4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung vorliegt, oder - juristische Personen und Personengesellschaften mit festgestelltem landwirtschaftlichem Einheitswert, oder - antragstellende Personen, die für das vorangegangene Antragsjahr Direktzahlungen im Ausmaß von höchstens EUR 5.000 erhalten haben. Da der Datenabgleich der AMA keine der oben genannten Voraussetzungen feststellen konnte, wurde der Antragsteller am 25.08.2023 per Anschreiben (siehe DIZA Infobrief Allgemein) kontaktiert. Der Antragsteller wurde ersucht, ergänzende Unterlagen der AMA zu übermitteln. Es ist ergänzend zu erwähnen, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine anderen Fördervoraussetzungen wie z.B. das Erreichen der Mindestbetriebsgröße überprüft wurde.
Paragraph 21,
Erläuterungen zur GSP-AV muss die Fläche aktiv bewirtschaftet werden (siehe Seite 6) - Brache stellt keine aktive Bewirtschaftung dar. Aus diesem Grund ist die Voraussetzung zum aktiven Landwirt nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher aus Sicht der AMA abzulehnen.“
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit , Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. vom 06.12.2021, Nr. L 435/1, im Weiteren VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, ABl. vom 06.12.2021, Nr. L 435/1, im Weiteren VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise: „Artikel 4 In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen
dem vorliegenden Artikel fest. […]
Absatz 1 Unterabsatz 1 festzulegen, so legt er jedoch für die Landwirte, die eine tierbezogene Stützung erhalten, die pro Tier in Form von Direktzahlungen geleistet wird und über eine geringere Hektarfläche als diese Mindestfläche verfügen, einen Mindestbetrag
Absatz 1 Unterabsatz 2 fest. Bei der Festlegung der Mindestfläche oder des Mindestbetrags zielen die Mitgliedstaaten darauf ab, sicherzustellen, dass aktiven Landwirten nur dann Direktzahlungen gewährt werden, wenn
[…]“ Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: „Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans § 6d.
1 Z 1 erster Fall des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, pflichtversichert sind, sowie1. natürliche Personen, die
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der jeweils geltenden Fassung, pflichtversichert sind, sowie 2. juristische Personen und Personengesellschaften mit
Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 in der jeweils geltenden Fassung, festgestelltem landwirtschaftlichen Einheitswert.2. juristische Personen und Personengesellschaften mit
Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, festgestelltem landwirtschaftlichen Einheitswert. Für Landwirte, die die in Z 1 und 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, kann durch Verordnung eine alternative Nachweismöglichkeit vorgesehen werden. Landwirte, die für das vorangegangene Antragsjahr Direktzahlungen im Ausmaß von höchstens 5 000 € erhalten haben, gelten jedenfalls als aktive Landwirte.“Für Landwirte, die die in Ziffer eins und 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, kann durch Verordnung eine alternative Nachweismöglichkeit vorgesehen werden. Landwirte, die für das vorangegangene Antragsjahr Direktzahlungen im Ausmaß von höchstens 5 000 € erhalten haben, gelten jedenfalls als aktive Landwirte.“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 in der Fassung des BGBl. II Nr. 283/2024, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024,, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: „Maßgebliche Rechtsgrundlagen der EU § 1.
, Absatz eins, Litera r, der Verordnung (EU) 2023/1465 für Österreich zur Verfügung stehenden Mittel als finanzielle Soforthilfemaßnahme 2023 für 1. Landwirte, die im Rahmen des
II Nr. 403/2022, eingereichten Mehrfachantrags Ackerflächen oder Almweideflächen angemeldet haben und1. Landwirte, die im Rahmen des
Paragraph 33, der Verordnung mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans – GSP-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, eingereichten Mehrfachantrags Ackerflächen oder Almweideflächen angemeldet haben und 2. Erzeuger von Puten.
