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{'item': 'W114 2302538-1'}

Obsah (12)Art. 133§6d§ 21Art. 131§ 1Artikel 6§ 3Art. 3§ 33§ 8§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2025 GeschäftszahlW114 2302538-1 Spruch, W114 2302538-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die XXXX GMBH, XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, stellte am 26.01.2023 mit Unterstützung durch die örtlich zuständige Bezirksbauernkammer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2023, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und damit automatisch die Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren
  2. Sie gab an, aktiver Landwirt zu sein, und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Gesamtausmaß von 2,1701 ha, darunter das Feldstück 4 mit der Nutzungsart Wein.
  3. Die römisch 40 GMBH, römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, stellte am 26.01.2023 mit Unterstützung durch die örtlich zuständige Bezirksbauernkammer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2023, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und damit automatisch die Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren
  4. Sie gab an, aktiver Landwirt zu sein, und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Gesamtausmaß von 2,1701 ha, darunter das Feldstück 4 mit der Nutzungsart Wein.
  5. Am 10.03.2023 korrigierte die BF die Nutzungsart des Feldstücks 4 auf Grünbrache und fügte am 06.06.2023 in der Feldstücksliste des MFA das Feldstück 8 hinzu, sodass die beantragte Gesamtfläche auf 2,4279 ha erhöht wurde. Davon wurde nur das Feldstück 1 mit einer Fläche von 0,5857 ha mit der Nutzungsart Sonnenblumen ausgewiesen, alle übrigen Feldstücke wurden als Grünbrache angeführt.
  6. Mit Schreiben vom 25.08.2023, Zl. II/4/21/2023-7, informierte die AMA die BF dahingehend, dass aufgrund eines Datenabgleichs keine der in § 6d Abs. 9 MOG 2021 für einen aktiven Landwirt genannten Voraussetzungen festgestellt worden seien. Zugleich ersuchte die AMA die BF, geeignete Nachweise für die Anerkennung der BF als aktiver Landwirt zu übermitteln.
  7. Mit Schreiben vom 25.08.2023, Zl. II/4/21/2023-7, informierte die AMA die BF dahingehend, dass aufgrund eines Datenabgleichs keine der in Paragraph 6 d, Absatz 9, MOG 2021 für einen aktiven Landwirt genannten Voraussetzungen festgestellt worden seien. Zugleich ersuchte die AMA die BF, geeignete Nachweise für die Anerkennung der BF als aktiver Landwirt zu übermitteln. Ein solcher Nachweis wurde von der BF nicht beigebracht.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-AGRARFL/23-24052188010, wurde der Beschwerdeführerin für den Sektor „Ackerflächen“ keine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 gewährt. In der Begründung wurde auf §§ 6d Abs. 9 MOG 2021 und 4 Abs. 2 Z 1 Verordnung über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung „aktive Landwirtin bzw. aktiver Landwirt“ nicht erfülle und sie daher für den Sektor „Ackerflächen“ nicht anspruchsberechtigt sei.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-AGRARFL/23-24052188010, wurde der Beschwerdeführerin für den Sektor „Ackerflächen“ keine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 gewährt. In der Begründung wurde auf Paragraphen 6 d, Absatz 9, MOG 2021 und 4 Absatz 2, Ziffer eins, Verordnung über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung „aktive Landwirtin bzw. aktiver Landwirt“ nicht erfülle und sie daher für den Sektor „Ackerflächen“ nicht anspruchsberechtigt sei. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.01.2024 zugestellt.
  10. Gegen diese abweisende Entscheidung hat die Vertretungsbefugte der Beschwerdeführerin am 22.01.2024 rechtzeitig per E-Mail Beschwerde erhoben und ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aktiver Landwirt. Sie habe die im MFA angeführten Flächen gepachtet, Wein produziert und verkauft, was in der Bestands- und Erntemeldung ersichtlich sei.
  11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2024 die Beschwerde und die bezugnehmenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine Aufbereitung, in welcher sie Folgendes ausführte: „Mit Bescheid vom 10.01.2024 (II/4-AGRARFL/23-24052188010) wurden keine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 - Ackerflächen und Almweideflächen (AGRARFL) gewährt. Grundlage dafür war, dass der BF nicht als aktiver Landwirt anerkannt werden konnte. Gegen diesen Bescheid wurde am 22.01.2024 eine Beschwerde eingebracht. Sachverhaltsdarstellung: Förderungen (AGRARFL, Direktzahlungen, AZ, ÖPUL) können ab dem Antragsjahr 2023 nur an aktive Landwirtinnen und Landwirte gewährt werden.

