Der BF1 ist Ehemann der BF2, beide sind Eltern der drei anderen mj BF. Hinsichtlich aller BF liegt daher ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG vor.
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Abs 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Absatz 2, kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Abs 3 ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.
Absatz 3, ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.
§ 2
Abs 1 Z 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Art 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs 2 fallen und Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vgl. jüngst auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht,
- Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vergleiche jüngst auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht,
- Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt AZ 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt AZ 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant. Im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinn der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt.Im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinn der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Dabei kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. zum Ganzen VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Dabei kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche zum Ganzen VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. etwa VwGH 23.5.2023, Ra 2023/20/0110, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche etwa VwGH 23.5.2023, Ra 2023/20/0110, mwN). Zu den BF: Zur „Wehrdienstverweigerung bei der syrischen Armee“: Zur Befürchtung der Einberufung zu einem Militärdienst mit der Gefahr von Kampfeinsätzen gegen die eigene Bevölkerung und die Heranziehung zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Wie festgestellt, existiert das syrische Regime unter Präsident Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Eine Verfolgung seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes ist daher nicht anzunehmen. Der BF1 hielt in der Stellungnahme vom 10.01.2025 den Fluchtgrund einer „drohenden Verfolgung/Zwangsrekrutierung seitens des ehemaligen Regimes“ nicht mehr aufrecht (Stellungnahme vom 10.01.2025, S 4 oben). Zur behaupteten Verfolgung durch die HTS: Da aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen eine erfolgte bzw. drohende Zwangsrekrutierung oder Bestrafung durch die HTS betreffend den BF1 nicht festgestellt werden konnte, ist auch aus diesem Grund keine Verfolgung anzunehmen. In der genannten Stellungnahme verwies der BF1 überdies allein auf seine Aussagen vor dem BFA bzw vor Gericht, nahm aber nicht darauf Bezug, inwieweit aktuelle Entwicklungen eine Furcht vor der HTS (noch) rechtfertigen würden. Zur Verfolgung der BF2 als alleinstehende Frau: Eine solche Verfolgung konnte die BF2 nicht glaubhaft machen, zumal aus den oben angeführten Gründen nicht anzunehmen ist, dass sie ohne ihre Familie nach Syrien zurückkehren würde und dort daher alleinstehend wäre. Zudem genügt die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren Glaubhaftmachung (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN), sodass die derzeit noch nicht absehbare Entwicklung der Haltung der neuen HTS-geführten syrischen Regierung zur Stellung der Frau keine Gruppenverfolgung aller Frauen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten lässt.Eine solche Verfolgung konnte die BF2 nicht glaubhaft machen, zumal aus den oben angeführten Gründen nicht anzunehmen ist, dass sie ohne ihre Familie nach Syrien zurückkehren würde und dort daher alleinstehend wäre. Zudem genügt die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren Glaubhaftmachung vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN), sodass die derzeit noch nicht absehbare Entwicklung der Haltung der neuen HTS-geführten syrischen Regierung zur Stellung der Frau keine Gruppenverfolgung aller Frauen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten lässt. Da dieses erst in der Stellungnahme vom 10.01.2025 getätigte, nicht näher konkretisierte Vorbringen schon aus den geschilderten rechtlichen Gründen bzw. generellen Erwägungen zu keiner Asylgewährung führen kann, war auch keine weitere mündliche Verhandlung notwendig, wobei eine solche trotz Hinweises im Auftrag zum Parteiengehör auch nicht beantragt wurde. Zudem ist das Neuerungsverbot nach § 20 BFA-VG zu beachten, weil das späte Vorbringen just nach dem Regimewechsel eine Missbrauchsabsicht zumindest indiziert, zumal - wie ausgeführt - durch den Machtwechsel keine Anhaltspunkte für eine Änderung der konkreten frauenspezifischen Situation ersichtlich sind.Da dieses erst in der Stellungnahme vom 10.01.2025 getätigte, nicht näher konkretisierte Vorbringen schon aus den geschilderten rechtlichen