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{'item': 'W603 2306204-1'}

Obsah (15)Art. 133Art. 140§ 1§ 39c§ 12§ 6§ 9§ 31§ 3§ 8§ 10§ 17§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2025 GeschäftszahlW603 2306204-1 Spruch, W603 2306204-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Nach Erhalt einer mit XXXX .2024 datierten Zahlungsaufforderung beantragte XXXX (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) mit Telefax vom XXXX .2024 gegenüber der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags.Nach Erhalt einer mit römisch 40 .2024 datierten Zahlungsaufforderung beantragte römisch 40 (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) mit Telefax vom römisch 40 .2024 gegenüber der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags. Mit Bescheid vom XXXX .2024 schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für Jänner bis Juni 2024 iHv 91,80 € vor. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für Jänner bis Juni 2024 iHv 91,80 € vor. Die beschwerdeführende Partei erhob mit Schreiben vom XXXX 2024, bei der Behörde eingelangt am XXXX 2024, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid. Die beschwerdeführende Partei fasst den zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen, führt aus, den Bescheid in seinem gesamten Umfang anzufechten und dessen ersatzlose Aufhebung zu beantragen, wobei inhaltliche Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie darüber hinaus auch Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht werde. Die beschwerdeführende Partei beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Behörde zurückverweisen, eine mündliche Verhandlung durchführen und „

Art. 140Abs.

1 Z 1 lit. a B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-Beitrags- Gesetzes 2024 stellen und die Aufhebung des genannten Gesetzes als zur Gänze als gesetz- und verfassungswidrig beantragen.“Die beschwerdeführende Partei erhob mit Schreiben vom römisch 40 2024, bei der Behörde eingelangt am römisch 40 2024, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid. Die beschwerdeführende Partei fasst den zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen, führt aus, den Bescheid in seinem gesamten Umfang anzufechten und dessen ersatzlose Aufhebung zu beantragen, wobei inhaltliche Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie darüber hinaus auch Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht werde. Die beschwerdeführende Partei beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Behörde zurückverweisen, eine mündliche Verhandlung durchführen und „

Artikel 140

, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-Beitrags- Gesetzes 2024 stellen und die Aufhebung des genannten Gesetzes als zur Gänze als gesetz- und verfassungswidrig beantragen.“ Die belangte Behörde legte die Beschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX .2025, eingelangt am selben Tag, vor. Die belangte Behörde legte die Beschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 .2025, eingelangt am selben Tag, vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und hat ihren Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister seit XXXX .2015 aufrecht an der Adresse XXXX gemeldet. Für diese Adresse wurde durch die beschwerdeführende Partei oder andere Hauptwohnsitzgemeldete bislang kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 entrichtet. Ein SEPA –Lastschriftmandat wurde nicht erteilt. Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und hat ihren Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister seit römisch 40 .2015 aufrecht an der Adresse römisch 40 gemeldet. Für diese Adresse wurde durch die beschwerdeführende Partei oder andere Hauptwohnsitzgemeldete bislang kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 entrichtet. Ein SEPA –Lastschriftmandat wurde nicht erteilt. Die beschwerdeführende Partei wurde von der belangten Behörde mit Zahlungsaufforderung vom XXXX 2024 aufgefordert, den ORF-Beitrag für Jänner bis Juni 2024 iHv 91,80 € mit einer Zahlungsfrist bis XXXX .2024 zu bezahlen. Die beschwerdeführende Partei beantragte mit Telefax vom XXXX .2024 gegenüber der belangten Behörde die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags.Die beschwerdeführende Partei wurde von der belangten Behörde mit Zahlungsaufforderung vom römisch 40 2024 aufgefordert, den ORF-Beitrag für Jänner bis Juni 2024 iHv 91,80 € mit einer Zahlungsfrist bis römisch 40 .2024 zu bezahlen. Die beschwerdeführende Partei beantragte mit Telefax vom römisch 40 .2024 gegenüber der belangten Behörde die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags. Diesem Antrag kam die belangte Behörde – nach Übermittlung des vorläufigen Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom XXXX .2024 und einer Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom XXXX .2024 – mit dem angefochtenen Bescheid nach und schrieb der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.06.2024 den ORF-Beitrag iHv EUR 91,80 zur Zahlung binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides vor. Diesem Antrag kam die belangte Behörde – nach Übermittlung des vorläufigen Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom römisch 40 .2024 und einer Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom römisch 40 .2024 – mit dem angefochtenen Bescheid nach und schrieb der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.06.2024 den ORF-Beitrag iHv EUR 91,80 zur Zahlung binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides vor. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am XXXX .2024 zugestellt.Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am römisch 40 .2024 zugestellt.
  2. Beweiswürdigung Die Feststellungen gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Die Feststellungen werden auch von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde nicht bestritten.
  3. Rechtliche Beurteilung 3.
  4. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  5. Rechtslage Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise:„Gegenstand und ZweckDas Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lautet auszugsweise:, „Gegenstand und Zweck §
  6. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“„BegriffsbestimmungenParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“, „Begriffsbestimmungen §
  7. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
  8. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die