§6d

(9)MOG gelten Personen mit folgenden Voraussetzungen als aktiv: - Natürliche Personen, für die

dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung vorliegt, oder - juristische Personen und Personengesellschaften mit festgestelltem landwirtschaftlichem Einheitswert, oder - antragstellende Personen, die für das vorangegangene Antragsjahr Direktzahlungen im Ausmaß von höchstens EUR 5.000 erhalten haben. Da der Datenabgleich der AMA keine der oben genannten Voraussetzungen feststellen konnte, wurde der Antragsteller am 25.08.2023 per Anschreiben (siehe DIZA Infobrief Allgemein) kontaktiert. Der Antragsteller wurde ersucht, ergänzende Unterlagen der AMA zu übermitteln. Es ist ergänzend zu erwähnen, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine anderen Fördervoraussetzungen wie z.B. das Erreichen der Mindestbetriebsgröße überprüft wurde.

§ 21

(3)Z4 der GSP-AV besteht die Möglichkeit durch Vorlage weiterer Belege eine landwirtschaftliche Tätigkeit nachzuweisen, wenn mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche durch Anbau landwirtschaftlicher Kulturen oder Beweidung bewirtschaftet werden.

Paragraph 21,

(3)Z4 der GSP-AV besteht die Möglichkeit durch Vorlage weiterer Belege eine landwirtschaftliche Tätigkeit nachzuweisen, wenn mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche durch Anbau landwirtschaftlicher Kulturen oder Beweidung bewirtschaftet werden. Mittels Beschwerde wurde als Nachweis eine Bestandsmeldung Wein vorgelegt. Diese Bestandsmeldung ist als Nachweis nicht ausreichend, da sie keine Erzeugung belegt. Im Falle eine Erzeugung wäre eine Erntemeldung Wein notwendig. Weiters ist anzumerken, dass der Antragsteller über keine 1,5ha aktiv bewirtschafte Fläche verfügt. Für das Antragsjahr 2023 konnten 2,1705ha beihilfefähige Fläche ermittelt werden, jedoch wurden nur 0,5857ha (Sonnenblumen) aktiv bewirtschaftet. Die restliche Fläche wurde als Grünbrache beantragt.

Erläuterungen zur GSP-AV muss die Fläche aktiv bewirtschaftet werden (siehe Seite 6) - Brache stellt keine aktive Bewirtschaftung dar. Aus diesem Grund ist die Voraussetzung zum aktiven Landwirt nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher aus Sicht der AMA abzulehnen.“

