RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2025 GeschäftszahlL501 2306116-1 Spruch, L501 2306116-1/4EL501 2306116-2/3EL501 2306116-1/4E, L501 2306116-2/3E IM NAMEN DER REPUBL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. den Bescheid des AMS Linz vom 20.11.2024, LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-011036-200 MH, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt: römisch zwei. den Bescheid des AMS Linz vom 20.11.2024, LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-011036-200 MH, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 08.07.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter „bP“) gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 07.05.2024 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP den vorgeschriebenen Untersuchungstermin am 07.05.20424 bei der Pensionsversicherungsanstalt nicht eingehalten habe.römisch eins.
- Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 08.07.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter „bP“) gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 07.05.2024 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP den vorgeschriebenen Untersuchungstermin am 07.05.20424 bei der Pensionsversicherungsanstalt nicht eingehalten habe. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 04.08.2024 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sie ärztliche Untersuchungen nicht verweigere, es ihr lediglich am 7.5.2024 nicht möglich gewesen sei, einen Untersuchungstermin in dem von ihr eingeleiteten Pensionsverfahren wahrzunehmen. Die Pensionsversicherungsanstalt habe das Verfahren bereits abgeschlossen, weshalb es ihr derzeit nicht möglich sei, diese Untersuchung nachzuholen. Sie habe den Termin am 7.5.2024 aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können, da die Symptome ihrer bipolaren Störung (auch als manisch-depressiv bezeichnet) in den Tagen um den 7.5.2024 stark ausgeprägt gewesen seien. Im Zuge ihrer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 8.7.2024 habe sie die Frage ihrer Beraterin, ob sie am 7.5.2024 krankgeschrieben gewesen sei, dahingehend beantwortet, dass es ihr an jenem Tag nicht möglich gewesen sei, einen Arzt aufzusuchen. Überdies habe es sich bei dem Termin am 7.5.2024 um eine Untersuchung im Rahmen des von ihr selbst eingeleiteten Verfahrens zur Gewährung einer Invaliditätspension gehandelt. Da die regionale Geschäftsstelle überdies niemals eine Untersuchung angeordnet habe, habe sie eine solche nicht verweigern können. § 8 Abs. 2 sei daher nicht anwendbar.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 04.08.2024 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sie ärztliche Untersuchungen nicht verweigere, es ihr lediglich am 7.5.2024 nicht möglich gewesen sei, einen Untersuchungstermin in dem von ihr eingeleiteten Pensionsverfahren wahrzunehmen. Die Pensionsversicherungsanstalt habe das Verfahren bereits abgeschlossen, weshalb es ihr derzeit nicht möglich sei, diese Untersuchung nachzuholen. Sie habe den Termin am 7.5.2024 aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können, da die Symptome ihrer bipolaren Störung (auch als manisch-depressiv bezeichnet) in den Tagen um den 7.5.2024 stark ausgeprägt gewesen seien. Im Zuge ihrer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 8.7.2024 habe sie die Frage ihrer Beraterin, ob sie am 7.5.2024 krankgeschrieben gewesen sei, dahingehend beantwortet, dass es ihr an jenem Tag nicht möglich gewesen sei, einen Arzt aufzusuchen. Überdies habe es sich bei dem Termin am 7.5.2024 um eine Untersuchung im Rahmen des von ihr selbst eingeleiteten Verfahrens zur Gewährung einer Invaliditätspension gehandelt. Da die regionale Geschäftsstelle überdies niemals eine Untersuchung angeordnet habe, habe sie eine solche nicht verweigern können. Paragraph 8, Absatz 2, sei daher nicht anwendbar. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2024 wurde die Beschwerde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei im Laufe ihres Bezuges von Notstandshilfe am 12.3.2023 beim Pensionsversicherungsträger einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension eingebracht habe, weshalb sie auch am 11.4.2023 seitens des AMS niederschriftlich dahingehend informiert worden sei, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger angeordneten Untersuchungsterminen nachkommen müsse, da ansonsten ein Anspruchsverlust der Notstandshilfe eintrete. Mit Bescheid vom 15.5.2024 sei seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt worden, da die beschwerdeführende Partei trotz entsprechender Aufforderungen den angeordneten ärztlichen Untersuchungsterminen nicht unterzogen habe. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 8.7.2024 habe die beschwerdeführende Partei angegeben, dass sie die Kontrollmeldung am 3.7.2024 aufgrund ihrer bipolaren Störung nicht nachkommen habe können.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2024 wurde die Beschwerde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei im Laufe ihres Bezuges von Notstandshilfe am 12.3.2023 beim Pensionsversicherungsträger einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension eingebracht habe, weshalb sie auch am 11.4.2023 seitens des AMS niederschriftlich dahingehend informiert worden sei, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger angeordneten Untersuchungsterminen nachkommen müsse, da ansonsten ein Anspruchsverlust der Notstandshilfe eintrete. Mit Bescheid vom 15.5.2024 sei seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt worden, da die beschwerdeführende Partei trotz entsprechender Aufforderungen den angeordneten ärztlichen Untersuchungsterminen nicht unterzogen habe. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 8.7.2024 habe die beschwerdeführende Partei angegeben, dass sie die Kontrollmeldung am 3.7.2024 aufgrund ihrer bipolaren Störung nicht nachkommen habe können. Im Zuge der am 21.8.2024 seitens der belangten Behörde mit der beschwerdeführenden Partei vor deren Wohnung aufgenommenen Niederschrift wurde diese dahingehend informiert, dass eine Abklärung ihres Gesundheitszustandes erforderlich sei, es gehe dabei um die Frage, ob bei ihr-im Hinblick auf den von ihr selbst gestellten Pensionsantrag-Arbeitsfähigkeit grundsätzlich vorhanden sei und um die Frage, ob sie am 7.5.2024 gesundheitlich in der Lage gewesen sei, den Termin bei der PVA einzuhalten. Der Termin sei nach § 8 AlVG verbindlich und sei ihr bewusst, dass sie Notstandshilfe erst dann wieder erhalten werde, wenn sie den nächsten Termin zur Untersuchung einhalte.Im Zuge der am 21.8.2024 seitens der belangten Behörde mit der beschwerdeführenden Partei vor deren Wohnung aufgenommenen Niederschrift wurde diese dahingehend informiert, dass eine Abklärung ihres Gesundheitszustandes erforderlich sei, es gehe dabei um die Frage, ob bei ihr-im Hinblick auf den von ihr selbst gestellten Pensionsantrag-Arbeitsfähigkeit grundsätzlich vorhanden sei und um die Frage, ob sie am 7.5.2024 gesundheitlich in der Lage gewesen sei, den Termin bei der PVA einzuhalten. Der Termin sei nach Paragraph 8, AlVG verbindlich und sei ihr bewusst, dass sie Notstandshilfe erst dann wieder erhalten werde, wenn sie den nächsten Termin zur Untersuchung einhalte. Am 22.8.2024 sei der beschwerdeführenden Partei ein Untersuchungsauftrag gemäß über § 8 Abs. 2 AlVG für den 11.9.2024 um 7:30 Uhr bei der Pensionsversicherungsanstalt erteilt worden. Am 22.8.2024 sei der beschwerdeführenden Partei ein Untersuchungsauftrag gemäß über Paragraph 8, Absatz 2, AlVG für den 11.9.2024 um 7:30 Uhr bei der Pensionsversicherungsanstalt erteilt worden. Mittels eAMS Konto sei der beschwerdeführenden Partei am 27.8.2024 die Niederschrift vom 21.8.2024 übermittelt sowie nochmals auf den Untersuchungstermin am 11.9.2024 hingewiesen worden. Auf Anfrage der belangten Behörde habe die Pensionsversicherungsanstalt mit E-Mail vom 5.9.2024 mitgeteilt, dass nach ihrer Recherche keine stationären Aufenthalte der beschwerdeführenden Partei vorlägen, auch verfügten sie über keine ärztlichen Bestätigungen, die das Nichtnachkommen zur Untersuchung nachvollziehbar machen würde. Am 8.9.2024 sei seitens der Pensionsversicherungsanstalt mitgeteilt worden, dass die beschwerdeführende Partei zu dem Untersuchungstermin am 11.9.2024 erneut nicht erschienen sei. Mit Schreiben vom 22.10.2024 sei die beschwerdeführende Partei mittels RSb Brief über die Ermittlungsergebnisse informiert und aufgefordert worden, Nachweise über ihre Behandlung zu der von ihr behaupteten Erkrankung vorzulegen. Eine Stellungnahme hierzu sei nicht eingelangt. Die beschwerdeführende Partei habe gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.5.2024 Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben, zu einem in diesem Verfahren anberaumten Verhandlungstermin sei sie jedoch nicht erschienen, sie habe sich aus Krankheitsgründen entschuldigt. Sie sei von der zuständigen Richterin zur Vorlage einer entsprechenden Bestätigung über ihre Krankheit aufgefordert worden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Notstandshilfe einzustellen gewesen sei, da die beschwerdeführende Partei den für den 7.5.2024 von der PVA vorgeschriebenen Untersuchungstermin trotz Belehrung nicht eingehalten habe. Mit Schreiben vom 20.12.2024 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde vom 4.8.2024 gegen den Bescheid des AMS Linz vom 8.7.2024 beim Bundesverwaltungsgericht. II.
- Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2024, LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-011036-200 MH, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 4.8.2024 gegen den Bescheid des AMS Linz vom 8.7.2024 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG ausgeschlossen.römisch zwei.
- Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2024, LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-011036-200 MH, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 4.8.2024 gegen den Bescheid des AMS Linz vom 8.7.2024 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 30.12.2024 erhob die beschwerdeführende Partei gegen diesen Bescheid der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde. I.
- Mit Schreiben vom 17.1.2025 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag der bP vom 20.12.2024 sowie die Beschwerde vom 30.12.2024 gegen den Bescheid des AMS vom 20.11.2024 wegen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung samt dem Verwaltungsakt vor. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 17.1.2025 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag der bP vom 20.12.2024 sowie die Beschwerde vom 30.12.2024 gegen den Bescheid des AMS vom 20.11.2024 wegen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung samt dem Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Am 27.9.2018 brachte die beschwerdeführende Partei bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Invaliditätspension ein; die nach Ablehnung dieses Antrages eingebrachte Klage wurde von der beschwerdeführenden Partei an 2.9.2020 zurückgezogen. Im Zuge dieses Verfahrens war ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellt worden, in welchem aufgrund vorliegender neurologisch-psychiatrischer Einschränkungen nur Arbeiten im Ausmaß einer 25 Stundenwoche, aufgeteilt auf 5 Arbeitstage zu je 5 Stunden als zumutbar bewertet worden waren. Festgehalten wurde, dass unter neurologisch psychiatrischer Therapie, insbesondere nach Durchführung einer adäquaten Entzugstherapie eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes und somit auch eine Verbesserung des Leistungskalküls möglich wäre. (vgl. OZ 039) römisch zwei.1.