§ 1Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – Melde

G, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;[…]“1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die

Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;, […]“ „Beitragspflicht im privaten Bereich § 3.

(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3,
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. […]“ „Höhe des ORF-Beitrags § 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“Paragraph 7, Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt.“ „Beginn und Ende der Beitragspflicht § 8.
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Paragraph 8,
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. […]“ „ORF-Beitrags Service GmbH § 10.
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.Paragraph 10,
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]“ „Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 12. […]Paragraph 12, […]
(2)Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
  1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
  2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt. Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt.
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“ „Einbringung von Beiträgen § 17.
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. […]Paragraph 17,
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. […] […]
(4)Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Absatz 4, alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. […]“ „Übergangsbestimmungen § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2)Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(2)Beitragsschuldner nach Absatz eins a, haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach Paragraph 17, Absatz 4,, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(3)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
(3)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach Paragraph 3, ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach Paragraph 9, zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. […]“ „Inkrafttreten § 22.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. […]“ Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idgF, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, idgF, lautet auszugsweise: „Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ § 1.
(1)Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.Paragraph eins,
(1)Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5.
(2)Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2,). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3 bis 5, […]“ „Nettokosten und ORF-Beitrag § 31.
(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.Paragraph 31,
(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag. […]
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet. […]
(19)In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
  1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
  2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen.
(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto

§ 39czuzuführen und dort gesondert auszuweisen.

Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.

(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) nach Maßgabe der Begrenzung in Paragraph 39, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto

Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.

(21)Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Absatz 2,) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Absatz 5,) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Absatz 3,) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“ „In-Kraft-Treten § 49. […]Paragraph 49, […]
(22)In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten in Kraft:
(22)In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten in Kraft: […]
  1. […] § 31 samt Überschrift, […] mit
  2. Jänner 2024 und
  3. […] Paragraph 31, samt Überschrift, […] mit
  4. Jänner 2024 und […]“. 3.1.
  5. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Bescheide kann

§ 12Abs.

3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Bescheide kann

Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.3. Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am XXXX .2024 zugestellt und am XXXX 2024 mittels Beschwerde angefochten. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden.Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am römisch 40 .2024 zugestellt und am römisch 40 2024 mittels Beschwerde angefochten. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden. Die Beschwerde enthält auch alle

§ 9Abs. 1 Vw

GVG erforderlichen Inhalte.Die Beschwerde enthält auch alle

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG erforderlichen Inhalte. 3.1.4. ALLGEMEINES ZUM ORF-BEITRAG (IM PRIVATEN BEREICH)

§ 31Abs.

1 ORF-G dient der ORF-Beitrag der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages (§§ 3 bis 5 ORF-G) entstehenden Nettokosten. Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben (§ 31 Abs. 17 ORF-G, § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).

Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G dient der ORF-Beitrag der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages (Paragraphen 3 bis 5 ORF-G) entstehenden Nettokosten. Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben (Paragraph 31, Absatz 17, ORF-G, Paragraph eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht unter anderem eine – fallgegenständlich relevante – Beitragspflicht im privaten Bereich vor.

§ 3Abs.

1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist nach § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Mehrere Personen, die an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben, sind Gesamtschuldner iSd § 6 der Bundesabgabenordnung. Somit ist der ORF-Beitrag für diese Adresse nur einmal zu leisten.Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht unter anderem eine – fallgegenständlich relevante – Beitragspflicht im privaten Bereich vor.

Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist nach Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Mehrere Personen, die an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben, sind Gesamtschuldner iSd Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung. Somit ist der ORF-Beitrag für diese Adresse nur einmal zu leisten. Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt

§ 8Abs.

