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{'item': 'W111 2306138-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 1§ 2§ 3§ 9§ 33aArt. 130§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2025 GeschäftszahlW111 2306138-1 Spruch, W111 2306138-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die mj. Tochter des Beschwerdeführers besucht im Schuljahr 2024/25 die
  2. Klasse der XXXX .
  3. Die mj. Tochter des Beschwerdeführers besucht im Schuljahr 2024/25 die
  4. Klasse der römisch 40 .
  5. Mit Formularantrag vom 16.12.2024 suchte der Beschwerdeführer bei der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) um Genehmigung zum Fernbleiben seiner Tochter vom Unterricht in der Zeit vom 10.02.2025 bis 19.02.2025 an. Begründend führte er aus, dass beabsichtigt sei nach Südafrika zu fliegen, um an einer Familienfeier am „16.12.“ [gemeint wohl: 16.02.] teilnehmen zu können sowie Angehörige, die die Familie nur ungefähr alle zwei Jahre sehen würde, zu besuchen. Der beantragte Zeitraum von zehn Tagen sei (zusätzlich zu den Semesterferien) erforderlich, „damit sich die lange Reise und die hohen Reisekosten rentieren“ würden. Der Monat Februar biete sich darüber hinaus insofern an, als in den Sommerferien in Südafrika Winter herrsche. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner in Südafrika wohnhaften Schwägerin vor, in der diese den alle zwei Jahren stattfindenden Familienbesuch bestätigte.
  6. Mit Bescheid vom 16.12.2024, Zl. 9132.003/0770-Präs3b/2024, zugestellt am 17.12.2024 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Tochter des Beschwerdeführers die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Urlaube und Familienbesuche keinen begründeten Anlass iSd § 9 Abs 6 SchPflG bilden würden, zumal für gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind ausreichend Zeit in den Ferien zur Verfügung stehe. Auch bezüglich der Familienfeier ergebe sich nicht, dass diese nur einmalig am genannten Termin stattfinden könne und somit ein außergewöhnliches Ereignis im Leben der Schülerin bilde.
  7. Mit Bescheid vom 16.12.2024, Zl. 9132.003/0770-Präs3b/2024, zugestellt am 17.12.2024 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Tochter des Beschwerdeführers die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Urlaube und Familienbesuche keinen begründeten Anlass iSd Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG bilden würden, zumal für gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind ausreichend Zeit in den Ferien zur Verfügung stehe. Auch bezüglich der Familienfeier ergebe sich nicht, dass diese nur einmalig am genannten Termin stattfinden könne und somit ein außergewöhnliches Ereignis im Leben der Schülerin bilde.
  8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19.12.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er sinngemäß und zusammengefasst aus, dass die geplante Familienfeier – eine Hochzeit – zwischenzeitlich zwar abgesagt worden sei, jedoch habe er die Flugtickets schon gebucht und zahle dafür sehr viel Geld. Er verstehe zwar, dass die Erwähnung des Sommers ein „trivialer Faktor“ sei, jedoch sei die Familie lieber im Sommer in Südafrika als im Winter.
  9. Mit Schreiben vom 17.01.2025, hg eingelangt am 20.01.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die mj. Tochter des Beschwerdeführers besucht im Schuljahr 2024/25 die
  11. Klasse der XXXX . Sie unterliegt in diesem Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht in Österreich.Die mj. Tochter des Beschwerdeführers besucht im Schuljahr 2024/25 die
  12. Klasse der römisch 40 . Sie unterliegt in diesem Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht in Österreich. Mit Formularantrag vom 16.12.2024 suchte der Beschwerdeführer bei der Bildungsdirektion für Wien um Genehmigung zum Fernbleiben seiner Tochter vom Unterricht in der Zeit vom 10.02.2025 bis 19.02.2025 an und begründete diesen Antrag mit einer geplanten Reise nach Südafrika anlässlich einer Familienfeier sowie eines Familienbesuchs. Der beantragte Zeitraum von zehn Tagen sei (zusätzlich zu den Semesterferien) erforderlich, „damit sich die lange Reise und die hohen Reisekosten rentieren“ würden. Der Monat Februar biete sich darüber hinaus insofern an, als in den Sommerferien in Südafrika Winter herrsche. Die Semesterferien dauern im Schuljahr 2024/25 von Montag, den 03.02.2025 bis Samstag, den 08.02.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellung betreffend die Schulpflicht der Tochter des Beschwerdeführers beruht auf dem Umstand des dauernden Aufenthalts in Österreich im Zusammenhang mit deren Alter. Die übrigen Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 1Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 (im Folgenden: Sch

PflG) besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.3.1.

Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (im Folgenden: SchPflG) besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 9Abs 1 Sch

PflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

Paragraph 9, Absatz eins, SchPflG haben die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

§ 9Abs 2 Sch

PflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

Paragraph 9, Absatz 2, SchPflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

§ 9Abs 3 Sch

PflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:

Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:

  1. Erkrankung des Schülers,
  2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
  3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
  4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
  5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

§ 9Abs 4 Sch

PflG ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

Paragraph 9, Absatz 4, SchPflG ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

§ 9Abs 6 Sch

PflG kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen

§ 33aAbs 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.

Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen

Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig. 3.2. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann die demonstrative Aufzählung der Gründe, die

§ 9Abs 3 Sch

PflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung

Abs 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die

Abs 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu § 9 SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht

§ 9Abs 6 Sch

PflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.3.2. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann die demonstrative Aufzählung der Gründe, die

Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung

Absatz 2, leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die

Absatz 4, leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Absatz 3, genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Absatz 6, auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu Paragraph 9, SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht

Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Absatz 3, leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind. Aus der in § 9 Abs 3 SchPflG enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,

  1. Auflage, FN 13a [S. 503] zu § 9 SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77). Dabei sind unter einem „außergewöhnlichen Ereignis“ beispielweise Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie zu verstehen, nicht aber alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  2. Auflage, FN 11 [S. 503] zu § 9 SchPflG).Aus der in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  3. Auflage, FN 13a [S. 503] zu Paragraph 9, SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77). Dabei sind unter einem „außergewöhnlichen Ereignis“ beispielweise Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie zu verstehen, nicht aber alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  4. Auflage, FN 11 [S. 503] zu Paragraph 9, SchPflG). Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, Zl. 98/10/0012, in dem dieser zum Ausdruck bringt, dass selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im

igten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. § 9 Abs 6 SchPflG räumt der zuständigen Bildungsdirektion Ermessen (arg. „kann“) bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein.

Art. 130

Abs 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157).Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG räumt der zuständigen Bildungsdirektion Ermessen (arg. „kann“) bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein.

Artikel 130

, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist vergleiche VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157). 3.

  1. Unstrittig ist, dass die am XXXX geborene mj. Tochter des Beschwerdeführers aufgrund ihres Alters der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Zu prüfen ist, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in der vom Beschwerdeführer beantragten Zeit vorliegt. 3.
  2. Unstrittig ist, dass die am römisch 40 geborene mj. Tochter des Beschwerdeführers aufgrund ihres Alters der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Zu prüfen ist, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in der vom Beschwerdeführer beantragten Zeit vorliegt. Vorweg ist festzuhalten, dass auf die im Antrag mitunter als Grund für das Fernbleiben angeführte Familienfeier nicht einzugehen ist, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angab, dass die Hochzeit zwischenzeitlich abgesagt wurde und damit als Grund für das Fernbleiben vom Unterricht weggefallen ist. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 16.12.2024 ausführt, dass der Zweck der Reise nach Südafrika ein lediglich alle zwei Jahre stattfindender Familienbesuch sei, ist festzuhalten, dass es sich bei diesem um ein – wenn auch nur im Abstand von zwei Jahren – wiederkehrendes und somit um kein außergewöhnliches Ereignis handelt, bei dem nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab anzulegen ist. Damit mangelt es diesem Grund konkret an der mit den in § 9 Abs 3 SchPflG aufgezählten Gründen erforderlichen Vergleichbarkeit und kann daher darin kein begründeter Anlass zum Fernbleiben vom Unterricht erblickt werden. Zudem ist es aus Sicht des erkennenden Gerichts zumutbar, den Familienbesuch (nur) während der Semesterferien abzuhalten, ohne dass dadurch die Vorgaben des Schulpflichtgesetzes verletzt würden, zumal die für 16.02.2025 geplante Familienfeier zwischenzeitlich abgesagt wurde. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 16.12.2024 ausführt, dass der Zweck der Reise nach Südafrika ein lediglich alle zwei Jahre stattfindender Familienbesuch sei, ist festzuhalten, dass es sich bei diesem um ein – wenn auch nur im Abstand von zwei Jahren – wiederkehrendes und somit um kein außergewöhnliches Ereignis handelt, bei dem nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab anzulegen ist. Damit mangelt es diesem Grund konkret an der mit den in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG aufgezählten Gründen erforderlichen Vergleichbarkeit und kann daher darin kein begründeter Anlass zum Fernbleiben vom Unterricht erblickt werden. Zudem ist es aus Sicht des erkennenden Gerichts zumutbar, den Familienbesuch (nur) während der Semesterferien abzuhalten, ohne dass dadurch die Vorgaben des Schulpflichtgesetzes verletzt würden, zumal die für 16.02.2025 geplante Familienfeier zwischenzeitlich abgesagt wurde. Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er für die bereits gebuchten Flugtickets „sehr viel Geld“ bezahlt habe, ist entgegenzuhalten, dass dieser Umstand keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund zum Fernbleiben darstellt, zumal finanzielle Erwägungen bei der Frage, ob ein Fernbleiben vom Unterricht

§ 9Sch

PflG gerechtfertigt ist, keine Rolle spielen; andernfalls die Bestimmungen über die Schulpflicht ausgehöhlt werden würden, wenn alleine durch das Zahlen eines hohen Preises für Flüge während des Schuljahres ein Grund zum Fernbleiben vom Unterricht entstünde. Dies gilt aber auch für das Vorbringen hinsichtlich der als angenehmer empfundenen Jahreszeit, ansonsten auch diesfalls die Bestimmungen des SchPflG ins Leere gehen würden. Somit lässt sich auch aus diesen Argumentationen für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er für die bereits gebuchten Flugtickets „sehr viel Geld“ bezahlt habe, ist entgegenzuhalten, dass dieser Umstand keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund zum Fernbleiben darstellt, zumal finanzielle Erwägungen bei der Frage, ob ein Fernbleiben vom Unterricht

Paragraph 9, SchPflG gerechtfertigt ist, keine Rolle spielen; andernfalls die Bestimmungen über die Schulpflicht ausgehöhlt werden würden, wenn alleine durch das Zahlen eines hohen Preises für Flüge während des Schuljahres ein Grund zum Fernbleiben vom Unterricht entstünde. Dies gilt aber auch für das Vorbringen hinsichtlich der als angenehmer empfundenen Jahreszeit, ansonsten auch diesfalls die Bestimmungen des SchPflG ins Leere gehen würden. Somit lässt sich auch aus diesen Argumentationen für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Folglich kam die belangte Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zutreffend zu dem Ergebnis, dass das beantragte Fernbleiben vom Unterricht nicht gerechtfertigt ist und konnte daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.). 3.
  2. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W111.2306138.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.