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{'item': 'W293 2252798-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2025 GeschäftszahlW293 2252798-1 Spruch, W293 2252798-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirksamkeit vom XXXX .2011 auf die Planstelle einer Richteramtsanwärterin für den Sprengel des Oberlandesgerichts XXXX ernannt.
  2. Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2011 auf die Planstelle einer Richteramtsanwärterin für den Sprengel des Oberlandesgerichts römisch 40 ernannt.
  3. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vom 20.02.2012 wurde gemäß § 12 GehG mit Wirksamkeit vom XXXX .2011 der XXXX als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Dabei wurde die Vortätigkeit der Beschwerdeführerin als juristische Mitarbeiterin bei den Rechtsanwälten XXXX für die Festsetzung des Vorrückungsstichtags im Höchstausmaß von fünf Jahren, daher vom XXXX als im öffentlichen Interesse gelegen gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 GehG in der damaligen Fassung berücksichtigt. Keine Anrechnung erfolgte für die vor dem XXXX liegenden Vortätigkeiten als juristische Mitarbeiterin bzw. Rechtsanwaltsanwärterin.
  4. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 20.02.2012 wurde gemäß Paragraph 12, GehG mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2011 der römisch 40 als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Dabei wurde die Vortätigkeit der Beschwerdeführerin als juristische Mitarbeiterin bei den Rechtsanwälten römisch 40 für die Festsetzung des Vorrückungsstichtags im Höchstausmaß von fünf Jahren, daher vom römisch 40 als im öffentlichen Interesse gelegen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG in der damaligen Fassung berücksichtigt. Keine Anrechnung erfolgte für die vor dem römisch 40 liegenden Vortätigkeiten als juristische Mitarbeiterin bzw. Rechtsanwaltsanwärterin.
  5. Mit Schreiben vom 22.06.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Anrechnung zusätzlicher Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bzw. sonstiger Zeiten im öffentlichen Interesse. Begründend führte sie aus, infolge der jüngsten Judikatur des EuGH zur Arbeitnehmerfreizügigkeit vom 08.05.2019, C-24/17, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gegen Republik Österreich, entfalle die zuvor vorgesehene Höchstgrenze von zehn Jahren für die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung in § 12 Abs. 3 GehG generell, d.h. auch für reine Inlandssachverhalte. Für Bedienstete, die zwischen 31.08.2010 und 11.02.2015 eingetreten seien (und die nicht im Rahmen der Bundesbesoldungsreform statt einer Überleitung nach § 169d GehG neu eingestuft worden seien), bestehe die Möglichkeit eines Antrags auf Anrechnung zusätzlicher sonstiger Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 169h GehG. Voraussetzung sei, dass die zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze der Anrechenbarkeit von zwei, drei oder fünf Jahren (je nach Verwendungs- und Entlohnungsgruppe) ausgeschöpft sei.
  6. Mit Schreiben vom 22.06.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Anrechnung zusätzlicher Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bzw. sonstiger Zeiten im öffentlichen Interesse. Begründend führte sie aus, infolge der jüngsten Judikatur des EuGH zur Arbeitnehmerfreizügigkeit vom 08.05.2019, C-24/17, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gegen Republik Österreich, entfalle die zuvor vorgesehene Höchstgrenze von zehn Jahren für die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung in Paragraph 12, Absatz 3, GehG generell, d.h. auch für reine Inlandssachverhalte. Für Bedienstete, die zwischen 31.08.2010 und 11.02.2015 eingetreten seien (und die nicht im Rahmen der Bundesbesoldungsreform statt einer Überleitung nach Paragraph 169 d, GehG neu eingestuft worden seien), bestehe die Möglichkeit eines Antrags auf Anrechnung zusätzlicher sonstiger Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 169 h, GehG. Voraussetzung sei, dass die zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze der Anrechenbarkeit von zwei, drei oder fünf Jahren (je nach Verwendungs- und Entlohnungsgruppe) ausgeschöpft sei.
  7. Mit Schreiben vom 30.12.2020 der Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ersucht darzulegen, in welchen Tätigkeitsfeldern sie als Rechtsanwaltsanwärterin und als juristische Mitarbeiterin beim Rechtsanwalt beschäftigt gewesen sei, welche Aufgaben sie dort in welchem Umfang wahrgenommen habe, welche für die Tätigkeit als Richteramtsanwärterin relevanten Kenntnisse und Fähigkeiten sie durch diese Vortätigkeit(en) erlangt habe, welche tatsächlichen Tätigkeiten sie in den ersten sechs Monaten nach Ernennung zur Richteramtsanwärterin ausgeübt habe sowie ob und inwieweit ihr Arbeitserfolg erheblich über jenem ohne Vortätigkeit gelegen habe und ob und inwieweit ihre Vortätigkeit für den erheblich höheren Arbeitserfolg ursächlich gewesen sei.
  8. Die Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 10.03.2021 ausführlich Stellung und legte entsprechende Dienstzeugnisse bei.
  9. Zu einem neuerlichen Parteiengehör der belangten Behörde vom 06.06.2021 zur geänderten Rechtslage aufgrund der Dienstrechts-Novelle 2020 nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.06.2021 Stellung.
  10. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf Anrechnung zusätzlicher Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bzw. sonstiger Zeiten im öffentlichen Interesse vom 22.06.2020 gemäß § 169h Abs. 1 GehG iVm § 12 Abs. 2 GehG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Anführung der bisherigen Beschäftigungen sowie der Ausbildungsstationen als Richteramtsanwärterin in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und Darstellung der Rechtslage an, dass eine Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin bzw. als bei einem Rechtsanwalt angestellte Juristin a priori nicht „gleichwertig“ sei. Dies ergäbe sich schon daraus, dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden habe, die Berufswege und Ausbildungsverhältnisse unterschiedlich zu regeln. Ungeachtet der Verwandtschaft und bestehender Anrechnungsmöglichkeiten handle es sich um zwei unterschiedliche Berufe mit unterschiedlichen Ausbildungen und Berufsprüfungen. Sodann führte die belangte Behörde mit mehreren Beispielen aus, dass sich auch die konkrete praktische Tätigkeit beim oder als Rechtsanwältin zu mehr als 25 % von der einer Richterin/Richteramtsanwärterin unterscheide.
