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{'item': 'W151 2297870-1'}

Obsah (12)§ 4§ 1Art 133§ 722§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2025 GeschäftszahlW151 2297870-1 Spruch, W151 2297870-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs. 1 lit a Al

VG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 24.07.2024, GZ: römisch 40 , wegen Feststellung des Nichtvorliegens der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und in der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG, zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 24.04.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Überprüfung der Pflichtversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Der Beschwerdeführer begehrte die Anrechnung von Versicherungszeiten als freier Dienstnehmer von 20.06.1985 bis 19.01.1992 aufgrund einer Tätigkeit als Zeitungskolporteur für die XXXX .
  2. Am 24.04.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Überprüfung der Pflichtversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Der Beschwerdeführer begehrte die Anrechnung von Versicherungszeiten als freier Dienstnehmer von 20.06.1985 bis 19.01.1992 aufgrund einer Tätigkeit als Zeitungskolporteur für die römisch 40 .
  3. Mit Bescheid der ÖGK vom 24.07.2024 stellte diese fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Tätigkeit für die XXXX Gesellschaft mbH (nunmehr XXXX GmbH & Co KG) in der Zeit vom 20.06.1985 bis 03.12.1991 sowie XXXX Gesellschaft mbH & Co Kommanditgesellschaft, XXXX (nunmehr XXXX GmbH & Co KG) in der Zeit von 04.12.1991 bis 19.01.1992 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG 1977 unterliege.2. Mit Bescheid der ÖGK vom 24.07.2024 stellte diese fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Tätigkeit für die römisch 40 Gesellschaft mbH (nunmehr römisch 40 GmbH & Co KG) in der Zeit vom 20.06.1985 bis 03.12.1991 sowie römisch 40 Gesellschaft mbH & Co Kommanditgesellschaft, römisch 40 (nunmehr römisch 40 GmbH & Co KG) in der Zeit von 04.12.1991 bis 19.01.1992 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und in der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 unterliege. § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG regle, dass die Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken von der Vollversicherung nach § 4 leg. cit. — unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung — ausgenommen seien. Ab 01.01.2023 sei diese Bestimmung gleichlautend in § 5 Abs. 1 Z 18 ASVG (BGBI I Nr. 60/2022) normiert worden.

§ 722Abs.

2 ASVG sei § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2019 auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliege. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG regle, dass die Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken von der Vollversicherung nach Paragraph 4, leg. cit. — unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung — ausgenommen seien. Ab 01.01.2023 sei diese Bestimmung gleichlautend in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 18, ASVG (BGBI römisch eins Nr. 60 aus 2022,) normiert worden.

Paragraph 722, Absatz 2, ASVG sei Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem

  1. Juli 2019 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliege. Die Auslegung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wonach die Bestimmung des § 722 Abs.2 ASVG nur auf Sachverhalte ab dem 01.07.1998 Anwendung finden könne, da erst ab diesem Zeitpunkt die Einbeziehung von den „Neuen Selbständigen“ in das GSVG erfolgt wäre, ergebe sich nicht aus dem Gesetz.Die Auslegung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wonach die Bestimmung des Paragraph 722, Absatz 2, ASVG nur auf Sachverhalte ab dem 01.07.1998 Anwendung finden könne, da erst ab diesem Zeitpunkt die Einbeziehung von den „Neuen Selbständigen“ in das GSVG erfolgt wäre, ergebe sich nicht aus dem Gesetz.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, hierbei vertreten durch die Arbeiterkammer Wien, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sich § 722 Abs. 2 ASVG nur auf den Zeitraum ab 01.07.1998 beziehe. „Neue Selbstständige“ seien nämlich erst am 01.07.1998 ins GSVG aufgenommen worden. § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG idF BGBl. I Nr. 8/2019 sei in Zusammenhang mit der Überführung von Zeitungszustellern als „Neue Selbstständige" in das GSVG eingeführt worden. Da „Neue Selbstständige“ im hier relevanten Zeitraum von 08.11.1980 bis 07.11.1986 nicht der (Pflicht)Versicherung des GSVG unterlegen wären, gebe es keinen Raum für eine Anwendung des § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG idF BGBl. I Nr. 8/
  3. Dies ergebe sich auch aus den Materialien, demzufolge der Gesetzgeber bei Einführung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG idF BGBl. I Nr. 8/2019 vorausgesetzt habe, dass Zeitungszusteller/innen ohnehin nach dem GSVG versichert seien. Genau das liege aber im Zeitraum vor dem 01.07.1998 nicht vor. Der Gesetzgeber habe daher nicht die Absicht gehabt, § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG idF BGBl. I Nr. 8/2019

