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{'item': 'W128 2297004-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 10§ 79§ 76§ 59§ 17Art. 130§ 68§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2025 GeschäftszahlW128 2297004-1 Spruch, W128 2297004-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin ist Studierende des Bachelorstudiums Lehramt im Verbund Nord-Ost mit den Unterrichtsfächern Deutsch und Englisch und nahm im Wintersemester 2023 an der Übung „UE Integrated Language and Study Skills 2“ teil. Die Lehrveranstaltung wurde am 20.01.2024 mit ,,Nicht genügend" beurteilt und dies der Beschwerdeführerin am 04.02.2024 bekanntgegeben.
  2. Am 18.02.2024 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde rechtzeitig einen Antrag auf Aufhebung dieser Lehrveranstaltung ein. Zusammengefasst brachte Sie dazu vor, dass diese Lehrveranstaltung eine prüfungsimmanente Struktur– darunter Hausaufgaben, Zwischentests und Präsentationen – aufweise, wobei der abschließende Common Final Test (CFT) aus einem Leseverständnisteil und einem Essay bestanden habe. Obwohl die Beschwerdeführerin in den einzelnen Teilleistungen positive Bewertungen erhalten habe und sie

dieser Leistungen die Note „Befriedigend“ erwarten hätte können, sei sie aufgrund des Nichtbestehens des CFT mit „Nicht Genügend“ beurteilt worden. Dies erscheine ihr unrechtmäßig, da die Satzung der Universität Wien festlege, dass die Beurteilung auf Grundlage von mindestens zwei schriftlichen oder mündlichen Leistungen erfolgen solle und diese in einem sachlich angemessenen und fairen Ausmaß berücksichtigt werden müssten. Die Beschwerdeführerin vertrete die Ansicht, dass der allein entscheidende Einfluss des CFT auf die Gesamtnote weder gerecht noch mit der Satzung vereinbar sei. Ihre vorangegangenen Leistungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. 3. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und führte dazu zusammengefasst aus, dass kein schwerer Mangel in der Durchführung der Prüfung festgestellt werden habe können. Wie festzustellen gewesen sei, seien die Bedingungen der Lehrveranstaltung klar und rechtzeitig auf „u:find“ angekündigt worden. Die Beschwerdeführerin habe sowohl Teil 1 als auch Teil 2 einzeln positiv absolvieren müssen und dabei zusammen mehr als 60 % erreichen müssen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nur Teil 1 positiv absolviert, während Teil 2 und die Gesamtbewertung negativ gewesen seien. Es liege im Ermessen der Prüferin, im Rahmen der Lehrfreiheit zu entscheiden, welche Gewichtung sie den einzelnen Teilleistungen zuweist. Es möge bedauerlich sein, dass die Beschwerdeführerin in der Gesamtbewertung um 1,6 % unter den erforderlichen 60 % liege. Dies rechtfertige jedoch nicht, die Gewichtung der Bewertung zu ändern oder als rechtswidrig darzustellen. Im Ermessensspielraum der Prüferin bei der Beurteilung der Teilleistungen könne kein schwerer Mangel festgestellt werden. Ebenso seien alle erforderlichen Anforderungen an eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung

der Satzung der Universität Wien eingehalten worden.

§ 10

der Satzung der Universität Wien seien mindestens zwei mündliche oder schriftliche Teilleistungen erbracht worden. Die einzelnen Teilleistungen müssten von der Prüferin in einem sachlich angemessenen, fairen und nachvollziehbaren Ausmaß für die Beurteilung herangezogen werden. Die Kriterien und Mindesterfordernisse für die Beurteilung seien vorab durch die Lehrveranstaltungsleitung klar und nachvollziehbar kommuniziert worden.

Paragraph 10, der Satzung der Universität Wien seien mindestens zwei mündliche oder schriftliche Teilleistungen erbracht worden. Die einzelnen Teilleistungen müssten von der Prüferin in einem sachlich angemessenen, fairen und nachvollziehbaren Ausmaß für die Beurteilung herangezogen werden. Die Kriterien und Mindesterfordernisse für die Beurteilung seien vorab durch die Lehrveranstaltungsleitung klar und nachvollziehbar kommuniziert worden. In diesem Sinne habe kein schwerer Mangel in der Durchführung der Prüfung

§ 79Abs. 1 UG idg

F festgestellt werden können, und es sei entsprechend zu entscheiden gewesen.In diesem Sinne habe kein schwerer Mangel in der Durchführung der Prüfung

Paragraph 79, Absatz eins, UG idgF festgestellt werden können, und es sei entsprechend zu entscheiden gewesen.

