RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2025 GeschäftszahlW164 2293191-1 Spruch, W164 2293191-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 19.03.2024 schrieb die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,- vor.Mit Bescheid vom 19.03.2024 schrieb die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,- vor. Zur Begründung stützte sich die ÖGK auf eine am 09.11.2023 erfolgte Überprüfung durch die Finanzpolizei auf einem im Eigentum des BF stehenden Grundstück, in XXXX wo drei Personen, XXXX (im Folgenden: BM), VSNR XXXX (im Folgenden: BA), VSNR XXXX , und XXXX (im Folgenden: TK), VSNR XXXX , bei der Verrichtung von Montagearbeiten angetroffen wurden. Die ÖGK stellte fest, dass die genannten drei Personen nicht vor Arbeitsantritt als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden seien. Es sei daher ein Beitragszuschlag im Ausmaß von EUR 1.800,- anzulasten, welcher sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 1.200,- sowie einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 600,- zusammensetze.Zur Begründung stützte sich die ÖGK auf eine am 09.11.2023 erfolgte Überprüfung durch die Finanzpolizei auf einem im Eigentum des BF stehenden Grundstück, in römisch 40 wo drei Personen, römisch 40 (im Folgenden: BM), VSNR römisch 40 (im Folgenden: BA), VSNR römisch 40 , und römisch 40 (im Folgenden: TK), VSNR römisch 40 , bei der Verrichtung von Montagearbeiten angetroffen wurden. Die ÖGK stellte fest, dass die genannten drei Personen nicht vor Arbeitsantritt als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden seien. Es sei daher ein Beitragszuschlag im Ausmaß von EUR 1.800,- anzulasten, welcher sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 1.200,- sowie einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 600,- zusammensetze. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen im Spruch genannten Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte zur Begründung vor, er sei im gegenständlichen Fall weder Dienstgeber im Sinne des ASVG gewesen, noch würden Beschäftigungsverhältnisse iS des § 4 Abs 1 Z 1 ASVG vorliegen. Die drei genannten Personen – BM sei der Sohn des BF, die beiden anderen Personen seien dessen Freunde - seien nicht in einem persönlichen, und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum BF gestanden. Auch sei kein Zusammenhang mit dem Pflasterunternehmen des BF gegeben gewesen und habe der BF gar nichts von der Tätigkeit dieser Personen gewusst. Vielmehr hätten zwei Freunde des Sohnes des BF diesem für rund zwei Stunden unentgeltlich geholfen. Auch fehle es mangels organisatorischer Einheit an einer Arbeitsstätte. Die in dieser Sache ergangenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft XXXX seien nicht rechtskräftig. Der hier angenommene Sachverhalt werde vom BF bestritten.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen im Spruch genannten Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte zur Begründung vor, er sei im gegenständlichen Fall weder Dienstgeber im Sinne des ASVG gewesen, noch würden Beschäftigungsverhältnisse iS des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorliegen. Die drei genannten Personen – BM sei der Sohn des BF, die beiden anderen Personen seien dessen Freunde - seien nicht in einem persönlichen, und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum BF gestanden. Auch sei kein Zusammenhang mit dem Pflasterunternehmen des BF gegeben gewesen und habe der BF gar nichts von der Tätigkeit dieser Personen gewusst. Vielmehr hätten zwei Freunde des Sohnes des BF diesem für rund zwei Stunden unentgeltlich geholfen. Auch fehle es mangels organisatorischer Einheit an einer Arbeitsstätte. Die in dieser Sache ergangenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 seien nicht rechtskräftig. Der hier angenommene Sachverhalt werde vom BF bestritten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.2024 wies die ÖGK diese Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung aus, die am 09.11.2023 von der Finanzpolizei betretenen Personen, BM, BA und TK seien in Arbeitskleidung bei Arbeiten an einer Abgrenzung mit Betonplatten angetroffen worden. Sie seien nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Der BF sei Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft und befinde sich das Grundstück laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Bauland Betriebsgebiet, das ausschließlich für unternehmerische Zwecke vorgesehen sei. Vor dem gegenständlichen Grundstück hätten zwei Firmenfahrzeuge des Pflasterunternehmens des BF geparkt. BM sei während näher genannter Zeiträume vor und nach der verfahrensgegenständlichen Kontrolle als Dienstnehmer des BF zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Gleiches