RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2025 GeschäftszahlG315 2300795-1 Spruch, G315 2300795-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: 1. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024 wurde nach einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers (in weiterer Folge kurz „BF“ genannt) am 28.08.2024 von der nunmehr belangten Behörde ein Bescheid erlassen. Darin wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024 wurde nach einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers (in weiterer Folge kurz „BF“ genannt) am 28.08.2024 von der nunmehr belangten Behörde ein Bescheid erlassen. Darin wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung wurde sinngemäß mit den zahlreichen im Inland begangenen Verwaltungsstraftaten und dem Verhalten des BF im österreichischen Straßenverkehr begründet, wobei das Bundesamt hervorhob, dass vor allem die Teilnahme in alkoholisiertem Zustand die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer:innen gefährde. Ferner wurde auf ein bei der Staatsanwaltschaft anhängiges Verfahren verwiesen. Es haben sich nach Ansicht der Behörde auch keine Gründe ergeben, welche die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Inland überwiegen würden. 2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 10.10.2024 fristgerecht Beschwerde, beantragte unter anderem eine mündliche Verhandlung und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Dabei wurde eingangs der Sachverhalt aus Sicht des BF dargestellt, wobei u.a. ausgeführt wurde, dass keine polizeilichen Vormerkungen gegen den BF bestünden; in Bezug auf einige offene Verwaltungsstrafverfahren seien Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden. Gerügt wurden ein mangelndes Ermittlungsverfahren, eine ebenso mangelnde Beweiswürdigung und die rechtlich unrichtige Beurteilung. Abgesehen von dem Vorbringen, der BF habe bisher noch nie Probleme mit der Polizei gehabt, wurde zum gegenständlichen Fall lediglich ausgeführt, dass sich der BF in einer toxischen Beziehung befunden, sich aber nunmehr von dieser Frau getrennt habe. Er lebe hier mit seiner Schwester und dem Schwager, von welchen er abhängig sei. Es sei auch noch nicht geklärt, ob sein Verhalten tatsächlich zu einer Anklage führen wird. Eine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose habe die Behörde nicht vorgenommen. 3. Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2024 vorgelegt und langte in der zuständigen Gerichtsabteilung am 17.10.2024 ein. 4. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte zur Person des BF verschiedene Registerauszüge an, holte aktuelle Haftauskünfte ein und tätigte Ermittlungen zu dem bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Verfahren, Zl. XXXX .4. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte zur Person des BF verschiedene Registerauszüge an, holte aktuelle Haftauskünfte ein und tätigte Ermittlungen zu dem bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Verfahren, Zl. römisch 40 . 5. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskünfte wurden im Verfahrensakt dokumentiert und es wurden Aktenvermerke angefertigt. 6. Die Behörde übermittelte am 21.10.2024 einen Bericht über eine Festnahme des BF nach § 35 Abs. 3 VStG wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG.6. Die Behörde übermittelte am 21.10.2024 einen Bericht über eine Festnahme des BF nach Paragraph 35, Absatz 3, VStG wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG. 7. Mit Teilerkenntnis vom 23.10.2024 wurde dem BF die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. 9. Es wurden weitere Registerauszüge eingeholt, wie etwa ein Auszug aus dem ECRIS, dem europäischen Strafregister und es wurden Anfragen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit des BF getätigt. 10. Im November des Jahres 2024 langten noch ein Abschlussbericht und ein Urteil ein. Dem Urteil lag folgende Tat zugrunde: Der BF wurde schuldig gesprochen, weil er I. in Villach mehrere Personen vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er römisch eins. in Villach mehrere Personen vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er
- a)einer im Urteil genannten Frau am 13.5.2023 Schläge mit der flachen Hand und der Faust gegen den Kopf, den Oberkörper und die Beine versetzte, sie an den Haaren durch die Wohnung zerrte und sie würgte, wodurch die Genannte Hämatome an beiden Oberarmen, der linken Schulter und dem linken Knie, Kratzartefakte links sowie eine Schwellung der linken Ohrmuschel sowie einen Nackenhartspann erlitt,
- b)dieser Frau am 13.4.2024 Schläge mit einem Baseballschläger gegen den Körper versetzte, wodurch sie Prellungen des Brustbeins sowie eine Rissquetschwunde ihres Schienbeins erlitt, c.) einem im Urteil genannten Mann am 7.2.2024 Faustschläge und Tritte versetzte und dadurch bei diesem – neben Prellungen und Abschürfungen an der Nase beziehungsweise im Gesichtsbereich – wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine Fraktur des Grundgliedes des rechten kleinen Fingers, herbeigeführt hat; , II.) am 13.5.2023 Personen mit Gewalt zu einer Duldung oder Unterlassung genötigt, und zwarrömisch zwei.) am 13.5.2023 Personen mit Gewalt zu einer Duldung oder Unterlassung genötigt, und zwar a.) eine im Urteil genannte Frau zur Duldung seines Betretens ihrer Wohnung, indem er sie von der Türschwelle in ihre Wohnung drängte, b.) einen im Urteil genannten Mann zum Unterlassen des Betretens der Wohnung der zuvor besagten Frau, indem er ihn aus der Wohnung in das Stiegenhaus drängte, III.) am 24.10.2023 eine fremde Sache, nämlich das iPhone 13 einer im Urteil genannten Frau zerstört, indem er es in die Drau warf. römisch drei.) am 24.10.2023 eine fremde Sache, nämlich das iPhone 13 einer im Urteil genannten Frau zerstört, indem er es in die Drau warf. Er wurde wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (I.) 2., der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig gesprochen und erhielt dafür eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Er wurde wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB (römisch eins.) 2., der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig gesprochen und erhielt dafür eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten, welche gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen. 2. Beweiswürdigung: Der relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde: Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 57/2018 die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Zl. Ra 2016/02/0137, Rz 4).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde“ vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 13, Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Zl. Ra 2016/02/0137, Rz 4). Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle vergleiche VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150). , Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Der Beschwerdeführer war rechtsfreundlich vertreten. In dem am 21.01.2025 vorgelegten Schriftsatz wurde ausgeführt: „[…] In oben näher bezeichneter Rechtssache gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er nach erfolgter Rechtsberatung am 20.01.2025 die am 10.10.2024 eingebrachte Beschwerde zurückzieht. Der Beschwerdeführer wurde über alle Risiken dieser Entscheidung aufgeklärt. […]“. Aufgrund der aufrechten Vollmacht für die BBU GmbH vom 30.09.2024 und der obzitierten Erklärung ist eindeutig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in der gegenständlichen Rechtssache zurückziehen möchte. Die gegenständliche Beschwerde wurde somit rechtswirksam zurückgezogen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig entschieden und war folglich mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2300795.1.00