Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen." B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am 03.04.2024 informierte die Polizeiinspektion XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Verdacht des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch den Beschwerdeführer (BF), welches daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einleitete und diverse Erhebungen durchführte. Am 03.04.2024 informierte die Polizeiinspektion römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Verdacht des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch den Beschwerdeführer (BF), welches daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einleitete und diverse Erhebungen durchführte. Anlässlich der von der Polizeiinspektion XXXX am 03.04.2024 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung wurde dem BF Gelegenheit geboten, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Anlässlich der von der Polizeiinspektion römisch 40 am 03.04.2024 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung wurde dem BF Gelegenheit geboten, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm
Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde
Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF laut dem polizeilichen Erhebungen dringend tatverdächtig sei, im gemeinsamen Mitwirken mit einem weiteren rumänischen Mittäter bundesweit zahlreiche Ladendiebstähle begangen zu haben. Sein Verhalten lege nahe, dass er nicht gewillt sei, sich an die Gesetze Österreichs zu halten. Er habe keine privaten, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Ein weiterer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet sei eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF laut dem polizeilichen Erhebungen dringend tatverdächtig sei, im gemeinsamen Mitwirken mit einem weiteren rumänischen Mittäter bundesweit zahlreiche Ladendiebstähle begangen zu haben. Sein Verhalten lege nahe, dass er nicht gewillt sei, sich an die Gesetze Österreichs zu halten. Er habe keine privaten, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Ein weiterer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet sei eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, mit der der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die Behebung des angefochtenen Bescheids anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass er unbescholten sei und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei rechtswidrig. Es liege lediglich ein geringfügiger Diebstahl von Nahrungsmittel vor. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am 20.01.2025 langte nach vorangegangenem Ersuchen der Staatsanwaltschaft XXXX , XXXX , vom XXXX .2024 beim BVwG ein, mit der Mitteilung des Landesgerichts XXXX zu XXXX , dass das gegenständliche Strafverfahren abgebrochen wurde und der BF zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wurde. Am 20.01.2025 langte nach vorangegangenem Ersuchen der Staatsanwaltschaft römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2024 beim BVwG ein, mit der Mitteilung des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 , dass das gegenständliche Strafverfahren abgebrochen wurde und der BF zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wurde. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er lebt in Rumänien und Italien und besitzt sowohl einen rumänischen als auch einen italienischen Personalausweis. Er ist ledig und hat kein Vermögen. Der BF besuchte je vier Jahre die Volks- und Hauptschule und absolvierte danach eine Wirtschaftsschule für Landwirtschaft, welche er mit Matura abschloss. Derzeit ist er arbeitslos.Der BF ist ein am römisch 40 geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er lebt in Rumänien und Italien und besitzt sowohl einen rumänischen als auch einen italienischen Personalausweis. Er ist ledig und hat kein Vermögen. Der BF besuchte je vier Jahre die Volks- und Hauptschule und absolvierte danach eine Wirtschaftsschule für Landwirtschaft, welche er mit Matura abschloss. Derzeit ist er arbeitslos. Zu Österreich hat der BF keinen Bezug; er hielt sich nur zur Durchreise im Bundesgebiet auf. Bei seiner Festnahme hatte der BF EUR 735,00 bei sich. Gegen den BF wurde in Österreich ein Strafverfahren eingeleitet, wonach ihm zu Last gelegt wird, dass er zusammen mit einem Mittäter zwischen XXXX 2023 und XXXX 2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, zum Teil in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, wobei sie mehr als zwei solche Taten binnen Jahresfrist begingen und fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von EUR 1.850,50 mit Bereicherungsvorsatz stahlen. Der Großteil der gestohlenen Waren stammt von einem bäuerlichen Selbstbedienungsladen, dessen Betreiber dadurch einen Schaden von ca. EUR 1.700,00 erlitt.Gegen den BF wurde in Österreich ein Strafverfahren eingeleitet, wonach ihm zu Last gelegt wird, dass er zusammen mit einem Mittäter zwischen römisch 40 2023 und römisch 40 2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, zum Teil in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, wobei sie mehr als zwei solche Taten binnen Jahresfrist begingen und fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von EUR 1.850,50 mit Bereicherungsvorsatz stahlen. Der Großteil der gestohlenen Waren stammt von einem bäuerlichen Selbstbedienungsladen, dessen Betreiber dadurch einen Schaden von ca. EUR 1.700,00 erlitt. Zu den ihm vorgeworfenen Lebensmitteldiebstählen zeigte sich der BF der Polizei gegenüber geständig, räumte aber ein, dass er die Lebensmittel lediglich gegessen habe und es sein Mittäter war, der sich in den Selbstbedienungsladen begeben habe. Der BF ist in Österreich, in Rumänien und in anderen EU-Staaten strafgerichtlich unbescholten. Es gibt keine Hinweise auf Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen. Am XXXX .2016 wurde der BF in Belgien wegen Verdachts eines schweren Falls des Diebstahls (bandenmäßige Begehung) erkennungsdienstlich behandelt.Der BF ist in Österreich, in Rumänien und in anderen EU-Staaten strafgerichtlich unbescholten. Es gibt keine Hinweise auf Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen. Am römisch 40 .2016 wurde der BF in Belgien wegen Verdachts eines schweren Falls des Diebstahls (bandenmäßige Begehung) erkennungsdienstlich behandelt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts und des Gerichtsakts des BVwG. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnort des BF gehen aus den in Kopie im Verwaltungsakt aufliegenden Personalausweisen hervor. Da er weder im Zentralen Melderegister noch im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister aufscheint, ist davon auszugehen, dass keine relevanten Anknüpfungen im Bundesgebiet bestehen; solche werden insbesondere auch nicht in der Beschwerde behauptet. Das gegen den BF eingeleitete Strafverfahren wird anhand der Erhebungsberichte der Polizeiinspektion XXXX und des Strafantrags der Staatsanwaltschaft XXXX festgestellt. Seine geständige Verantwortung geht aus der mit ihm durchgeführten Beschuldigtenvernehmung hervor, welcher auch seine persönlichen Verhältnisse zu entnehmen ist. Das gegen den BF eingeleitete Strafverfahren wird anhand der Erhebungsberichte der Polizeiinspektion römisch 40 und des Strafantrags der Staatsanwaltschaft römisch 40 festgestellt. Seine geständige Verantwortung geht aus der mit ihm durchgeführten Beschuldigtenvernehmung hervor, welcher auch seine persönlichen Verhältnisse zu entnehmen ist. Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf eine Bestrafung des BF wegen einer Verwaltungsübertretung. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich geht aus dem Strafregister hervor. Für Rumänien und andere EU-Staaten ergibt sie sich aus dem ECRIS-Auszug. Die erkennungsdienstliche Behandlung in Belgien geht aus den Ermittlungsergebnissen des Polizeikooperationszentrums XXXX hervor.Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich geht aus dem Strafregister hervor. Für Rumänien und andere EU-Staaten ergibt sie sich aus dem ECRIS-Auszug. Die erkennungsdienstliche Behandlung in Belgien geht aus den Ermittlungsergebnissen des Polizeikooperationszentrums römisch 40 hervor. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):
Sd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). § 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (vgl. VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Artikel 27 und 28 vergleiche VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 67, FPG K1). Da sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe § 53a NAG), ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Da sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe Paragraph 53 a, NAG), ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Ein Fehlverhalten kann (worauf das BFA zu Recht hinweist) auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (siehe VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 und 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Ein solches Fehlverhalten des BF liegt hier vor. Zwar zeigte er sich gegenüber der Polizei geständig, Lebensmittel gestohlen zu haben, es darf dabei aber nicht übersehen werden, dass er und sein Komplize eine hohe Schadenssumme beim Betreiber des im Anlassbericht genannten bäuerlichen Selbstbedienungsladen verursacht und das mit diesem Geschäftsmodell einhergehende Vertrauensverhältnis zwischen Kunde und Landwirt missbraucht haben. Innerhalb von nur drei Monaten wurde den Betreibern ein Schaden von ca. EUR 1.700,00 zugefügt. Dass es bislang zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung kam, ist dem unbekannten Aufenthaltsort des BF geschuldet. Da der BF erst im XXXX 2024 wegen des Verdachts strafbarer Handlungen festgenommen wurde, kann auch noch nicht von einem Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit gesprochen werden, da er verdächtigt wird, innerhalb weniger Monate eine Vielzahl von Diebstählen gewerbsmäßig begangen zu haben und daher von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Da der BF erst im römisch 40 2024 wegen des Verdachts strafbarer Handlungen festgenommen wurde, kann auch noch nicht von einem Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit gesprochen werden, da er verdächtigt wird, innerhalb weniger Monate eine Vielzahl von Diebstählen gewerbsmäßig begangen zu haben und daher von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Da aus dem Verhalten des BF somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in maßgeblicher Intensität abgeleitet werden kann, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF erfüllt. Die vom BFA mit fünf Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch unverhältnismäßig und ist ein seinem Fehlverhalten angemessenes Maß zu reduzieren, wobei seine Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung zu berücksichtigen sind. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass aufgrund des Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Straftaten ein zweijähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen, welcher erstmals in Verdacht steht, in Österreich eine Straftat begangen zu haben. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in diesem Sinn abzuändern.Da aus dem Verhalten des BF somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in maßgeblicher Intensität abgeleitet werden kann, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF erfüllt. Die vom BFA mit fünf Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch unverhältnismäßig und ist ein seinem Fehlverhalten angemessenes Maß zu reduzieren, wobei seine Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung zu berücksichtigen sind. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass aufgrund des Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Straftaten ein zweijähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen, welcher erstmals in Verdacht steht, in Österreich eine Straftat begangen zu haben. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in diesem Sinn abzuändern. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Abs 3 FPG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Sie sind vor dem Hintergrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen rechtskonform, zumal die sofortige Ausreise des im Bundesgebiet nicht verankerten BF aufgrund der fortgesetzten Vermögensdelinquenz notwendig war.Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG) wurden in der Beschwerde nicht konkret beanstandet. Sie sind vor dem Hintergrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen rechtskonform, zumal die sofortige Ausreise des im Bundesgebiet nicht verankerten BF aufgrund der fortgesetzten Vermögensdelinquenz notwendig war. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung, deren Durchführung von keiner Partei beantragt wurde,
Abs 7 BFA-VG.Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung, deren Durchführung von keiner Partei beantragt wurde,
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Zu Spruchteil B): Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2291900.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.