4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
dieser Leistungen die Note „Befriedigend“ erwarten hätte können, sei sie aufgrund des Nichtbestehens des CFT mit „Nicht Genügend“ beurteilt worden. Dies erscheine ihr unrechtmäßig, da die Satzung der Universität Wien festlege, dass die Beurteilung auf Grundlage von mindestens zwei schriftlichen oder mündlichen Leistungen erfolgen solle und diese in einem sachlich angemessenen und fairen Ausmaß berücksichtigt werden müssten. Die Beschwerdeführerin vertrete die Ansicht, dass der allein entscheidende Einfluss des CFT auf die Gesamtnote weder gerecht noch mit der Satzung vereinbar sei. Ihre vorangegangenen Leistungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. 3. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und führte dazu zusammengefasst aus, dass kein schwerer Mangel in der Durchführung der Prüfung festgestellt werden habe können. Wie festzustellen gewesen sei, seien die Bedingungen der Lehrveranstaltung klar und rechtzeitig auf „u:find“ angekündigt worden. Die Beschwerdeführerin habe sowohl Teil 1 als auch Teil 2 einzeln positiv absolvieren müssen und dabei zusammen mehr als 60 % erreichen müssen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nur Teil 1 positiv absolviert, während Teil 2 und die Gesamtbewertung negativ gewesen seien. Es liege im Ermessen der Prüferin, im Rahmen der Lehrfreiheit zu entscheiden, welche Gewichtung sie den einzelnen Teilleistungen zuweist. Es möge bedauerlich sein, dass die Beschwerdeführerin in der Gesamtbewertung um 1,6 % unter den erforderlichen 60 % liege. Dies rechtfertige jedoch nicht, die Gewichtung der Bewertung zu ändern oder als rechtswidrig darzustellen. Im Ermessensspielraum der Prüferin bei der Beurteilung der Teilleistungen könne kein schwerer Mangel festgestellt werden. Ebenso seien alle erforderlichen Anforderungen an eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung
der Satzung der Universität Wien eingehalten worden.
der Satzung der Universität Wien seien mindestens zwei mündliche oder schriftliche Teilleistungen erbracht worden. Die einzelnen Teilleistungen müssten von der Prüferin in einem sachlich angemessenen, fairen und nachvollziehbaren Ausmaß für die Beurteilung herangezogen werden. Die Kriterien und Mindesterfordernisse für die Beurteilung seien vorab durch die Lehrveranstaltungsleitung klar und nachvollziehbar kommuniziert worden.
Paragraph 10, der Satzung der Universität Wien seien mindestens zwei mündliche oder schriftliche Teilleistungen erbracht worden. Die einzelnen Teilleistungen müssten von der Prüferin in einem sachlich angemessenen, fairen und nachvollziehbaren Ausmaß für die Beurteilung herangezogen werden. Die Kriterien und Mindesterfordernisse für die Beurteilung seien vorab durch die Lehrveranstaltungsleitung klar und nachvollziehbar kommuniziert worden. In diesem Sinne habe kein schwerer Mangel in der Durchführung der Prüfung
F festgestellt werden können, und es sei entsprechend zu entscheiden gewesen.In diesem Sinne habe kein schwerer Mangel in der Durchführung der Prüfung
Paragraph 79, Absatz eins, UG idgF festgestellt werden können, und es sei entsprechend zu entscheiden gewesen.
2 UG hätten die Leiterinnen und Leiter von Lehrveranstaltungen die Studierenden vor Beginn jedes Semesters in geeigneter Weise über die Ziele, die Form, die Inhalte, die Termine und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren.