- Am 27.9.2018 brachte die beschwerdeführende Partei bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Invaliditätspension ein; die nach Ablehnung dieses Antrages eingebrachte Klage wurde von der beschwerdeführenden Partei an 2.9.2020 zurückgezogen. Im Zuge dieses Verfahrens war ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellt worden, in welchem aufgrund vorliegender neurologisch-psychiatrischer Einschränkungen nur Arbeiten im Ausmaß einer 25 Stundenwoche, aufgeteilt auf 5 Arbeitstage zu je 5 Stunden als zumutbar bewertet worden waren. Festgehalten wurde, dass unter neurologisch psychiatrischer Therapie, insbesondere nach Durchführung einer adäquaten Entzugstherapie eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes und somit auch eine Verbesserung des Leistungskalküls möglich wäre. vergleiche OZ 039) II.1.
- Während die beschwerdeführende Partei im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz stand, brachte sie bei der Pensionsversicherungsanstalt am 12.3.2023 (vgl. OZ 001) neuerlich einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension ein. Die der beschwerdeführenden Partei seitens der Pensionsversicherungsanstalt in diesem Verfahren aufgetragenen Untersuchungstermine am 21.12.2023 (entschuldigt wegen Corona Erkrankung), 31.1.2024 (unentschuldigt), 21.3.2024 (unentschuldigt) und 12.4.2024 (Termin nachweislich per RSa vorgeschrieben) kam sie nicht nach. (vgl. OZ 005)römisch zwei.1.
- Während die beschwerdeführende Partei im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz stand, brachte sie bei der Pensionsversicherungsanstalt am 12.3.2023 vergleiche OZ 001) neuerlich einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension ein. Die der beschwerdeführenden Partei seitens der Pensionsversicherungsanstalt in diesem Verfahren aufgetragenen Untersuchungstermine am 21.12.2023 (entschuldigt wegen Corona Erkrankung), 31.1.2024 (unentschuldigt), 21.3.2024 (unentschuldigt) und 12.4.2024 (Termin nachweislich per RSa vorgeschrieben) kam sie nicht nach. vergleiche OZ 005) Letztlich wurde der beschwerdeführenden Partei seitens der Pensionsversicherungsanstalt nachweislich per RSa die Wahrnehmung eines Untersuchungstermins für den 7.5.2024 zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens vorgeschrieben, welchen sie jedoch erneut nicht wahrnahm. Für die Versäumung des Termins wurden seitens der bP keine ärztlichen Bestätigungen vorgelegt (vgl. OZ 005, 036). Die beschwerdeführende Partei war am 7.5.2024 nicht krankgeschrieben.Letztlich wurde der beschwerdeführenden Partei seitens der Pensionsversicherungsanstalt nachweislich per RSa die Wahrnehmung eines Untersuchungstermins für den 7.5.2024 zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens vorgeschrieben, welchen sie jedoch erneut nicht wahrnahm. Für die Versäumung des Termins wurden seitens der bP keine ärztlichen Bestätigungen vorgelegt vergleiche OZ 005, 036). Die beschwerdeführende Partei war am 7.5.2024 nicht krankgeschrieben. Mit Bescheid vom 15.5.2024 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, da diese sich trotz entsprechender Aufforderungen den angeordneten ärztlichen Untersuchungsterminen nicht unterzogen hat. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht. (vgl. OZ 003, 017)Mit Bescheid vom 15.5.2024 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, da diese sich trotz entsprechender Aufforderungen den angeordneten ärztlichen Untersuchungsterminen nicht unterzogen hat. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht. vergleiche OZ 003, 017) II.1.
- Am 11.4.2023 war die bP von der belangen Behörde niederschriftlich darüber informiert worden, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen müsse und wurde über einen möglichen Anspruchsverlust als Rechtsfolge für die Dauer der Verweigerung der Untersuchung gemäß § 8 Abs. 2 AlVG aufgeklärt. Abschließend war sie noch über die Bestimmungen der §§ 7, 8, 23 und 50
(1)AlVG in Kenntnis gesetzt worden. Die Niederschrift ist von der beschwerdeführenden Partei eigenhändig unterfertigt. (vgl. OZ 002)römisch zwei.1.3. Am 11.4.2023 war die bP von der belangen Behörde niederschriftlich darüber informiert worden, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen müsse und wurde über einen möglichen Anspruchsverlust als Rechtsfolge für die Dauer der Verweigerung der Untersuchung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG aufgeklärt. Abschließend war sie noch über die Bestimmungen der Paragraphen 7, 8, 23 und 50
(1)AlVG in Kenntnis gesetzt worden. Die Niederschrift ist von der beschwerdeführenden Partei eigenhändig unterfertigt. vergleiche OZ 002) II.1.
- Am 21.8.2024 wurde die beschwerdeführende Partei von Seiten des AMS niederschriftlich darüber informiert, dass eine gesundheitliche Abklärung bei der Pensionsversicherungsanstalt erforderlich wäre, da es einerseits im Hinblick auf den von ihr gestellten Pensionsantrag Zweifel über ihre grundsätzliche Arbeitsfähigkeit gäbe sowie die Frage zu klären sei, ob sie am 7.5.2024 gesundheitlich in der Lage gewesen sei, den ihr von der Pensionsversicherungsanstalt vorgeschriebenen Untersuchungstermin einzuhalten. Die beschwerdeführende Partei wurde über die Verbindlichkeit des Untersuchungsauftrages sowie neuerlich über § 8 AlVG aufgeklärt. Ihr wurde der Auftrag erteilt, im Falle einer Verhinderung der Wahrnehmung des ihr vorgeschriebenen Untersuchungstermins, die belangte Behörde via eAMS zu verständigen. Die vor der Wohnungstüre der beschwerdeführenden Partei aufgenommene Niederschrift wurde in einer gut leserlichen Handschrift vom zuständigen Sachbearbeiter erstellt und von der beschwerdeführenden Partei eigenhändig unterfertigt. (vgl. OZ 014)römisch zwei.1.
