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{'item': 'I403 2276779-2'}

Obsah (15)§ 68Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 2§ 58§ 28§ 9Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2025 GeschäftszahlI403 2276779-2 SpruchI403 2276779-2/7E, I403 2276779-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ und der angefochtene Spruchpunkt II. zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ und der angefochtene Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Zum Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz:römisch eins.
  2. Zum Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz: 1.
  3. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Ugandas, reiste spätestens am 24.12.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 28.12.2022 stellte der BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zum Ausreisegrund befragt, führte er im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, dass er Uganda verlassen habe, nachdem er vom Militär Ugandas festgenommen und gefoltert worden sei. Der BF habe für die Regierungspartei gearbeitet und werde seit seinem Wechsel zu einer anderen Partei im Jahr 2019 verfolgt. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden. 1.
  4. Am 07.05.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, dass er mit staatlichen Organisationen zusammengearbeitet habe und Mitglied der regierenden Partei „National Resistance Movement“ (NRM) gewesen sei. 2019 habe sich der BF an der Gründung einer Bewegung namens „People Power“ beteiligt, welche wenig später die Zusammenarbeit mit der bereits eingetragenen Oppositionspartei „National Unity Platform“ (NUP) begonnen habe. Infolge des Parteiwechsels sei der BF festgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Die Regierungspartei habe befürchtet, dass der BF als früheres Mitglied der NRM interne Informationen weitergeben werde. Nach seiner Freilassung seien erneut Sicherheitsleute zu seinem Haus gekommen und hätten den BF aufgefordert, die Oppositionspartei zu verlassen und zur NRM zurückzukehren. Der BF habe um etwas Bedenkzeit gebeten, sei jedoch weiterhin unter Druck gesetzt worden, zur NRM zurückzukehren. Als der Druck zu groß geworden sei, habe der BF entschlossen, wegzulaufen und nach Ruanda zu gehen. Doch auch dort sei es zu anonymen Anrufen gekommen, weshalb der BF beschlossen habe, Ruanda zu verlassen und nach Österreich zu kommen. 1.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.12.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Uganda

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkte IV.

und V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Uganda politisch verfolgt zu werden, wurde für nicht glaubhaft befunden.1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.12.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Uganda

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Uganda politisch verfolgt zu werden, wurde für nicht glaubhaft befunden. 1.

  1. Gegen den vorangeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.08.2023 (eingebracht am 16.08.2023) „aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde, dass der BF als „Koordinator der Partei stark in die Aktivitäten der ugandischen Oppositionspartei NUP eingebunden“ gewesen sei; ein Schreiben der Partei und ein Link zu einem auf Facebook veröffentlichten Video einer Pressekonferenz vom Oktober 2022 waren der Beschwerde beigelegt. 1.
  2. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2024 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2024, I415 2276779-1/8E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 08.05.2024 in Rechtskraft. I.
  3. Zum gegenständlichen Verfahren: römisch eins.
  4. Zum gegenständlichen Verfahren: 2.
  5. Der Beschwerdeführer stellte am 06.06.2024 und damit nur etwa einen Monat nach Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz einen Folgeantrag, den er in der Erstbefragung am selben Tag folgendermaßen begründete: „Meine alten Fluchtgründe halte ich aufrecht. Ich bin hier in Österreich wegen meines Traumas in Behandlung. Ich habe ein Herzproblem und ständige Kopfschmerzen. Die Situation in Uganda wird immer schlimmer. Vorige Woche wurden wegen meines Problems Personen entführt und umgebracht. Diese Personen gaben meinen Namen als einen der Anführer der Partei bekannt. Die Partei unterstützt die LGBT Community. Dies ist in Uganda ein großes Problem.“ Dies sei ihm seit März 2024 bekannt. 2.
  6. Am 26.08.2024 wurde der BF neuerlich vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen zu Protokoll: „Während ich in Österreich war, habe ich erfahren, dass in meinem Land ein Gesetz verabschiedet wurde, gegen alle, die mit LGBT in Verbindung stehen. In meiner Partei, in der ich eine führende Rolle inne hatte, waren verschiedene Leute, auch solche, die mit LGBT zu tun haben. Als einige davon festgenommen wurden, haben sie meinen Namen weitergegeben, als einen der Führer, der kein Problem mit ihnen hatte. Es steht mein Name auf der Liste gesuchter LGBT-Unterstützer. Das konnte ich nicht erwähnen, weil es sich ereignete, als ich bereits Asyl beantragt hatte. Es geschah im März 2024.“ 2.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.06.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Uganda

