4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Tagen ab dem 23.01.2024 verloren habe. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2024 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Tagen ab dem 23.01.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 23.01.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als LKW-Lenker bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 23.01.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als LKW-Lenker bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 3. Gegen den Bescheid vom 16.02.2024 richtete sich die am 26.02.2024 eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend aus, dass er in den nächsten Wochen eine Alkoholtherapie beginnen würde und er deshalb bereits in Kontakt mit dem Regionalen Kompetenzzentrum sei. Aufgrund der Alkoholerkrankung könne er derzeit keine Tätigkeiten als LKW-Fahrer ausüben. 4. Mit Bescheid vom 29.04.2024 wurde die Beschwerde vom 26.02.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 29.04.2024 wurde die Beschwerde vom 26.02.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Annahme der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung dadurch vereitelt habe, indem er beim genannten Dienstgeber einen arbeitsunwilligen Eindruck hinterlassen habe. Der Einwand der Alkoholkrankheit vermag die Zumutbarkeit nicht zu tangieren, da der Beschwerdeführer einer beruflichen Fahrtätigkeit nachgehen könne, wenn er nüchtern und per se arbeitsfähig ist.
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Der BF gab keine Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Er wisse, worum es gehe, aber die Angaben des Dienstgebers seien nicht ganz korrekt. Er habe großes Interesse an einem Vorstellungsgespräch gehabt und habe einen Gehaltswunsch von 2.000,-- € netto geäußert. Die Dame habe dann gemeint, er werde ohnedies mehr verdienen. Er verstehe nicht, warum dies als mangelndes Interesse gewertet worden sei und sie dann das Telefonat beendet habe. Es wäre für ihn auch schwierig gewesen, zu dem Vorstellungsgespräch zu erscheinen, da er kein Auto gehabt habe. Er hätte 2 Stunden gebraucht, wenn er öffentlich hingefahren wäre. Er habe versucht, einen Kompromiss zu finden und sich in Wien zu treffen, falls sie zufällig vor Ort sei und habe sich deshalb erneut beworben, aber keine Antwort erhalten. Als er nochmals angerufen habe, sei sie im Urlaub gewesen. Vor dieser schriftlichen Bewerbung habe er sich nicht beworben gehabt, das sei die erste Bewerbung gewesen. Wann er der belangten Behörde von seinem Suchtproblem erzählt habe, wisse er nicht, das habe er für sich behalten wollen. Er habe geglaubt, es alleine zu schaffen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen Mag. XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen Mag. römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der BF sei bei ihm ab XXXX in eine ambulante Entwöhnung aufgenommen worden, am XXXX sei dann ein normaler Tag in der Therapie gewesen, am XXXX sei der BF dann bei einem Arzttermin gewesen und habe das sozialarbeiterische Erstgespräch gehabt. Dann sei er gegangen und sei nie mehr gesehen worden. Laut Dokumentation sei er am XXXX das letzte Mal da gewesen. Am XXXX und am XXXX sei er angerufen worden, aber nicht erreichbar gewesen. Am XXXX habe man einen Brief an den BF versendet, er möge mitteilen, ob eine Fortsetzung der Therapie erwünscht sei. Am XXXX habe er mitgeteilt, dass er nicht mehr kommen werde.Der BF sei bei ihm ab römisch 40 in eine ambulante Entwöhnung aufgenommen worden, am römisch 40 sei dann ein normaler Tag in der Therapie gewesen, am römisch 40 sei der BF dann bei einem Arzttermin gewesen und habe das sozialarbeiterische Erstgespräch gehabt. Dann sei er gegangen und sei nie mehr gesehen worden. Laut Dokumentation sei er am römisch 40 das letzte Mal da gewesen. Am römisch 40 und am römisch 40 sei er angerufen worden, aber nicht erreichbar gewesen. Am römisch 40 habe man einen Brief an den BF versendet, er möge mitteilen, ob eine Fortsetzung der Therapie erwünscht sei. Am römisch 40 habe er mitgeteilt, dass er nicht mehr kommen werde. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Sie habe vom AMS eine Liste mit Bewerbern erhalten und habe daher den BF angerufen. Da sei er gleich in unfreundlichem Ton gekommen: „Unter 2000,-- € netto komme ich nicht.“ Als er angegeben habe, kein Auto zu haben, habe sie ihm erklärt, dass es die Möglichkeit gebe, von XXXX mittels Schnellbahn innerhalb von 12 Minuten bis zum XXXX und dann weiter mit dem Bus zu fahren. Sie habe ihm weiters vorgeschlagen, sich ein Auto auszuborgen, zumindest für das Vorstellungsgespräch, da der LKW ja ohnedies in Wien stehe.Sie habe vom AMS eine Liste mit Bewerbern erhalten und habe daher den BF angerufen. Da sei er gleich in unfreundlichem Ton gekommen: „Unter 2000,-- € netto komme ich nicht.“ Als er angegeben habe, kein Auto zu haben, habe sie ihm erklärt, dass es die Möglichkeit gebe, von römisch 40 mittels Schnellbahn innerhalb von 12 Minuten bis zum römisch 40 und dann weiter mit dem Bus zu fahren. Sie habe ihm weiters vorgeschlagen, sich ein Auto auszuborgen, zumindest für das Vorstellungsgespräch, da der LKW ja ohnedies in Wien stehe. Die Firma transportiere alles Mögliche, man sei aber auf Gefahrengut spezialisiert. Einen LKW-Fahrer mit Alkoholproblem könne man aber natürlich nicht einstellen, da gehe es um die Sicherheit. Ob der BF erneut mit ihr telefoniert habe, könne sie nicht sagen. Es sei für sie aber ohnehin schon erledigt gewesen. Wenn jemand am Telefon so mit ihr spreche, werde sie ihn nicht aufnehmen. So einen Umgang gebe es in ihrem Team nicht. Es wäre wahrscheinlich geschäftsschädigend, wenn jemand so mit Kunden spreche. Es stimme, dass sie Ende Februar und Anfang März Urlaub gehabt habe. Sie könne sich wie gesagt an kein zweites Gespräch erinnern, hätte dem BF aber sicher nicht gesagt, dass sie sich nochmal melden werde. Nach dem Erstgespräch sei für sie alles klar gewesen. Im Mai habe sie dann aber noch zwei Mal eine Bewerbung erhalten, was sie gewundert habe. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z3) folgendes hervor: Er sei der Abteilungsleiter der Beraterin des BF. Er sei ihm vom Namen her bekannt. Das Alkoholproblem des BF sei ihm bekannt, angegeben habe er dies aber erst, nachdem die Beschwerde gekommen sei. Es stimme, dass der BF im letzten Jahr bekanntgegeben habe, dass er Rückenschmerzen habe. Von einer Zubuchung zum BBRZ wisse er aber nichts. Gegen den BF sei bereits eine 42-tägige Sperre nach § 10 AlVG verhängt worden.Gegen den BF sei bereits eine 42-tägige Sperre nach Paragraph 10, AlVG verhängt worden. VR vertagt die Verhandlung auf unbestimmte Zeit. Das AMS wird über das BBRZ veranlassen, dass diese den BF testen und ein Sachverständigengutachten erstellen, ob dem BF die zugebuchte Beschäftigung bei der Firma XXXX zumutbar war, oder nicht. Der BF hat zu dieser Begutachtung beim BBRZ ein fachärztliches Attest oder einen Befund über sein Alkoholproblem mitzubringen und vorzulegen.Das AMS wird über das BBRZ veranlassen, dass diese den BF testen und ein Sachverständigengutachten erstellen, ob dem BF die zugebuchte Beschäftigung bei der Firma römisch 40 zumutbar war, oder nicht. Der BF hat zu dieser Begutachtung beim BBRZ ein fachärztliches Attest oder einen Befund über sein Alkoholproblem mitzubringen und vorzulegen. 11. Mit Eingabe, eingelangt am 13.09.2024, legte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers einen Befund der Suchthilfe Wien vor. 12. Mit Dokumentenvorlage vom 20.11.2024 legte die belangte Behörde diverse die Betreuung des Beschwerdeführers betreffende Dokumente, hierunter insbesondere auch die Zubuchung zum BBRZ, vor. 13. Am 16.12.2024 legte die belangte Behörde das Gutachten des BBRZ Österreich, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.12.2024, mit dem Ergebnis vor, dass dem Beschwerdeführer insbesondere Tätigkeiten im überwiegend ausgeübten Beruf als LKW-Fahrer nicht zumutbar seien. Aus medizinischer Sicht sei die Ablehnung der Beschäftigungsaufnahme
