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{'item': 'W119 2215531-3'}

Obsah (25)§ 56Art. 133§ 35§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 15b§2§ 5§ 53§ 58§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 7§ 27§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2025 GeschäftszahlW119 2215531-3 Spruch, W119 2215531-3/5E W119 2215531-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht

§ 56i

Vm § 58 Abs. 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zahl: 1216028204/232110885, betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zahl: 1216028204/232110885, betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 35

AVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 35, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum 1. Verfahren (Antrag auf internationalen Schutz): Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, wurde am 27.12.2018 einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch die LPD W unterzogen. Im Zuge der Amtshandlung wurde ihr unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und die Festnahme sowie die Direkteinlieferung in das PAZ Rossauer Lände verfügt. Am 28.12.2018 brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) unter ihrer Aliasidentität einen Antrag auf internationalen Schutz ein, woraufhin sie am 29.12.2018 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung) und am 16.01.2019 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen wurde. Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 08.02.2019, Zl. 18-1216028204-181242392, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt V).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).

§ 15bAbs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführerin schließlich aufgetragen, ab 10.01.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII).Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 08.02.2019, Zl. 18-1216028204-181242392, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs).

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin schließlich aufgetragen, ab 10.01.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2022, GZ W152 2215531-1/15E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde - nachdem die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG zuerkannt worden war - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2022

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl

G 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG hinsichtlich der Spruchpunkte I bis V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgelegt, dass

§ 55Abs.

2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt II). Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt III).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2022, GZ W152 2215531-1/15E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde - nachdem die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt worden war - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2022

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins bis römisch fünf des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgelegt, dass

Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch zwei). Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch drei). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH), Ra 2022/18/0152-11, vom 29.08.2022 wurde die von der Beschwerdeführerin eingebrachte außerordentliche Revision zurückgewiesen. Zum

  1. Verfahren (
  2. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG):Zum
  3. Verfahren (
  4. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG): Am 08.07.2022 langte beim Bundesamt der erste Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG (Ausübung einer erlaubten Tätigkeit) per E-Mail ein.Am 08.07.2022 langte beim Bundesamt der erste Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Ausübung einer erlaubten Tätigkeit) per E-Mail ein. Vorgelegt wurden im Wesentlichen (jeweils in Kopie): die e-Card der Beschwerdeführerin, ein am 24.05.2019 ausgestellter Ausweis

§2BGBl.

198/2015 (Prostitutionsverordnung), ein Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft vom 10.06.2022 und die undatierte Bestätigung bezüglich der Einräumung eines gesicherten Wohnrechts für die Beschwerdeführerin, zudem Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und des Partners, Bezugszettel des Partners sowie die Passkopie des Partners.Vorgelegt wurden im Wesentlichen (jeweils in Kopie): die e-Card der Beschwerdeführerin, ein am 24.05.2019 ausgestellter Ausweis

§2

Bundesgesetzblatt 198 aus 2015, (Prostitutionsverordnung), ein Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft vom 10.06.2022 und die undatierte Bestätigung bezüglich der Einräumung eines gesicherten Wohnrechts für die Beschwerdeführerin, zudem Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und des Partners, Bezugszettel des Partners sowie die Passkopie des Partners. Mit Verbesserungsauftrag vom 14.07.2022, der rechtlichen Vertretung nachweislich am 18.07.2022 per Post zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen vier Wochen folgende Antragsmängel zu beheben: Persönliche Antragstellung, Vorlage eines Lichtbilds

§ 5Asyl

G-DV, Vorlage eines gültigen Reisedokuments (im Original), Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines gleichzuhaltenden Dokuments (im Original), Vorlage der Krankenversicherung (z.B.: Versicherungspolizze).Mit Verbesserungsauftrag vom 14.07.2022, der rechtlichen Vertretung nachweislich am 18.07.2022 per Post zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen vier Wochen folgende Antragsmängel zu beheben: Persönliche Antragstellung, Vorlage eines Lichtbilds

Paragraph 5, AsylG-DV, Vorlage eines gültigen Reisedokuments (im Original), Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines gleichzuhaltenden Dokuments (im Original), Vorlage der Krankenversicherung (z.B.: Versicherungspolizze). Am 04.08.2022 langte beim Bundesamt eine Antragbegründung der Beschwerdeführerin ein. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, diese befinde sich seit dem Jahr 2013 in Österreich und führe eine Lebensgemeinschaft mit einem näher genannten österreichischen Staatsbürger. Aus der bereits mehrjährigen Beziehung ergebe sich ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei Krankenpfleger und beziehe aus dieser krisensicheren Tätigkeit regelmäßiges Entgelt. Sie selbst habe ein Einkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit als Sexarbeiterin, die der MA 15 bekannt sei. Somit könne sie ihren Unterhalt bestreiten und auch zu den gemeinsamen Haushaltskosten ihren Beitrag leisten. Die grüne Karte mit den dokumentierten Untersuchungen sei bereits bei Antragstellung zur Vorlage gebracht worden. Der Lebensgefährte habe auch eine 15-jährige Tochter mit einer schweren körperlichen Einschränkung, um die sich die Beschwerdeführerin liebevoll kümmere und die sie vor allem bei der täglichen Körperpflege unterstütze. Der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten sei es wichtig, dass sich erstere ihre Unabhängigkeit bewahren könne, vor allem in finanzieller Hinsicht, um ihre eigenen Entscheidungen zu treffen und sich nicht verpflichtet zu fühlen. Des Weiteren sei es ihnen wichtig, dass sie ihren finanziellen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten leiste. Die Beschwerdeführerin sei aus ihrer selbstständigen Tätigkeit sozialversichert, die Kopie der e-Card habe sie bereits bei Antragstellung vorgelegt. Eine Geburtsurkunde besitze sie nicht, weder in Kopie noch im Original.Am 04.08.2022 langte beim Bundesamt eine Antragbegründung der Beschwerdeführerin ein. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, diese befinde sich seit dem Jahr 2013 in Österreich und führe eine Lebensgemeinschaft mit einem näher genannten österreichischen Staatsbürger. Aus der bereits mehrjährigen Beziehung ergebe sich ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei Krankenpfleger und beziehe aus dieser krisensicheren Tätigkeit regelmäßiges Entgelt. Sie selbst habe ein Einkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit als Sexarbeiterin, die der MA 15 bekannt sei. Somit könne sie ihren Unterhalt bestreiten und auch zu den gemeinsamen Haushaltskosten ihren Beitrag leisten. Die grüne Karte mit den dokumentierten Untersuchungen sei bereits bei Antragstellung zur Vorlage gebracht worden. Der Lebensgefährte habe auch eine 15-jährige Tochter mit einer schweren körperlichen Einschränkung, um die sich die Beschwerdeführerin liebevoll kümmere und die sie vor allem bei der täglichen Körperpflege unterstütze. Der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten sei es wichtig, dass sich erstere ihre Unabhängigkeit bewahren könne, vor allem in finanzieller Hinsicht, um ihre eigenen Entscheidungen zu treffen und sich nicht verpflichtet zu fühlen. Des Weiteren sei es ihnen wichtig, dass sie ihren finanziellen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten leiste. Die Beschwerdeführerin sei aus ihrer selbstständigen Tätigkeit sozialversichert, die Kopie der e-Card habe sie bereits bei Antragstellung vorgelegt. Eine Geburtsurkunde besitze sie nicht, weder in Kopie noch im Original. Mit Urkundenvorlage vom 23.08.2022 wurde eine Kopie von zwei Seiten des Reisepasses der Beschwerdeführerin dem Bundesamt übermittelt. Mit E-Mail vom 17.11.2022 wurde die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt nochmals auf die fehlende persönliche Antragstellung hingewiesen. Diese erfolgte am 01.12.2022. Am 14.12.2022 wurde der Behörde die Zahlungsbestätigung eines Deutschkurses A1 der Beschwerdeführerin vorgelegt. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin für den 16.05.2023, 9:00 Uhr, zur Einvernahme vor dem Bundesamt geladen. Laut Aktenvermerk von diesem Tag wurde das Infotelefon über eine zehnminütige Verspätung wegen einer längeren Wartezeit bei der Eingangsschleuse der Partei in Kenntnis gesetzt. Um 9:20 Uhr wurde im Bereich der Eingangsschleuse Nachschau gehalten, wobei die Beschwerdeführerin samt der rechtlichen Vertretung nicht angetroffen und die Dolmetscherin deswegen um 9:30 Uhr entlassen wurde. Um 9:33 Uhr wurde der Referent informiert, dass die Partei samt Vertretung nun vor dem Eingang stünde. Wegen des bereits erfolgten Abgangs der Dolmetscherin konnte die Einvernahme nicht durchgeführt werden. Mit Verfahrensanordnung vom 16.05.2023, am 22.05.2023 nachweislich ihrer rechtlichen Vertretung per Post zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung weitere Unterlagen vorzubringen sowie notwendige Fragen zu beantworten. Am 06.06.2023 brachte die rechtliche Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, das Reisedokument der Beschwerdeführerin sei vom Schlepper einbehalten worden. Sie sei zwar verheiratet, aber aus Furcht vor ihrem Ehemann nach Österreich gereist und habe vor dessen Bedrohungen und jenen seiner Familie Angst, weil er auch drogensüchtig sei und die Polizei Hilfe abgelehnt habe. Die Beschwerdeführerin stamme aus der Provinz XXXX , an ihrer alten Adresse lebe niemand, es handle sich um ein unbewohnbares Lehmhaus. Sie sei eine Bergbewohnerin, die in der Heimat einer Minderheit angehöre, eine geringe Schulausbildung und keine Berufsausbildung habe und nur wenig Mandarin spreche. Nach China habe sie keine aufrechte Verbindung, sondern in Österreich eine Lebensgemeinschaft begründet. Zwar lebten die Mutter und der Sohn der Beschwerdeführerin in der Heimat, jedoch wäre kein Kontakt vorhanden. Sorgepflichten habe die Beschwerdeführerin keine, sie kümmere sich hier aber liebevoll freiwillig um die minderjährige Tochter ihres Lebensgefährten, die schwere körperliche Einschränkungen habe. XXXX , eine Cousine der Beschwerdeführerin, lebe in Österreich, habe einen EU Daueraufenthalt und sei bei einer Hausverwaltung tätig. Weiters wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin gesund sei. Bezüglich ihrer Tätigkeit als Sexualdienstleisterin unterziehe sie sich den regelmäßig vorgeschriebenen Untersuchungen. Ihren Aufenthalt finanziere sie sich durch diese Tätigkeit und könne damit zu den gemeinsamen Haushaltskosten beitragen. Zudem sei sie im chinesischen Kulturverein tätig und arbeite dort freiwillig als Aushilfe im buddhistischen Zentrum. In China sei Sexarbeit äußerst verpönt und vor allem müsse die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr privat Sanktionen in Kauf nehmen.Am 06.06.2023 brachte die rechtliche Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, das Reisedokument der Beschwerdeführerin sei vom Schlepper einbehalten worden. Sie sei zwar verheiratet, aber aus Furcht vor ihrem Ehemann nach Österreich gereist und habe vor dessen Bedrohungen und jenen seiner Familie Angst, weil er auch drogensüchtig sei und die Polizei Hilfe abgelehnt habe. Die Beschwerdeführerin stamme aus der Provinz römisch 40 , an ihrer alten Adresse lebe niemand, es handle sich um ein unbewohnbares Lehmhaus. Sie sei eine Bergbewohnerin, die in der Heimat einer Minderheit angehöre, eine geringe Schulausbildung und keine Berufsausbildung habe und nur wenig Mandarin spreche. Nach China habe sie keine aufrechte Verbindung, sondern in Österreich eine Lebensgemeinschaft begründet. Zwar lebten die Mutter und der Sohn der Beschwerdeführerin in der Heimat, jedoch wäre kein Kontakt vorhanden. Sorgepflichten habe die Beschwerdeführerin keine, sie kümmere sich hier aber liebevoll freiwillig um die minderjährige Tochter ihres Lebensgefährten, die schwere körperliche Einschränkungen habe. römisch 40 , eine Cousine der Beschwerdeführerin, lebe in Österreich, habe einen EU Daueraufenthalt und sei bei einer Hausverwaltung tätig. Weiters wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin gesund sei. Bezüglich ihrer Tätigkeit als Sexualdienstleisterin unterziehe sie sich den regelmäßig vorgeschriebenen Untersuchungen. Ihren Aufenthalt finanziere sie sich durch diese Tätigkeit und könne damit zu den gemeinsamen Haushaltskosten beitragen. Zudem sei sie im chinesischen Kulturverein tätig und arbeite dort freiwillig als Aushilfe im buddhistischen Zentrum. In China sei Sexarbeit äußerst verpönt und vor allem müsse die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr privat Sanktionen in Kauf nehmen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.06.2023, Zahl: 1216028204/222177028, wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 08.07.2022