gelte für BA und TK. Es seien während der Kontrolle vom am 09.11.2023 einfache manuelle Tätigkeiten verrichtet worden, sodass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom Vorliegen meldepflichtiger Dienstverhältnisse auszugehen sei. Die Aussage des BA gegenüber der Finanzpolizei, er helfe seinem Freund unentgeltlich, da dies das beste Training für ihn sei, sei nicht glaubwürdig. Es sei nicht vom Vorliegen von Freundschaftsdiensten, sondern vom Vorliegen entgeltlicher Dienstverhältnisse der betretenen Personen im Rahmen des Pflasterunternehmens des BF auszugehen und sei das Anspruchslohnprinzip maßgebend. Zur Höhe des Beitragszuschlages führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 113 Abs 3 ASVG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs aus, es handle sich im vorliegenden Fall zwar um den ersten derartigen Meldeverstoß, jedoch seien insgesamt drei Dienstnehmer ohne Meldung zur Sozialversicherung betreten worden. Somit würden keine unbedeutenden Folgen vorliegen, sodass die Vorschreibung des Beitragszuschlages dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.2024 wies die ÖGK diese Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung aus, die am 09.11.2023 von der Finanzpolizei betretenen Personen, BM, BA und TK seien in Arbeitskleidung bei Arbeiten an einer Abgrenzung mit Betonplatten angetroffen worden. Sie seien nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Der BF sei Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft und befinde sich das Grundstück laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Bauland Betriebsgebiet, das ausschließlich für unternehmerische Zwecke vorgesehen sei. Vor dem gegenständlichen Grundstück hätten zwei Firmenfahrzeuge des Pflasterunternehmens des BF geparkt. BM sei während näher genannter Zeiträume vor und nach der verfahrensgegenständlichen Kontrolle als Dienstnehmer des BF zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Gleiches gelte für BA und TK. Es seien während der Kontrolle vom am 09.11.2023 einfache manuelle Tätigkeiten verrichtet worden, sodass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom Vorliegen meldepflichtiger Dienstverhältnisse auszugehen sei. Die Aussage des BA gegenüber der Finanzpolizei, er helfe seinem Freund unentgeltlich, da dies das beste Training für ihn sei, sei nicht glaubwürdig. Es sei nicht vom Vorliegen von Freundschaftsdiensten, sondern vom Vorliegen entgeltlicher Dienstverhältnisse der betretenen Personen im Rahmen des Pflasterunternehmens des BF auszugehen und sei das Anspruchslohnprinzip maßgebend. Zur Höhe des Beitragszuschlages führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf Paragraph 113, Absatz 3, ASVG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs aus, es handle sich im vorliegenden Fall zwar um den ersten derartigen Meldeverstoß, jedoch seien insgesamt drei Dienstnehmer ohne Meldung zur Sozialversicherung betreten worden. Somit würden keine unbedeutenden Folgen vorliegen, sodass die Vorschreibung des Beitragszuschlages dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt sei. Der BF beantragte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Die ÖGK legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in die folgenden zwei parallel geführten verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft XXXX hatte mit Strafbescheid GZ. XXXX vom 04.04.2024 ausgesprochen, dass der BF als Dienstgeber des BM und des TK die genannten Personen am 09.11.2023 beschäftigt habe, ohne sie vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet zu haben. Mit dem Strafbescheid GZ. GZ. XXXX und vom 04.04.2024 hat die Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgesprochen, dass der BF als Dienstgeber des BA diesen am 09.11.2023 beschäftigt habe, ohne ihn vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet zu haben. Über den BF wurden unter Anwendung des § 111 ASVG insgesamt drei Verwaltungsstrafen von je € 1000,00 verhängt. Diese Bescheide wurden nicht rechtskräftig.Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in die folgenden zwei parallel geführten verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 hatte mit Strafbescheid GZ. römisch 40 vom 04.04.2024 ausgesprochen, dass der BF als Dienstgeber des BM und des TK die genannten Personen am 09.11.2023 beschäftigt habe, ohne sie vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet zu haben. Mit dem Strafbescheid GZ. GZ. römisch 40 und vom 04.04.2024 hat die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ausgesprochen, dass der BF als Dienstgeber des BA diesen am 09.11.2023 beschäftigt habe, ohne ihn vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet zu haben. Über den BF wurden unter Anwendung des Paragraph 