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkte IV.

und V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Begründet wurde die abweisende Entscheidung damit, dass eine Verfolgung in Uganda nicht glaubhaft sei; insbesondere sei nicht glaubhaft, dass der Name des BF von festgenommen Personen als Unterstützer der LGBT-Community genannt worden sei; auch sei nicht nachvollziehbar, warum der BF diese neuen Umstände nicht dem Gericht während des Vorverfahrens mitgeteilt habe. 2.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.06.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Uganda

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde die abweisende Entscheidung damit, dass eine Verfolgung in Uganda nicht glaubhaft sei; insbesondere sei nicht glaubhaft, dass der Name des BF von festgenommen Personen als Unterstützer der LGBT-Community genannt worden sei; auch sei nicht nachvollziehbar, warum der BF diese neuen Umstände nicht dem Gericht während des Vorverfahrens mitgeteilt habe. 2.

  1. Dagegen wurde am 30.10.2024 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der BF „als leitender Funktionär der Partei NUP als Unterstützer von Homosexuellen gelte“ und deswegen in Uganda verfolgt werde. Die prominente Unterstützung der NUP sei allein schon durch die Teilnahme an einer Pressekonferenz der Partei im November 2022, die auf Youtube veröffentlicht worden sei, unstrittig. Zudem werde eine „medizinische Begutachtung“ beantragt, da das BFA sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der BF in Uganda eine „adäquate medizinische Behandlung“ erhalte, nachdem von dem von ihm eingenommenen Medikamenten nur Metformin erhältlich sei. 2.
  2. Am 05.11.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am 20.01.2025 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Ugandas, gehört der Volksgruppe der Baganda an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist Luganda, er spricht zudem Englisch. Die Identität des BF steht fest. Der BF leidet an Diabetes Typ 2, Bluthochdruck, einem chronisch erhöhten Cholesterinspiegel und chronischen Spannungskopfschmerzen. Zudem leidet er an Schlafstörungen aufgrund der aktuell unsicheren Situation. Ansonsten leidet er an keinen Krankheiten und ist arbeitsfähig. Der BF litt bereits in Uganda unter Bluthochdruck und Diabetes und befand sich seinen Aussagen folgend auch dort schon diesbezüglich in medizinischer Behandlung. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF ergeben sich keine Änderungen gegenüber dem Vorverfahren. Der BF ist (in zweiter Ehe) verheiratet, seine Frau hat sich aber inzwischen von ihm getrennt. Seine vier minderjährigen Kinder leben bei seiner Mutter in Uganda, ebenso sein Bruder und seine Schwester. Die erste Ehefrau des BF und sein Vater sind verstorben. Am 22.12.2022 reiste der BF von Uganda nach Ruanda, von wo aus er legal mit dem Flugzeug über die Türkei nach Österreich gelang. Der BF ist zumindest seit 24.12.2022 durchgehend in Österreich aufhältig. Der BF hat keine Familie in Österreich, aber Freundschaften geschlossen. Er verkauft Zeitungen vor einem Supermarkt und ist ehrenamtlich in einem Sozialmarkt tätig. Seine Deutschkenntnisse sind gering. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  5. Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF stellte am 28.12.2022 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit einer politischen Verfolgung wegen seiner Tätigkeit für die Oppositionspartei NUP begründete. Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 25.07.2023 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 07.05.2024, I415 2276779-1/8E, rechtskräftig am 08.05.2024, als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte am 06.06.2024 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er darauf stützte, dass er im März bzw. April 2024 (somit vor Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG am 08.05.2024) erfahren habe, dass sein Name auf einer Liste stehe, weil er 2019 ein Grundstück an ein Mitglied der LGBTIQ-Community vermietet habe. Damit hat sich aber seit der Rechtskraft der letzten inhaltlichen Entscheidung am 08.05.2024 der Sachverhalt nicht geändert. 1.
  6. Zur Lage in Uganda: Die Lage in Uganda hat sich seit dem Vergleichserkenntnis vom 07.05.2024 nicht entscheidungswesentlich verändert.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus dem Vorerkenntnis vom 07.05.