§ 56Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Ziffer 1 BFA-VG aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.06.2023, Zahl: 1216028204/222177028, wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 08.07.2022

Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang. Vorgebracht wurde dabei im Wesentlichen, dass sie seit dem Jahr 2013, nunmehr bereits seit zehn Jahren, in Österreich aufhältig sei. Die lange Aufenthaltsdauer sei nicht nur ihr selbst anzulasten, vielmehr habe die überlange Dauer ihres Asylverfahrens einen Großteil verschuldet. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger und ergebe sich aus dieser bereits mehrjährigen Beziehung ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine ausgesprochen gute Beziehung zur Tochter ihres Partners, welche eine schwere körperliche Einschränkung habe und von der Beschwerdeführerin auch im Alltag z.B. bei der Körperpflege sehr unterstützt werde. Der Lebensgefährte sei Krankenpfleger und beziehe ein regelmäßiges Gehalt. Zudem bestünde die Möglichkeit, auch die Beschwerdeführerin in einem pflegenden Beruf unterzubringen. Letztere falle keiner Gebietskörperschaft zur Last, sondern sei selbstständig als Sexarbeiterin tätig und im Besitz der grünen Karte der MA

  1. Betreffend die sprachliche Integration sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin große Probleme mit der ihr nicht bekannten Schrift habe, aber sie versuche sich regelmäßig in persönlicher und schriftlicher Kommunikation. Ihre Tätigkeit als Sexarbeiterin könnte sie in China keinesfalls ausführen und würde das Wissen um diese Tätigkeit sie extrem gefährden. Wegen der besonderen Umstände und ihrer Beziehung zu ihrem Lebensgefährten und zu dessen Tochter hätte die Frist für die freiwillige Ausreise länger als 14 Tage auszufallen, zudem müsste die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit für die Vorbereitung ihrer Ankunft in China bekommen, sich dort eine Unterkunft sowie eine Arbeit besorgen, um keinesfalls obdachlos oder auf Almosen angewiesen zu sein.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang. Vorgebracht wurde dabei im Wesentlichen, dass sie seit dem Jahr 2013, nunmehr bereits seit zehn Jahren, in Österreich aufhältig sei. Die lange Aufenthaltsdauer sei nicht nur ihr selbst anzulasten, vielmehr habe die überlange Dauer ihres Asylverfahrens einen Großteil verschuldet. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger und ergebe sich aus dieser bereits mehrjährigen Beziehung ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine ausgesprochen gute Beziehung zur Tochter ihres Partners, welche eine schwere körperliche Einschränkung habe und von der Beschwerdeführerin auch im Alltag z.B. bei der Körperpflege sehr unterstützt werde. Der Lebensgefährte sei Krankenpfleger und beziehe ein regelmäßiges Gehalt. Zudem bestünde die Möglichkeit, auch die Beschwerdeführerin in einem pflegenden Beruf unterzubringen. Letztere falle keiner Gebietskörperschaft zur Last, sondern sei selbstständig als Sexarbeiterin tätig und im Besitz der grünen Karte der MA
  2. Betreffend die sprachliche Integration sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin große Probleme mit der ihr nicht bekannten Schrift habe, aber sie versuche sich regelmäßig in persönlicher und schriftlicher Kommunikation. Ihre Tätigkeit als Sexarbeiterin könnte sie in China keinesfalls ausführen und würde das Wissen um diese Tätigkeit sie extrem gefährden. Wegen der besonderen Umstände und ihrer Beziehung zu ihrem Lebensgefährten und zu dessen Tochter hätte die Frist für die freiwillige Ausreise länger als 14 Tage auszufallen, zudem müsste die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit für die Vorbereitung ihrer Ankunft in China bekommen, sich dort eine Unterkunft sowie eine Arbeit besorgen, um keinesfalls obdachlos oder auf Almosen angewiesen zu sein. Am 23.08.2823 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den vorab versandten Länderfeststellungen ein, in der im Wesentlichen nochmals wiederholt wurde, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Tätigkeit als Prostituierte in China der Verfolgung durch Staatsorgane sowie Privatpersonen ausgesetzt sei. Am 31.08.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Lebensumständen befragt und die beiden beantragten Zeugen (der frühere Unterkunftgeber sowie der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin) einvernommen wurden. Ergänzend vorgelegt wurden ein ÖSD Zertifikat A1 (Modul mündliche Prüfung) des XXXX XXXX vom 03.07.2023, Deutschkursanmeldebestätigungen sowie ein Konvolut von Fotos, die die Integration der Beschwerdeführerin belegen sollen. Das Ermittlungsverfahren wurde geschlossen.Am 31.08.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Lebensumständen befragt und die beiden beantragten Zeugen (der frühere Unterkunftgeber sowie der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin) einvernommen wurden. Ergänzend vorgelegt wurden ein ÖSD Zertifikat A1 (Modul mündliche Prüfung) des römisch 40 römisch 40 vom 03.07.2023, Deutschkursanmeldebestätigungen sowie ein Konvolut von Fotos, die die Integration der Beschwerdeführerin belegen sollen. Das Ermittlungsverfahren wurde geschlossen. Am 11.09.2023 – somit nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens - langten beim Bundesverwaltungsgericht eine am 07.09.2023 notariell beglaubigte Haftungserklärung

§ 2Abs.