  1. Eine mit dieser Aufbereitung im Wortlaut fast idente „Aufbereitung für das BVwG“ wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2024 zur GZ W114 2302347-1/2Z an die Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin ersucht, ein entgegnendes Vorbringen und entsprechende valide Unterlagen, aufgrund derer tatsächlich erkennbar sei, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen aktiven Landwirt handle, bis spätestens 02.01.2025 an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin hat weder eine entgegnende Stellungnahme abgegeben noch entsprechende Unterlagen übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hat am 26.01.2023 für das Antragsjahr 2023 einen MFA gestellt und damit auch die Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 beantragt. In der Feldstücksliste wurde nach einer Korrektur am 10.03.2023 nur das Feldstück 1 mit einer Fläche von 0,5857 ha mit der Nutzungsart Sonnenblumen angeführt. Alle anderen Feldstücke wiesen die Nutzungsart Grünbrache auf. Damit wurden im Antragsjahr 2023 nur auf dem Feldstück 1 Sonnenblumen angebaut, auf den übrigen Feldstücken wurde hingegen nichts angebaut. Kein Feldstück ist eine von der Beschwerdeführerin bewirtschaftete Alm, sondern alle Feldstücke sind Ackerflächen mit einer Gesamtfläche von 2,4279 ha. Von der Beschwerdeführerin wurde auch kein Feldstück gepachtet. Der Betrieb der Beschwerdeführerin befindet sich in Wolkersdorf im Weinviertel und ist kein Erzeuger für Puten. Für den Betrieb der Beschwerdeführerin wurde kein landwirtschaftlicher Einheitswert festgestellt. Die Beschwerdeführerin kann anhand ihrer Steuererklärung keine landwirtschaftliche Aktivität für das Antragsjahr 2023 belegen. Die Beschwerdeführerin hat im vorangegangenen Antragsjahr 2022 keine Direktzahlungen in Höhe von höchstens EUR 5.000,- erhalten.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die wiedergegebenen Feststellungen ergeben sich aus den dem BVwG von der AMA zur Verfügung gestellten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Beschwerdevorlage. Die Beschwerdeführerin hat über den Anbau der Sonnenblumen hinaus keinerlei Nachweise erbracht, dass sie noch in irgendeiner anderen Art und Weise landwirtschaftlich tätig gewesen ist. Sie hat im Antragsjahr 2023 lediglich eine Bestandsmeldung Wein abgegeben, eine Erntemeldung, wie in der Beschwerde angeführt, hat sie hingegen für das Antragsjahr 2023 nicht abgegeben. Sie hat entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerde auch keine Nachweise darüber vorgelegt, dass ihre in der Feldstücksliste angeführten Flächen gepachtet seien. Ebenso hat sie keine Steuererklärung vorgelegt, aus der sich eine landwirtschaftliche Aktivität ableiten lässt. Widersprüchlichkeiten liegen somit nicht vor.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg

F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit , Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. vom 06.12.2021, Nr. L 435/1, im Weiteren VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, ABl. vom 06.12.2021, Nr. L 435/1, im Weiteren VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise: „Artikel 4 In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen

(1)Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen

dem vorliegenden Artikel fest. […]

(5)Der Begriff „aktiver Landwirt“ ist so festzulegen, dass gewährleistet ist, dass nur natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen von natürlichen oder juristischen Personen, die zumindest ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Tätigkeit ausüben, eine Unterstützung erhalten, ohne dass pluriaktive Landwirte oder nebenberuflich tätige Landwirte notwendigerweise von der Unterstützung ausgeschlossen werden. Bei der Festlegung, wer als „aktiver Landwirt“ gilt, wenden die Mitgliedstaaten objektive und nichtdiskriminierende Kriterien an, wie Einkommensprüfungen, Arbeitskräfteeinsatz im landwirtschaftlichen Betrieb, Unternehmenszweck und Eintragung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in nationalen oder regionalen Registern. Diese Kriterien können in einer oder mehreren von den Mitgliedstaaten gewählten Formen eingeführt werden, einschließlich einer Negativliste, die Landwirte von der Einstufung als aktive Landwirte ausschließt. Betrachtet ein Mitgliedstaat diejenigen Landwirte als aktive Landwirte, die für das Vorjahr keine über einem bestimmten Betrag liegenden Direktzahlungen erhalten haben, so darf der betreffende Betrag nicht über 5 000 EUR liegen. […]“ „Artikel 18 Mindestanforderungen
(1)Die Mitgliedstaaten legen eine Mindestfläche fest und gewähren aktiven Landwirten, deren förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, kleiner als diese Mindestfläche ist, keine Direktzahlungen. Alternativ können die Mitgliedstaaten für die Direktzahlungen, die einem Landwirt gewährt werden können, einen Mindestbetrag festlegen.
(2)Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, eine Mindestfläche

Absatz 1 Unterabsatz 1 festzulegen, so legt er jedoch für die Landwirte, die eine tierbezogene Stützung erhalten, die pro Tier in Form von Direktzahlungen geleistet wird und über eine geringere Hektarfläche als diese Mindestfläche verfügen, einen Mindestbetrag

Absatz 1 Unterabsatz 2 fest. Bei der Festlegung der Mindestfläche oder des Mindestbetrags zielen die Mitgliedstaaten darauf ab, sicherzustellen, dass aktiven Landwirten nur dann Direktzahlungen gewährt werden, wenn

  1. a)die Verwaltung der entsprechenden Zahlungen keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand verursacht und
  2. b)die entsprechenden Beträge einen wirksamen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele

Artikel 6Absatz 1 leisten, zu denen Direktzahlungen beitragen.