1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, frühestens aber mit 01.01.2024 (Inkrafttreten des ORG-Beitrags Gesetzes 2024), und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt

Paragraph 8, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, frühestens aber mit 01.01.2024 (Inkrafttreten des ORG-Beitrags Gesetzes 2024), und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.

§ 10Abs.

1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags durch die belangte Behörde, die ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.

Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags durch die belangte Behörde, die ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. Die belangte Behörde hat einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags zu erlassen, wenn der Beitrag nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet wird oder – wie fallgegenständlich – der Beitragsschuldner einen Bescheid beantragt.

§ 17Abs.

4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandats, hat die belangte Behörde

§ 17Abs.

5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.

Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandats, hat die belangte Behörde

Paragraph 17, Absatz 5, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. Nach der zum Rundfunkgebührengesetz (RGG) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046), die nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 übertragbar ist, besteht ein Anspruch auf bescheidmäßige Absprache über die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags auch bei bereits erfolgter oder laufender Entrichtung des ORF-Beitrags. 3.1.

  1. BEHÖRDENVERFAHREN Fallgegenständlich erließ die belangte Behörde über Antrag der beschwerdeführenden Partei den bekämpften Bescheid, in dem sie für das erste Halbjahr 2024 die Zahlung des ORF-Beitrags iHv 91,80 € binnen einer Leistungsfrist von vier Wochen auftrug. 3.1.
  2. BESCHWERDEVORBRINGEN Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid der belangten Behörde aus den nachstehenden Gründen: 3.1.6.
  3. UNZUSTÄNDIGKEIT DER BEHÖRDE Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei, die belangte Behörde sei als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung von Bescheiden berechtigt bzw. vom Gesetz nicht entsprechend beliehen, nicht. Aus dem ORF-Beitrags Gesetz 2024 (insbesondere §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 Z 1, 12 Abs. 3) ergibt sich unzweifelhaft eine Beleihung der belangten Behörde zur Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung des ORF-Beitrags. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Beschwerdevorbringen als offenkundig unzutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei, die belangte Behörde sei als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung von Bescheiden berechtigt bzw. vom Gesetz nicht entsprechend beliehen, nicht. Aus dem ORF-Beitrags Gesetz 2024 (insbesondere Paragraphen 10, Absatz eins, 12, Absatz 2, Ziffer eins, 12, Absatz 3,) ergibt sich unzweifelhaft eine Beleihung der belangten Behörde zur Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung des ORF-Beitrags. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Beschwerdevorbringen als offenkundig unzutreffend. Die belangte Behörde nahm daher bei der Festsetzung des ORF-Beitrags eine ihr gesetzlich übertragene behördliche Zuständigkeit wahr, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht. 3.1.6.
  4. HÖHE DES ORF-BEITRAGS Zudem beanstandet die beschwerdeführende Partei, die Höhe des vorgeschriebenen ORF-Beitrags sei nicht im

§ 31ORF-G vorgesehenen Verfahren festgesetzt worden.

§ 31 Abs. 19 ORF-G führe lediglich einen Höchstbetrag an, sodass das in § 31 Abs. 19 ORF-G keine ausreichende Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides sei. Die Vorschreibung des ORF-Beitrags sei daher „sowohl mangelhaft als auch nichtig“.Zudem beanstandet die beschwerdeführende Partei, die Höhe des vorgeschriebenen ORF-Beitrags sei nicht im

