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{'item': 'W144 2174387-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2025 GeschäftszahlW144 2174387-3 Spruch, W144 2174387-3/7EW144 2174388-3/2EW144 2174387-3/7E, W144 2174388-3/2E, Im Namen der Repub

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der minderjährigen (mj.) Zweitbeschwerdeführerin (BF2), beide sind Staatsangehörige von Afghanistan. I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Vorverfahren

  1. Erstes Verfahren Die Beschwerdeführerinnen (BF) stellten erstmalig am 03.02.2015 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG iVm § 26 FPG. Als Bezugsperson (BP) wurde der Ehemann der BF1 bzw. der Vater der BF2, XXXX geb., StA. Afghanistan, genannt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2014, XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. In seinem Asylverfahren gab die BP an, verheiratet und Vater einer Tochter zu sein. Die Beschwerdeführerinnen (BF) stellten erstmalig am 03.02.2015 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FPG. Als Bezugsperson (BP) wurde der Ehemann der BF1 bzw. der Vater der BF2, römisch 40 geb., StA. Afghanistan, genannt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2014, römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. In seinem Asylverfahren gab die BP an, verheiratet und Vater einer Tochter zu sein. Zur Klärung der Angehörigeneigenschaft der BF2 zur BP wurde eine DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG vorgenommen. Zur Klärung der Angehörigeneigenschaft der BF2 zur BP wurde eine DNA-Analyse gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG vorgenommen. Das am 15.03.2017 erstellte Gutachten eines forensischen DNA-Zentrallabors führt aus, dass die Mutterschaft der BF1 zu dem Kind (BF2) als praktisch erwiesen gelte. Hingegen sei aufgrund der fehlenden Übereinstimmung von DNA-Merkmalen die Vaterschaft der Bezugsperson zu dem Kind (BF2) mit Sicherheit ausgeschlossen. Ferner wurde die Ehe zwischen BF1 und XXXX mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente in Zweifel gezogen. Ferner wurde die Ehe zwischen BF1 und römisch 40 mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente in Zweifel gezogen. Zu diesem Vorhalt brachten die BF im Wesentlichen vor, dass es der Familie bis dato nicht bekannt gewesen sei, dass die BF2 nicht die leibliche Tochter des XXXX (Bezugsperson) sei. Die Tochter sei jedoch aufgrund der Geburt in aufrechter Ehe rechtlich die Tochter der Bezugsperson und die leibliche Tochter der BF
  2. Die BF2 habe bis zur Ausreise der Bezugsperson gemeinsam mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Aufgrund der Gepflogenheiten in Afghanistan sei die Ehe im Jahr 2007 nur traditionell geschlossen worden und erst zum Zweck der Antragstellung nachregistriert worden, sei jedoch damit von Anfang an gültig. Auch aus den übrigen Begleitumständen, nämlich der gemeinsamen mehrfachen längerfristigen Reisen nach Indien zu medizinischen Behandlungen würden nahelegen, dass es sich tatsächlich um ein verheiratetes Paar handle. Zu diesem Vorhalt brachten die BF im Wesentlichen vor, dass es der Familie bis dato nicht bekannt gewesen sei, dass die BF2 nicht die leibliche Tochter des römisch 40 (Bezugsperson) sei. Die Tochter sei jedoch aufgrund der Geburt in aufrechter Ehe rechtlich die Tochter der Bezugsperson und die leibliche Tochter der BF
  3. Die BF2 habe bis zur Ausreise der Bezugsperson gemeinsam mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Aufgrund der Gepflogenheiten in Afghanistan sei die Ehe im Jahr 2007 nur traditionell geschlossen worden und erst zum Zweck der Antragstellung nachregistriert worden, sei jedoch damit von Anfang an gültig. Auch aus den übrigen Begleitumständen, nämlich der gemeinsamen mehrfachen längerfristigen Reisen nach Indien zu medizinischen Behandlungen würden nahelegen, dass es sich tatsächlich um ein verheiratetes Paar handle. Mit Bescheiden vom 04.08.2017 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung der beantragten Visa.
  4. Zweites Verfahren: In der Folge stellten die BF am 21.02.2022 erneut bei der österreichischen Botschaft (im Folgenden: ÖB) in Islamabad Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. § 35 Abs. 1 AsylG
  5. In der Folge stellten die BF am 21.02.2022 erneut bei der österreichischen Botschaft (im Folgenden: ÖB) in Islamabad Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  6. Begründend führten die BF erneut aus, dass sie die Ehegattin bzw. die mj. Tochter des XXXX geb, XXXX , (Bezugsperson, folgend auch „BP“) seien, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2014, GZ: XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei am 05.06.2007 in Afghanistan geschlossen worden.Begründend führten die BF erneut aus, dass sie die Ehegattin bzw. die mj. Tochter des römisch 40 geb, römisch 40 , (Bezugsperson, folgend auch „BP“) seien, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2014, GZ: römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei am 05.06.2007 in Afghanistan geschlossen worden. Dem Schriftsatz beigeschlossen waren folgende Unterlagen (in Kopie, teilweise samt Übersetzung): ● Befragungsformular im Einreiseverfahren vom 21.02.2022, ● Reisepass der BF1 für den Gültigkeitszeitraum von 23.07.2019 bis 23.07.2024 und der BF2 für den Gültigkeitszeitraum von 24.07.2019 bis 24.07.2024, ● Tazkira der BF1 und BF2 (=Personalausweis bzw. Geburtsurkunde), ● Eheschließungsurkunde des Supreme Court vom 07.12.2014 über die Eheschließung ● vom Jahr 2007 und die Nachregistrierung am 07.12.2014, ● Konventionsreisepass der Bezugsperson für den Gültigkeitszeitraum von 29.06.2021 bis 28.06.2026 ● E-Card der Bezugsperson ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.09.2016 (Hauptwohnsitz der BP Staudgasse 62/13, 1180 Wien seit 06.09.2016), ● Mietvertrag der BP für eine 45m2 große Wohnung, bestehend aus Vorraum, BadWC, Küche, 2Wohnräume, monatliche Miete iHv. € 500,00), ● Arbeitsvertrag der BP und Einkommensnachweis/monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 1.883,10 (brutto), EUR 1.162,910 (netto), ● Versicherungsdatenauszug vom 28.01.2022 ● Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 15.09.2014 betreffend die ● Bezugsperson ●Medizinische Unterlagen aus Indien vom 18.07.2011 ●Lohn-und Gehaltverrechnung der BP betreffend die Monate August 2020 bis Oktober 2020Lohn-und Gehaltverrechnung der BP betreffend die Monate August 2020 bis , Oktober 2020, Mit Schreiben vom 18.05.2022 erstattete das BFA eine Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und führte darin im Wesentlichen aus, dass den BF bereits am 18.05.2016 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose übermittelt wurde, weil die Antragstellerinnen nicht in der Lage gewesen seien, die Familieneigenschaft durch unbedenkliche Urkunden zu belegen und es auch im Rahmen der Verfahrens zu widersprüchlichen Angaben zwischen der angeblichen Ehegattin und der Bezugsperson in Österreich gekommen sei, sodass davon auszugehen gewesen sei, dass die Familieneigenschaft gar nicht bestehe bzw. nie bestanden habe. Da sich bis zum heutigen Tag der Sachverhalt nicht geändert habe – die Familieneigenschaft erneut nicht nachgewiesen werden konnte - sei aus den oben dargelegten Gründen auch zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.Mit Schreiben vom 18.05.2022 erstattete das BFA eine Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und führte darin im Wesentlichen aus, dass den BF bereits am 18.05.2016 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose übermittelt wurde, weil die Antragstellerinnen nicht in der Lage gewesen seien, die Familieneigenschaft durch unbedenkliche Urkunden zu belegen und es auch im Rahmen der Verfahrens zu widersprüchlichen Angaben zwischen der angeblichen Ehegattin und der Bezugsperson in Österreich gekommen sei, sodass davon auszugehen gewesen sei, dass die Familieneigenschaft gar nicht bestehe bzw. nie bestanden habe. Da sich bis zum heutigen Tag der Sachverhalt nicht geändert habe – die Familieneigenschaft erneut nicht nachgewiesen werden konnte - sei aus den oben dargelegten Gründen auch zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich. In einer Stellungnahme vom 25.05.2022, verfasst vom Österreichischen Roten Kreuz, brachten die BF im Rahmen des Parteiengehörs nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen vor, dass die Ehe zwischen der BF1 und der Bezugsperson bereits vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat bestanden habe. Die Bezugsperson habe bereits in der Erstbefragung vom 08.05.2012 angegeben, mit der BF1 verheiratet zu sein und eine Tochter zu haben. Auch im fortgesetzten Verfahren tätigte die Bezugsperson gleichbleibende Angaben zu seinen Familienangehörigen. Die Ehe sei damals in Afghanistan, wie üblich, nur traditionell geschlossen worden und erst zum Zweck der Familienzusammenführung im Jahr 2014 nachregistriert worden. Damit sei diese nach der höchstgerichtlichen Judikatur von Anfang an gültig (vgl. VwGH 04.10.2018, Ra 2018/18/0149). Gemäß Art. 11 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie dürfe das Fehlen von Nachweisen nicht zu einer Abweisung des Antrags führen, vielmehr seien andere Nachweise zum Beweis der Familieneigenschaft heranzuziehen. Insgesamt seien jedenfalls die Indizien dafür, dass tatsächlich das Familienleben bereits in Afghanistan bestanden habe und die Bezugsperson mit der BF verheiratet gewesen sei, hinreichend dicht, dass im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0022) das Kriterium des erforderlichen Ausmaßes der „bloßen Wahrscheinlichkeit“ der Gewährung desselben Schutzes erfüllt sei. Weiters stehe unstrittig fest, dass die BF2 nicht die biologische Tochter der Bezugsperson sei, jedoch die leibliche Tochter der BF
  7. Es sei von einer bestehenden Ehe seit 2007 auszugehen. Die BF2 sei somit während aufrechter Ehe geboren worden und zusätzlich habe die Bezugsperson die Vaterschaft anerkannt. Die BF2 habe seit ihrer Geburt bis zur Ausreise der Bezugsperson gemeinsam mit ihren Eltern in einem Haushalt gelebt. Somit sei die BF2 jedenfalls rechtlich als Tochter der Bezugsperson zu betrachten. Die Schwangerschaft sei im Wege der künstlichen Befruchtung in Indien herbeigeführt worden, da auf natürlichem Wege keine Schwangerschaft zustande gekommen sei. Das Ehepaar sei bis zum DNA-Test davon ausgegangen, dass zur Insemination das Material der Bezugsperson herangezogen worden sei – erst durch den DNA-Test sei ihnen bekannt geworden, dass dem offenbar nicht so gewesen sei und ohne ihr Wissen eine heterologische Insemination durchgeführt worden sei. Zum Nachweis über entsprechende Behandlungen wurden Befunde über die gynäkologische Behandlung in Neu Delhi vorgelegt. In einer Stellungnahme vom 25.05.2022, verfasst vom Österreichischen Roten Kreuz, brachten die BF im Rahmen des Parteiengehörs nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen vor, dass die Ehe zwischen der BF1 und der Bezugsperson bereits vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat bestanden habe. Die Bezugsperson habe bereits in der Erstbefragung vom 08.05.2012 angegeben, mit der BF1 verheiratet zu sein und eine Tochter zu haben. Auch im fortgesetzten Verfahren tätigte die Bezugsperson gleichbleibende Angaben zu seinen Familienangehörigen. Die Ehe sei damals in Afghanistan, wie üblich, nur traditionell geschlossen worden und erst zum Zweck der Familienzusammenführung im Jahr 2014 nachregistriert