  1. Mit Schreiben vom 17.05.2024 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend führte Sie dazu aus, sie habe die Universität Wien darauf hingewiesen, dass das Kriterium, wonach jeder Teil mehr als 48 % ausmachen müsse, nicht zu Beginn des Semesters auf „u:find“ bekanntgegeben worden sei. Es sei lediglich bekanntgegeben worden, dass "the average grade for the whole course must be 60 % or better" – der Hinweis auf die mindestens zu erreichenden 48 % habe also gefehlt. Aus diesem Mangel folge, dass das Mindesterfordernis von 48 % nicht hätte angewendet werden dürfen. Hinzu komme, dass die zweite Teilleistung nie bewertet worden sei. Im angefochtenen Bescheid werde kein konkretes Ergebnis dieser zweiten Teilleistung angegeben. Ein solches sei der Beschwerdeführerin – entgegen den gesetzlichen Vorgaben – ebenfalls nie mitgeteilt worden. Daraus folge, dass die negative Bewertung der Lehrveranstaltung zu Unrecht erfolgt sei. Darüber hinaus werde vorgebracht, dass entgegen der Ankündigung in der Lehrveranstaltung die Leistungen der Beschwerdeführerin in Form von Präsentationen oder Vokabellisten keine Berücksichtigung gefunden hätten, obwohl zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben worden sei, dass diese bei engen oder knappen Ergebnissen herangezogen würden. Der angefochtene Bescheid erweise sich vor diesem Hintergrund sowohl als inhaltlich rechtswidrig als auch als rechtswidrig infolge der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (unrichtige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes). Ergänzend werde vorgebracht, dass ein System von mehreren Testungen, die wiederum in mehrere Teilleistungen aufgefächert würden und verschiedenste Mindesterfordernisse vorsähen (48 %, 50 %, 60 %), der Satzung der Universität Wien widerspreche. Diese verlange in ihrem § 10 Abs. 3, dass die einzelnen Teilleistungen in einem „sachlich angemessenen, fairen und nachvollziehbaren Ausmaß für die Beurteilung heranzuziehen“ seien.Ergänzend werde vorgebracht, dass ein System von mehreren Testungen, die wiederum in mehrere Teilleistungen aufgefächert würden und verschiedenste Mindesterfordernisse vorsähen (48 %, 50 %, 60 %), der Satzung der Universität Wien widerspreche. Diese verlange in ihrem Paragraph 10, Absatz 3,, dass die einzelnen Teilleistungen in einem „sachlich angemessenen, fairen und nachvollziehbaren Ausmaß für die Beurteilung heranzuziehen“ seien. Diesen Anforderungen würden die Beurteilungskriterien der Lehrveranstaltung "Integrated Language and Study Skills 2" jedoch völlig widersprechen. Die Beschwerdeführerin bringe daher vor, dass eine satzungskonforme Bewertung ihrer Leistungen (erste Teil: 77,30 %; zweiter Teil: 58,39 %) in jedem Fall zu einer positiven Bewertung hätte führen müssen.
  2. Nach Vorlage an den Senat, der dazu kein Gutachten abgab, erließ die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass laut den Vorgaben der Satzung der Universität Wien die einzelnen Teilleistungen in einem sachlich angemessenen, fairen und nachvollziehbaren Ausmaß für die Beurteilung herangezogen werden müssten. Im konkreten Fall habe – unter Berücksichtigung der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Prüferin – kein Widerspruch zu dieser Satzungsvorgabe festgestellt werden können. Beide Tests würden essenzielle Kernkompetenzen abdecken, daher sei es – anders als etwa in themenorientierten Lehrveranstaltungen – aus fremdsprachendidaktischer und testtheoretischer Perspektive sachlich nicht angemessen, gravierende Mängel in einem Kompetenzbereich durch die Leistungen im anderen Kompetenzbereich zu kompensieren.

§ 76Abs.

2 UG hätten die Leiterinnen und Leiter von Lehrveranstaltungen die Studierenden vor Beginn jedes Semesters in geeigneter Weise über die Ziele, die Form, die Inhalte, die Termine und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren.