Paragraph 31, ORF-G vorgesehenen Verfahren festgesetzt worden. Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G führe lediglich einen Höchstbetrag an, sodass das in Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G keine ausreichende Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides sei. Die Vorschreibung des ORF-Beitrags sei daher „sowohl mangelhaft als auch nichtig“. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch diese Rechtsansicht nicht. Die beschwerdeführende Partei führt zwar grundsätzlich zutreffend aus, dass für die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags in § 31 ORF-G ein detailliertes Verfahren festgelegt wurde. Für die Jahre 2024 bis 2026 – somit auch für den der beschwerdeführenden Partei fallgegenständlich vorgeschriebenen ORF-Beitrag – legt § 31 Abs. 19 ORF-G aber als Übergangsbestimmung die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum unmittelbar gesetzlich fest. Selbst wenn der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen ist, dass nach der Formulierung des § 31 Abs. 19 ORF-G der ORF-Beitrag für die genannten Übergangsjahre der Betrag von monatlich 15,30 € als Höchstbetrag formuliert ist, ergibt sich sowohl aus der Systematik des § 31 ORF-G als auch aus den Materialien der „ORF-Sammelnovelle“ BGBl I 112/2023 klar, dass der Beitrag für den Übergangszeitraum in der genannten Höhe unmittelbar gesetzlich festgelegt werden sollte, ohne das Verfahren nach § 31 Abs. 1 bis Abs. 10e durchführen zu müssen. So sehen § 31 Abs. 20 ORF-Gesetz und § 31 Abs. 22 ORF-G einerseits konkrete Situationen (Über- bzw. Unterdeckung der Nettokosten) vor, in denen das Festsetzungsverfahren für die Jahre 2024 bis 2026 durchzuführen ist. Für diese Regelungen verbliebe keinerlei Sinngehalt, wäre – wie die beschwerdeführende Partei argumentiert – das Festsetzungsverfahren für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 ohnedies durchzuführen. Korrespondierend ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage deutlich, dass im Gesetzgebungsprozess beabsichtigt war, den ORF-Beitrag für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 unmittelbar gesetzlich festzulegen (ErlRV 2082 BlgNR 27. GP 19: „Darüber hinaus ist auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt.“). Auch die Wirkungsfolgenabschätzung zur ORF-Sammelnovelle zeigt, dass die Durchführung des Verfahrens nach § 31 ORF-G für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 (mit Ausnahme der genannten Ausnahmen

Abs. 20 und Abs. 22) nicht vorgesehen ist (s. Vorblatt und WFA 2082 BlgNR

  1. GP 3: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um …“ bzw. 2082 BlgNR
  2. GP 11: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“). Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch diese Rechtsansicht nicht. Die beschwerdeführende Partei führt zwar grundsätzlich zutreffend aus, dass für die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags in Paragraph 31, ORF-G ein detailliertes Verfahren festgelegt wurde. Für die Jahre 2024 bis 2026 – somit auch für den der beschwerdeführenden Partei fallgegenständlich vorgeschriebenen ORF-Beitrag – legt Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G aber als Übergangsbestimmung die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum unmittelbar gesetzlich fest. Selbst wenn der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen ist, dass nach der Formulierung des Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G der ORF-Beitrag für die genannten Übergangsjahre der Betrag von monatlich 15,30 € als Höchstbetrag formuliert ist, ergibt sich sowohl aus der Systematik des Paragraph 31, ORF-G als auch aus den Materialien der „ORF-Sammelnovelle“ Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, klar, dass der Beitrag für den Übergangszeitraum in der genannten Höhe unmittelbar gesetzlich festgelegt werden sollte, ohne das Verfahren nach Paragraph 31, Absatz eins bis Absatz 10 e, durchführen zu müssen. So sehen Paragraph 31, Absatz 20, ORF-Gesetz und Paragraph 31, Absatz 22, ORF-G einerseits konkrete Situationen (Über- bzw. Unterdeckung der Nettokosten) vor, in denen das Festsetzungsverfahren für die Jahre 2024 bis 2026 durchzuführen ist. Für diese Regelungen verbliebe keinerlei Sinngehalt, wäre – wie die beschwerdeführende Partei argumentiert – das Festsetzungsverfahren für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 ohnedies durchzuführen. Korrespondierend ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage deutlich, dass im Gesetzgebungsprozess beabsichtigt war, den ORF-Beitrag für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 unmittelbar gesetzlich festzulegen (ErlRV 2082 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 19: „Darüber hinaus ist auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt.“). Auch die Wirkungsfolgenabschätzung zur ORF-Sammelnovelle zeigt, dass die Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 31, ORF-G für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 (mit Ausnahme der genannten Ausnahmen

