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{'item': 'W132 2291996-1'}

Obsah (13)§ 40Art. 133§ 45§ 17§ 46§ 6§ 59Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2025 GeschäftszahlW132 2291996-1 Spruch, W132 2291996-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Dem Antrag vom 17.01.2023 wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig

(50)von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Am 17.01.2023 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, und Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 28.02.2023, 22.06.2023 und 15.11.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.1.
  3. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben.1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 23.01.2024 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.
  2. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG neuerlich erteilten Parteiengehörs wurden weitere Einwendungen erhoben.1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 21.03.2024 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v

H festgestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht alle Gesundheitsschädigungen berücksichtigt worden seien. Das bestehende POTS sei trotz Vorlage dokumentierender medizinischer Beweismittel nicht in die Beurteilung eingeflossen. Sie habe während der Untersuchung Herzrasen und Schwindel erlitten und sei die Begleitperson davon abgehalten worden zu helfen. Der Blutdruck sei nicht gemessen worden. Zudem sei die untersuchende Ärztin Neurologin gewesen und somit keine Fachärztin für POTS. Sie leide an Post-Covid Syndrom, chronischem Fatigue Syndrom, Herzrasen, Schwindel, Schwäche, Erschöpfung sowie Schmerzen und habe Ein- und Durchschlafstörungen. Zudem leide sie an Neurodermitis. Sie habe Depressionen und eine Überforderung durch Sinnesreize führe zu Panikattacken.2.
  2. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2024 eingelangten – Schreiben vom 16.05.2024 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.2.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 23.07.2024 und 22.08.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.2.
  4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.römisch eins. Verfahrensgang:,

  1. Am 17.01.2023 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt., 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, und Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 28.02.2023, 22.06.2023 und 15.11.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde., 1.
  3. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben., 1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 23.01.2024 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen., 1.
  2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG neuerlich erteilten Parteiengehörs wurden weitere Einwendungen erhoben., 1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 21.03.2024 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen., 1.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.,

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht alle Gesundheitsschädigungen berücksichtigt worden seien. Das bestehende POTS sei trotz Vorlage dokumentierender medizinischer Beweismittel nicht in die Beurteilung eingeflossen. Sie habe während der Untersuchung Herzrasen und Schwindel erlitten und sei die Begleitperson davon abgehalten worden zu helfen. Der Blutdruck sei nicht gemessen worden. Zudem sei die untersuchende Ärztin Neurologin gewesen und somit keine Fachärztin für POTS. Sie leide an Post-Covid Syndrom, chronischem Fatigue Syndrom, Herzrasen, Schwindel, Schwäche, Erschöpfung sowie Schmerzen und habe Ein- und Durchschlafstörungen. Zudem leide sie an Neurodermitis. Sie habe Depressionen und eine Überforderung durch Sinnesreize führe zu Panikattacken., 2.
  2. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2024 eingelangten – Schreiben vom 16.05.2024 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt., 2.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 23.07.2024 und 22.08.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde., 2.
  4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

