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{'item': 'W141 2301261-1'}

Obsah (22)§§ 1bArt. 133§ 45§ 25§ 17§ 39a§ 6§ 3§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 2§§ 21§ 24§ 30§§ 32§ 84§ 2a§ 41§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2025 GeschäftszahlW141 2301261-1 Spruch, W141 2301261-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz (Impf

SchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.01.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Mag. Manuel NOVAK, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 12.09.2024, OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.01.2025, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hat am 05.09.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass sie nach erfolgter zweiter Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX am XXXX .11.2021 einen Impfschaden erlitten habe. Die ersten Symptome in Form von Fieber, Kopfschmerzen, erhöhtem Blutdruck sowie Schmerzen in den Flanken und in der Brust seien bereits innerhalb von acht Stunden aufgetreten. Da die Schmerzen trotz Selbstmedikation nicht abgeklungen seien, habe sie am XXXX .11.2021 um 4 Uhr in der Früh die Rettung gerufen. Während des Transports habe sie starke Übelkeit verspürt. Im Krankenhaus habe sie eine Infusion erhalten und sei ursprünglich ein stationärer Aufenthalt angedacht gewesen. Da sie jedoch keine Zusatzversicherung gehabt habe, sei sie wieder nachhause geschickt worden. Sie leide nach wie vor an Beschwerden, die zahlreiche Arztbesuche und Aufenthalte im Krankenhaus erfordert hätten. Sie habe mit langen Wartezeiten zu kämpfen.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie Arbeitsmedizin, Sportmedizin und manuelle Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.06.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass von den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen lediglich die hypertensive Krise mit Wahrscheinlichkeit durch die angeschuldigte Impfung zumindest mitverursacht worden sei. Der Bluthochdruck sei länger bekannt gewesen und sei aufgrund der vorliegenden Verdickung des Herzmuskels auf eine bereits länger dauernde arterielle Hochdruckvorgeschichte zu schließen. Die Flankenschmerzen ließen sich entweder durch Harnwegsinfekte oder durch einen Steinabgang rechts erklären. Die Schmerzen in der Brust seien im Rahmen von Untersuchungen primär als Thorakodynie vertebragener Genese festgestellt worden. Ein Impfschaden „im eigentlichen Sinn“ könne somit nicht angenommen werden.
  3. Mit Schreiben vom 05.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde

§ 45

AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist jedoch nicht erfolgt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.09.2024 hat die belangte Behörde den Antrag vom 05.09.2022 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz (Impf

SchG) abgewiesen.römisch eins. Verfahrensgang:,

  1. Die Beschwerdeführerin hat am 05.09.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass sie nach erfolgter zweiter Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 am römisch 40 .11.2021 einen Impfschaden erlitten habe. Die ersten Symptome in Form von Fieber, Kopfschmerzen, erhöhtem Blutdruck sowie Schmerzen in den Flanken und in der Brust seien bereits innerhalb von acht Stunden aufgetreten. Da die Schmerzen trotz Selbstmedikation nicht abgeklungen seien, habe sie am römisch 40 .11.2021 um 4 Uhr in der Früh die Rettung gerufen. Während des Transports habe sie starke Übelkeit verspürt. Im Krankenhaus habe sie eine Infusion erhalten und sei ursprünglich ein stationärer Aufenthalt angedacht gewesen. Da sie jedoch keine Zusatzversicherung gehabt habe, sei sie wieder nachhause geschickt worden. Sie leide nach wie vor an Beschwerden, die zahlreiche Arztbesuche und Aufenthalte im Krankenhaus erfordert hätten. Sie habe mit langen Wartezeiten zu kämpfen.,
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie Arbeitsmedizin, Sportmedizin und manuelle Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.06.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass von den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen lediglich die hypertensive Krise mit Wahrscheinlichkeit durch die angeschuldigte Impfung zumindest mitverursacht worden sei. Der Bluthochdruck sei länger bekannt gewesen und sei aufgrund der vorliegenden Verdickung des Herzmuskels auf eine bereits länger dauernde arterielle Hochdruckvorgeschichte zu schließen. Die Flankenschmerzen ließen sich entweder durch Harnwegsinfekte oder durch einen Steinabgang rechts erklären. Die Schmerzen in der Brust seien im Rahmen von Untersuchungen primär als Thorakodynie vertebragener Genese festgestellt worden. Ein Impfschaden „im eigentlichen Sinn“ könne somit nicht angenommen werden.,
  3. Mit Schreiben vom 05.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde

Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist jedoch nicht erfolgt., 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.09.2024 hat die belangte Behörde den Antrag vom 05.09.2022 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) abgewiesen. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens könne ein Kausalzusammenhang zwischen der am XXXX 11.2021 vorgenommenen Impfung und den aufgetretenen Gesundheitsschädigungen nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Laut Sachverständigengutachten würden, abgesehen von der hypertensiven Krise, alle Befunde klar nachvollziehbare Ursachen jenseits einer durch die Impfung verursachten Gesundheitsschädigung zeigen. Somit spreche im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr gegen einen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20.10.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens könne ein Kausalzusammenhang zwischen der am römisch 40 11.2021 vorgenommenen Impfung und den aufgetretenen Gesundheitsschädigungen nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Laut Sachverständigengutachten würden, abgesehen von der hypertensiven Krise, alle Befunde klar nachvollziehbare Ursachen jenseits einer durch die Impfung verursachten Gesundheitsschädigung zeigen. Somit spreche im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr gegen einen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung.,
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20.10.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie verfüge über weitere Unterlagen und Befunde, die nicht berücksichtigt worden seien. Weitere Unterlagen werde sie nachreichen. Seit der angeschuldigten Impfung habe sie nur noch körperliche Schmerzen und sei ständig krank, dies müsse berücksichtigt werden.
  3. Am 23.10.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Eingabe vom 10.01.2025 gab der genannte Rechtsanwalt die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt und ersuchte um eine Vertagung der für 20.01.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung, da er erst kürzlich mit der Rechtsvertretung beauftragt worden sei und eine Einarbeitung in den Akt in der kurzen Zeit nicht möglich sei. Weiters werde der Antrag gestellt, für die mündliche Verhandlung einen Dolmetsch für die Sprache Albanisch beizustellen.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2025 wurde dem Antrag auf Vertagung nicht stattgegeben.
  6. Am 20.01.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), der beisitzenden Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS (BR) und der fachkundigen Laienrichterin Elisabeth SCHRENK (LR) sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen der Sachverständige Dr. XXXX (SVG) – dieser zugeschaltet via „zoom“ – und der Dolmetscher XXXX an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin XXXX (BF), ihr bevollmächtigter Vertreter, Mag. Manuel NOVAK (BFV), und ein Vertreter der belangten Behörde sind unentschuldigt nicht erschienen.Sie verfüge über weitere Unterlagen und Befunde, die nicht berücksichtigt worden seien. Weitere Unterlagen werde sie nachreichen. Seit der angeschuldigten Impfung habe sie nur noch körperliche Schmerzen und sei ständig krank, dies müsse berücksichtigt werden.,
  7. Am 23.10.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.,
  8. Mit Eingabe vom 10.01.2025 gab der genannte Rechtsanwalt die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt und ersuchte um eine Vertagung der für 20.01.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung, da er erst kürzlich mit der Rechtsvertretung beauftragt worden sei und eine Einarbeitung in den Akt in der kurzen Zeit nicht möglich sei. Weiters werde der Antrag gestellt, für die mündliche Verhandlung einen Dolmetsch für die Sprache Albanisch beizustellen.,
  9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2025 wurde dem Antrag auf Vertagung nicht stattgegeben.,
  10. Am 20.01.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), der beisitzenden Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS (BR) und der fachkundigen Laienrichterin Elisabeth SCHRENK (LR) sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen der Sachverständige Dr. römisch 40 (SVG) – dieser zugeschaltet via „zoom“ – und der Dolmetscher römisch 40 an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), ihr bevollmächtigter Vertreter, Mag. Manuel NOVAK (BFV), und ein Vertreter der belangten Behörde sind unentschuldigt nicht erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der beisitzenden Richterin und der fachkundigen Laienrichterin. Die Verhandlung ist öffentlich