  11. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf Anrechnung zusätzlicher Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bzw. sonstiger Zeiten im öffentlichen Interesse vom 22.06.2020 gemäß Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, GehG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Anführung der bisherigen Beschäftigungen sowie der Ausbildungsstationen als Richteramtsanwärterin in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und Darstellung der Rechtslage an, dass eine Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin bzw. als bei einem Rechtsanwalt angestellte Juristin a priori nicht „gleichwertig“ sei. Dies ergäbe sich schon daraus, dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden habe, die Berufswege und Ausbildungsverhältnisse unterschiedlich zu regeln. Ungeachtet der Verwandtschaft und bestehender Anrechnungsmöglichkeiten handle es sich um zwei unterschiedliche Berufe mit unterschiedlichen Ausbildungen und Berufsprüfungen. Sodann führte die belangte Behörde mit mehreren Beispielen aus, dass sich auch die konkrete praktische Tätigkeit beim oder als Rechtsanwältin zu mehr als 25 % von der einer Richterin/Richteramtsanwärterin unterscheide.
  12. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.06.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit der Beschwerdeführerin und einem Vertreter der belangten Behörde umfassend erörtert wurde. Am Ende der mündlichen Verhandlung modifizierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag dahingehend, dass von den begehrten anzurechnenden Zeiten insbesondere jene Zeiten im Umfang von fünf Jahren in Abzug gebracht wurden, die bereits bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags im damaligen gesetzlichen Höchstausmaß zur Gänze berücksichtigt wurden. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin und mit Einverständnis der belangten Behörde wurde mit der Entscheidung in der Folge bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in einer vergleichbaren Rechtssache zugewartet.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Parteien mit Schreiben vom 04.10.2024 ein Parteiengehör ein, nachdem der Verwaltungsgerichtshof zuvor am 04.09.2024 zu Ro 2023/12/0051 in einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation entschieden hatte.
  15. Mit Stellungnahme vom 17.10 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung aus Ihrer Sicht davon auszugehen sei, dass sämtliche ihrer bisher nicht angerechneten Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärterin und Rechtsanwältin – formal unter dem Deckmantel einer juristischen Mitarbeitern – vom XXXX (303 Tage), XXXX (818 Tage), XXXX (456 Tage) sowie XXXX (284 Tage) zur Gänze ihrem Besoldungsdienstalter hinzuzurechnen seien. Sie beantrage daher die Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters um diese Zeiträume (1.851 Tage).
  16. Mit Stellungnahme vom 17.10 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung aus Ihrer Sicht davon auszugehen sei, dass sämtliche ihrer bisher nicht angerechneten Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärterin und Rechtsanwältin – formal unter dem Deckmantel einer juristischen Mitarbeitern – vom römisch 40 (303 Tage), römisch 40 (818 Tage), römisch 40 (456 Tage) sowie römisch 40 (284 Tage) zur Gänze ihrem Besoldungsdienstalter hinzuzurechnen seien. Sie beantrage daher die Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters um diese Zeiträume (1.851 Tage). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom XXXX .2011 wurde die Beschwerdeführerin zur Richteramtsanwärterin, mit Wirksamkeit vom XXXX zur Richterin ernannt.1.
  19. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2011 wurde die Beschwerdeführerin zur Richteramtsanwärterin, mit Wirksamkeit vom römisch 40 zur Richterin ernannt. 1.
  20. In den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund war die Beschwerdeführern vom XXXX .2011 bis XXXX .2011 bei der Staatsanwaltschaft XXXX , sodann vom XXXX .2011 bis XXXX .2012 beim Bezirksgericht XXXX und von XXXX .2012 bis XXXX .2012 beim Bezirksgericht XXXX tätig.1.
  21. In den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund war die Beschwerdeführern vom römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2011 bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 , sodann vom römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012 beim Bezirksgericht römisch 40 und von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 beim Bezirksgericht römisch 40 tätig. Zuvor weist die Beschwerdeführerin ab Abschluss ihres Studiums folgende Berufserfahrungen auf. Von XXXX war sie als Angestellte in der Rechtsabteilung eines Transportunternehmens tätig, wobei diese Tätigkeit durch Elternkarenz unterbrochen war. Im Herbst XXXX absolvierte die Beschwerdeführerin ein Volontariat in einer Rechtsanwaltskanzlei. Von XXXX war sie als Rechtsanwaltsanwärterin in der Kanzlei XXXX tätig, sodann von XXXX als Rechtsanwaltsanwärterin bei XXXX . Von XXXX war sie Rechtsanwaltsanwärterin bei XXXX . Von XXXX war sie im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses nach vorheriger erfolgreicher Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung als juristische Mitarbeiterin in der Rechtsanwaltskanzlei XXXX beschäftigt.Zuvor weist die Beschwerdeführerin ab Abschluss ihres Studiums folgende Berufserfahrungen auf. Von römisch 40 war sie als Angestellte in der Rechtsabteilung eines Transportunternehmens tätig, wobei diese Tätigkeit durch Elternkarenz unterbrochen war. Im Herbst römisch 40 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Volontariat in einer Rechtsanwaltskanzlei. Von römisch 40 war sie als Rechtsanwaltsanwärterin in der Kanzlei römisch 40 tätig, sodann von römisch 40 als Rechtsanwaltsanwärterin bei römisch 40 . Von römisch 40 war sie Rechtsanwaltsanwärterin bei römisch 40 . Von römisch 40 war sie im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses nach vorheriger erfolgreicher Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung als juristische Mitarbeiterin in der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 beschäftigt. 1.
  22. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom XXXX .2012 wurde für die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom XXXX .2011 der XXXX als Vorrückungsstichtag erstmalig festgelegt. Dabei wurde die Vortätigkeit der Beschwerdeführerin als juristische Mitarbeiterin bei den Rechtsanwälten XXXX für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages im Höchstausmaß von 5 Jahren, und zwar vom XXXX als im öffentlichen Interesse gelegen gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 GehG in der damaligen Fassung berücksichtigt. Keine Anrechnung erfolgte für die vor dem XXXX gelegene Vortätigkeit als juristische Mitarbeiterin bzw. Rechtsanwaltsanwärterin.1.
  23. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom römisch 40 .2012 wurde für die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2011 der römisch 40 als Vorrückungsstichtag erstmalig festgelegt. Dabei wurde die Vortätigkeit der Beschwerdeführerin als juristische Mitarbeiterin bei den Rechtsanwälten römisch 40 für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages im Höchstausmaß von 5 Jahren, und zwar vom römisch 40 als im öffentlichen Interesse gelegen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG in der damaligen Fassung berücksichtigt. Keine Anrechnung erfolgte für die vor dem römisch 40 gelegene Vortätigkeit als juristische Mitarbeiterin bzw. Rechtsanwaltsanwärterin. 1.