111, ASVG insgesamt drei Verwaltungsstrafen von je € 1000,00 verhängt. Diese Bescheide wurden nicht rechtskräftig. Mit Eingabe vom 16.07.2024 legte der BF dem Bundesverwaltungsgericht zwei Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, GZ LVwG- XXXX und LVwG- XXXX , beide vom 10.07.2024 vor und verwies auf die Herabsetzung der in erster Instanz verhängten Verwaltungsstrafen unter Anwendung des § 111 Abs. 2 ASVG auf je € 365,00. Aus der Begründung der vorgelegten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts, geht hervor, dass der BF in beiden genannten verwaltungsstrafgerichtlichen Verfahren seine Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt hatte. An Gründen für die Herabsetzung der Verwaltungsstrafen führte das Landesverwaltungsgericht unter Anwendung der im verwaltungsstrafgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Kriterien aus, das Verschulden des BF sei geringfügig gewesen, die Folgen seien unbedeutend, der BF sei unbescholten, ihm sei im vorliegenden Fall lediglich die fehlende Kontrolle seines Sohnes vorzuwerfen, der BF sei ferner reuig; die Arbeiten seien nur für wenige Stunden geplant gewesen. Es handle sich um einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall.Mit Eingabe vom 16.07.2024 legte der BF dem Bundesverwaltungsgericht zwei Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, GZ LVwG- römisch 40 und LVwG- römisch 40 , beide vom 10.07.2024 vor und verwies auf die Herabsetzung der in erster Instanz verhängten Verwaltungsstrafen unter Anwendung des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG auf je € 365,00. Aus der Begründung der vorgelegten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts, geht hervor, dass der BF in beiden genannten verwaltungsstrafgerichtlichen Verfahren seine Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt hatte. An Gründen für die Herabsetzung der Verwaltungsstrafen führte das Landesverwaltungsgericht unter Anwendung der im verwaltungsstrafgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Kriterien aus, das Verschulden des BF sei geringfügig gewesen, die Folgen seien unbedeutend, der BF sei unbescholten, ihm sei im vorliegenden Fall lediglich die fehlende Kontrolle seines Sohnes vorzuwerfen, der BF sei ferner reuig; die Arbeiten seien nur für wenige Stunden geplant gewesen. Es handle sich um einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall. Mit seinem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 16.07.2024 schränkte der BF nun seine hier anhängige Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 19.03.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.2024 insoweit ein als er nur mehr die Höhe des darin verhängten Beitragszuschlages bekämpfte und dessen Herabsetzung iSd § 111 Abs 3 ASVG (gemeint war offenbar § 113 Abs 3 ASVG) auf einen Betrag von € 0,00 beantragte.Mit seinem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 16.07.2024 schränkte der BF nun seine hier anhängige Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 19.03.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.2024 insoweit ein als er nur mehr die Höhe des darin verhängten Beitragszuschlages bekämpfte und dessen Herabsetzung iSd Paragraph 111, Absatz 3, ASVG (gemeint war offenbar Paragraph 113, Absatz 3, ASVG) auf einen Betrag von € 0,00 beantragte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellungen zum Sachverhalt wird auf Punkt I., Verfahrensgang, verwiesen.Hinsichtlich der Feststellungen zum Sachverhalt wird auf Punkt römisch eins., Verfahrensgang, verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes und die vom BF im Beschwerdeverfahren gemachte Eingabe vom 16.07.2024. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zu A) Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, lauten wie folgt: „§ 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:„§ 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1.die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […]
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] Gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen). Zufolge § 5 Abs 2 ASVG in der anzuwendenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 518,44 Euro (Wert 2024) gebührt.Zufolge Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der anzuwendenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 518,44 Euro (Wert 2024) gebührt. Gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG unterliegen geringfügig beschäftigte Personen aufgrund dieser Beschäftigung der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung.Gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegen geringfügig beschäftigte Personen aufgrund dieser Beschäftigung der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung. § 33.