der Übergangsbestimmung des § 722 Abs. 2 ASVG auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 01.07.1998 verwirklicht worden seien. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen Vertragsverhältnisse von Zeitungszusteller/innen mit ihren Auftraggeber/innen als Dienstnehmer beurteilt. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, hierbei vertreten durch die Arbeiterkammer Wien, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sich Paragraph 722, Absatz 2, ASVG nur auf den Zeitraum ab 01.07.1998 beziehe. „Neue Selbstständige“ seien nämlich erst am 01.07.1998 ins GSVG aufgenommen worden. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, sei in Zusammenhang mit der Überführung von Zeitungszustellern als „Neue Selbstständige" in das GSVG eingeführt worden. Da „Neue Selbstständige“ im hier relevanten Zeitraum von 08.11.1980 bis 07.11.1986 nicht der (Pflicht)Versicherung des GSVG unterlegen wären, gebe es keinen Raum für eine Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019,. Dies ergebe sich auch aus den Materialien, demzufolge der Gesetzgeber bei Einführung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, vorausgesetzt habe, dass Zeitungszusteller/innen ohnehin nach dem GSVG versichert seien. Genau das liege aber im Zeitraum vor dem 01.07.1998 nicht vor. Der Gesetzgeber habe daher nicht die Absicht gehabt, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019,

der Übergangsbestimmung des Paragraph 722, Absatz 2, ASVG auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 01.07.1998 verwirklicht worden seien. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen Vertragsverhältnisse von Zeitungszusteller/innen mit ihren Auftraggeber/innen als Dienstnehmer beurteilt. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG verstoße zudem gegen das verfassungsrechtliche Sachlichkeitsgebot des Art. 7 B-VG. Eine sachliche Rechtfertigung für § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG idF BGBl. I Nr. 8/2019 liege nicht vor. Sofern in den Materialen in diesem Zusammenhang die Schaffung von Rechtssicherheit genannt werde, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es Beurteilungsschwierigkeiten iZm der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Beschäftigungsverhältnissen in vielen Branchen geben würde. Eine abweichende Behandlung nur von Zustellern sei nicht gerechtfertigt. Auch zur Rückwirkung der gegenständlichen Regelung stelle sich die Frage der Verfassungskonformität, da die Rückwirkung jene Dienstgeber, die in der Vergangenheit zu Unrecht keine Beiträge bezahlt hätten, belohnen würde. Schließlich stelle § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG idF BGBl. I Nr. 8/2019 als eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der aus Art 45 AEUV resultierenden Rechte dar.Die Regelung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG verstoße zudem gegen das verfassungsrechtliche Sachlichkeitsgebot des Artikel 7, B-VG. Eine sachliche Rechtfertigung für Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, liege nicht vor. Sofern in den Materialen in diesem Zusammenhang die Schaffung von Rechtssicherheit genannt werde, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es Beurteilungsschwierigkeiten iZm der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Beschäftigungsverhältnissen in vielen Branchen geben würde. Eine abweichende Behandlung nur von Zustellern sei nicht gerechtfertigt. Auch zur Rückwirkung der gegenständlichen Regelung stelle sich die Frage der Verfassungskonformität, da die Rückwirkung jene Dienstgeber, die in der Vergangenheit zu Unrecht keine Beiträge bezahlt hätten, belohnen würde. Schließlich stelle Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, als eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der aus Artikel 45, AEUV resultierenden Rechte dar. 4. Am 22.08.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 20.06.1985 bis 03.12.1991 als Zeitungskolporteur zunächst für die XXXX Gesellschaft mbH, danach von 04.12.1991 bis 19.01.1992 für die XXXX Gesellschaft m.b.H & Co Kommanditgesellschaft tätig. Es liegt keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vor.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 20.06.1985 bis 03.12.1991 als Zeitungskolporteur zunächst für die römisch 40 Gesellschaft mbH, danach von 04.12.1991 bis 19.01.1992 für die römisch 40 Gesellschaft m.b.H & Co Kommanditgesellschaft tätig. Es liegt keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der ÖGK. Der diesbezügliche Sachverhalt ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3. In der gegen den Bescheid der ÖGK vom 24.07.2024 erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG idF BGBl. I Nr. 8/2019 falle, da sich § 722 Abs. 2 ASVG nur auf den Zeitraum ab 01.07.1998 beziehe, da „Neue Selbstständige“ erst am 01.07.1998 in das GSVG aufgenommen worden seien. Der Gesetzgeber habe nicht die Absicht gehabt, § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG idF BGBl. I Nr. 8/2019