  24. Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft XXXX im Zeitraum XXXX umfasste insbesondere Sitzungsvertretungen beim Landesgericht für Strafsachen XXXX , die Anfertigung von Entwürfen für Enderledigungen sowie die Bearbeitung des Akteneinlaufs, Aufbereitung von Rechtsfragen und insbesondere die mit all diesen Tätigkeiten verbundene Recherchetätigkeit. Umfasst sind weiters die Mitwirkung an Verhandlungen und die Erstellung von Entscheidungsentwürfen. Dabei kam es zu ungefähr folgender Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten: rund 10 % Einlaufbearbeitung, rund 20 % Formulierung von Aufträgen an die Polizei im Ermittlungsverfahren, 20 % Entwürfe von Enderledigung, 10 % Beaufsichtigung der Akten des Bezirksanwalts, 40 % Teilnahme an Haft- und Hauptverhandlungen. 1.
  25. Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 im Zeitraum römisch 40 umfasste insbesondere Sitzungsvertretungen beim Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , die Anfertigung von Entwürfen für Enderledigungen sowie die Bearbeitung des Akteneinlaufs, Aufbereitung von Rechtsfragen und insbesondere die mit all diesen Tätigkeiten verbundene Recherchetätigkeit. Umfasst sind weiters die Mitwirkung an Verhandlungen und die Erstellung von Entscheidungsentwürfen. Dabei kam es zu ungefähr folgender Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten: rund 10 % Einlaufbearbeitung, rund 20 % Formulierung von Aufträgen an die Polizei im Ermittlungsverfahren, 20 % Entwürfe von Enderledigung, 10 % Beaufsichtigung der Akten des Bezirksanwalts, 40 % Teilnahme an Haft- und Hauptverhandlungen. Als Richteramtsanwärterin im Zeitraum vom XXXX beim Bezirksgericht XXXX bzw. vom XXXX beim Bezirksgericht XXXX war die Beschwerdeführerin mit der Verfassung von Entscheidungs- und Beschlussentwürfen, der Vorbereitung von Tagsatzungen, Mitwirkung an Verhandlungen, Mithilfe bei Vernehmungen befasst. Am Amtstag waren Rechtsauskünfte zu erteilen, der Akteneinlauf zu bearbeiten, Parteienanträge zu protokollieren, Rechtsfragen aufzuarbeiten und Recherchen durchzuführen. Die Gewichtung der Tätigkeiten als Richteramtsanwärterin am Bezirksgericht, insbesondere jene am Bezirksgericht XXXX , gestaltete sich wie folgt: 30 % Konzeption von Entscheidungsentwürfen; 10 % Mitwirkung am Amtstag; 30 % Verhandlungsvorbereitung und -führung, 15 % Recherchetätigkeit, 15% Vorbereitung des täglichen Akteneinlaufs.Als Richteramtsanwärterin im Zeitraum vom römisch 40 beim Bezirksgericht römisch 40 bzw. vom römisch 40 beim Bezirksgericht römisch 40 war die Beschwerdeführerin mit der Verfassung von Entscheidungs- und Beschlussentwürfen, der Vorbereitung von Tagsatzungen, Mitwirkung an Verhandlungen, Mithilfe bei Vernehmungen befasst. Am Amtstag waren Rechtsauskünfte zu erteilen, der Akteneinlauf zu bearbeiten, Parteienanträge zu protokollieren, Rechtsfragen aufzuarbeiten und Recherchen durchzuführen. Die Gewichtung der Tätigkeiten als Richteramtsanwärterin am Bezirksgericht, insbesondere jene am Bezirksgericht römisch 40 , gestaltete sich wie folgt: 30 % Konzeption von Entscheidungsentwürfen; 10 % Mitwirkung am Amtstag; 30 % Verhandlungsvorbereitung und -führung, 15 % Recherchetätigkeit, 15% Vorbereitung des täglichen Akteneinlaufs. Bei Ihrer Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin im Zeitraum XXXX in der Kanzlei XXXX war die Beschwerdeführerin zu rund zwei Drittel ihrer Zeit mit gerichtsbezogenen Tätigkeiten befasst, mit einem Drittel mit Vertragsrecht im weiteren Sinn. Bei Ihrer Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin im Zeitraum römisch 40 in der Kanzlei römisch 40 war die Beschwerdeführerin zu rund zwei Drittel ihrer Zeit mit gerichtsbezogenen Tätigkeiten befasst, mit einem Drittel mit Vertragsrecht im weiteren Sinn. Bei Ihrer Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin im Zeitraum XXXX , XXXX bzw. als juristische Mitarbeiterin im Zeitraum XXXX verfasste die Beschwerdeführerin Schriftsätze unterschiedlicher Art, insbesondere Klagen und Klagebeantwortungen, vorbereitende Schriftsätze sowie Rechtsmittel, erteilte Mandanten Rechtsberatung, bereitete Verhandlungen vor und nahm an diesen Teil, weiters musste der tägliche Akteneinlauf bearbeitet werden. Im Rahmen von Verfahrenshilfefällen kam es zu Besprechungen mit Mandant:innen im Halbgesperre, zur Einbringung von Schriftsätzen und den Besuch von Haftverhandlungen. Mit Vertragsgestaltung war die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum nicht befasst. Bei Ihrer Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin im Zeitraum römisch 40 , römisch 40 bzw. als juristische Mitarbeiterin im Zeitraum römisch 40 verfasste die Beschwerdeführerin Schriftsätze unterschiedlicher Art, insbesondere Klagen und Klagebeantwortungen, vorbereitende Schriftsätze sowie Rechtsmittel, erteilte Mandanten Rechtsberatung, bereitete Verhandlungen vor und nahm an diesen Teil, weiters musste der tägliche Akteneinlauf bearbeitet werden. Im Rahmen von Verfahrenshilfefällen kam es zu Besprechungen mit Mandant:innen im Halbgesperre, zur Einbringung von Schriftsätzen und den Besuch von Haftverhandlungen. Mit Vertragsgestaltung war die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum nicht befasst. Für die Erfüllung dieser Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärterin war es stets erforderlich, den Sachverhalt festzustellen, die diesbezügliche Rechtslage zu recherchieren und anhand der Rechtslage die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Prozentuell war für die Konzeption von Entwürfen rund 30 % der Arbeitszeit aufzuwenden, die Erteilung von Rechtsberatung in Form von Mandantengesprächen in der Kanzlei oder Justizanstalt machte rund 10 % aus. 30 % der Zeit fielen auf Verhandlungsvorbereitung bzw. aktive Teilnahme an Verhandlungen. Die mit sämtlichen Tätigkeiten umfasste Recherchetätigkeit machte allein gesehen 15 % aus, die Bearbeitung des täglichen Akteneinlaufs 15 %. Dies entspricht auch den Aufgaben und Tätigkeiten, die die Beschwerdeführerin nach Absolvierung ihrer Rechtsanwaltsprüfung als juristische Mitarbeiterin in der Kanzlei erfüllte. Bei sämtlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin bzw. juristische Mitarbeiterin sowie als Richteramtsanwärterin in den oben angeführten Zeiträumen war die Beschwerdeführerin nicht eigenverantwortlich tätig, sondern unterlag den Anordnungen ihrer:s jeweiligen Vorgesetzten. Die genannten Tätigkeiten erforderten den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums, weiters eine Kentnnis der zugrunde liegenden Rechtsmaterien nicht nur des materiellen, sondern auch Verfahrensrechts, weiters die Subsumtion des Sachverhalts unter die entsprechenden Gesetzesbestimmungen. Bei Ihrer Tätigkeit als Angestellte in der Rechtsabteilung eines Transportunternehmens im Zeitraum XXXX war die Beschwerdeführerin mit der Rechtsberatung dieses Unternehmens befasst. Diese Tätigkeiten hatten keinen Bezug zu Gerichtsverfahren.Bei Ihrer Tätigkeit als Angestellte in der Rechtsabteilung eines Transportunternehmens im Zeitraum römisch 40 war die Beschwerdeführerin mit der Rechtsberatung dieses Unternehmens befasst. Diese Tätigkeiten hatten keinen Bezug zu Gerichtsverfahren.