Paragraph 76, Absatz 2, UG hätten die Leiterinnen und Leiter von Lehrveranstaltungen die Studierenden vor Beginn jedes Semesters in geeigneter Weise über die Ziele, die Form, die Inhalte, die Termine und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren. Zwar merke die Beschwerdeführerin richtig an, dass das Kriterium, in einer Teilleistung jedenfalls 48 % erreichen zu müssen, nicht explizit auf „u:find“ vermerkt gewesen sei. Allerdings finde sich ein Verweis auf die Testspezifikationen, in denen diese Voraussetzung für ein positives Bestehen vermerkt sei. Auch wenn im Hinblick auf umfassende Transparenz und Information der Studierenden ein expliziter Vermerk auf „u:find“ wünschenswert gewesen wäre, könne im Fehlen dieses Hinweises kein grober Mangel in der Durchführung festgestellt werden. Da jedenfalls ein Hinweis auf die Testspezifikationen vorhanden gewesen sei, könne von den Studierenden erwartet werden, sich umfassend über die Anforderungen einer Prüfung zu informieren. Für die Aufhebung einer Prüfung reiche nicht das Vorliegen eines einfachen Mangels; vielmehr müsse es sich um einen groben Mangel handeln, der im vorliegenden Fall durch den expliziten Verweis auf die Testspezifikationen nicht gegeben sei. Zum von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Kritikpunkt, dass das Ergebnis des zweiten Teils des Tests nicht berücksichtigt worden sei, werde angemerkt, dass aufgrund der festgelegten Kriterien durch die Lehrende das Ergebnis dieses zweiten Teils nichts am Endergebnis hätte ändern können. 6. Mit Einschreiben vom 24.07.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Vorlageantrag samt dem bezughabenden Verwaltungsakt langte hg. am 06.08.2024 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist ordentliche Studierende des Bachelorstudiums Lehramt im Verbund Nord-Ost mit den Unterrichtsfächern Deutsch und Englisch an der Universität Wien. Im Wintersemester 2023 besuchte sie die Übung „UE Integrated Language and Study Skills 2“. Dazu wurden im „u:find“, dem elektronischen Vorlesungsverzeichnis der Universität folgende Informationen veröffentlicht: „Information Ziele, Inhalte und Methode der Lehrveranstaltung Content:ILSS 1 and ILSS 2 focus on integrated language skills, independent study skills, vocabulary development, and grammar of selected areas (in connection with text-based work). Students will work on text comprehension (reading, listening, summarizing, and synthesizing of information), analysis of the structure and development of descriptive, expository, and argumentative texts, and the production of well-organized and stylistically appropriate argumentative essays.Content:, ILSS 1 and ILSS 2 focus on integrated language skills, independent study skills, vocabulary development, and grammar of selected areas (in connection with text-based work). Students will work on text comprehension (reading, listening, summarizing, and synthesizing of information), analysis of the structure and development of descriptive, expository, and argumentative texts, and the production of well-organized and stylistically appropriate argumentative essays. Aims:- to develop writing skills in order to produce coherent, cohesive, and focused texts required in an academic and professional environment- to be able to formulate a claim and support it with evidence- to develop high-level reading skills in order to cope with a range of formal texts- to develop independent study habits- to identify and address deficiencies in students' language competenceStudents will be equipped to meet the language demands of their courses in literature, linguistics, and cultural studies.Aims:, - to develop writing skills in order to produce coherent, cohesive, and focused texts required in an academic and professional environment, - to be able to formulate a claim and support it with evidence, - to develop high-level reading skills in order to cope with a range of formal texts, - to develop independent study habits, - to identify and address deficiencies in students' language competence, Students will be equipped to meet the language demands of their courses in literature, linguistics, and cultural studies. Methods:Communicative language practice, developing skills of and strategies for processing and producing textsMethods:, Communicative language practice, developing skills of and strategies for processing and producing texts Art der Leistungskontrolle und erlaubte Hilfsmittel Homework/classwork:- Three graded argumentative essays presenting a reasoned argument (300-400 words), supported by references to quantitative information and input texts:Assignment 1: written at homeAssignment 2: a timed essay written in class with a guided self-reflection and revisionAssignment 3: a timed essay written in class- Vocabulary log- Presentation in groupsMidterm reading test (modelled on the Common Final Test)Common Final Test (both tests without dictionaries or any other aids)Homework/classwork:, - Three graded argumentative essays presenting a reasoned argument (300-400 words), supported by references to quantitative information and input texts:, Assignment 1: written at home, Assignment 2: a timed essay written in class with a guided self-reflection and revision, Assignment 3: a timed essay written in class, - Vocabulary log, - Presentation in groups, Midterm reading test (modelled on the Common Final Test), Common Final Test (both tests without dictionaries or any other aids) Written assignments will be assessed for task fulfilment, organisation, linguistic accuracy, linguistic range, punctuation, spelling, and length. Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab Attendance (max. 3 absences) Part 1 (50%):

