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{'item': 'I414 2306124-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2025 GeschäftszahlI414 2306124-1 SpruchI414 2306124-1/4E, I414 2306124-1/4E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der 27-jährige tunesische Staatsangehörige stellte am

  1. Oktober 2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. In der Folge hat sich der Fremde dem Verfahren entzogen. Der Fremde stellte am
  2. Februar 2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz. Der Fremde stellte am
  3. März 2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. In der Folge stellte Deutschland am
  4. März 2023 ein Aufnahmegesuch an Österreich. Österreich lehnte am
  5. März 2023 das Aufnahmegesuch Deutschlands ab, mit dem Hinweis, dass der Fremde einen Asylantrag in der Schweiz stellte. In der Folge wurde ein Dublin-Konsultationsverfahren mit der Schweiz eingeleitet, da sich der Fremde dem Asylverfahren in der Schweiz entzog wurde die Überstellungsfrist bis zum
  6. April 2024 verlängert. In der Folge stellte Deutschland am
  7. Mai 2023 ein weiteres Aufnahmegesuch des Fremden an Österreich. Der Fremde hat in Deutschland einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Fremde stellten am
  8. November 2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, diesmal in den Niederlanden. Der Fremde entzog sich auch diesem Verfahren. Der Fremde reiste abermals in das Bundesgebiet Österreichs ein und wurde aufgrund eines Festnahmeantrags festgenommen. Der Fremde stellte am
  9. Mai 2024 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Tunesien. Der Fremde stellte am
  10. Mai 2024 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung im fortgesetzten Verfahren gab der Fremde hinsichtlich seiner Ausreisemotive an, Tunesien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. In der Folge hat sich der Fremde dem Verfahren entzogen. Mit dem Bescheid vom
  11. Juni 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) den Antrag des Fremden hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Fremden keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Zugleich erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und gewährte keine Frist zur freiwilligen Ausreise nach Tunesien. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom
  12. Oktober 2024, Zl. XXXX , wurde der Fremde wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128, 129, 130, 15 StGB das Vergehen des dauernden Sachentzuges nach § 135 StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
  13. Oktober 2024, Zl. römisch 40 , wurde der Fremde wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, 129, 130, 15, StGB das Vergehen des dauernden Sachentzuges nach Paragraph 135, StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, rechtskräftig verurteilt. Nach der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft wurde die Schubhaft angeordnet. Der Fremde stellte aus dem Stande der Schubhaft am
  14. Oktober 2024 einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Fremde verweigerte die Mitwirkung bei der erkennungsdienstlichen Behandlung. Er brachte vor, keinen Antrag auf internationalen Schutz mehr stellen zu wollen. Der Fremde stellte aus dem Stande der Schubhaft am
  15. Dezember 2024 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, mit seiner Familie vor vier Tagen telefoniert zu haben. Seine Familie hätte den Fremden erzählt, ein Video gesehen zu haben, welches den Fremden mit einem Mann beim Geschlechtsverkehr zeigen würde. Dieser Mann sei ein Drogendealer und sei 4 Jahre im Gefängnis gewesen, vor 10 Tagen sei dieser entlassen worden. Die Familie des Fremden sei konservativ. Sollte er nach Tunesien zurückkehren, werden sie den Fremden umbringen. Er habe vor allem vor seinem Vater Angst. Die tunesischen Behörden wissen nichts davon. Sollten die tunesischen Behörden dies erfahren, würde er verhaftet werden. Hinsichtlich seines am
  16. Oktober 2024 gestellten schriftlichen Antrages auf internationalen Schutz brachte er vor, dass ein Anwalt den Fremden geraten habe einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er hätte lieber nach Tunesien zu seiner Familie fahren wollen, nun habe sich die Situation jedoch geändert. Am
  17. Dezember 2024 wurde der Fremde niederschriftlich vom Bundesamt einvernommen, hinsichtlich seiner Ausreisemotive brachte er zusammengefasst vor, momentan Probleme mit seiner Familie zu haben. Er hätte freiwillig nach Tunesien zurückkehren wollen. Sein Freund sei in Tunesien in Haft. Seine Familie hätte herausgefunden, dass es ein Video geben würde. Sein Freund sei extrem sauer, dass der Fremde nach Europa gereist sei. Dieser Freund liebe den Fremden sehr, deshalb habe sich dieser entschlossen der Familie und den Freunden die Videos zu zeigen. Mit dem im Anschluss an die Einvernahme vom
  18. Jänner 2025 mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Absatz 2 AsylG auf.Mit dem im Anschluss an die Einvernahme vom
  19. Jänner 2025 mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG auf. Am
  20. Jänner 2025 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben und darüber hinaus folgendes festgestellt:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben und darüber hinaus folgendes festgestellt: 1.