  9. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorverfahren wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, nur darauf hingewiesen, dass sich seine zweite Ehefrau inzwischen von ihm getrennt habe, was ergänzend zu den Feststellungen des Vorerkenntnisses aufgenommen wird, aber nicht entscheidungsrelevant ist. Hinsichtlich seiner Integration gab der BF in der Verhandlung am 20.01.2025 an, dass er keine Familie, aber Freunde in Österreich habe (entsprechende Unterstützungsschreiben wurden vorgelegt), kaum Deutsch spreche, aber Zeitungen vor einem Supermarkt verkaufe und ehrenamtlich bei einem Sozialmarkt arbeite. Damit wurden keine Veränderungen gegenüber dem Vorverfahren aufgezeigt und kann auch nicht von einer maßgeblichen Integration gesprochen werden. 2.
  10. Zum Gesundheitszustand des BF: 2.2.
  11. Dass der BF an Diabetes Typ 2, Bluthochdruck, einem chronisch erhöhten Cholesterinspiegel, chronischen Spannungskopfschmerzen sowie Schlafstörungen aufgrund der aktuell unsicheren Situation leidet, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen (Ärztlicher Befundbericht eines Gesundheitszentrums vom 22.08.2024, Ambulanzbericht der Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin des Landesklinikum Neunkirchen vom 23.07.2024, Bestätigung der Teilnahme am Clearingprozess des Psychosozialen Dienstes Neunkirchen vom 21.08.2024) und den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 20.01.
  12. 2.2.
  13. Dass der BF bereits vor Rechtskraft des Vorerkenntnisses an Diabetes Typ 2, Bluthochdruck, einem chronisch erhöhten Cholesterinspiegel, chronischen Spannungskopfschmerzen sowie Angstzuständen und Schlafstörungen litt, ergibt sich unter anderem aus einem Arztbrief einer Gruppenpraxis für Innere Medizin vom 02.01.2024 und vom 15.04.2024 (Diagnose: arterielle Hypertonie, Kopfschmerzen), einem Arztbrief der Diabetesambulanz vom 24.01.2023 (Diagnose: Diabetes Typ 2, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie), einem Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie vom 17.05.2023 (Diagnose: chronischer Spannungskopfschmerz) und aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 14.02.2024, in welcher er auch angab, bereits in Uganda Medikamente gegen Diabetes und Bluthochdruck eingenommen zu haben und sich diese auch leisten zu können; ein zum Zeitpunkt der Verhandlung im Vorverfahren vorhandenes Magengeschwür ist nicht mehr gegeben. Der Gesundheitszustand des BF hat sich somit gegenüber dem Vorverfahren nicht wesentlich verändert; die psychische Situation des BF mag sich aufgrund der Abweisung des ersten Asylantrages etwas verschlechtert haben, weswegen er auch psychologische Beratung in Anspruch nimmt (laut Bestätigung von AmberMed vom 13.01.2025) doch ergibt sich daraus keine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung, zumal das damalige Magengeschwür den BF nicht mehr belastet. Soweit im Rahmen der Verhandlung ein Patientenbrief vom 13.11.2024 vorgelegt wurde, wonach eine Behandlung in einem Diabeteszentrum dringend erforderlich sei, weswegen eine Krankenversicherung von großer Bedeutung sei, kann auch dies keine Änderung des Sachverhaltes begründen, zumal der BF bereits in Uganda wegen Diabetes in Behandlung war und sich dort die Medikation laut seinen Aussagen im Vorverfahren auch leisten konnte. 2.2.
  14. Laut bereits im Vorverfahren vorgelegter Medikationsliste eines medizinischen Labors vom 05.01.2023 wurden dem BF die folgenden Medikamente verschrieben: Metformin, Glyxambi, Atorvastatin, Telvas (Telmisartan) und Ecorin (Aspirin). In einer Zusammenschau einer Medikationsliste vom 04.06.2024 und den Angaben des BF in der Verhandlung vom 20.01.2025 kann festgestellt werden, dass der BF aktuell Metformin, Glyxambi, Atorvastatin, Telvas (Telmisartan) und ASS Hex (Aspirin) nimmt. Damit liegt keine Änderung in Bezug auf die Medikation vor. 2.2.
  15. Soweit in der Beschwerde eine medizinische Begutachtung beantragt wurde, wird aus verfahrensökonomischen Gründen auf diese verzichtet, da keine Änderung des Gesundheitszustandes vorgebracht wurde und eine Prüfung desselben in Hinblick auf eine Rückkehr nach Uganda bereits im Vorverfahren erfolgt war. 2.
  16. Zu den Fluchtgründen des BF: 2.3.
  17. Im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz brachte der BF zusammengefasst vor, über familiäre Beziehungen und seine Arbeit als Zivilingenieur umfangreiche Kontakte zu wichtigen Persönlichkeiten in Uganda geknüpft zu haben, dabei habe er auch viele Mitglieder der Regierungspartei „National Resistant Movement“ (NRM) kennengelernt, was schließlich zu seinem Parteibeitritt geführt habe. 2019 habe der BF zur Oppositionspartei „National Unity Party“ (NUP) gewechselt, wo der BF seine Zukunft und mehr Durchsetzungskraft für Reformen in Uganda gesehen habe. Bei den Wahlen im Januar 2021 habe die Regierungspartei gewonnen. Beim Versuch der NUP, das Wahlergebnis anzufechten, habe die Regierungspartei begonnen, die Oppositionellen ausfindig