Absatz 20 und Absatz 22,) nicht vorgesehen ist (s. Vorblatt und WFA 2082 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um …“ bzw. 2082 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 11: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“). Die belangte Behörde ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts fallgegenständlich daher zutreffend von einer gesetzlich festgelegten Höhe des ORF-Beitrags iHv monatlich 15,30 € ausgegangen. Die bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags in dieser Höhe ist daher nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die – in das Verfahren nach § 31 ORF-G involvierte – Regulierungsbehörde KommAustria (https://www.rtr.at/medien/ aktuelles/neuigkeiten/2024/Festsetzung_ORF-Beitrag_2024-2026.de.html) und die einschlägige Literatur (vgl. Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235) diese Rechtsmeinung vertreten.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die – in das Verfahren nach Paragraph 31, ORF-G involvierte – Regulierungsbehörde KommAustria (https://www.rtr.at/medien/ aktuelles/neuigkeiten/2024/Festsetzung_ORF-Beitrag_2024-2026.de.html) und die einschlägige Literatur vergleiche Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235) diese Rechtsmeinung vertreten. 3.1.6.
  3. INHALTLICHE RECHTWIDRIGKEIT Die beschwerdeführende Partei moniert als inhaltliche Rechtswidrigkeit, der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 30.06.2022, G 226/2021, ein „teilhabeorientiertes“ Finanzierungssystem des ORF vorgesehen. Das ORF-Beitrags Gesetz 2024 stelle demgegenüber lediglich auf die Eintragung im Melderegister als Hauptwohnsitz und die Volljährigkeit ab. Diese „Besteuerung“ habe keine teilhabeorientierte Grundlage. Nach einer verfassungskonformen Auslegung dürfte eine Person, die wie die beschwerdeführende Partei den ORF nicht konsumiere, auch nicht zur Finanzierung des ORF herangezogen werden. Da nicht nach einer tatsächlichen Teilhabe an den Programmen des ORF differenziert werde, verstoße das ORF Beitrags-Gesetz 2024 zudem gegen das Äquivalenzprinzip. Der Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig.Die beschwerdeführende Partei moniert als inhaltliche Rechtswidrigkeit, der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 30.06.2022, G 226 aus 2021,, ein „teilhabeorientiertes“ Finanzierungssystem des ORF vorgesehen. Das ORF-Beitrags Gesetz 2024 stelle demgegenüber lediglich auf die Eintragung im Melderegister als Hauptwohnsitz und die Volljährigkeit ab. Diese „Besteuerung“ habe keine teilhabeorientierte Grundlage. Nach einer verfassungskonformen Auslegung dürfte eine Person, die wie die beschwerdeführende Partei den ORF nicht konsumiere, auch nicht zur Finanzierung des ORF herangezogen werden. Da nicht nach einer tatsächlichen Teilhabe an den Programmen des ORF differenziert werde, verstoße das ORF Beitrags-Gesetz 2024 zudem gegen das Äquivalenzprinzip. Der Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig. Dabei übersieht die beschwerdeführende Partei, dass nach der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs alle Personen, die ORF-Programme „potentiell“ empfangen und damit am öffentlichen Diskurs teilhaben „können“, auch zur Finanzierung herangezogen werden müssen. Begründend hebt der Verfassungsgerichtshof die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks und die nach dem BVG-Rundfunk daraus resultierenden Gestaltungsvorgaben sowie die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers hervor. Das teilhabeorientierte Finanzierungssystem iSd genannten Erkenntnisses ist dahingehend zu verstehen, dass die in Prüfung gezogene Ausnahme einer gesamten Gruppe möglicher Rundfunkteilnehmer („Streaming“) aus dem Finanzierungssystem wegen der vergleichbaren Teilhabemöglichkeit eine verfassungswidrige ungleiche Verteilung der Finanzierungslast darstellte. Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, stellt der Verfassungsgerichtshof damit gerade nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF-Programmen durch jeden einzelnen Beitragspflichtigen ab. Der Gesetzgeber entschied sich in der Folge – wie bereits zuvor beim Programmentgelt – beim ORF-Beitrags-Gesetz 2024 neuerlich gegen eine Differenzierung nach dem tatsächlichen Konsumverhalten. Im Sinne einer sachgerechten Verteilung auf die Bevölkerung und um einen einfachen, automatisierten und weniger eingriffsintensiven Vollzugs bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte vielmehr der Umstieg vom geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes, Finanzierungsmodell (vgl. ErlRV 2082 BlgNR