Paragraph 76, Absatz 2, UG hätten die Leiterinnen und Leiter von Lehrveranstaltungen die Studierenden vor Beginn jedes Semesters in geeigneter Weise über die Ziele, die Form, die Inhalte, die Termine und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren. Zwar merke die Beschwerdeführerin richtig an, dass das Kriterium, in einer Teilleistung jedenfalls 48 % erreichen zu müssen, nicht explizit auf „u:find“ vermerkt gewesen sei. Allerdings finde sich ein Verweis auf die Testspezifikationen, in denen diese Voraussetzung für ein positives Bestehen vermerkt sei. Auch wenn im Hinblick auf umfassende Transparenz und Information der Studierenden ein expliziter Vermerk auf „u:find“ wünschenswert gewesen wäre, könne im Fehlen dieses Hinweises kein grober Mangel in der Durchführung festgestellt werden. Da jedenfalls ein Hinweis auf die Testspezifikationen vorhanden gewesen sei, könne von den Studierenden erwartet werden, sich umfassend über die Anforderungen einer Prüfung zu informieren. Für die Aufhebung einer Prüfung reiche nicht das Vorliegen eines einfachen Mangels; vielmehr müsse es sich um einen groben Mangel handeln, der im vorliegenden Fall durch den expliziten Verweis auf die Testspezifikationen nicht gegeben sei. Zum von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Kritikpunkt, dass das Ergebnis des zweiten Teils des Tests nicht berücksichtigt worden sei, werde angemerkt, dass aufgrund der festgelegten Kriterien durch die Lehrende das Ergebnis dieses zweiten Teils nichts am Endergebnis hätte ändern können. 6. Mit Einschreiben vom 24.07.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Vorlageantrag samt dem bezughabenden Verwaltungsakt langte hg. am 06.08.2024 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist ordentliche Studierende des Bachelorstudiums Lehramt im Verbund Nord-Ost mit den Unterrichtsfächern Deutsch und Englisch an der Universität Wien. Im Wintersemester 2023 besuchte sie die Übung „UE Integrated Language and Study Skills 2“. Dazu wurden im „u:find“, dem elektronischen Vorlesungsverzeichnis der Universität folgende Informationen veröffentlicht: „Information Ziele, Inhalte und Methode der Lehrveranstaltung Content:ILSS 1 and ILSS 2 focus on integrated language skills, independent study skills, vocabulary development, and grammar of selected areas (in connection with text-based work). Students will work on text comprehension (reading, listening, summarizing, and synthesizing of information), analysis of the structure and development of descriptive, expository, and argumentative texts, and the production of well-organized and stylistically appropriate argumentative essays.Content:, ILSS 1 and ILSS 2 focus on integrated language skills, independent study skills, vocabulary development, and grammar of selected areas (in connection with text-based work). Students will work on text comprehension (reading, listening, summarizing, and synthesizing of information), analysis of the structure and development of descriptive, expository, and argumentative texts, and the production of well-organized and stylistically appropriate argumentative essays. Aims:- to develop writing skills in order to produce coherent, cohesive, and focused texts required in an academic and professional environment- to be able to formulate a claim and support it with evidence- to develop high-level reading skills in order to cope with a range of formal texts- to develop independent study habits- to identify and address deficiencies in students' language competenceStudents will be equipped to meet the language demands of their courses in literature, linguistics, and cultural studies.Aims:, - to develop writing skills in order to produce coherent, cohesive, and focused texts required in an academic and professional environment, - to be able to formulate a claim and support it with evidence, - to develop high-level reading skills in order to cope with a range of formal texts, - to develop independent study habits, - to identify and address deficiencies in students' language competence, Students will be equipped to meet the language demands of their courses in literature, linguistics, and cultural studies. Methods:Communicative language practice, developing skills of and strategies for processing and producing textsMethods:, Communicative language practice, developing skills of and strategies for processing and producing texts Art der Leistungskontrolle und erlaubte Hilfsmittel Homework/classwork:- Three graded argumentative essays presenting a reasoned argument (300-400 words), supported by references to quantitative information and input texts:Assignment 1: written at homeAssignment 2: a timed essay written in class with a guided self-reflection and revisionAssignment 3: a timed essay written in class- Vocabulary log- Presentation in groupsMidterm reading test (modelled on the Common Final Test)Common Final Test (both tests without dictionaries or any other aids)Homework/classwork:, - Three graded argumentative essays presenting a reasoned argument (300-400 words), supported by references to quantitative information and input texts:, Assignment 1: written at home, Assignment 2: a timed essay written in class with a guided self-reflection and revision, Assignment 3: a timed essay written in class, - Vocabulary log, - Presentation in groups, Midterm reading test (modelled on the Common Final Test), Common Final Test (both tests without dictionaries or any other aids) Written assignments will be assessed for task fulfilment, organisation, linguistic accuracy, linguistic range, punctuation, spelling, and length. Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab Attendance (max. 3 absences) Part 1 (50%):
internationaler Standards im Bereich des Sprachtestens entwickelt und empirisch validiert (siehe „Richtlinien zur Qualitätssicherung bei der Bewertung von Sprachkompetenzen“ der European Association for Language Testing and Assessment oder „Guidelines for Practice“ der International Language Testing Association). Die Bewertung der Leistungen erfolgt durch unabhängige Fachkolleginnen. Um falsch-negative Entscheidungen zu vermeiden, werden negativ bewertete Tests mindestens zwei Mal unabhängig voneinander korrigiert.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
1 UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung
1 Z 3 erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
Paragraph 79, Absatz eins, UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung
Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
F, stellt die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung einen Prüfungsvorgang dar, der sich über die gesamte Dauer der Lehrveranstaltung erstreckt und mindestens zwei mündlich oder schriftlich zu erbringende Teilleistungen beinhaltet.