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)- meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)- meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.“
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.“ § 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35,
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. Zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens: Da der BF seine Beschwerde im Zuge des Beschwerdeverfahrens auf die Höhe des ihm angelasteten Beitragszuschlages eingeschränkt hat, ist unstrittig vom Vorliegen von drei gem. § 33 Abs 1 bzw Abs 2 ASVG meldepflichtigen Dienstverhältnissen auszugehen. Ob diese vollversicherungspflichtig oder teilversicherungspflichtig (weil geringfügig) waren, muss hier nicht mehr ermittelt werden, da beide Arten der Versicherungspflicht gem § 33 1 Abs bzw. Abs 2 ASVG dem Krankenversicherungsträger zu melden gewesen wären. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der dem BF angelastete Beitragszuschlag von € 1800,00 herabzusetzen ist. Dazu sind folgende Bestimmungen samt einschlägiger Judikatur heranzuziehen:Da der BF seine Beschwerde im Zuge des Beschwerdeverfahrens auf die Höhe des ihm angelasteten Beitragszuschlages eingeschränkt hat, ist unstrittig vom Vorliegen von drei gem. Paragraph 33, Absatz eins, bzw Absatz 2, ASVG meldepflichtigen Dienstverhältnissen auszugehen. Ob diese vollversicherungspflichtig oder teilversicherungspflichtig (weil geringfügig) waren, muss hier nicht mehr ermittelt werden, da beide Arten der Versicherungspflicht gem Paragraph 33, 1 Abs bzw. Absatz 2, ASVG dem Krankenversicherungsträger zu melden gewesen wären. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der dem BF angelastete Beitragszuschlag von € 1800,00 herabzusetzen ist. Dazu sind folgende Bestimmungen samt einschlägiger Judikatur heranzuziehen: Zufolge § 113 Abs 1 ASVG können Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Zufolge Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der BF hat gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verwirklicht. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag ist dem Grunde nach berechtigt.Der BF hat gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verwirklicht. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag ist dem Grunde nach berechtigt. Zufolge § 113 Abs 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Zufolge Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Im vorliegenden Fall lag eine unmittelbare Betretung iSd § 111a vor. Der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitragszuschlag entspricht dieser Bestimmung.Im vorliegenden Fall lag eine unmittelbare Betretung iSd Paragraph 111 a, vor. Der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitragszuschlag entspricht dieser Bestimmung. Zur Frage der Herabsetzung des Beitragszuschlages: Der BF begehrt mit seiner nunmehr eingeschränkten Beschwerde sinngemäß die Anwendung der folgenden Gesetzesbestimmung: Zufolge § 113 Abs 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Zufolge Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Wie der Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 02.05.2012, 2010/08/0192, ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung (vgl. VwGH 07.
- 2011, 2008/08/0218, mwN). Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt daher nur bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.Wie der Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 02.05.2012, 2010/08/0192, ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung vergleiche VwGH 07.