der Übergangsbestimmung des § 722 Abs. 2 ASVG auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 01.07.1998 verwirklicht worden sind. Zudem führte der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Rechtslage mit dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot sowie mit Art 45 AEUV ins Treffen.3.3. In der gegen den Bescheid der ÖGK vom 24.07.2024 erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, falle, da sich Paragraph 722, Absatz 2, ASVG nur auf den Zeitraum ab 01.07.1998 beziehe, da „Neue Selbstständige“ erst am 01.07.1998 in das GSVG aufgenommen worden seien. Der Gesetzgeber habe nicht die Absicht gehabt, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019,

der Übergangsbestimmung des Paragraph 722, Absatz 2, ASVG auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 01.07.1998 verwirklicht worden sind. Zudem führte der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Rechtslage mit dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot sowie mit Artikel 45, AEUV ins Treffen. 3.4. Zur Ausnahme von Zeitungszustellern von der Vollversicherung

§ 5Abs. 1 Z 17 ASVG id

F BGBl. I Nr. 8/2019:3.4. Zur Ausnahme von Zeitungszustellern von der Vollversicherung

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 8/2019:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert (vollversichert) wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

§ 1Abs.

1 lit. a AVG 1977 sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert, wenn sie nach gesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe des Abs. 2 versicherungsfrei sind.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert (vollversichert) wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AVG 1977 sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert, wenn sie nach gesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe des Absatz 2, versicherungsfrei sind.

§ 4Abs. 2 ASVG gilt als Dienstnehmer i

Sd des ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt ist. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, sie wären von einer Ausnahme des § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfasst.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gilt als Dienstnehmer iSd des ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt ist. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, sie wären von einer Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfasst.

§ 5Abs. 1 Z 17 ASVG id

F BGBl. I Nr. 8/2019 (nunmehr unverändert § 5 Abs. 1 Z 18 ASVG idF BGBl I Nr. 60/2022) sind Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken von der Vollversicherung nach § 4 leg. cit. — unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung — ausgenommen.

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, (nunmehr unverändert Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 18, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,) sind Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken von der Vollversicherung nach Paragraph 4, leg. cit. — unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung — ausgenommen.

§ 722Abs.

2 ASVG ist § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2019 auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.

