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{'item': 'W289 2291155-1'}

Obsah (8)§ 10§ 28Art. 133§ 17Art. 130§ 7§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2025 GeschäftszahlW289 2291155-1 Spruch, W289 2291155-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 10Al

VG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 17.01.2024, VN: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2024, Zl. römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 12.12.2023

Paragraph 10, AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 10 Abs. 3 AlVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung in Gewährung der gänzlichen Nachsicht vom Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 42 Tagen ab 12.12.2023 ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung in Gewährung der gänzlichen Nachsicht vom Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 42 Tagen ab 12.12.2023 ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 17.01.2024 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer

§ 10Al

VG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 12.12.2023 verloren habe; Nachsicht wurde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume eines Krankengeldbezugs und werde die Ausschlussfrist unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsanspruch bestehe. Während des Ausschlusses würden alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen weiterhin gelten. Begründend wurde ausgeführt, dass eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung des Beschwerdeführers als XXXX durch dessen Verschulden nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 17.01.2024 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 12.12.2023 verloren habe; Nachsicht wurde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume eines Krankengeldbezugs und werde die Ausschlussfrist unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während des Ausschlusses würden alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen weiterhin gelten. Begründend wurde ausgeführt, dass eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung des Beschwerdeführers als römisch 40 durch dessen Verschulden nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, er habe sich mit dem potentiellen Dienstgeber grundsätzlich gut verstanden und einen unbezahlten Probetag vereinbart. Diesen habe er dann abgesagt, da er einerseits Fieber gehabt habe und niemanden anstecken habe wollen; andererseits habe er sich durch den potentiellen Dienstgeber zu einer schnellen Zusage gedrängt gefühlt, aber im Hinblick auf psychische Probleme um mehr Zeit gebeten. Er habe ernsthaft auf das Angebot zurückkommen wollen, sein Auto daraufhin jedoch wegen finanzieller Probleme verkaufen müssen. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Überweisung eines Allgemeinmediziners zur psychiatrischen Befundung aufgrund des Verdachts auf Depressionen bei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2024 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Krankschreibung oder eines sonstigen Nachweises betreffend seine Erkrankung am Tag des vereinbarten Probetages nicht berücksichtigt werden könne. Das Abwarten einer anderen Jobmöglichkeit dürfe nicht dazu führen, dass eine konkrete Arbeitsmöglichkeit verhindert würde. Die mittlerweile vorliegende vollversicherte Beschäftigung ab 01.04.2024 liege weit außerhalb angemessener Frist, weshalb sie nicht als Nachsichtgrund gewertet werden könne. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und wiederholte sein bisheriges Vorbringen. Er legte zudem ein Schreiben betreffend die Absage einer Therapie aus finanziellen Gründen und ein Einladungsschreiben vom 29.01.2024 der Fa. „ XXXX “ vor und verwies darauf, dass es sich dabei um seinen derzeitigen Arbeitgeber handle.Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und wiederholte sein bisheriges Vorbringen. Er legte zudem ein Schreiben betreffend die Absage einer Therapie aus finanziellen Gründen und ein Einladungsschreiben vom 29.01.2024 der Fa. „ römisch 40 “ vor und verwies darauf, dass es sich dabei um seinen derzeitigen Arbeitgeber handle. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W289 mit 03.09.2024 neu zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.01.2025 eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt von 01.04.2021 bis 31.08.2023 als XXXX und von 01.09.2023 bis 23.10.2023 als XXXX in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.Der Beschwerdeführer stand zuletzt von 01.04.2021 bis 31.08.2023 als römisch 40 und von 01.09.2023 bis 23.10.2023 als römisch 40 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Am 24.10.2023 meldete er sich bei der belangten Behörde erstmals arbeitslos und beantragte die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ab 28.10.2023 Arbeitslosengeld zuerkannt und auch ausbezahlt. Bereits am Tag der Arbeitslosmeldung wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als XXXX beim potentiellen Dienstgeber XXXX mit der Aufforderung übermittelt, sich sofort und wie im Inserat beschrieben zu bewerben. Angeboten wurde eine Vollzeitbeschäftigung als XXXX mit Fahrertätigkeit, wofür u.a. der Besitz eines Führerscheins der Klasse B und ein eigenes Fahrzeug zum Erreichen des Arbeitsplatzes gefordert waren. Der Beschwerdeführer verfügte bis XXXX noch über einen PKW.Bereits am Tag der Arbeitslosmeldung wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als römisch 40 beim potentiellen Dienstgeber römisch 40 mit der Aufforderung übermittelt, sich sofort und wie im Inserat beschrieben zu bewerben. Angeboten wurde eine Vollzeitbeschäftigung als römisch 40 mit Fahrertätigkeit, wofür u.a. der Besitz eines Führerscheins der Klasse B und ein eigenes Fahrzeug zum Erreichen des Arbeitsplatzes gefordert waren. Der Beschwerdeführer verfügte bis römisch 40 noch über einen PKW. Der Beschwerdeführer meldete der belangten Behörde am 31.10.2023 zurück, dass er sich auf die zugewiesene Stelle beworben hat. Nach einem Vorstellungsgespräch am 03.11.2023 vereinbarte der Beschwerdeführer mit dem potentiellen Dienstgeber einen unbezahlten Probetag am 06.11.
  2. Diesen Termin sagte der Beschwerdeführer mit E-Mail an den potentiellen Dienstgeber vom 05.11.2023 ab. Dies begründete er einerseits damit, dass er gerne noch offene Bewerbungen abwarten und – wie auch der potentielle Dienstgeber – etwas Langfristiges suchen würde; andererseits sei er erkältet mit leichtem Fieber und wolle niemanden anstecken. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass er nichtsdestotrotz gerne in Kontakt bleiben würde und weiterhin Interesse an einem Arbeitsplatz beim potentiellen Dienstgeber habe. Der Beschwerdeführer suchte am 05.11.2023 keinen Arzt auf und meldete sich auch nicht krank. Eine weitere Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers zum potentiellen Dienstgeber erfolgte nicht. Der potentielle Dienstgeber meldete am 12.12.2023 zurück, dass der Beschwerdeführer das Angebot der Arbeitsaufnahme abgelehnt habe. Mit Bescheid des AMS vom 17.01.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 12.12.2023 verloren habe, da eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung als XXXX durch sein Verschulden nicht zustande gekommen sei.Mit Bescheid des AMS vom 17.01.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 12.12.2023 verloren habe, da eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung als römisch 40 durch sein Verschulden nicht zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer bewarb sich am 09.01.2024 eigeninitiativ bei der Fa. „ XXXX “. Am 29.01.2024 erhielt er ein Einladungsschreiben zum persönlichen Kennenlernen bei jenem Dienstgeber. Am 21.02.2024 absolvierte der Beschwerdeführer einen Probetag (geringfügig beschäftigt) und bekam eine entsprechende Jobzusage für den 01.04.
  3. Es handelte sich um einen Saisonjob, bei dem der Beschwerdeführer hauptsächlich für die Annahme und Abgabe von Campern bzw. Autos und deren Reinigung zuständig war. Am 01.04.2024 nahm er die vollversicherte Beschäftigung bei der Fa. „ XXXX “ auf und übte diese bis 13.10.2024 aus. Eine frühere Beschäftigungsaufnahme als 01.04.2024 war nicht möglich.Der Beschwerdeführer bewarb sich am 09.01.2024 eigeninitiativ bei der Fa. „ römisch 40 “. Am 29.01.2024 erhielt er ein Einladungsschreiben zum persönlichen Kennenlernen bei jenem Dienstgeber. Am 21.02.2024 absolvierte der Beschwerdeführer einen Probetag (geringfügig beschäftigt) und bekam eine entsprechende Jobzusage für den 01.04.
  4. Es handelte sich um einen Saisonjob, bei dem der Beschwerdeführer hauptsächlich für die Annahme und Abgabe von Campern bzw. Autos und deren Reinigung zuständig war. Am 01.04.2024 nahm er die vollversicherte Beschäftigung bei der Fa. „ römisch 40 “ auf und übte diese bis 13.10.2024 aus. Eine frühere Beschäftigungsaufnahme als 01.04.2024 war nicht möglich. Seit 14.10.2024 ist der Beschwerdeführer bei einem anderen Dienstgeber bis dato vollversichert beschäftigt.
  5. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Akteninhalt und dem im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck durch den erkennenden Senat. Der festgestellte Sachverhalt zum Leistungsbezug und zu den Qualifikationen des Beschwerdeführers sowie dem Inhalt des Vermittlungsvorschlags vom 24.10.2023, beruht auf dem diesbezüglich unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsakts. Ebenfalls ergibt sich daraus, dass es sich um den ersten Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers handelte. Dass der Beschwerdeführer bis XXXX über einen PKW verfügte, ergibt sich aus den aktenkundigen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem AMS sowie den nachvollziehbaren Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, wobei