1 Z 15 NAG des Partners der Beschwerdeführerin sowie Unterlagen zu Sterbedaten von auf den in der Verhandlung vorgelegten Fotos abgebildeten Personen, die den längeren Aufenthalt der Beschwerdeführerin belegen sollen, ein.Am 11.09.2023 – somit nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens - langten beim Bundesverwaltungsgericht eine am 07.09.2023 notariell beglaubigte Haftungserklärung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG des Partners der Beschwerdeführerin sowie Unterlagen zu Sterbedaten von auf den in der Verhandlung vorgelegten Fotos abgebildeten Personen, die den längeren Aufenthalt der Beschwerdeführerin belegen sollen, ein. Mit Erkenntnis vom 22.09.2023, GZ W278 2215531-2/16E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt II.). Mit Erkenntnis vom 22.09.2023, GZ W278 2215531-2/16E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest: „2.

  1. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, Angehörige der Volksgruppe der Han und buddhistischen Glaubens. Ihre Muttersprache ist Chinesisch, sie beherrscht diese in Wort und Schrift. Die BF wurde in XXXX geboren, erhielt dort eine Schulbildung, war in der familieneigenen Landwirtschaft tätig und verrichtete nebenher Gelegenheitsjobs. Im Alter von 42 Jahren verließ sie die Volksrepublik China.Die BF wurde in römisch 40 geboren, erhielt dort eine Schulbildung, war in der familieneigenen Landwirtschaft tätig und verrichtete nebenher Gelegenheitsjobs. Im Alter von 42 Jahren verließ sie die Volksrepublik China. In der Heimat leben zumindest der erwachsene Sohn sowie die Mutter der BF. Die BF ist grundsätzlich gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. 2.
  2. Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich: Die BF trat im Bundesgebiet erstmals in Erscheinung, als sie am 27.12.2018 einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch die LPD W unterzogen wurde. Im Zuge der Amtshandlung wurde ihr unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und wurden die Festnahme sowie die Direkteinlieferung in das PAZ Rossauer Lände verfügt. Am 28.12.2018 brachte die BF im Rahmen einer Einvernahme vor dem BFA unter Verwendung einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das BFA wies den Antrag auf internationalen Schutz der BF mit Bescheid vom 08.02.2019, Zl. 18-1216028204-181242392, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt V).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).

§ 15bAbs. 1 Asyl

G 2005 wurde der BF schließlich aufgetragen, ab 10.01.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII).Das BFA wies den Antrag auf internationalen Schutz der BF mit Bescheid vom 08.02.2019, Zl. 18-1216028204-181242392, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs).

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der BF schließlich aufgetragen, ab 10.01.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben). Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2022, GZ W152 2215531-1/15E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde - nachdem die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG zuerkannt worden war - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2022

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl

G 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG hinsichtlich der Spruchpunkte I bis V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgelegt, dass

§ 55Abs.

2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt II). Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt III).Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2022, GZ W152 2215531-1/15E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde - nachdem die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt worden war - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2022

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins bis römisch fünf des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgelegt, dass

Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch zwei). Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch drei). Die BF missachtete die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise und verblieb weiterhin im Bundesgebiet. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH), Ra 2022/18/0152-11, vom 29.08.2022 wurde die von der BF eingebrachte außerordentliche Revision zurückgewiesen. Die BF stellte am 08.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG (Ausübung einer erlaubten Tätigkeit).Die BF stellte am 08.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Ausübung einer erlaubten Tätigkeit). Die BF hat keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet. Nach Erlassung des negativen (Asyl-) Erkenntnisses des BVwG und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung schloss die BF am 10.06.2022 mit ihrem Partner einen Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft, die jedoch jederzeit einseitig beendet werden kann. Auch wurde ihr ein gesichertes Wohnrecht eingeräumt. Am 11.09.2023 – nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens - langte beim BVwG eine mit 07.09.2023 notariell beglaubigte Haftungserklärung

§ 2Abs.

1 Z 15 NAG des Partners der BF ein. Diese jedoch ohne Nachweis der Leistungsfähigkeit zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung und ohne Bezeichnung der Mittel (Vgl. § 2 Abs.1 Z 26 AsylG).Nach Erlassung des negativen (Asyl-) Erkenntnisses des BVwG und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung schloss die BF am 10.06.2022 mit ihrem Partner einen Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft, die jedoch jederzeit einseitig beendet werden kann. Auch wurde ihr ein gesichertes Wohnrecht eingeräumt. Am 11.09.2023 – nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens - langte beim BVwG eine mit 07.09.2023 notariell beglaubigte Haftungserklärung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG des Partners der BF ein. Diese jedoch ohne Nachweis der Leistungsfähigkeit zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung und ohne Bezeichnung der Mittel (Vgl. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG). Dass die Lebensgemeinschaft bereits vor Abschluss des Vertrages und somit vor der rechtskräftigen ersten Rückkehrentscheidung eingegangen wurde, konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Die Mutter der beeinträchtigten Tochter des Lebensgefährten der BF ist für das Kind obsorgeberechtigt. Der Lebensgefährte ist von Beruf Krankenpfleger. Die Tochter besucht den Lebensgefährten der BF jedes zweite Wochenende, wenn es sein Dienst zulässt. Eine Gefährdung des Kindeswohls der Tochter des Lebensgefährten der BF ist im Falle der Rückkehr der BF nach China nicht gegeben. Die BF ist erstmals seit 05.03.2019 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet, seit 15.05.2019 an einer Privatadresse, seit 10.06.2022 bei ihrem nunmehrigen Partner. Die BF ist seit dem 01.06.2019 im Bundesgebiet krankenversichert und geht – seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im fremdenrechtlichen Sinn unrechtmäßig - einer Erwerbstätigkeit als Prostituierte und Masseurin im Bundesgebiet nach. Die BF erzielt Einkünfte von monatlich 400 Euro aus dieser Erwerbstätigkeit. Die BF konnte ein ÖSD Zertifikat A1 (Modul mündliche Prüfung) des XXXX XXXX vom 03.07.2023 vorlegen. Die BF verfügt lediglich über geringe Deutschkenntnisse.Die BF konnte ein ÖSD Zertifikat A1 (Modul mündliche Prüfung) des römisch 40 römisch 40 vom 03.07.2023 vorlegen. Die BF verfügt lediglich über geringe Deutschkenntnisse. Die BF engagiert sich im chinesischen Kulturverein und arbeitet freiwillig als Aushilfe im buddhistischen Zentrum. Ansonsten ist sie weder ehrenamtlich noch in Vereinen aktiv. Sie ist strafgerichtlich unbescholten und bezieht keine Grundversorgung. 2.