  1. a)Three graded argumentative essays (40%)
  2. b)Midterm reading test (on site) (10%)Part 1 (50%):,
  3. a)Three graded argumentative essays (40%),
  4. b)Midterm reading test (on site) (10%) Part 2 (50%):The Common Final Test consists of two parts: a reading and a writing section. Both parts take place on site, also for fully digital courses (see test specifications for details).Part 2 (50%):, The Common Final Test consists of two parts: a reading and a writing section. Both parts take place on site, also for fully digital courses (see test specifications for details). Assessment:Writing: analytic rating based on the following criteria: task fulfilment, organisation, linguistic range, linguistic accuracy, punctuation, spelling, and lengthReading: objective scoring; one point for each itemAssessment:, Writing: analytic rating based on the following criteria: task fulfilment, organisation, linguistic range, linguistic accuracy, punctuation, spelling, and length, Reading: objective scoring; one point for each item In addition, students must complete the following tasks: presentation (in groups), vocabulary log. For a positive ILSS 2 grade, Part 1 and Part 2 must be positive, and the average grade for the whole course must be 60% or better. Grading scale:1 (Sehr gut) 100-90%2 (Gut) 89-80%3 (Befriedigend) 79-70%4 (Genügend) 69-60%5 (Nicht genügend) 59-0%Grading scale:, 1 (Sehr gut) 100-90%, 2 (Gut) 89-80%, 3 (Befriedigend) 79-70%, 4 (Genügend) 69-60%, 5 (Nicht genügend) 59-0% Your work may be subjected to the plagiarism detection software Turnitin. The lecturer may arrange individual meetings to ask you questions about your submissions. Prüfungsstoff Continuous assessment is based on what is covered in the course; relevant materials will be provided in class and on Moodle. Literatur Students are advised to invest in books which will assist their learning. Various dictionaries and handbooks necessary for English studies in general will be recommended by lecturers (see "Toolkit" handout).Additional handouts will be provided on paper and on Moodle.“Students are advised to invest in books which will assist their learning. Various dictionaries and handbooks necessary for English studies in general will be recommended by lecturers (see "Toolkit" handout)., Additional handouts will be provided on paper and on Moodle.“ (siehe https://ufind.univie.ac.at/de/course.html?lv=121120&semester=2023W, abgerufen am 21.01.2025) Die Beschwerdeführerin erbrachte dabei folgende Leistungen: Part 1: Homework/Classwork (50 %): 77,30 %
  5. a)Argumentative Essays ● Assignment 1 (10 %): 17/25 Punkte (68,00 %) ● Assignment 2 (15 %): 20/25 Punkte (80,00 %) ● Assignment 3 (15 %): 21/25 Punkte (84,00 %)
  6. b)Midterm Reading Test (10 %): 29/40 Punkte (72,50 %) Präsentation am 7. Dezember 2023 (Thema: "Should assisted suicide be made legal?") Vocabulary Log abgegeben Part 2: Common Final Test (50 %): 39,47 % ● Das Ergebnis des Lesetests liegt mit 39,47 % unter der festgelegten Mindestanforderung von 48 %, die erforderlich ist, um einen negativen Lesetest durch den Schreibtest kompensieren zu können (siehe Testspezifikationen). Gesamtbewertung: 58,39 % (Für eine positive Gesamtbewertung wären 60 % erforderlich) Die Lehrveranstaltung wurde am 20.01.2024 mit ,,Nicht genügend" beurteilt und dies der Beschwerdeführerin am 04.02.2024 bekanntgegeben. Der CFT besteht aus zwei standardisierten Qualifikationstests (Proficiency Tests), einem für akademische Lesekompetenz und einem für akademische Schreibkompetenz, die von allen Studierenden am Ende der Lehrveranstaltung Integrated Language and Study Skills 2 absolviert werden. Die Tests überprüfen, ob die Studierenden bestimmte Mindestanforderungen in Bezug auf die wesentlichen Ziele der Lehrveranstaltung erreicht haben und somit die nötige Sprachkompetenz für den weiteren Verlauf des Studiums entwickelt haben. Beide Tests decken essenzielle Kernkompetenzen ab. Daher ist es aus fremdsprachendidaktischer und testtheoretischer Perspektive sachlich nicht angemessen, gravierende Mängel in einem Kompetenzbereich durch die Leistungen im anderen Kompetenzbereich zu kompensieren (anders als etwa in themenorientierten Lehrveranstaltungen). Um die Validität, Reliabilität und Objektivität der Tests zu gewährleisten, werden sie am Institut für Anglistik und Amerikanistik