[…]“ Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: „Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans § 6d.

(1)Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.Paragraph 6 d,
(1)Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Artikel 4, der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Absatz 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren. […]
(9)Als aktive Landwirte gelten 1. natürliche Personen, die

§ 3Abs.

1 Z 1 erster Fall des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, pflichtversichert sind, sowie1. natürliche Personen, die

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der jeweils geltenden Fassung, pflichtversichert sind, sowie 2. juristische Personen und Personengesellschaften mit

Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 in der jeweils geltenden Fassung, festgestelltem landwirtschaftlichen Einheitswert.2. juristische Personen und Personengesellschaften mit

Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, festgestelltem landwirtschaftlichen Einheitswert. Für Landwirte, die die in Z 1 und 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, kann durch Verordnung eine alternative Nachweismöglichkeit vorgesehen werden. Landwirte, die für das vorangegangene Antragsjahr Direktzahlungen im Ausmaß von höchstens 5 000 € erhalten haben, gelten jedenfalls als aktive Landwirte.“Für Landwirte, die die in Ziffer eins und 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, kann durch Verordnung eine alternative Nachweismöglichkeit vorgesehen werden. Landwirte, die für das vorangegangene Antragsjahr Direktzahlungen im Ausmaß von höchstens 5 000 € erhalten haben, gelten jedenfalls als aktive Landwirte.“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 in der Fassung des BGBl. II Nr. 283/2024, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024,, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: „Maßgebliche Rechtsgrundlagen der EU § 1.

(1)Diese Verordnung dient der DurchführungParagraph eins,
(1)Diese Verordnung dient der Durchführung
  1. der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1,
  2. der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021 Seite 1, […]“ „Sonstige Vorgaben §
  3. […]Paragraph 21, […]
(3)Landwirte, bei denen das Mindestmaß an landwirtschaftlicher Aktivität nicht durch einen in § 6d Abs. 9 Z 1 oder 2 MOG 2021 genannten Nachweis belegt werden kann, gelten als aktive Landwirte, wenn sie
(3)Landwirte, bei denen das Mindestmaß an landwirtschaftlicher Aktivität nicht durch einen in Paragraph 6 d, Absatz 9, Ziffer eins, oder 2 MOG 2021 genannten Nachweis belegt werden kann, gelten als aktive Landwirte, wenn sie
  1. im vorangegangenen Antragsjahr Direktzahlungen von höchstens 5 000 € erhalten haben,
  2. als juristische Personen und Personengesellschaften mit gepachteten Flächen einen landwirtschaftlichen Einheitswert vorweisen können,
  3. als neu geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft anhand der Steuererklärung oder anhand gepachteter Flächen die landwirtschaftliche Aktivität belegen können,
  4. als Landwirt mit Hauptbetriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat den im betreffenden Mitgliedstaat maßgeblichen Nachweis vorlegen können oder
  5. mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche durch Anbau landwirtschaftlicher Kulturen bewirtschaften oder lediglich Almverantwortliche für gemeinsam gealpte Tiere sind, sofern sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch nicht von den Z 1 bis 4 erfasst sind.“
  6. mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche durch Anbau landwirtschaftlicher Kulturen bewirtschaften oder lediglich Almverantwortliche für gemeinsam gealpte Tiere sind, sofern sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch nicht von den Ziffer eins bis 4 erfasst sind.“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023, BGBl. II Nr. 286/2023, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2023,, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: „Anwendungsbereich § 1
(1)Diese Verordnung dient der DurchführungParagraph eins,
(1)Diese Verordnung dient der Durchführung […] 2. der delegierten Verordnung (EU) 2023/1465 über eine finanzielle Soforthilfe für die Sektoren in der Landwirtschaft, die von spezifischen Problemen betroffen sind, die sich auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe auswirken, ABl. Nr. L 180 vom 17.07.2023 S 21.
(2)Diese Verordnung regelt die Verwendung der