  1. Zur Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China: Seit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2022 und der festgestellten Zulässigkeit der Abschiebung haben sich zum Zeitpunkt der Entscheidung weder die persönlichen Verhältnisse noch die Lage im Herkunftsstaat der BF maßgeblich und nachhaltig verändert. Bei einer Rückkehr nach China kann die BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie kann selbst für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Zudem leben zumindest ihre Mutter und ihr erwachsener Sohn in der Heimat. 2.
  2. Zur maßgeblichen Situation in der Volksrepublik China: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „CHINA“, Version 5, Datum der Veröffentlichung 13.04.2023 (Auszug): […]“ Beweiswürdigend wurde ua. ausgeführt: „[…] Auch wenn die BF regelmäßig behauptete, sie wäre schon 2013 in Österreich eingereist, und auch der als Zeuge einvernommene ehemalige Unterkunftgeber aussagte, er kenne sie schon zehn Jahre, so ist darauf hinzuweisen, dass sie erstmals am 27.12.2018 nachweislich in Erscheinung trat und zudem im Rahmen der Verhandlung selbst angab, sie habe im Alter von 42 Jahren die Heimat verlassen, was gegen einen derart langen Aufenthalt im Bundesgebiet spricht. Auch aus den im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Fotos selbst geht kein Aufnahmedatum hervor und wurden diese nur nachträglich händisch beschriftet. Zudem würden Aufnahmen aus früheren Jahren - so sie tatsächlich so alt sind, was mit der nachträglichen Eingabe vom 11.09.2023 belegt werden sollte - nicht glaubhaft machen, dass die BF sich tatsächlich durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, zumal sie nur zwei Seiten ihres Reisepasses in Kopie vorlegte und somit die Seiten mit Ein- und Ausreisestempeln fehlen, sodass Reisebewegungen nicht nachvollzogen werden können. Das originale Reisedokument hat die BF nicht vorgelegt, einen durchgehenden langen Aufenthalt im Bundesgebiet konnte sie nicht nachweisen. Dass die BF keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben vor dem erkennenden Richter, wo sie auch ausdrücklich verneinte, dass XXXX eine Cousine bzw. Verwandte sei, es handle sich um eine gute Freundin. (Verhandlungsschrift S. 13) und ihre Chefin (Verhandlungsschrift S. 8).Dass die BF keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben vor dem erkennenden Richter, wo sie auch ausdrücklich verneinte, dass römisch 40 eine Cousine bzw. Verwandte sei, es handle sich um eine gute Freundin. (Verhandlungsschrift S. 13) und ihre Chefin (Verhandlungsschrift S. 8). Die BF legte zwar den Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft vom 10.06.2022 und die undatierte Bestätigung bezüglich der Einräumung eines gesicherten Wohnrechts für sie vor. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die BF im Rahmen der Verhandlung vom 23.02.2022 ausdrücklich erklärt hatte, dass sie und ihr nunmehriger Partner nur gute Freunde seien und keine sexuelle Beziehung hätten. Im Widerspruch dazu behauptete die BF am 31.08.2023, sie wären seit ca. Juli oder August 2019 zusammen, andererseits gab sie aber wieder an, sie würden sich seit Ende 2019/Anfang 2020 kennen und brachte kurz darauf vor, sie hätten sich in der zweiten Hälfte von 2020 kennengelernt und führte dann wieder aus, es wäre die zweite Hälfte 2019 gewesen (Verhandlungsschrift S. 10 bis 11). Vorgehalten, in ihrer letzten Einvernahme am 22.02.2022 vor dem BVwG habe sie angegeben, dass sie beide nur gute Freunde seien, und nun wären sie seit 2019 in einer Beziehung, erwiderte die BF dem erkennenden Richter lediglich ausweichend, sie seien schon lange zusammen und stritten manchmal (Verhandlungsschrift S.13). Ihr Partner brachte wiederum vor, sie hätten sich am
  3. oder 09.01.2020 kennengelernt und seit April 2020 eine tatsächliche Lebensgemeinschaft mit Sexualverkehr. Die früheren Angaben der BF vorgehalten, erwiderte er ebenso ausweichend, die Beziehung wachse langsam (Verhandlungsschrift S. 28f), was aber die groben Widersprüche nicht ausräumen konnte. Somit konnte insgesamt nicht glaubhaft gemacht werden, dass die Lebensgemeinschaft tatsächlich schon vor der Rückkehrentscheidung bestanden hat und ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die BF erst nach rechtskräftiger Erlassung dieser Rückkehrentscheidung bei ihm wohnsitzgemeldet wurde. Einheitlich sind die Angaben der BF und ihres Partners, dass sie kein gemeinsames Konto führen. Dass der Partner der BF von Beruf Krankenpfleger (Pflegehelfer) ist, schließt sich aus dem am 08.07.2022 vorgelegten Lohnzettel und aus den übereinstimmenden Angaben der BF und der Zeugen. Festzuhalten ist, dass die BF selbst erklärte, die jüngere (behinderte) Tochter ihres Partners sei freitags oder samstags bei ihnen (Verhandlungsschrift S. 12) und letzterer auf die Frage nach der Pflegestufe einräumte, er sei leider nicht involviert, das dürfe er nicht wissen, er sei nicht obsorgeberechtigt, sondern seine Exgattin. Geregelt wäre ein Besuch jedes zweite Wochenende, aber sein Dienst lasse das nicht immer zu, seine große Tochter hole sie fast täglich, sie und sein Sohn teilten sich das ein, machmal schlafe sie auch bei der BF (Verhandlungsschrift S. 32). Somit kann jedenfalls nicht von einer dermaßen engen Bindung der behinderten Tochter zur BF ausgegangen werden, dass es bei einer Rückkehr der BF zu einer Gefährdung des Kindeswohls kommen würde, zumal auch nicht nachvollziehbar ist, dass der nicht obsorgeberchtigte Partner der BF, der von Beruf Krankenpfleger ist, damit Probleme haben soll, seiner eigenen Tochter bei der Hygiene zu helfen. Die Wohnsitzmeldungen der BF lassen sich dem Zentralen Melderegister entnehmen. Auch ist zusätzlich auszuführen, dass die BF weiterhin nebenwohnsitzlich – ohne über einen Mietvertrag zu verfügen - an Ihrer alten Meldeadresse weiterhin gemeldet ist, was sie erst auf konkrete Nachfrage des Richters bekanntgab (Verhandlungsschrift S 9). In diesem Zusammenhang führte sie auch ausdrücklich aus, dafür weiterhin Miete an den Zeugen Z1 in der Höhe von 80 bis 100 Euro zu bezahlen, was der Zeuge Z1 - konkret dazu befragt - als Missverständnis der BF deutete. Auch bezüglich der aktuellen Wohnsituation der BF kam es so zu divergierenden Aussagen zwischen dem Zeugen und der BF. Die BF ist laut AJWEB seit dem 01.06.2019 im Bundesgebiet krankenversichert und konnte einen am 24.05.2019 ausgestellten Ausweis

§2BGBl.

198/2015 (Prostitutionsverordnung) vorlegen. Ihre Tätigkeit als Masseurin basiert auf der Zeugenaussage ihres Partners (Verhandlungsschrift S. 28).Die BF ist laut AJWEB seit dem 01.06.2019 im Bundesgebiet krankenversichert und konnte einen am 24.05.2019 ausgestellten Ausweis

§2Bundesgesetzblatt 198 aus 2015, (Prostitutionsverordnung) vorlegen.

Ihre Tätigkeit als Masseurin basiert auf der Zeugenaussage ihres Partners (Verhandlungsschrift S. 28). Die Feststellung zu den - trotz bestandener mündlicher ÖSD A1-Prüfung – geringen Deutschkenntnissen beruht auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters (Verhandlungsschrift S. 16). Im Wesentlichen einheitlich und nachvollziehbar waren die Angaben der BF zu ihrem Engagement im chinesischen Kulturverein und im buddhistischen Zentrum. Die Feststellung der Unbescholtenheit ergibt sich aus einem diesbezüglichen Strafregisterauszug, die Feststellung des Nichtbezuges von Grundversorgung aus einem diesbezüglichen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS). Es ist nochmals zu betonen, dass die BF illegal ins Bundesgebiet einreiste, den Antrag auf internationalen Schutz am Tag nach ihrem Aufgriff unter Angabe falschen Identität stellte und nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens die Ausreiseverpflichtung missachtete, in Österreich verblieb und nunmehr im fremdenrechtlichen Sinn unrechtmäßig der Prostitution nachgeht. Dass Sie aus dieser Tätigkeit etwa 400 Euro netto verdient ergibt sich aus Ihren eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung. […]“ Am 04.10.2023 brachte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin außerordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 Z 1 B-VG ein.Am 04.10.2023 brachte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin außerordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ein. Diese wurde mit Beschluss des VwGH vom 27.10.2023, Ra 2023/17/0156-7, zurückgewiesen. Gegenständliches Verfahren (2. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG):Gegenständliches Verfahren (2. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG): Am 09.10.2023 – somit nur ca. zwei Wochen nach Erlassung des negativen ersten Erkenntnisses nach § 56 AsylG und noch während des laufenden Revisionsverfahrens - brachte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG beim Bundesamt ein. Hierzu übermittelt wurden in weiterer Folge erneut eine Passkopie der Beschwerdeführerin, erneut der am 24.05.2019 ausgestellte Ausweis

§ 2BGBl.