  26. Beweiswürdigung: 2.
  27. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses konnten dem Verfahrensakt entnommen werden und wurden von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. 2.
  28. Die genauen Zeiten der bisherigen Berufslaufbahn bzw. in den ersten sechs Monaten des öffentlichen Dienstverhältnisses sind dem Verfahrensakt, insbesondere den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sowie dem Bescheid zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin die Richtigkeit dieser Angaben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. .3 ff.)2.
  29. Die genauen Zeiten der bisherigen Berufslaufbahn bzw. in den ersten sechs Monaten des öffentlichen Dienstverhältnisses sind dem Verfahrensakt, insbesondere den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sowie dem Bescheid zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin die Richtigkeit dieser Angaben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. .3 ff.) 2.
  30. Der Bescheid vom XXXX .2012 liegt im Akt ein. 2.
  31. Der Bescheid vom römisch 40 .2012 liegt im Akt ein. 2.
  32. Die Feststellungen zu den Aufgaben und Tätigkeiten der Beschwerdeführerin einerseits in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, andererseits zu ihrer vorhergehenden Berufstätigkeit als Juristin konnten dem Verfahrensakt, insbesondere den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr von der belangten Behörde gewährten Parteiengehöre, dem Bescheid und der Beschwerde entnommen werden. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin diese Angaben. Anzumerken ist, dass die entsprechenden Zeiträume zwischen 20 und 25 Jahre zurückliegen, sodass der Beschwerdeführerin eine exakte Quantifizierung der damals verrichteten Aufgaben und Tätigkeiten aufgrund dieses lange zurückliegenden Zeitraums verständlicherweise nicht mehr möglich war. Die Beschwerdeführerin legte zahlreiche Dienstzeugnisse zu ihren Vortätigkeiten vor, weiters befinden sich für die ersten sechs Monate im Bundesdienst die Bewertungen der damaligen Ausbildungsrichter:innen, sodass in einer Gesamtschau die oben angeführten Feststellungen getroffen werden konnten. Die Feststellungen zu den Aufgaben und Tätigkeiten als Richteramtsanwärterin bei der Staatsanwaltschaft Wien ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid. In der Äußerung der Beschwerdeführerin vom 10.03.2021 führte die Beschwerdeführerin zu ihren dortigen Aufgaben näher aus und stellte diese Tätigkeiten in ihrer zweiten Äußerung vom 22.06.2021 mitsamt einer prozentualen Gewichtung ihren Tätigkeiten in den Rechtsanwaltskanzleien gegenüber. Zu Ihren Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärterin führte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung ergänzend aus. Zu Ihren Tätigkeiten in der Kanzlei XXXX unter den verschiedenen Firmierungen, wobei es sich um dieselbe Kanzlei in diesem Zeitraum gehandelt habe, im Zeitraum XXXX mit Unterbrechungen aufgrund von einer Karenzierung gab sie an, dass die Kanzlei grundsätzlich zivilrechtliche Agenden betreut habe, wobei ein Schwerpunkt auf dem Miet- und Wohnrecht gelegen sei. Insbesondere im Rahmen von Verfahrenshilfen seien jedoch auch Strafrechtscausen zu bearbeiten gewesen, wobei dies etwa ein Viertel ihrer Tätigkeit ausgemacht habe. Sie habe oftmals ins Halbgesperre gehen müssen, um mit Mandanten die Lage zu besprechen und zu beraten, es seien entsprechende Schriftsätze eingebracht und Haft- und Hauptverhandlungen besucht bzw. Rechtsmittel eingebracht worden. Im Zivilrecht, insbesondere Mietrecht, seien viele Klagen eingebracht worden. Sodann gab die Beschwerdeführerin an, dass die Kanzlei zwar auch mit Vertragsgestaltung befasst gewesen sei, sie selbst dies jedoch nie gemacht habe. Bei all ihren Tätigkeiten seien immer Rechtsfragen zu lösen gewesen, die man recherchieren habe müssen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.). Zu Ihren Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärterin führte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung ergänzend aus. Zu Ihren Tätigkeiten in der Kanzlei römisch 40 unter den verschiedenen Firmierungen, wobei es sich um dieselbe Kanzlei in diesem Zeitraum gehandelt habe, im Zeitraum römisch 40 mit Unterbrechungen aufgrund von einer Karenzierung gab sie an, dass die Kanzlei grundsätzlich zivilrechtliche Agenden betreut habe, wobei ein Schwerpunkt auf dem Miet- und Wohnrecht gelegen sei. Insbesondere im Rahmen von Verfahrenshilfen seien jedoch auch Strafrechtscausen zu bearbeiten gewesen, wobei dies etwa ein Viertel ihrer Tätigkeit ausgemacht habe. Sie habe oftmals ins Halbgesperre gehen müssen, um mit Mandanten die Lage zu besprechen und zu beraten, es seien entsprechende Schriftsätze eingebracht und Haft- und Hauptverhandlungen besucht bzw. Rechtsmittel eingebracht worden. Im Zivilrecht, insbesondere Mietrecht, seien viele Klagen eingebracht worden. Sodann gab die Beschwerdeführerin an, dass die Kanzlei zwar auch mit Vertragsgestaltung befasst gewesen sei, sie selbst dies jedoch nie gemacht habe. Bei all ihren Tätigkeiten seien immer Rechtsfragen zu lösen gewesen, die man recherchieren habe müssen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.). In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin sodann auf Nachfrage zu ihrer Zeit als juristische Mitarbeiterin in der Kanzlei näher aus. Sie habe damals die Rechtsanwaltsprüfung bereits erfolgreich absolviert, sei eintragungsfähig gewesen, habe sich jedoch aus persönlichen Gründen nicht in die Liste der Rechtsanwält:innen eintragen lassen. Daher sei sie von ihrem Arbeitsgeber in der Kanzlei angestellt worden. Auch in dieser Zeit habe sie sehr viele Schriftsätze verfasst, mehr intern gearbeitet (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8). Gesamt betrachtet war nach den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin für diese Zeit kein wesentlicher Unterschied zu ihrer vormaligen Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin zu sehen, war sie doch auch in diesem Zeitraum nicht eigenverantwortlich, sondern für die Kanzlei tätig.In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin sodann auf Nachfrage zu ihrer Zeit als juristische Mitarbeiterin in der Kanzlei näher aus. Sie habe damals die Rechtsanwaltsprüfung bereits erfolgreich absolviert, sei eintragungsfähig gewesen, habe sich jedoch aus persönlichen Gründen nicht in die Liste der Rechtsanwält:innen eintragen lassen. Daher sei sie von ihrem Arbeitsgeber in der Kanzlei angestellt worden. Auch in dieser Zeit habe sie sehr viele Schriftsätze verfasst, mehr intern gearbeitet vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 8). Gesamt betrachtet war nach den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin für diese Zeit kein wesentlicher Unterschied zu ihrer vormaligen Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin zu sehen, war sie doch auch in diesem Zeitraum nicht eigenverantwortlich, sondern für die Kanzlei tätig. Dass die Beschwerdeführerin bei ihren Tätigkeiten als Richteramtsanwärterin bzw. Rechtsanwaltsanwärterin bzw. juristische Mitarbeiterin in einer Rechtsanwaltskanzlei nicht eigenverantwortlich tätig war, ergibt sich aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten als Angestellte im Transportunternehmen im Zeitraum XXXX ergeben sich aus dem Akt und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. In dieser gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich um das Rechtliche des Unternehmens gekümmert habe. Die dortige Tätigkeit habe nichts mit einem Gerichtsbetrieb zu tun gehabt, vielmehr habe sie sich um rechtliche Belange im Transportunternehmen gekümmert (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4).Die Feststellungen zu den Tätigkeiten als Angestellte im Transportunternehmen im Zeitraum römisch 40 ergeben sich aus dem Akt und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. In dieser gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich um das Rechtliche des Unternehmens gekümmert habe. Die dortige Tätigkeit habe nichts mit einem Gerichtsbetrieb zu tun gehabt, vielmehr habe sie sich um rechtliche Belange im Transportunternehmen gekümmert vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 4).