worden. Damit sei diese nach der höchstgerichtlichen Judikatur von Anfang an gültig vergleiche VwGH 04.10.2018, Ra 2018/18/0149). Gemäß Artikel 11, Absatz 2, der Familienzusammenführungsrichtlinie dürfe das Fehlen von Nachweisen nicht zu einer Abweisung des Antrags führen, vielmehr seien andere Nachweise zum Beweis der Familieneigenschaft heranzuziehen. Insgesamt seien jedenfalls die Indizien dafür, dass tatsächlich das Familienleben bereits in Afghanistan bestanden habe und die Bezugsperson mit der BF verheiratet gewesen sei, hinreichend dicht, dass im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0022) das Kriterium des erforderlichen Ausmaßes der „bloßen Wahrscheinlichkeit“ der Gewährung desselben Schutzes erfüllt sei. Weiters stehe unstrittig fest, dass die BF2 nicht die biologische Tochter der Bezugsperson sei, jedoch die leibliche Tochter der BF
  8. Es sei von einer bestehenden Ehe seit 2007 auszugehen. Die BF2 sei somit während aufrechter Ehe geboren worden und zusätzlich habe die Bezugsperson die Vaterschaft anerkannt. Die BF2 habe seit ihrer Geburt bis zur Ausreise der Bezugsperson gemeinsam mit ihren Eltern in einem Haushalt gelebt. Somit sei die BF2 jedenfalls rechtlich als Tochter der Bezugsperson zu betrachten. Die Schwangerschaft sei im Wege der künstlichen Befruchtung in Indien herbeigeführt worden, da auf natürlichem Wege keine Schwangerschaft zustande gekommen sei. Das Ehepaar sei bis zum DNA-Test davon ausgegangen, dass zur Insemination das Material der Bezugsperson herangezogen worden sei – erst durch den DNA-Test sei ihnen bekannt geworden, dass dem offenbar nicht so gewesen sei und ohne ihr Wissen eine heterologische Insemination durchgeführt worden sei. Zum Nachweis über entsprechende Behandlungen wurden Befunde über die gynäkologische Behandlung in Neu Delhi vorgelegt. Nach Übermittlung der Stellungnahme an das BFA, teilte dieses nach neuerlicher Befassung der ÖB mit Email vom 14.06.2022 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Mit Bescheiden jeweils vom 02.09.2022, zugestellt am 09.09.2022, XXXX , wurden die Einreiseanträge der BF gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Familieneigenschaft erneut nicht nachgewiesen werden konnte, sodass die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich sei.Mit Bescheiden jeweils vom 02.09.2022, zugestellt am 09.09.2022, römisch 40 , wurden die Einreiseanträge der BF gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Familieneigenschaft erneut nicht nachgewiesen werden konnte, sodass die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich sei. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 28.09.2022 fristgerecht (gemeinsame) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die BF verwiesen erneut ausdrücklich darauf, dass die Bezugsperson bereits in seinem Asylverfahren angegeben habe, dass er in Afghanistan verheiratet sei und eine Tochter habe. Die Eheschließung sei zunächst vor einem Mullah erfolgt und wurde dann vor dem ersten Versuch, einen Einreisetitel nach § 35 AsylG zu erlangen, staatlich anerkannt worden. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass eine rechtswirksame Eheschließung vorliegt und daher jedenfalls für die BF1 sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Einreisetitels vorliege. Hinsichtlich der BF2 wurde erneut darauf hingewiesen, dass sie im Wege der künstlichen Befruchtung in Indien zur Welt gekommen sei, da eine natürliche Empfängnis nicht möglich gewesen sei. Das sei auch der Grund dafür, dass der DNA-Test negativ gewesen sei. Die Kindeseltern hätten aus Scham diesen Umstand im ersten Verfahren nicht angegeben und hätten sie sich erst jetzt dazu überwinden können, dies den österreichischen Instanzen offenzulegen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Einreisetitels vorliegen würden. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 28.09.2022 fristgerecht (gemeinsame) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die BF verwiesen erneut ausdrücklich darauf, dass die Bezugsperson bereits in seinem Asylverfahren angegeben habe, dass er in Afghanistan verheiratet sei und eine Tochter habe. Die Eheschließung sei zunächst vor einem Mullah erfolgt und wurde dann vor dem ersten Versuch, einen Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG zu erlangen, staatlich anerkannt worden. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass eine rechtswirksame Eheschließung vorliegt und daher jedenfalls für die BF1 sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Einreisetitels vorliege. Hinsichtlich der BF2 wurde erneut darauf hingewiesen, dass sie im Wege der künstlichen Befruchtung in Indien zur Welt gekommen sei, da eine natürliche Empfängnis nicht möglich gewesen sei. Das sei auch der Grund dafür, dass der DNA-Test negativ gewesen sei. Die Kindeseltern hätten aus Scham diesen Umstand im ersten Verfahren nicht angegeben und hätten sie sich erst jetzt dazu überwinden können, dies den österreichischen Instanzen offenzulegen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Einreisetitels vorliegen würden. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2023, Zl. XXXX , wurde den Beschwerden gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG und § 35 Abs. 1 und 5 AsylG 2005 stattgegeben, die Bescheide wurden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen an die ÖB Islamabad zurückverwiesen. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2023, Zl. römisch 40 , wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und Paragraph 35, Absatz eins und 5 AsylG 2005 stattgegeben, die Bescheide wurden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen an die ÖB Islamabad zurückverwiesen. Gegenständliches Verfahren