198/2015 (Prostitutionsverordnung), erneut die undatierte unbefristete Wohnrechtsbestätigung, erneut der Vertrag über die Regelung der Lebensgemeinschaft vom 10.06.2022, erneut die am 07.09.2023 notariell beglaubigte Haftungserklärung

§ 2Abs.

1 Z 15 NAG des Partners der Beschwerdeführerin, ein mit 21.02.2023 datierter bedingter Vorvertrag als „Hausverwalterin“, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister bezüglich der Beschwerdeführerin, erneut die Kopie der e-Card der Beschwerdeführerin, zudem erneut Meldebestätigungen des Partners, Bezugszettel des Partners (Auszahlungsmonat 02.2023) sowie die Passkopie und der Auszug über Namensführung des Partners, ein ÖSD Zertifikat A1 des XXXX XXXX vom 22.09.2023, eine Buchungsmitteilung des Finanzamtes vom 05.09.2022, wonach die Beschwerdeführerin für 2019, 2020 und 2021 keine Einkommenssteuer zu zahlen hat und eine mit 12.09.2023 datierte Anmeldebestätigung für einen A2-Kurs.Am 09.10.2023 – somit nur ca. zwei Wochen nach Erlassung des negativen ersten Erkenntnisses nach Paragraph 56, AsylG und noch während des laufenden Revisionsverfahrens - brachte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG beim Bundesamt ein. Hierzu übermittelt wurden in weiterer Folge erneut eine Passkopie der Beschwerdeführerin, erneut der am 24.05.2019 ausgestellte Ausweis

Paragraph 2, Bundesgesetzblatt 198 aus 2015, (Prostitutionsverordnung), erneut die undatierte unbefristete Wohnrechtsbestätigung, erneut der Vertrag über die Regelung der Lebensgemeinschaft vom 10.06.2022, erneut die am 07.09.2023 notariell beglaubigte Haftungserklärung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG des Partners der Beschwerdeführerin, ein mit 21.02.2023 datierter bedingter Vorvertrag als „Hausverwalterin“, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister bezüglich der Beschwerdeführerin, erneut die Kopie der e-Card der Beschwerdeführerin, zudem erneut Meldebestätigungen des Partners, Bezugszettel des Partners (Auszahlungsmonat 02.2023) sowie die Passkopie und der Auszug über Namensführung des Partners, ein ÖSD Zertifikat A1 des römisch 40 römisch 40 vom 22.09.2023, eine Buchungsmitteilung des Finanzamtes vom 05.09.2022, wonach die Beschwerdeführerin für 2019, 2020 und 2021 keine Einkommenssteuer zu zahlen hat und eine mit 12.09.2023 datierte Anmeldebestätigung für einen A2-Kurs. In der Antragsbegründung vom 12.10.2023 wurde im Wesentlichen wortgleich das Vorbringen im Vorverfahren wiederholt und lediglich neu vorgebracht, die Beschwerdeführerin wolle künftig – in Entsprechung eines Vorvertrags, der jedoch bereits ein halbes Jahr vor Abschluss des Vorverfahrens datiert ist – als Hausverwalterin arbeiten. Zudem wurde ausgeführt, aus dem Freundeskreis ihres Partners sei sie nicht mehr wegzudenken, sie habe sich ihren eigenen Freundeskreis aufgebaut, sei gut integriert und ihre Deutschkenntnisse würden stetig besser. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes (ad I.) wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G vom 09.10.2023

§ 58Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, zurückgewiesen.Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes (ad römisch eins.) wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG vom 09.10.2023

Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesamt nach Darstellung der vorangegangenen Verfahren im Wesentlichen aus, es sei aktenkundig, dass im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG (VZ: 222177028) weder vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch später vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin ein schützenswertes Privat- und Familienleben sowie eine tiefgreifende Integration in Österreich festgestellt worden sei. Es habe auch keinerlei maßgebliche entscheidungserhebliche Änderung in ihrem Familien- wie auch Privatleben im Vergleich zu den Vorverfahren festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sei bereits im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG eingehend befragt worden und habe nunmehr im gegenständlichen Verfahren keine Änderungen ihrer familiären sowie privaten Verhältnisse geltend gemacht. Es habe keinerlei maßgebliche entscheidungserhebliche Änderung in ihrem Familien- wie auch Privatleben im Vergleich zu dem Vorverfahren festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe den gegenständlichen Antrag am 09.10.2023 – sprich knappe zwei Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung der II. Instanz - ein- und keinerlei geänderten Sachverhalt vorgebracht. Die Antragstellung diene lediglich der Verfahrensverzögerung und dem Versuch, eine Außerlandesbringung zu verhindern.Begründend führte das Bundesamt nach Darstellung der vorangegangenen Verfahren im Wesentlichen aus, es sei aktenkundig, dass im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG (VZ: 222177028) weder vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch später vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin ein schützenswertes Privat- und Familienleben sowie eine tiefgreifende Integration in Österreich festgestellt worden sei. Es habe auch keinerlei maßgebliche entscheidungserhebliche Änderung in ihrem Familien- wie auch Privatleben im Vergleich zu den Vorverfahren festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sei bereits im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG eingehend befragt worden und habe nunmehr im gegenständlichen Verfahren keine Änderungen ihrer familiären sowie privaten Verhältnisse geltend gemacht. Es habe keinerlei maßgebliche entscheidungserhebliche Änderung in ihrem Familien- wie auch Privatleben im Vergleich zu dem Vorverfahren festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe den gegenständlichen Antrag am 09.10.2023 – sprich knappe zwei Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung der römisch zwei. Instanz - ein- und keinerlei geänderten Sachverhalt vorgebracht. Die Antragstellung diene lediglich der Verfahrensverzögerung und dem Versuch, eine Außerlandesbringung zu verhindern. Mit dem zweiten gegenständlich bekämpften Bescheid (ad. II.) wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 35

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), da sie offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehme bzw. wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtigen Angaben eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 500, -- verhängt. Mit dem zweiten gegenständlich bekämpften Bescheid (ad. römisch zwei.) wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 35, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), da sie offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehme bzw. wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtigen Angaben eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 500, -- verhängt. Begründend führte das Bundesamt nach Darstellung der wesentlichen Punkte der vorangegangenen Verfahren aus, gegenständlich liege die strafbare offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens darin begründet, dass die Beschwerdeführerin Anträge gestellt habe, obwohl sie rechtsanwaltlich vertreten gewesen sei und ihr daher die Grund- und Aussichtslosigkeit ihrer Vorbringen bei ordnungsgemäßer Beratung durch ihren Rechtsvertreter bewusst sein musste. Dass die Rechtsanwältin sie nicht im vollen Umfang beraten habe, habe sie aber nicht einmal ansatzweise behauptet und lägen dafür auch keine Anzeichen vor. Es sei also davon auszugehen, dass sie sich sehr wohl der Grund- und Aussichtslosigkeit ihrer wiederholten, nicht einmal die gesetzlichen Fristen wahrenden, Anträge bewusst gewesen sei. In Zusammenschau der chronologischen Hergänge der einzelnen Anträge - jeweils nur wenige Wochen nach rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofs - und der jeweiligen Vorbringen in den genannten Verfahren, bleibe nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung als die der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. Zweck- und Nutzlosigkeit und komme gerade in dieser Konstellation die Verhängung der Mutwillensstrafe als „Ausnahmefall“ in Betracht. Gegen beide Bescheide wurde jeweils rechtzeitig Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde (ad I.) bezüglich der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sehr wohl nova producta dargelegt, die in der Antragsbegründung vom 12.10.2023 dargelegt worden seien. In weiterer Folge wurden – abgesehen von dem behaupteten, jedoch bereits ein halbes Jahr vor Abschluss des Vorverfahrens datierten, Vorvertrag bezüglich einer Tätigkeit als Hausverwalterin – im Wesentlichen die Angaben aus dem Vorverfahren wiederholt.In der Beschwerde (ad römisch eins.) bezüglich der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sehr wohl nova producta dargelegt, die in der Antragsbegründung vom 12.10.2023 dargelegt worden seien. In weiterer Folge wurden – abgesehen von dem behaupteten, jedoch bereits ein halbes Jahr vor Abschluss des Vorverfahrens datierten, Vorvertrag bezüglich einer Tätigkeit als Hausverwalterin – im Wesentlichen die Angaben aus dem Vorverfahren wiederholt. Die Beschwerde gegen die verhängte Mutwillensstrafe (ad II.) wurde damit begründet, die Beschwerdeführerin habe keine mutwilligen Handlungen gesetzt, sondern im guten Glauben an das Vorliegen einer neuen Situation ihre Anträge stellen können.Die Beschwerde gegen die verhängte Mutwillensstrafe (ad römisch zwei.) wurde damit begründet, die Beschwerdeführerin habe keine mutwilligen Handlungen gesetzt, sondern im guten Glauben an das Vorliegen einer neuen Situation ihre Anträge stellen können. Am 11.03.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Kursbesuchsbestätigung A2 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. ausgeführt festgestellt.Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt römisch eins. ausgeführt festgestellt. Mit Erkenntnis vom 22.09.2023, GZ W278 2215531-2/16E, wurde der vorangegangene Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen.