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, sind Landwirte, die 1. die Voraussetzung „Aktiver Landwirt“
9 MOG 2021 erfüllen,1. die Voraussetzung „Aktiver Landwirt“
Paragraph 6 d, Absatz 9, MOG 2021 erfüllen, 2. eine Mindestbetriebsgröße von 1,5 Hektar
2 MOG 2021 vorweisen und2. eine Mindestbetriebsgröße von 1,5 Hektar
Paragraph 8, Absatz 2, MOG 2021 vorweisen und 3. als förderfähig ermittelte Ackerflächen
als förderfähig ermittelte Ackerflächen
Paragraph 3, Ziffer eins, bewirtschaften. […]“ 3.3. Rechtliche Würdigung: Aus § 1 Abs. 3 der Verordnung über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 ergibt sich, dass die Mittel für diese Maßnahme auf die drei Sektoren Ackerflächen, Almweideflächen und Puten aufgeteilt werden. Wie festgestellt ist die Beschwerdeführerin weder einer Erzeugerin für Puten noch bewirtschaftet sie eine Alm, sondern 2,4279 ha Ackerflächen, sodass für sie nur eine Soforthilfe für den Sektor Ackerflächen gewährt werden kann. Aus Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 ergibt sich, dass die Mittel für diese Maßnahme auf die drei Sektoren Ackerflächen, Almweideflächen und Puten aufgeteilt werden. Wie festgestellt ist die Beschwerdeführerin weder einer Erzeugerin für Puten noch bewirtschaftet sie eine Alm, sondern 2,4279 ha Ackerflächen, sodass für sie nur eine Soforthilfe für den Sektor Ackerflächen gewährt werden kann. Eine Soforthilfe für den Sektor Ackerflächen ist
2 der Verordnung über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 an drei Voraussetzungen geknüpft. Anspruchsberechtigt sind Landwirte, die ein „aktiver Landwirt“
9 MOG 2021 sind, eine Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha vorweisen und auch 1,5 ha als förderfähig ermittelte Ackerfläche bewirtschaften. Eine Soforthilfe für den Sektor Ackerflächen ist
Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 an drei Voraussetzungen geknüpft. Anspruchsberechtigt sind Landwirte, die ein „aktiver Landwirt“
Paragraph 6 d, Absatz 9, MOG 2021 sind, eine Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha vorweisen und auch 1,5 ha als förderfähig ermittelte Ackerfläche bewirtschaften. Wie sich aus Art. 4 Abs. 1 und 5 der VO (EU) 2021/2115 ergibt, legen die Mitgliedstaaten unter Anwendung objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien in ihren GAP-Strategieplänen die Bestimmungen für einen aktiven Landwirt fest. In Österreich erfolgte dies einerseits durch das MOG 2021, nach dessen § 6d Abs. 9 eine natürliche nach BSVG pflichtversicherte Person sowie eine juristische Person oder Personengesellschaft mit festgestelltem landwirtschaftlichem Einheitswert ein aktiver Landwirt ist. Auch Landwirte, die für das vorangegangene Antragsjahr Direktzahlungen im Ausmaß von höchstens EUR 5.000,- erhalten haben, gelten in Umsetzung von Art. 4 Abs. 5 der VO (EU) 2021/2115 jedenfalls als aktive Landwirte.Wie sich aus Artikel 4, Absatz eins und 5 der VO (EU) 2021/2115 ergibt, legen die Mitgliedstaaten unter Anwendung objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien in ihren GAP-Strategieplänen die Bestimmungen für einen aktiven Landwirt fest. In Österreich erfolgte dies einerseits durch das MOG 2021, nach dessen Paragraph 6 d, Absatz 9, eine natürliche nach BSVG pflichtversicherte Person sowie eine juristische Person oder Personengesellschaft mit festgestelltem landwirtschaftlichem Einheitswert ein aktiver Landwirt ist. Auch Landwirte, die für das vorangegangene Antragsjahr Direktzahlungen im Ausmaß von höchstens EUR 5.000,- erhalten haben, gelten in Umsetzung von Artikel 4, Absatz 5, der VO (EU) 2021/2115 jedenfalls als aktive Landwirte. Andererseits wird auch in der aufgrund der Verordnungsermächtigung in §6d Abs. 1 MOG 2021 erlassenen GSP-AV der in Art. 4 VO (EU) 2021/2115 erwähnte Begriff „aktiver Landwirt“ näher konkretisiert bzw. durch § 6d Abs. 9 vorletzter Satz auf die GSP-AV verwiesen, wonach durch Verordnung alternative Nachweismöglichkeiten für die Anforderung „aktiver Landwirt“ vorgesehen werden können. Andererseits wird auch in der aufgrund der Verordnungsermächtigung in §6d Absatz eins, MOG 2021 erlassenen GSP-AV der in Artikel 4, VO (EU) 2021/2115 erwähnte Begriff „aktiver Landwirt“ näher konkretisiert bzw. durch Paragraph 6 d, Absatz 9, vorletzter Satz auf die GSP-AV verwiesen, wonach durch Verordnung alternative Nachweismöglichkeiten für die Anforderung „aktiver Landwirt“ vorgesehen werden können. In § 21 Abs. 3 Z 1 GSP-AV wird als solche alternative Nachweismöglichkeit zunächst wie schon im MOG 2021 ausgeführt wiederholt, dass auch Landwirte, die im vorangegangenen Antragsjahr Direktzahlungen von höchstens EUR 5.000,- erhalten haben, aktive Landwirte sind. In Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, GSP-AV wird als solche alternative Nachweismöglichkeit zunächst wie schon im MOG 2021 ausgeführt wiederholt, dass auch Landwirte, die im vorangegangenen Antragsjahr Direktzahlungen von höchstens EUR 5.000,- erhalten haben, aktive Landwirte sind. Z 2 leg.cit. zählt auch juristische Personen und Personengesellschaften mit gepachteten Flächen, die einen landwirtschaftlichen Einheitswert vorweisen können, zu den aktiven Landwirten. Ziffer 2, leg.cit. zählt auch juristische Personen und Personengesellschaften mit gepachteten Flächen, die einen landwirtschaftlichen Einheitswert vorweisen können, zu den aktiven Landwirten.