zu machen und zu verhaften. Im Zuge dessen sei auch der BF verhaftet, eingesperrt, geschlagen und gefoltert worden. Nach zwei Wochen sei der BF freigelassen worden. Die Regierung habe im Jahr 2022 erneut begonnen, Mitglieder der NUP zu entführen. Aus Angst sei der BF geflohen. Dieses Vorbringen einer gegen ihn individuell gerichteten Verfolgungsgefahr wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.05.2024 für nicht glaubhaft befunden, unter anderem deshalb, weil es sich beim BF seinen eigenen Aussagen zu Folge lediglich um ein einfaches Parteimitglied der NUP handelte (niederschriftliche BFA Einvernahme vom 07.05.2023, AS 80) und der BF zudem im Zuge seiner Befragungen vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht unplausible und widersprüchliche Angaben gemacht hatte. 2.3.
  18. Dass der BF im gegenständlichen Verfahren über seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz die gleichen Fluchtgründe vorbrachte wie im Vorverfahren, wird schon dadurch deutlich, dass er den neuen Antrag innerhalb weniger Wochen nach der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz stellte – und dies letztlich, wie sich aus seinen eigenen Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, weil er mit der ersten rechtskräftigen Entscheidung nicht zufrieden war (vgl. etwa die Einvernahme durch das BFA am 26.08.2024: „Ich habe die Situation im Land bei meinem letzten Asylantrag geschildert. Die Beamten und der Richter haben mir das nicht abgekauft.“ bzw. in der Verhandlung am 20.01.2025: „Ich dachte, die Behörden hätten meine Situation eventuell nicht richtig verstanden.“; die Frage, ob er wolle, dass das Ganze noch einmal geprüft werde, bejahte der BF). Mit dem neuen Antrag strebte der BF daher eine Überprüfung der ersten rechtskräftigen Entscheidung an. Der BF betonte auch in der Erstbefragung am 06.06.2024, dass die alten Fluchtgründe aufrecht bleiben. 2.3.
  19. Dass der BF im gegenständlichen Verfahren über seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz die gleichen Fluchtgründe vorbrachte wie im Vorverfahren, wird schon dadurch deutlich, dass er den neuen Antrag innerhalb weniger Wochen nach der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz stellte – und dies letztlich, wie sich aus seinen eigenen Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, weil er mit der ersten rechtskräftigen Entscheidung nicht zufrieden war vergleiche etwa die Einvernahme durch das BFA am 26.08.2024: „Ich habe die Situation im Land bei meinem letzten Asylantrag geschildert. Die Beamten und der Richter haben mir das nicht abgekauft.“ bzw. in der Verhandlung am 20.01.2025: „Ich dachte, die Behörden hätten meine Situation eventuell nicht richtig verstanden.“; die Frage, ob er wolle, dass das Ganze noch einmal geprüft werde, bejahte der BF). Mit dem neuen Antrag strebte der BF daher eine Überprüfung der ersten rechtskräftigen Entscheidung an. Der BF betonte auch in der Erstbefragung am 06.06.2024, dass die alten Fluchtgründe aufrecht bleiben. 2.3.
  20. Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf einen neuen Fluchtgrund (die Verhaftung des Mieters seines Grundstückes, der zur LGBTIQ-Gemeinschaft gehöre, weswegen der BF nun auf einer Liste von gesuchten Personen stünde) verwies, kommt dem diesbezüglichen Vorbringen aufgrund der folgenden Erwägungen kein glaubhafter Kern zu. Zunächst fällt auf, dass der BF in einer Einvernahme im Vorverfahren am 07.05.2023 bzw. in der Verhandlung am 14.02.2024 zwar angegeben hatte, dass er sein Stück Land an eine Autowaschanlage bzw. zu gewerblichen Zwecken verpachtet habe; der in der Verhandlung am 20.01.2025 erwähnte (angebliche) Umstand, dass die Autowaschanlage 2019 von einem Mitglied der LGBTIQ Community gepachtet worden sein soll und die dazu gehörende Cafeteria sich zu einem Treffpunkt der Community entwickelt habe, fand allerdings nicht Erwähnung. Auch erklärte der BF in der Verhandlung am 20.01.2025, dass er sich seit 2020 als Aktivist für die Rechte Homosexueller einsetze (auch wenn er selbst nicht Teil der Community sei). Im Vorverfahren wurden die Rechte Homosexueller von ihm aber überhaupt nicht angesprochen. Das Vorbringen ist auch sonst nicht glaubhaft bzw. nicht geeignet, neue Fluchtgründe aufzuzeigen: So hatte der BF in der Erstbefragung am 06.06.2024 und dann auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 26.08.2024 erklärt, dass Mitglieder der Parte NUP entführt bzw. festgenommen worden seien und seinen Namen „als einen der Anführer der Partei bekannt“ gegeben hätten. Davon habe er im März bzw. April 2024 erfahren. Erstens würde dies keine Änderung des Fluchtgrundes darstellen, hatte er doch bereits im Vorverfahren ausgesagt, wegen seiner Mitgliedschaft bei der NUP verfolgt zu werden. Zweitens steht die Aussage in der Erstbefragung im Widerspruch zu seinen Angaben in der Verhandlung, in der er eine Entführung von Personen und die Bekanntgabe seines Namens gar nicht mehr erwähnte. Drittens handelt es sich dabei um keinen Sachverhalt, der nach Rechtskraft des Erkenntnisses über den ersten Antrag auf internationalen Schutz entstanden ist, gab der Beschwerdeführer doch immer an, im März 2024 bzw. im April 2024 davon erfahren zu haben – und damit vor Erlassung des Erkenntnisses im Vorverfahren am 07.05.