  4. GP 23 f). Dabei übersieht die beschwerdeführende Partei, dass nach der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs alle Personen, die ORF-Programme „potentiell“ empfangen und damit am öffentlichen Diskurs teilhaben „können“, auch zur Finanzierung herangezogen werden müssen. Begründend hebt der Verfassungsgerichtshof die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks und die nach dem BVG-Rundfunk daraus resultierenden Gestaltungsvorgaben sowie die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers hervor. Das teilhabeorientierte Finanzierungssystem iSd genannten Erkenntnisses ist dahingehend zu verstehen, dass die in Prüfung gezogene Ausnahme einer gesamten Gruppe möglicher Rundfunkteilnehmer („Streaming“) aus dem Finanzierungssystem wegen der vergleichbaren Teilhabemöglichkeit eine verfassungswidrige ungleiche Verteilung der Finanzierungslast darstellte. Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, stellt der Verfassungsgerichtshof damit gerade nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF-Programmen durch jeden einzelnen Beitragspflichtigen ab. Der Gesetzgeber entschied sich in der Folge – wie bereits zuvor beim Programmentgelt – beim ORF-Beitrags-Gesetz 2024 neuerlich gegen eine Differenzierung nach dem tatsächlichen Konsumverhalten. Im Sinne einer sachgerechten Verteilung auf die Bevölkerung und um einen einfachen, automatisierten und weniger eingriffsintensiven Vollzugs bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte vielmehr der Umstieg vom geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes, Finanzierungsmodell vergleiche ErlRV 2082 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 23 f). Da eine tatsächliche Konsumation von Angeboten des ORF für eine Beitragspflicht somit weder verfassungsrechtlich geboten noch gesetzlich vorgesehen ist, teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei nicht, wonach der ORF Beitrag gegen das Äquivalenzprinzip der Verwaltungsführung verstoße. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zeigt somit keine Rechtswidrigkeit und auch keine Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wie die beschwerdeführende Partei in Punkt B.
  6. der Beschwerde vorbringt, auf. Aus dem Vorbringen, die beschwerdeführende Partei konsumiere keine ORF Programme ist daher für ihren Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen. Zu den in der Beschwerde dargelegten Bedenken gegen eine vermeintliche „Besteuerung“ der Meldung des Hauptwohnsitzes ist darauf zu verweisen, dass der ORF-Beitrag keine Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch keine Steuer ist. Für die Einordnung als öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs darauf an, dass die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und dass die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfGH 14.12.2004, B 514/04, mit Verweis auf VfGH 28.02.2002, B 1408/01). Der ORF-Beitrag fließt dem ORF als Stiftung öffentlichen Rechts und damit keiner Gebietskörperschaft zu. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich somit nicht um eine öffentliche Abgabe, vielmehr liegt eine sonstige Geldleistungsverpflichtung vor (vgl. auch Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Auch in den Erläuterungen zum ORF-Beitrags-Gesetz 2024, wird ausgeführt, der ORF-Beitrag sei als Geldleistungsverpflichtung konzipiert, welche nicht auf den Kompetenztatbestand des „Abgabenwesens“ im Sinne des Art 13 Abs. 1 B-VG gestützt ist, sondern ihre Kompetenzgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG hat (vgl. ErlRV 2082 BlgNR
  7. GP 3). Dem Beschwerdevorbringen betreffend eine vermeintlich unzulässige Besteuerung kann daher ebenfalls nicht gefolgt werden.Zu den in der Beschwerde dargelegten Bedenken gegen eine vermeintliche „Besteuerung“ der Meldung des Hauptwohnsitzes ist darauf zu verweisen, dass der ORF-Beitrag keine Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch keine Steuer ist. Für die Einordnung als öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs darauf an, dass die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und dass die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfGH 14.12.2004, B 514/04, mit Verweis auf VfGH 28.02.2002, B 1408/01). Der ORF-Beitrag fließt dem ORF als Stiftung öffentlichen Rechts und damit keiner Gebietskörperschaft zu. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich somit nicht um eine öffentliche Abgabe, vielmehr liegt eine sonstige Geldleistungsverpflichtung vor vergleiche auch Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Auch in den Erläuterungen zum ORF-Beitrags-Gesetz 2024, wird ausgeführt, der ORF-Beitrag sei als Geldleistungsverpflichtung konzipiert, welche nicht auf den Kompetenztatbestand des „Abgabenwesens“ im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, B-VG gestützt ist, sondern ihre Kompetenzgrundlage in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG hat vergleiche ErlRV 2082 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 3). Dem Beschwerdevorbringen betreffend eine vermeintlich unzulässige Besteuerung kann daher ebenfalls nicht gefolgt werden. 3.1.6.
  9. VERFASSUNGSRECHTLICHE BEDENKEN Die beschwerdeführende Partei erachtet das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende ORF-Beitrags Gesetz 2024 aus mehreren Gründen für verfassungswidrig und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit an den Verfassungsgerichtshof stellen. Dazu ist Folgendes auszuführen: Das Vorbingen, die beschwerdeführende Partei sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt, überzeugt nicht. Die beschwerdeführende Partei wird nicht daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (auch entgeltliche) Programme zu empfangen oder ihre Meinung, gegebenenfalls auch über Medien, zu äußern. Da sich die beschwerdeführende Partei auch diesbezüglich auf das bereits oben in Punkt 3.1.6.