- 2011, 2008/08/0218, mwN). Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt daher nur bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht. Im vorliegenden Fall liegt zwar der erste Meldeverstoß vor, jedoch ist gleichzeitig die folgende höchstgerichtliche Judikatur zu beachten: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, dessen Folgen keinesfalls als unbedeutend gelten. Denn wesentlicher Zweck der - vor Arbeitsantritt zu erfüllenden - Meldepflicht gemäß § 33 ASVG ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Dieser Zweck würde konterkariert, wenn im Falle einer Anmeldung erst nach Betretung bei einer Kontrolle jedenfalls eine Herabsetzung des Beitragszuschlages zu erfolgen hätte. (vgl. VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041; VwGH 14.03.2013, 2011/08/0187 und 2012/08/0125). Ebenso ist bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht von unbedeutenden Folgen auszugehen (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, dessen Folgen keinesfalls als unbedeutend gelten. Denn wesentlicher Zweck der - vor Arbeitsantritt zu erfüllenden - Meldepflicht gemäß Paragraph 33, ASVG ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Dieser Zweck würde konterkariert, wenn im Falle einer Anmeldung erst nach Betretung bei einer Kontrolle jedenfalls eine Herabsetzung des Beitragszuschlages zu erfolgen hätte. vergleiche VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041; VwGH 14.03.2013, 2011/08/0187 und 2012/08/0125). Ebenso ist bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht von unbedeutenden Folgen auszugehen vergleiche VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099). Unter Berücksichtigung dieser Judikatur kommt im vorliegenden Fall eine Herabsetzung des Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 3 ASVG nicht in Betracht.Unter Berücksichtigung dieser Judikatur kommt im vorliegenden Fall eine Herabsetzung des Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, Absatz 3, ASVG nicht in Betracht. Soweit der BF auf die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichts zu Herabsetzung der Strafhöhe in den parallel geführten Verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass die Kriterien der Herabsetzung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 3 ASVG andere sind, als die im verwaltungsstrafgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Milderungsgründe.Soweit der BF auf die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichts zu Herabsetzung der Strafhöhe in den parallel geführten Verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass die Kriterien der Herabsetzung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, Absatz 3, ASVG andere sind, als die im verwaltungsstrafgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Milderungsgründe. Insbesondere ist geringes oder sogar fehlendes Verschulden des Dienstgebers im hier zu führenden Verfahren kein Kriterium der Herabsetzung: Nach dem Wortlaut des § 113 Abs 3 ASVG sowie der Materialien (EBRV BlgNR
- GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip"). (vgl. Feik in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), der SV-Komm, § 113 ASVG, Rz 6 mwN; VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032, mwN).Nach dem Wortlaut des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG sowie der Materialien (EBRV BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip"). vergleiche Feik in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), der SV-Komm, Paragraph 113, ASVG, Rz 6 mwN; VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032, mwN). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich ist. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich ist. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032). Auch das Kriterium der unbedeutenden Folgen einer Meldepflichtverletzung bzw. das Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ist im Verfahren betreffend Beitragszuschläge anders zu beurteilen als in einem verwaltungsstrafgerichtlichen Verfahren: Wie oben bereits näher ausgeführt wurde, liegen unbedeutende Folgen gegenständlich nicht vor, zumal das typische Bild eines Meldeverstoßes verwirklicht wurde (vgl. VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041; VwGH 14.03.2013, 2011/08/0187 und 2012/08/0125) und sich der Meldeverstoß auf drei Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099 mit Hinweis auf VwGH 08.09.2010, 2010/08/0151). Das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles kommt angesichts des Fehlens unbedeutender Folgen nicht in Betracht.Wie oben bereits näher ausgeführt wurde, liegen unbedeutende Folgen gegenständlich nicht vor, zumal das typische Bild eines Meldeverstoßes verwirklicht wurde vergleiche VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041; VwGH 14.03.2013, 2011/08/0187 und 2012/08/0125) und sich der Meldeverstoß auf drei Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat vergleiche VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099 mit Hinweis auf VwGH 08.09.2010, 2010/08/0151). Das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles kommt angesichts des Fehlens unbedeutender Folgen nicht in Betracht. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Vorschreibung eines Beitragszuschlags in Höhe von EUR 1.800,- erfolgte daher auch der Höhe nach zu Recht. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W164.2293191.1.00