  21. In der niederschriftlichen Einvernahme am 26.08.2024 gab er, auf die Frage, warum er dies dem BVwG im Vorverfahren nicht mitgeteilt habe, zu Protokoll, dass er das Gericht nach der Verhandlung nicht mehr erreicht habe und sein Anwalt ihm geraten habe, auf das Erkenntnis zu warten. Bereits daraus ergibt sich, dass es sich um keinen Sachverhalt handelt, der nach Rechtskraft des Vorerkenntnisses entstanden oder neu hervorgekommen ist. Insofern kann auch auf die in der Verhandlung beantragte Überprüfung der Vermietung des Grundstückes durch einen Vertrauensanwalt verzichtet werden. 2.3.
  22. Von der erkennenden Richterin im Rahmen der Verhandlung am 20.01.2024 darauf hingewiesen, dass sein neues Vorbringen sich nicht auf Ereignisse nach Rechtskraft des Erkenntnisses im Vorverfahren beziehe und befragt, ob seit Mai 2024 in Uganda etwas Verfolgungsrelevantes geschehen sei, verwies der BF letztlich nur auf die Verhaftung eines Oppositionsmitgliedes, wobei es sich auch nicht um ein Mitglied der NUP handelte. 2.3.
  23. Ebenfalls vorgelegt wurde in der Verhandlung am 20.01.2025 ein Schreiben von „Queer Base – Anlaufstelle für lesbische, schwule, bisexuelle, inter*, Trans*Gender und queere Flüchtlinge“ vom 16.01.2025, in dem darauf hingewiesen wurde, dass sich der BF „trotz seiner eigenen heterosexuellen Orientierung aktiv gegen die zunehmende Kriminalisierung und Diskriminierung der LGBTIQ-Community in Uganda“ einsetze. Der BF stehe seit Januar 2025 mit der Beratungsstelle in Kontakt. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass der BF, seinen eigenen Angaben nach seit 2020 ein Aktivist für die Rechte Homosexueller, sich erst wenige Tage vor seiner Verhandlung am 20.01.2025 mit „Queer Base“ in Verbindung gesetzt hat. Dies legt den Verdacht nahe, dass es sich um eine asyltaktische Vorgehensweise handelt, zumal der BF im Vorverfahren das Thema der Rechte Homosexueller bzw. der Mitglieder der LGBTIQ-Community in Uganda mit keinem einzigen Wort erwähnt hatte. 2.3.
  24. In der Verhandlung am 20.01.2025 legte der BF eine Kopie einer „Petition of the UNHCR“ vor, welche er nach seiner Angabe gemeinsam mit anderen im Jahr 2024 im Rahmen einer Demonstration am Empfang eines österreichischen Ministeriums abgegeben habe. Der BF sprach diesbezüglich allerdings einmal vom Innenministerium, dann vom Außenministerium, so dass angezweifelt werden kann, ob das undatierte Schreiben überhaupt jemals bzw. wann es an die Behörden übergeben wurde. Inhaltlich wird in dem Schreiben die Vorgehensweise der ugandischen Regierung und Sicherheitsbehörden gegen die Opposition kritisiert und Österreich aufgefordert, sich für diplomatischen Druck gegenüber Uganda einzusetzen und in Uganda Verfolgten Asyl zu gewähren; am Ende des Schreibens stehen sechzehn Namen, darunter jener des BF. Auch wenn dieses Schreiben einer österreichischen Behörde zugekommen sein sollte, ergibt sich daraus keine Gefährdung des BF, da nicht erkennbar ist, warum das Schreiben bzw. die Namen an die Behörden Ugandas weitergeleitet werden sollten. 2.
  25. Zur Lage in Uganda: Im „Vergleichserkenntnis“ vom 07.05.2024 stützte sich das BVwG auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Uganda vom 23.03.2023, welches auch von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Eine entscheidungsrelevante Änderung der Umstände in Uganda wurde vom BF auch nicht behauptet.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  27. Zum Flüchtlingsstatus (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  28. Zum Flüchtlingsstatus (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat sich die Sachlage zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahren und der Entscheidung durch das BFA nicht geändert. Eine Änderung der Rechtslage liegt ebenfalls nicht vor. Das BFA hätte daher den Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gehabt. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175 und VwGH 06.04.2023, Ra 2023/14/0064, 0065). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen (vgl. etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa grundlegend Vw