der Universität Wien vom 30.11.2007, 8. Stück, Nr.40 idgF, stellt die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung einen Prüfungsvorgang dar, der sich über die gesamte Dauer der Lehrveranstaltung erstreckt und mindestens zwei mündlich oder schriftlich zu erbringende Teilleistungen beinhaltet.
3 leg.cit. sind die einzelnen Teilleistungen von den Leiterinnen und Leitern der Lehrveranstaltung in einem sachlich angemessenen, fairen und nachvollziehbaren Ausmaß für die Beurteilung heranzuziehen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Informationen über Lehrveranstaltungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 76 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung). Über die gesetzlich vorgesehenen Informationen hinaus sind die Studierenden auch über die erlaubten Hilfsmittel pro Teilleistung zu informieren.
Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. sind die einzelnen Teilleistungen von den Leiterinnen und Leitern der Lehrveranstaltung in einem sachlich angemessenen, fairen und nachvollziehbaren Ausmaß für die Beurteilung heranzuziehen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Informationen über Lehrveranstaltungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 76, Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung). Über die gesetzlich vorgesehenen Informationen hinaus sind die Studierenden auch über die erlaubten Hilfsmittel pro Teilleistung zu informieren. 3.2.2. Der Gesetzgeber ist bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen von einem „Gutachtensmodell“ ausgegangen. Das bedeutet, dass die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch die Prüfenden selbst keine verwaltungsrechtliche Entscheidung darstellt und daher keinem Rechtsmittel unterliegt und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Der Gesetzgeber geht dabei sichtlich davon aus, dass Prüfende als Ausfluss der Freiheit von Wissenschaft und Kunst und deren Lehre einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben. Für Beurteilungen, die im Rahmen dieses „Ermessensspielraums“ getroffen wurden, ist konsequenterweise kein Rechtsmittel vorgesehen. Daran anknüpfend ist für positiv beurteilte Prüfungen – die auf den direkten Fortgang des Studiums grundsätzlich keine Auswirkungen haben – eine Anfechtungsmöglichkeit auch bei Mängeln in jedem Falle ausgeschlossen. Anders hingegen ist
1 UG eine Anfechtungsmöglichkeit für den Fall eingeräumt, dass „die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist“. Damit wird deutlich, dass im Rahmen einer „Exzesskontrolle“ nur jene schweren Mängel, die Auswirkungen auf den Fortgang eines Studiums haben, einer nachprüfenden Kontrolle unterliegen sollen und gegebenenfalls zu einer Aufhebung der Prüfung und Wiederherstellung der ursprünglichen Prüfungsantrittsmöglichkeiten führen. Eine inhaltliche Überprüfung der Beurteilung, die im Endergebnis zu einer verwaltungsgerichtlichen Änderung der Beurteilung führt, ist aber jedenfalls ausgeschlossen. [vgl. dazu auch Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 79 Rz 5-7 samt der zitierten Judikatur (Stand 1.9.2023, rdb.at)].3.2.2. Der Gesetzgeber ist bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen von einem „Gutachtensmodell“ ausgegangen. Das bedeutet, dass die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch die Prüfenden selbst keine verwaltungsrechtliche Entscheidung darstellt und daher keinem Rechtsmittel unterliegt und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Der Gesetzgeber geht dabei sichtlich davon aus, dass Prüfende als Ausfluss der Freiheit von Wissenschaft und Kunst und deren Lehre einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben. Für Beurteilungen, die im Rahmen dieses „Ermessensspielraums“ getroffen wurden, ist konsequenterweise kein Rechtsmittel vorgesehen. Daran anknüpfend ist für positiv beurteilte Prüfungen – die auf den direkten Fortgang des Studiums grundsätzlich keine Auswirkungen haben – eine Anfechtungsmöglichkeit auch bei Mängeln in jedem Falle ausgeschlossen. Anders hingegen ist