  9. Drittes Verfahren Im fortgesetzten Verfahren (2.Rechtsgang) setzte das BFA nach neuerlicher Befassung die ÖB Islamabad gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG sei. Die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Im fortgesetzten Verfahren (2.Rechtsgang) setzte das BFA nach neuerlicher Befassung die ÖB Islamabad gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sei. Die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. In der der Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeschlossenen Stellungnahme vom 02.10.2023, führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben hätten. Konkret führte das BFA aus:In der der Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeschlossenen Stellungnahme vom 02.10.2023, führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben hätten. Konkret führte das BFA aus: „
  10. Die ho. Behörde geht nach wie vor davon aus, dass keine rechtsgültige Eheschließung vorliegt: Wie bereits in der
  11. negativen Wahrscheinlichkeitsprognose aus dem Jahr 2015 ausgeführt, ist zunächst zur in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde zu sagen, dass die Beschaffung von (echten oder gefälschten) Gefälligkeitsdokumenten praktisch jeglichen Inhalts nach dem Amtswissen der Behörde sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan – allenfalls gegen ein entsprechendes Entgelt – ohne größeren Aufwand jederzeit möglich ist. Dies gilt auch für Tazkiras. Es ist auch bekannt, dass es in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang gibt. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Hochzeit im Jahre 2007 vorerst lediglich nach islamischem Recht vollzogen worden sein soll, hierüber allerdings keinerlei Nachweise in Form von einer Urkunde über den Abschluss eines Ehevertrages vorgelegt werden konnten und erst zum Zwecke des Familienverfahrens nachträglich im Dezember 2014 die Ehe eingetragen wurde, zu einem Zeitpunkt also, als Herr XXXX bereits der Asylstatus zuerkannt worden ist und er sich in Österreich aufhielt. Wie bereits in der
  12. negativen Wahrscheinlichkeitsprognose aus dem Jahr 2015 ausgeführt, ist zunächst zur in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde zu sagen, dass die Beschaffung von (echten oder gefälschten) Gefälligkeitsdokumenten praktisch jeglichen Inhalts nach dem Amtswissen der Behörde sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan – allenfalls gegen ein entsprechendes Entgelt – ohne größeren Aufwand jederzeit möglich ist. Dies gilt auch für Tazkiras. Es ist auch bekannt, dass es in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang gibt. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Hochzeit im Jahre 2007 vorerst lediglich nach islamischem Recht vollzogen worden sein soll, hierüber allerdings keinerlei Nachweise in Form von einer Urkunde über den Abschluss eines Ehevertrages vorgelegt werden konnten und erst zum Zwecke des Familienverfahrens nachträglich im Dezember 2014 die Ehe eingetragen wurde, zu einem Zeitpunkt also, als Herr römisch 40 bereits der Asylstatus zuerkannt worden ist und er sich in Österreich aufhielt. Ausführungen aus der
  13. negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 09.05.2016: Aus den Protokollen der Befragungen der Bezugsperson am 16.06.2015 und der Antragstellerin am 03.08.2015 ergab sich nämlich, dass sowohl die Antragstellerin als auch die in Ö lebende Bezugsperson voneinander abweichende Angaben im Detail machten. So entstanden erhebliche Zweifle an der Familieneigenschaft. So machte zum Beispiel die Antragstellerin abweichende Angaben zu den Geschwistern der Bezugsperson oder wusste nicht, dass ihr Mann eine achtjährige Schulausbildung absolviert hat. Darüber hinaus gab die Antragstellerin an, dass sie von ihrem Mann zur Hochzeit das Hochzeitskleid als Geschenk und ihr Mann von ihr die Hochzeitstracht erhalten hätte, wohingegen Herr XXXX in seiner Befragung behauptete, dass es lediglich Geschenke in Form eines Ringes gegeben hätte. Äußerst fraglich war auch, dass bei der Trauungszeremonie angeblich nicht einmal Fotos gemacht worden sind. So machte zum Beispiel die Antragstellerin abweichende Angaben zu den Geschwistern der Bezugsperson oder wusste nicht, dass ihr Mann eine achtjährige Schulausbildung absolviert hat. Darüber hinaus gab die Antragstellerin an, dass sie von ihrem Mann zur Hochzeit das Hochzeitskleid als Geschenk und ihr Mann von ihr die Hochzeitstracht erhalten hätte, wohingegen Herr römisch 40 in seiner Befragung behauptete, dass es lediglich Geschenke in Form eines Ringes gegeben hätte. Äußerst fraglich war auch, dass bei der Trauungszeremonie angeblich nicht einmal Fotos gemacht worden sind. [ … ] Auch dass die Antragstellerin nicht gewusst haben soll, wie alt ihr Ehemann bei der Hochzeit war ist unglaubwürdig, wenn sie nunmehr angibt, dass dieser nun etwa 35 Jahre alt sein müsste. Ein weiterer Widerspruch ergab sich im behaupteten Alter der Antragstellerin zum Zeitpunkt der traditionellen Verehelichung. Gab die Antragstellerin beim Einbringen des Einreiseantrages noch an, dass sie bei der Hochzeit im Jahre 2007 erst 14 oder 15 Jahre alt gewesen wäre, so behaupteten die VPs nachträglich, dass Frau XXXX bei der Trauungszeremonie bereits 17 Jahre alt gewesen wäre. Ein weiterer Widerspruch ergab sich im behaupteten Alter der Antragstellerin zum Zeitpunkt der traditionellen Verehelichung. Gab die Antragstellerin beim Einbringen des Einreiseantrages noch an, dass sie bei der Hochzeit im Jahre 2007 erst 14 oder 15 Jahre alt gewesen wäre, so behaupteten die VPs nachträglich, dass Frau römisch 40 bei der Trauungszeremonie bereits 17 Jahre alt gewesen wäre. Tatsache ist, dass sich die Bezugsperson bereits seit dem Jahre XXXX in Österreich aufhält und bei seiner