GH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen vergleiche etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung aufgrund einer oppositionellen Tätigkeit im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich – insbesondere in dem als Vergleichserkenntnis heranzuziehenden Erkenntnis des BVwG vom 07.05.2024, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde - als unglaubwürdig beurteilt. Soweit der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im Vorverfahren geltend machte, stützt, liegt entschiedene Sache vor. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer nämlich auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung aufgrund einer oppositionellen Tätigkeit im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich – insbesondere in dem als Vergleichserkenntnis heranzuziehenden Erkenntnis des BVwG vom 07.05.2024, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde - als unglaubwürdig beurteilt. Soweit der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im Vorverfahren geltend machte, stützt, liegt entschiedene Sache vor. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer nämlich auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden., Soweit der BF vorbringt, dass er nunmehr auf einer Liste von gesuchten Personen stehe, weil der Mieter seines Grundstückes aufgrund seiner sexuellen Orientierung verhaftet worden sei, kommt dem Vorbringen erstens kein glaubhafter Kern zu. Zudem vermochte der BF damit auch keinen neuen Sachverhalt aufzuzeigen, weil er immer angab, davon im März oder April 2024 – und somit noch während des laufenden Vorverfahrens – erfahren zu haben. Da im gegenständlichen Fall weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Da im gegenständlichen Fall weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. , Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wäre daher im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag zurückzuweisen war.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wäre daher im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag zurückzuweisen war., 3.2. Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Im Vorverfahren war festgestellt worden, dass der BF – auch unter Berücksichtigung seiner Erkrankungen - durch die Abschiebung nach Uganda nicht in seinem Recht