- Am 21.8.2024 wurde die beschwerdeführende Partei von Seiten des AMS niederschriftlich darüber informiert, dass eine gesundheitliche Abklärung bei der Pensionsversicherungsanstalt erforderlich wäre, da es einerseits im Hinblick auf den von ihr gestellten Pensionsantrag Zweifel über ihre grundsätzliche Arbeitsfähigkeit gäbe sowie die Frage zu klären sei, ob sie am 7.5.2024 gesundheitlich in der Lage gewesen sei, den ihr von der Pensionsversicherungsanstalt vorgeschriebenen Untersuchungstermin einzuhalten. Die beschwerdeführende Partei wurde über die Verbindlichkeit des Untersuchungsauftrages sowie neuerlich über Paragraph 8, AlVG aufgeklärt. Ihr wurde der Auftrag erteilt, im Falle einer Verhinderung der Wahrnehmung des ihr vorgeschriebenen Untersuchungstermins, die belangte Behörde via eAMS zu verständigen. Die vor der Wohnungstüre der beschwerdeführenden Partei aufgenommene Niederschrift wurde in einer gut leserlichen Handschrift vom zuständigen Sachbearbeiter erstellt und von der beschwerdeführenden Partei eigenhändig unterfertigt. vergleiche OZ 014) Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.8.2024 wurde die beschwerdeführende Partei erneut darüber in Kenntnis gesetzt, dass Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit bestehen, erneut über § 8 AlVG informiert sowie mitgeteilt, dass hiermit ein Untersuchungsauftrag nach dieser Gesetzesstelle ergeht. In der Folge wurde ihr ein Untersuchungstermin am 11.9.2024 um 7:30 Uhr bei der Pensionsversicherungsanstalt zugewiesen und sie aufgefordert, alle relevanten Vorbefunde sowie Unterlagen zum Untersuchungstermin mitzunehmen. Ihr wurde der Auftrag erteilt, im Fall einer Verhinderung aus triften Grund dies unverzüglich der belangten Behörde mitzuteilen. Dieses Schreiben wurde der beschwerdeführenden Partei am 22.8.2024 via eAMS Konto gesendet und von dieser am 22.8.2024 um 13:12 Uhr gelesen. (vgl. OZ 016).Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.8.2024 wurde die beschwerdeführende Partei erneut darüber in Kenntnis gesetzt, dass Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit bestehen, erneut über Paragraph 8, AlVG informiert sowie mitgeteilt, dass hiermit ein Untersuchungsauftrag nach dieser Gesetzesstelle ergeht. In der Folge wurde ihr ein Untersuchungstermin am 11.9.2024 um 7:30 Uhr bei der Pensionsversicherungsanstalt zugewiesen und sie aufgefordert, alle relevanten Vorbefunde sowie Unterlagen zum Untersuchungstermin mitzunehmen. Ihr wurde der Auftrag erteilt, im Fall einer Verhinderung aus triften Grund dies unverzüglich der belangten Behörde mitzuteilen. Dieses Schreiben wurde der beschwerdeführenden Partei am 22.8.2024 via eAMS Konto gesendet und von dieser am 22.8.2024 um 13:12 Uhr gelesen. vergleiche OZ 016). Die beschwerdeführende Partei nahm den Untersuchungstermin am 11.9.2024 um 7:30 Uhr bei der Pensionsversicherungsanstalt nicht wahr (vgl. OZ 021) und informierte entgegen dem Auftrag der belangten Behörde vom 22.08.2024 diese auch nicht über das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Nichtwahrnehmung. Unterlagen wurden gleichfalls nicht in Vorlage gebracht. Die beschwerdeführende Partei nahm den Untersuchungstermin am 11.9.2024 um 7:30 Uhr bei der Pensionsversicherungsanstalt nicht wahr vergleiche OZ 021) und informierte entgegen dem Auftrag der belangten Behörde vom 22.08.2024 diese auch nicht über das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Nichtwahrnehmung. Unterlagen wurden gleichfalls nicht in Vorlage gebracht. II.1.
- Mit nachweisliche zugestelltem Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2024 wurde die beschwerdeführende Partei einerseits über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens informiert sowie andererseits aufgefordert, folgende Nachweise über ihre Behandlung der von ihr behaupteten Erkrankung: Nachweise von Arztbesuchen von Jänner 2024 bis laufend, Nachweis von durchgeführten Therapien, Nachweis der verschriebenen Medikation, Übermittlung der Entschuldigung für den Gerichtstermin am 15.10.2024, die sie dem Arbeits- und Sozialgericht vorgelegt hat. (vgl. OZ 024, 25)römisch zwei.1.