§ 25Vw

GVG.Die Verhandlung ist öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR befragt den Dolmetscher, ob

§ 17Vw

GVG iVm § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt den Dolmetscher, ob

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd § 14 BVwGG beigegeben ist, wird der og. Dolmetscher

§ 39aAbs. 1 i

Vm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt. Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd Paragraph 14, BVwGG beigegeben ist, wird der og. Dolmetscher

Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt. Der VR ermahnt den Dolmetscher, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).Der VR ermahnt den Dolmetscher, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). VR befragt den Sachverständigen, ob

(§ 17 VwGVG iVm) § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt den Sachverständigen, ob

(Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. Der Sachverständige wird für die Beauskunftung und eventuellen Erstellung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG). Der Sachverständige wird für die Beauskunftung und eventuellen Erstellung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich beeidet (Paragraph 52, Absatz 4, AVG). Der Sachverständige wird gem. § 14 BVwGG als Amtssachverständiger bestellt. Der Sachverständige wird gem. Paragraph 14, BVwGG als Amtssachverständiger bestellt. Der VR ermahnt den Sachverständigen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).Der VR ermahnt den Sachverständigen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. VR stellt fest, dass die Parteien des Verfahrens und die BR sowie die fachkundige LR zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurden (siehe Nachweise im Akt). Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Der medizinische Sachverständige nahm zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich zusammengefasst nachstehendes Gutachten: Es bestehe ein länger bekannter arterieller Hypertonus mit hypertensiver Entgleisung nach Impfung, in Begleitung eines Harnwegsinfektes, der zu Schmerzen in Flanken geführt habe. Das thorakale Druckgefühl könne im Rahmen einer hypertensiven Krise auftreten, aber auch ein Symptom von Verspannungen im Brustwirbelbereich sein. Der Bluthochdruck sei hier als essentieller Hypertonus zu beschreiben, was bedeute, dass die zu Grunde liegende Pathologie nicht klar sei – vermutet werde hier eine Kombination aus anlagebedingten Faktoren und Lebensstil. Der Flankenschmerz könne eine Auswirkung des Harnwegsinfektes sein. Die bei der Untersuchung am 27.06.2024 angegebenen Beschwerden würden einer orthopädischen Problematik mit führendem chronischen Cervikalsyndrom und in aktuell etwas geringerem Ausmaß angeführter Lumbalgia chronica entsprechen. In den mit der Beschwerde nachgereichten Befunden finde sich, abgesehen von einer durchgeführten Dickdarmspiegelung als Vorsorgeuntersuchung, die Diagnose eines Spannungskopfschmerzes und bei weitgehend altersgemäßem EEG der Hinweis auf mangelnde Entspannung. Insgesamt seien die meisten der angegebenen Beschwerden bereits vor der Impfung diagnostiziert worden. Die Beschwerden seien als chronisch zu beurteilen. Aus dem erhöhten Blutdruck ergebe sich die Notwendigkeit einer kombinierten blutdrucksenkenden Medikation. Der Harnwegsinfekt sei antibiotisch behandelt worden. Die Symptome würden sich teilweise in der Fachinformation des Herstellers finden, aber rasch nach der Impfung auftreten und allenfalls wenige Tage andauern. Ein dauerhafter arterieller Hypertonus finde sich hier nicht. Eine dauerhafte Verschlechterung eines Bluthochdruckes durch die angeschuldigte Impfung sei ihm in der wissenschaftlichen Literatur nicht bekannt. Es gebe keine Befunde, die hinsichtlich der arteriellen Hypertonie und des Spannungskopfschmerzes für einen Zusammenhang mit der Impfung sprechen würden. Im Übrigen verweise er auf sein Vorgutachten. Im zeitlichen Zusammenhang sehe er die hypertensive Krise am nächsten Tag der Impfung als Impfreaktion an. Diese Impfreaktion dauere maximal einen Tag und sei entsprechend behandelt worden. Mit den anderen angegebenen Leiden finde sich kein Zusammenhang. Eine hypertensive Krise sei kein lebensbedrohlicher Zustand und sei medikamentös gut behandelbar. Die BF sei auch nicht stationär aufgenommen, sondern nur ambulant behandelt worden.