Art. 2

oder 3 EMRK verletzt ist, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können und eine medizinische Behandlung gegeben sei. Eine Rückkehrgefährdung wurde ausgeschlossen.Im Vorverfahren war festgestellt worden, dass der BF – auch unter Berücksichtigung seiner Erkrankungen - durch die Abschiebung nach Uganda nicht in seinem Recht

Artikel 2

, oder 3 EMRK verletzt ist, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können und eine medizinische Behandlung gegeben sei. Eine Rückkehrgefährdung wurde ausgeschlossen. Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Uganda bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Uganda keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Nachdem keine Änderung des Gesundheitszustandes des BF und der Lage in Uganda eingetreten ist, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Nachdem keine Änderung des Gesundheitszustandes des BF und der Lage in Uganda eingetreten ist, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. , Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wäre daher im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag zurückzuweisen war.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wäre daher im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag zurückzuweisen war., 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der BF daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der BF daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.4.
  3. Rechtslage:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, ausführlich mit der Frage befasst, ob nach dem Gesetz auch in jenem Fall, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, diese Entscheidung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Dies wurde insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der dort näher angeführten Gesetzesmaterialien bejaht. Demnach war es Ziel des Gesetzgebers, eine „Verschränkung der Prozesse“ zu erreichen, um eine „Entscheidung in Einem“ zu erzielen, den Wegfall von parallelen als auch nachfolgenden Verfahren zu erreichen und ablauforientiert ein einheitliches Gesamtverfahren entstehen zu lassen. Im Sinn der angestrebten Verfahrensökonomie ist der in § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 angeführte Tatbestand dahingehend zu interpretieren, dass er auch Entscheidungen nach § 68 AVG umfasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, ausführlich mit der Frage befasst, ob nach dem Gesetz auch in jenem Fall, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, diese Entscheidung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Dies wurde insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der dort näher angeführten Gesetzesmaterialien bejaht. Demnach war es Ziel des Gesetzgebers, eine „Verschränkung der Prozesse“ zu erreichen, um eine „Entscheidung in Einem“ zu erzielen, den Wegfall von parallelen als auch nachfolgenden Verfahren zu erreichen und ablauforientiert ein einheitliches Gesamtverfahren entstehen zu lassen. Im Sinn der angestrebten Verfahrensökonomie ist der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 angeführte Tatbestand dahingehend zu interpretieren, dass er auch Entscheidungen nach Paragraph 68, AVG umfasst. In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9Abs.