  10. genannte verfassungsgerichtlichen Erkenntnis zu einem teilhabeorientierten Beitragssystem bezieht, ist im Übrigen auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Auch soweit in diesem Zusammenhang angeführt wird, Personen, die die Programme des ORF nicht konsumieren, dürfte der ORF-Beitrag nicht als „Erdrosselungssteuer“ auferlegt werden, ist auf die obigen Ausführungen (Punkt II.3.1.6.
  11. ad Konsumation und ad Besteuerung) zu verweisen. Für den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei ist auch daraus nichts zu gewinnen.Das Vorbingen, die beschwerdeführende Partei sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt, überzeugt nicht. Die beschwerdeführende Partei wird nicht daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (auch entgeltliche) Programme zu empfangen oder ihre Meinung, gegebenenfalls auch über Medien, zu äußern. Da sich die beschwerdeführende Partei auch diesbezüglich auf das bereits oben in Punkt 3.1.6.
  12. genannte verfassungsgerichtlichen Erkenntnis zu einem teilhabeorientierten Beitragssystem bezieht, ist im Übrigen auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Auch soweit in diesem Zusammenhang angeführt wird, Personen, die die Programme des ORF nicht konsumieren, dürfte der ORF-Beitrag nicht als „Erdrosselungssteuer“ auferlegt werden, ist auf die obigen Ausführungen (Punkt römisch zwei.3.1.6.
  13. ad Konsumation und ad Besteuerung) zu verweisen. Für den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei ist auch daraus nichts zu gewinnen. Soweit die beschwerdeführende Partei argumentiert, das Beitragssystem widerspreche dem Gleichheitssatz, da Ungleiches (terrestrischer Empfang und Streaming) gleichbehandelt werde, ist neuerlich (vgl. schon oben Punkt 3.1.6.3.) darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die (frühere) Ungleichbehandlung von terrestrischen Kunden und Streaming-Kunden, dass letztere bei ähnlicher potenzieller Teilhabemöglichkeit generell von der Finanzierung ausgenommen waren, zum Anlass nahm, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen aufzuheben. Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, stellte der Verfassungsgerichtshof dabei aber nicht darauf ab, dass die Inhalte der verschiedenen technischen Empfangsmöglichkeiten identisch zu sein hätten. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher auch diese Argumentation nicht.Soweit die beschwerdeführende Partei argumentiert, das Beitragssystem widerspreche dem Gleichheitssatz, da Ungleiches (terrestrischer Empfang und Streaming) gleichbehandelt werde, ist neuerlich vergleiche schon oben Punkt 3.1.6.3.) darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die (frühere) Ungleichbehandlung von terrestrischen Kunden und Streaming-Kunden, dass letztere bei ähnlicher potenzieller Teilhabemöglichkeit generell von der Finanzierung ausgenommen waren, zum Anlass nahm, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen aufzuheben. Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, stellte der Verfassungsgerichtshof dabei aber nicht darauf ab, dass die Inhalte der verschiedenen technischen Empfangsmöglichkeiten identisch zu sein hätten. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher auch diese Argumentation nicht. Die beschwerdeführende Partei sieht sich durch die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags überdies im Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine verfassungsrechtliche Verpflichtung trifft, den Bestand und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung von dessen besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben zu garantieren. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber mit dem ORF-Beitrags Service Gesetz 2024 nachgekommen. Dem Beschwerdeargument, für die vorgeschriebenen ORF-Beiträge seien kein öffentliches Interesse und keine Verhältnismäßigkeit ersichtlich, kann vor dem Hintergrund der Rechtslage und Judikatur daher nicht gefolgt werden. Ebenso wenig ist ein unzulässiger und unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu sehen. Die Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags sowie der Ermittlung der Beitragsschuldner und zur Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt, ist zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich und – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch keine anlasslose Vorratsdatenspeicherung iSd Rechtsprechung des EuGH. Gerade um einen gegenüber der Vorgängerregelung einfacheren, automatisierten und weniger eingriffsintensiven Vollzug bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, wählte der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes den Umstieg vom geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell (vgl. ErlRV 2082 BlgNR
  14. GP 23 f). Die Regelungen des § 13 ORF Beitrags Gesetzes 2024 erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht sachgerecht und sind auf das notwendige bzw. verhältnismäßige Maß beschränkt, weshalb auch die diesbezüglich gerügte Verfassungswidrigkeit nicht naheliegt. Zudem ist zum entsprechenden Beschwerdevorbringen darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext datenschutzrechtlicher Anbringen