- Mit nachweisliche zugestelltem Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2024 wurde die beschwerdeführende Partei einerseits über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens informiert sowie andererseits aufgefordert, folgende Nachweise über ihre Behandlung der von ihr behaupteten Erkrankung: Nachweise von Arztbesuchen von Jänner 2024 bis laufend, Nachweis von durchgeführten Therapien, Nachweis der verschriebenen Medikation, Übermittlung der Entschuldigung für den Gerichtstermin am 15.10.2024, die sie dem Arbeits- und Sozialgericht vorgelegt hat. vergleiche OZ 024, 25) Die beschwerdeführende Partei kam der Aufforderung nicht nach. II
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Linz. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor; die bei den Feststellungen in Klammer gesetzten OZ verweisen auf die entsprechenden Aktenbestandteile. Wenn die beschwerdeführende Partei in ihrem Schreiben vom 20.12.2024 behauptet, ihr sei die Niederschrift vom 11.4.2023 nicht während des Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden, so ist festzuhalten, dass sie bei Aufnahme der Niederschrift am 11.4.2023 anwesend war, sie diese unterfertigt hat und folglich ihr ordnungsgemäß vor Vorschreibung der Termine durch die Pensionsversicherungsanstalt zur Kenntnis gebracht wurde, dass diese Termine einzuhalten sind. Im Hinblick auf ihre Anwesenheit bei der Niederschrift vom
- 2023 und ihre Unterfertigung musste der beschwerdeführenden Partei im Verfahren diese nicht erneut übermittelt werden. Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass die Niederschrift nach dem AVG einen vollen Beweis liefert. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine substantiierten Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben. Das bloße Behaupten, es würden falsche Sachverhalte wiedergegeben werden, ist nicht ausreichend. Dass die bP den ihr von der Pensionsversicherungsanstalt vorgeschriebenen Termin für den 7.5.2024 nicht eingehalten hat, ergibt sich ebenso eindeutig aus ihrem Beschwerdevorbringen wie, dass sie am 7.5.2024 nicht krankgeschrieben war. Festzuhalten ist, dass die bP weder die Nichtwahrnehmung des ihr von der Pensionsversicherungsanstalt im Zuge des Verfahrens wegen Gewährung der beantragten Invaliditätspension vorgeschriebenen Untersuchungstermin bestreitet noch die Nichtwahrnehmung des ihr von der belangten Behörde für den 11.9.2024 vorgeschriebenen Untersuchungstermin. Wenn die beschwerdeführende Partei in ihrem Schreiben vom 26.9.2024 immer wieder betont, dass diese Niederschrift vom 21.08.2024 in der „ich Form“ geschrieben worden sei, so ist festzuhalten, dass in der Niederschrift klar und deutlich zum Ausdruck kommt, dass sie durch den Sachbearbeiter über die Rechtslage, insbesondere über § 8 AlVG, ausführlich aufgeklärt wurde, sie durch den Sachbearbeiter auch auf den mit der beabsichtigten Untersuchung im September verfolgten Zweck, nämlich die Klärung der Rechtsfrage, ob für die Versäumung des Termins am 7.5.2024 ein triftiger Grund vorgelegen hat, aufgeklärt wurde und sie informiert wurde, dass sie eine weitere Notstandshilfe erst dann bekommen könne, wenn sie den nächsten Termin bei der Pensionsversicherungsanstalt einhalte. Die gute Lesbarkeit der Niederschrift 21.8.2024 ergibt sich aufgrund der im Akt einliegenden Ausfertigung aufgrund der Durchsicht durch die erkennende Richterin.Wenn die beschwerdeführende Partei in ihrem Schreiben vom 26.9.2024 immer wieder betont, dass diese Niederschrift vom 21.08.2024 in der „ich Form“ geschrieben worden sei, so ist festzuhalten, dass in der Niederschrift klar und deutlich zum Ausdruck kommt, dass sie durch den Sachbearbeiter über die Rechtslage, insbesondere über Paragraph 8, AlVG, ausführlich aufgeklärt wurde, sie durch den Sachbearbeiter auch auf den mit der beabsichtigten Untersuchung im September verfolgten Zweck, nämlich die Klärung der Rechtsfrage, ob für die Versäumung des Termins am 7.5.2024 ein triftiger Grund vorgelegen hat, aufgeklärt wurde und sie informiert wurde, dass sie eine weitere Notstandshilfe erst dann bekommen könne, wenn sie den nächsten Termin bei der Pensionsversicherungsanstalt einhalte. Die gute Lesbarkeit der Niederschrift 21.8.2024 ergibt sich aufgrund der im Akt einliegenden Ausfertigung aufgrund der Durchsicht durch die erkennende Richterin. Dass die bP über diese Niederschrift 21.8.2024 verfügt, ergibt sich auch aus deren Schreiben vom 3.9.2024 (vgl. OZ 014, 18) Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.9.2024 wurde der beschwerdeführenden Partei der Inhalt der Niederschrift vom 21.8.2024 in Maschinenschrift übermittelt (vgl OZ 020). In ihrem Schreiben vom 26.9.2024 bestätigt die beschwerdeführende Partei das Schreiben vom 13.9.2024 mit der Niederschrift vom 21.8.2024 in Reinschrift erhalten zu haben (vgl. OZ 022).Dass die bP über diese Niederschrift 21.8.2024 verfügt, ergibt sich auch aus deren Schreiben vom 3.9.2024 vergleiche OZ 014, 18) Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.9.2024 wurde der beschwerdeführenden Partei der Inhalt der Niederschrift vom 21.8.2024 in Maschinenschrift übermittelt vergleiche OZ 020). In ihrem Schreiben vom 26.9.2024 bestätigt die beschwerdeführende Partei das Schreiben vom 13.9.2024 mit der Niederschrift vom 21.8.2024 in Reinschrift erhalten zu haben vergleiche OZ 022). II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerden und Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2024 II.3.