Paragraph 722, Absatz 2, ASVG ist Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem

  1. Juli 2019 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt. Gegenständlich war der Beschwerdeführer im Zeitraum 20.06.1985 bis 19.01.1992 als Kolporteur zunächst für die XXXX Gesellschaft mbH (20.06.1985 bis 03.12.1991), danach für die XXXX Gesellschaft m.b.H & Co Kommanditgesellschaft (04.12.1991 bis 19.01.1992) tätig. Es liegt keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vor.Gegenständlich war der Beschwerdeführer im Zeitraum 20.06.1985 bis 19.01.1992 als Kolporteur zunächst für die römisch 40 Gesellschaft mbH (20.06.1985 bis 03.12.1991), danach für die römisch 40 Gesellschaft m.b.H & Co Kommanditgesellschaft (04.12.1991 bis 19.01.1992) tätig. Es liegt keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vor. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG idF BGBl. I Nr. 8/2019 iVm der Übergangsbestimmung des § 722 Abs. 2 ASVG nicht auf Sachverhalte anzuwenden sei, die vor dem 01.07.1998 verwirklicht wurden, ist zunächst festzuhalten, dass weder der eindeutige Gesetzeswortlaut („…auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem
  2. Juli 2019 verwirklicht wurden“), noch die diesbezüglichen Materialien (vgl. AA-63
  3. GP S. 1f) einer derartigen Auslegung zugänglich sind. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 722, Absatz 2, ASVG nicht auf Sachverhalte anzuwenden sei, die vor dem 01.07.1998 verwirklicht wurden, ist zunächst festzuhalten, dass weder der eindeutige Gesetzeswortlaut („…auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem
  4. Juli 2019 verwirklicht wurden“), noch die diesbezüglichen Materialien vergleiche AA-63
  5. Gesetzgebungsperiode S. 1f) einer derartigen Auslegung zugänglich sind. Da in § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG idF BGBl. I Nr. 8/2019 ausdrücklich nur auf „Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken“ genommen wird, stellt sich in diesem Zusammenhang ferner die auch vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage des personellen Geltungsbereiches der gegenständlichen Ausnahmebestimmung. Die Materialen lassen in dieser Hinsicht jedoch keinerlei Zweifel offen, als ausdrücklich „Hauszusteller/innen, Selbstbedienungsaufsteller/innen sowie Kolporteure und Kolporteurinnen erfasst“ sein sollen. Zur weiteren Klarstellung wird zudem eine Definition des Kolporteurs getroffen, wonach Kolporteure und Kolporteurinnen an bestimmten Orten auf der Straße diverse Printmedien verkaufen (vgl. AA-63
  6. GP S. 2). Da in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, ausdrücklich nur auf „Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken“ genommen wird, stellt sich in diesem Zusammenhang ferner die auch vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage des personellen Geltungsbereiches der gegenständlichen Ausnahmebestimmung. Die Materialen lassen in dieser Hinsicht jedoch keinerlei Zweifel offen, als ausdrücklich „Hauszusteller/innen, Selbstbedienungsaufsteller/innen sowie Kolporteure und Kolporteurinnen erfasst“ sein sollen. Zur weiteren Klarstellung wird zudem eine Definition des Kolporteurs getroffen, wonach Kolporteure und Kolporteurinnen an bestimmten Orten auf der Straße diverse Printmedien verkaufen vergleiche AA-63
  7. Gesetzgebungsperiode S. 2). Nach der dargelegten Rechtslage ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner unstrittigen Tätigkeit als Kolporteur in der Zeit vom 20.06.1985 bis 19.01.1992 daher

§ 5Abs. 1 Z 17 ASVG id

F BGBl. I Nr. 8/2019 (bzw. § 5 Abs. 1 Z 18 ASVG idF BGBl I Nr. 60/2022) iVm § 722 Abs. 2 ASVG von der Pflichtversicherung ausgenommen.Nach der dargelegten Rechtslage ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner unstrittigen Tätigkeit als Kolporteur in der Zeit vom 20.06.1985 bis 19.01.1992 daher

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, (bzw. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 18, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,) in Verbindung mit Paragraph 722, Absatz 2, ASVG von der Pflichtversicherung ausgenommen. 3.