internationaler Standards im Bereich des Sprachtestens entwickelt und empirisch validiert (siehe „Richtlinien zur Qualitätssicherung bei der Bewertung von Sprachkompetenzen“ der European Association for Language Testing and Assessment oder „Guidelines for Practice“ der International Language Testing Association). Die Bewertung der Leistungen erfolgt durch unabhängige Fachkolleginnen. Um falsch-negative Entscheidungen zu vermeiden, werden negativ bewertete Tests mindestens zwei Mal unabhängig voneinander korrigiert.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Inhaltlich ist insbesondere ist auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Leiterin der Lehrveranstaltung, Frau XXXX zu verweisen. Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin weder inhaltlich noch auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie stützt ihr Vorbringen vielmehr auf eine behauptete näher vorgebrachte Unvereinbarkeit der Prüfungs- und Beurteilungsmethode mit der geltenden Rechtslage.Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Inhaltlich ist insbesondere ist auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Leiterin der Lehrveranstaltung, Frau römisch 40 zu verweisen. Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin weder inhaltlich noch auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie stützt ihr Vorbringen vielmehr auf eine behauptete näher vorgebrachte Unvereinbarkeit der Prüfungs- und Beurteilungsmethode mit der geltenden Rechtslage.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu A) 3.2.
  2. Zur anzuwendenden Rechtslage: Art. 17 und17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger lauten (auszugsweise):Artikel 17, und17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger lauten (auszugsweise): „Artikel
  3. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. […] Artikel 17a. Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.“ § 1 und 2 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lauten (auszugsweise):Paragraph eins und 2 Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF, lauten (auszugsweise): „Ziele §
  4. Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. Universitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet sind. Im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Studierenden wird in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das Streben nach Bildung und Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses geht mit der Erarbeitung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowohl im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalte als auch im Bereich der methodischen Fertigkeiten mit dem Ziel einher, zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich wandelnden humanen und geschlechtergerechten Gesellschaft beizutragen. Um den sich ständig wandelnden Erfordernissen organisatorisch, studien- und personalrechtlich Rechnung zu tragen, konstituieren sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung.Paragraph eins, Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. Universitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet sind. Im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Studierenden wird in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das Streben nach Bildung und Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses geht mit der Erarbeitung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowohl im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalte als auch im Bereich der methodischen Fertigkeiten mit dem Ziel einher, zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich wandelnden humanen und geschlechtergerechten Gesellschaft beizutragen. Um den sich ständig wandelnden Erfordernissen organisatorisch, studien- und personalrechtlich Rechnung zu tragen, konstituieren sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung. Leitende Grundsätze §
  5. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:Paragraph 2, Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:
  6. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
  7. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
  8. Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
  9. Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen; 3a. Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb;
  10. Lernfreiheit; […]“ § 76 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lautet:Paragraph 76, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF, lautet: „Lehrveranstaltungen und Prüfungen § 76.

(1)Mindestens einmal im Studienjahr ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen enthält.Paragraph 76,
(1)Mindestens einmal im Studienjahr ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen enthält.
(2)Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.
(3)Lehrveranstaltungen können unter Einbeziehung von Fernstudienelementen und elektronischen Lernumgebungen angeboten werden. Dabei sind geeignete Lernmaterialien bereitzustellen. Die Studierenden sind vor Beginn der Lehrveranstaltung über das Konzept der Lehrveranstaltung, sowie über die Inhalte, die Methoden und die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.
(4)Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind Prüfungstermine jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen.“

§ 79Abs.