  22. Zur Person des Fremden: Der 27-jährige Fremde ist Staatsangehöriger Tunesiens. Er ist ledig und seine Identität steht nicht fest. Der Fremde leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung nach Tunesien entgegenstünden. Der Fremde ist arbeitsfähig. Der Fremde ist in XXXX in Tunesien geboren. Er hat sieben Jahre die Grundschule besucht. Er reiste legal mit dem Flugzeug von Tunesien nach Serbien und über weitere Länder bis nach Österreich.Der Fremde ist in römisch 40 in Tunesien geboren. Er hat sieben Jahre die Grundschule besucht. Er reiste legal mit dem Flugzeug von Tunesien nach Serbien und über weitere Länder bis nach Österreich. Der Fremde stellte in Österreich zwei Anträge auf internationalen Schutz und jeweils einen Asylantrag in der Schweiz, in den Niederlanden und in Deutschland. Der Fremde stellte in zwei Jahren insgesamt fünf Anträge auf internationalen Schutz im Schengen-Raum. Der Fremde hält sich seit mindestens Ende 2022 in Europa auf, er hielt sich in Österreich, Schweiz, Niederlanden, Italien und Deutschland auf. Der Fremde hat keine Familienangehörige oder Verwandte in Europa. Es kann keine soziale oder integrative Verfestigung des Fremden in Österreich oder in Europa festgestellt werden. Der Fremde stellte am
  23. Mai 2024 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Tunesien. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom
  24. Oktober 2024, Zl. XXXX , wurde der Fremde wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128, 129, 130, 15 StGB das Vergehen des dauernden Sachentzuges nach § 135 StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
  25. Oktober 2024, Zl. römisch 40 , wurde der Fremde wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, 129, 130, 15, StGB das Vergehen des dauernden Sachentzuges nach Paragraph 135, StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, rechtskräftig verurteilt. Der Fremde wurde von der Strafhaft in die Schubhaft überstellt. 1.
  26. Zu den Fluchtmotiven des Fremden: Der Fremde brachte im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren im Bundesgebiet vor, aus wirtschaftlichen Gründen aus Tunesien ausgereist zu sein. Im gegenständlichen Folgeverfahren brachte der Fremde vor, in Tunesien eine homosexuelle Beziehung gehabt zu haben. Sein Freund sei für 4 Jahren aufgrund eines Drogendeliktes in Tunesien in Haft gewesen und vor etwa 10 Tagen entlassen worden. Der Fremde habe vor etwa 4 Tagen von seiner Familie telefonisch erfahren, dass diese ein Video gesehen hätten, die den Fremden beim Sex mit seinem Freund zeigen würde. Das Vorbringen des Fremden im gegenständlichen Verfahren enthält keinen glaubhaften Kern. Der Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde rechtsmissbräuchlich gestellt. Somit konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich voraussichtlich zurückgewiesen werden wird. Das Privat- und Familienleben und sein Gesundheitszustand wurden in den rechtskräftigen Vorverfahren berücksichtigt. Diesbezüglich sind keinerlei Veränderungen eingetreten. Der Fremde beantragte am
  27. Mai 2024 die freiwillige Rückkehr nach Tunesien. Eine Vulnerabilität des Fremden wurde verneint. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird. Der Fremde wird nicht in Tunesien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Fremde wird nicht in Tunesien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Tunesien ist nicht eingetreten. Tunesien gilt als ein „sicherer Herkunftsstaat“ im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 145/2019.Tunesien gilt als ein „sicherer Herkunftsstaat“ im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,. Der Folgeantrag wurde rechtsmissbräuchlich gestellt. Dem Vorbringen wohnt kein glaubhafter kern inne und wird voraussichtlich zurückzuweisen sein. 1.
  28. Zur Lage im Herkunftsstaat Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem und vor allem 2021 und 2022 kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Gefahr geht dabei vorwiegend von Rückkehrern aus, v. a. aus Libyen. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Dies ist auch an statistischen Auswertungen des Global Terrorism Index der Jahre 2021 und 2022 ersichtlich (STDOK 11.4.2023). Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach mehreren Anschlägen 2015 und einem schweren Angriff von IS-Milizen auf die Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage zwar verbessert (AA 22.6.2023), bleibt jedoch besonders angespannt (AA 13.7.2023) und es kommt immer wieder zu Anschlägen (AA 22.6.2023). Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 13.7.2023). Zuletzt im Mai 2023, verübte ein Angehöriger der maritimen Nationalgarde einen Anschlag während einer jüdischen Wallfahrt an der La Ghriba-Synagoge und tötet 5 Menschen (AA 22.6.2023). Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen, es kommt zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen (BMEIA 5.6.2023). Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 5.6.2023). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 9.5.2023; vgl. BMEIA 5.6.2023).Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 5.6.2023). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 9.5.2023; vergleiche BMEIA 5.6.2023). Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt und bereits im Jänner kam es zu einem Messerangriff in einem Tram bei Tunis (EDA 9.5.2023). Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 24.5.2023). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vgl. FH 13.4.2023). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 13.4.2023). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 13.7.2023).Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 24.5.2023). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vergleiche FH 13.4.2023). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 13.4.2023). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 13.7.2023). Landesweit kommt es regelmäßig zu vor allem wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten von Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und derzeit merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 13.7.2023). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vgl. AA 13.7.2023). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vergleiche AA 13.7.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.7.2023): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 13.7.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023  BMEIA - Bunesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Tunesien (Tunesische Republik), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 7.6.2023  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.5.2023): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 7.6.2023  FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023  ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (11.4.2023): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090998/NAFR_THEM_Terrorismus_2023_04_11_KE.pdf, Zugriff 13.7.2023 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.202), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 20.3.2023). Bereits im Jahr 2021 genehmigte Präsident Saïed Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig war (USDOS 20.3.2023)Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.202), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 20.3.2023). Bereits im Jahr 2021 genehmigte Präsident Saïed Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig war (USDOS 20.3.2023) Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben, und Tausende von Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 13.4.2023; vgl. HRW 16.1.2023). Die Behörden verhängten willkürliche Reiseverbote gegen mindestens drei Personen (AI 27.3.2023); so wurden beispielsweise die ehemaligen Parlamentarierinnen Saida Ounissi und Jamila Ksiksi daran gehindert, Tunesien zu verlassen (HRW 12.1.2023), wie auch Parlamentsmitglieder, die sich öffentlich gegen Präsident Saïed gestellt hatten (AI 27.3.2023). Menschenrechtsgruppen kritisierten die Reiseverbote, die nach der Ergreifung außerordentlicher Vollmachten durch den Präsidenten im Juli 2021 verhängt wurden, als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 13.4.2023). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 20.3.2023).Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben, und Tausende von Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 13.4.2023; vergleiche HRW 16.1.2023). Die Behörden verhängten willkürliche Reiseverbote gegen mindestens drei Personen (AI 27.3.2023); so wurden beispielsweise die ehemaligen Parlamentarierinnen Saida Ounissi und Jamila Ksiksi daran gehindert, Tunesien zu verlassen (HRW 12.1.2023), wie auch Parlamentsmitglieder, die sich öffentlich gegen Präsident Saïed gestellt hatten (AI 27.3.2023). Menschenrechtsgruppen kritisierten die Reiseverbote, die nach der Ergreifung außerordentlicher Vollmachten durch den Präsidenten im Juli 2021 verhängt wurden, als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 13.4.2023). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 20.3.2023). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichten, dass das Innenministerium weiterhin eine informelle Liste mit Reiseverboten, namens „S17“-Beobachtungsliste nützt, um eine zusätzliche Kontrolle durch Beamte an den Grenzkontrollpunkten zu ermöglichen. Mehrere ehemalige Parlamentsmitglieder und Politiker gaben öffentlich bekannt, dass sie daran gehindert wurden, ins Ausland zu reisen, obwohl gegen sie kein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz schreibt vor, dass die Behörden diejenigen, die von Reisebeschränkungen betroffen sind oder deren Reisepass beschlagnahmt wurde, unverzüglich über die Gründe für diese Entscheidungen informieren. Darüber hinaus haben die betroffenen Personen gesetzlich das Recht, die Entscheidung anzufechten, und das Gesetz sieht eine maximale Frist von 14 Monaten vor, in der ihre Reise eingeschränkt werden kann, bevor eine erneute gerichtliche Anordnung erforderlich ist (USDOS 20.3.2023). Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 22.6.2023). Quellen:  AA- Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf Zugriff 28.6.2023,  AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089657.html, Zugriff 30.5.2023  FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023  HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085505.html, Zugriff 30.5.2023  USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023 Grundversorgung und Wirtschaft Elf Jahre nach der Jasminrevolution konnten die hohen Erwartungen hinsichtlich eines besseren und gerechteren Lebens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht realisiert werden. Großen Fortschritten im Bereich Meinungsfreiheit und Parteienvielfalt stehen eine schwere Wirtschaftsrezession und eine Verarmung weiter Bevölkerungsschichten gegenüber. Keiner der zahlreichen Regierungen seit 2011 ist es gelungen, substanzielle und für die Bevölkerung spürbare Verbesserungen ihrer Lebensumstände herbeizuführen; das Gegenteil war der Fall. Auslöser der Jasminrevolution von 2011 waren Armut, sozialer Ausschluss, Ungerechtigkeit und Mangel an Perspektiven. Elf Jahre später hat sich die Lage keineswegs verbessert, es haben sich die Lebensumstände für viele Tunesier zum Teil dramatisch verschlechtert und die Korruption alle Lebensbereiche erfasst (ÖB 10.2022). Tunesien erlebt derzeit einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Preise für Grundnahrungsmittel von den Märkten ausgegangen sind, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zur verspäteten Zahlung der Gehälter, die Situation an (MW 11.3.2022). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der COVID-19-Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches angewachsen (ÖB 10.2022). So erlebte Tunesien 2022 einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Grundnahrungsmittel nicht mehr auf den Märkten erhältlich waren, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zu verspäteten Auszahlungen der Gehälter, die Situation weiter an (MW 11.3.2022). Trotz Beruhigung der COVID-19-Situation bekommt Tunesien die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine zu spüren. Die ukrainischen Weizenlieferungen blieben lange Zeit aus und die Preise für Erdöl und Erdgas haben stark angezogen (WKO 4.2023). Traditionell importiert Tunesien über 50 % seines Getreidebedarfs aus der Ukraine (WKO 4.2023; DFK 14.3.2023), was eine sehr hohe Inflation zur Folge hat. Laut dem tunesischen Institut für Statistik lag die nationale Inflationsrate im Feber 2023 bei 10,4 % – Tendenz steigend. Zusätzlich zu den steigenden Preisen komme es ständig zu Engpässen bei Gütern des Grundbedarfs; Grundnahrungsmittel wie Milch und Butter werden knapp, der Preis für Speiseöl verdoppelte sich zuletzt (DFK 14.3.2023). Die Knappheit gewisser Rohstoffe und Energieträger und die daraus induzierten Preissteigerungen führten zu einem Anstieg der Inflation. Die Folge ist, dass die Kaufkraft der Tunesier weiter sinkt. Zudem stieg COVID-bedingt die Arbeitslosigkeit 2020 auf 15,9 %. Im Jahresverlauf 2022 war diese wiederum leicht rückläufig aufgrund des langsam wieder anlaufenden Tourismus und belief sich auf 15,5 %. Die tunesischen Exporte entwickeln sich ebenfalls positiv (WKO 4.2023). Generell hat sich die wirtschaftliche Lage im Land und damit die Situation der Menschen in den vergangenen Jahren konstant verschlechtert. Laut tunesischem Jurist und Politikexperte Hamadi Redissi ist die wirtschaftliche Lage des Landes „dramatisch“. Die Rating-Agentur Moody's stufte Tunesien bereits Ende Jänner 2023 auf die schlechteste Klasse herab (DFK 14.3.2023). Somit bleibt Tunesien auch finanziell in einer Schieflage. Die Regierung hofft auf einen Milliarden-Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Der IWF fordert im Gegenzug die Aufhebung von Subventionen unter anderem für Kraftstoffe und Nahrungsmittel sowie weitere Reformen. Das wiederum lehnen die Gewerkschaften ab (DFK 14.3.2023; vgl. WKO 4.2023). Somit bleibt Tunesien auch finanziell in einer Schieflage. Die Regierung hofft auf einen Milliarden-Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Der IWF fordert im Gegenzug die Aufhebung von Subventionen unter anderem für Kraftstoffe und Nahrungsmittel sowie weitere Reformen. Das wiederum lehnen die Gewerkschaften ab (DFK 14.3.2023; vergleiche WKO 4.2023). Die Weltbank erklärte, dass die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit führen werden, welches für 2023 auf -6,1 % und für 2024 auf -5,2 % des BIP geschätzt wird. Im Jahr 2021 betrug die Staatsverschuldung Tunesiens 81,8 % des BIP und Ende 2022 betrug die Schuldenquote bereits 88,8 % des BIP. Ein Finanzierungsbedarf von 19,9 Mrd. TND (d.s. 13,7 % des BIP) ist nötig, um das Budgetdefizit auszugleichen, doch die steigende Inflation und die Situation in der Ukraine werden wohl höhere Zuschüsse erforderlich machen. Die Weltbank merkt auch an, dass Tunesiens Schwierigkeiten beim Zugang zu internationalen Finanzmitteln zunehmen werden, um die Defizite auch künftig finanzieren zu können. Die tunesische Wirtschaft bleibt somit weiterhin unter Druck. Die Regierung hofft auf ein Darlehen in Höhe von 1,9 Mrd. USD des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Ohne rasche Umsetzung von Strukturreformen, den Verkauf von staatlichen Unternehmen und Grundbesitz, einer grundlegenden Reform des Subventionssystems und der Kontrolle des Anstiegs der Gehälter aller öffentlich Bediensteten, um den Haushalt zu sanieren (WKO 4.2023; vgl. HBS 7.3.2023). Es ist allerdings wohl kein neues Abkommen mit dem IWF zu erwarten (WKO 4.2023).Die Weltbank erklärte, dass die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit führen werden, welches für 2023 auf -6,1 % und für 2024 auf -5,2 % des BIP geschätzt wird. Im Jahr 2021 betrug die Staatsverschuldung Tunesiens 81,8 % des BIP und Ende 2022 betrug die Schuldenquote bereits 88,8 % des BIP. Ein Finanzierungsbedarf von 19,9 Mrd. TND (d.s. 13,7 % des BIP) ist nötig, um das Budgetdefizit auszugleichen, doch die steigende Inflation und die Situation in der Ukraine werden wohl höhere Zuschüsse erforderlich machen. Die Weltbank merkt auch an, dass Tunesiens Schwierigkeiten beim Zugang zu internationalen Finanzmitteln zunehmen werden, um die Defizite auch künftig finanzieren zu können. Die tunesische Wirtschaft bleibt somit weiterhin unter Druck. Die Regierung hofft auf ein Darlehen in Höhe von 1,9 Mrd. USD des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Ohne rasche Umsetzung von Strukturreformen, den Verkauf von staatlichen Unternehmen und Grundbesitz, einer grundlegenden Reform des Subventionssystems und der Kontrolle des Anstiegs der Gehälter aller öffentlich Bediensteten, um den Haushalt zu sanieren (WKO 4.2023; vergleiche HBS 7.3.2023). Es ist allerdings wohl kein neues Abkommen mit dem IWF zu erwarten (WKO 4.2023). Tunesiens Präsident lehnte die Bedingungen des IWF Rettungspakets am 6.4.2023 deutlich ab (AN 6.4.2023). Vergangenen September