  1. Zu den Bedenken des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot (Art. 7 B-VG), Rückwirkungsverbot und die Arbeitnehmerfreizügigkeit:3.
  2. Zu den Bedenken des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot (Artikel 7, B-VG), Rückwirkungsverbot und die Arbeitnehmerfreizügigkeit: Im Hinblick auf die Bedenken des Beschwerdeführers zur Vereinbarkeit des § 5 Abs. 1 Z 17 bzw. Z 18 ASVG mit dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot des Art. 7 B-VG, demzufolge keine sachliche Rechtfertigung hierfür vorliegen würde, ist auf die Materialen zu verweisen, worin wie folgt erläutert wird:Im Hinblick auf die Bedenken des Beschwerdeführers zur Vereinbarkeit des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, bzw. Ziffer 18, ASVG mit dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot des Artikel 7, B-VG, demzufolge keine sachliche Rechtfertigung hierfür vorliegen würde, ist auf die Materialen zu verweisen, worin wie folgt erläutert wird: „Zeitungszusteller/innen sind weit überwiegend als neue Selbständige nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versichert bzw. - sofern u. a. die Umsatzschwelle nach § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG nicht überschritten wird - von der GSVG-Pflichtversicherung ausgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen Vertragsverhältnisse von Zeitungszusteller/inne/n mit ihren Auftraggeber/inne/n als arbeitnehmerähnlich beurteilt. Die Frage, ob es sich dabei um arbeitnehmerähnliche Werkverträge oder arbeitnehmerähnliche freie Dienstverträge handelt, wurde überwiegend offen gelassen bzw. in unterschiedlichen Anlassfällen unterschiedlich beurteilt. „Zeitungszusteller/innen sind weit überwiegend als neue Selbständige nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG versichert bzw. - sofern u. a. die Umsatzschwelle nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG nicht überschritten wird - von der GSVG-Pflichtversicherung ausgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen Vertragsverhältnisse von Zeitungszusteller/inne/n mit ihren Auftraggeber/inne/n als arbeitnehmerähnlich beurteilt. Die Frage, ob es sich dabei um arbeitnehmerähnliche Werkverträge oder arbeitnehmerähnliche freie Dienstverträge handelt, wurde überwiegend offen gelassen bzw. in unterschiedlichen Anlassfällen unterschiedlich beurteilt. Durch die vorliegende Änderung soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Da das Modell der Pflichtversicherung von Zeitungszusteller/inne/n nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG schon jetzt besteht, wird eine Aufnahme in den Katalog der Ausnahmen von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 ASVG vorgeschlagen.“ (AA-63
  3. GP S. 1)Durch die vorliegende Änderung soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Da das Modell der Pflichtversicherung von Zeitungszusteller/inne/n nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG schon jetzt besteht, wird eine Aufnahme in den Katalog der Ausnahmen von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, ASVG vorgeschlagen.“ (AA-63
  4. Gesetzgebungsperiode S. 1) Damit wird klargestellt, dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen vordringlichen Bedarf an erhöhter Rechtssicherheit im Hinblick auf die Berufsgruppe der Zeitungszusteller erkannt, und dies zum Anlass für die Normierung der gegenständlichen Ausnahme von der Vollversicherung nach dem ASVG genommen hat. Allein aufgrund des Umstandes, dass auch in anderen – in der Beschwerde nicht weiter konkretisierten – Branchen Beurteilungsschwierigkeiten bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Beschäftigungsverhältnisse auftreten, können aus Sicht des erkennenden Gerichts keine unsachlichen Motive bei der Vornahme legistischer Maßnahmen, welche im konkreten Fall nur jene der Zeitungszusteller betreffen, erkannt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass dem Gesetzgeber bei der Verfolgung seiner politischen Zielvorstellungen ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. etwa VfGH 1.6.2019, G 11/2019; 18.6.2019, G 150/2018; 