Z 3 leg.cit. ist eine neu geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, die anhand der Steuererklärung oder anhand gepachteter Flächen die landwirtschaftliche Aktivität belegen kann, ein aktiver Landwirt.
Ziffer 3, leg.cit. ist eine neu geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, die anhand der Steuererklärung oder anhand gepachteter Flächen die landwirtschaftliche Aktivität belegen kann, ein aktiver Landwirt. Nach Z 4 leg.cit. sind auch Landwirte mit Hauptbetriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat, wo sie den im betreffenden Mitgliedstaat maßgeblichen Nachweis vorlegen können, aktive Landwirte. Nach Ziffer 4, leg.cit. sind auch Landwirte mit Hauptbetriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat, wo sie den im betreffenden Mitgliedstaat maßgeblichen Nachweis vorlegen können, aktive Landwirte. Schließlich genügt es nach Z 5 leg.cit., lediglich Almverantwortlicher für gemeinsam gealpte Tiere zu sein, oder mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche durch Anbau landwirtschaftlicher Kulturen zu bewirtschaften, um als aktiver Landwirt zu gelten. Letzteres ist aber zugleich auch eine Voraussetzung nach § 4 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023, die erfüllt sein muss, um für die Maßnahme im Sektor Ackerflächen anspruchsberechtigt zu sein.Schließlich genügt es nach Ziffer 5, leg.cit., lediglich Almverantwortlicher für gemeinsam gealpte Tiere zu sein, oder mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche durch Anbau landwirtschaftlicher Kulturen zu bewirtschaften, um als aktiver Landwirt zu gelten. Letzteres ist aber zugleich auch eine Voraussetzung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023, die erfüllt sein muss, um für die Maßnahme im Sektor Ackerflächen anspruchsberechtigt zu sein. Wie festgestellt ist die Beschwerdeführerin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und somit keine natürliche Person, die pflichtversichert sein könnte. Die Beschwerdeführerin ist eine Personengesellschaft, die aber über keinen festgestellten landwirtschaftlichen Einheitswert verfügt. Sie hat im vorangegangenen Antragsjahr 2022 auch keine Direktzahlungen von höchsten EUR 5.000,- erhalten. Sie kann auch nicht anhand der Steuererklärung oder mangels gepachteter Flächen eine landwirtschaftliche Aktivität belegen. Da die Beschwerdeführerin ihren Betriebssitz in Österreich hat, kann sie auch nicht in einem anderen Mitgliedstaat den dort maßgeblichen Nachweis vorlegen, um als aktiver Landwirt zu gelten. Die Beschwerdeführerin hat im Antragsjahr 2021 nur das Feldstück 1 mit einer Fläche von 0,5857 ha durch den Anbau von Sonnenblumen bewirtschaftet und somit weniger als die geforderte Mindestfläche von 1,5 ha. Schließlich bewirtschaftete die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2023 keine Alm und war somit auch nicht Almverantwortliche für gemeinsam gealpte Tiere. Im Ergebnis konnte die Beschwerdeführerin somit keine einzige gesetzlich geforderte Voraussetzung für die Anerkennung als aktiver Landwirt erfüllen. Zudem konnte die Beschwerdeführerin durch die Bewirtschaftung von weniger als 1,5 ha auch nicht eine weitere Voraussetzung für die Soforthilfemaßnahme erfüllen, weshalb ihr von der AMA zu Recht keine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 für den Sektor „Ackerflächen“ gewährt worden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W114.2302538.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.