(2022)hatte sich Tunesien mit dem IWF im Grundsatz auf einen Kredit über 1,9 Milliarden Dollar (1,74 Mrd Euro) geeinigt (NTV 6.4.2023; SRF 16.6.2023). Dessen Bewilligung liegt jedoch in weiter Ferne, da Tunesien die vom IWF formulierten Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Im Zentrum steht eine Übereinkunft zwischen der landesweit größten Gewerkschaft UGTT, der Regierung, dem Präsidenten und dem Arbeitgeberverband UTICA (HBS 7.3.2023). Da Tunesien bereits wichtige Verpflichtungen versäumt hat, und die Geber davon ausgehen, dass die Finanzen des Staates zunehmend von den Zahlen abweichen werden, die zur Berechnung der Vereinbarung herangezogen wurden. Ohne einen Kredit steht Tunesien vor einer ausgewachsenen Zahlungsbilanzkrise und der Zahlungsunfähigkeit (AN 6.4.2023) bzw. einem Staatsbankrott (HBS 7.3.2023). Die Rettungsgespräche mit dem IWF sind seit Monaten ins Stocken geraten. Zudem haben die drei großen internationalen Ratingagenturen das Fehlen eines IWF-Darlehens als Hauptgrund für die Herabstufung der Bonitätsbewertungen tunesischer Staatsanleihen in den letzten Monaten angegeben. Diese schlechten Bonitätsbewertungen haben den Import von lebenswichtigen Gütern wie Weizen behindert (AN 6.4.2023). Gleichzeitig hängt die Industrieproduktion von der Konjunktur in Europa ab. Die Prognosen für das Wachstum des Bruttoinlandprodukts (BIP) liegen für 2023 bei knapp unter 2 %. Welche Reformen auf den Weg gebracht werden, ist nach wie vor unklar. Die Verzögerung der Entscheidung des IWF zeigt, dass Klärungsbedarf besteht. Währenddessen nehmen die Spannungen zwischen Regierung, Zentralbank und Gewerkschaften zu. Einige der zu erwartenden Maßnahmen, wie die Reform von Staatsunternehmen und die weitere Senkung von Subventionen, bergen Zündstoff (GTAI 15.4.2023). Gemäß Weltbankstatistiken leben mehr als 2,5 Mio. Tunesier (bei einer Bevölkerung von 12 Mio.) unter der Armutsgrenze. Allein aufgrund der COVID-19-Krise kamen über 600.000 dazu. Somit ist deren Zahl von 15,5 % vor der Krise auf 21 % angestiegen. Es bestehen regional große Unterschiede. In einigen Regionen im Landesinneren beträgt der Armutsanteile über 50 %. Die Regierung lässt den Ärmsten unregelmäßig – von der Weltbank finanzierte – direkte Unterstützungen zukommen, ohne allerdings die zugrunde liegenden Ursachen zu bekämpfen. Ein flächendeckendes direktes Unterstützungsprogramm für bedürftige Familien ist in Ausarbeitung und soll – wie vom IWF gefordert – das bisherige produktorientierte Subventionssystem ablösen (ÖB 10.2022). Die Kaufkraft der Tunesier sinkt, jedoch war die Arbeitslosigkeit im Jahresverlauf 2022 mit 15,5 % leicht rückläufig. Grund dafür ist die positive Entwicklung bzw. Erholung des Tourismus und der tunesischen Exporte (WKO 14.4.2023; vgl. WKO 4.2023). Mit Stand März 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 14,7 % (WKO 4.2023). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Aufgrund der relativ hohen Inflation müssen Gehälter fortwährend angepasst werden. So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 2.2023).Die Kaufkraft der Tunesier sinkt, jedoch war die Arbeitslosigkeit im Jahresverlauf 2022 mit 15,5 % leicht rückläufig. Grund dafür ist die positive Entwicklung bzw. Erholung des Tourismus und der tunesischen Exporte (WKO 14.4.2023; vergleiche WKO 4.2023). Mit Stand März 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 14,7 % (WKO 4.2023). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Aufgrund der relativ hohen Inflation müssen Gehälter fortwährend angepasst werden. So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 2.2023). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar [160-250 Euro]. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar [310-500 Euro]. Der staatliche Mindestlohn (sogenannter SMIG), liegt bei 403 Dinar [ca. 120 Euro]. Etwa 25,4 % der Bevölkerung leben in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (sogenannter SMIG), der umgerechnet bei ca. 140 Euro liegt. Auch für die bisherige Mittelschicht wird die Diskrepanz zwischen Verdienst und Deckung der tatsächlichen Bedürfnisse immer größer und die Verschuldung der Privathaushalte hat stark zugenommen. Die Kaufkraft der tunesischen Bevölkerung ist seit der Revolution 2011 um 30 % zurückgegangen. Grund für die dramatische Verschlechterung der Einkommenssituation sind Jahrelanges (so gut wie) Nullwachstum, im Jahr 2020 eine schwere Rezession bedingt durch COVID-19, hohe Inflation, der stets zunehmende Mangel an Arbeitsplätzen für die z. T. schlecht bzw. nicht den Bedürfnissen entsprechend ausgebildeten Arbeitskräfte, ein Niedergang des in Tunesien sehr bedeutenden staatlichen Industriesektors, Misswirtschaft sowie Korruption. Der Wegbruch des Tourismus traf Tunesien besonders hart, er trägt 11 % zum BNP bei (ÖB 10.2022). Laut Weltbank führen die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit (WKO 4.2023). Immerhin gibt es in einigen Bereichen Erfolgsmeldungen. Die Einnahmen aus dem Tourismus stiegen bereits 2022 wieder stark an, für 2023 haben mehrere Fluglinien ihre Verbindungen nach Tunesien ausgebaut (GTAI 15.3.2023). Der tunesische Tourismussektor erholt sich langsam von der COVID-Pandemie. Die Einnahmen beliefen sich im Jahr 2022 auf 1,2 Mrd. Euro. Aufgrund der Situation in der Ukraine kommt es zu einem Ausbleiben der Touristen aus dieser Region, was etwa 7 % der Gesamteinnahmen dieses Tourismus-Sektors ausmacht. Das Wirtschaftswachstum für das Jahr 2022 betrug +2,5 % (WKO 4.2023). Der Agrarsektor kam vergleichsweise gut durch das Corona-Jahr
  1. Und auch zu Beginn 2020 lief die Produktion von Phosphat gut. Die Pharmaindustrie gilt weiterhin als Hoffnungsträger und bietet Exportchancen. Nachdem es 2019 gute Aussichten für die Textilbranche gab, ist die Produktion im letzten Jahr um circa 20 % zurückgegangen. Mit mehr als 100.000 Beschäftigten ist Tunesien ein etablierter IT-Standort. Zudem etabliert sich das Land als Start-up-Hub für die Region. E-Commerce und Digitalisierung profitieren auch in Pandemiezeiten. Wegen niedriger Gehälter wandern jährlich allerdings etwa 2.500 Informatiker ins Ausland ab (ABG 2.2023). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozio-ökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten im Zeitraum 5.-8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Dort geben 42 % der Befragten an, dass sie ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen können, was eine schwierige Situation für den Großteil der Befragten darstellt. Problematischer ist es, wenn es um den Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhe geht, denn nur 16 % schaffen es, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 28 % schaffen es gerade so, und 53 % können diese Art von Gütern entweder kaum oder gar nicht für ihren Haushalt besorgen. Dennoch geben 44 % der Befragten an, eher zufrieden zu sein mit ihrem Leben. Unter den Einwohner mit niedrigen Einkommen sind 37,3 % der Befragten eher zufrieden, 28,2 % sind gar nicht zufrieden und 16,7 % sind sehr zufrieden mit ihrem Leben. Die für dieses Ergebnis ausschlaggebende demografische Variable ist das Einkommensniveau (BFA 5.2.2022). Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB 10.2022). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS) (AA 22.6.2023). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 22.6.2023). Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB 10.2022). Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbstständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 10.2022). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023  ABG - Africa Business Guide (2.2023): Länderprofil Wirtschaft in Tunesien: Etablierter Produktionsstandort mit Blick auf Europa, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien, Zugriff 21.7.2023  AN - Arab News (6.4.2023): Tunisia president rejects IMF ‘diktats’, casting doubt on bailout, https://www.arabnews.com/node/2282506/middle-east, Zugriff 23.6.2023  BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 25.7.2023  DFK- Deutschlandfunk Kultur (14.3.2023): Verhaftungswelle und Proteste Tunesien kämpft gegen einen Frontalangriff auf die Demokratie, https://www.deutschlandfunkkultur.de/tunesien-innenpolitische-lage-proteste-100.html, Zugriff 22.6.2023  GTAI - Germany Trade & Invest (15.4.2023): Politische Lähmung dämpft wirtschaftliche Aussichten, https://www.gtai.de/de/trade/tunesien/wirtschaftsumfeld/politische-laehmung-daempft-wirtschaftliche-aussichten-241246, Zugriff 12.6.2023  HBS - Heinrich Böll Stiftung (7.3.2023):Verschwörungstheorien und Gewalt: Tunesien rutscht tiefer in die Krise, https://www.boell.de/de/2023/03/07/verschwoerungstheorien-und-gewalt-tunesien-rutscht-tiefer-die-krise, Zugriff 23.6.2023  MW - MideastWire (11.3.2022): Experts to Arabi 21: Confusing social tension in Tunisia foreshadows explosion, https://mideastwire.com/page/articleFree.php?id=77461, Zugriff 25.7.2023  NTV- ntv Nachrichtenfernsehen GmbH (6.4.2023): Hilfe nur gegen Reformen Tunesien überwirft sich mit Internationalem Währungsfonds, https://www.n-tv.de/ticker/Tunesien-ueberwirft-sich-mit-Internationalem-Waehrungsfonds-article24038669.html, 12.6.2023  SRF- Schweizer Radio und Fernsehen (16.6.2023): Staatsverschuldung Tunesiens-Der IWF fordert Wirtschaftsreformen in Tunesien, https://www.srf.ch/news/international/staatsverschuldung-tunesiens-der-iwf-fordert-wirtschaftsreformen-in-tunesien, Zugriff 23.6.2023  ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023  WKO [Österreich] (14.4.2023): Tunesien: Neuer Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 12.6.2023  WKO [Österreich] (4.2023): Wirtschaftsbericht Tunesien – Außenwirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/tunesien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 12.6.2023 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 22.6.2023) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 22.6.2023). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen
  2. und 8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Fachärzten insbesondere in Sfax nicht mehr so einfach wie früher. Etwa 34,7 % der befragten Einwohner gaben an, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben, wogegen in Groß-Tunis und Sousse etwa 44 % der befragten Einwohner angaben, immer Zugang zu Fachärzten zu haben. Grundsätzlich ist für Frauen die Verfügbarkeit zu Fachärzten höher als jene für Männer. 44,7 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu haben, wogegen 22 % angaben, nur eingeschränkten Zugang zu haben (BFA 5.2.2022). Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vgl. AA 13.7.2023). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023).Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vergleiche AA 13.7.2023). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 22.6.2023). 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB 10.2022). In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (BMEIA 5.6.2023; vgl. EDA 9.5.2023). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung)(EDA 9.5.2023). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023). In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (BMEIA 5.6.2023; vergleiche EDA 9.5.2023). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung)(EDA 9.5.2023). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.7.2023): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 21.7.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023  BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 25.7.2023  BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 7.6.2023  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.5.2023): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 7.6.2023  ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 Rückkehr Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 22.6.2023). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gem. Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB 10.2022). Als zweite Institution ist das ICMPD seit
  3. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen: • IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung • MIEUX: Migration EU Expertise : eine gemeinsame EU-ICMPD Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM) Im Dezember 2020 hat die UGTT, der tunesischen Gewerkschaft, ein Büro für ausländische Arbeiter zum Schutz gegen Ausbeute, Rassismus und Verletzung ihrer sozialen - wie wirtschaftlichen Rechte eröffnet (ÖB 10.2022). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023  ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023
  4. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Vorverfahren.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Vorverfahren. 2.