Paragraph 79, Absatz eins, UG eine Anfechtungsmöglichkeit für den Fall eingeräumt, dass „die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist“. Damit wird deutlich, dass im Rahmen einer „Exzesskontrolle“ nur jene schweren Mängel, die Auswirkungen auf den Fortgang eines Studiums haben, einer nachprüfenden Kontrolle unterliegen sollen und gegebenenfalls zu einer Aufhebung der Prüfung und Wiederherstellung der ursprünglichen Prüfungsantrittsmöglichkeiten führen. Eine inhaltliche Überprüfung der Beurteilung, die im Endergebnis zu einer verwaltungsgerichtlichen Änderung der Beurteilung führt, ist aber jedenfalls ausgeschlossen. [vgl. dazu auch Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 Paragraph 79, Rz 5-7 samt der zitierten Judikatur (Stand 1.9.2023, rdb.at)]. Dem Leiter bzw. der Leiterin einer Lehrveranstaltung kommt die wissenschaftliche Lehrfreiheit nach Art 17 StGG zu. Diese unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt und ist somit absolut gewährleistet (Mayer/Muzak, B-VG Kurzkommentar,
internationaler Standards im Bereich des Sprachtestens entwickelt und empirisch validiert werden. Aus Sicht des erkennenden Gerichts verfängt auch der Vorwurf nicht, dass die Mindestanforderung von 48% nicht im „u:find“ vermerkt wurden, sondern auf die Testspezifikationen verwiesen wird. Zum einen ist der Maßstab hier sogar ein geringerer als in der obzitierten LBVO-sbschlPrüf und zum anderen ist es Studierenden durchaus zumutbar, aufgrund dieses Hinweises konkrete Informationen bei der Leitung der Lehrveranstaltung einzuholen. Ebenso wenig lässt sich aber aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften entnehmen, dass bereits im Lehrveranstaltungsverzeichnis eine Punkte- bzw. prozentuelle Verteilung einzelner Aufgaben bekanntzugeben ist. Handelt es sich hierbei doch um einen konkreten, auf den Test abgestellten Beurteilungsraster, der im Allgemeinen zu Beginn des Semesters noch nicht feststehen muss. Im Übrigen würde eine Verletzung dieser Rechtsvorschriften nach der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nur dann einen schweren Mangel darstellen, wenn dadurch ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Dies kann im Zusammenhang mit dem Erreichen eines bestimmten Kompetenzniveaus in einer Fremdsprache, welches aus einer kontinuierlichen Entwicklung besteht und zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft wird, wohl ausgeschlossen werden. Den gesetzlichen Vorgaben, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen vor Beginn des Semesters bekanntzugeben, wurde jedenfalls dadurch genüge getan, als insbesondere (siehe obige Feststellungen zu den übrigen Kriterien) ersichtlich ist, dass der Test aus zwei Teilen (a reading and a writing section) besteht, als Part 2 50% zur Gesamtnote beiträgt und für eine positive Gesamtnote mindestens 60% der Anforderungen erreicht werden müssen. Diese Quote wurde von der Beschwerdeführerin gegenständlich nicht erreicht. Die negative Beurteilung der gegenständlichen Lehrveranstaltung basiert somit nicht auf einem schweren Durchführungsmangel iSd § 79 Abs. 1 UG, sondern ist im Gegenteil als sachlich und nachvollziehbar zu qualifizieren.Die negative Beurteilung der gegenständlichen Lehrveranstaltung basiert somit nicht auf einem schweren Durchführungsmangel iSd Paragraph 79, Absatz eins, UG, sondern ist im Gegenteil als sachlich und nachvollziehbar zu qualifizieren. Sohin ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen ist. 3.2.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beantwortung der Frage, ob die negative Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Lehrveranstaltung auf einen schweren Durchführungsmangel zurückzuführen war, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). 3.2.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beantwortung der Frage, ob die negative Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Lehrveranstaltung auf einen schweren Durchführungsmangel zurückzuführen war, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12), daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12), daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). 3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W128.2297004.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.