  33. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Regelung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Regelung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.
  34. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmung des Bundesgesetzes vom
  35. Februar 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (GehG 1956 – GehG) lautet auszugsweise wie folgt: Besoldungsdienstalter § 12.

(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)… 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
  1. a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
  2. b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
  3. c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
  4. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
  5. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist; …
(8)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig. Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 169h
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 h,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
  2. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
  3. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem
  4. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,
  5. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem
  6. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 32, BGBl. I Nr. 153/2020)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 32,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Absatz eins, ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom
  1. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 eingerechnet.
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom
  1. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, nicht in die Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, eingerechnet. 3.
  3. Die Gesetzesmaterialien zur Dienstrechtsnovelle 2020 führen zu § 12 Abs. 2 Z 1a GehG aus, dass alle Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums unbeschränkt zur Gänze angerechnet werden. Dabei komme es auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten an und nicht etwa auf deren monetäre Bewertung. Bei Berufen ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung werde im Einklang mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei einer Abweichung von nicht mehr als 25% bei den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten ein gleichwertiger Arbeitsplatz vorliege. Zugleich werde klargestellt, dass eine Vortätigkeit auf demselben fachlichen Niveau für eine Anrechnung als gleichwertige Zeit erforderlich sei: Wenn für die dienstliche Verwendung also ein Hochschulstudium einer bestimmten Fachrichtung erforderlich sei, kommen nur solche Vortätigkeiten für eine Anrechnung als gleichwertige Berufstätigkeit in Frage, für die ebenfalls ein solches Studium erforderlich sei (ErläutRV 461 BlgNR
  4. GP 9 f.).3.
  5. Die Gesetzesmaterialien zur Dienstrechtsnovelle 2020 führen zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG aus, dass alle Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums unbeschränkt zur Gänze angerechnet werden. Dabei komme es auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten an und nicht etwa auf deren monetäre Bewertung. Bei Berufen ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung werde im Einklang mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei einer Abweichung von nicht mehr als 25% bei den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten ein gleichwertiger Arbeitsplatz vorliege. Zugleich werde klargestellt, dass eine Vortätigkeit auf demselben fachlichen Niveau für eine Anrechnung als gleichwertige Zeit erforderlich sei: Wenn für die dienstliche Verwendung also ein Hochschulstudium einer bestimmten Fachrichtung erforderlich sei, kommen nur solche Vortätigkeiten für eine Anrechnung als gleichwertige Berufstätigkeit in Frage, für die ebenfalls ein solches Studium erforderlich sei (ErläutRV 461 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 9 f.). In der Praxis sei bei der Anrechnung von Vordienstzeiten in einem Beruf ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung eine Auflistung aller Aufgaben und Tätigkeiten zu erstellen, die der Arbeitsplatz im Bundesdienst umfasse und deren prozentueller Anteil an der Gesamttätigkeit festzustellen (wenn dies nicht bereits im Rahmen eines Verfahrens zur Bewertung des Arbeitsplatzes geschehen sei). Im nächsten Schritt sei festzustellen, ob die einzelnen Tätigkeiten bzw. Aufgaben auch im Rahmen der früheren Berufstätigkeit erbracht worden seien und gegebenenfalls in welchem Ausmaß. Eine Gleichwertigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit aa GehG liege vor, wenn die Summe der Übereinstimmungen für alle aufgelisteten Tätigkeiten und Aufgaben mindestens 75% betrage (quantitative Gleichwertigkeit). Ebenso sei nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit bb GehG festzustellen, ob für die übereinstimmenden Tätigkeiten dieselbe fachliche Vorbildung erforderlich sei (qualitative Gleichwertigkeit). Bei Vorliegen einer quantitativen und qualitativen Gleichwertigkeit seien die Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen.In der Praxis sei bei der Anrechnung von Vordienstzeiten in einem Beruf ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung eine Auflistung aller Aufgaben und Tätigkeiten zu erstellen, die der Arbeitsplatz im Bundesdienst umfasse und deren prozentueller Anteil an der Gesamttätigkeit festzustellen (wenn dies nicht bereits im Rahmen eines Verfahrens zur Bewertung des Arbeitsplatzes geschehen sei). Im nächsten Schritt sei festzustellen, ob die einzelnen Tätigkeiten bzw. Aufgaben auch im Rahmen der früheren Berufstätigkeit erbracht worden seien und gegebenenfalls in welchem Ausmaß. Eine Gleichwertigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, GehG liege vor, wenn die Summe der Übereinstimmungen für alle aufgelisteten Tätigkeiten und Aufgaben mindestens 75% betrage (quantitative Gleichwertigkeit). Ebenso sei nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG festzustellen, ob für die übereinstimmenden Tätigkeiten dieselbe fachliche Vorbildung erforderlich sei (qualitative Gleichwertigkeit). Bei Vorliegen einer quantitativen und qualitativen Gleichwertigkeit seien die Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen. 3.