  5. Zu der Personen des Fremden Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft sowie zu den Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in der Einvernahme durch das Bundesamt, sowie auf seinen Angaben in den Vorverfahren. Die Feststellungen zu dem Gesundheitszustand des Fremden ergeben sich aus den Angaben des Fremden in der Einvernahme. Der Fremde befindet sich in keiner Therapie, und ist nicht pflegebedürftig. Er leidet an keiner schwerwiegenden Erkrankung. Der Fremde gab selbst an, arbeitsfähig zu sein. Zudem beantragte der Fremde im Mai 2024 seine freiwillige Rückkehr nach Tunesien. Er gab an, dass keine Vulnerabilität vorliege. Die Feststellung zum Familienleben ergibt sich aus den Angaben des Fremden in der Einvernahme, sowie aus den bisherigen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. In den bisherigen Verfahren wurde das Privat- und Familienleben berücksichtigt und als für nicht schützenswert beurteilt. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus den Vorverfahren sowie aus den Angaben des Fremden. Der Fremde hat keine legale Tätigkeit im Bundesgebiet ausgeübt. Er hat keinen Sprachkurs besucht oder absolviert. Die Feststellungen zu seinen Aufenthalten in Europa und seinen Antragstellungen auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die freiwillige Rückkehr nach Tunesien beantragte und keine Vulnerabilität vorliegt, ergibt sich aus dem Protokoll zu seinem Antrag auf freiwillig unterstützter Rückkehrhilfe vom Mai
  6. Die Feststellung, wonach der Fremde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom
  7. September 2024, Zl. XXXX , zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akt.Die Feststellung, wonach der Fremde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
  8. September 2024, Zl. römisch 40 , zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akt. Die Feststellung, wonach der Fremde von der Strafhaft in die Schubhaft überstellt wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akt. 2.
  9. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation zu Tunesien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Nicht zuletzt sind seitdem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren im Herkunftsstaat nicht einmal behauptetermaßen Änderungen vorgefallen, die Einfluss auf das Ergebnis der Beurteilung hätten. 2.
  10. Zu den Fluchtmotiven der Fremden Das Bundesamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des im Bescheid. Der Beschwerdeführer stellte im Schengen-Raum insgesamt 5 Anträge auf internationalen Schutz innerhalb von 2 Jahren. Dabei hat er sich in den bisherigen Asylverfahren entzogen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Fremde aus der Strafhaft in die Schubhaft überstellt und der gegenständliche Antrag wurde aus dem Stande der Schubhaft gestellt. Im Vorverfahren gab der Fremde an, Tunesien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Im gegenständlichen Folgeverfahren brachte der Fremde erstmals vor, in Tunesien eine homosexuelle Beziehung gehabt zu haben. Sein Freund sei für 4 Jahren aufgrund eines Drogendeliktes in Tunesien in Haft gewesen und vor etwa 10 Tagen entlassen worden. Der Fremde habe vor etwa 4 Tagen von seiner Familie telefonisch erfahren, dass diese ein Video gesehen habe, die den Fremden beim Sex mit seinem Freund zeigen würde. Das Bundesamt führte in seiner Entscheidung aus, dass diesem Vorbringen kein glaubhafter Kern innewohnt. Der Fremde behauptete in der niederschriftlichen Einvernahme, seit vier Jahren in Tunesien einen männlichen Freund zu haben. Später brachte er vor, dass er die Beziehung seit 2015 bestehen würde, und etwa drei Jahre vor der Inhaftierung seines Freundes in Tunesien begann. Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers hätte die Beziehung im Jahr 2017 oder 2018 und nicht wie vorgebracht 2015 begonnen, weil der Freund des Beschwerdeführers seine Haft 2020 angetreten hätte. Der Fremde brachte vor damals 23 Jahre alt gewesen zu sein. Folglich stimmen seine Angaben nicht überein. Zuvor behauptete er, dass die Beziehung seit etwa 2015 bestehen würde. 2015 war der Fremde jedoch etwa 18 Jahre alt gewesen und nicht 23 Jahre alt. Folgt man den Angaben des Fremden und die Beziehung hätte er im Alter von 23 Jahren begonnen und sein Freund wäre für 4 Jahre in Tunesien in Haft gewesen und vor kurzem entlassen worden, hätte der Fremde diesen Mann nicht gekannt, weil der Fremde nunmehr 27 Jahre alt ist. Darüber hinaus ist es nicht nachzuvollziehen, dass der Fremde in den vorigen Asylverfahren nicht vorbrachte homosexuell zu sein. Befragt danach, wie er seit 4 Jahren eine Beziehung mit einem Mann führen könne, der für 4 Jahre in Tunesien in Haft gewesen sei, brachte er vor, 2 Jahre in Tunesien und zwei Jahre in Europa gewesen zu sein. Anderseits brachte er vor, zu seinem Freund seit der Haft vor vier Jahren keinen Kontakt mehr zu haben und seinen Freund auch nicht im Gefängnis besucht zu haben. Darüber hinaus gab er in der Erstbefragung an, dass es ein Video geben würde, in der Einvernahme brachte er vor, es gäbe mehrere Videos. Befragt danach, weshalb sich dem Asylverfahren in Österreich entzogen hat, brachte er vor, dass er andere Leute und andere Länder kennen lernen wollte. Hinsichtlich seines am
  11. Oktober 2024 gestellten schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz brachte er vor, dass ihm ein Anwalt geraten habe diesen Antrag zu stellen, er selbst wäre lieber nach Tunesien zu seiner Familie zurückgekehrt, jedoch habe sich seine Situation geändert. Der Fremde stellte am