gerechtfertigt gewesen, da dem Beschwerdeführer aufgrund der orthopädischen Einschränkungen das Beladen und Entladen von Lieferwagen oder LKWs nicht mehr möglich sei.13. Am 16.12.2024 legte die belangte Behörde das Gutachten des BBRZ Österreich, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.12.2024, mit dem Ergebnis vor, dass dem Beschwerdeführer insbesondere Tätigkeiten im überwiegend ausgeübten Beruf als LKW-Fahrer nicht zumutbar seien. Aus medizinischer Sicht sei die Ablehnung der Beschäftigungsaufnahme
Paragraph 10, gerechtfertigt gewesen, da dem Beschwerdeführer aufgrund der orthopädischen Einschränkungen das Beladen und Entladen von Lieferwagen oder LKWs nicht mehr möglich sei. Weiters sei ein schädlicher Gebrauch von Alkohol als frühere Erkrankung vorgelegen, jedoch bei derzeit
igtem Konsum.
Vm § 17 VwGVG wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2024 wurde den Parteien des Verfahrens mitgeteilt, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts beabsichtigt sei, von der Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung abzusehen sowie eine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu treffen.
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. 16. Mit Stellungnahme, hiergerichtlich eingelangt am 10.01.2025, führte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers – im Wesentlichen zusammengefasst – aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner orthopädischen Beschwerden bereits in objektiver Hinsicht die zwingenden Anforderungen des Stellenprofils nicht erfülle und den Tatbestand der Weigerung der Annahme einer ihm von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung
VG daher nicht verwirklicht habe.16. Mit Stellungnahme, hiergerichtlich eingelangt am 10.01.2025, führte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers – im Wesentlichen zusammengefasst – aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner orthopädischen Beschwerden bereits in objektiver Hinsicht die zwingenden Anforderungen des Stellenprofils nicht erfülle und den Tatbestand der Weigerung der Annahme einer ihm von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG daher nicht verwirklicht habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit 15.11.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 30.12.2023 Notstandshilfe. Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 16.05.2022 bis 15.05.2023 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX .Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 16.05.2022 bis 15.05.2023 als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 . In der am 27.11.2023 zwischen Beschwerdeführer und belangter Behörde abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Lkw-Lenker oder in allen gesetzlich zumutbaren Bereichen unterstützt. Er wurde darüber informiert, dass er selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen hat und sich auf Stellenangebote, die ihm die belangte Behörde übermittelt, zu bewerben und binnen 8 Tagen Rückmeldung hierüber geben muss. Über die Rechtsfolgen wurde der Beschwerdeführer informiert. In dem mit Wirksamkeit 30.12.2023 geltend gemachten Antrag auf Notstandshilfe erklärte sich der Beschwerdeführer zudem mit nachstehender Passage einverstanden: „Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass Geld und Versicherung gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“ Am 19.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als LKW-Lenker im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung ab April 2024 beim Dienstgeber XXXX übermittelt. Der LKW sollte in 2201 Gerasdorf übernommen werden. Als Entlohnung wurde ein Mindestentgelt von € 2.147,69 pro Monat mit Bereitschaft zur Überzahlung angeführt, wobei in der Anzeige darauf hingewiesen wurde, dass die Entlohnung für diese Tätigkeit in der Regel durchschnittlich € 2.100,- netto pro Monat inklusive Diäten und Überstunden beträgt. Laut Stellenangebot wurde vorausgesetzt, dass Bewerber „im effizienten und sicheren Schlichten der Ladung geübt sind“. Die Bewerbung sollte direkt beim Unternehmen erfolgen, eine spezielle Form der Bewerbung war nicht vorgegeben.Am 19.