  1. Mit Schreiben 20.01.2025 wurde der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde jeweils eine Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls zur Kenntnisnahme übermittelt.Im zeitlichen Zusammenhang sehe er die hypertensive Krise am nächsten Tag der Impfung als Impfreaktion an. Diese Impfreaktion dauere maximal einen Tag und sei entsprechend behandelt worden. Mit den anderen angegebenen Leiden finde sich kein Zusammenhang. Eine hypertensive Krise sei kein lebensbedrohlicher Zustand und sei medikamentös gut behandelbar. Die BF sei auch nicht stationär aufgenommen, sondern nur ambulant behandelt worden.,
  2. Mit Schreiben 20.01.2025 wurde der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde jeweils eine Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls zur Kenntnisnahme übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie wurde am XXXX in XXXX in Jugoslawien geboren und ist seit 1999 in Österreich wohnhaft.Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 in Jugoslawien geboren und ist seit 1999 in Österreich wohnhaft. Bei der Beschwerdeführerin lag in den Jahren 1990 bis 2012 ein Nikotinabusus im Ausmaß von anamnestisch 6 Zigaretten pro Tag vor. Jedenfalls seit 2003 leidet sie an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Im Zeitraum XXXX .09.2008 bis XXXX .09.2008 wurde erstmalig eine depressive Episode diagnostiziert. 2014 wurde bei ihr eine Resektion eines Stimmbandknötchens durchgeführt und seit 2015 liegt bei der Beschwerdeführerin eine arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) vor. Im Juli und November 2014 wurde sie wegen Kopfschmerzen (Cephalea) im XXXX vorstellig. Ebenso litt die Beschwerdeführerin jedenfalls bereits im Februar 2018 an einem Druckgefühl im Brustbereich.Bei der Beschwerdeführerin lag in den Jahren 1990 bis 2012 ein Nikotinabusus im Ausmaß von anamnestisch 6 Zigaretten pro Tag vor. Jedenfalls seit 2003 leidet sie an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Im Zeitraum römisch 40 .09.2008 bis römisch 40 .09.2008 wurde erstmalig eine depressive Episode diagnostiziert. 2014 wurde bei ihr eine Resektion eines Stimmbandknötchens durchgeführt und seit 2015 liegt bei der Beschwerdeführerin eine arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) vor. Im Juli und November 2014 wurde sie wegen Kopfschmerzen (Cephalea) im römisch 40 vorstellig. Ebenso litt die Beschwerdeführerin jedenfalls bereits im Februar 2018 an einem Druckgefühl im Brustbereich. Am XXXX 11.2021 gegen Mittag wurde die Beschwerdeführerin mit dem COVID-19-Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX geimpft. XXXX war zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen und zählte zu den empfohlenen Impfungen laut dem Österreichischen COVID-Impfplan.Am römisch 40 11.2021 gegen Mittag wurde die Beschwerdeführerin mit dem COVID-19-Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 geimpft. römisch 40 war zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen und zählte zu den empfohlenen Impfungen laut dem Österreichischen COVID-Impfplan. Innerhalb weniger Stunden traten bei ihr Symptome in Form von Fieber, Kopfschmerzen, erhöhtem Blutdruck sowie Schmerzen in den Flanken und in der Brust sowie in weiterer Folge Übelkeit auf. Die Beschwerdeführerin rief daher am Folgetag um 4 Uhr morgens die Rettung, von der sie in das Landeskrankenhaus XXXX verbracht wurde.Innerhalb weniger Stunden traten bei ihr Symptome in Form von Fieber, Kopfschmerzen, erhöhtem Blutdruck sowie Schmerzen in den Flanken und in der Brust sowie in weiterer Folge Übelkeit auf. Die Beschwerdeführerin rief daher am Folgetag um 4 Uhr morgens die Rettung, von der sie in das Landeskrankenhaus römisch 40 verbracht wurde. Auf der Abteilung für Innere Medizin wurde bei ihr ein erhöhter Blutdruck mit Spitzen bis 180/110 mmHg inkl. okzipitalen Kopfschmerzen festgestellt. Zusätzlich kam es bei ihr zu Schmerzen in beiden Flanken sowie zu einem intermittierend auftretenden Druckgefühl im Brustbereich. Es wurde daher bei der Beschwerdeführerin die Diagnose „hypertensive Entgleisung“ gestellt. Weiters wurden aufgrund einer ebenfalls am XXXX .11.2021 durchgeführten Blutuntersuchung erhöhte Entzündungsparameter festgestellt und bei der Beschwerdeführerin ein Harnwegsinfekt diagnostiziert, der mit Antibiotika behandelt wurde und in weiterer Folge abgeheilt ist.Weiters wurden aufgrund einer ebenfalls am römisch 40 .11.2021 durchgeführten Blutuntersuchung erhöhte Entzündungsparameter festgestellt und bei der Beschwerdeführerin ein Harnwegsinfekt diagnostiziert, der mit Antibiotika behandelt wurde und in weiterer Folge abgeheilt ist. Die Beschwerdeführerin wurde noch am XXXX .11.2021 entlassen und ihr eine zeitnahe Kontrolle im niedergelassenen Bereich inkl. Echokardiografie empfohlen.Die Beschwerdeführerin wurde noch am römisch 40 .11.2021 entlassen und ihr eine zeitnahe Kontrolle im niedergelassenen Bereich inkl. Echokardiografie empfohlen. Am XXXX .11.2021 wurde bei der Beschwerdeführerin, festgehalten im Befundbericht von Dr. XXXX ebenfalls vom XXXX .11.2021, ein EKG sowie eine Echocardiographie durchgeführt. Bei noch bestehender geringer subjektiver Belastbarkeit wurde eine ausgeprägte Verdickung des linken Ventrikels mit diastolischer Relaxationsstörung festgestellt. Darüber hinaus war der Befund jedoch weitgehend unauffällig.Am römisch 40 .11.2021 wurde bei der Beschwerdeführerin, festgehalten im Befundbericht von Dr. römisch 40 ebenfalls vom römisch 40 .11.2021, ein EKG sowie eine Echocardiographie durchgeführt. Bei noch bestehender geringer subjektiver Belastbarkeit wurde eine ausgeprägte Verdickung des linken Ventrikels mit diastolischer Relaxationsstörung festgestellt. Darüber hinaus war der Befund jedoch weitgehend unauffällig. Am XXXX .11.2021 suchte die Beschwerdeführerin neuerlich die Abteilung für Innere Medizin des Landeskrankenhauses XXXX auf. Bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte keine interventionsbedürftige internistische Erkrankung aufgefunden werden und wurde insbesondere das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin wurde daher aus der Therapie entlassen und ihr die Fortsetzung der bisherigen Therapie empfohlen.Am römisch 40 .11.2021 suchte die Beschwerdeführerin neuerlich die Abteilung für Innere Medizin des Landeskrankenhauses römisch 40 auf. Bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte keine interventionsbedürftige internistische Erkrankung aufgefunden werden und wurde insbesondere das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin wurde daher aus der Therapie entlassen und ihr die Fortsetzung der bisherigen Therapie empfohlen. Laut Befund des XXXX vom XXXX .01.2022 konnte aufgrund einer durchgeführten DS/DE-CT-Koronarkalkanalyse keine Kalzifizierung festgestellt werden. Es konnte lediglich eine „minimale Sklerose an der Aortenklappe“ aufgefunden werden. Darüber hinaus zeigten sich die Herzhöhlen im Normbereich und lag kein Nachweis pathologischer Lungenrundherde vor.Laut Befund des römisch 40 vom römisch 40 .01.2022 konnte aufgrund einer durchgeführten DS/DE-CT-Koronarkalkanalyse keine Kalzifizierung festgestellt werden. Es konnte lediglich eine „minimale Sklerose an der Aortenklappe“ aufgefunden werden. Darüber hinaus zeigten sich die Herzhöhlen im Normbereich und lag kein Nachweis pathologischer Lungenrundherde vor. Ein am XXXX .01.2022 im Universitätsklinikum XXXX durchgeführtes EKG war laut Ambulanzbefund vom XXXX .01.2022 unauffällig. In diesem wurde die Diagnose einer „hypertensiven Herzerkrankung“ gestellt und eine Anpassung der bisherigen hypertensiven Therapie empfohlen.Ein am römisch 40 .01.2022 im Universitätsklinikum römisch 40 durchgeführtes EKG war laut Ambulanzbefund vom römisch 40 .01.2022 unauffällig. In diesem wurde die Diagnose einer „hypertensiven Herzerkrankung“ gestellt und eine Anpassung der bisherigen hypertensiven Therapie empfohlen. Am XXXX .01.2022 suchte die Beschwerdeführerin wegen anhaltender Beschwerden, hierunter insbesondere Schmerzen im Brustbereich, das Gesundheitszentrum XXXX auf. Mit Befund vom XXXX .01.2022 wurde die Diagnose „Thorakodorsalgie“ bzw. differentialdiagnostisch die Diagnose „Tietze-Syndrom“ gestellt.Am römisch 40 .01.2022 suchte die Beschwerdeführerin wegen anhaltender Beschwerden, hierunter insbesondere Schmerzen im Brustbereich, das Gesundheitszentrum römisch 40 auf. Mit Befund vom römisch 40 .01.2022 wurde die Diagnose „Thorakodorsalgie“ bzw. differentialdiagnostisch die Diagnose „Tietze-Syndrom“ gestellt. Seither bestanden die geltend gemachten Symptome trotz weiterer ärztlicher Behandlungen in variierender Intensität fort. Von den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen werden Fieber, Kopfschmerzen, erhöhter Blutdruck, Ermüdung, Übelkeit und Erbrechen sowie Thoraxschmerzen in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkungen angegeben, wobei es sich hierbei jedoch überwiegend um nur wenige Stunden bis Tage auftretende Symptome handelt. Ein über längere Zeit oder gar Monate bis Jahre andauerndes Anhalten dieser Symptome wird in der wissenschaftlichen Literatur nicht als Impfschaden beschrieben. Flankenschmerzen werden nicht in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkung genannt und werden in der wissenschaftlichen Literatur nicht als mögliche Impfnebenwirkungen beschrieben. Das bei der Beschwerdeführerin bestehende Beschwerdebild entspricht daher, von der hypertensiven Krise abgesehen, nicht dem Bild eines möglichen Impfschadens. Die angeschuldigte Impfung rief bei der Beschwerdeführerin zwar auch impftypische Reaktionen in Form von Fieber, Kopfschmerzen, Ermüdung und Übelkeit hervor, soweit diese fortbestanden haben, ist es aber wahrscheinlicher, dass diese durch im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung bereits vorgelegene Gesundheitsschädigungen hervorgerufen wurden. Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Bluthochdruck war bereits vorbestehend. Die Flankenschmerzen wurden wahrscheinlicher durch einen Harnwegsinfekt und die Brustschmerzen wurden wahrscheinlicher durch degenerative Veränderungen der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin hervorgerufen. Hingegen werden akute hypertensive Krisen in der bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Form in der wissenschaftlichen Literatur als mögliche Impfschäden beschrieben. Typischerweise treten diese innerhalb weniger Stunden oder Tage nach Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff auf. Die bei der Beschwerdeführerin am XXXX .11.2024 aufgetretene hypertensive Krise wurde zwar durch den bestehenden Bluthochdruck und die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Risikofaktoren begünstigt, aber durch die angeschuldigte Impfung wesentlich mitverursacht. Ohne die angeschuldigte Impfung wäre es bei der Beschwerdeführerin entweder zu keiner hypertensiven Krise bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt und in anderer Intensität gekommen.Die bei der Beschwerdeführerin am römisch 40 .11.2024 aufgetretene hypertensive Krise wurde zwar durch den bestehenden Bluthochdruck und die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Risikofaktoren begünstigt, aber durch die angeschuldigte Impfung wesentlich mitverursacht. Ohne die angeschuldigte Impfung wäre es bei der Beschwerdeführerin entweder zu keiner hypertensiven Krise bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt und in anderer Intensität gekommen. Aufgrund der hypertensiven Krise bestand neben der ambulanten Behandlung am XXXX .11.2021 kein weiterer ärztlicher Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf. Aufgrund der hypertensiven Krise bestand auch zu keinem Zeitpunkt ein lebensgefährlicher Zustand. Die Beschwerdeführerin befand sich aufgrund dieser Gesundheitsschädigung höchstens drei Wochen im Krankenstand.Aufgrund der hypertensiven Krise bestand neben der ambulanten Behandlung am römisch 40 .11.2021 kein weiterer ärztlicher Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf. Aufgrund der hypertensiven Krise bestand auch zu keinem Zeitpunkt ein lebensgefährlicher Zustand. Die Beschwerdeführerin befand sich aufgrund dieser Gesundheitsschädigung höchstens drei Wochen im Krankenstand. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund der angeschuldigten Impfung bzw. aufgrund der hypertensiven Krise andere Gesundheitsschädigungen hervorgerufen oder verschlechtert wurden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der hypertensiven Krise Kosten erwachsen sind. Dauerfolgen wurden durch die angeschuldigte Impfung nicht bewirkt. Der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ist am 05.09.2022 bei der belangten Behörde eingelangt.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie die am 20.01.2025 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie die am 20.01.2025 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin gründen sich auf den Akteninhalt, darunter insbesondere den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 24.10.
  5. Die Feststellungen zu ihren Vorerkrankungen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus den im Verfahrensakt aufliegenden medizinischen Unterlagen und Befunden, darunter insbesondere die von der Österreichischen Gesundheitskasse aufgestellte Übersicht der Krankenhausaufenthalte im Zeitraum 01.01.2002–27.09.2022, Übersicht der Krankenambulanzbesuche im Zeitraum 30.05.2005–27.09.2022 sowie die Übersicht der Arbeitsunfähigkeiten der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2002–27.09.
  6. Wie vom Sachverständigen nachvollziehbar dargelegt, geht aus diesen Übersichten hervor, dass bei der Beschwerdeführerin vor der angeschuldigten Impfung zahlreiche der angegebenen Symptome bereits vorbestehend waren. So ergibt sich hieraus insbesondere, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2003 wegen diverser orthopädischer Beschwerden, hierunter insbesondere Erkrankungen der Wirbelsäule, abermals in Behandlung bzw. arbeitsunfähig war. Depressive Episoden sind in den Zeiträumen XXXX .2008– XXXX .2008, XXXX .2008– XXXX .2008 sowie XXXX .2011– XXXX 2011 eingetragen. Im Zeitraum XXXX .2017– XXXX .2017 scheint bereits erstmalig die Diagnose „Essentielle Hypertonie“ auf und zeigt sich, dass bei der Beschwerdeführerin bereits 2010 ein Throrakal-Syndrom, also Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule, diagnostiziert wurde. Ebenso finden sich im Februar 2018 die Einträge „Druck auf der Brust“ und „Brustschmerzen“. Weiters sind diverse Kopfschmerzepisoden, erstmalig am XXXX 2014 („Cephalea“), welche stark genug waren, um eine ambulante Behandlung im Krankenhaus erfordert zu haben, belegt. Noch am XXXX .03.2021 ist eine ambulante Behandlung im XXXX wegen „thorakalem Druckgefühl, Vertigo, Cephalea“ erfolgt. Die Ausführungen des Sachverständigen zu den Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin sind daher schlüssig und durch den Verfahrensakt hinreichend belegt.Die Feststellungen zu ihren Vorerkrankungen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus den im Verfahrensakt aufliegenden medizinischen Unterlagen und Befunden, darunter insbesondere die von der Österreichischen Gesundheitskasse aufgestellte Übersicht der Krankenhausaufenthalte im Zeitraum 01.01.2002–27.09.2022, Übersicht der Krankenambulanzbesuche im Zeitraum 30.05.2005–27.09.2022 sowie die Übersicht der Arbeitsunfähigkeiten der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2002–27.09.
  7. Wie vom Sachverständigen nachvollziehbar dargelegt, geht aus diesen Übersichten hervor, dass bei der Beschwerdeführerin vor der angeschuldigten Impfung zahlreiche der angegebenen Symptome bereits vorbestehend waren. So ergibt sich hieraus insbesondere, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2003 wegen diverser orthopädischer Beschwerden, hierunter insbesondere Erkrankungen der Wirbelsäule, abermals in Behandlung bzw. arbeitsunfähig war. Depressive Episoden sind in den Zeiträumen römisch 40 .2008– römisch 40 .2008, römisch 40 .2008– römisch 40 .2008 sowie römisch 40 .2011– römisch 40 2011 eingetragen. Im Zeitraum römisch 40 .2017– römisch 40 .2017 scheint bereits erstmalig die Diagnose „Essentielle Hypertonie“ auf und zeigt sich, dass bei der Beschwerdeführerin bereits 2010 ein Throrakal-Syndrom, also Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule, diagnostiziert wurde. Ebenso finden sich im Februar 2018 die Einträge „Druck auf der Brust“ und „Brustschmerzen“. Weiters sind diverse Kopfschmerzepisoden, erstmalig am römisch 40 2014 („Cephalea“), welche stark genug waren, um eine ambulante Behandlung im Krankenhaus erfordert zu haben, belegt. Noch am römisch 40 .03.2021 ist eine ambulante Behandlung im römisch 40 wegen „thorakalem Druckgefühl, Vertigo, Cephalea“ erfolgt. Die Ausführungen des Sachverständigen zu den Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin sind daher schlüssig und durch den Verfahrensakt hinreichend belegt. Der Impftermin der Beschwerdeführerin samt dem verabreichten Impfstoff ergibt sich aus dem im Akt befindlichen elektronischen Impfzertifikat sowie der von der Beschwerdeführerin übermittelten Kopie ihres Impfpasses. Die Feststellungen zu den am XXXX 11.2021 und XXXX .11.2021 aufgetretenen Symptomen ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der Antragsstellung sowie bei der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen am 27.06.
  8. Die entsprechenden Symptome sowie die Diagnose „Hypertensive Entgleisung“ ergeben sich auch hinlänglich aus dem Ambulanzbefund des XXXX vom XXXX .11.
  9. Hinsichtlich der Dauer der Symptome gab der Sachverständige an, dass diese nach seiner Beurteilung etwa einen Tag vorgelegen sind, was sich insoweit auch mit dem Therapievorschlag des genannten Ambulanzbefundes deckt. Abgesehen von einer „zeitnahe[n] internistische[n] Kontrolle im niedergelassenen Bereich“ ist nämlich kein weiterer Behandlungsbedarf festgehalten. Auch im Ambulanzbefund der Abteilung für Innere Medizin vom XXXX .11.2021 bestand demnach „kein Hinweis auf eine akut interventionsbedürftige internistische Erkrankung“. Die aufgrund der in weiterer Folge durchgeführten Untersuchungen erstellten Befunde waren