Erstbefragung angab, dass seine Frau etwa XXXX Jahre alt wäre. Dies wäre allerdings mit seinen späteren Behauptungen nicht in Einklang zu bringen, wo er angibt, dass seine Frau bei der Hochzeit XXXX Jahre alt gewesen ist. Aus der Tazkira von Frau XXXX geht hervor, dass sie im Jahre XXXX Jahre alt gewesen wäre und sie somit im Jahre XXXX Jahre alt gewesen sein konnte. Geht man von der Tatsache aus, dass Frau XXXX im Jahre XXXX geboren wurde, so wäre sie tatsächlich bei der Hochzeit XXXX Jahre alt gewesen. Wenn Frau XXXX also im Jahre XXXX Jahre gewesen wäre, dann müsste sie bereits XXXX geboren worden sein und hätte bei der Hochzeit 2007 bereits XXXX Jahre alt gewesen sein müssen. Tatsache ist, dass sich die Bezugsperson bereits seit dem Jahre römisch 40 in Österreich aufhält und bei seiner Erstbefragung angab, dass seine Frau etwa römisch 40 Jahre alt wäre. Dies wäre allerdings mit seinen späteren Behauptungen nicht in Einklang zu bringen, wo er angibt, dass seine Frau bei der Hochzeit römisch 40 Jahre alt gewesen ist. Aus der Tazkira von Frau römisch 40 geht hervor, dass sie im Jahre römisch 40 Jahre alt gewesen wäre und sie somit im Jahre römisch 40 Jahre alt gewesen sein konnte. Geht man von der Tatsache aus, dass Frau römisch 40 im Jahre römisch 40 geboren wurde, so wäre sie tatsächlich bei der Hochzeit römisch 40 Jahre alt gewesen. Wenn Frau römisch 40 also im Jahre römisch 40 Jahre gewesen wäre, dann müsste sie bereits römisch 40 geboren worden sein und hätte bei der Hochzeit 2007 bereits römisch 40 Jahre alt gewesen sein müssen. Wie allerdings aus der vorgelegten Tazkira bzw. dem in Vorlage gebrachten afghanischen Reisepass (beide wurden erst im Jahr 2014 ausgestellt) hervorgeht, wurde die Antragstellerin im Jahre XXXX geboren und war im Jahre XXXX Jahre alt. Dass sowohl die Antragstellerin, als auch ihr Ehemann nicht wissen, wie alt der jeweils andere Partner ist, bzw. bei der Verehelichung war, ist nicht glaubhaft und auch aufgrund der widersprüchlichen Angaben der beiden VPs nicht nachvollziehbar.Wie allerdings aus der vorgelegten Tazkira bzw. dem in Vorlage gebrachten afghanischen Reisepass (beide wurden erst im Jahr 2014 ausgestellt) hervorgeht, wurde die Antragstellerin im Jahre römisch 40 geboren und war im Jahre römisch 40 Jahre alt. Dass sowohl die Antragstellerin, als auch ihr Ehemann nicht wissen, wie alt der jeweils andere Partner ist, bzw. bei der Verehelichung war, ist nicht glaubhaft und auch aufgrund der widersprüchlichen Angaben der beiden VPs nicht nachvollziehbar. In einer Gesamtbetrachtung gelangt die ho. Behörde somit zu dem Schluss, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz aufgrund der Nichterfüllung des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 als nicht wahrscheinlich erachtet wurde und wird abermals ausdrücklich festgehalten, dass Ehegatten nur dann Familienangehörige iSd AsylG 2005 sind wenn diese Eigenschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. […]In einer Gesamtbetrachtung gelangt die ho. Behörde somit zu dem Schluss, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz aufgrund der Nichterfüllung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 als nicht wahrscheinlich erachtet wurde und wird abermals ausdrücklich festgehalten, dass Ehegatten nur dann Familienangehörige iSd AsylG 2005 sind wenn diese Eigenschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. […] Des weiteren erscheint eigenartig, dass sowohl von der Antragstellerin als auch von der in Österreich lebenden Bezugsperson immer davon gesprochen wurde, dass die Ehe tatsächlich im Jahr 2007 geschlossen wurde, dem steht jedoch ein in Vorlage gebrachtes Schriftstück, vermutlich vom Vater der in Österreich lebenden Bezugsperson (im 1.EAT-Verfahren vorgelegt) entgegen: Auszüge aus der Übersetzung eines vorgelegten Schreibens: „[…] Mein Name ist XXXX . Ich möchte Ihnen bekannt geben, dass die Trauungszeremonie meine Sohnes XXXX mit XXXX am 15.03.1388 (=umgerechnet am 05.06.2009) stattgefunden hat. Ich ersuche um Bestätigung der Eheschließung, damit sich in Zukunft keine Probleme ergeben. “ […] Demnach wurde auch schon im
  14. EAT das Eheschließungsjahr widersprüchlich dargestellt.„[…] Mein Name ist römisch 40 . Ich möchte Ihnen bekannt geben, dass die Trauungszeremonie meine Sohnes römisch 40 mit römisch 40 am 15.03.1388 (=umgerechnet am 05.06.2009) stattgefunden hat. Ich ersuche um Bestätigung der Eheschließung, damit sich in Zukunft keine Probleme ergeben. “ […] Demnach wurde auch schon im
  15. EAT das Eheschließungsjahr widersprüchlich dargestellt. Die ho. Behörde geht nach wie vor von aufgrund der massiven Widersprüche in den Paralleleinvernahmen bzw. durch die selbst in Vorlage gebrachten Beweismittel davon aus, dass die in Österreich lebenden Bezugsperson mit der Antragstellerin nie in einer aufrechten Ehe bzw. Familieneinheit gelebt hat. Die diesbezüglich damals in Vorlage gebrachten übermittelten Unterlagen bezüglich einer Eheschließung sind NUN auch in dem Lichte zu sehen, dass ja nun im
  16. Verfahren falsche/gefälschte/verfälschte Beweismittel (med. Unterlagen) in Vorlage gebracht wurden.
  17. Familieneigenschaft des Kindes XXXX , geb. XXXX [gemeint: XXXX ] zur in Österreich lebenden Bezugsperson:
  18. Familieneigenschaft des Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 [gemeint: römisch 40 ] zur in Österreich lebenden Bezugsperson: Fakt ist, dass die in Österreich lebende Bezugsperson nicht der Vater des Kindes XXXX ist. Fakt ist, dass die in Österreich lebende Bezugsperson nicht der Vater des Kindes römisch 40 ist. Im nunmehrigen Verfahren wurde Einsicht genommen in die Beschwerde vom 28.09.2022 samt den dazugehörigen übermittelten medizinischen Unterlagen. Bei der Sichtung des