- Auszug aus den entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagenrömisch zwei.3.
- Auszug aus den entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 1977/609, in der Fassung BGBl. I Nr. 2018/100 lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 1977/609, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2018/100 lautet auszugsweise: Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Voraussetzungen des Anspruches § 33. [..]Paragraph 33, [..]
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet. […]
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): Aufschiebende Wirkung § 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(3)Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. II.3.
- Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2024 gemäß § 28 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVGrömisch zwei.3.
- Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2024 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG § 14 Abs. 1 VwGVG lautet: „Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.“ Diese allgemeine Zwei-Monats-Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG insofern modifiziert, als im Bereich des AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen beträgt.Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG lautet: „Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.“ Diese allgemeine Zwei-Monats-Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG insofern modifiziert, als im Bereich des AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde zu laufen (siehe z.B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K1 zu § 14 VwGVG).Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde zu laufen (siehe z.B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K1 zu Paragraph 14, VwGVG). Die gegen den Bescheid vom 08.07.2024 fristgerecht erhobene Beschwerde langte am 05.08.2024 bei der belangten Behörde ein. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung datiert mit 20.11.
- Ausgehend vom Beschwerdeeingang am 05.08.2024 wurde die Zehn-Wochen-Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sohin überschritten. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (§ 27 VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K7 zu § 14 VwGVG; VwGH vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159).Die gegen den Bescheid vom 08.07.2024 fristgerecht erhobene Beschwerde langte am 05.08.2024 bei der belangten Behörde ein. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung datiert mit 20.11.
- Ausgehend vom Beschwerdeeingang am 05.08.2024 wurde die Zehn-Wochen-Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sohin überschritten. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (Paragraph 27, VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K7 zu Paragraph 14, VwGVG; VwGH vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159). Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2024 ist folglich mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG wegen Fristüberschreitung aufzuheben.Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2024 ist folglich mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG wegen Fristüberschreitung aufzuheben. II.3.
- Abweisung der Beschwerde vom 04.08.2024römisch zwei.3.
- Abweisung der Beschwerde vom 04.08.2024 II.3.4.
- Einschlägige Rechtsprechung:römisch zwei.3.4.
- Einschlägige Rechtsprechung: In § 8 Abs. 2 AlVG wird die Verpflichtung arbeitsloser Personen normiert, sich beim Auftreten von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Die Rechtsfolgen einer Verweigerung für angeordnete Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit regelt § 8 Abs. 2 letzter Satz. So ist für die Dauer der Weigerung der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung einzustellen. Nach Wegfall der Weigerung - also bei Nachholen des zunächst verweigerten Untersuchungstermins - hat die Behörde die Leistungsgewährung ohne neuerliche Antragstellung von Amts wegen fortzusetzen. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Versicherten bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, besteht hingegen nicht (VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0054).In Paragraph 8, Absatz 2, AlVG wird die Verpflichtung arbeitsloser Personen normiert, sich beim Auftreten von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Die Rechtsfolgen einer Verweigerung für angeordnete Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit regelt Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz. So ist für die Dauer der Weigerung der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung einzustellen. Nach Wegfall der Weigerung - also bei Nachholen des zunächst verweigerten Untersuchungstermins - hat die Behörde die Leistungsgewährung ohne neuerliche Antragstellung von Amts wegen fortzusetzen. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Versicherten bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, besteht hingegen nicht (VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0054). Die im § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG vorgesehene Sanktion ist an die Weigerung geknüpft, einer "derartigen" Anordnung (nämlich der Anordnung einer Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG) Folge zu leisten. Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitslose vom AMS niederschriftlich darüber informiert, dass er den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen muss. Damit hat das AMS eine Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG angeordnet. Darüber hinaus wurde der Arbeitslose in der genannten Niederschrift auch über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt. Damit waren die Voraussetzungen erfüllt, gemäß § 8 Abs. 2 fünfter Satz AlVG die gegenständliche Sanktion zu verhängen (VwGH vom 7.9.2017, Ro 2017/08/0007).Die im Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG vorgesehene Sanktion ist an die Weigerung geknüpft, einer "derartigen" Anordnung (nämlich der Anordnung einer Untersuchung iSd Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG) Folge zu leisten. Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitslose vom AMS niederschriftlich darüber informiert, dass er den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen muss. Damit hat das AMS eine Untersuchung iSd Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG angeordnet. Darüber hinaus wurde der Arbeitslose in der genannten Niederschrift auch über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt. Damit waren die Voraussetzungen erfüllt, gemäß Paragraph 8, Absatz 2, fünfter Satz AlVG die gegenständliche Sanktion zu verhängen (VwGH vom 7.9.2017, Ro 2017/08/0007). Eine Verweigerung der ärztlichen Untersuchung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Arbeitsloser (oder hier: eine Bezieherin von Notstandshilfe) aus triftigen Gründen zur angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht erscheinen kann (VwGH vom 20.4.2001, 2000/1970140). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom 20.04.2001, 2000/19/0140, unter Berufung auf Vorjudikatur aus dem Begriff der Verweigerung abgeleitet, dass eine solche jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn eine arbeitslose Person aus triftigen Gründen nicht zur angeordneten Untersuchung erscheinen kann. Dass es sich dabei aber nur um Gründe handeln kann, die dem Erscheinen zur Untersuchung objektiv entgegenstehen, und nicht die subjektive Sicht des Arbeitslosen ausschlaggebend ist, bedarf keiner weiteren Klarstellung durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0064). II.3.4.