den Ausführungen des Sachverständigen unauffällig, sodass seine diesbezüglichen Ausführungen zur Krankheitsdauer schlüssig erscheinen. Auch die Annahme, dass zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr bestanden hat, ist demnach plausibel. Soweit die Beschwerdeführerin im Antragsformular angegeben hat, sich 3 Wochen im Krankenstand befunden zu haben, lässt sich dies dem Verfahrensakt nicht entnehmen. In der Übersicht der ÖGK findet sich lediglich der Eintrag „I10 Essentielle Hypertonie / hypertensive Entgleisung“ der Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX für den Zeitraum XXXX .11.2021– XXXX .12.

  1. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres unentschuldigten Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung bedauerlicherweise keinen Beitrag zur Klärung dieser Frage leisten konnte, war davon auszugehen, dass ein etwaiger Krankenstand die Dauer von 3 Wochen jedenfalls nicht überschritten hat, zumal von der – bevollmächtigt vertretenen – Beschwerdeführerin keine gegenteiligen Angaben mehr gemacht wurden.Die Feststellungen zu den am römisch 40 11.2021 und römisch 40 .11.2021 aufgetretenen Symptomen ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der Antragsstellung sowie bei der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen am 27.06.
  2. Die entsprechenden Symptome sowie die Diagnose „Hypertensive Entgleisung“ ergeben sich auch hinlänglich aus dem Ambulanzbefund des römisch 40 vom römisch 40 .11.
  3. Hinsichtlich der Dauer der Symptome gab der Sachverständige an, dass diese nach seiner Beurteilung etwa einen Tag vorgelegen sind, was sich insoweit auch mit dem Therapievorschlag des genannten Ambulanzbefundes deckt. Abgesehen von einer „zeitnahe[n] internistische[n] Kontrolle im niedergelassenen Bereich“ ist nämlich kein weiterer Behandlungsbedarf festgehalten. Auch im Ambulanzbefund der Abteilung für Innere Medizin vom römisch 40 .11.2021 bestand demnach „kein Hinweis auf eine akut interventionsbedürftige internistische Erkrankung“. Die aufgrund der in weiterer Folge durchgeführten Untersuchungen erstellten Befunde waren

den Ausführungen des Sachverständigen unauffällig, sodass seine diesbezüglichen Ausführungen zur Krankheitsdauer schlüssig erscheinen. Auch die Annahme, dass zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr bestanden hat, ist demnach plausibel. Soweit die Beschwerdeführerin im Antragsformular angegeben hat, sich 3 Wochen im Krankenstand befunden zu haben, lässt sich dies dem Verfahrensakt nicht entnehmen. In der Übersicht der ÖGK findet sich lediglich der Eintrag „I10 Essentielle Hypertonie / hypertensive Entgleisung“ der Allgemeinmedizinerin Dr. römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 .11.2021– römisch 40 .12.2021. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres unentschuldigten Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung bedauerlicherweise keinen Beitrag zur Klärung dieser Frage leisten konnte, war davon auszugehen, dass ein etwaiger Krankenstand die Dauer von 3 Wochen jedenfalls nicht überschritten hat, zumal von der – bevollmächtigt vertretenen – Beschwerdeführerin keine gegenteiligen Angaben mehr gemacht wurden.