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach China zulässig ist.

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Ziffer 1 BFA-VG aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 04.10.2023 brachte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin außerordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 Z 1 B-VG ein, die mit Beschluss des VwGH vom 27.10.2023, Ra 2023/17/0156-7, zurückgewiesen wurde.Mit Erkenntnis vom 22.09.2023, GZ W278 2215531-2/16E, wurde der vorangegangene Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 04.10.2023 brachte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin außerordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ein, die mit Beschluss des VwGH vom 27.10.2023, Ra 2023/17/0156-7, zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin missachtete weiterhin ihre Ausreiseverpflichtung, verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellte am 09.10.2023 – somit nur ca. zwei Wochen nach Erlassung des negativen ersten Erkenntnisses nach § 56 AsylG und noch während des laufenden Revisionsverfahrens - einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG, der im Wesentlichen wortgleich begründet wurde und zu dem auch wiederum die bereits im Vorverfahren ausführlich gewürdigten Beweismittel vorgelegt wurden. Die Beschwerdeführerin missachtete weiterhin ihre Ausreiseverpflichtung, verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellte am 09.10.2023 – somit nur ca. zwei Wochen nach Erlassung des negativen ersten Erkenntnisses nach Paragraph 56, AsylG und noch während des laufenden Revisionsverfahrens - einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG, der im Wesentlichen wortgleich begründet wurde und zu dem auch wiederum die bereits im Vorverfahren ausführlich gewürdigten Beweismittel vorgelegt wurden. Neu releviert wurde lediglich, die Beschwerdeführerin habe einen Vorvertrag in einer Hausverwaltung (der jedoch bereits ein halbes Jahr vor Abschluss des Vorverfahrens datiert ist), neu vorgelegt ein ÖSD Zertifikat A1 XXXX vom 22.09.2023 (zuvor war es am 07.03.2023 die mündliche Prüfung gewesen), sowie eine Kursanmeldung. Bezüglich ihrer Erwerbstätigkeit und Deutschkenntnisse war nur ca. zwei Wochen zuvor im Vorerkenntnis festgestellt worden:Neu releviert wurde lediglich, die Beschwerdeführerin habe einen Vorvertrag in einer Hausverwaltung (der jedoch bereits ein halbes Jahr vor Abschluss des Vorverfahrens datiert ist), neu vorgelegt ein ÖSD Zertifikat A1 römisch 40 vom 22.09.2023 (zuvor war es am 07.03.2023 die mündliche Prüfung gewesen), sowie eine Kursanmeldung. Bezüglich ihrer Erwerbstätigkeit und Deutschkenntnisse war nur ca. zwei Wochen zuvor im Vorerkenntnis festgestellt worden: „Die BF ist seit dem 01.06.2019 im Bundesgebiet krankenversichert und geht – seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im fremdenrechtlichen Sinn unrechtmäßig - einer Erwerbstätigkeit als Prostituierte und Masseurin im Bundesgebiet nach. Die BF erzielt Einkünfte von monatlich 400 Euro aus dieser Erwerbstätigkeit. Die BF konnte ein ÖSD Zertifikat A1 (Modul mündliche Prüfung) des XXXX XXXX vom 03.07.2023 vorlegen. Die BF verfügt lediglich über geringe Deutschkenntnisse.“Die BF konnte ein ÖSD Zertifikat A1 (Modul mündliche Prüfung) des römisch 40 römisch 40 vom 03.07.2023 vorlegen. Die BF verfügt lediglich über geringe Deutschkenntnisse.“ Im Gegensatz zur Beschwerdebehauptung liegen somit keine nova producta im Vergleich zu dem zum Zeitpunkt der Antragstellung erst zwei Wochen alten Vorerkenntnis vor, die eine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, dass eine Neubeurteilung geboten wäre, und hätte der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin von vornherein als grund- und aussichtlos erscheinen müssen. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der die Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus dem Vorerkenntnis vom 22.09.2023, GZ W278 2215531-2/16E, der Antragsbegründung zum gegenständlichen Verfahren und den vorgelegten – unter Punkt I. aufgezählten - Unterlagen.Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der die Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus dem Vorerkenntnis vom 22.09.2023, GZ W278 2215531-2/16E, der Antragsbegründung zum gegenständlichen Verfahren und den vorgelegten – unter Punkt römisch eins. aufgezählten - Unterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu I.A) Zu römisch eins.A) Die §§ 56 und 60 AsylG 2005 lauten:Die Paragraphen 56 und 60 AsylG 2005 lauten: „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass

§ 55Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). (VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448)Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass

Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). (VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448) Eine Entscheidung des VwG, mit der die dem BFA in einem Verfahren nach § 56 AsylG 2005 offenstehende, stets auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensübung bestätigt wird, ist im Regelfall, so die maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden und die erfolgte Einzelfallbeurteilung nicht unvertretbar ist, nicht revisibel (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308). (VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448).Eine Entscheidung des VwG, mit der die dem BFA in einem Verfahren nach Paragraph 56, AsylG 2005 offenstehende, stets auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensübung bestätigt wird, ist im Regelfall, so die maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden und die erfolgte Einzelfallbeurteilung nicht unvertretbar ist, nicht revisibel vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308). (VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448). Mit Erkenntnis vom 22.09.2023, GZ W278 2215531-2/16E, wurde der vorangegangene Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen.

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach China zulässig ist.