1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit Dezember 2022 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund befristeter bzw. vorläufiger Aufenthaltsberechtigungen – zunächst durch das Visum C und später durch zwei Anträge auf internationalen Schutz – rechtmäßig war, weshalb dieser während der Dauer des Aufenthaltes nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Insbesondere fußt sein Aufenthalt im Bundesgebiet auf zwei letztlich unbegründeten Asylanträgen und kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130-6; 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058; 19.06.2019, Ra 2019/01/0051; 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055; als auch der Verfassungsgerichtshof vom 26.04.2010, U 493/10-5, und VfGH 12.06.2013, U485/2012).Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit Dezember 2022 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund befristeter bzw. vorläufiger Aufenthaltsberechtigungen – zunächst durch das Visum C und später durch zwei Anträge auf internationalen Schutz – rechtmäßig war, weshalb dieser während der Dauer des Aufenthaltes nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Insbesondere fußt sein Aufenthalt im Bundesgebiet auf zwei letztlich unbegründeten Asylanträgen und kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130-6; 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058; 19.06.2019, Ra 2019/01/0051; 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055; als auch der Verfassungsgerichtshof vom 26.04.2010, U 493/10-5, und VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Im gegenständlichen Verfahren verfügt der BF im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte und besteht kein besonders schützenswertes Privatleben. Die Ehefrau des BF sowie seine vier minderjährigen Kinder leben in Uganda. So auch die Mutter, der Bruder und die Schwester des BF. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige, besonders ausgeprägte und tiefgreifende Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon in Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar und wurden vom BF auch nicht schlüssig behauptet. Daran vermag auch das nachgewiesene ehrenamtliche Engagement des BF und das Verkaufen einer Zeitung nichts zu ändern. Die festgestellten Umstände sind für sich alleine jedenfalls nicht dazu geeignet eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen. Gleichzeitig hat der BF in seinem Herkunftsstaat, in dem er geboren, aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Der BF spricht auch Luganda als Muttersprache, verfügt über ausgezeichnete Kenntnisse der englischen Sprache und ist mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der Kultur in Uganda vertraut. Von einer vollkommenen Entwurzelung kann daher nicht ausgegangen werden. Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides): 3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Uganda die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Zudem ist er volljährig und erwerbsfähig, hat in seinem Heimatstaat ein Studium absolviert und verfügt über Berufserfahrung. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er in seinem Herkunftsstaat abermals zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein und könnte er überdies Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Damit ist der BF nicht durch die Außerlandesschaffung nach Uganda in seinem Recht

Art. 3EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können (siehe Vw

GH 28.11.2019, Ra 2019/18/0457 mit Verweis auf 18.10.2017, Ra 2017/19/0422).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Uganda die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Zudem ist er volljährig und erwerbsfähig, hat in seinem Heimatstaat ein Studium absolviert und verfügt über Berufserfahrung. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er in seinem Herkunftsstaat abermals zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein und könnte er überdies Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Damit ist der BF nicht durch die Außerlandesschaffung nach Uganda in seinem Recht

Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können (siehe Vw

GH 28.11.2019, Ra 2019/18/0457 mit Verweis auf 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten ist, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten ist, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunk VI. des angefochtenen Bescheides): 3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunk römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden und war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunkte VI. als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden und war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunkte römisch sechs. als unbegründet abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.2276779.2.00

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