Gründen bzw. generellen Erwägungen zu keiner Asylgewährung führen kann, war auch keine weitere mündliche Verhandlung notwendig, wobei eine solche trotz Hinweises im Auftrag zum Parteiengehör auch nicht beantragt wurde. Zudem ist das Neuerungsverbot nach Paragraph 20, BFA-VG zu beachten, weil das späte Vorbringen just nach dem Regimewechsel eine Missbrauchsabsicht zumindest indiziert, zumal - wie ausgeführt - durch den Machtwechsel keine Anhaltspunkte für eine Änderung der konkreten frauenspezifischen Situation ersichtlich sind. Zur drohenden Zwangsverheiratung der BF5: Da aufgrund des Alters der BF5 eine Zwangsverheiratung jedenfalls in absehbarer Zeit nicht droht, war auch hier keine Verfolgung anzunehmen. So urteilte der VwGH (Ra 2023/18/0495) in Bezug auf einen knapp 16-Jährigen, bei dem eine Einberufung zum Wehrdienst der syrischen Armee bzw. der Kurden erst in rund zwei Jahren drohen würde, dass bereits angesichts des Alters noch von keiner maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit in Bezug auf den Wehrdienst auszugehen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung sei es entscheidend, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung (hier: des BVwG) bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Das ist aber bei der BF5 evidenterweise nicht anzunehmen, sodass es auch keiner weiteren Erörterung dieses Vorbringens etwa in einer mündlichen Verhandlung bedurfte. Aus den Länderinformationen ergeben sich keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung weiblicher Babys in Syrien. Die entfernte Möglichkeit, dass die BF5 im späteren Kindes- bzw. Erwachsenenalter Opfer (allenfalls geschlechtsspezifischer) Verfolgung werden könnte, genügt für die Glaubhaftmachung nach § 3 Abs 1 AsylG jedenfalls nicht.Da aufgrund des Alters der BF5 eine Zwangsverheiratung jedenfalls in absehbarer Zeit nicht droht, war auch hier keine Verfolgung anzunehmen. So urteilte der VwGH (Ra 2023/18/0495) in Bezug auf einen knapp 16-Jährigen, bei dem eine Einberufung zum Wehrdienst der syrischen Armee bzw. der Kurden erst in rund zwei Jahren drohen würde, dass bereits angesichts des Alters noch von keiner maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit in Bezug auf den Wehrdienst auszugehen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung sei es entscheidend, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung (hier: des BVwG) bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Das ist aber bei der BF5 evidenterweise nicht anzunehmen, sodass es auch keiner weiteren Erörterung dieses Vorbringens etwa in einer mündlichen Verhandlung bedurfte. Aus den Länderinformationen ergeben sich keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung weiblicher Babys in Syrien. Die entfernte Möglichkeit, dass die BF5 im späteren Kindes- bzw. Erwachsenenalter Opfer (allenfalls geschlechtsspezifischer) Verfolgung werden könnte, genügt für die Glaubhaftmachung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG jedenfalls nicht. Weitere Fluchtgründe wurden – auch in Bezug auf die anderen BF – nicht vorgebracht. Den BF ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur aktuellen Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass den BF derzeit in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen droht. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Lage in Syrien in der ersten Dezemberhälfte des Jahres 2024 sehr rasch verändert hat, dass eine neuerliche Lageveränderung durchaus möglich ist und dass noch weitgehend unklar ist, wie sich die Lage in den kommenden Monaten entwickeln wird. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es seit dem Sturz des Assad-Regimes am
- Dezember 2024 – von den Kämpfen zwischen der SNA und den SDF im Norden abgesehen – keine größeren Kampfhandlungen mehr gegeben hat. Schon aufgrund der zu erwartenden weiteren Volatilität der politischen Verhältnisse in Syrien wäre es untunlich, mit einer Entscheidung zuzuwarten, bis völlige Klarheit über die künftigen Verhältnisse herrscht, weil nicht abschätzbar ist, ob und wann ein solches Szenario eintritt. Die verfügbaren aktuellen Berichte zur Lage in Syrien wurden – nach vorheriger Gelegenheit der BF zum Parteiengehör – dem Verfahren zugrunde gelegt. Den BF kommt derzeit subsidiärer Schutz zu, wodurch der volatilen Sicherheitslage in Syrien Rechnung getragen wird. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide kommt daher insgesamt
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 keine Berechtigung zu.Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide kommt daher insgesamt
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 keine Berechtigung zu. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren und im Rahmen der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH entschieden wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W274.2287443.1.00