den Ausführungen des Sachverständigen werden einige der von der Beschwerdeführerin angegebenen Symptome – hierunter insbesondere Fieber, Kopfschmerzen, erhöhter Blutdruck, Ermüdung Übelkeit und Erbrechen – in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkungen genannt. Jedoch führte er weiter aus, dass es sich hierbei um nur wenige Stunden bis allenfalls einige Tage auftretende Symptome handelt. Es erscheint daher aber zunächst naheliegend, dass die bei der Beschwerdeführerin noch am XXXX 11.2021 aufgetretenen Kopfschmerzen, das Fieber sowie Ermüdung und Übelkeit im Rahmen einer normalen Impfreaktion durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen wurden. Darüber hinaus entspricht das Beschwerdebild, von der hypertensiven Entgleisung abgesehen, aber nicht dem Beschwerdebild eines typischen Impfschadens, zumal eine entsprechende Symptomatik

den Angaben des Sachverständigen in der wissenschaftlichen Literatur

seiner Kenntnis nicht als möglicher Impfschaden diskutiert wird.

den Ausführungen des Sachverständigen werden einige der von der Beschwerdeführerin angegebenen Symptome – hierunter insbesondere Fieber, Kopfschmerzen, erhöhter Blutdruck, Ermüdung Übelkeit und Erbrechen – in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkungen genannt. Jedoch führte er weiter aus, dass es sich hierbei um nur wenige Stunden bis allenfalls einige Tage auftretende Symptome handelt. Es erscheint daher aber zunächst naheliegend, dass die bei der Beschwerdeführerin noch am römisch 40 11.2021 aufgetretenen Kopfschmerzen, das Fieber sowie Ermüdung und Übelkeit im Rahmen einer normalen Impfreaktion durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen wurden. Darüber hinaus entspricht das Beschwerdebild, von der hypertensiven Entgleisung abgesehen, aber nicht dem Beschwerdebild eines typischen Impfschadens, zumal eine entsprechende Symptomatik

den Angaben des Sachverständigen in der wissenschaftlichen Literatur

seiner Kenntnis nicht als möglicher Impfschaden diskutiert wird. Da es sich ansonsten, von der hypertensiven Entgleisung abgesehen, bereits nicht um die bekannte Symptomatik möglicher Impfschäden handelt, kann vom Sachverständigen folglich auch keine Inkubationszeit angegeben werden. Zwar ist es zutreffend, dass die Beschwerdeführerin kurze Zeit nach der Impfung Flankenschmerzen und ein thorakales Druckgefühl verspürt hat, doch handelt es sich hierbei, wie bereits dargelegt, um vorbestehende Erkrankungen. Auch eine Verschlechterung dieser bereits bestehenden Erkrankungen konnte der Sachverständige weder bei der von ihm durchgeführten Untersuchung, noch aus den vorliegenden Befunden entnehmen. Der Sachverständige schlussfolgert daher, dass – von der hypertensiven Entgleisung abgesehen – die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen wahrscheinlicher durch die Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin hervorgerufen wurden. So führt er in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein arterieller Hypertonus bereits bestanden hat, was sich auch aus der Übersicht der ÖGK, die im Zeitraum XXXX 2017– XXXX 2017 bereits erstmalig die Diagnose „Essentielle Hypertonie“ aufweist, ergibt.Der Sachverständige schlussfolgert daher, dass – von der hypertensiven Entgleisung abgesehen – die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen wahrscheinlicher durch die Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin hervorgerufen wurden. So führt er in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein arterieller Hypertonus bereits bestanden hat, was sich auch aus der Übersicht der ÖGK, die im Zeitraum römisch 40 2017– römisch 40 2017 bereits erstmalig die Diagnose „Essentielle Hypertonie“ aufweist, ergibt. Weiters sind die Flankenschmerzen

seinen plausiblen Angaben wahrscheinlich auf einen Harnwegsinfekt zurückzuführen. Dieser wurde im Ambulanzbefund des XXXX vom XXXX .11.2021 diagnostiziert und in weiterer Folge antibiotisch behandelt. Dass eine derartige Erkrankung auch zu Schmerzen insbesondere im Bereich der Flanken führen kann, ist freilich naheliegend, sodass die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen als schlüssig anzusehen sind.Weiters sind die Flankenschmerzen

seinen plausiblen Angaben wahrscheinlich auf einen Harnwegsinfekt zurückzuführen. Dieser wurde im Ambulanzbefund des römisch 40 vom römisch 40 .11.2021 diagnostiziert und in weiterer Folge antibiotisch behandelt. Dass eine derartige Erkrankung auch zu Schmerzen insbesondere im Bereich der Flanken führen kann, ist freilich naheliegend, sodass die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen als schlüssig anzusehen sind. Hinsichtlich des thorakalen Druckgefühls gibt er an, dass ein solches zwar im Rahmen einer hypertensiven Krise auftreten, aber auch ein Symptom von Verspannungen im Brustwirbelbereich sein kann. Der Sachverständige ging daher bereits in seinem schriftlichen Gutachten davon aus, dass die Brustschmerzen primär vertebragener Genese sind. Angesichts der seit Jahrzehnten bestehenden orthopädischen Beschwerden, hierunter insbesondere Erkrankungen der Wirbelsäule, ist es natürlich gut begreiflich, dass sich diese auch als Schmerzen, deren Ursprung subjektiv im Brustbereich verspürt wird, bemerkbar machen können, zumal bei der Beschwerdeführerin bereits 2010 ein Thorakal-Syndrom, also Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule, diagnostiziert wurde. Dass die am XXXX bzw. XXXX .11.2021 aufgetretenen Kopfschmerzen durch die Impfung mitverursacht wurden, scheint nachvollziehbar, zumal sich Bluthochdruck

den Ausführungen des Sachverständigen auch auf diese Weise bemerkbar machen kann und es sich bei vorübergehenden Kopfschmerzen um typische Impfreaktionen handelt. Im Hinblick darauf, dass auch diese Gesundheitsschädigung bei der Beschwerdeführerin bereits vor der angeschuldigten Impfung vorgelegen ist, erscheint es aber plausibel, wenn er die fortbestehende Symptomatik nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückführt. Hierfür spricht im Übrigen auch der Befund des Gesundheitszentrums XXXX vom XXXX .2024, in welchem bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf „chron. Spannungskopfschmerz“ geäußert wurde.Dass die am römisch 40 bzw. römisch 40 .11.2021 aufgetretenen Kopfschmerzen durch die Impfung mitverursacht wurden, scheint nachvollziehbar, zumal sich Bluthochdruck