der Beschwerdeführer diesen Angaben nicht entgegentrat.Dass der Beschwerdeführer bis römisch 40 über einen PKW verfügte, ergibt sich aus den aktenkundigen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem AMS sowie den nachvollziehbaren Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, wobei der Beschwerdeführer diesen Angaben nicht entgegentrat. Die Feststellungen zu den letzten Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer am 24.10.2023 das verfahrensgegenständliche Stellenangebot übermittelt wurde und er sich zunächst bewarb, in weiterer Folge jedoch den Probetag absagte, ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, vielmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Feststellungen betreffend das Unterbleiben eines Arztbesuches, einer Krankmeldung und einer weiteren Kontaktaufnahme zum potentiellen Dienstgeber, ergeben sich ebenfalls aus dem nachvollziehbaren Akteninhalt. Dies hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten. Ebenfalls unstrittig ist, dass das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis als XXXX beim potentiellen Dienstgeber XXXX nicht zustande gekommen ist.Die Feststellungen betreffend das Unterbleiben eines Arztbesuches, einer Krankmeldung und einer weiteren Kontaktaufnahme zum potentiellen Dienstgeber, ergeben sich ebenfalls aus dem nachvollziehbaren Akteninhalt. Dies hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten. Ebenfalls unstrittig ist, dass das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis als römisch 40 beim potentiellen Dienstgeber römisch 40 nicht zustande gekommen ist. Die Feststellungen zum Bewerbungsablauf für die Stelle bei der Fa. „ XXXX “, der Ableistung eines Probetages und der vollversicherten Beschäftigungsaufnahme mit 01.04.2024 ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Ausdrucken bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung übermittelten Antwortschreiben über den elektronischen Schriftverkehr mit der Fa. XXXX . Aus dem in der mündlichen Verhandlung übermittelten Antwortschreiben des Dienstgebers ergibt sich insbesondere auch, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 09.01.2024 eigeninitiativ beworben hatte. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner schlüssigen Angaben zudem glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen, dass er für die Annahme und Abgabe von Campern bzw. Autos und deren Reinigung zuständig war und es sich aufgrund der stärkeren Buchungslage im Sommer betreffend Camper um eine Saisonarbeit handelte, weshalb die vollversicherte Beschäftigungsaufnahme nicht vor dem 01.04.2024 erfolgen konnte. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass eine entsprechende Abfrage des erkennenden Senates im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf der Homepage des genannten Dienstgebers ebenfalls ergab, dass jene Beschäftigungen auch für das Jahr 2025 mit Arbeitsbeginn
  6. April ausgeschrieben sind.Die Feststellungen zum Bewerbungsablauf für die Stelle bei der Fa. „ römisch 40 “, der Ableistung eines Probetages und der vollversicherten Beschäftigungsaufnahme mit 01.04.2024 ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Ausdrucken bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung übermittelten Antwortschreiben über den elektronischen Schriftverkehr mit der Fa. römisch 40 . Aus dem in der mündlichen Verhandlung übermittelten Antwortschreiben des Dienstgebers ergibt sich insbesondere auch, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 09.01.2024 eigeninitiativ beworben hatte. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner schlüssigen Angaben zudem glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen, dass er für die Annahme und Abgabe von Campern bzw. Autos und deren Reinigung zuständig war und es sich aufgrund der stärkeren Buchungslage im Sommer betreffend Camper um eine Saisonarbeit handelte, weshalb die vollversicherte Beschäftigungsaufnahme nicht vor dem 01.04.2024 erfolgen konnte. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass eine entsprechende Abfrage des erkennenden Senates im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf der Homepage des genannten Dienstgebers ebenfalls ergab, dass jene Beschäftigungen auch für das Jahr 2025 mit Arbeitsbeginn
  7. April ausgeschrieben sind. Dass der Beschwerdeführer jene aufgenommene Tätigkeit bis 13.10.2024 vollversichert ausübte und auch seit 14.10.2024 laufend bei einem anderen Dienstgeber vollversichert beschäftigt ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Versicherungsdaten des Beschwerdeführers und seinen dazu übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
  10. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.2. Im vorliegenden Beschwerdefall gelangen die folgenden maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) zur Anwendung:

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist eine Beschäftigung

Abs. 2 leg. cit., wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist eine Beschäftigung

Absatz 2, leg. cit., wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.

  1. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201).3.
  2. Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Erteilung der Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

§ 28Abs. 4 Vw

GVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Zur Anhörung des Regionalbereites hat der Verwaltungsgerichtshof darin im Ergebnis ausgeführt, dass nicht angenommen werden kann, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG

dessen § 56 Abs. 2 in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte.Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Erteilung der Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Zur Anhörung des Regionalbereites hat der Verwaltungsgerichtshof darin im Ergebnis ausgeführt, dass nicht angenommen werden kann, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG

dessen Paragraph 56, Absatz 2, in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte. Die Überprüfung des Vorliegens von Nachsichtsgründen und die Gewährung von Nachsicht setzt nicht zwingend die zweifelsfreie Feststellung voraus, dass einer der Tatbestände des § 10 Abs. 1 AlVG tatsächlich verwirklicht worden ist. Kommt die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht käme, weil

§ 10Abs. 3 Al

VG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen wäre, so kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen wird (VwGH

  1. 2015, Ro 2015/08/0026-4, vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg, Mai 2023), § 10 AlVG, Rz 288).Die Überprüfung des Vorliegens von Nachsichtsgründen und die Gewährung von Nachsicht setzt nicht zwingend die zweifelsfreie Feststellung voraus, dass einer der Tatbestände des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tatsächlich verwirklicht worden ist. Kommt die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht käme, weil

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen wäre, so kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abgesehen wird (VwGH

  1. 2015, Ro 2015/08/0026-4, vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg, Mai 2023), Paragraph 10, AlVG, Rz 288). 3.
  3. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer am 24.10.2023 vom AMS eine Stelle als XXXX zugewiesen und nach dem Nichtzustandekommen der Beschäftigung der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab dem 12.12.2023 ausgesprochen.3.
  4. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer am 24.10.2023 vom AMS eine Stelle als römisch 40 zugewiesen und nach dem Nichtzustandekommen der Beschäftigung der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab dem 12.12.2023 ausgesprochen. Zwar liegt zwischen der vorgeworfenen Vereitelungshandlung und der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme ein Zeitraum von knapp XXXX Monaten, jedoch konnte der Beschwerdeführer im Vorfeld der Beschäftigungsaufnahme ernsthafte und konsequent weiterverfolgte Bemühungen glaubhaft machen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Die Bewerbung für die Stelle beim Unternehmen „ XXXX “ erfolgte eigeninitiativ am 09.01.2024, sohin wenige Wochen nach der vorgeworfenen Vereitelungshandlung. Bereits am 29.01.2024 erhielt der Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben zum persönlichen Kennenlernen bei jenem Dienstgeber und liegt dieser Zeitpunkt lediglich wenige Tage nach dem Ende des ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts. Am 21.02.2024 absolvierte der Beschwerdeführer einen Probetag und bekam eine entsprechende Jobzusage. Die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme erfolgte schließlich am 01.04.2024, doch konnte der Beschwerdeführer – wie dargelegt – beginnend mit Jänner 2024 ernsthafte und schlussendlich auch erfolgreiche Bemühungen zur Erlangung dieser Stelle – die aufgrund der Saisonarbeit auch ehestmöglich angetreten wurde – nachweisen.Zwar liegt zwischen der vorgeworfenen Vereitelungshandlung und der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme ein Zeitraum von knapp römisch 40 Monaten, jedoch konnte der Beschwerdeführer im Vorfeld der Beschäftigungsaufnahme ernsthafte und konsequent weiterverfolgte Bemühungen glaubhaft machen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Die Bewerbung für die Stelle beim Unternehmen „ römisch 40 “ erfolgte eigeninitiativ am 09.01.2024, sohin wenige Wochen nach der vorgeworfenen Vereitelungshandlung. Bereits am 29.01.2024 erhielt der Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben zum persönlichen Kennenlernen bei jenem Dienstgeber und liegt dieser Zeitpunkt lediglich wenige Tage nach dem Ende des ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts. Am 21.02.2024 absolvierte der Beschwerdeführer einen Probetag und bekam eine entsprechende Jobzusage. Die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme erfolgte schließlich am 01.04.2024, doch konnte der Beschwerdeführer – wie dargelegt – beginnend mit Jänner 2024 ernsthafte und schlussendlich auch erfolgreiche Bemühungen zur Erlangung dieser Stelle – die aufgrund der Saisonarbeit auch ehestmöglich angetreten wurde – nachweisen. Aus Sicht des erkennenden Senats konnte das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers – auch unter Bedachtnahme auf die Eigeninitiative bei seinen Bemühungen, seine Arbeitslosigkeit zu beenden – als berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gewertet werden. Hervorzuheben ist überdies, dass es sich um den erstmaligen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers handelte sowie, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Bezugszeit – mit Ausnahme der gegenständlichen Sanktion – bislang keine einzige Sanktion nach § 10 AlVG verhängt wurde.Aus Sicht des erkennenden Senats konnte das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers – auch unter Bedachtnahme auf die Eigeninitiative bei seinen Bemühungen, seine Arbeitslosigkeit zu beenden – als berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gewertet werden. Hervorzuheben ist überdies, dass es sich um den erstmaligen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers handelte sowie, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Bezugszeit – mit Ausnahme der gegenständlichen Sanktion – bislang keine einzige Sanktion nach Paragraph 10, AlVG verhängt wurde. Aus den genannten Gründen war daher

§ 10Abs. 3 Al

VG zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab dem 12.12.2023 zu erteilen.Aus den genannten Gründen war daher

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab dem 12.12.2023 zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2291155.1.00

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