Art. 3Abs. 1 lit. r der Verordnung (EU) 2023/1465 für Österreich zur Verfügung stehenden Mittel als finanzielle Soforthilfemaßnahme 2023 für

(2)Diese Verordnung regelt die Verwendung der

Artikel 3

, Absatz eins, Litera r, der Verordnung (EU) 2023/1465 für Österreich zur Verfügung stehenden Mittel als finanzielle Soforthilfemaßnahme 2023 für 1. Landwirte, die im Rahmen des

§ 33der Verordnung mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans – GSP-AV, BGBl.

II Nr. 403/2022, eingereichten Mehrfachantrags Ackerflächen oder Almweideflächen angemeldet haben und1. Landwirte, die im Rahmen des

Paragraph 33, der Verordnung mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans – GSP-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, eingereichten Mehrfachantrags Ackerflächen oder Almweideflächen angemeldet haben und 2. Erzeuger von Puten.

(3)Als Soforthilfemaßnahme steht ein Betrag in Höhe von insgesamt 5 529 091 EUR zur Verfügung. Die Mittel werden wie folgt aufgeteilt:
  1. für den Sektor „Ackerflächen“ 4 Mio EUR,
  2. für den Sektor „Almweideflächen“ 0,3 Mio EUR und
  3. für den Sektor „Puten“ 1,229 091 Mio EUR. […]“ „Verfahren für Gewährung der Soforthilfemaßnahme § 4
(1)Die Beantragung der Soforthilfemaßnahme erfolgt entweder automatisch auf Grundlage des eingereichten Mehrfachantrags 2023 oder nach Maßgabe von Abs. 3.Paragraph 4,
(1)Die Beantragung der Soforthilfemaßnahme erfolgt entweder automatisch auf Grundlage des eingereichten Mehrfachantrags 2023 oder nach Maßgabe von Absatz 3,
(2)Anspruchsberechtigt für die Maßnahme

§ 1Abs. 3 Z 1 sind Landwirte, die

(2)Anspruchsberechtigt für die Maßnahme

Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, sind Landwirte, die 1. die Voraussetzung „Aktiver Landwirt“

§ 6dAbs.

9 MOG 2021 erfüllen,1. die Voraussetzung „Aktiver Landwirt“

Paragraph 6 d, Absatz 9, MOG 2021 erfüllen, 2. eine Mindestbetriebsgröße von 1,5 Hektar

§ 8Abs.

2 MOG 2021 vorweisen und2. eine Mindestbetriebsgröße von 1,5 Hektar

Paragraph 8, Absatz 2, MOG 2021 vorweisen und 3. als förderfähig ermittelte Ackerflächen

§ 3Z 1 bewirtschaften.3.

als förderfähig ermittelte Ackerflächen

Paragraph 3, Ziffer eins, bewirtschaften. […]“ 3.3. Rechtliche Würdigung: Aus § 1 Abs. 3 der Verordnung über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 ergibt sich, dass die Mittel für diese Maßnahme auf die drei Sektoren Ackerflächen, Almweideflächen und Puten aufgeteilt werden. Wie festgestellt ist die Beschwerdeführerin weder einer Erzeugerin für Puten noch bewirtschaftet sie eine Alm, sondern 2,4279 ha Ackerflächen, sodass für sie nur eine Soforthilfe für den Sektor Ackerflächen gewährt werden kann. Aus Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 ergibt sich, dass die Mittel für diese Maßnahme auf die drei Sektoren Ackerflächen, Almweideflächen und Puten aufgeteilt werden. Wie festgestellt ist die Beschwerdeführerin weder einer Erzeugerin für Puten noch bewirtschaftet sie eine Alm, sondern 2,4279 ha Ackerflächen, sodass für sie nur eine Soforthilfe für den Sektor Ackerflächen gewährt werden kann. Eine Soforthilfe für den Sektor Ackerflächen ist

§ 4Abs.