den Ausführungen des Sachverständigen auch auf diese Weise bemerkbar machen kann und es sich bei vorübergehenden Kopfschmerzen um typische Impfreaktionen handelt. Im Hinblick darauf, dass auch diese Gesundheitsschädigung bei der Beschwerdeführerin bereits vor der angeschuldigten Impfung vorgelegen ist, erscheint es aber plausibel, wenn er die fortbestehende Symptomatik nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückführt. Hierfür spricht im Übrigen auch der Befund des Gesundheitszentrums römisch 40 vom römisch 40 .2024, in welchem bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf „chron. Spannungskopfschmerz“ geäußert wurde. Hinsichtlich der hypertensiven Entgleisung gibt der Sachverständige an, dass diese

seiner Einschätzung, freilich unter Mitbeteiligung der Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin, wahrscheinlich durch die angeschuldigte Impfung mitverursacht wurde. Dies ist gut nachvollziehbar, da (kurzzeitiger) Bluthochdruck in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkung genannt wird und in der wissenschaftlichen Literatur als Impfnebenwirkung bekannt ist. Darüber hinaus ist diese innerhalb wenigen Stunden nach der angeschuldigten Impfung, sohin innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit, aufgetreten und liegt – jedenfalls für die hypertensive Entgleisung als solche – keine wahrscheinlichere Ursache vor, sodass die diesbezüglichen Einschätzungen des Sachverständigen als schlüssig anzusehen sind. Eine Verschlechterung sonstiger bestehender Gesundheitsschädigungen wurde vom Sachverständigen nicht angenommen, was auch bei Durchsicht der vorliegenden Befunde naheliegend erscheint. Es zeigt sich nämlich das Bild einer bloßen Kontinuierung von bereits bestehenden Beschwerden der umfassend vorerkrankten Beschwerdeführerin. Die nach der erfolgten Impfung erstellten Befunde sind nach Einschätzung des Sachverständigen weitestgehend unauffällig und wurden insbesondere auch keine interventionsbedürftigen internistischen Erkrankungen aufgefunden. Bei Durchsicht der Befunde ist diesen auch kein maßgeblich erhöhter Therapiebedarf zu entnehmen, sondern lediglich eine Anpassung der etablierten hypertensiven Therapie. Zu den in der Beschwerde neu vorgelegten Befunden führt der Sachverständige an, dass sich, abgesehen von einer durchgeführten Dickdarmspiegelung als Vorsorgeuntersuchung, die Diagnose eines Spannungskopfschmerzes bei weitgehend altersgemäßem EEG der Hinweis auf mangelnde Entspannung findet. Hinsichtlich des neurologischen Befundes gibt der Sachverständige an, dass die Beschwerdeführerin als „klagsam wirkend“ beschrieben und auf einen Zustand nach einer depressiven Episode in der Vergangenheit hingewiesen wird. Der Sachverständige gibt daher nachvollziehbar an, dass die neu vorgelegten Befunde nicht geeignet sind, eine Änderung des Gutachtens herbeizuführen. Dass aufgrund der angeschuldigten Impfung bzw. insbesondere aufgrund der hypertensiven Entgleisung Kosten entstanden sind oder ein Pflegebedarf vorgelegen ist, wurde während des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt behauptet und ergeben sich hierfür auch keine Anhaltspunkte aus dem Verfahrensakt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden vom beigezogenen Sachverständigen zur Gänze berücksichtigt und wurden in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht umfänglich und ausführlich erörtert. Auch die neu vorgelegten Befunde wurden berücksichtigt. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen erscheinen somit in ihrer Gesamtheit aus den bereits dargelegten Gründen als schlüssig und konnte die Beschwerdeführerin das widerspruchsfreie medizinische Sachverständigengutachten nicht entkräften. Sie ist diesem Gutachten darüber hinaus auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Antragsformular, mit dem der gegenständliche Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gestellt wurde, weist auf der Vorderseite den Eingangsvermerk der belangten Behörde mit dem Datum „05. Sep. 2022“ auf. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 3Abs. 3 Impfschadengesetz i

Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:

§ 1hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

Gemäß Paragraph eins, hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

  1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, oder
  2. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, oder
  3. des bis zum
  4. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder
  5. des bis zum
  6. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1948,, oder
  7. einer behördlichen Anordnung

§ 17Abs.

3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder3. einer behördlichen Anordnung

Paragraph 17, Absatz 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder

  1. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den 2 Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder
  2. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1977, bzw. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den 2 Kalenderjahren 1979 und 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1978,, oder
  3. des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,
  4. des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

§ 1bAbs.

1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

Paragraph eins b, Absatz eins, hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat

Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat

Absatz 2, durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§

  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19,
  4. Diphtherie,
  5. Frühsommermeningoencephalitis,
  6. Haemophilus influenzae b,
  7. Hepatitis B,
  8. Humane Papillomviren (HPV),
  9. Influenza,
  10. Masern,
  11. Meningokokken,
  12. Mumps,
  13. Pertussis (Keuchhusten),
  14. Pneumokokken,
  15. Poliomyelitis (Kinderlähmung),
  16. Rotavirus-Infektionen,
  17. Röteln,
  18. Tetanus (Wundstarrkrampf).“ Der Beschwerdeführerin wurden am XXXX 11.2021 die zweite Teilimpfung gegen COVID-19 des Impfstoffs XXXX der Hersteller XXXX verabreicht.Der Beschwerdeführerin wurden am römisch 40 11.2021 die zweite Teilimpfung gegen COVID-19 des Impfstoffs römisch 40 der Hersteller römisch 40 verabreicht. Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt. Wie festgestellt, war XXXX zu dieser Zeit in Österreich zugelassen. Für Schäden aus der, der Beschwerdeführerin verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Wie festgestellt, war römisch 40 zu dieser Zeit in Österreich zugelassen. Für Schäden aus der, der Beschwerdeführerin verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Die Beschwerdeführerin brachte zunächst vor, aufgrund der COVID-19 Impfung am XXXX 11.2021 an ihrer Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch Fieber, Kopfschmerzen, erhöhten Blutdruck, Schmerzen in den Flanken und in der Brust sowie Übelkeit und Erbrechen.Die Beschwerdeführerin brachte zunächst vor, aufgrund der COVID-19 Impfung am römisch 40 11.2021 an ihrer Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch Fieber, Kopfschmerzen, erhöhten Blutdruck, Schmerzen in den Flanken und in der Brust sowie Übelkeit und Erbrechen. Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

§ 3Abs.

3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).

§ 2Abs.

1 Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:

Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:

  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;, 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27HVG;2.

Pflegezulage

Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld

§ 30HVG;1.

Sterbegeld

Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente

§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.

1 HVG;2. Witwenrente

Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente

§§ 32, 38 bis 41 HVG.3.

Waisenrente

Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG. Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

Abs. 2:Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

Absatz 2 :

  1. a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
  2. b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
  3. c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten.§ 2a Abs. 1 bestimmt, hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.zu leisten., Paragraph 2 a, Absatz eins, bestimmt, hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.

