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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2025 GeschäftszahlW286 1430326-3 Spruch, W286 1430326-3/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 2und 3 EMRK ausgesetzt ist.

Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des BF für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Bereits im Erkenntnis vom 07.10.2021, Zl. römisch 40 wurde festgehalten:, „Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt,

Artikel 2und 3 EMRK ausgesetzt ist.

Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des BF für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen ist nicht glaubhaft (siehe Beweiswürdigung); es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF im Falle seiner Rückkehr aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht ist. Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der BF bei einer Rückkehr bzw. Einreise in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise dem BF in seinem Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass dem BF in der Russischen Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt:Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der BF bei einer Rückkehr bzw. Einreise in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise dem BF in seinem Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass dem BF in der Russischen Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt: Der BF verbrachte den Großteil seines Lebens in der Russischen Föderation, besuchte dort neun Jahre die Schule, machte zwei Jahre eine Ausbildung zum Programmierer und hat Berufserfahrung. Er hat im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation Zugang zum Sozialsystem und zur Krankenversicherung und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte, die ihn auch unterstützen können. Der BF spricht Tschetschenisch als Muttersprache und perfektes Russisch. Er ist in einem tschetschenischen bzw. russischen Familienverband aufgewachsen und demnach mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Der BF kann – wie bereits vor seiner Ausreise – wieder im Haus seiner Mutter in XXXX wohnen oder eine eigene Wohnung mieten. Zudem handelt es sich bei dem BF um einen XXXX gesunden und arbeitsfähigen Mann, dem es jedenfalls zumutbar ist, in der Russischen Föderation durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhat zu erwirtschaften. Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Der BF verbrachte den Großteil seines Lebens in der Russischen Föderation, besuchte dort neun Jahre die Schule, machte zwei Jahre eine Ausbildung zum Programmierer und hat Berufserfahrung. Er hat im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation Zugang zum Sozialsystem und zur Krankenversicherung und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte, die ihn auch unterstützen können. Der BF spricht Tschetschenisch als Muttersprache und perfektes Russisch. Er ist in einem tschetschenischen bzw. russischen Familienverband aufgewachsen und demnach mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Der BF kann – wie bereits vor seiner Ausreise – wieder im Haus seiner Mutter in römisch 40 wohnen oder eine eigene Wohnung mieten. Zudem handelt es sich bei dem BF um einen römisch 40 gesunden und arbeitsfähigen Mann, dem es jedenfalls zumutbar ist, in der Russischen Föderation durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhat zu erwirtschaften. Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind.“ Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich keine für die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers (seit der letzten Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts) wesentlich geänderte Situation: Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 15) ergibt sich, dass die Sicherheitslage in der Russischen Föderation aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine zunehmend unberechenbar ist [EDA 1.10.2024 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (1.10.2024): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#edaf0fab5, Zugriff 10.12.2024]. Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich [EAMFR 5.4.2024 EAMFR - Europa- und Außenministerium Frankreichs [Frankreich] (5.4.2024): Conseils aux Voyageurs- Conseils par pays/destination - Russie - Sécurité [Reiseratgeber - Ratgeber nach Land/Destination- Russland - Sicherheit], https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/russie/#securite, Zugriff 23.5.2024]. Es kommt in Moskau zu nächtlichen Drohnenangriffen [BMEIA 9.12.2024 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich](9.12.2024): Reiseinformation - Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise- services/reiseinformation/land/russische-foederation, Zugriff 10.12.2024], das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut [AA 9.12.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.12.2024): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederationnode/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 10.12.2024]. In Tschetschenien kann die Sicherheitslage als stabil bezeichnet werden [AA 2.8.2024; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]]. Hinsichtlich der regional unterschiedlichen Sicherheitslage ist daher festzuhalten, dass diese in Tschetschenien stabil ist. Wenn es auch in Moskau zu Drohnenangriffen kommt, wurde das Abwehrsystem um Moskau deutlich ausgebaut und ergibt sich aus der Berichtslage nicht, dass Zivilpersonen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind. Es ergibt sich also auch aktuell keine nicht, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt,

Art. 2

und 3 EMRK ausgesetzt ist.Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 15) ergibt sich, dass die Sicherheitslage in der Russischen Föderation aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine zunehmend unberechenbar ist [EDA 1.10.2024 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (1.10.2024): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#edaf0fab5, Zugriff 10.12.2024]. Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich [EAMFR 5.4.2024 EAMFR - Europa- und Außenministerium Frankreichs [Frankreich] (5.4.2024): Conseils aux Voyageurs- Conseils par pays/destination - Russie - Sécurité [Reiseratgeber - Ratgeber nach Land/Destination- Russland - Sicherheit], https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/russie/#securite, Zugriff 23.5.2024]. Es kommt in Moskau zu nächtlichen Drohnenangriffen [BMEIA 9.12.2024 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich](9.12.2024): Reiseinformation - Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise- services/reiseinformation/land/russische-foederation, Zugriff 10.12.2024], das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut [AA 9.12.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.12.2024): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederationnode/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 10.12.2024]. In Tschetschenien kann die Sicherheitslage als stabil bezeichnet werden [AA 2.8.2024; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]]. Hinsichtlich der regional unterschiedlichen Sicherheitslage ist daher festzuhalten, dass diese in Tschetschenien stabil ist. Wenn es auch in Moskau zu Drohnenangriffen kommt, wurde das Abwehrsystem um Moskau deutlich ausgebaut und ergibt sich aus der Berichtslage nicht, dass Zivilpersonen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind. Es ergibt sich also auch aktuell keine nicht, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt,

Artikel 2und 3 EMRK ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer ist mit den Gegebenheiten in der Russischen Föderation vertraut. Dies steht aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vermittelte, fest. Dies ergibt sich zudem auch aus den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bis 2008 in der Heimatregion ( XXXX ) verbracht hat, er dort sozialisiert wurde, zur Schule ging und dort im Familienverband aufgewachsen ist. Er hielt seine Bindungen an die Heimat dadurch, dass er immer wieder zurückkehrte und auch langfristig wieder dort lebte (auf die detaillierten Feststellungen unter Punkt 1.1.

  1. wird verwiesen), in den vergangenen knapp zwei Jahrzehnten aufrecht. Nachdem die Familie gemeinsam im Februar 2008 nach Polen gegangen war, kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und Schwester bereits im Dezember 2008 nach Tschetschenien zurück und blieb dort mehrere Jahre bis
  2. Nachdem er sich ab 2012 in Polen, dann in Österreich und schließlich in Norwegen aufgehalten hatte, kehrte er erneut in seinen Herkunftsstaat zurück und blieb dort zwei Jahre. Auch, nachdem er 2017 erneut nach Österreich ging und sich fortan alternierend in Polen und Österreich aufhielt, kehrte er nochmals zurück in die Russische Föderation - er lebte dabei mehrere Monate bei seinem Onkel in Moskau und arbeitete dort auch, sodass ihm auch diese Stadt bekannt ist und er dort einen Anknüpfungspunkt hat. Er stellte sich, wie sich insbesondere im polnischen Aberkennungsverfahren und aufgrund der Ausstellung von Dokumenten durch russische Behörden ergeben hat, wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates (obwohl er in Polen subsidiären Schutz erhalten hatte).Der Beschwerdeführer ist mit den Gegebenheiten in der Russischen Föderation vertraut. Dies steht aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vermittelte, fest. Dies ergibt sich zudem auch aus den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bis 2008 in der Heimatregion ( römisch 40 ) verbracht hat, er dort sozialisiert wurde, zur Schule ging und dort im Familienverband aufgewachsen ist. Er hielt seine Bindungen an

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