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Ziffer 1 BFA-VG aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 04.10.2023 brachte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin außerordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 Z 1 B-VG ein, die mit Beschluss des VwGH vom 27.10.2023, Ra 2023/17/0156-7, zurückgewiesen wurde.Mit Erkenntnis vom 22.09.2023, GZ W278 2215531-2/16E, wurde der vorangegangene Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 04.10.2023 brachte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin außerordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ein, die mit Beschluss des VwGH vom 27.10.2023, Ra 2023/17/0156-7, zurückgewiesen wurde. Bezüglich ihrer Erwerbstätigkeit und Deutschkenntnisse war im Vorerkenntnis festgestellt worden: „Die BF ist seit dem 01.06.2019 im Bundesgebiet krankenversichert und geht – seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im fremdenrechtlichen Sinn unrechtmäßig - einer Erwerbstätigkeit als Prostituierte und Masseurin im Bundesgebiet nach. Die BF erzielt Einkünfte von monatlich 400 Euro aus dieser Erwerbstätigkeit. Die BF konnte ein ÖSD Zertifikat A1 (Modul mündliche Prüfung) des XXXX XXXX vom 03.07.2023 vorlegen. Die BF verfügt lediglich über geringe Deutschkenntnisse.“Die BF konnte ein ÖSD Zertifikat A1 (Modul mündliche Prüfung) des römisch 40 römisch 40 vom 03.07.2023 vorlegen. Die BF verfügt lediglich über geringe Deutschkenntnisse.“ Rechtlich wurde ua. begründet: „Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, trat die BF erstmals am 27.12.2018 behördlich in Erscheinung, brachte am 28.12.2018 im Rahmen einer Einvernahme vor dem BFA unter einer Aliasidentität einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der letztendlich unter Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2022 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Lediglich in diesem Zeitraum war ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig. Die BF ist auch erstmals seit 05.03.2019 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet, zuvor hielt sie sich im Verborgenen auf. Selbst wenn die BF sich tatsächlich schon vor dem 27.12.2018 im Bundesgebiet aufhielt, so erfolgte dieser Aufenthalt jedenfalls unrechtmäßig und konnte es auch nicht nachgewiesen werden, dass sie sich durchgängig seit fünf Jahren im Bundesgebiet befindet. Würde man andererseits ihre Behauptung zugrundelegen, dass sie bereits seit 2013 in Österreich ist, wäre wiederum jedenfalls die Voraussetzung der Z 2 nicht erfüllt, wonach mindestens die Hälfte des Aufenthalts rechtmäßig gewesen sein muss.Selbst wenn die BF sich tatsächlich schon vor dem 27.12.2018 im Bundesgebiet aufhielt, so erfolgte dieser Aufenthalt jedenfalls unrechtmäßig und konnte es auch nicht nachgewiesen werden, dass sie sich durchgängig seit fünf Jahren im Bundesgebiet befindet. Würde man andererseits ihre Behauptung zugrundelegen, dass sie bereits seit 2013 in Österreich ist, wäre wiederum jedenfalls die Voraussetzung der Ziffer 2, nicht erfüllt, wonach mindestens die Hälfte des Aufenthalts rechtmäßig gewesen sein muss. Somit sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 jedenfalls nicht gegeben und ist schon deshhalb der Antrag abzuweisen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, jedenfalls nicht gegeben und ist schon deshhalb der Antrag abzuweisen. Zudem missachtete die BF ihre rechtskräftige Ausreiseverpflichtung, verblieb in weiterer Folge illegal in Österreich und ging weiterhin – nunmehr im fremdenrechtlichen Sinn unrechtmäßig - der Prostitution nach. Vgl. dazu Ra 2018/21/0134, vom 22.08.2019: Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wird die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden im Grunde des § 32 NAG 2005 aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig (VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174; VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162), woran auch das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nichts zu ändern vermag. Die Behörden werden säumig, wenn es zu keiner Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 88 Abs. 1 GewO 1994, die in einer solchen Situation zu erfolgen hat, gekommen ist […]Vgl. dazu Ra 2018/21/0134, vom 22.08.2019: Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wird die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden im Grunde des Paragraph 32, NAG 2005 aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig (VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174; VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162), woran auch das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nichts zu ändern vermag. Die Behörden werden säumig, wenn es zu keiner Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994, die in einer solchen Situation zu erfolgen hat, gekommen ist […] Eine erlaubte Erwerbstätigkeit übt sie somit nicht aus und sie erfüllt auch nicht das Modul 1 der Intergrationsvereinbarung, zumal sie nur ein ÖSD Zertifikat A1 (Modul mündliche Prüfung) des XXXX XXXX vom 03.07.2023 vorlegen konnte und ihre Deutschkenntnisse in der Verhandlung kaum vorhanden waren. Weitere Ausbildungen – abgesehen von A1-Kursen – absolvierte sie nicht.Eine erlaubte Erwerbstätigkeit übt sie somit nicht aus und sie erfüllt auch nicht das Modul 1 der Intergrationsvereinbarung, zumal sie nur ein ÖSD Zertifikat A1 (Modul mündliche Prüfung) des römisch 40 römisch 40 vom 03.07.2023 vorlegen konnte und ihre Deutschkenntnisse in der Verhandlung kaum vorhanden waren. Weitere Ausbildungen – abgesehen von A1-Kursen – absolvierte sie nicht. Erst nach Erlassung des negativen (Asyl-) Erkenntnisses des BVwG und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung hatte die BF am 10.06.2022 mit ihrem Partner einen Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft geschlossen, der jedoch jederzeit einseitig beendet werden kann. Der BF wurde von ihrem Partner ein gesichertes Wohnrecht eingeräumt. Am 11.09.2023 – nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens - langte beim BVwG eine erst am 07.09.2023 notariell beglaubigte Haftungserklärung

§ 2Abs.

1 Z 15 NAG des Partners der BF ein, jedoch ohne Nachweis der Leistungsfähigkeit zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung und ohne Bezeichnung der Mittel (Vgl. § 2 Abs.1 Z 26 AsylG). Abgesehen davon, dass – wie ausgeführt – schon die Grundvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG nicht vorliegen, woran auch eine Patenschaftserklärung nichts ändern würde, ist darauf hinzuweisen, dass laut § 56 Abs. 3 AsylG eine Patenschaftserklärung

§ 2Abs. 1 Z 26 Asyl

G erforderlich ist und die vorgelegte Haftungserklärung somit nicht ausreicht. Im vorliegenden Fall hat die BF im Wege ihrer gewillkürten Rechtsvertretung - einer Rechtsanwältin, nach dem Schluss des Beweisverfahrens – eine unzureichende Haftungserklärung

§ 2Abs. 1 Z 15 NAG vorgelegt.Am 11.09.2023 – nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens - langte beim BVw

G eine erst am 07.09.2023 notariell beglaubigte Haftungserklärung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG des Partners der BF ein, jedoch ohne Nachweis der Leistungsfähigkeit zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung und ohne Bezeichnung der Mittel (Vgl. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG). Abgesehen davon, dass – wie ausgeführt – schon die Grundvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG nicht vorliegen, woran auch eine Patenschaftserklärung nichts ändern würde, ist darauf hinzuweisen, dass laut Paragraph 56, Absatz 3, AsylG eine Patenschaftserklärung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG erforderlich ist und die vorgelegte Haftungserklärung somit nicht ausreicht. Im vorliegenden Fall hat die BF im Wege ihrer gewillkürten Rechtsvertretung - einer Rechtsanwältin, nach dem Schluss des Beweisverfahrens – eine unzureichende Haftungserklärung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG vorgelegt. Somit käme auch mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G nicht in Betracht.“Somit käme auch mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG nicht in Betracht.“ Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt (§ 58 Abs. 10 AsylG).Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt (Paragraph 58, Absatz 10, AsylG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr)

§ 58Abs. 10 Asyl

G zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr)

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102; 23.10.2024, Ra 2023/17/0174).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102; 23.10.2024, Ra 2023/17/0174). Die Beschwerdeführerin missachtete nach dem negativen Vorerkenntnis weiterhin ihre Ausreiseverpflichtung, verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellte am 09.10.2023 – somit nur ca. zwei Wochen nach Erlassung des negativen ersten Erkenntnisses nach § 56 AsylG (!) und noch während des diesbezüglich laufenden Revisionsverfahrens - den gegenständlichen zweiten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG, der im Wesentlichen wortgleich begründet wurde und zu dem auch wiederum die bereits im Vorverfahren ausführlich gewürdigten Beweismittel vorgelegt wurden. Neu releviert wurde lediglich, die Beschwerdeführerin habe einen Vorvertrag in einer Hausverwaltung - der jedoch bereits ein halbes Jahr vor Erlassung des Vorerkenntnisses datiert ist, neu vorgelegt wurden ein ÖSD Zertifikat A1 des XXXX XXXX vom 22.09.2023 (zuvor hatte die Beschwerdeführerin die mündliche Prüfung bestanden) sowie eine Kursanmeldung. Die Beschwerdeführerin missachtete nach dem negativen Vorerkenntnis weiterhin ihre Ausreiseverpflichtung, verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellte am 09.10.2023 – somit nur ca. zwei Wochen nach Erlassung des negativen ersten Erkenntnisses nach Paragraph 56, AsylG (!) und noch während des diesbezüglich laufenden Revisionsverfahrens - den gegenständlichen zweiten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG, der im Wesentlichen wortgleich begründet wurde und zu dem auch wiederum die bereits im Vorverfahren ausführlich gewürdigten Beweismittel vorgelegt wurden. Neu releviert wurde lediglich, die Beschwerdeführerin habe einen Vorvertrag in einer Hausverwaltung - der jedoch bereits ein halbes Jahr vor Erlassung des Vorerkenntnisses datiert ist, neu vorgelegt wurden ein ÖSD Zertifikat A1 des römisch 40 römisch 40 vom 22.09.2023 (zuvor hatte die Beschwerdeführerin die mündliche Prüfung bestanden) sowie eine Kursanmeldung. Somit wiesen die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung auf, die eine Neubeurteilung geboten hätte, und waren bereits die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und § 60 Abs. 2 Z 3 jedenfalls weiterhin nicht gegeben. Somit wiesen die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung auf, die eine Neubeurteilung geboten hätte, und waren bereits die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins und Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, jedenfalls weiterhin nicht gegeben. Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, war die durch das Bundesamt ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden.Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, war die durch das Bundesamt ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht zu beanstanden. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangenen Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies war gegenständlich der Fall.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangenen Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies war gegenständlich der Fall. Zu II.A) Zu römisch zwei.A) § 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: "Mutwillensstrafen §