  19. Med. Befundes (tituliert ADIVA) datiert mit 28.
  20. (oder 06.) XXXX fällt auf: Bei der Sichtung des
  21. Med. Befundes (tituliert ADIVA) datiert mit 28.
  22. (oder 06.) römisch 40 fällt auf: Ausgestellt auf Mrs. XXXX , 25 years – demnach 25 Jahre alt = XXXX Ausgestellt auf Mrs. römisch 40 , 25 years – demnach 25 Jahre alt = römisch 40 MF – 10 Years erste Menstruation mit 10 Jahren LMP – 10 days ago „Last menstrual period“ – letzte Menstruation vor 10 Tagen Wenn also dieser medizinische Befund Aussagekraft im Verfahren haben soll, dann stellt sich die Frage, wie es sein kann, dass man als Frau Ende Mai bzw. Juni XXXX vor 10 Tagen die letzte Periode hatte und TROTZDEM am XXXX – nur wenige Monate später – ein Kind zur Welt bringen konnte. Dies ist rein rechnerisch mit Allgemeinwissen, aber auch medizinisch nicht möglich. Wenn also dieser medizinische Befund Aussagekraft im Verfahren haben soll, dann stellt sich die Frage, wie es sein kann, dass man als Frau Ende Mai bzw. Juni römisch 40 vor 10 Tagen die letzte Periode hatte und TROTZDEM am römisch 40 – nur wenige Monate später – ein Kind zur Welt bringen konnte. Dies ist rein rechnerisch mit Allgemeinwissen, aber auch medizinisch nicht möglich. Des weitern ist der „Befund“ auf eine „Mrs. XXXX , 25 Jahre alt“ ausgestellt. Rein rechnerisch müsste es sich um eine Frau handeln, die im Jahre 1985 geboren ist. Die Antragstellerin ist jedoch am XXXX geboren! Aufgrund dieser Ungereimtheiten ist davon auszugehen, dass im Verfahren Beweismittel vorgelegt wurden, die nicht der Antragstellerin, Fr. XXXX gehören. Es liegt der Verdacht nahe, dass vorsätzlich falsche/verfälschte/gefälschte Unterlagen in Vorlage gebracht wurden. Eigenartig erscheint auch, dass med. Befunde einer Kinderwunschklinik in Indien handgeschrieben sind, hingegen Apothekenrechnungen sehr wohl computerunterstützt im Jahre XXXX gefertigt wurden. Des weitern ist der „Befund“ auf eine „Mrs. römisch 40 , 25 Jahre alt“ ausgestellt. Rein rechnerisch müsste es sich um eine Frau handeln, die im Jahre 1985 geboren ist. Die Antragstellerin ist jedoch am römisch 40 geboren! Aufgrund dieser Ungereimtheiten ist davon auszugehen, dass im Verfahren Beweismittel vorgelegt wurden, die nicht der Antragstellerin, Fr. römisch 40 gehören. Es liegt der Verdacht nahe, dass vorsätzlich falsche/verfälschte/gefälschte Unterlagen in Vorlage gebracht wurden. Eigenartig erscheint auch, dass med. Befunde einer Kinderwunschklinik in Indien handgeschrieben sind, hingegen Apothekenrechnungen sehr wohl computerunterstützt im Jahre römisch 40 gefertigt wurden. In einer Stellungnahme vom RA Dr. XXXX vom XXXX 2017 im
  23. EAT-Verfahren wird auszugsweise ausgeführt: Es darf zudem darauf hingewiesen werden, dass das Ehepaar im Jahre 2010 und 2011 wiederholt wegen medizinischer Untersuchungen und Behandlungen über einen längeren Zeitraum in Indien aufhältig war. Zum Nachweis dürfen einige ärztliche Unterlagen in Vorlage gebracht werden (Apothekenrechnungen vom 02.07.2010, 18.07.2011, handgeschriebener Arztbrief, ausgestellt auf eine Mrs. XXXX , 20 Years – Ausstellungsdatum 02.05.2011). In einer Stellungnahme vom RA Dr. römisch 40 vom römisch 40 2017 im
  24. EAT-Verfahren wird auszugsweise ausgeführt: Es darf zudem darauf hingewiesen werden, dass das Ehepaar im Jahre 2010 und 2011 wiederholt wegen medizinischer Untersuchungen und Behandlungen über einen längeren Zeitraum in Indien aufhältig war. Zum Nachweis dürfen einige ärztliche Unterlagen in Vorlage gebracht werden (Apothekenrechnungen vom 02.07.2010, 18.07.2011, handgeschriebener Arztbrief, ausgestellt auf eine Mrs. römisch 40 , 20 Years – Ausstellungsdatum 02.05.2011). Demnach trägt auch dieser handgeschriebene Arztbrief (wonach die Antragstellerin im Jahre XXXX geboren sein müsste) nicht dazu bei, dass es sich überhaupt um Befunde der Antragstellerin, die XXXX geboren ist, handelt. Auch stellt sich die Frage, warum med. Befunde aus dem Jahr 2011 vorgelegt wurden, obwohl das angeblich gemeinsame Kind XXXX geboren wurde und somit kein Bezug zu diesem Kind besteht. Demnach trägt auch dieser handgeschriebene Arztbrief (wonach die Antragstellerin im Jahre römisch 40 geboren sein müsste) nicht dazu bei, dass es sich überhaupt um Befunde der Antragstellerin, die römisch 40 geboren ist, handelt. Auch stellt sich die Frage, warum med. Befunde aus dem Jahr 2011 vorgelegt wurden, obwohl das angeblich gemeinsame Kind römisch 40 geboren wurde und somit kein Bezug zu diesem Kind besteht. […] Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass das Kind XXXX in keinem wie immer gearteten Familienverhältnis mit der in Österreich lebenden Bezugsperson steht. Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass das Kind römisch 40 in keinem wie immer gearteten Familienverhältnis mit der in Österreich lebenden Bezugsperson steht. Aufgrund der angeführten Widersprüche – sowohl in Bezug auf die Eheschließung als auch auf die Vorlage der med. Unterlagen – ist keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses, weder als Ehegattin noch als Kind der in Österreich lebenden Bezugsperson, auszugehen. Eine Statusgewährung ist daher nicht wahrscheinlich. […]“. Dies teilte die ÖB Islamabad den BF mit Schreiben vom 11.10.2023 mit und wurde den BF die Gelegenheit gegeben, die in der Stellungnahme angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Ferner wurde darauf hingewiesen, sofern die BF von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen oder ihr Vorbringen nicht geeignet sei, die angeführten Bedenken zu zerstreuen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden. Die BF erstatteten keine Stellungnahme. Mit Bescheiden der ÖB Islamabad vom 30.10.2023, Zl. XXXX , zugestellt am selben Tag, wurden die Anträge auf Erteilung von Einreistiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG, abgewiesen. Mit Bescheiden der ÖB Islamabad vom 30.10.2023, Zl. römisch 40 , zugestellt am selben Tag, wurden die Anträge auf Erteilung von Einreistiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG, abgewiesen. Gegen diese Bescheide erhoben die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 22.11.2023, datiert mit 21.11.2023, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beriefen sich darin auf sämtliche bisherigen Vorbringen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.03.2024 wurde am 14.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt. Mit Schreiben vom 29.10.2024, datiert mit 25.10.