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als LKW-Lenker im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung ab April 2024 beim Dienstgeber römisch 40 übermittelt. Der LKW sollte in 2201 Gerasdorf übernommen werden. Als Entlohnung wurde ein Mindestentgelt von € 2.147,69 pro Monat mit Bereitschaft zur Überzahlung angeführt, wobei in der Anzeige darauf hingewiesen wurde, dass die Entlohnung für diese Tätigkeit in der Regel durchschnittlich € 2.100,- netto pro Monat inklusive Diäten und Überstunden beträgt. Laut Stellenangebot wurde vorausgesetzt, dass Bewerber „im effizienten und sicheren Schlichten der Ladung geübt sind“. Die Bewerbung sollte direkt beim Unternehmen erfolgen, eine spezielle Form der Bewerbung war nicht vorgegeben. Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses wäre es erforderlich gewesen, regelmäßig auch schwere Arbeit zu verrichten und dabei auch Transportgut über 40 kg zu be- und entladen. Dabei wäre es ebenso notwendig gewesen, Arbeiten an höhenexponierte Stellen, in Zwangshaltung, mit Vibrationsbelastung und auch in Kälte zu verrichten. Der Beschwerdeführer leidet jedoch an nachstehenden Gesundheitsschädigungen: - Skoliose der Lendenwirbelsäule - Retrolisthese LWK 4 Grad 1 (Gleitwirbel) - Koxarthrose bds. (Hüftgelenksabnützung) - Steatosis hepatis bei schädlichem Gebrauch von Alkohol - Baastrup-Phänomen (Reiben der Dornfortsätze der Lendenwirbel aneinander) Im Zeitpunkt der Zuweisung neigte er zudem mehrmals wöchentlich zu teils schwerem Alkoholabusus mit nicht mehr exakt feststellbaren Alkoholmengen. Aufgrund seiner orthopädischen Beschwerden wäre der Beschwerdeführer lediglich in der Lage gewesen, leichte körperliche Arbeiten zu verrichten. Das Heben von Gewichten über 29 kg ist ihm aus medizinischer Sicht nicht einmal gelegentlich möglich. Aus orthopädischer Sicht sind Arbeiten an höhenexponierten Stellen, in Zwangshaltung, mit Vibrationsbelastung sowie schwere körperliche Tätigkeiten als auch Kälte zu vermeiden. Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich gewesen, die Tätigkeiten im Rahmen des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses beim Dienstgeber XXXX zu verrichten, ohne dadurch einen erheblichen Schaden an seiner Gesundheit zu nehmen.Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich gewesen, die Tätigkeiten im Rahmen des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses beim Dienstgeber römisch 40 zu verrichten, ohne dadurch einen erheblichen Schaden an seiner Gesundheit zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde am 19.01.2024 noch vor Erhalt der gegenständlichen Stellenanzeige von der Dienstgeberin XXXX telefonisch kontaktiert und über die Tätigkeit aufgeklärt. Dabei forderte er zunächst ein Nettogehalt von mindestens € 2.000,-- woraufhin ihm versichert wurde, dass das Gehalt inklusive Zulagen diesen Betrag jedenfalls erreicht.Der Beschwerdeführer wurde am 19.01.2024 noch vor Erhalt der gegenständlichen Stellenanzeige von der Dienstgeberin römisch 40 telefonisch kontaktiert und über die Tätigkeit aufgeklärt. Dabei forderte er zunächst ein Nettogehalt von mindestens € 2.000,-- woraufhin ihm versichert wurde, dass das Gehalt inklusive Zulagen diesen Betrag jedenfalls erreicht. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer an, zum Bewerbungsgespräch in XXXX nicht ohne Weiteres erscheinen zu können, da er kein Auto hat. Nachdem ihm von der Dienstgeberin vorgeschlagen wurde, sich für das Bewerbungsgespräch eines auszuborgen oder die öffentlichen Verkehrsmittel zu verwenden, gab der Beschwerdeführer an, sich dies ansehen zu müssen. Danach wies der Beschwerdeführer die Dienstgeberin auf seine Suchterkrankung hin.In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer an, zum Bewerbungsgespräch in römisch 40 nicht ohne Weiteres erscheinen zu können, da er kein Auto hat. Nachdem ihm von der Dienstgeberin vorgeschlagen wurde, sich für das Bewerbungsgespräch eines auszuborgen oder die öffentlichen Verkehrsmittel zu verwenden, gab der Beschwerdeführer