1 UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung

§ 68Abs.

1 Z 3 erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

Paragraph 79, Absatz eins, UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung

Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

§10Abs. 1 der Satzung der Universität Wien - Studienrecht, MBl. der Universität Wien vom 30.11.2007, 8. Stück, Nr.40 idg

F, stellt die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung einen Prüfungsvorgang dar, der sich über die gesamte Dauer der Lehrveranstaltung erstreckt und mindestens zwei mündlich oder schriftlich zu erbringende Teilleistungen beinhaltet.

§10Absatz eins, der Satzung der Universität Wien - Studienrecht, MBl.

der Universität Wien vom 30.11.2007, 8. Stück, Nr.40 idgF, stellt die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung einen Prüfungsvorgang dar, der sich über die gesamte Dauer der Lehrveranstaltung erstreckt und mindestens zwei mündlich oder schriftlich zu erbringende Teilleistungen beinhaltet.

§ 10Abs.

3 leg.cit. sind die einzelnen Teilleistungen von den Leiterinnen und Leitern der Lehrveranstaltung in einem sachlich angemessenen, fairen und nachvollziehbaren Ausmaß für die Beurteilung heranzuziehen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Informationen über Lehrveranstaltungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 76 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung). Über die gesetzlich vorgesehenen Informationen hinaus sind die Studierenden auch über die erlaubten Hilfsmittel pro Teilleistung zu informieren.

Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. sind die einzelnen Teilleistungen von den Leiterinnen und Leitern der Lehrveranstaltung in einem sachlich angemessenen, fairen und nachvollziehbaren Ausmaß für die Beurteilung heranzuziehen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Informationen über Lehrveranstaltungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 76, Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung). Über die gesetzlich vorgesehenen Informationen hinaus sind die Studierenden auch über die erlaubten Hilfsmittel pro Teilleistung zu informieren. 3.2.2. Der Gesetzgeber ist bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen von einem „Gutachtensmodell“ ausgegangen. Das bedeutet, dass die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch die Prüfenden selbst keine verwaltungsrechtliche Entscheidung darstellt und daher keinem Rechtsmittel unterliegt und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Der Gesetzgeber geht dabei sichtlich davon aus, dass Prüfende als Ausfluss der Freiheit von Wissenschaft und Kunst und deren Lehre einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben. Für Beurteilungen, die im Rahmen dieses „Ermessensspielraums“ getroffen wurden, ist konsequenterweise kein Rechtsmittel vorgesehen. Daran anknüpfend ist für positiv beurteilte Prüfungen – die auf den direkten Fortgang des Studiums grundsätzlich keine Auswirkungen haben – eine Anfechtungsmöglichkeit auch bei Mängeln in jedem Falle ausgeschlossen. Anders hingegen ist

§ 79Abs.

1 UG eine Anfechtungsmöglichkeit für den Fall eingeräumt, dass „die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist“. Damit wird deutlich, dass im Rahmen einer „Exzesskontrolle“ nur jene schweren Mängel, die Auswirkungen auf den Fortgang eines Studiums haben, einer nachprüfenden Kontrolle unterliegen sollen und gegebenenfalls zu einer Aufhebung der Prüfung und Wiederherstellung der ursprünglichen Prüfungsantrittsmöglichkeiten führen. Eine inhaltliche Überprüfung der Beurteilung, die im Endergebnis zu einer verwaltungsgerichtlichen Änderung der Beurteilung führt, ist aber jedenfalls ausgeschlossen. [vgl. dazu auch Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 79 Rz 5-7 samt der zitierten Judikatur (Stand 1.9.2023, rdb.at)].3.2.2. Der Gesetzgeber ist bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen von einem „Gutachtensmodell“ ausgegangen. Das bedeutet, dass die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch die Prüfenden selbst keine verwaltungsrechtliche Entscheidung darstellt und daher keinem Rechtsmittel unterliegt und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Der Gesetzgeber geht dabei sichtlich davon aus, dass Prüfende als Ausfluss der Freiheit von Wissenschaft und Kunst und deren Lehre einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben. Für Beurteilungen, die im Rahmen dieses „Ermessensspielraums“ getroffen wurden, ist konsequenterweise kein Rechtsmittel vorgesehen. Daran anknüpfend ist für positiv beurteilte Prüfungen – die auf den direkten Fortgang des Studiums grundsätzlich keine Auswirkungen haben – eine Anfechtungsmöglichkeit auch bei Mängeln in jedem Falle ausgeschlossen. Anders hingegen ist