§ 84Abs. 1 St

GB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist.

Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist. Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss (RIS-Justiz RS0092408). Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs. 1 StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544).Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544). Eine an sich schwere Verletzung liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind (OGH 19.05.1987, 11 Os 42/87).

§ 2aAbs.

2 Impfschadengesetz ist die Entschädigung nach Abs. 1 grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

Paragraph 2 a, Absatz 2, Impfschadengesetz ist die Entschädigung nach Absatz eins, grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

§ 2aAbs.

3 setzt eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

Paragraph 2 a, Absatz 3, setzt eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.

§ 2aAbs.

4 steht eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

Paragraph 2 a, Absatz 4, steht eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. Für die Gesundheitsschädigungen „Hypertensive Entgleisung“ bedeutet dies: Das von der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass eine Kausalität zwischen der angeschuldigten Impfung und dieser geltend gemachten Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen war. So entspricht diese Gesundheitsschädigung dem Bild eines Impfschadens, trat innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit auf und konnte keine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung festgestellt werden. Wenngleich die vorbestehende arterielle Hypertonie diese Gesundheitsschädigung

den getroffenen Feststellungen erheblich begünstigt hat, wäre die hypertensive Entgleisung dennoch nicht zu diesem Zeitpunkt und in dieser Intensität aufgetreten, sodass es sich bei der angeschuldigten Impfung auch um eine wesentliche Ursache handelt. Rechtsfolgen leiten sich hieraus jedoch nicht ab, da insbesondere keine Kosten entstanden sind oder geltend gemacht wurden und das Impfschadengesetz einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens auch nicht vorsieht (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329).Rechtsfolgen leiten sich hieraus jedoch nicht ab, da insbesondere keine Kosten entstanden sind oder geltend gemacht wurden und das Impfschadengesetz einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens auch nicht vorsieht vergleiche VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329). Der Zuspruch einer Pauschalentschädigung

§ 2aAbs.

2 Impfschadengesetz scheidet aus, da durch die angeschuldigte Impfung keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist. So lag

den getroffenen Feststellungen aufgrund der angeschuldigten Impfung keine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit vor. Eine hypertensive Entgleisung mit Spitzen von höchstens 180/110 mmHG bei bloß eintägigem ambulantem Behandlungsbedarf ohne Lebensgefahr ist auch nicht als an sich schwer anzusehen.Der Zuspruch einer Pauschalentschädigung

Paragraph 2 a, Absatz 2, Impfschadengesetz scheidet aus, da durch die angeschuldigte Impfung keine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist. So lag

den getroffenen Feststellungen aufgrund der angeschuldigten Impfung keine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit vor. Eine hypertensive Entgleisung mit Spitzen von höchstens 180/110 mmHG bei bloß eintägigem ambulantem Behandlungsbedarf ohne Lebensgefahr ist auch nicht als an sich schwer anzusehen. Für die Beschwerden „Fieber, Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen“ bedeutet dies: Hierbei handelt es sich im festgestellten Ausmaß um normale und übliche Impfnebenwirkungen. Da auch hierdurch keine schwere Körperverletzung bewirkt wurde, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Soweit diese Beschwerden weiterhin vorgelegen sind, ist dies

den getroffenen Feststellungen wahrscheinlicher auf die Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Für die Gesundheitsschädigung „Schmerzen in den Flanken“ bedeutet dies: Das von der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass eine Kausalität zwischen der angeschuldigten Impfung und dieser geltend gemachten Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen war. So entspricht diese Gesundheitsschädigung nicht dem Bild eines Impfschadens. Wenngleich diese Beschwerden zeitnahe nach der angeschuldigten Impfung auftraten, wurden sie wahrscheinlicher durch einen Harnwegsinfekt hervorgerufen. Für die Gesundheitsschädigung „Thorakales Druckgefühl“ bedeutet dies: Das von der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass eine Kausalität zwischen der angeschuldigten Impfung und dieser geltend gemachten Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen war. So entspricht diese Gesundheitsschädigung in der von der Beschwerdeführerin angegebenen Form nicht dem Bild eines Impfschadens. Weiters waren die Beschwerden bereits vorbestehend und trat

den getroffenen Feststellungen auch keine maßgebliche Verschlechterung ein. Es ist wahrscheinlicher, dass es sich um Beschwerden vertebragener Ursache handelt, die auf die Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin zurückzuführen sind. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Abweisung der Vertagungsbitte:

§ 41Abs. 2 AVG, der im Verfahren vor dem Vw

G

§ 17Vw

GVG 2014 sinngemäß anzuwenden ist, ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet zur Verhandlung erscheinen können (vgl. VwGH 09.12.2020).

Paragraph 41, Absatz 2, AVG, der im Verfahren vor dem VwG

Paragraph 17, VwGVG 2014 sinngemäß anzuwenden ist, ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet zur Verhandlung erscheinen können vergleiche VwGH 09.12.2020). Gegenständlich war die Beschwerde seit 23.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2024 zur mündlichen Verhandlung am 20.01.2025 geladen, sodass sie mehr als hinreichend Zeit hatte, sich auf die Verhandlung vorzubereiten und sich bei Bedarf eine – im Hinblick auf die Manuduktionspflicht aber ohnehin nicht erforderliche – rechtsfreundliche Vertretung zeitgerecht zu organisieren. Zwar kann dem Rechtsvertreter angesichts der von ihm angegebenen kurzfristigen Kontaktierung durch die Beschwerdeführerin kein Vorwurf gemacht werden, nicht in den Akt eingearbeitet zu sein, doch handelt es sich hierbei um keinen triftigen Grund, der eine Vertagung zu rechtfertigen vermag, da dieser Umstand auf das Organisationsversagen der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Aber selbst dann, wenn eine Verhandlung so kurzfristig anberaumt wird, dass eine Vorbereitung nicht mehr möglich ist, muss der Beteiligte zur Verhandlung erscheinen, diesen Mangel dort geltend machen und die Vertagung verlangen, andernfalls dieser Mangel als geheilt gilt (vgl. VwSlg. 2785 A/1952; VwGH 18.12.1997, 97/06/0164; 30.6.2011, 2010/07/0208).Aber selbst dann, wenn eine Verhandlung so kurzfristig anberaumt wird, dass eine Vorbereitung nicht mehr möglich ist, muss der Beteiligte zur Verhandlung erscheinen, diesen Mangel dort geltend machen und die Vertagung verlangen, andernfalls dieser Mangel als geheilt gilt vergleiche VwSlg. 2785 A/1952; VwGH 18.12.1997, 97/06/0164; 30.6.2011, 2010/07/0208). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob und in welchem Ausmaß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gesundheitsschädigungen auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen waren. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung eines Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie dargelegt gelöst und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222).Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob und in welchem Ausmaß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gesundheitsschädigungen auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen waren. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung eines Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie dargelegt gelöst und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat vergleiche VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2301261.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.