  7. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt, dass unter gleichwertiger Tätigkeit „im Wesentlichen gleiche Arbeit“ zu verstehen ist (vgl. EuGH 10.10.2019, C-703/17, Krah). Diesem Verfahren lag als Sachverhalt die Berufstätigkeit einer deutschen Staatsangehörigen und promovierten Historikerin zugrunde, die zuerst als Lehrbeauftragte an der Universität München arbeitete und später Lehrbeauftragte für Geschichte an der Universität Wien war. Der Europäische Gerichtshof ging in diesem Fall von einer gleichwertigen Berufserfahrung aus.3.
  8. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt, dass unter gleichwertiger Tätigkeit „im Wesentlichen gleiche Arbeit“ zu verstehen ist vergleiche EuGH 10.10.2019, C-703/17, Krah). Diesem Verfahren lag als Sachverhalt die Berufstätigkeit einer deutschen Staatsangehörigen und promovierten Historikerin zugrunde, die zuerst als Lehrbeauftragte an der Universität München arbeitete und später Lehrbeauftragte für Geschichte an der Universität Wien war. Der Europäische Gerichtshof ging in diesem Fall von einer gleichwertigen Berufserfahrung aus. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in einem vergleichbar gelagerten Fall aus, dass sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, dass für den anzustellenden Vergleich der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen sei. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen „Berufsbildes“ orientierte Beurteilung komme vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage nicht in Betracht. So mag es zwar für die Berufe des Richters und des Rechtsanwalts gesetzlich normierte Berufsbilder geben; allerdings sei § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG gegenüber den abstrakt auf bestimmte Berufe abstellenden Tatbeständen des § 12 Abs. 1 Z 1a lit. a und b GehG als Auffangtatbestand konzipiert, dessen Anwendbarkeit nicht auf jeweils einen Beruf (mit einem inhaltsgleichen abstrakten Berufsbild), der gleichermaßen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und davor ausgeübt worden sei, beschränkt (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Der Verwaltungsgerichtshof sprach in einem vergleichbar gelagerten Fall aus, dass sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, dass für den anzustellenden Vergleich der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen sei. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen „Berufsbildes“ orientierte Beurteilung komme vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage nicht in Betracht. So mag es zwar für die Berufe des Richters und des Rechtsanwalts gesetzlich normierte Berufsbilder geben; allerdings sei Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG gegenüber den abstrakt auf bestimmte Berufe abstellenden Tatbeständen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins a, Litera a und b GehG als Auffangtatbestand konzipiert, dessen Anwendbarkeit nicht auf jeweils einen Beruf (mit einem inhaltsgleichen abstrakten Berufsbild), der gleichermaßen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und davor ausgeübt worden sei, beschränkt (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Für die Klärung der Frage, ob jene Aufgaben, die der Revisionswerber im zugrundeliegenden Fall als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, jenen, die er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter wahrzunehmen hatte, iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG gleichwertig sind, ist gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit aa GehG erforderlich, dass die Aufgaben, die er als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, zu mindestens 75% jenen „entsprechen“, mit denen er in dem genannten Zeitraum als Richteramtsanwärter betraut war (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Für die Klärung der Frage, ob jene Aufgaben, die der Revisionswerber im zugrundeliegenden Fall als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, jenen, die er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter wahrzunehmen hatte, iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG gleichwertig sind, ist gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, GehG erforderlich, dass die Aufgaben, die er als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, zu mindestens 75% jenen „entsprechen“, mit denen er in dem genannten Zeitraum als Richteramtsanwärter betraut war (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Beim anzustellenden Aufgabenvergleich kommt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichthofs zunächst nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie (Strafrecht oder Zivilrecht) der/die Beamt:in jeweils tätig geworden ist. Die Methode der Rechtsanwendung weicht in unterschiedlichen Rechtsbereichen nicht in einem solchen Ausmaß voneinander ab, dass die Rechtsanwendung in dem einen Rechtsbereich (konkret Strafrecht) nicht der Rechtsanwendung in dem anderen Rechtsbereich (konkret Zivilrecht) entspräche. Dass die Rechtsanwendung als Rechtsanwaltsanwärter in einem Rechtsgebiet der Rechtsanwendung in jedem anderen Gebiet qualitativ „gleichwertig“ ist, zeigt sich auch daran, dass – unabhängig davon, in welchen Rechtsmaterien die erforderliche Berufserfahrung überwiegend erworben wurde – der Rechtsanwaltsanwärter nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung und – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gemäß § 8 Abs. 1 RAO das Recht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten und somit in sämtlichen Rechtsbereichen erwirbt (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Beim anzustellenden Aufgabenvergleich kommt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichthofs zunächst nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie (Strafrecht oder Zivilrecht) der/die Beamt:in jeweils tätig geworden ist. Die Methode der Rechtsanwendung weicht in unterschiedlichen Rechtsbereichen nicht in einem solchen Ausmaß voneinander ab, dass die Rechtsanwendung in dem einen Rechtsbereich (konkret Strafrecht) nicht der Rechtsanwendung in dem anderen Rechtsbereich (konkret Zivilrecht) entspräche. Dass die Rechtsanwendung als Rechtsanwaltsanwärter in einem Rechtsgebiet der Rechtsanwendung in jedem anderen Gebiet qualitativ „gleichwertig“ ist, zeigt sich auch daran, dass – unabhängig davon, in welchen Rechtsmaterien die erforderliche Berufserfahrung überwiegend erworben wurde – der Rechtsanwaltsanwärter nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung und – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO das Recht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten und somit in sämtlichen Rechtsbereichen erwirbt (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Weiters ist nach Ansicht des VwGH auch nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines/r Rechtsanwaltsanwärter:in und eines:r Richteramtsanwärter:in einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Richter