- Anwendung der Rechtslage auf das gegenständliche Verfahrenrömisch zwei.3.4.
- Anwendung der Rechtslage auf das gegenständliche Verfahren Die Sanktion des § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG tritt nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur dann ein, wenn die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit auf Initiative des AMS erfolgt, sondern auch, wenn die arbeitslose Person niederschriftlich darüber informiert wird, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger im Rahmen des von ihr selbst initiierten Pensionsverfahrens angesetzten Untersuchungen nachkommen muss. Dadurch wird die Untersuchung im Sinne des § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG durch das AMS angeordnet (vgl. das zitierte Erk. des VwGH vom 7.9.2017, Ro 2017/08/0007).Die Sanktion des Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG tritt nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur dann ein, wenn die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit auf Initiative des AMS erfolgt, sondern auch, wenn die arbeitslose Person niederschriftlich darüber informiert wird, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger im Rahmen des von ihr selbst initiierten Pensionsverfahrens angesetzten Untersuchungen nachkommen muss. Dadurch wird die Untersuchung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG durch das AMS angeordnet vergleiche das zitierte Erk. des VwGH vom 7.9.2017, Ro 2017/08/0007). Der bP wurde im Zuge des von ihr selbst eingeleiteten Pensionsverfahrens vom Pensionsversicherungsträger ein Untersuchungstermin zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens für den 7.5.2024 vorgeschrieben. Im Zuge der Niederschrift am 11.4.2023 wurde die bP von der belangten Behörde darüber informiert, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen müsse. Weiters wurde die bP über die Rechtsfolgen bei Verweigerung der Untersuchung aufgeklärt. Damit wurde die Untersuchung am 7.5.2024 von der belangten Behörde im Sinne der Rechtsprechung angeordnet. Eine Weigerung, sich der Anordnung entsprechend untersuchen zu lassen, zieht damit den Anspruchsverlust für die Dauer der Weigerung nach sich. Die beschwerdeführende Partei behauptet, sie habe den von der Pensionsversicherungsanstalt für den 7.5.2024 angesetzten Untersuchungstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können, da die Symptome ihrer bipolaren Störung (auch als manisch-depressiv bezeichnet) in den Tagen um den 7.5.2024 stark ausgeprägt gewesen seien. Zwecks Abklärung der Frage, ob sohin ein triftiger Grund für die Nichtwahrnehmung des angeordneten Untersuchungstermins am 7.5.2024 vorgelegen habe, schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei am 22.8.2024 einen Untersuchungstermin bei der Pensionsversicherungsanstalt für den 11.9.2024 um 7:30 Uhr vor. Die beschwerdeführende Partei wurde sowohl im Schreiben vom 22.8.2024 als auch am 21.8.2024 über § 8 AlVG in Kenntnis gesetzt und wurde ihr mitgeteilt, dass eine medizinische Abklärung bei der Pensionsversicherungsanstalt erforderlich sei, da Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit bestünden und die Frage zu klären sei, ob sie an der Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 7.5.2024 aus medizinischen Gründen gehindert gewesen sei. Damit wurde die Untersuchung am 11.9.2024 von der belangten Behörde gleichfalls im Sinne der Rechtsprechung angeordnet.Zwecks Abklärung der Frage, ob sohin ein triftiger Grund für die Nichtwahrnehmung des angeordneten Untersuchungstermins am 7.5.2024 vorgelegen habe, schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei am 22.8.2024 einen Untersuchungstermin bei der Pensionsversicherungsanstalt für den 11.9.2024 um 7:30 Uhr vor. Die beschwerdeführende Partei wurde sowohl im Schreiben vom 22.8.2024 als auch am 21.8.2024 über Paragraph 8, AlVG in Kenntnis gesetzt und wurde ihr mitgeteilt, dass eine medizinische Abklärung bei der Pensionsversicherungsanstalt erforderlich sei, da Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit bestünden und die Frage zu klären sei, ob sie an der Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 7.5.2024 aus medizinischen Gründen gehindert gewesen sei. Damit wurde die Untersuchung am 11.9.2024 von der belangten Behörde gleichfalls im Sinne der Rechtsprechung angeordnet. Die beschwerdeführende Partei nahm auch diese angeordnete Untersuchung nicht wahr. Der Aufforderung der belangten Behörde vom 22.10.2024 medizinische Unterlagen betreffend die von ihr vorgebrachte Erkrankung zu übermitteln, kam die beschwerdeführende Partei gleichfalls nicht nach, was im Hinblick auf ihre ansonsten weitwendigen Schriftsätze nicht nachvollzogen werden kann. Der belangten Behörde liegt verfahrensgegenständlich sohin nur das neurologisch-psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 2019 vor, gemäß dem die beschwerdeführende Partei beschränkt arbeitsfähig sei und das grundsätzlich eine gute Zukunftsprognose enthält. Die belangte Behörde ist aufgrund des in § 39 AVG normierten Verfahrensgrundsatzes der Offizialmaxime verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Sie hat daher die behauptete Arbeitsunfähigkeit bzw. gegenständlich vielmehr das Vorliegen einer die Nichtwahrnehmung des Untersuchungstermins am 7.5.2024 bedingende Erkrankung der bP von Amts wegen zu eruieren. Die Wahrnehmung dieser Verpflichtung setzt jedoch jedenfalls voraus, dass die bP ausreichend detaillierte Behauptungen über den vor ihr vorgebrachten Grund für die Nichtwahrnehmung des Termins am 7.5.2024 anstellt, die es der Behörde ermöglichen, zunächst deren rechtliche Relevanz und bei Bejahung deren Richtigkeit zu prüfen (vgl. VwGH vom 20.6.1985, 84/08/0099, vom 10.3.1992, 92/08/0023). Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf, also insbesondere dann, wenn es auf Umstände ankommt, die in der Sphäre der Partei selbst gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei Informationen betreffend. personenbezogene Umstände der Fall ist, über die allein die Partei verfügt. (vgl. VwGH vom 03.12.2024, Ra 2024/03/0071).Die belangte Behörde ist aufgrund des in Paragraph 39, AVG normierten Verfahrensgrundsatzes der Offizialmaxime verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Sie hat daher die behauptete Arbeitsunfähigkeit bzw. gegenständlich vielmehr das Vorliegen einer die Nichtwahrnehmung des Untersuchungstermins am 7.5.2024 bedingende Erkrankung der bP von Amts wegen zu eruieren. Die Wahrnehmung dieser Verpflichtung setzt jedoch jedenfalls voraus, dass die bP ausreichend detaillierte Behauptungen über den vor ihr vorgebrachten Grund für die Nichtwahrnehmung des Termins am 7.5.2024 anstellt, die es der Behörde ermöglichen, zunächst deren rechtliche Relevanz und bei Bejahung deren Richtigkeit zu prüfen vergleiche VwGH vom 20.6.1985, 84/08/0099, vom 10.3.1992, 92/08/0023). Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf, also insbesondere dann, wenn es auf Umstände ankommt, die in der Sphäre der Partei selbst gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei Informationen betreffend. personenbezogene Umstände der Fall ist, über die allein die Partei verfügt. vergleiche VwGH vom 03.12.2024, Ra 2024/03/0071). Trotz mehrmaliger Aufforderung ist die bP ihrer Mitwirkungspflicht nicht einmal ansatzweise nachgekommen; sie hat weder medizinische Unterlagen zu Ihrer Krankheit vorgelegt noch hat sie sich der ihr seitens der belangten Behörde vorgeschriebenen Untersuchung am 11.9.2024 unterzogen, mit der die belangte Behörde klären wollte, ob ein triftiger Grund für die Nichtwahrnehmung der Untersuchung am 7.5.2024 vorgelegen hat. Entgegen dem ihr in der Niederschrift vom 21.08.2024 erteilten Auftrag, eine Verhinderung der Wahrnehmung des für den 11.9.2024 angesetzten Untersuchungstermins umgehend dem AMS via eAMS mitzuteilen sowie entgegen der im Untersuchungsauftrag vom 22.08.2024 erneut erhaltenen Aufforderung zur unverzüglichen Information des AMS im Falle des Vorliegens eines triftigen Grundes unterließ es die bP, die belangte Behörde von der Nichtwahrnehmung des Termins am 11.9.2024 zu informieren und legte auch keine Unterlagen vor, die das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Fernbleiben vom Untersuchungstermin am 11.9.2024 begründen könnten. Hervorzuheben ist, dass eine gesetzliche Verpflichtung, dem Versicherten bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, nicht besteht (vgl. o.a. Erkenntnis VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0054).Trotz mehrmaliger Aufforderung ist die bP ihrer Mitwirkungspflicht nicht einmal ansatzweise nachgekommen; sie hat weder medizinische Unterlagen zu Ihrer Krankheit vorgelegt noch hat sie sich der ihr seitens der belangten Behörde vorgeschriebenen Untersuchung am 11.9.2024 unterzogen, mit der die belangte Behörde klären wollte, ob ein triftiger Grund für die Nichtwahrnehmung der Untersuchung am 7.5.2024 vorgelegen hat. Entgegen dem ihr in der Niederschrift vom 21.08.2024 erteilten Auftrag, eine Verhinderung der Wahrnehmung des für den 11.9.2024 angesetzten Untersuchungstermins umgehend dem AMS via eAMS mitzuteilen sowie entgegen der im Untersuchungsauftrag vom 22.08.2024 erneut erhaltenen Aufforderung zur unverzüglichen Information des AMS im Falle des Vorliegens eines triftigen Grundes unterließ es die bP, die belangte Behörde von der Nichtwahrnehmung des Termins am 11.9.2024 zu informieren und legte auch keine Unterlagen vor, die das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Fernbleiben vom Untersuchungstermin am 11.9.2024 begründen könnten. Hervorzuheben ist, dass eine gesetzliche Verpflichtung, dem Versicherten bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, nicht besteht vergleiche o.a. Erkenntnis VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0054). Das Vorliegen einer Erkrankung kann jedoch ausnahmslos nur bei entsprechender Mitwirkung einer Person festgestellt werden und ist die bP dieser Verpflichtung nicht einmal im Ansatz nachgekommen. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Nichtwahrnehmung des Untersuchungstermins am 7.5.2024 verneint hat. Die belangte Behörde hat damit zu Recht ausgesprochen, dass der bP ab dem 7.5.2024 keine Notstandshilfe gebührt. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. II.3.
- Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Beschwerde vom 30.12.2024 gegen den Bescheid des AMS Linz vom 20.11.2024 mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 8.7.2024 ausgeschlossen wurde. römisch zwei.3.
- Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Beschwerde vom 30.12.2024 gegen den Bescheid des AMS Linz vom 20.11.2024 mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 8.7.2024 ausgeschlossen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Spruchpunkte I. und II.Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L501.2306116.1.00