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Rechtsvertretung der BF zur Kenntnis gebracht, dass die BF mit ihrer Tochter in den Iran flüchten musste, da die Situation für eine Frau mit Tochter aufgrund der Machtübernahme der Taliban und der massiven Einschränkungen der Frauenrechte nicht weiter erträglich gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 13.12.2024 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit, dass die Antragstellerinnen mittlerweile vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.) Feststellungen:1.) Feststellungen:, Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen (mj.) Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Nicht festgestellt werden kann, dass zwischen der BF1 und der Bezugsperson jemals eine rechtsgültige Ehe geschlossen worden wäre. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die BF2, die unbestritten nicht die leibliche Tochter der Bezugsperson ist, durch künstliche Befruchtung in einer medizinischen Einrichtung in Indien gezeugt wurde. 2.) Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus den Akten der ÖB und dem Gerichtsakt. Die Negativfeststellungen bezüglich des Vorliegens einer gültigen Ehe zwischen der BF1 und der Bezugsperson bzw. der Angehörigeneigenschaft im Verhältnis BF2 und Bezugsperson ergeben sich aus den von der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2023 – wie oben zitiert – ausführlich dargelegten Erwägungen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Die belangte Behörde stellt in den obzitierten Erwägungen ausführlich die massiven Widersprüche zwischen den Angaben der BF1 und der Bezugsperson sowie in Bezug auf die behaupteten Altersangaben und die diesbezüglich vorgelegten Beweismittel der BF1 dar, die den behaupteten Sachverhalt einer Eheschließung nach menschlichem Ermessen völlig unglaubwürdig erscheinen lassen. Es mutet geradezu absurd an, dass einerseits behauptet wurde, dass die BF1 bei der Eheschließung erst 14 oder 15 Jahre alt gewesen wäre, während später behauptet wurde, dass sie zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alt gewesen sei, der Ehegatte hingegen jedoch Angaben (- im Jahr XXXX sei seine Frau XXXX Jahre alt) erstattet hat, nach welchen die Ehegattin zum Zeitpunkt der Eheschließung 2007 bereits XXXX Jahre hätte alt sein müssen. Derartige, massivste Widersprüchlichkeiten zu einfachsten Themenkreisen (Hochzeit schon mit XXXX Jahren oder doch erst mit XXXX Jahren!) können nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur dazu führen, den behaupteten Lebenssachverhalt als völlig unglaubwürdig zu qualifizieren. Die belangte Behörde stellt in den obzitierten Erwägungen ausführlich die massiven Widersprüche zwischen den Angaben der BF1 und der Bezugsperson sowie in Bezug auf die behaupteten Altersangaben und die diesbezüglich vorgelegten Beweismittel der BF1 dar, die den behaupteten Sachverhalt einer Eheschließung nach menschlichem Ermessen völlig unglaubwürdig erscheinen lassen. Es mutet geradezu absurd an, dass einerseits behauptet wurde, dass die BF1 bei der Eheschließung erst 14 oder 15 Jahre alt gewesen wäre, während später behauptet wurde, dass sie zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alt gewesen sei, der Ehegatte hingegen jedoch Angaben (- im Jahr römisch 40 sei seine Frau römisch 40 Jahre alt) erstattet hat, nach welchen die Ehegattin zum Zeitpunkt der Eheschließung 2007 bereits römisch 40 Jahre hätte alt sein müssen. Derartige, massivste Widersprüchlichkeiten zu einfachsten Themenkreisen (Hochzeit schon mit römisch 40 Jahren oder doch erst mit römisch 40 Jahren!) können nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur dazu führen, den behaupteten Lebenssachverhalt als völlig unglaubwürdig zu qualifizieren. , Weiters bestehen Ungereimtheiten hinsichtlich des Hochzeitsdatums: Wurde noch in einem – im Erstantragsverfahren – vorgebrachten Schriftstück der 05.06.2009 als Datum der Eheschließung angeführt, so sprachen sowohl die BF1 als auch die Bezugsperson von der Heirat im Jahr
  25. Wie die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2023 ausführlich aufgezeigt hat, machten die BF1 und die Bezugsperson bereits im Erstantragsverfahren wechselnde und divergierende Angaben zu Fragen nach den Geschwistern, der Schulausbildung, den jeweiligen Hochzeitsgeschenken sowie zur Wohnsituation im Herkunftsstaat; dies erscheint nach dem menschlichen Ermessen besonders bedenklich, da die simplen Fragen nach dem persönlichen Lebensbereich des jeweiligen Ehepartners kein komplexer Themenbereich ist und nach der allgemeinen Lebenserfahrung diese Fragen selbst von einfacher strukturierten Personen einfach, klar und unmissverständlich beantwortet werden können. Ferner finden auch die Erwägungen des BFA, wonach an der Echtheit der vorgebrachten Kopie der Heiratsurkunde und der Tazkira zu Zweifeln sei, Bestätigung. Vor diesem Hintergrund kommt im Rahmen einer gesamthaften und abwägenden Betrachtung den vorgelegten Unterlagen über die Registrierung der behaupteten Eheschließung bzw. der Tazkira kein maßgeblicher Beweiswert zu, zumal einer ausländischen Urkunde, nicht die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit zukommt und diese zudem in unauflöslichen Widerspruch zum Vorbringen der BF1 und der Bezugsperson steht. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen BF2 und der Bezugsperson hat die Behörde zutreffend aufgezeigt, dass das Vorliegen einer Familienangehörigeneigenschaft nicht vorliegt. Bei dem von den BF vorgelegten medizinischen Dokument „ADIVA“ tituliert handelt es sich um ein handschriftlich in englischer Sprache verfasstes Schreiben, welches mit 28.05 (oder 06.) XXXX datiert ist. Dieses Dokument führt eine „Mrs. XXXX , 25 years“ an und enthält zudem folgenden Inhalt: “MF-10years“ [erste Menstruation mit 10 Jahren] und weiter: „LMP-10days ago“ [Last menstrual period – letzte Menstruation vor 10 Tagen]. Aus den Verwaltungsakten geht als Geburtsdatum der BF2 der XXXX (etwa Beschwerde vom 21.11.2023) oder dazu widersprüchlich der XXXX (Schriftsatz vom 25.05.2022 des Roten Kreuzes) hervor, demnach ist es medizinisch nicht möglich, dass die BF1 – vom 28.05/
  26. XXXX zurückgerechnet – 10 Tage zuvor, sohin Mitte Mai bzw. Juni XXXX , ihre letzte Periode hatte und nur vier/fünf bzw. 6 Monate später ein Kind zur Welt bringt. Bei dem von den BF vorgelegten medizinischen Dokument „ADIVA“ tituliert handelt es sich um ein handschriftlich in englischer Sprache verfasstes Schreiben, welches mit 28.05 (oder 06.) römisch 40 datiert ist. Dieses Dokument führt eine „Mrs. römisch 40 , 25 years“ an und enthält zudem folgenden Inhalt: “MF-10years“ [erste Menstruation mit 10 Jahren] und weiter: „LMP-10days ago“ [Last menstrual period – letzte Menstruation vor 10 Tagen]. Aus den Verwaltungsakten geht als Geburtsdatum der BF2 der römisch 40 (etwa Beschwerde vom 21.11.2023) oder dazu widersprüchlich der römisch 40 (Schriftsatz vom 25.05.2022 des Roten Kreuzes) hervor, demnach ist es medizinisch nicht möglich, dass die BF1 – vom 28.05/