bzw. Staatsanwälte auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen, nicht entsprächen. Zwar trifft es zu, dass Richter „dem Gesetz“ und „der Objektivität“ verpflichtet sind, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben. Allerdings erfordert sowohl die Tätigkeit eines Richters als auch jene eines Rechtsanwalts jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeit. Sowohl Richter:innen als auch Rechtsanwälte:innen haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen: Der/die Richter:in hat diese Beurteilung sodann der von ihm:ihr zu treffenden „objektiv richtigen“ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den:die Rechtsanwalt:in ist eine „objektiv richtige“ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreits vornehmen und in der Folge die Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) – auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente – im Interesse des Mandanten gestalten kann (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Dass beim Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht von einander entsprechenden Aufgaben iSd § 12 Abs. 1 Z 1a lit. c GehG auszugehen wäre. Zusätzlich sei bei den Aufgaben von Rechtsanwaltsanwärter:in und Richteramtsanwärter:in zu bedenken, dass diese ohnehin nicht eigenverantwortlich tätig werden, sondern den Anordnungen ihres jeweiligen Vorgesetzten unterliegen (vgl. § 21b RAO bzw. §§ 24 Abs. 2 und 58b RStDG). Auch daraus ergibt sich, dass jeweils deren Aufgabe insbesondere die praktische Anwendung der rechtswissenschaftlichen Methoden zur Ermittlung und Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Dass beim Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht von einander entsprechenden Aufgaben iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins a, Litera c, GehG auszugehen wäre. Zusätzlich sei bei den Aufgaben von Rechtsanwaltsanwärter:in und Richteramtsanwärter:in zu bedenken, dass diese ohnehin nicht eigenverantwortlich tätig werden, sondern den Anordnungen ihres jeweiligen Vorgesetzten unterliegen vergleiche Paragraph 21 b, RAO bzw. Paragraphen 24, Absatz 2 und 58 b RStDG). Auch daraus ergibt sich, dass jeweils deren Aufgabe insbesondere die praktische Anwendung der rechtswissenschaftlichen Methoden zur Ermittlung und Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Dass aus Unterschieden in der den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen (z.B. als Richter oder Rechtsanwalt) nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind, gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben, als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte. Auch in dieser Hinsicht erfordert sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwalts als auch jene des Richters –auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten – umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Dass sich der Zweck dieser Tätigkeiten insoweit in gewisser Hinsicht unterscheidet, als der Richter „objektiv richtig“ zu handeln hat, während der Rechtsanwalt zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Richters den Verfahrensvorschriften entspricht, und weiters darauf zu achten hat, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen, vermag vor dem Hintergrund der dargestellten inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben jedoch nicht zu bewirken, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander nicht iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG entsprächen. Fallbezogen ging der Verwaltungsgerichtshof sodann davon aus, dass jene Aufgaben, die der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Führung von gerichtlichen Verfahren wahrgenommen hat, wie die Führung von Mandantengesprächen und die Aktenbearbeitung, die juristische Recherche, die Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen sowie das Verfassen von Schriftsätzen, den von ihm als Richteramtsanwärter wahrgenommenen Aufgaben der Erstellung von Entwürfen von Erledigungen und der Wahrnehmung von Sitzungsvertretungen, der Bearbeitung des Akteneinlaufs, der Aufarbeitung von Rechtsfragen, der Durchführung von Recherchetätigkeiten sowie der Erteilung von Rechtsauskünften und Protokollierung von Anträgen entsprechen (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Dass aus Unterschieden in der den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen (z.B. als Richter oder Rechtsanwalt) nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind, gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben, als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte. Auch in dieser Hinsicht erfordert sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwalts als auch jene des Richters –auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten – umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Dass sich der Zweck dieser Tätigkeiten insoweit in gewisser Hinsicht unterscheidet, als der Richter „objektiv richtig“ zu handeln hat, während der Rechtsanwalt zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Richters den Verfahrensvorschriften entspricht, und weiters darauf zu achten hat, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen, vermag vor dem Hintergrund der dargestellten inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben jedoch nicht zu bewirken, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander nicht iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG entsprächen. Fallbezogen ging der Verwaltungsgerichtshof sodann davon aus, dass jene Aufgaben, die der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Führung von gerichtlichen Verfahren wahrgenommen hat, wie die Führung von Mandantengesprächen und die Aktenbearbeitung, die juristische Recherche, die Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen sowie das Verfassen von Schriftsätzen, den von ihm als Richteramtsanwärter wahrgenommenen Aufgaben der Erstellung von Entwürfen von Erledigungen und der Wahrnehmung von Sitzungsvertretungen, der Bearbeitung des Akteneinlaufs, der Aufarbeitung von Rechtsfragen, der Durchführung von Recherchetätigkeiten sowie der Erteilung von Rechtsauskünften und Protokollierung von Anträgen entsprechen (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Im Hinblick auf von Rechtsanwaltsanwärter:innen wahrgenommene Aufgaben des Ausverhandelns und Errichtens von Verträgen führte der Verwaltungsgerichthof aus, dass diese ebenfalls zunächst entsprechende Recherchetätigkeiten, eine darauf aufbauende Kenntnis der objektiven Rechtslage und deren Anwendung auf den zuvor umfassend erhobenen jeweiligen Sachverhalt erfordern würden. Dass fallbezogen die juristischen Überlegungen nicht in einem Schriftsatz, sondern in Gestalt eines Vertrags niedergeschrieben werden, ändert nichts daran, dass die zugrunde liegenden Aufgaben jenen entsprechen, die als Richteramtsanwärter im maßgeblichen Zeitraum zu erfüllen waren (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). 3.