an, sich dies ansehen zu müssen. Danach wies der Beschwerdeführer die Dienstgeberin auf seine Suchterkrankung hin. Aus dem Verhalten des Dienstgebers schlussfolgerte die Dienstgeberin, dass der Beschwerdeführer am Stellenangebot kein Interesse hatte und beendete daraufhin das Telefonat. Der Beschwerdeführer bewarb sich in weiterer Folge noch mehrmals bei dem Dienstgeber XXXX , jedoch kam ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande.Der Beschwerdeführer bewarb sich in weiterer Folge noch mehrmals bei dem Dienstgeber römisch 40 , jedoch kam ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande. Der Beschwerdeführer war seither am 24.04.2024 beim Dienstgeber XXXX und von 29.05.2024 bis 31.05.2024 beim Dienstgeber XXXX beschäftigt, hat aber keine nachhaltig vollversicherungspflichtige und die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.Der Beschwerdeführer war seither am 24.04.2024 beim Dienstgeber römisch 40 und von 29.05.2024 bis 31.05.2024 beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt, hat aber keine nachhaltig vollversicherungspflichtige und die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 02.11.2023 wurde eine Sanktion
VG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Er hat seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 02.11.2023 wurde eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Er hat seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerde-vorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerde-vorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis , 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Voraussetzung der Verhängung der Sanktion ist jedoch insbesondere, dass eine derartige angebotene Beschäftigung der Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall standhält, somit insbesondere den Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entspricht (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).Voraussetzung der Verhängung der Sanktion ist jedoch insbesondere, dass eine derartige angebotene Beschäftigung der Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall standhält, somit insbesondere den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entspricht vergleiche VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Auf Grundlage der auf dem Gutachten des BBRZ Österreich basierenden Feststellungen ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis bereits aufgrund seiner orthopädischen Leiden unzumutbar war, da er die erforderlichen Tätigkeiten nicht hätte verrichten können, ohne einen schweren Schaden an seiner Gesundheit zu nehmen. Auf eine etwaige Relevanz der Alkoholkrankheit des Beschwerdeführers für die Zumutbarkeit sowie darauf, inwieweit sein Verhalten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG anzusehen wäre, braucht daher nicht mehr eingegangen werden.Auf eine etwaige Relevanz der Alkoholkrankheit des Beschwerdeführers für die Zumutbarkeit sowie darauf, inwieweit sein Verhalten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG anzusehen wäre, braucht daher nicht mehr eingegangen werden. Da das Beschäftigungsverhältnis dem Beschwerdeführer nicht zumutbar war, hat er den Tatbestand der Vereitelung eines ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 10 AlVG nicht verwirklicht, weshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben war.Da das Beschäftigungsverhältnis dem Beschwerdeführer nicht zumutbar war, hat er den Tatbestand der Vereitelung eines ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 10, AlVG nicht verwirklicht, weshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ist die Zumutbarkeit der Beschäftigung der erforderlichen Beurteilung im Einzelfall zu unterziehen (vgl. VwGH, 02.05.2012, 2012/08/0077).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ist die Zumutbarkeit der Beschäftigung der erforderlichen Beurteilung im Einzelfall zu unterziehen vergleiche VwGH, 02.05.2012, 2012/08/0077). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2294141.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.