Paragraph 79, Absatz eins, UG eine Anfechtungsmöglichkeit für den Fall eingeräumt, dass „die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist“. Damit wird deutlich, dass im Rahmen einer „Exzesskontrolle“ nur jene schweren Mängel, die Auswirkungen auf den Fortgang eines Studiums haben, einer nachprüfenden Kontrolle unterliegen sollen und gegebenenfalls zu einer Aufhebung der Prüfung und Wiederherstellung der ursprünglichen Prüfungsantrittsmöglichkeiten führen. Eine inhaltliche Überprüfung der Beurteilung, die im Endergebnis zu einer verwaltungsgerichtlichen Änderung der Beurteilung führt, ist aber jedenfalls ausgeschlossen. [vgl. dazu auch Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 Paragraph 79, Rz 5-7 samt der zitierten Judikatur (Stand 1.9.2023, rdb.at)]. Dem Leiter bzw. der Leiterin einer Lehrveranstaltung kommt die wissenschaftliche Lehrfreiheit nach Art 17 StGG zu. Diese unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt und ist somit absolut gewährleistet (Mayer/Muzak, B-VG Kurzkommentar,

  1. Aufl., Art 17 StGG I.
  2. [S.669]).Dem Leiter bzw. der Leiterin einer Lehrveranstaltung kommt die wissenschaftliche Lehrfreiheit nach Artikel 17, StGG zu. Diese unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt und ist somit absolut gewährleistet (Mayer/Muzak, B-VG Kurzkommentar,
  3. Aufl., Artikel 17, StGG römisch eins.
  4. [S.669]). 3.2.
  5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll die Bestimmung des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG - wie auch durch das Abstellen auf einen "schweren Mangel" deutlich wird - eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen in Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen. 3.2.
  6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG - wie auch durch das Abstellen auf einen "schweren Mangel" deutlich wird - eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen in Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen. Ein "schwerer Mangel" im Sinne dieser Bestimmung liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden, oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (z.B. unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (vgl. VwGH 30.01.2013, 2013/10/0266).Ein "schwerer Mangel" im Sinne dieser Bestimmung liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden, oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (z.B. unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre vergleiche VwGH 30.01.2013, 2013/10/0266). Gegenständlich handelt es sich unbestrittenermaßen um eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung, deren Beurteilung nicht in Form eines einzigen Prüfungsvorganges, sondern aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt. Die jeweilige Gewichtung der einzelnen Teilleistungen und deren Beurteilung bleibt aufgrund der Lehrfreiheit den jeweiligen Lehrenden überlassen und liegt in deren Ermessen. Laut Satzungsvorgabe müssen mindestens zwei Teilleistungen, die jeweils in einem sachlich angemessenen, fairen und nachvollziehbaren Ausmaß berücksichtigt werden müssen, in die Beurteilung einfließen. Hier sind insbesondere die Ausführungen der Prüferin beachtlich, wonach die beiden Tests (Midterm reading test und CFT) überprüfen, ob die Studierenden bestimmte Mindestanforderungen in Bezug auf die wesentlichen Ziele der Lehrveranstaltung erreicht haben und somit die nötige Sprachkompetenz für den weiteren Verlauf des Studiums entwickelt haben. Die Tests decken essenzielle Kernkompetenzen ab. Daher ist es aus fremdsprachendidaktischer und testtheoretischer Perspektive sachlich nicht angemessen, gravierende Mängel in einem Kompetenzbereich durch die Leistungen im anderen Kompetenzbereich zu kompensieren. Den Kriterien des § 10 Abs. 1 der Satzung hinsichtlich Anzahl der zu erbringenden Teilleistungen wurde somit entsprochen. Dass die Gestaltung der Lehrveranstaltung im Rahmen eines Lehramtsstudiums nicht unsachlich ist, lässt auch ein Blick in die Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen – LBVO-abschlPrüf, BGBl. II Nr. 215/2021 idgF, erkennen. § 5 Abs. 1 erster Satz leg.cit. normiert, dass im standardisierten Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ (so auch in Englisch) die Aufgaben so zu gestalten sind, dass in den Kompetenzbereichen rezeptiv und produktiv jeweils mindestens 50 vH der Anforderungen erfüllt sein müssen, um zumindest die Beurteilungsstufe „Genügend“ zu erreichen. Insgesamt müssen 60vH der Anforderungen erfüllt sein, um eine positive Note zu erreichen. Den Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, der Satzung hinsichtlich Anzahl der zu erbringenden Teilleistungen wurde somit entsprochen. Dass die Gestaltung der Lehrveranstaltung im Rahmen eines Lehramtsstudiums nicht unsachlich ist, lässt auch ein Blick in die Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen – LBVO-abschlPrüf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2021, idgF, erkennen. Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz leg.cit. normiert, dass im standardisierten Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ (so auch in Englisch) die Aufgaben so zu gestalten sind, dass in den Kompetenzbereichen rezeptiv und produktiv jeweils mindestens 50 vH der Anforderungen erfüllt sein müssen, um zumindest die Beurteilungsstufe „Genügend“ zu erreichen. Insgesamt müssen 60vH der Anforderungen erfüllt sein, um eine positive Note zu erreichen. Der gegenständliche CFT folgt diesem Modell und ist dies bereits aus der Ankündigung im „u:find“ ersichtlich. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aufgrund der obzitierten Stellungnahme der Lehrveranstaltungsleiterin auch keinerlei Zweifel, dass die Validität, Reliabilität und Objektivität der Tests in der Form gewährleistet wird, als diese am Institut für Anglistik und Amerikanistik der Universität Wien