  9. Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Im Fall der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 20.02.2012 der XXXX als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Berücksichtigt wurden dabei die Zeiten als juristische Mitarbeiterin in der Kanzlei XXXX im Zeitraum XXXX im Ausmaß von fünf Jahren gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 GehG. Diese Zeiten sind somit gegenständlich nicht mehr von Relevanz (vgl. § 169h Abs. 1 GehG bzw. § 12 Abs. 8 GehG).Im Fall der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 20.02.2012 der römisch 40 als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Berücksichtigt wurden dabei die Zeiten als juristische Mitarbeiterin in der Kanzlei römisch 40 im Zeitraum römisch 40 im Ausmaß von fünf Jahren gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG. Diese Zeiten sind somit gegenständlich nicht mehr von Relevanz vergleiche Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG bzw. Paragraph 12, Absatz 8, GehG). Die Beschwerdeführerin beantragte die Anrechnung zusätzlicher Zeiten einschlägiger Berufserfahrung. Sodann führte sie die Zeiten als Rechtsanwaltsanwärtern ab XXXX bzw. als juristische Mitarbeiterin an.Die Beschwerdeführerin beantragte die Anrechnung zusätzlicher Zeiten einschlägiger Berufserfahrung. Sodann führte sie die Zeiten als Rechtsanwaltsanwärtern ab römisch 40 bzw. als juristische Mitarbeiterin an. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war die Beschwerdeführerin sowohl in ihren ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als auch in den Zeiten ihrer Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin bzw. juristische Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei nicht eigenverantwortlich tätig. Zur Erfüllung der Aufgaben sowohl als Richtsamtsanwärterin als auch Rechtsanwaltsanwärterin/juristische Mitarbeitern war die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeiten erforderlich. Die Beschwerdeführerin hatte dabei stets den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und in der Folge eine objektive rechtliche Beurteilung vorzunehmen, bei der sämtliche relevanten Aspekte zu berücksichtigen waren. Dabei entsprechen einander die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Führung gerichtlicher Verfahren. Als gleichwertig anzusehen sind etwa die Gespräche mit Mandanten und Auskunftsersuchen auf einem Amtstag. Auch der Akteneinlauf bei Gericht kann mit jenem in einer Rechtsanwaltskanzlei– auch wenn sich die Abläufe in der tatsächlichen Handhabe unterscheiden mögen – generell als gleichwertig angesehen werden, insbesondere da ein Akteneinlauf bei der Staatsanwaltschaft und bei einem Bezirksgericht auch unterschiedliche Vorgehensweisen erfordert. In einer Gesamtbetrachtung entsprechen somit die Aufgaben, die die Beschwerdeführerin im Zeitraum von XXXX als Rechtsanwaltsanwärterin erfüllt hat, zu mindestens 75 % jenen, die sie als Richteramtsanwärterin in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu bewältigen hatte. Zudem ist für beide Aufgaben ein gleichwertiger Abschluss, konkret die Absolvierung eines Studiums der Rechtswissenschaften, erforderlich. Insofern sind die Aufgaben der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin bzw. juristische Mitarbeiterin in diesem Zeitraum jenen als Richteramtsanwärterin als gleichwertig iSd § 12 Abs. 2 Z 1 lit c GehG zu sehen.In einer Gesamtbetrachtung entsprechen somit die Aufgaben, die die Beschwerdeführerin im Zeitraum von römisch 40 als Rechtsanwaltsanwärterin erfüllt hat, zu mindestens 75 % jenen, die sie als Richteramtsanwärterin in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu bewältigen hatte. Zudem ist für beide Aufgaben ein gleichwertiger Abschluss, konkret die Absolvierung eines Studiums der Rechtswissenschaften, erforderlich. Insofern sind die Aufgaben der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin bzw. juristische Mitarbeiterin in diesem Zeitraum jenen als Richteramtsanwärterin als gleichwertig iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, GehG zu sehen. Nicht als gleichwertig anzusehen ist hingegen die Zeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX . Dabei handelte es sich um die Rechtsberatung eines Speditionsunternehmens. Wie die Beschwerdeführerin auch selbst angab, hatte diese Funktion keinerlei Bezug zu einem Gerichtsbetrieb und wurden diese Zeiten im Übrigen auch nicht in ihrem Antrag auf Anrechnung zusätzlicher Zeiten einschlägiger Berufserfahrung angeführt.Nicht als gleichwertig anzusehen ist hingegen die Zeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum römisch 40 . Dabei handelte es sich um die Rechtsberatung eines Speditionsunternehmens. Wie die Beschwerdeführerin auch selbst angab, hatte diese Funktion keinerlei Bezug zu einem Gerichtsbetrieb und wurden diese Zeiten im Übrigen auch nicht in ihrem Antrag auf Anrechnung zusätzlicher Zeiten einschlägiger Berufserfahrung angeführt. Gesamt betrachtet sind somit die Zeiten der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin im Zeitraum XXXX , vom XXXX , vom XXXX sowie vom XXXX als gleichwertig iSd § 12 Abs. 1a sublit c zu sehen. Gesamt sind der Beschwerdeführerin somit 1851 Tage zusätzlich als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung anzurechnen.Gesamt betrachtet sind somit die Zeiten der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin im Zeitraum römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 sowie vom römisch 40 als gleichwertig iSd Paragraph 12, Absatz eins a, sublit c zu sehen. Gesamt sind der Beschwerdeführerin somit 1851 Tage zusätzlich als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung anzurechnen. Die Zeiten der Beschwerdeführerin in der Kanzlei XXXX vom 01.09.2006 bis 31.08.2011 wurden bereits im Bescheid vom 20.02.2012 als im öffentlichen Interesse gelegen gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 GehG in der damaligen Fassung berücksichtigt und waren somit nicht nochmals zu berücksichtigen (vgl. § 169h Abs. 1 letzter Satzteil GehG bzw. § 12 Abs. 8 GehG, wonach die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig ist).Die Zeiten der Beschwerdeführerin in der Kanzlei römisch 40 vom 01.09.2006 bis 31.08.2011 wurden bereits im Bescheid vom 20.02.2012 als im öffentlichen Interesse gelegen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG in der damaligen Fassung berücksichtigt und waren somit nicht nochmals zu berücksichtigen vergleiche Paragraph 169 h, Absatz eins, letzter Satzteil GehG bzw. Paragraph 12, Absatz 8, GehG, wonach die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig ist). 3.
  10. Sofern die Beschwerdeführerin einwendet, dass die belangte Behörde anders zu entscheiden gehabt hätte, wenn sie innerhalb der gesetzlich eingeräumten Frist entschieden hätte, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, dass, selbst wenn eine Behörde oder ein Verwaltungsgericht die Entscheidungspflicht verletzt haben sollte, für die Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend bleibe. Dem Umstand, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, ihre/seine Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde oder eines Verwaltungsgerichts stehen den Parteien nämlich geeignete Instrumente (eine Säumnisbeschwerde bzw. ein Fristsetzungsantrag) zur Verfügung (VwGH 24.01.2022, Ra 2021/06/0231). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich in der Entscheidung vom 04.09.2024, Ro 2023/12/0051 mit der verfahrensgegenständlichen Thematik der Gleichwertigkeit der Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter:in und Richteramtsanwärter:in befasst. Im Übrigen war fallbezogen auf die Aufgaben und Tätigkeiten der Beschwerdeführerin an den betreffenden Arbeits- bzw. Dienststellen einzugehen, sodass eine Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen hatte, weswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (siehe dazu etwa VwGH 24.09.2014, Ro 2014/03/0061). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W293.2252798.1.00

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