2 der Verordnung über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 an drei Voraussetzungen geknüpft. Anspruchsberechtigt sind Landwirte, die ein „aktiver Landwirt“

§ 6dAbs.

9 MOG 2021 sind, eine Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha vorweisen und auch 1,5 ha als förderfähig ermittelte Ackerfläche bewirtschaften. Eine Soforthilfe für den Sektor Ackerflächen ist

Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 an drei Voraussetzungen geknüpft. Anspruchsberechtigt sind Landwirte, die ein „aktiver Landwirt“

Paragraph 6 d, Absatz 9, MOG 2021 sind, eine Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha vorweisen und auch 1,5 ha als förderfähig ermittelte Ackerfläche bewirtschaften. Wie sich aus Art. 4 Abs. 1 und 5 der VO (EU) 2021/2115 ergibt, legen die Mitgliedstaaten unter Anwendung objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien in ihren GAP-Strategieplänen die Bestimmungen für einen aktiven Landwirt fest. In Österreich erfolgte dies einerseits durch das MOG 2021, nach dessen § 6d Abs. 9 eine natürliche nach BSVG pflichtversicherte Person sowie eine juristische Person oder Personengesellschaft mit festgestelltem landwirtschaftlichem Einheitswert ein aktiver Landwirt ist. Auch Landwirte, die für das vorangegangene Antragsjahr Direktzahlungen im Ausmaß von höchstens EUR 5.000,- erhalten haben, gelten in Umsetzung von Art. 4 Abs. 5 der VO (EU) 2021/2115 jedenfalls als aktive Landwirte.Wie sich aus Artikel 4, Absatz eins und 5 der VO (EU) 2021/2115 ergibt, legen die Mitgliedstaaten unter Anwendung objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien in ihren GAP-Strategieplänen die Bestimmungen für einen aktiven Landwirt fest. In Österreich erfolgte dies einerseits durch das MOG 2021, nach dessen Paragraph 6 d, Absatz 9, eine natürliche nach BSVG pflichtversicherte Person sowie eine juristische Person oder Personengesellschaft mit festgestelltem landwirtschaftlichem Einheitswert ein aktiver Landwirt ist. Auch Landwirte, die für das vorangegangene Antragsjahr Direktzahlungen im Ausmaß von höchstens EUR 5.000,- erhalten haben, gelten in Umsetzung von Artikel 4, Absatz 5, der VO (EU) 2021/2115 jedenfalls als aktive Landwirte. Andererseits wird auch in der aufgrund der Verordnungsermächtigung in §6d Abs. 1 MOG 2021 erlassenen GSP-AV der in Art. 4 VO (EU) 2021/2115 erwähnte Begriff „aktiver Landwirt“ näher konkretisiert bzw. durch § 6d Abs. 9 vorletzter Satz auf die GSP-AV verwiesen, wonach durch Verordnung alternative Nachweismöglichkeiten für die Anforderung „aktiver Landwirt“ vorgesehen werden können. Andererseits wird auch in der aufgrund der Verordnungsermächtigung in §6d Absatz eins, MOG 2021 erlassenen GSP-AV der in Artikel 4, VO (EU) 2021/2115 erwähnte Begriff „aktiver Landwirt“ näher konkretisiert bzw. durch Paragraph 6 d, Absatz 9, vorletzter Satz auf die GSP-AV verwiesen, wonach durch Verordnung alternative Nachweismöglichkeiten für die Anforderung „aktiver Landwirt“ vorgesehen werden können. In § 21 Abs. 3 Z 1 GSP-AV wird als solche alternative Nachweismöglichkeit zunächst wie schon im MOG 2021 ausgeführt wiederholt, dass auch Landwirte, die im vorangegangenen Antragsjahr Direktzahlungen von höchstens EUR 5.000,- erhalten haben, aktive Landwirte sind. In Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, GSP-AV wird als solche alternative Nachweismöglichkeit zunächst wie schon im MOG 2021 ausgeführt wiederholt, dass auch Landwirte, die im vorangegangenen Antragsjahr Direktzahlungen von höchstens EUR 5.000,- erhalten haben, aktive Landwirte sind. Z 2 leg.cit. zählt auch juristische Personen und Personengesellschaften mit gepachteten Flächen, die einen landwirtschaftlichen Einheitswert vorweisen können, zu den aktiven Landwirten. Ziffer 2, leg.cit. zählt auch juristische Personen und Personengesellschaften mit gepachteten Flächen, die einen landwirtschaftlichen Einheitswert vorweisen können, zu den aktiven Landwirten.