  1. Feststellungen:1.
  2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.1.
  3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.1.2.
  4. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
  5. Feststellungen:, 1.
  6. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland., 1.
  7. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH., 1.2.
  8. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Ausreichender AZ und EZ, gepflegtes Auftreten, ausreichend gut kontaktfähig. Insgesamt leicht eingeschränkte Untersuchungsbedingungen, da Pat. präkollaptisch ist. Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei. Hörvermögen gut. Sehvermögen: gut. Hautzustand: altersentsprechend. Herz: Herztöne rhythmisch, rein, tachycard. Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich. Wirbelsäule: unauffällig. Obere Extremitäten: frei, Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich EBO und Handgelenke: frei beweglich. Untere Extremitäten: frei Gelenksbeweglichkeit, Hypermobilität der Hüften, Knie geringes Streckdefizit. Keine Beinödeme. Haut: unauffällig. Gangbild: Unauffälliges Gangbild. Psychisch: Bewusstseinsstörungen: keine. Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend Auffassung: ausreichend. Konzentration: subj. reduziert, kann aber noch ausreichend gut im Gespräch folgen. Gedächtnis: subj. reduziert. Merkfähigkeit: subj. reduziert. Formale Denk Störungen: keine. Patholog. Ängste: fallweise Panikattacken. Zwänge: keine. Wahn: nein. Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine. ICH Störungen: keine. Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: sehr dysthym, bedrückt, immer wieder Ängste, affektiv verflacht, eingeschränkt schwingungsfähig. Insuffizienzgefühle: etwas vorhanden. Antrieb/psychomotorische Störungen: etwas reduziert. Schlaf und circadiane Störungen: ztw. schlecht. Soziales Verhalten: kaum Kontakte, nur in der Familie. Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): nein. Fremdgefährdung: nein. Appetit: gut. Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut. Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten. Krankheitsgefühl: ausgeprägt. Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Verstärkung der körperlichen Beschwerden. Persönlichkeitsbeschreibung: ausreichend gut kontaktfähig, angespannt, akzentuiert, innerlich etwas unruhig, fixiert auf die Beschwerden. Alkohol: neg. Drogen: neg. Neurologisch: Linkshänder. HN: Sehvermögen: altersentsprechend. Hören unauffällig, jedoch geräusch-/lärmempfindlich. Obere Extremitäten: Rechtshänder, keine Paresen, Sensibilität und Feinmotorik unauffällig, nur ztw. Parästhesien in den Händen, kein Tremor, keine Koordinationsstörungen. Untere Extremitäten: keine Parese, keine sensiblen Ausfälle, keine Koordinationsstörungen. Mobilität: ausreichend sicher und stabil, ohne Unterstützung möglich, kann selbständig ohne Hilfe aufstehen. Wirbelsäule: soweit geprüft keine stärkeren Einschränkungen. 1.2.
  9. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:, 1.2.
  10. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Posturales Tachycardiesyndrom Oberer Rahmensatz, da schubhaft bestehend und in fachärztlicher Betreuung. Die wiederkehrenden präkollaptischen/kollaptischen Zustände sind hier mit abgebildet. gZ 05.02.01 40 vH 02 Chronisches Erschöpfungssyndrom Oberer Rahmensatz, entsprechend dem Ausmaß der Erschöpfung, der Depression, der Panikattacken, der Angst, der Somatisierungsstörung und der körperlichen Begleitsymptomatik mit POTS, sowie Schwindel und rez. Migraine und dem Zustand nach Covid 19 Infektion. 03.06.01 40 vH 03 Asthma bronchiale, Allergieneigung Unterer Rahmensatz, da eine inhalative Dauertherapie etabliert wurde. 06.04.02 30 vH 04 Skoliose, Hypermobilität der Hüftgelenke Oberer Rahmensatz, da wiederkehrende Lumbalbeschwerden. Das funktionelle Defizit der Knie ist hier mitberücksichtigt. 02.02.01 20 vH 05 Histaminintoleranz Unterer Rahmensatz, da eine Vermeidung zahlreicher Nahrungsmittel notwendig ist. 07.04.04 10 vH 06 Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz bei Substitutionstherapie. 09.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Das führende Leiden 1 wird auf Grund der funktionellen Relevanz und aufgrund negativer Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 bis 4 um eine weitere Stufe erhöht. Leiden 5 und 6 erhöhen bei ungenügender funktioneller Relevanz nicht weiter. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Neurodermitis in einschätzungsrelevantem Ausmaß vorliegt.
  11. Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
  12. Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenerstellung damit auseinandergesetzt. Im eingeholten fachärztlich internistischen Sachverständigengutachten wurde das Leiden Posturales Tachycardiesyndrom nunmehr neu in die Diagnoseliste aufgenommen, woraus im Zusammenwirken mit dem chronischen Erschöpfungssyndrom - bei teilweiser Leidensüberschneidung – sowie der Gesundheitsschädigung Asthma die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH resultiert. Die Beurteilung dieses Leidens erfolgte schlüssig unter Position 05.02.01, welche für Herzmuskelerkrankungen leichter Ausprägung heranzuziehen ist, wobei den wiederkehrenden präkollaptischen und kollaptischen Zuständen durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Position Rechnung getragen wurde. Das chronische Erschöpfungssyndrom wurde nunmehr durch die befasste neurologisch/psychiatrische Sachverständige im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Position 03.06.01 beurteilt, welche für depressive Störungen leichten Grades heranzuziehen ist, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zur Anwendung zu kommen hat, wenn die Betroffene trotz Medikation instabil ist und eine mäßige soziale Beeinträchtigung vorliegt. Die Sachverständige führt dazu schlüssig aus, dass eine Höherbeurteilung dieses Leidens erforderlich war, da Zusatzbeschwerden wie Depression, rasche Erschöpfung, POTS, Angst, Panikattacken, Schwindel und Migräne bestehen, die funktionelle Komponente zu berücksichtigen war, durch welche die Beschwerden maßgeblich verstärkt werden, und auch das Ausmaß der derzeit erforderlichen medikamentösen Therapie in die Beurteilung einzufließen hat. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass es sich bei der Begründung des herangezogenen Grades der Behinderung in Höhe von 40 vH, in welcher der „untere“ Rahmensatz angeführt wird offensichtlich um einen Schreibfehler handelt. Sowohl aus der Beurteilung mit 40 vH als auch aus der weiteren Begründung des gewählten Grades der Behinderung geht für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft hervor, dass die Beurteilung entsprechend dem „oberen“ Rahmensatz dieser Position erfolgt ist und es sich hierbei lediglich um einen Schreibfehler handelt. Dieser Schreibfehler wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in den Sachverständigengutachten korrigiert. Eine Änderung des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung resultiert daraus nicht. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin sie leide zudem an Neurodermitis ist festzuhalten, dass im Rahmen der persönlichen Begutachtungen das Vorliegen einer einschätzungsrelevanten Neurodermitis nicht objektiviert werden konnte. So wird im Gutachten Dris. XXXX dargestellt, dass keine stärkeren Hautveränderungen aufgefallen sind und auch im Gutachten Dris. XXXX wird die Haut als unauffällig beschrieben. Fachärztliche Befunde, welche das Vorliegen einer Hauterkrankung bzw. deren Behandlung dokumentieren, wurden nicht in Vorlage gebracht und wurden auch keine Arzneimittel angegeben, welche zur Behandlung einer Neurodermitis dienen. Zudem wurde im Rahmen des erteilten Parteiengehörs auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet. Es kann daher insgesamt nicht vom Vorliegen einer Neurodermitis in relevantem Ausmaß ausgegangen werden.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin sie leide zudem an Neurodermitis ist festzuhalten, dass im Rahmen der persönlichen Begutachtungen das Vorliegen einer einschätzungsrelevanten Neurodermitis nicht objektiviert werden konnte. So wird im Gutachten Dris. römisch 40 dargestellt, dass keine stärkeren Hautveränderungen aufgefallen sind und auch im Gutachten Dris. römisch 40 wird die Haut als unauffällig beschrieben. Fachärztliche Befunde, welche das Vorliegen einer Hauterkrankung bzw. deren Behandlung dokumentieren, wurden nicht in Vorlage gebracht und wurden auch keine Arzneimittel angegeben, welche zur Behandlung einer Neurodermitis dienen. Zudem wurde im Rahmen des erteilten Parteiengehörs auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet. Es kann daher insgesamt nicht vom Vorliegen einer Neurodermitis in relevantem Ausmaß ausgegangen werden. Hinsichtlich der Beurteilung der Leiden Asthma, Histaminintoleranz und Schilddrüsenunterfunktion wurde von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet. Die eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der in den eingeholten Gutachten erfolgten Beurteilungen des jeweiligen Grades der Behinderung bzw. der Zuordnung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen zu den jeweiligen Positionen der Einschätzungsverordnung, wurde im Rahmen des erteilten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde nunmehr umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war sohin geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung zu begründen.
  13. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A),
  2. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  3. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  5. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  6. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  8. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  9. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  10. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  11. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass

§ 43Abs.

1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

§ 43Abs.

1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass

Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, war das Beschwerdevorbringen geeignet, eine geänderte Beurteilung zu begründen.Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, war das Beschwerdevorbringen geeignet, eine geänderte Beurteilung zu begründen. Da ein Grad der Behinderung von fünfzig

(50)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Da ein Grad der Behinderung von fünfzig
(50)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.,
  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  4. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  5. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht daher auf persönlicher Untersuchung basierende fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es liegen keine Beweismittel vor, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
  6. bzw. II.3.
  7. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es liegen keine Beweismittel vor, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
  8. bzw. römisch zwei.3.
  9. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W132.2291996.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.