  1. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen." Eingangs ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 1973, Zl. 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).Eingangs ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel handelt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. September 1973, Zl. 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu Paragraph 34, AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994). Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. VwGH 29.6.1998, 98/10/0183 und VwSlg. 18.337 A/2012, VwGH 07.03.2023, Ra 2023/03/0019).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht vergleiche VwGH 29.6.1998, 98/10/0183 und VwSlg. 18.337 A/2012, VwGH 07.03.2023, Ra 2023/03/0019). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz. 2 f, zitierten Nachweise aus der Rechtsprechung; VwGH 19.07.2023, Ra 2022/01/0016).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz. 2 f, zitierten Nachweise aus der Rechtsprechung; VwGH 19.07.2023, Ra 2022/01/0016). Für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach § 35 AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen ist entscheidend, ob der letzte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtlos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lässt sich allerdings nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung - und zweckmäßigerweise nach Befragung des Revisionswerbers - näher untersucht werden müssen (VwGH 3.2.2021, Ra 2020/20/0042; VwGH 22.6.2022, Ra 2021/19/0297; 04.09.2024, Ra 2024/17/0064).Für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen ist entscheidend, ob der letzte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtlos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lässt sich allerdings nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung - und zweckmäßigerweise nach Befragung des Revisionswerbers - näher untersucht werden müssen (VwGH 3.2.2021, Ra 2020/20/0042; VwGH 22.6.2022, Ra 2021/19/0297; 04.09.2024, Ra 2024/17/0064). Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe

§ 35

AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben:Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe

Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben: Die Beschwerdeführerin trat erstmals in Erscheinung, als sie am 27.12.2018 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und dabei Im Zuge der Amtshandlung ihr unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und die Festnahme sowie die Direkteinlieferung in das PAZ Rossauer Lände verfügt wurde, woraufhin sie am 28.12.2018 im Rahmen einer Einvernahme unter ihrer Aliasidentität einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hatte, den das Bundesamt mit Bescheid vom 08.02.2019, Zl. 18-1216028204-181242392, unter Erlassung einer Rückkehrentscheidung abwies. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2022, GZ W152 2215531-1/15E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, Ra 2022/18/0152-11, vom 29.08.2022 wurde die von der Beschwerdeführerin eingebrachte außerordentliche Revision zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 08.07.2022 langte beim Bundesamt der erste Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG (Ausübung einer erlaubten Tätigkeit) per E-Mail ein.Die Beschwerdeführerin trat erstmals in Erscheinung, als sie am 27.12.2018 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und dabei Im Zuge der Amtshandlung ihr unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und die Festnahme sowie die Direkteinlieferung in das PAZ Rossauer Lände verfügt wurde, woraufhin sie am 28.12.2018 im Rahmen einer Einvernahme unter ihrer Aliasidentität einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hatte, den das Bundesamt mit Bescheid vom 08.02.2019, Zl. 18-1216028204-181242392, unter Erlassung einer Rückkehrentscheidung abwies. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2022, GZ W152 2215531-1/15E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, Ra 2022/18/0152-11, vom 29.08.2022 wurde die von der Beschwerdeführerin eingebrachte außerordentliche Revision zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 08.07.2022 langte beim Bundesamt der erste Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Ausübung einer erlaubten Tätigkeit) per E-Mail ein. Mit Erkenntnis vom 22.09.2023, GZ W278 2215531-2/16E, wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen.

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach China zulässig ist.

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Ziffer 1 BFA-VG aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 04.10.2023 brachte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin außerordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 Z 1 B-VG ein, die mit Beschluss des VwGH vom 27.10.2023, Ra 2023/17/0156-7, zurückgewiesen wurde.Mit Erkenntnis vom 22.09.2023, GZ W278 2215531-2/16E, wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 04.10.2023 brachte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin außerordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ein, die mit Beschluss des VwGH vom 27.10.2023, Ra 2023/17/0156-7, zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin missachtete weiterhin ihre Ausreiseverpflichtung, verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellte am 09.10.2023 – somit nur ca. zwei Wochen nach Erlassung des negativen ersten Erkenntnisses nach § 56 AsylG (!) und noch während des laufenden Revisionsverfahrens - durch ihre gewillkürte Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG, der im Wesentlichen wortgleich zum Vorantrag begründet wurde und zu dem auch wiederum die bereits im Vorverfahren ausführlich gewürdigten Beweismittel vorgelegt wurden. Neu releviert wurde lediglich, die Beschwerdeführerin habe einen (bedingten) Vorvertrag in einer Hausverwaltung - der jedoch ein halbes Jahr vor Abschluss des Vorverfahrens datiert ist, neu vorgelegt wurden nur ein ÖSD Zertifikat A1 des XXXX XXXX vom 22.09.2023 (ergänzend zur zuvor abgelegten mündlichen Prüfung) sowie eine Kursanmeldung. All dies ist eindeutig nicht für eine neuerliche Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 56 AsylG geeignet und war im Hinblick auf die oz. Begründung des erst zwei Wochen zuvor erlassenen Vorerkenntnisses die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar. Auch ist in Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Beschwerdeführerin der Behörde zuzustimmen, dass der wiederholte nach § 56 AsylG gestellte Antrag eindeutig der absichtlichen Verschleppung der Angelegenheit dienen soll und zu dessen Begründung im Wesentlichen nur die bereits rechtskräftig als unrichtig erkannten Angaben wiederholt wurden.Die Beschwerdeführerin missachtete weiterhin ihre Ausreiseverpflichtung, verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellte am 09.10.2023 – somit nur ca. zwei Wochen nach Erlassung des negativen ersten Erkenntnisses nach Paragraph 56, AsylG (!) und noch während des laufenden Revisionsverfahrens - durch ihre gewillkürte Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG, der im Wesentlichen wortgleich zum Vorantrag begründet wurde und zu dem auch wiederum die bereits im Vorverfahren ausführlich gewürdigten Beweismittel vorgelegt wurden. Neu releviert wurde lediglich, die Beschwerdeführerin habe einen (bedingten) Vorvertrag in einer Hausverwaltung - der jedoch ein halbes Jahr vor Abschluss des Vorverfahrens datiert ist, neu vorgelegt wurden nur ein ÖSD Zertifikat A1 des römisch 40 römisch 40 vom 22.09.2023 (ergänzend zur zuvor abgelegten mündlichen Prüfung) sowie eine Kursanmeldung. All dies ist eindeutig nicht für eine neuerliche Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG geeignet und war im Hinblick auf die oz. Begründung des erst zwei Wochen zuvor erlassenen Vorerkenntnisses die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar. Auch ist in Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Beschwerdeführerin der Behörde zuzustimmen, dass der wiederholte nach Paragraph 56, AsylG gestellte Antrag eindeutig der absichtlichen Verschleppung der Angelegenheit dienen soll und zu dessen Begründung im Wesentlichen nur die bereits rechtskräftig als unrichtig erkannten Angaben wiederholt wurden. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1999, Zl. 98/12/0406).Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1999, Zl. 98/12/0406). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Strafrahmen des § 35 AVG in der Höhe von bis zu 726 Euro zu zwei Drittel ausgeschöpft.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Strafrahmen des Paragraph 35, AVG in der Höhe von bis zu 726 Euro zu zwei Drittel ausgeschöpft. Neben dem bereits beschriebenen Mutwillen ist zu Lasten der Beschwerdeführerin auch der von ihr verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger, sowie die Bindung von Ressourcen der belangten Behörde, des Bundesverwaltungsgerichts und auch des VwGH zu berücksichtigen. Trotz der notorisch bekannten Tatsache, dass die logistischen Mittel der Behörde und auch das Bundesverwaltungsgerichts voll ausgeschöpft werden müssen, um eingehende Anträge

dem Asyl- und Fremdenrecht in einer einigermaßen vertretbaren Zeit bearbeiten zu können und eine zeitliche Verzögerung der Erledigung von begründeten Anträgen durch die Bindung von Ressourcen im gegenständlichen Verfahren zur Verletzung wesentlicher Interessen redlicher Antragsteller führt, beanspruchte die Beschwerdeführerin nicht nur erhebliche personelle Ressourcen der belangten Behörde, sondern auch des Bundesverwaltungsgerichts und wurde der Bund zudem mit Kosten belastet, zumal dieser den für die Führung des Verfahrens nötigen Sach- und Personalaufwand zu tragen hat. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten. Vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillensstrafe kann im Lichte der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine verhängte Strafe in der Höhe von € 500,-- in dem gegenständlichen Einzelfall als unverhältnismäßig hoch anzusehen wäre. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich hiervon ein ausreichendes Bild zu machen. Auch lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich hiervon ein ausreichendes Bild zu machen. Auch lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Zu I. und II. B) (Un)Zulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. und römisch zwei. B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W119.2215531.3.00

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