26.9.2019, G 117/2019; 1.10.2019, G 330/2018; 1.10.2019, G 207/2018).Damit wird klargestellt, dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen vordringlichen Bedarf an erhöhter Rechtssicherheit im Hinblick auf die Berufsgruppe der Zeitungszusteller erkannt, und dies zum Anlass für die Normierung der gegenständlichen Ausnahme von der Vollversicherung nach dem ASVG genommen hat. Allein aufgrund des Umstandes, dass auch in anderen – in der Beschwerde nicht weiter konkretisierten – Branchen Beurteilungsschwierigkeiten bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Beschäftigungsverhältnisse auftreten, können aus Sicht des erkennenden Gerichts keine unsachlichen Motive bei der Vornahme legistischer Maßnahmen, welche im konkreten Fall nur jene der Zeitungszusteller betreffen, erkannt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass dem Gesetzgeber bei der Verfolgung seiner politischen Zielvorstellungen ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt vergleiche etwa VfGH 1.6.2019, G 11 aus 2019,; 18.6.2019, G 150 aus 2018,; 26.9.2019, G 117 aus 2019,; 1.10.2019, G 330 aus 2018,; 1.10.2019, G 207 aus 2018,). Auch im Hinblick auf die Rückwirkung des § 5 Abs. 1 Z 17 idF BGBI. I Nr. 8/2019 können die Bedenken des Beschwerdeführers nicht geteilt werden, zumal er selbst zugesteht, dass es dem Gesetzgeber außerhalb des Strafrechts nicht verwehrt ist, Gesetze auch rückwirkend zu ändern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es bei Beurteilung der Frage, ob ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtslage besteht, vor allem auf die Klarheit der gesetzlichen Regelung, die nunmehr geändert wird, ankommt (VfSlg 15.319/1998, 17.311/2004): Ein berechtigtes Vertrauen in eine Rechtslage kann nämlich nur dann entstehen, wenn sie auch eindeutig ist (vgl. Khakzadeh in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 7 B-VG, [Stand 01.01.2021, rdb.at] Rz 98).Auch im Hinblick auf die Rückwirkung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 8 aus 2019, können die Bedenken des Beschwerdeführers nicht geteilt werden, zumal er selbst zugesteht, dass es dem Gesetzgeber außerhalb des Strafrechts nicht verwehrt ist, Gesetze auch rückwirkend zu ändern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es bei Beurteilung der Frage, ob ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtslage besteht, vor allem auf die Klarheit der gesetzlichen Regelung, die nunmehr geändert wird, ankommt (VfSlg 15.319 aus 1998,, 17.311 aus 2004,): Ein berechtigtes Vertrauen in eine Rechtslage kann nämlich nur dann entstehen, wenn sie auch eindeutig ist vergleiche Khakzadeh in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 7, B-VG, [Stand 01.01.2021, rdb.at] Rz 98). In Anbetracht der vorliegenden Problematik ist jedoch offenkundig, dass die Rechtslage vor Einführung des § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG idF BGBI. I Nr. 8/2019 gerade nicht in einem solchen Maße eindeutig war, sondern es vielfach der auslegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedurfte. Aus diesen Erwägungen kommt der Grundsatz des Vertrauensschutzes im gegenständlich Fall nicht zum Tragen.In Anbetracht der vorliegenden Problematik ist jedoch offenkundig, dass die Rechtslage vor Einführung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 8 aus 2019, gerade nicht in einem solchen Maße eindeutig war, sondern es vielfach der auslegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedurfte. Aus diesen Erwägungen kommt der Grundsatz des Vertrauensschutzes im gegenständlich Fall nicht zum Tragen. Zum Vorbringen des Verstoßes gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) ist schließlich festzuhalten, dass Art 45 AEUV auf rein innerstaatliche Sachverhalte nicht anzuwenden ist.Zum Vorbringen des Verstoßes gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Artikel 45, AEUV) ist schließlich festzuhalten, dass Artikel 45, AEUV auf rein innerstaatliche Sachverhalte nicht anzuwenden ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W151.2297870.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.