Z 3 leg.cit. ist eine neu geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, die anhand der Steuererklärung oder anhand gepachteter Flächen die landwirtschaftliche Aktivität belegen kann, ein aktiver Landwirt.

Ziffer 3, leg.cit. ist eine neu geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, die anhand der Steuererklärung oder anhand gepachteter Flächen die landwirtschaftliche Aktivität belegen kann, ein aktiver Landwirt. Nach Z 4 leg.cit. sind auch Landwirte mit Hauptbetriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat, wo sie den im betreffenden Mitgliedstaat maßgeblichen Nachweis vorlegen können, aktive Landwirte. Nach Ziffer 4, leg.cit. sind auch Landwirte mit Hauptbetriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat, wo sie den im betreffenden Mitgliedstaat maßgeblichen Nachweis vorlegen können, aktive Landwirte. Schließlich genügt es nach Z 5 leg.cit., lediglich Almverantwortlicher für gemeinsam gealpte Tiere zu sein, oder mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche durch Anbau landwirtschaftlicher Kulturen zu bewirtschaften, um als aktiver Landwirt zu gelten. Letzteres ist aber zugleich auch eine Voraussetzung nach § 4 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023, die erfüllt sein muss, um für die Maßnahme im Sektor Ackerflächen anspruchsberechtigt zu sein.Schließlich genügt es nach Ziffer 5, leg.cit., lediglich Almverantwortlicher für gemeinsam gealpte Tiere zu sein, oder mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche durch Anbau landwirtschaftlicher Kulturen zu bewirtschaften, um als aktiver Landwirt zu gelten. Letzteres ist aber zugleich auch eine Voraussetzung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023, die erfüllt sein muss, um für die Maßnahme im Sektor Ackerflächen anspruchsberechtigt zu sein. Wie festgestellt ist die Beschwerdeführerin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und somit keine natürliche Person, die pflichtversichert sein könnte. Die Beschwerdeführerin ist eine Personengesellschaft, die aber über keinen festgestellten landwirtschaftlichen Einheitswert verfügt. Sie hat im vorangegangenen Antragsjahr 2022 auch keine Direktzahlungen von höchsten EUR 5.000,- erhalten. Sie kann auch nicht anhand der Steuererklärung oder mangels gepachteter Flächen eine landwirtschaftliche Aktivität belegen. Da die Beschwerdeführerin ihren Betriebssitz in Österreich hat, kann sie auch nicht in einem anderen Mitgliedstaat den dort maßgeblichen Nachweis vorlegen, um als aktiver Landwirt zu gelten. Die Beschwerdeführerin hat im Antragsjahr 2021 nur das Feldstück 1 mit einer Fläche von 0,5857 ha durch den Anbau von Sonnenblumen bewirtschaftet und somit weniger als die geforderte Mindestfläche von 1,5 ha. Schließlich bewirtschaftete die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2023 keine Alm und war somit auch nicht Almverantwortliche für gemeinsam gealpte Tiere. Im Ergebnis konnte die Beschwerdeführerin somit keine einzige gesetzlich geforderte Voraussetzung für die Anerkennung als aktiver Landwirt erfüllen. Zudem konnte die Beschwerdeführerin durch die Bewirtschaftung von weniger als 1,5 ha auch nicht eine weitere Voraussetzung für die Soforthilfemaßnahme erfüllen, weshalb ihr von der AMA zu Recht keine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 für den Sektor „Ackerflächen“ gewährt worden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W114.2302538.1.00

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