§ 27Abs.

1 Datenschutzgesetz auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde beschränkt.Ebenso wenig ist ein unzulässiger und unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu sehen. Die Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags sowie der Ermittlung der Beitragsschuldner und zur Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt, ist zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich und – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch keine anlasslose Vorratsdatenspeicherung iSd Rechtsprechung des EuGH. Gerade um einen gegenüber der Vorgängerregelung einfacheren, automatisierten und weniger eingriffsintensiven Vollzug bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, wählte der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes den Umstieg vom geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell vergleiche ErlRV 2082 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 23 f). Die Regelungen des Paragraph 13, ORF Beitrags Gesetzes 2024 erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht sachgerecht und sind auf das notwendige bzw. verhältnismäßige Maß beschränkt, weshalb auch die diesbezüglich gerügte Verfassungswidrigkeit nicht naheliegt. Zudem ist zum entsprechenden Beschwerdevorbringen darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext datenschutzrechtlicher Anbringen

Paragraph 27, Absatz eins, Datenschutzgesetz auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde beschränkt. Insgesamt teilt das Bundesverwaltungsgericht aus den dargestellten Gründen die von der beschwerdeführenden Partei angeführten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des ORF-Beitrags Gesetzes 2024 nicht, weshalb auch kein Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Art. 140 Abs. 1 B-VG gesehen wird.Insgesamt teilt das Bundesverwaltungsgericht aus den dargestellten Gründen die von der beschwerdeführenden Partei angeführten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des ORF-Beitrags Gesetzes 2024 nicht, weshalb auch kein Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG gesehen wird. 3.1.

  1. Ergebnis Die volljährige beschwerdeführende Partei ist an der Adresse XXXX , für die im Jahr 2024 noch kein ORF-Beitrag entrichtet wurde, im ZMR mit ihrem Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Die volljährige beschwerdeführende Partei ist an der Adresse römisch 40 , für die im Jahr 2024 noch kein ORF-Beitrag entrichtet wurde, im ZMR mit ihrem Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei somit grundsätzlich zurecht die Bezahlung des ORF-Beitrags für das erste Halbjahr 2024 aufgetragen. Soweit die belangte Behörde die Zahlung allerdings binnen vier Wochen „ab Zustellung dieses Bescheides“ vorschrieb, ist darauf zu verweisen, dass Leistungsfristen, die bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen sind, gegen § 59 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG verstoßen würden (VwGH 25.09.2014, Ra 2014/07/0011). Leistungsfristen sind daher bei Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077), was mit der Maßgabeentscheidung, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu bezahlen ist, erfolgt ist.Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei somit grundsätzlich zurecht die Bezahlung des ORF-Beitrags für das erste Halbjahr 2024 aufgetragen. Soweit die belangte Behörde die Zahlung allerdings binnen vier Wochen „ab Zustellung dieses Bescheides“ vorschrieb, ist darauf zu verweisen, dass Leistungsfristen, die bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen sind, gegen Paragraph 59, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG verstoßen würden (VwGH 25.09.2014, Ra 2014/07/0011). Leistungsfristen sind daher bei Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077), was mit der Maßgabeentscheidung, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu bezahlen ist, erfolgt ist. Wie unter Punkt II.3.1.
  2. dargelegt wurde, sind die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei nicht geeignet, ihren Rechtsstandpunkt, die verfahrensgegenständliche Vorschreibung des ORF-Beitrages sei rechtswidrig, zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei nicht. Wie unter Punkt römisch zwei.3.1.
  3. dargelegt wurde, sind die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei nicht geeignet, ihren Rechtsstandpunkt, die verfahrensgegenständliche Vorschreibung des ORF-Beitrages sei rechtswidrig, zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei nicht. Die vorliegende Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.
  4. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Die beschwerdeführende Partei beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die belangte Behörde beantragte keine mündliche Verhandlung.

§ 24Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung stehen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.

Paragraph 24, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung stehen auch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die dargestellte unions- und verfassungsrechtliche Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Dies gilt auch für den Fall, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022). Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W603.2306204.1.00

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