  12. Mai 2024 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Tunesien. Der Fremde brachte vor, die Videos nicht gekannt zu haben, brachte jedoch an andere Stelle vor, dass sein Freund öfters Videoaufzeichnungen gemacht habe. Darüber hinaus brachte er vor, dass der Freund nur der Mutter des Fremden sowie Freunden das Video gezeigt habe, den für seinen Freund wäre es gefährlich gewesen das Video dem Vater des Fremden zu zeigen. Zuvor gab er an, dass sein Freund seiner Familie und Freunden das Video gezeigt hätte. Aufgrund des bisherigen Verhalten des Fremden in den Asylverfahren und seines widersprüchlichen, und offenkundig nicht nachvollziehbaren Vorbringens ist der Fremde nicht glaubwürdig und dem gegenständlichen Vorbringen wohnt kein glaubhafter Kern inne. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Abschiebung des Fremden die reale Gefahr einer Verletzung der genannten Artikel der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 dazu bedeuten oder eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt in einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt mit sich bringen würde, weil dies bereits geprüft wurde und seither eine diesbezügliche Sachverhaltsänderung weder auf Basis des Vorbringens (auch nicht zu Art. 8 EMRK) festgestellt noch in den Länderfeststellungen berichtet wurde. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Abschiebung des Fremden die reale Gefahr einer Verletzung der genannten Artikel der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 dazu bedeuten oder eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt in einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt mit sich bringen würde, weil dies bereits geprüft wurde und seither eine diesbezügliche Sachverhaltsänderung weder auf Basis des Vorbringens (auch nicht zu Artikel 8, EMRK) festgestellt noch in den Länderfeststellungen berichtet wurde.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes Nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z. 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z. 3).Nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,). Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z. 1).Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,). Mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesamtes vom
  14. Juni 2024, wurde gegen den Fremden die Rückkehrentscheidung, erlassen. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre. Der Sachverhalt hat sich seither nicht maßgeblich geändert, und der Fremde hätte sein Vorbringen bereits im früheren Verfahren erstatten können, was gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG zu beachten ist, da dieser laut § 22 Abs. 1 BFA-VG bei der Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sinngemäß gilt. Das Vorbringen des Fremden wohnt kein glaubhafter Kern inne. Mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesamtes vom
  15. Juni 2024, wurde gegen den Fremden die Rückkehrentscheidung, erlassen. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre. Der Sachverhalt hat sich seither nicht maßgeblich geändert, und der Fremde hätte sein Vorbringen bereits im früheren Verfahren erstatten können, was gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG zu beachten ist, da dieser laut Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG bei der Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sinngemäß gilt. Das Vorbringen des Fremden wohnt kein glaubhafter Kern inne. Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.Nach Paragraph 68, AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraphen 69 und 71 AVG sowie die in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Daher ist davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des Bundesamtes zu erwarten ist. Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Daher ist davon auszugehen, dass die in Paragraph 68, AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des Bundesamtes zu erwarten ist. Daraus ergibt sich, dass der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil der Fremde keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht und er auch keine Verfolgung vorgebracht hat. Nach all dem wird der Folgeantrag des Fremden voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.Daraus ergibt sich, dass der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil der Fremde keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht und er auch keine Verfolgung vorgebracht hat. Nach all dem wird der Folgeantrag des Fremden voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde für Arbeitstätigkeiten ausreichend gesund und erwerbsfähig ist.Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde für Arbeitstätigkeiten ausreichend gesund und erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, selbst wenn ihn Angehörige nicht unterstützen, sei es mit einer bereits ausgeübten oder einer anderen Tätigkeit. Zudem besteht ganz allgemein in Tunesien keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, selbst wenn ihn Angehörige nicht unterstützen, sei es mit einer bereits ausgeübten oder einer anderen Tätigkeit. Zudem besteht ganz allgemein in Tunesien keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Fremden ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Fremde führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und hat kaum über die Aufenthaltszeit selbst hinausgehende - z. B. sprachlichen, kulturellen, beruflichen oder sozialen – privaten Integrationsmerkmale. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Fremden ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Fremde führt in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben und hat kaum über die Aufenthaltszeit selbst hinausgehende - z. B. sprachlichen, kulturellen, beruflichen oder sozialen – privaten Integrationsmerkmale. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden. Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies so vorsieht. Nach § 22 Abs. 1 BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden.Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies so vorsieht. Nach Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I414.2306124.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.