internationaler Standards im Bereich des Sprachtestens entwickelt und empirisch validiert werden. Aus Sicht des erkennenden Gerichts verfängt auch der Vorwurf nicht, dass die Mindestanforderung von 48% nicht im „u:find“ vermerkt wurden, sondern auf die Testspezifikationen verwiesen wird. Zum einen ist der Maßstab hier sogar ein geringerer als in der obzitierten LBVO-sbschlPrüf und zum anderen ist es Studierenden durchaus zumutbar, aufgrund dieses Hinweises konkrete Informationen bei der Leitung der Lehrveranstaltung einzuholen. Ebenso wenig lässt sich aber aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften entnehmen, dass bereits im Lehrveranstaltungsverzeichnis eine Punkte- bzw. prozentuelle Verteilung einzelner Aufgaben bekanntzugeben ist. Handelt es sich hierbei doch um einen konkreten, auf den Test abgestellten Beurteilungsraster, der im Allgemeinen zu Beginn des Semesters noch nicht feststehen muss. Im Übrigen würde eine Verletzung dieser Rechtsvorschriften nach der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nur dann einen schweren Mangel darstellen, wenn dadurch ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Dies kann im Zusammenhang mit dem Erreichen eines bestimmten Kompetenzniveaus in einer Fremdsprache, welches aus einer kontinuierlichen Entwicklung besteht und zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft wird, wohl ausgeschlossen werden. Den gesetzlichen Vorgaben, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen vor Beginn des Semesters bekanntzugeben, wurde jedenfalls dadurch genüge getan, als insbesondere (siehe obige Feststellungen zu den übrigen Kriterien) ersichtlich ist, dass der Test aus zwei Teilen (a reading and a writing section) besteht, als Part 2 50% zur Gesamtnote beiträgt und für eine positive Gesamtnote mindestens 60% der Anforderungen erreicht werden müssen. Diese Quote wurde von der Beschwerdeführerin gegenständlich nicht erreicht. Die negative Beurteilung der gegenständlichen Lehrveranstaltung basiert somit nicht auf einem schweren Durchführungsmangel iSd § 79 Abs. 1 UG, sondern ist im Gegenteil als sachlich und nachvollziehbar zu qualifizieren.Die negative Beurteilung der gegenständlichen Lehrveranstaltung basiert somit nicht auf einem schweren Durchführungsmangel iSd Paragraph 79, Absatz eins, UG, sondern ist im Gegenteil als sachlich und nachvollziehbar zu qualifizieren. Sohin ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen ist. 3.2.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beantwortung der Frage, ob die negative Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Lehrveranstaltung auf einen schweren Durchführungsmangel zurückzuführen war, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). 3.2.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beantwortung der Frage, ob die negative Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Lehrveranstaltung auf einen schweren Durchführungsmangel zurückzuführen war, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12), daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12), daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). 3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W128.2297004.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.