  27. römisch 40 zurückgerechnet – 10 Tage zuvor, sohin Mitte Mai bzw. Juni römisch 40 , ihre letzte Periode hatte und nur vier/fünf bzw. 6 Monate später ein Kind zur Welt bringt. Zudem fällt auf, dass das Dokument vom 28.05 (oder 06.) XXXX offensichtlich falsch beurkundet, dass die BF1 im Jahr XXXX Jahre alt sei („Mrs. XXXX , 25 years“). Wie bereits ausgeführt ist die BF1 laut Unterlagen im Jahr XXXX geboren, sohin im Jahr XXXX Jahre alt gewesen, sodass eine inhaltliche Falschbeurkundung offensichtlich und erwiesen ist und auch die Erwägungen des BFA und der ÖB, wonach in Indien bzw. Pakistan jede erdenkliche Urkunde mit jedem Inhalt leicht zu erhalten ist, Bestätigung findet.Zudem fällt auf, dass das Dokument vom 28.05 (oder 06.) römisch 40 offensichtlich falsch beurkundet, dass die BF1 im Jahr römisch 40 Jahre alt sei („Mrs. römisch 40 , 25 years“). Wie bereits ausgeführt ist die BF1 laut Unterlagen im Jahr römisch 40 geboren, sohin im Jahr römisch 40 Jahre alt gewesen, sodass eine inhaltliche Falschbeurkundung offensichtlich und erwiesen ist und auch die Erwägungen des BFA und der ÖB, wonach in Indien bzw. Pakistan jede erdenkliche Urkunde mit jedem Inhalt leicht zu erhalten ist, Bestätigung findet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgelegten Urkunden sich als falsch – Fälschungen bzw. Urkunden unrichtigen Inhalts – herausgestellt haben und daher nicht geeignet sind, eine Vaterschaft der Bezugsperson nachzuweisen. Den BF ist damit weder eine Glaubhaftmachung und noch viel weniger ein Nachweis der behaupteten Familienangehörigeneigenschaft zur angegebenen Bezugsperson gelungen. 3.) Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt: Familienverfahren im Inland § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. (aufgehoben)
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. (aufgehoben)
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
  5. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  6. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht undöffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen desim Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäßParagraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne desParagraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX geb., als Ehegatte der BF1 bzw. Vater der BF2 genannt. Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte römisch 40 geb., als Ehegatte der BF1 bzw. Vater der BF2 genannt. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nunmehr gesamthaft betrachtet, dass die BF1 bzw. die BF2 nicht als Ehegattin bzw. leibliche Tochter der Bezugsperson anzusehen sind, somit der Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG nicht erfüllt ist. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nunmehr gesamthaft betrachtet, dass die BF1 bzw. die BF2 nicht als Ehegattin bzw. leibliche Tochter der Bezugsperson anzusehen sind, somit der Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht erfüllt ist. Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass die ÖB weder von einer gültigen Eheschließung noch von einer Familieneigenschaft ausgehe, obwohl das Bundesverwaltungsgericht Gegenteiliges festgestellt habe und die Behörde an die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes gebunden sei, ist anzumerken, dass die ÖB diesbezüglich weitere und umfassende Ermittlungen unter Einbeziehung der Ergebnisse aus den vorangegangenen Verfahren, die dem Bundesverwaltungsgericht vormals nicht vorgelegen waren, tätigte und eine fundierte Begründung zu den wesentlichen Ergebnissen der Untersuchungen dargelegt hat. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 09.08.2023 zwar festgestellt hat, dass die BF1 die Ehegatten bzw. die BF2 die leibliche Tochter der Bezugsperson sind, jedoch wurde der Behörde , wenngleich unter Bindung an die Anschauung des Bundesverwaltungsgerichtes, jedoch – ohne ein Ergebnis der Ermittlungen vorwegzunehmen oder vorzugeben – aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren umfassende Ermittlungen nachzuholen und den BF im Sinne eines rechtsstaatliche angemessenen Verfahrens Parteiengehör einzuräumen. Wie bereits erwähnt, kam die Behörde ihren Ermittlungspflichten nach, indem sie im Sinne der Transparenz die Ergebnisse den BF mitteilte und zur Kenntnis brachte. Demnach wurde das Ergebnis, dass die BF die Voraussetzungen einer tatsächlich bestehenden aufrechten Eigenschaft als Familienangehörige nicht erfüllen, nachvollziehbar begründet und wurde dargelegt, auf welchen Tatsachen die Schlussfolgerung beruht. Demnach ist die Behörde ihren Ermittlungspflichten nachgekommen und konnte aufgrund umfassender Ermittlungen – unter Bezugnahme auf die im Verfahren vorgelegten Dokumente und das DNA-Gutachten des Vorverfahrens - der maßgebliche Sachverhalt festgestellt werden. Den BF wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurden ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Wenn die BF in ihrer Beschwerde vom 21.11.2023 monieren, dass sie auf Aufforderung eine Stellungnahme zum Parteiengehör erstattet hätten, diese aber aus unerklärlichen Gründen bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, dass den Verwaltungsakten keine solche Stellungnahme beiliegt, und auch in der Beschwerde vom 21.11.2023 selbst die die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägungen zur Beweiswürdigung in keiner Weise relativiert wurden. Da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die BF einen Schutzstatus ableiten könnten, erweist sich eine Schutzgewährung an die BF im Rahmen eines Familienverfahrens gem. § 34 ASylG als unwahrscheinlich und waren die Einreisetitel daher gem. § 35 Abs. 1 AsylG zu versagen.Da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die BF einen Schutzstatus ableiten könnten, erweist sich eine Schutzgewährung an die BF im Rahmen eines Familienverfahrens gem. Paragraph 34, ASylG als unwahrscheinlich und waren die Einreisetitel daher gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG zu versagen. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ist, worüber die ÖB in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde, im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG ist, worüber die ÖB in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde, im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen. Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W144.2174387.3.00

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